{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-06-12","aktenzeichen":"6 V 596/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 596/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n\u0004 \nAntragstellers, \nProz.-Bev.: \n\u0004 \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Hochschule Bremen, diese vertreten \ndurch die Rektorin der Hochschule Bremen, Neustadtswall 30, 28199 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n\u0004 \nb e i g e l a d e n : \n\u0004 \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange am 12. Juni 2019 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit \nAusnahme \nder \naußergerichtlichen \nKosten \ndes \nBeigeladenen, die dieser selbst trägt. \n \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 14.903,94 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Freihaltung einer \nProfessorenstelle an der Hochschule \u0004. \n \nDie Hochschule \u0004schrieb am \u0004.2017 die Professorenstelle für das Fachgebiet „\u0004“ \n(Besoldungsgruppe W 2, Kennziffer \u0004) aus. Auf die Ausschreibung bewarben sich \ninsgesamt 13 Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller und der \nBeigeladene. \n \nDie zuvor bereits im \u00042014 ausgeschriebene Stelle war Gegenstand eines \nvorangegangenen gerichtlichen Eilverfahrens, in dem das Gericht die Antragsgegnerin \nverpflichtete, die Stelle vorläufig freizuhalten (VG Bremen, Beschl. v. 03.05.2017 – 6 V \n3623/16 –, juris). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Rektorat die Reihenfolge \ndes Berufungsvorschlags der Berufungskommission geändert habe, ohne dies in der \ngebotenen Art und Weise sachgerecht zu begründen, und dadurch die fachliche \nEinschätzungsprärogative der Berufungskommission missachtet habe (VG Bremen, \na. a. O., Rn. 62 ff.). Der Antragsteller war in diesem Berufungsverfahren in die \nVorauswahl, nicht aber in den Berufungsvorschlag der Berufungskommission \naufgenommen worden; der Beigeladene bewarb sich – soweit ersichtlich – nicht auf die \nStellenausschreibung im \u00042014. Der Antragsteller war nicht Beteiligter des gerichtlichen \nEilverfahrens. \n \nDer \u0004geborene Antragsteller studierte von \u00041996 bis \u00042004 Elektrotechnik und \nInformationstechnik an der \u0004(Diplomabschluss mit der Note „gut“) und promovierte \nvon \u00042004 bis \u00042011 ebenfalls an der \u0004 in dem Fachgebiet Ingenieurwissenschaften \n(Note „sehr gut“). Mit Beginn der Promotion begann der Antragsteller zudem seine \nTätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl und Institut für Vernetzte \nSysteme an der \u0004. Nach seiner Promotion arbeitete der Antragsteller bis \u00042015 als \nEntwicklungsingenieur und Projektleiter bei der \u0004AG. Seit \u00042015 ist er Professor für das \nFachgebiet \nNachrichtentechnik, \nStudienbereich \nInformationstechnologie \nund \nElektrotechnik an der Hochschule \u0004. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDer \u0004geborene Beigeladene schloss nach einer Ausbildung zum Energieelektroniker \n2005 das Studium der Elektrotechnik und Informationstechnik an der Hochschule \u0004ab \n(Diplomabschluss mit der Note „sehr gut“). 2008 schloss er zudem das Studium der \nElektrotechnik und Informationstechnik an der Universität \u0004ebenfalls mit der Note „sehr \ngut“ ab. 2014 promovierte der Beigeladene am Lehrstuhl für Theoretische \nInformationstechnik an der \u0004mit der Note „summa cum laude“. Von \u00042008 bis \u00042010 \nwar der Beigeladene als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Fraunhofer-Institut für \nNachrichtentechnik, Heinrich-Hertz-Institut (HHI) in Berlin tätig. Im Anschluss daran war \ner bis \u00042015 Gastwissenschaftler am Fraunhofer-Institut. Auf eigenen Wunsch wurde \nder Beigeladene ab dem \u0004.2010 bis zum \u0004.2012 für eine Beschäftigung an der \u0004vom \nFraunhofer-Institut freigestellt. An der \u0004arbeitete er von \u00042010 bis \u00042014 als \nWissenschaftlicher Mitarbeiter und Lehrassistent. Seit 2015 ist der Beigeladene \nLehrbeauftragter an der \u0004. Seit \u00042017 ist er zudem als Visiting Research Collaborator \nan der \u0004University und als Research Scientist bei \u0004in Princeton tätig. \n \nNach der konstituierenden Sitzung am 12.12.2017 beschloss die Berufungskommission \nam 16.01.2018 das Stellen- und Anforderungsprofil, den Kriterienkatalog, das Verfahren \nzur Überprüfung der pädagogisch-didaktischen Eignung sowie das Verfahren zur \nÜberprüfung der außerfachlichen Eignung. Der Kriterienkatalog nennt als zwingende \nEinstellungsvoraussetzung „mindestens fünf Jahren auf Hochschulabschluss aufbauende \nqualifizierte \nBerufungspraxis, \ndavon \nmindestens \ndrei \nJahre \naußerhalb \ndes \nHochschulbereichs“. Am 21.02.2018 beschloss die Berufungskommission, fünf der 13 \nBewerberinnen und Bewerber in die Vorauswahl aufzunehmen; dazu gehörte neben dem \nBeigeladenen auch der Antragsteller. Nachdem zwei der fünf Bewerber ihre \nBewerbungen zurückgezogen hatten, fanden am 23.04.2018 und 25.04.2018 die \nProbelehrveranstaltungen sowie die Anhörungen des Antragstellers, des Beigeladenen \nund der weiteren Bewerberin statt. Nach der Bewertung der Lehrproben und \nFachvorträge sowie der Diskussion über die fachliche und außerfachliche Eignung im \nHinblick auf die geforderten Kriterien beschloss die Berufungskommission, den \nAntragsteller, den Beigeladenen sowie die weitere Bewerberin in die engere Wahl \naufzunehmen. Die Hochschule \u0004beauftragte dazu zwei Gutachter, Herrn Prof. Dr.-Ing. \n\u0004von der \u0004University \u0004und Herrn Prof. Dr.-Ing. \u0004von der \u0004-Universität \u0004, \nvergleichende Gutachten zur fachlichen und pädagogischen Eignung zu erstellen. Zudem \nwurde \nFrau \nDipl.-Psych. \n\u0004beauftragt, \ngutachterliche \nStellungnahmen \nzur \naußerfachlichen Eignung zu erstellen. \n \nHerr Prof. Dr.-Ing. \u0004führt zu Beginn seines Gutachtens aus, dass er den Beigeladenen \npersönlich kenne, da er ihn früher selbst unterrichtet und später gelegentlich bei \n\n- 4 - \n- 5 - \nKonferenzen getroffen habe. Eine fachliche Kooperation oder ein näherer persönlicher \nKontakt bestehe aber nicht; er schätze sich nicht als befangen ein. Zu einer positiven \nAussage aus der Lehrevaluation gibt Herr Prof. Dr.-Ing. \u0004an, dass diese Beschreibung \nzutreffend sei, da er den Beigeladenen persönlich kenne. Herr Prof. Dr.-Ing. \u0004erstellte \neine Rangfolge, auf der sich der Beigeladene auf Platz 1, die weitere Bewerberin auf \nPlatz 2 und der Antragsteller auf Platz 3 befindet. Die Rangfolge begründet Herr \nProf. Dr.-Ing. \u0004wie folgt: \n \n„Im Vergleich zu den anderen Kandidaten ist \u0015ganz klar der wissenschaftliche \nFavorit. Nur er genießt bereits internationale Reputation. Zweifelsfrei ist er auch für \ndie Lehre besonders geeignet und kann Fächer abdecken, die momentan bei der \nHochschule \u0015verwaist sind.“ \n \n„[\u0015] dennoch ist Dr. \u0015keine geeignete Besetzung, wenn es um die drei in der \nAusschreibung genannten Themen geht.“ \n \n„Herr Prof. \u0015ist kein geeigneter Kandidat für die Professur.“ \n \nAbschließend heißt es in dem Gutachten von Herrn Prof. Dr.-Ing. \u0004: \n \n„Für die in der Ausschreibung genannten Themen verbleibt eigentlich nur Dr. \u0015der \nin der Lage sein wird, die Themen zu vertreten und dies auch mit der \nentsprechenden Qualität. Die weiteren Kandidaten sind thematisch nicht passend \noder entsprechen nicht den Qualitätsstandards der Hochschule \u0015.“ \n \nAuch in dem Begleitschreiben an die Hochschule \u0004gab Herr Prof. Dr.-Ing. \u0004an, ihm \nerscheine nur der Beigeladene thematisch und auch qualitativ geeignet zu sein. \n \nHerr Prof. Dr.-Ing. \u0004attestiert in seinem Gesamtvotum dem Antragsteller, dem \nBeigeladenen und der weiteren Bewerberin die Listenfähigkeit und empfiehlt der \nBerufungskommission „mit Nachdruck, Herrn \u0004. auf den 1. Listenplatz zu positionieren“. \nAuf Listenplatz 2 sei die weitere Bewerberin zu positionieren; der Antragsteller dahinter \nauf Platz 3. Das Gutachten zur Einschätzung der Sozialkompetenz von Frau Dipl.-Psych. \n\u0004bestätigt allen Bewerbern die erforderliche Sozialkompetenz. \n \nDie Berufungskommission würdigte die eingeholten Gutachten und bildete eine \nRangfolge \nder \nverbleibenden \nBewerbungen. \nEinstimmig \nbeschloss \ndie \nBerufungskommission am 04.06.2018, den Beigeladenen auf Listenplatz 1, die weitere \nBewerberin auf Listenplatz 2 und den Antragsteller auf Listenplatz 3 zu positionieren. Die \nMitglieder der Berufungskommission stimmten dem vom Kommissionsvorsitzenden \nerstellten Berufungsbericht in der Form vom 01.10.2018 im Umlaufverfahren \n\n- 5 - \n- 6 - \n(Unterschriften vom 04.10.2018 und 09.10.2018) zu. Am 09.10.2018 unterzeichnete der \nKommissionsvorsitzende den Berufungsbericht vom 16.10.2018, in dem unter dem Punkt \n„Berufungsvorschlag“ die Rangfolge der Platzierten näher begründet wird. \n \nAm 16.10.2018 nahm der Fakultätsrat „\u0004“ den Berufungsbericht an und überreichte ihn \nam 19.10.2018 der Rektorin der Hochschule \u0004. Am 07.11.2018 teilte die Rektorin der \nHochschule \u0004dem Dekan der Fakultät 4 mit, dass das Rektorat den Antragsteller nach \neingehender Befassung für „nicht ausreichend qualifiziert für die geforderten qualitativen \nKriterien und Anforderungen an das Stellenprofil und damit für eine Listenplatzierung“ \nerachte; man schließe sich insbesondere der Argumentation und der abschließenden \nBewertung von Herrn Prof. Dr.-Ing. \u0004an. Man beabsichtige eine Weiterleitung des \nBerufungsvorschlags an die senatorische Behörde als Zweierliste. Am 13.11.2018 \nakzeptierte der Fakultätsrat die Änderung der Liste. Am 14.11.2018 beschloss das \nRektorat die Listenplatzierungen 1 und 2. Der Beschluss weist darauf hin, dass der \nAntragsteller \n„angesichts \nder \nerforderlichen \nQualitätskriterien \naus \nSicht \nder \nHochschulleitung und des Gutachters, Prof. Dr. \u0004, nicht listenfähig“ sei. Der Beschluss \nerfolge „auf der Grundlage der Anhörung der Fakultät 4 sowie im Einvernehmen mit der \nFakultät 4“. Am 26.11.2018 leitete das Rektorat das Berufungsverfahren an die \nzuständige Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz weiter mit der \nBitte um Ruferteilung. \n \nMit Schreiben vom 26.11.2018 teilte die Hochschule \u0004dem Antragsteller mit, dass er \nsich nicht auf der erstellten Zweierliste befinde. Dagegen erhob der Antragsteller am \n10.12.2018 Widerspruch. Mit Schreiben vom 23.01.2019 teilte die Hochschule \u0004dem \nAntragsteller mit, dass dem Beigeladenen der Ruf erteilt worden sei. Zudem informierte \nsie ihn über den Ablauf des Berufungsverfahrens. Das Rektorat habe zwar die formalen \nVoraussetzungen als erfüllt angesehen, halte ihn aber für nicht ausreichend qualifiziert. In \neinem weiteren Schreiben vom 28.02.2019 teilte die Hochschule \u0004dem Antragsteller mit, \ndass der Beigeladene den Ruf angenommen habe und Berufungsverhandlungen \naufgenommen worden seien. \n \nAm 18.03.2019 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Seine \ntatsächlich vorhandene Kompetenz sei nicht umfassend berücksichtigt worden. So \nverfüge er über Industrieerfahrung, während der Beigeladene in diesem Bereich Defizite \naufweise. Widersprüchlich sei zudem, dass die Berufungskommission im Rahmen des \npersönlichen Gesprächs die geforderte Fachkompetenz festgestellt habe und das \nRektorat seine Listenfähigkeit verneine. Dass er nicht über Kenntnisse im Bereich \nSatellitenkommunikation, Kanalkodierung und Smart Grids verfüge, sei nicht belegt; er \n\n- 6 - \n- 7 - \nsei auch nicht danach gefragt worden, obwohl sich eine Nachfrage aufgedrängt habe. Er \nkönne eine hohe Anzahl erteilter Patente sowie eine Veröffentlichung während der \nIndustrietätigkeit vorweisen. Dem Beigeladenen komme auch kein Qualitätsvorsprung zu. \nAnders als der Beigeladene sei er als Professor auf Lebenszeit verbeamtet. Der \nKriterienkatalog sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß angewandt worden. So sei fraglich, \nob der Beigeladene über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung außerhalb der \nHochschule verfüge. Aufgrund der zweifelhaften Objektivität des Gutachtens von Herrn \nProf Dr.-Ing. \u0004sei die Einholung eines dritten Gutachtens erforderlich gewesen. Zum Teil \nlägen erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Gutachten vor. Seine Studienzeit \nund die des Beigeladenen seien vergleichbar lang gewesen; auch hinsichtlich der \nPromotionszeit seien keine wesentlichen Unterschiede ersichtlich. Anders als er habe der \nBeigeladene lediglich eine Evaluation vorgelegt. Der Berufungsbericht enthalte auf den \nSeiten 25 und 26 fehlerhafte Angaben zu dem Lebenslauf des Antragstellers. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \nan der Hochschule \u0004zu besetzende Professur – Besoldungsgruppe W2 – \nfür das Fachgebiet „\u0004“ nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über \ndie Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts ermessensfehlerfrei erneut entschieden worden ist. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nDer Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt; es lägen weder \nVerfahrens-, noch Ermessens- oder Beurteilungsfehler vor. Der Beigeladene sei im \nVergleich zum Antragsteller besser geeignet. Er verfüge aufgrund seiner Tätigkeit beim \nFraunhofer-Institut \nauch \nüber \nIndustrieerfahrung; \ndie \nmindestens \ndreijährige \nBerufserfahrung ergebe sich zusätzlich aus seiner Zeit bei \u0004. Dafür, dass der \nAntragsteller über Kenntnisse im Bereich Satellitenkommunikation, Kanalkodierung und \nSmart Grids verfüge, habe er keine Nachweise vorgelegt, obwohl dies im \nAusschreibungstext genannt worden sei. Dass der Antragsteller bereits zum Professor \nauf Lebenszeit ernannt wurde und er über die größere Lehrerfahrung verfüge, sei bei der \nAuswahlentscheidung berücksichtigt worden. Entsprechendes gelte für die dem \nAntragsteller erteilten Patente. Es sei nicht zu beanstanden, dass kein drittes Gutachten \neingeholt wurde, da das Gutachten von Herrn Prof. Dr.-Ing. \u0004verwertbar sei. Erhebliche \nUnterschiede zum Gutachten von Herrn Prof. Dr.-Ing. \u0004, der ebenfalls zu einem \nEignungsvorsprung \ndes \nBeigeladenen gekommen \nsei, seien \nnicht \nersichtlich. \n\n- 7 - \n- 8 - \nUnterschiede lägen indes bei der jeweiligen Studienzeit vor, da der Beigeladene sein \nStudium in Regelstudienzeit und das Ergänzungsstudium sogar noch schneller absolviert \nund dadurch zwei Diplomgrade erlangt habe. Dass die lange Promotionszeit des \nAntragstellers daraus resultiere, dass er lange auf die Prüfung habe warten müssen, sei \neine nicht belegte Behauptung. Dass für den Beigeladenen nur eine Evaluation \neingereicht wurde, liege daran, dass es nicht mehr Evaluationen gebe. Die fehlerhaften \nAngaben im Berufungsbericht zum Lebenslauf des Antragstellers hätten sich nicht \nnachteilig für ihn ausgewirkt. Eine Auswahl des Antragstellers scheide auch deshalb aus, \nweil das Rektorat den Listenplatzierungen 1 und 2 zugestimmt und die Zweierliste ohne \nden Antragsteller an die senatorische Behörde weitergeleitet habe. \n \nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n \nDie Kammer hat den das Auswahlverfahren betreffenden Verwaltungsvorgang der \nAntragsgegnerin beigezogen. \n \n \nII. \nDer zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. \n \n1. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich \nerschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO \nsind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft \nzu machen. \n \nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. \n \na) \nIn \nbeamtenrechtlichen \nKonkurrenteneilverfahren \nhat \nder \nim \nStellenbesetzungsverfahren \nunterlegene \nBewerber \nbereits \ndann \neinen \nAnordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft \nerscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine \nAuswahl also möglich ist. Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hinblick auf das Gebot der \nGewährung \neffektiven \nRechtsschutzes \n(Art. 19 Abs. 4 \nGG) \nnicht \nnur \nim \nHauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen \n\n- 8 - \n- 9 - \nRechtsschutzes nach § 123 VwGO anzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.05.2012 \n– 2 B 151/11 – m. w. N.). \n \nArt. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen \nZugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. \nEin Bewerber um ein öffentliches Amt kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen \nLeistungsgrundsatzes einfordern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Urt. v. \n04.11.2010 – 2 C 16/09 –, juris Rn. 21; BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 –, \njuris Rn. 11). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt \ndie Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen \nErmessen \ndes \nDienstherrn. \nDie \nim \nRahmen \nder \nErmessensentscheidung \nvorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt \nwertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen \nSachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder \nsachwidrige Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 – 2 C 11.82 –, \njuris Rn. 13). \n \nDiese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten \nGrundsätze \ngelten \nauch \nim \nHinblick \nauf \ndie \nBesonderheiten \ndes \nStellenbesetzungsverfahrens zur Ernennung von Hochschulprofessoren, das sich in das \n(hochschulrechtliche) \nBerufungsverfahren \nund \ndas \n(beamtenrechtliche) \nErnennungsverfahren aufteilen lässt. Auch ein Bewerber um eine Professur kann deshalb \nverlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei \nentschieden wird. Anhand dieser Vorgaben hat die Berufungskommission unter mehreren \nBewerbern den am besten geeigneten ausfindig zu machen. Die Auswahlentscheidung \nder Antragsgegnerin zwischen den Bewerbern für die Besetzung der ausgeschriebenen \nProfessur muss diesen (verfassungsrechtlichen) Anforderungen genügen. Bei der \nErmittlung des Bestgeeigneten ist dabei grundsätzlich auf die Leistungsanforderungen \nder zu besetzenden Stelle abzustellen, wobei es der Antragsgegnerin im Rahmen ihres \nOrganisationsermessens zusteht, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber besondere \nEignungsvoraussetzungen aufzustellen, die der künftige Stelleninhaber mitbringen muss \nund festzulegen, welchen Gesichtspunkten innerhalb von Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung das größere Gewicht zukommen soll (VG Bremen, a. a. O., Rn. 47, \n48). \n \nb) Daran gemessen fehlt es an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. \n \n\n- 9 - \n- 10 - \nDie Entscheidung der Berufungskommission und des Fakultätsrates, den Antragsteller \nauf Listenplatz 3 zu positionieren, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (aa). Ob eine \nVerletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs daraus resultiert, dass das Rektorat \nden Berufungsvorschlag als Zweierliste ohne den Antragsteller an die senatorische \nBehörde weitergeleitet hat, bedarf keiner Klärung. Denn die Erfolgsaussichten des \nAntragstellers, bei einer erneuten Auswahl ausgewählt zu werden, sind nicht offen; auch \nbei einer Weiterleitung des Berufungsvorschlags mit dem Antragsteller auf Listenplatz 3 \nerscheint seine Auswahl ausgeschlossen (bb). \n \naa) Die Entscheidung der Berufungskommission und die Zustimmung des Fakultätsrats, \nden Antragsteller auf Listenplatz 3 zu positionieren, stellen sich nicht als rechtswidrig dar. \n \n(1) Insbesondere war das eingeholte Gutachten von Herrn Prof. Dr.-Ing. \u0004verwertbar. \nDer Gutachter war nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung im \nAuswahlverfahren ausgeschlossen. \n \nDas Gutachten eines beauftragten Gutachters ist nicht verwertbar, wenn ein Grund \nvorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Ausübung seiner Tätigkeit \nzu rechtfertigen. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 21 Abs. 1 BremVwVfG \n(vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.09.2007 – 2 B 10825/07 –, juris Rn. 12); \njedenfalls aber aus dem Gebot, im Rahmen des Auswahlverfahrens allgemeingültige \nWertmaßstäbe zu beachten. Dazu zählt auch, der Auswahlentscheidung keine Gutachten \nzugrunde zu legen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Auch die \nBerufungsordnung der Hochschule \u0004vom 31.05.2016 (nachfolgend: Berufungsordnung) \ngibt der Berufungskommission auf, die Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter so zu \ntreffen, dass keine Zweifel an einer unbefangenen Begutachtung bestehen, \n§ 10 Abs. 2 Satz 2 Berufungsordnung. Es ist danach ein ähnlicher Maßstab wie bei der \nAblehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit anzulegen (OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.04.2010 – 2 M 14/10 –, juris Rn. 24 zur \nBefangenheit eines Mitglieds der Berufungskommission). Für die Frage, ob das genannte \nMitwirkungshindernis vorliegt, kommt es weder auf die subjektive Sicht desjenigen an, \nder die Rüge erhebt, noch darauf, ob sich derjenige, gegen den sich die Rüge richtet, \npersönlich für befangen hält. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei vernünftiger Betrachtung \nnach den konkreten Umständen des Falles die Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist \n(OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.04.2010 – 2 M 14/10 –, juris Rn. 25). \nDies ist vorliegend nicht der Fall. Der Umstand, dass Herr Prof. Dr.-Ing. \u0004den \nBeigeladenen vor vielen Jahren an der Hochschule \u0004unterrichtet hat, sowie die späteren \ngelegentlichen beruflichen Kontakte begründen nicht die Besorgnis der Befangenheit. \n\n- 10 - \n- 11 - \n \nZu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Zeitraum, in dem der Gutachter \nden Beigeladenen unterrichtet hat, lange Zeit zurückliegt und nur von kurzer Dauer war. \nDas Gutachten von Herrn Prof. Dr.-Ing. \u0004wurde im Mai 2018 erstellt. Die gemeinsame \nZeit an der Hochschule \u0004endete mit dem Sommersemester 2003 und damit vor fast 15 \nJahren. Je länger die Zeit eines solchen berufsbedingten Kontaktes zurückliegt, desto \nmehr spricht dafür, dass der Gutachter in der Lage ist, unbefangen ein Gutachten über \neinen ehemaligen Studierenden zu erstellen (so auch der VGH Bayern, Beschl. v. \n03.07.2018 – 7 CE 17.2430 –, juris Rn. 46, der bei einem sechs Jahre zurückliegenden \nLehrer-Schüler-Verhältnis eine konkrete Darlegung verlangt, welche Anhaltspunkte für \neine Besorgnis der Befangenheit vorliegen). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe \nersichtlich, trotz der weit zurückliegenden gemeinsamen Zeit an der Hochschule \u0004die \nBesorgnis der Befangenheit anzunehmen. Auch die Deutsche Forschungsgesellschaft \n(nachfolgend: DFG) nennt in ihrer Liste der Befangenheitskriterien (DFG-Vordruck 10.201 \n- 4/10) unter Punkt 5, dass eine „dienstliche Abhängigkeit oder ein Betreuungsverhältnis \n(z. B. Lehrer-Schüler-Verhältnis bis einschließlich der Postdoc-Phase) bis sechs Jahre \nnach Beendigung des Verhältnisses“ zum Ausschluss der entsprechenden Person führt. \nDieser Zeitraum ist vorliegend fast um das Zweieinhalbfache überschritten. \n \nDass der Gutachter den Beigeladenen später gelegentlich bei Konferenzen getroffen hat, \nführt zu keinem anderen Ergebnis. Für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit \nbedürfte es eines beruflichen Zusammenwirkens, aus dem sich eine besondere kollegiale \nNähe oder ein freundschaftlicher Kontakt entwickelt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, \nBeschl. v. 21.04.2010 – 2 M 14/10 –, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.10.1998 \n– 1 Bs 214/98 –, juris Rn. 8). Daran fehlt es vorliegend. Es ist weder vom Antragsteller \nvorgetragen noch ersichtlich, dass Herr Prof. Dr.-Ing. \u0004– anders als angegeben – eine \nfachliche Kooperation oder einen näheren persönlichen Kontakt zum Beigeladenen \npflegt. Der gelegentliche Kontakt bei Konferenzen hat auch in der Gesamtbetrachtung mit \nder gemeinsamen Zeit an der Hochschule \u0004keine Auswirkungen auf die Unbefangenheit \ndes Gutachters. \n \nAuch die bestätigende Äußerung von Herrn Prof. Dr.-Ing. \u0004zu einer Aussage im Rahmen \nder Lehrevaluation führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Angabe des Gutachters, er \nkenne den Beigeladenen persönlich, ist auf die gelegentlichen Treffen bei Konferenzen \nzurückzuführen. Dass er die Einschätzung teile, der Beigeladene sei ein „netter, \nenthusiastischer Dozent“, bei dem der „Bezug zu aktuellen Forschungsthemen gut \nersichtlich“ sei, dürfte ebenfalls auf Vorträge im Rahmen dieser Konferenzen \nzurückzuführen sein. Anhaltspunkte für ein besonderes Näheverhältnis, das über die \n\n- 11 - \n- 12 - \ngenannten Kontakte hinausgeht, oder eine „andere persönliche Bindung“ (Punkt 8 der \nListe der Befangenheitsgründe der DFG) ergeben sich daraus nicht. \n \n(2) Auch die weiteren gegen die Listenplatzierung geltend gemachten Einwände haben \nnicht die Rechtswidrigkeit des ursprünglich erstellten Berufungsvorschlags zur Folge. Die \nEntscheidung der Berufungskommission und des Fakultätsrates, den Beigeladenen als \nden am besten geeigneten Bewerber anzusehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n \n(a) Der Kriterienkatalog wurde ordnungsgemäß angewandt. Der Beigeladene kann \ninsbesondere die zwingend geforderte Berufserfahrung vorweisen. Die fünfjährige \nBerufspraxis erfüllt der Beigeladene aufgrund seiner Tätigkeiten seit \u00042008 beim \nFraunhofer-Institut, an den Technischen Universitäten in \u0004und \u0004, an der \u0004University \nsowie bei \u0004in Princeton. Zum maßgeblichen Zeitpunkt verfügte er auch über die \ngeforderte Berufserfahrung außerhalb des Hochschulbereichs, die vorliegend drei und \nnicht zwei Jahre betragen musste. Zwar ist in § 116 Abs. 3 Nr. 5 b) BremBG in der ab \ndem 14.03.2019 geltenden Fassung geregelt, dass eine zweijährige Berufserfahrung \naußerhalb des Hochschulbereichs ausreicht. Indem die Berufungskommission jedoch die \nEinstellungsvoraussetzung aus § 116 Abs. 3 Nr. 5 b) BremBG in der bis zum 13.03.2019 \ngeltenden \nFassung, \nder \neine \ndreijährige \nBerufserfahrung \naußerhalb \ndes \nHochschulbereichs vorsieht, in den Kriterienkatalog aufgenommen hat, war sie insoweit \nan den Kriterienkatalog gebunden. \n \nDer Beigeladene war vom \u0004.2008 bis zum \u0004.2010 und damit 25 Monate lang \nWissenschaftlicher Mitarbeiter beim Fraunhofer-Institut für Nachrichtentechnik, Heinrich-\nHertz-Institut (HHI). Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit außerhalb des \nHochschulbereichs, die zugleich den in der Stellenausschreibung angesprochenen \nBezug zur Industrie aufweist. Die Fraunhofer-Gesellschaft ist eine Organisation für \nanwendungsorientierte Forschung, die ihre Aufträge aus der Industrie erhält und \nöffentlich finanzierte Forschungsprojekte durchführt (https://www.fraunhofer.de/de/ueber-\nfraunhofer/profil-struktur/zahlen-und-fakten.html, \naufgerufen \nam \n07.06.2019). \nDie \nAbteilung „Drahtlose Kommunikation und Netze“ des Heinrich-Hertz-Institutes, für die der \nBeigeladene \ntätig \nwar, \nforscht \ndabei \nauf \ndem \nGebiet \nder \nfunkgestützten \nDatenübertragung und leistet Beiträge zur Theorie, Konzeptentwicklung, technischen \nMachbarkeitsstudien und Standardisierung von Funksystemen. Zudem werden \nwissenschaftliche Studien, Simulationen und Bewertungen auf Link- und Systemebene, \nFeldmessungen sowie die Entwicklung und der Aufbau von Hardware-Prototypen \nangeboten \n(https://www.hhi.fraunhofer.de/abteilungen/wn.html, \naufgerufen \nam \n07.06.2019). Der Einordnung als Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs steht nicht \n\n- 12 - \n- 13 - \nentgegen, dass das Heinrich-Hertz-Institut mit Universitäten wie der TU Berlin kooperiert. \nBei der Tätigkeit als Gastwissenschaftler beim Fraunhofer-Institut handelt es sich \nhingegen nicht um eine Berufserfahrung außerhalb des Hochschulbereichs. In dieser Zeit \nwidmete sich der Beigeladene unter Fortfall der Vergütung durch das Fraunhofer-Institut \nwissenschaftlichen Tätigkeiten an der \u0004. \n \nDurch seine im \u00042017 begonnene Tätigkeit bei \u0004in Princeton kann der Beigeladene \neine Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs von weiteren zwölf Monaten vorweisen. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzung der dreijährigen \nBerufserfahrung \naußerhalb \ndes \nHochschulbereichs \nist \nder \nZeitpunkt \nder \nBeschlussfassung der Berufungskommission über den Berufungsbericht im Oktober 2018 \n(vgl. VG München, Beschl. v. 26.04.2010 – m 3 E 10.519 –, juris Rn. 36, 37). \nUnschädlich ist daher, dass die insgesamt dreijährige Berufserfahrung außerhalb des \nHochschulbereichs zum Zeitpunkt der Bewerbung des Beigeladenen noch nicht vorlag. \nDa erst der Berufungsbericht die Begründung des Berufungsvorschlags enthält und damit \ndie maßgebliche Entscheidungsgrundlage für die zu beteiligenden Gremien darstellt, war \nnicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Berufungsvorschlag in der fünften \nSitzung der Berufungskommission am 04.06.2018 abzustellen. \n \n(b) Die Berufungskommission hat sich auch eingehend mit den eingeholten Gutachten \nbefasst und diese gewürdigt. Beide Gutachter sehen den Beigeladenen eindeutig als den \nam besten geeigneten Bewerber an. Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, der \nBeigeladene sei deshalb ausgewählt worden, weil dieser Student an der Hochschule \n\u0004war. Zwar nennt Herr Prof. Dr.-Ing. \u0004diesen Umstand zu Beginn seines Gutachtens. \nEs handelt sich dabei jedoch um keine wertende Aussage dahingehend, dass der \nBeigeladene aus diesem Grund und unabhängig von seiner fachlichen Eignung den \nanderen Bewerbern vorzuziehen wäre. Auch im Berufungsbericht wird die frühere \nZugehörigkeit zur Hochschule \u0004allein dahingehend berücksichtigt, dass der Beigeladene \nan renommierten Hochschulen, zu denen auch die Hochschule \u0004gehöre, studiert habe. \nDies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der Hochschulzeit erbrachten \nLeistungen sind auch vor dem Hintergrund des Renommees der besuchten Hochschule \nzu bewerten und können Aufschluss über die fachliche Eignung geben. \n \n(c) Entsprechendes gilt für die Dauer der Studien- und Promotionszeit. Das zügige \nAbsolvieren eines Studiums und einer Promotion kann für eine größere fachliche Eignung \neines Bewerbers sprechen, wenngleich die Dauer nicht losgelöst von den \nEinzelfallumständen \nbetrachtet \nwerden \ndarf. \nRechtsfehlerfrei \nhat \ndie \nBerufungskommission \nangenommen, \ndass \ndem \nBeigeladenen \ninsoweit \nein \n\n- 13 - \n- 14 - \nEignungsvorsprung zukommt. Der Beigeladene hat in der Regelstudienzeit von acht \nSemestern den Studiengang, den auch der Antragsteller belegt und nach knapp acht \nJahren beendet hat, mit einer besseren Abschlussnote absolviert. Die beiden \nStudienabschlüsse des Beigeladenen an der Hochschule \u0004und Universität \u0004sind auch \nnicht zusammen zu betrachten, da er in dieser Zeit – anders als der Antragsteller – zwei \nDiplomabschlüsse erlangt hat. Dass das lange Warten auf die Prüfung der Grund für die \nsechseinhalbjährige Promotionszeit ist, ist vom Antragsteller weder im Rahmen des \nBerufungsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren belegt worden. \n \n(d) Die Berufungskommission war auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller weitere \nNachfragen zu den Vertiefungsgebieten Satellitenkommunikation, Kanalkodierung und \nSmart Grids zu stellen. In dem Berufungsbericht heißt es ausdrücklich, dass die \nBerufungskommission die Frage der Listenfähigkeit des Antragstellers anders als Herr \nProf. Dr.-Ing. \u0004sehe und der Antragsteller fundierte Kenntnisse auf diesen Gebieten \nmitbringe (Seite 26 des Berufungsberichts). Dem Antragsteller hätte es oblegen, weitere \nNachweise für entsprechende Kenntnisse auf diesen Gebieten vorzulegen. Dass es sich \nbei diesen Vertiefungsgebieten um Bereiche handelt, die im Auswahlverfahren eine \nmaßgebliche Rolle spielen können, ist bereits dem Ausschreibungstext zu entnehmen, \nder darauf hinweist, dass derartige Kenntnisse von Vorteil seien. \n \n(e) Unschädlich ist zudem, dass die Berufungskommission auf die Bewertungen in den \nabgegebenen Lehrevaluationen des Antragstellers und des Beigeladenen abgestellt hat \nund für den Beigeladenen lediglich eine, dafür besser bewertete Evaluation zur \nVerfügung stand. Liegt – wie für den Beigeladenen – nur eine Lehrevaluation vor, so ist \ndiese eine Evaluation zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat keinen Nachteil dadurch \nerlitten, dass er mehr als eine Lehrevaluation eingereicht hat. Dies ist Beleg seiner \ngroßen Lehrerfahrung, die die Berufungskommission explizit berücksichtigt hat (Seiten 4 \nund 25 des Berufungsberichts). Auch die geringere Anzahl an Veröffentlichungen des \nAntragstellers hat die Antragsgegnerin der Auswahlentscheidung ohne Rechtsfehler \nzugrunde gelegt. Es handelt sich um ein leistungsbezogenes Kriterium, bei dem die \nAntragsgegnerin von einem Vorsprung des Beigeladenen ausgehen durfte. Lediglich die \nDoktorarbeit des Antragstellers wurde in einer Fachzeitschrift publiziert; seit seiner \nTätigkeit als Hochschullehrer wurde kein weiterer Beitrag veröffentlicht. Er wird auch – \nanders als der Beigeladene – nicht im sogenannten H-Index geführt, der eine Aussage \nüber das weltweite Ansehen eines Wissenschaftlers in Fachkreisen trifft. Dass dem \nAntragsteller \neine \nVielzahl \nan \nPatenten \nerteilt \nwurde, \nwurde \ndurch \ndie \nBerufungskommission berücksichtigt. Die Einwände des Antragstellers hinsichtlich der \nUmschreibung seiner Lehrveranstaltungen sowie seiner Tätigkeit bei der \u0004AG haben \n\n- 14 - \n- 15 - \nebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung zur Folge. Zum einen ist \ndem Berufungsbericht selbst keine einschränkende Feststellung dahingehend zu \nentnehmen, dass die Lehrveranstaltungen lediglich Einführungscharakter aufweisen. \nZum anderen führt auch Herr Prof. Dr.-Ing. \u0004in seinem Gutachten aus, dass die \nVeranstaltungen \nanscheinend \nEinführungscharakter \nhaben \noder \nsich \nauf \nNetzwerkaspekte beziehen, und nennt damit nicht allein die Schwierigkeit der \nLehrveranstaltungen. Auch die Aussage, dass der Antragsteller im Rahmen seiner \nTätigkeit für die \u0004AG lediglich Präsentationen gehalten und Machbarkeitsstudien \ndurchgeführt habe, ist zwar im Gutachten von Herrn Prof. Dr.-Ing. \u0004, nicht jedoch in dem \nfür die Auswahlentscheidung maßgeblichen Berufungsbericht enthalten. \n \n(f) Die fehlerhaften Angaben zum Lebenslauf des Antragstellers im Berufungsbericht \nführen zwar dazu, dass ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde und seitens \ndes Antragstellers Zweifel an dem sorgfältigen Studium seiner Bewerbungsunterlagen \ndurch die Berufungskommission aufkamen. Die Angaben waren jedoch von vornherein \nnicht geeignet, sich nachteilig für ihn auszuwirken. Die Note zur Promotion des \nAntragstellers wurde auf Seite 25 des Berufungsberichts mit „summa cum laude“ und \ndamit besser als tatsächlich erreicht („sehr gut“) angegeben. Zudem wurde \nfälschlicherweise die \u0004anstelle der \u0004als Hochschule angegeben, an der der \nAntragsteller promoviert hat. Bei der Angabe der Promotionsnote handelt es sich um eine \nfür den Antragsteller positive Angabe, die ihm – wenn überhaupt – lediglich einen \nunberechtigten Vorteil gegenüber den Konkurrenten verschaffen könnte. Hinsichtlich der \nfalschen Angabe der Hochschule ist nicht ersichtlich, dass die Berufungskommission \neiner Promotion an der \u0004mehr fachliche Leistungsfähigkeit beimisst als einer Promotion \nan der \u0004. Beide Universitäten gehören zu den Universitäten, die im Rahmen der \nExzellenzinitiative des Bundes und der Länder zur Förderung von Wissenschaft und \nForschung an deutschen Hochschulen sogenannten Eliten-Status erhielten. Auch die \nDauer und der Zeitraum der Tätigkeit des Antragstellers bei der \u0004AG wurden im \nBerufungsbericht nicht korrekt angegeben, indem eine Tätigkeit von 2005 bis 2011 \nanstelle von 2011 bis 2015 angegeben wurde (Seite 26 des Berufungsberichts). Auch \ninsoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich diese Angaben nachteilig für den \nAntragsteller ausgewirkt haben könnten. Es wurde mit sechs Jahren ein längerer als \ntatsächlich erbrachter Zeitraum (vier Jahre) bei der \u0004AG angegeben. Da der \nAusschreibungstext eine mehrjährige Berufserfahrung auch in der Industrie voraussetzt, \nist die fehlerhafte Angabe auch insoweit – wenn überhaupt – geeignet, ihm einen \nunberechtigten Vorteil zu verschaffen. Daraus, dass die Tätigkeit, wie sie im \nBerufungsbericht angegeben ist, länger zurückliegt als es tatsächlich der Fall ist, \nerwächst dem Antragsteller kein Nachteil; es fehlt an entsprechenden Ausführungen im \n\n- 15 - \n- 16 - \nBerufungsbericht, dass dies zulasten des Antragstellers berücksichtigt wurde. Zudem \ndienten die Angaben ausweislich der Überschrift allein der Prüfung, ob die formalen \nEinstellungsvoraussetzungen vorliegen; dies wurde beim Antragsteller bejaht. \n \nbb) Ob das Rektorat durch die Entscheidung, den Antragsteller von der Rangliste des \nBerufungsvorschlags zu nehmen und den Berufungsvorschlag als Zweierliste an die \nsenatorische Behörde weiterzuleiten, seinen Entscheidungsspielraum überschritten und \ndie fachliche Einschätzungsprärogative der Berufungskommission missachtet hat, kann \ndahinstehen. Ein Rechtsfehler könnte sich daraus ergeben, dass weder § 18 BremHG \nnoch \ndie \naufgrund \nder \nErmächtigung \nin \n§ 18 Abs. 5 \nBremHG \nerlassene \nBerufungsordnung \ndem \nRektorat \ndie \nBefugnis \neinräumt, \neinen \nvon \nder \nBerufungskommission und dem Fakultätsrat als listenfähig angesehenen Bewerber von \nder Berufungsvorschlagsliste zu streichen. Zwar wurde vor der Beschlussfassung durch \ndas Rektorat dem Fakultätsrat Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, woraufhin \ndieser der Änderung zugestimmt hat, was zu einer Heilung geführt haben könnte; ob \nauch die Berufungskommission als das Gremium, das die maßgeblichen Schritte zur \nBestenauswahl vorgenommen hat, beteiligt wurde, lässt sich dem Behördenvorgang \njedoch nicht entnehmen. Die Frage, ob und wie die Berufungskommission hätte beteiligt \nwerden müssen, bedarf vorliegend indes keiner Klärung. Ob das Rektorat die \nWeiterleitung des Berufungsvorschlags abweichend von dem Fakultätsrat und der \nBerufungskommission in der gebotenen Art und Weise sachgerecht begründet hat oder \nder pauschale Verweis auf das Gutachten von Herrn Prof. Dr.-Ing. \u0004unzureichend ist, \nbedarf ebenfalls keiner Entscheidung. \n \nDenn \nder \nAntragsteller \nkann \nsich \nauf \neine \nmögliche \nVerletzung \ndes \nBewerbungsverfahrensanspruches jedenfalls nicht berufen. \n \nDie Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs hat nur dann den Erfolg des \nEilantrages zur Folge, wenn die Aussichten des Antragstellers bei einer erneuten, den \naufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, \nzumindest offen sind. Da die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers \nnicht überspannt werden dürfen, hat eine Ernennung des ausgewählten Bewerbers \nbereits dann zu unterbleiben, wenn die Auswahl jedenfalls möglich erscheint. Abzustellen \nist darauf, ob eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar \nergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der \nBestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den \nMitbewerbern (nicht nur den Beigeladenen) chancenlos sein wird, eine realistische und \nnicht nur theoretische Beförderungschance also nicht besteht (OVG Bremen, Beschl. v. \n\n- 16 - \n- 17 - \n12.11.2018 – 2 B 167/18 –, juris Rn. 19, 20). Dabei ist der dem Dienstherrn bei der \nAuswahlentscheidung zustehende Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu beachten; \nAufgabe des Gerichts ist es nicht, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und \neine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (BVerfG, \nBeschl. v. 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 16). \n \nAn einer realistischen Auswahlchance des Antragstellers fehlt es vorliegend. Bei \nwertender \nBetrachtung \nist \nausgeschlossen, \ndass \neine \nWeiterleitung \ndes \nBerufungsvorschlags an die senatorische Behörde, in dem der Antragsteller auf \nListenplatz 3 positioniert ist, zu einer Auswahl des Antragstellers führen wird. Dabei ist \neinerseits die Entscheidung des Rektorats, den Listenplatzierungen 1 und 2 zuzustimmen \n(1), und anderseits die Kompetenzverteilung zwischen der Hochschule und der \nsenatorischen Behörde (2) zu berücksichtigen. \n \n(1) Das Rektorat hat den Berufungsvorschlag mit dem Beigeladenen auf Listenplatz 1 \nund mit der weiteren Bewerberin auf Listenplatz 2 an die senatorische Behörde \nweitergeleitet und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einschätzung der \nBerufungskommission und des Fakultätsrats, den Beigeladenen als den am besten \ngeeigneten Bewerber anzusehen, teilt. Diese Einschätzung ist – wie bereits dargelegt – \nrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Entscheidung des Rektorats haben alle drei am \nAuswahlverfahren \nbeteiligten \nGremien \nder \nHochschule \n(Berufungskommission, \nFakultätsrat, Rektorat) übereinstimmend festgestellt, dass aus Sicht der Hochschule der \nBeigeladene berufen werden soll. Dieser hat den ihm durch die senatorische Behörde \nerteilten Ruf auch angenommen und damit deutlich gemacht, dass er gewillt ist, die Stelle \nanzutreten. Angenommen, das Rektorat hätte den Berufungsvorschlag mit dem \nAntragsteller auf Listenplatz 3 an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und \nVerbraucherschutz weitergeleitet, so wäre der Beigeladene bei realistischer Betrachtung \nebenfalls berufen worden. \n \n(2) Dies beruht darauf, dass die Befugnisse der Hochschule und der senatorischen \nBehörde durch die einfachgesetzlichen Vorschriften sowie verfassungsrechtliche \nVorgaben determiniert sind und eine Bindung der senatorischen Behörde an die \nEinschätzung der Hochschule zur fachlichen Qualifikation der Bewerberinnen und \nBewerber \nzur \nFolge \nhaben. \nEine \nBerufung \ndes \nAntragstellers \nohne \nKompetenzüberschreitung \nder \nSenatorin \nfür \nWissenschaft, \nGesundheit \nund \nVerbraucherschutz erscheint ausgeschlossen. \n \n\n- 17 - \n- 18 - \n§ 18 \nBremHG \nsowie \ndie \nBerufungsordnung \nenthalten \nRegelungen \nzum \nBerufungsverfahren von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern: Die für die \nBesetzung einer Hochschullehrerstelle fachlich zuständige Fakultät bzw. Abteilung bildet \ngemäß \n§ 3 Abs. 1 \nBerufungsordnung \neine \nBerufungskommission, \ndie \neinen \nBerufungsvorschlag erstellt; dieser soll drei Namen enthalten, § 11 Abs. 1 Satz 1 \nBerufungsordnung. \nDer \nnach \n§ 12 Abs. 1 \nBerufungsordnung \nvon \nder \nBerufungskommission erstellte und beschlossene Berufungsbericht wird dem Fakultäts- \nbzw. Abteilungsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach der Entscheidung des \nFakultäts- bzw. Abteilungsrats über die Annahme des Berufungsberichts legt dieser den \nBerufungsvorschlag mit dem Berufungsbericht dem Rektorat zur Beschlussfassung und \nzur Weiterleitung an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz \nvor, §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 Berufungsordnung. Nach § 18 Abs. 8 Satz 1 und 2 BremHG \ni. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 Berufungsordnung kann das Rektorat den vorgelegten \nBerufungsvorschlag übernehmen und an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und \nVerbraucherschutz weiterleiten. Es kann den Vorschlag mit geänderter Reihenfolge \nweiterleiten, wenn es zuvor dem Fakultäts- bzw. Abteilungsrat Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben hat. \n \nIn § 18 Abs. 9 Satz 1 BremHG ist geregelt, dass die Berufung auf Grund des \nBerufungsvorschlages des Rektorats der Hochschule durch die Senatorin für \nWissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Regel innerhalb von \nsechs Wochen nach Vorlage des ordnungsgemäßen Berufungsvorschlages erfolgt. Aus \nGründen, die nicht auf die Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers oder \nder Bewerberin gestützt sind, kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und \nVerbraucherschutz von der Reihenfolge des Vorschlags des Rektorats der Hochschule \nabweichend die Berufung vornehmen, § 18 Abs. 9 Satz 2 BremHG. § 18 BremHG regelt \ndas Prinzip des Zusammenwirkens von Hochschule und senatorischer Behörde, indem \nbei der Berufung der Professorinnen und Professoren das Vorschlagsrecht der \nHochschulen einerseits und das staatliche Berufungsrecht andererseits miteinander \nverbunden werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten durch die Regelung des \nBerufungsverfahrens die Rechte des Rektorats und der senatorischen Behörde gestärkt \nwerden. Eine vollständige Übertragung des Berufungsrechts auf die Hochschulen sollte \ntrotz der vorgenommenen Stärkung der Leitungsbefugnis noch nicht erfolgen, weil die \nEinflussnahmemöglichkeit der Rechtsaufsicht führenden senatorischen Behörde auch \nunter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten Jahre und angesichts der \nbevorstehenden erforderlichen Einschnitte und engen haushaltsrechtlichen Vorgaben als \nKorrektiv noch beibehalten werden müsse (Bremische Bürgerschaft – Landtag – Drs. \n16/1316, S. 45 und 46). \n\n- 18 - \n- 19 - \n \nBereits \naus \nden \neinfachgesetzlichen \nRegelungen \nfolgt, \ndass \ndie \nLetztentscheidungskompetenz zwar bei der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und \nVerbraucherschutz liegt, sie aber grundsätzlich an die Entscheidung der Hochschule über \nden \nBerufungsvorschlag \ngebunden \nist. \n§ 18 Abs. 9 Satz 2 \nBremHG, \nder \nder \nsenatorischen \nBehörde \neine \nBerufung \nabweichend \nvon \nder \nvom \nRektorat \nvorgeschlagenen Reihenfolge (nur) dann erlaubt, wenn es sich um Gründe handelt, die \nnicht auf der Beurteilung der fachlichen Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber \nberuhen, ist Ausdruck der der Hochschule zustehenden Einschätzungsprärogative zur \nfachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber. Eine von der vorgeschlagenen \nReihenfolge abweichende Berufung aufgrund der Auffassung der senatorischen Behörde, \nder Zweit- oder Drittplatzierte sei fachlich besser geeignet als der Erstplatzierte, scheidet \ndaher aus. Die senatorische Behörde ist insoweit auf die Überprüfung von Rechtsfehlern \nbeschränkt. So kann sie eine Berufung des Erstplatzierten mit dem Argument ablehnen, \ndass bei ihm die Einstellungsvoraussetzungen nach § 116 BremBG nicht vorliegen oder \nmonieren, dass das einzuhaltende Verfahren nicht eingehalten, ein falscher Sachverhalt \nzugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige \nErwägungen angestellt wurden. Der Prüfungsmaßstab der senatorischen Behörde zur \nFrage der fachlichen Qualifikation ähnelt damit dem gerichtlichen Prüfungsmaßstab bei \nbeamtenrechtlichen Auswahlverfahren. \n \nDiese eingeschränkte Prüfungskompetenz der senatorischen Behörde ist auch \nverfassungsrechtlich \ngeboten. \nNach \nArt. 5 Abs. 3 Satz 1 GG \nsind \nWissenschaft, \nForschung und Lehre frei. Es handelt sich dabei um eine objektive, das Verhältnis von \nWissenschaft, \nForschung \nund \nLehre \nzum \nStaat \nregelnde \nwertentscheidende \nGrundsatznorm (BVerfG, Urt. v. 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 –, juris Rn. 91; BVerfG, \nBeschl. v. 20.07.2010 – 1 BvR 748/06 –, juris Rn. 88). Der Hochschule steht \ngrundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die \nQualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, die als Kernstück des \nMitwirkungsrechts der Universität der staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen \nist. Sie darf hinsichtlich der Einschätzung zur fachlichen Qualifikation nur ausnahmsweise \ndurch staatliche Maßnahmen übergangen werden (BVerwG, Urt. v. 09.05.1985 – 2 C \n16/83 –, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 22.04.1977 – VII C 17.74 –, juris Rn. 28; BVerwG, \nBeschl. v. 18.05.1981 – 7 B 116/81 –, juris Rn. 5). Da im deutschen Hochschulrecht \nregelmäßig nicht die Hochschulen, sondern der Staat als deren Träger Dienstherr bzw. \nArbeitgeber der an den Hochschulen Tätigen ist und damit allein und unmittelbar die \npersonalrechtliche Verantwortung trägt, können gewichtige Ablehnungsgründe des \nStaates auch im personalrechtlichen Bereich liegen. Dabei sollen nicht nur rechtlich \n\n- 19 - \n- 20 - \nzwingende, sondern auch unterhalb dieser Schwelle liegende Gründe, die die personelle \nEignung des Bewerbers berühren, hinreichendes Gewicht haben, um einen \nBerufungsvorschlag der Hochschule zurückzuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.04.1977 – VII C \n17.74 –, juris Rn. 28 zur Frage, ob die zuständige Behörde die Zustimmung zur Erteilung \neines Lehrauftrages aufgrund der Mitgliedschaft der Lehrkraft bei der DKP ablehnen \ndarf). Eine von der vorgeschlagenen Reihenfolge abweichende Auswahl soll auch dann \nverfassungsrechtlich zulässig sein, wenn ein nicht auf Listenplatz 1 positionierter \nBewerber nach Einschätzung des zuständigen Ministers zu einer ausgewogeneren, \nvielschichtigeren \nZusammensetzung \nder \nan \nder \nHochschule \nvertretenen \nunterschiedlichen Lehrmeinungen beizutragen vermag (BVerwG, Urt. v. 09.05.1985 – 2 C \n16/83 –, juris Rn. 30). \n \nIm Rahmen der vom Gesetzgeber vorgesehenen Hochschulorganisation muss \nsichergestellt sein, dass den in der Wissenschaft Tätigen ausreichend Einfluss- und \nKontrollmöglichkeiten eingeräumt werden und die Wissenschaftsadäquanz von \nhochschulorganisatorischen Entscheidungen in der verfassungsrechtlich gebotenen \nWeise gesichert ist; ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu \nbeantworten (BVerfG, Beschl. v. 20.07.2010 – 1 BvR 748/06 –, juris Rn. 95 zur \nKompetenzverteilung zwischen dem Dekanat und dem Fakultätsrat). Sind den \nLeitungsorganen \nder \nHochschule \nsubstantielle \npersonelle \nund \nsachliche \nEntscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zugewiesen, so müssen \ndiese durch direkte oder indirekte Mitwirkungs-, Einfluss-, Informations- und \nKontrollrechte der Kollegialorgane kompensiert werden (BVerfG, a. a. O.). Das \nBundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungskonformität der \n§§ 90, 91 HmbHG ausgeführt, dass das Dekanat nur in besonders begründeten \nAusnahmefällen vom Berufungsvorschlag des Berufungsausschusses, in dem den \nProfessoren die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen zukommt, abweichen dürfen \n(BVerfG, a. a. O., Rn. 110). Diese Grundsätze sind auf das Verhältnis Hochschule und \nStaat zu übertragen. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, dass \ndem Votum des Berufungsausschusses eine maßgebliche Bedeutung beizumessen ist, \nvon dem das Dekanat – einem dem Bereich der Hochschule zuzuordnenden \nLeitungsorgan – im Regelfall nicht abweichen darf. Für das Verhältnis von Hochschule zu \nStaat \nund \ndie \nKonstellation, \ndass \ndie \nzu \nbeteiligenden \nHochschulgremien \nübereinstimmend einen der Bewerber als den am besten geeigneten Kandidaten \nansehen, muss dies erst recht gelten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund \nder angesprochenen Stärkung der mit in der Wissenschaft Tätigen besetzten Gremien im \nVerhältnis zu den Leitungsorganen der Hochschulen einerseits und der Stärkung der \nLeitungsorgane der Hochschule im Verhältnis zur senatorischen Behörde andererseits. \n\n- 20 - \n- 21 - \nDie Stärkung der bremischen Hochschulen im Bereich des Berufungsrechts von \nHochschullehrerinnen und -lehrern zeigt sich auch in der Gesetzesbegründung zur \nNeufassung des § 18 BremHG, in der es heißt, eine vollständige Übertragung des \nBerufungsrechts auf die Hochschulen solle trotz der vorgenommenen Stärkung der \nLeitungsbefugnis „noch nicht“ erfolgen (Bremische Bürgerschaft – Landtag – Drs. \n16/1316, S. 46). \n \nWann ein „besonders begründeter Ausnahmefall“ vorliegt, wird in der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht näher \nkonkretisiert. Nach Auffassung der Kammer liegt ein solcher Ausnahmefall nur dann vor, \nwenn sich die bessere fachliche Qualifikation eines Mitkonkurrenten derart evident \naufdrängt, dass eine Auswahl des von der Hochschule vorgeschlagenen Bewerbers \nrechtsfehlerhaft wäre. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn nicht nur die \neingeholten vergleichenden Gutachten zu einem eindeutigen Eignungsvorsprung eines \nbestimmten Bewerbers gelangen, sondern auch die Berufungskommission in ihrem \nBerufungsbericht zu den weiteren heranzuziehenden Gesichtspunkten wie der \nProbelehrveranstaltung, dem Fachvortrag und der persönlichen Anhörung ausführt, dass \nein bestimmter Bewerber besser geeignet ist, sie dennoch einen anderen Bewerber auf \nListenplatz 1 positioniert. Eine Abweichung der senatorischen Behörde vom Vorschlag \nder Hochschule aus personalrechtlichen oder die personelle Eignung betreffenden \nGründen ist nach diesen Grundsätzen ebenfalls auf Ausnahmefälle beschränkt. Dazu \nzählen beispielsweise die Einstellungsvoraussetzungen, deren Vorliegen auch die \nsenatorische Behörde zu überprüfen hat. Insoweit erscheint fraglich, ob die abweichende \nBerufung durch den zuständigen Minister aufgrund einer angenommenen besseren \nZusammensetzung der vertretenen Lehrmeinungen (siehe dazu BVerwG, Urt. v. \n09.05.1985 – 2 C 16/83 –, juris Rn. 30) der verfassungsrechtlich geschützten \nBeurteilungskompetenz der Hochschule ausreichend Rechnung trägt. \n \nIn diesem Lichte ist auch § 18 Abs. 9 Satz 3 BremHG zu lesen, der die senatorische \nBehörde berechtigt, gegenüber dem Rektorat begründete Bedenken geltend zu machen \nund die Einholung von vergleichenden Gutachten zu verlangen. Nur im Ausnahmefall \ndürfen sich diese geltend gemachten Bedenken auf die fachliche Qualifikation der \nBewerberinnen und Bewerber beziehen. \n \nEs wurde bereits ausgeführt, dass die Entscheidung der Hochschulgremien, den \nBeigeladenen als den am besten geeigneten Bewerber anzusehen, keinen rechtlichen \nBedenken begegnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der in \nÜbereinstimmung \nmit \nden \ndargelegten \nverfassungsrechtlichen \nVorgaben \neine \n\n- 21 - \n- 22 - \nabweichende \nEntscheidung \nder \nSenatorin \nfür \nWissenschaft, \nGesundheit \nund \nVerbraucherschutz zur fachlichen Qualifikation oder zu personalrechtlichen Erwägungen \nrechtfertigen würde. \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene hat keinen \nAntrag gestellt und sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Es entspricht deshalb \nnicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO dem \nAntragsteller aufzuerlegen. \n \n3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 \nNr. 1, Satz 4 GKG \ni. V. m. Ziffer \n10.3 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 –, \njuris Rn. 51 ff.; 3 x 4.967,98 Euro = 14.903,94 Euro). \n \n\n- 22 - \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \n \n \n \ngez. Korrell \n \ngez. Dr. Sieweke \n \ngez. Lange \n \n \nBeglaubigt: \nBremen, 13.06.2019 \n \nWilde \nJustizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-06-12/6-v-596-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-06-12/6-v-596-19","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.202824+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2019-06-12/6-v-596-19","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2019-06-12","dockets":["6 V 596/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 12.06.2019 – 6 V 596/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-06-12/6-v-596-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit\nAusnahme\nder\naußergerichtlichen\nKosten\ndes\nBeigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nBeglaubigte Abschrift\n\nDer\nStreitwert\nwird\nzum\nZwecke\nder\nKostenberechnung auf 14.903,94 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":3},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/920","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"920","label":"§ 920 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/162","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"162","label":"§ 162 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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