{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-05-21","aktenzeichen":"1 V 829/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 V 829/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Partei \r \n2. des Herrn \n3. des Herrn \nAntragsteller, \nProz.-Bev.: \nzu 1-3: \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Leiterin des Wahlbereichs Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Regierungsdirektorin \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter \nDr. Bauer, Richterin Feldhusen und Richter Bogner am 21. Mai 2019 beschlossen: \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nDer Eilantrag vom 23.04.2019, mit dem die Antragsteller die vorläufige Zulassung der \nWahlvorschläge der Antragsteller für die Wahl zu den Beiratsbereichen Burglesum, Mitte, \nNeustadt, Östliche Vorstadt, Vahr und Walle zur Beiratswahl am 26.05.2019 begehren, \nhat keinen Erfolg. \n \nDer Eilantrag ist unzulässig. \n \nGemäß § 54 BremWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar \nauf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der \nLandeswahlordnung \nvorgesehenen \nRechtsbehelfen \nangefochten \nwerden. \nBei \nEntscheidungen über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 1 BremWahlG) \nhandelt es sich um Wahlrechtsmaßnahmen im Sinne des § 54 BremWahlG, da sie im \nRahmen der Durchführung des im Bremischen Wahlgesetz und in der Bremischen \nLandeswahlordnung geregelten Wahlverfahrens ergehen und deren Unabänderlichkeit \nVoraussetzung dafür ist, dass die Wahlen nicht wesentlich behindert oder gar vereitelt \nwerden (VG Bremen, Beschl. v. 16.03.2011 - 1 V 152/11). § 23 Abs. 2 BremWahlG sieht \nfür den Fall der Zurückweisung von Wahlvorschlägen - nur - die Beschwerde an den \nLandeswahlausschuss vor. Zudem kann hiergegen - nach der Wahl - Einspruch eingelegt \nund somit ein Wahlprüfungsverfahren initiiert werden (§ 53 Abs. 2 BremWahlG). \n \nDie Kammer hat sich der sowohl vom Bundesverfassungsgericht (st. Rspr. seit BVerfG, \nBeschl. v. 20.10.1960 - 2 BvQ 6/60 -, BVerfGE 11, 329; vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. \n31.07.2009 - 2 BvQ 45/09 -, juris) als auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung \n(VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.05.1976 - I 785/76 -, DÖV 1976, 678; VGH Bad.-Württ., \nBeschl. v. 17.03.1988 - 1 S 1195/88 -, NVwZ-RR 1989, 111; Hess. VGH, Urt. v. \n03.11.1965 - OS II 45/65 -, DÖV 1966, 505; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.03.2007 \n- 4 O 87/07 -, juris) vertretenen Auffassung angeschlossen, dass Regelungen dieses \nInhaltes mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG \nvereinbar sind (VG Bremen, Beschl. v. 25.04.2003 - 1 V 712/03 - sowie Beschl. v. \n16.03.2011 - 1 V 152/11). \n \nAls Massenverfahren ist das Wahlverfahren auf klare und für jedermann transparente \nTermine und Fristen angewiesen (vgl. BremStGH, Urt. v. 22.05.2008 - St 1/08 -, juris). \nUm die effektive Durchführung des Wahlverfahrens zu gewährleisten, ist es daher \nerforderlich, die gerichtliche Kontrolle von Einzelentscheidungen während des \n\n- 3 - \n- 4 - \nWahlablaufes zu begrenzen und die gerichtliche Überprüfung grundsätzlich einem nach \nder Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorzubehalten. \n \nDiese Einschränkung des Rechtsschutzes gilt auch für Wahlrechtsangelegenheiten, die \nsich im Zusammenhang mit der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen ergeben \n(VG Bremen, Beschl. v. 16.03.2011 - 1 V 152/11). \n \nZwar ist der Verwaltungsrechtsweg insoweit eröffnet. Gemäß § 53 Abs. 6 BremWahlG \nkann gegen den Beschluss des Beirats über den gemäß § 53 Abs. 2 BremWahlG \nzulässigen Einspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. \n \nJedoch findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der \nGrundsatz der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens auch im Bereich der \nKommunalwahl Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1960, a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. \n14.04.1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, 893; vgl. auch Bayerischer \nVerfassungsgerichtshof, Beschl. v. 02.03.1990 - Vf. 23-VI-90 -, juris). Insoweit gilt das \noben Ausgeführte entsprechend (VG Bremen, Beschl. v. 16.03.2011 - 1 V 152/11). \n \nJedenfalls in Fällen der vorliegenden Art bietet das Wahlprüfungsverfahren den \nAntragstellern einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG genügenden \neffektiven Rechtsschutz (BremStGH, Urt. v. 22.05.2008 - St 1/08 -, juris; VG Bremen, \nBeschl. v. 16.03.2011 - 1 V 152/11). \n \nEine andere Bewertung folgt nicht aus der von den Antragstellern angeführten \nEntscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 30.04.2014 - 10 B 10415/14 -, juris). \nDas der genannten Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz zugrundliegende \nKommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz beinhaltet bereits keine dem § 54 BremWahlG \nentsprechende \nRegelung. \nÜberdies \nerweist \nsich \ndie \nZurückweisung \nder \nstreitgegenständlichen \nWahlvorschläge \nnach \nEinschätzung \nder \nKammer \nbei \nsummarischer Prüfung nicht als „offensichtlich fehlerhaft“ im Sinne eines groben Eingriffs \noder einer absichtlichen Manipulation (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 3; \nBeschl. v. 08.03.1995 - 7 B 10556/95 -, juris Rn. 28). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für das \nEilverfahren war wegen der im Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der \nHauptsache nicht vorzunehmen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013). \n\n- 4 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \n \ngez. Dr. Bauer \n \ngez. Feldhusen \n \ngez. Bogner \n \nBeglaubigt: \nBremen, 21.05.2019 \n \n \nCordes \nJustizbeschäftigte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-05-21/1-v-829-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-05-21/1-v-829-19","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.243569+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2019-05-21/1-v-829-19","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2019-05-21","dockets":["1 V 829/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 21.05.2019 – 1 V 829/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-05-21/1-v-829-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Eilantrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.\nDer\nStreitwert\nwird\nzum\nZwecke\nder\nKostenberechnung auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\nBeglaubigte Abschrift","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-09T04:52:49.243569+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}