{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-04-17","aktenzeichen":"BauGB § 34 Abs 1","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 V 3467/17 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau …, \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau …, \nGz.: - - \nb e i g e l a d e n : \nFrau …, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Feldhusen und Richter Ziemann am 17. April 2018 beschlossen: \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie \nKosten \ndes \nVerfahrens \neinschließlich \nder \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die \nAntragstellerin. \n \nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro \nfestgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \nI) \nDie Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte \nNachtragsbaugenehmigung vom … zum Ausbau des in geschlossener Bauweise \nangrenzenden Nachbarhauses. Die Umsetzung der Baugenehmigung hätte die \nvollständige Überdeckung eines Fensters in der Seitenwand im Dachgeschoss ihres \nHauses zur Folge. \n \nDie Antragstellerin, …, ist Eigentümerin des Reihenhauses … in …. In der seitlichen \nAußenwand dieses Hauses – der Brandwand – befindet sich auf der Dachgeschosshöhe \nein Fenster, das im Jahre 1895 genehmigt worden war. Der dahinter befindliche Raum \nwird derzeit … als Schlafzimmer genutzt. Es handelt sich nach dem jetzigen Bauzustand \num ein sog. „gefangenes Zimmer“, das nur über das Fenster in der Seitenwand des \nHauses belichtet und belüftet wird. Mit Baugenehmigung vom ….1895 war das \nbetreffende Fenster im Wohnhaus der Antragstellerin für eine Küche genehmigt worden. \nDie Küche lag zwischen einem Zimmer mit Fenster zum Garten und einem vorderen \nBodenraum. Unter dem ….1960 (Aktenzeichen D 1024/60) genehmigte das Bauamt den \nEinbau zweier Badezimmer mit WCs im Hause der Antragstellerin. Die Baubeschreibung \nvom ….1960 sah vor, die Küchen im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss nach dem \nEinbau der Badezimmer in den hinteren Bereich des jeweiligen Geschosses und zugleich \nauf die andere Nachbarseite zu verlegen (Seite 3 der Archivakte D1025/60). Gleichzeitig \nmit der Verlegung der Küche im Dachgeschoss wurde nach der Bauzeichnung das \ngartenseitig gelegene Zimmer (mit Fenster zum Garten) so erweitert (vgl. Bauvorlage 2 \nder Akte D 1024/60), dass der Raum nunmehr zwei Fenster – das an der Nachbarseite in \nder Außenwand befindliche frühere Küchenfenster und das Fenster zum Garten – \naufwies. Das an der Vorderseite des Hauses gelegene Zimmer war als Bodenraum \ngeplant. \n \nDie Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen für ihr Grundstück … mit Datum vom \n….2012 \nunter \ndem \nAz. \nD01814BG2011 \neine \nBaugenehmigung \nfür \nden \n\n- 3 - \n- 4 - \nDachgeschossausbau mit Gaube und Dachterrasse. Gegen die im Jahre 2015 erteilte \nNachtragsbaugenehmigung kam es bereits zu einem Eilverfahren - Az. 1 V 1517/16 -, in \ndessen Verlauf am ….2016 eine Ortsbesichtigung durch … der 1. Kammer des \nVerwaltungsgerichts stattfand. Dabei wurde festgestellt, dass entgegen der Annahme der \nBeteiligten nur eine kleine Ecke des Fensters vom Bauvorhaben überdeckt werden und \neine Belichtung und Belüftung dadurch möglich bleiben würde. Danach endete das \nVerfahren 1 V 1517/16 durch Rücknahme des Eilantrags. Zwischenzeitlich hat die \nBeigeladene ihre Bauplanungen dergestalt erweitert, dass das Fenster vollständig \nüberbaut werden soll. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen dafür am ….2017 im \nHinblick auf eine geänderte Dachkonstruktion mit Dachaufbau eine entsprechende \nNachtragsbaugenehmigung erteilt. Der geplante Dachgeschoss-ausbau ist in der vollen \nBreite der darunterliegenden Geschosse mit einer Firsthöhe von 4,60 m beabsichtigt. \nGegen die bauordnungsrechtlichen Genehmigungen hat die Antragstellerin Widerspruch \neingelegt, über den bisher nicht entschieden ist. \n \nDie Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen liegen im sog. unbeplanten \nInnenbereich. Der Bereich der näheren Umgebung ist durch geschlossene Bauweise \ngeprägt. Es sind Gebäude mit vergleichbaren Höhen vorhanden. Das Bauvorhaben ohne \nAbstandsflächen entspricht – auch in Form der streitgegenständlichen, erweiterten \nNachtragsbaugenehmigung – der Gebietsprägung. Mit Verfügung vom ….2017 wurde \nder Antragstellerin aufgegeben, die vorhandenen Öffnungen in der Brandwand des \nGebäudes auf dem Grundstück … im Verband mit dem vorhandenen Mauerwerk \nfeuerbeständig gemäß der DIN 4102 zu schließen und sämtliche brennbaren Teile auf \nder Brandwand zu entfernen. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den sie \n… begründete. Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden worden. Die \nAntragstellerin \nvertritt \ndie \nAuffassung, \nsie \nhabe \nvor \nErteilung \nder \nNachtragsbaugenehmigung am … an die Beigeladene eine Entscheidung über ihren \nWiderspruch gegen die Gebotsverfügung über die Schließung der Brandwand erwarten \ndürfen. \n \n \nDie Antragstellerin macht geltend, das Bauvorhaben der Beigeladenen sei ihr gegenüber \nrücksichtslos. Das vorhandene und 1895 genehmigte Fenster in der Seitenwand, das \ndurch das genehmigte Nachbarbauvorhaben zugemauert werde, diene der Herstellung \ngesunder Wohnverhältnisse des Raumes und sei nicht ersetzbar. Ohne das Fenster in \nder Außenwand sei keine Belichtung und Belüftung des Raumes vorhanden und der \nRaum als Schlafraum bzw. Wohnraum nicht mehr nutzbar. Nach dem 1960 erfolgten \nEinbau von zwei Badezimmern sei das betreffende Fenster in den Bauzeichnungen \n\n- 4 - \n- 5 - \nweiterhin vorhanden gewesen. Dieses Fenster in der Außenwand stelle – wie bei der \nOrtsbesichtigung im vorausgegangenen Eilverfahren bereits festgestellt, – die einzige \nBelichtung und Belüftung des Raumes dar, der durch entsprechende Wände von den \nanderen Räumen im 2. Obergeschoss abgegrenzt sei. Eine Belichtung und Belüftung \nkönne auch nicht mit zumutbaren Baumaßnahmen geschaffen werden. Über dem Raum \nbefinde sich der Dachboden. Der Einbau eines Dachflächenfensters sei somit nicht \nausreichend. Vielmehr müsse die Zimmerdecke geöffnet werden. Das sei unzumutbar, \nzumal das Fenster in der Außenwand baurechtlich genehmigt sei. Auch unter \nBerücksichtigung der im ersten baurechtlichen Eilverfahren (1 V 1517/16) thematisierten \nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen zum Az. 1 A 89/92 vom 08.03.1994 \nund 1 V 161/95 vom 24.10.1995 sowie der Entscheidung des OVG NRW zum Az. 2 A \n83/11 vom 29.03.2012 müsse dem Eilantrag stattgegeben werden. Der Einbau eines \nDachflächenfensters bei gleichzeitiger Öffnung der Zimmerdecke sei ihr weder \nwirtschaftlich \nzumutbar \nnoch \nausreichend, \num \nBelichtung \nund \nBelüftung \nzu \ngewährleisten. Denn die Öffnung im Dachbereich und der Zimmerdecke müsse \nausreichend dimensioniert sein, um überhaupt einen ausreichenden Lichteinfall zu \ngewährleisten. Dementsprechend wäre die Nutzbarkeit des Bodenraumes eingeschränkt. \nEine Belüftung ließe sich zudem nur mit erheblichem technischen Aufwand realisieren. \nDass in einem solchen Falle die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung rechtswidrig \nsei, ergebe sich auch aus der von der Beigeladenen zitierten Entscheidung des VGH \nBaden-Württemberg vom 14.06.1999 Az. 3 S 1357/99, juris). \n \nAm … hat die Antragstellerin beantragt, \n \ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom … anzuordnen. \n \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen die Baugenehmigung vom ….2012 in der Fassung \nvom ….2017 abzulehnen. \n \n \nDie Beigeladene beantragt, \n\n- 5 - \n- 6 - \n1. den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung zurückzuweisen, \n2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der \nKosten der Beigeladenen aufzuerlegen. \n \n \nDie Antragsgegnerin führt aus, in entsprechender Heranziehung von § 22 Abs. 3 \nBauNVO zur faktischen Bauweise, seien in der geschlossenen Bauweise die Gebäude \nohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Abstandsflächen seien gemäß § 6 Abs. 1 \nBremLBO nicht erforderlich vor Gebäuden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, \nwenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder \ndarf. Das Wohngebäude der Beigeladenen sei in der geschlossenen Bauweise errichtet \nworden. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise beziehe sich grundsätzlich auf \nalle Geschosse der grenzständig zu errichtenden Gebäude, eine Differenzierung nach \nGebäudeteilen sei nicht zulässig. Daher sei auch die von der Beigeladenen beabsichtigte \nGaube ohne Abstandsflächen zulässig. Dass die Öffnungen in der Brandwand \nbauordnungsrechtlich genehmigt wurden, hindere den Nachbarn nicht, sein Grundstück \nin geschlossener Bauweise zu bebauen. Diesbezüglich werde auf die Entscheidungen, \nUrt. des OVG NRW v. 29.03.2012 – 2 A 83/11 – Rdnr. 61, juris, und Urt. des VG Bremen \nv. 08.03.1994 – 1 A 89/92 – und Beschl. v. 24.10.1995 – 1 V 161/95 – verwiesen. \nDanach sei der „Bestandsschutz“ wegen seiner grundrechtlichen Verankerung in Art. 14 \nAbs. 1 Satz 1 GG vorrangig ein Abwehrmittel gegen bauaufsichtsbehördliche Eingriffe, \nalso gegen hoheitliche Beeinträchtigungen einer bestandsgeschützten baulichen \nNutzung, nicht aber gegen die Bebauung des Nachbargrundstücks als – ihrerseits durch \nArt. 14 Abs. 1 GG geschützte – Rechtsausübung eines privaten Dritten. Im Übrigen \nkönne entsprechend der „Schnitt-Zeichnung“ (Bauvorlage 3, D 125/60) mittels eines \nDachflächenfensters, straßenseitig, ohne erheblichen Aufwand eine ausreichende \nBelichtung und Belüftung hergestellt werden. Die vorgenannte Schnittzeichnung, die \nBestandteil der Baugenehmigung vom ….1960 geworden sei, zeige keinen gefangenen \nRaum. Demnach könne die Antragstellerin sich auch nicht darauf berufen, dass ihr das \nFenster in der Außenwand zur Belichtung und Belüftung eines gefangenen Raumes \ngenehmigt worden sei. Im Übrigen sei der Einbau eines Dachfensters auch unter \nBerücksichtigung der Öffnung einer Holzdecke nicht unzumutbar. Durch Erstellung eines \nSchachtes in Verbindung mit einem elektrisch zu öffnenden Dachflächenfenster könnten \nBelichtung und Belüftung gesichert werden, ebenso mittels einer Glastür zum \nangrenzenden Raum und einem Belüftungsschacht. \n \n \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDie Beigeladene trägt vor, \n \ndas Gebot der Rücksichtnahme verpflichte nicht generell dazu, eine grenzständige \nBebauung auf dem Nachbargrundstück zu unterlassen. Derjenige, der selbst an die \nGrenze gebaut habe, müsse – vorbehaltlich anderslautender planungsrechtlicher \nFestsetzungen oder Vorschriften – einen entsprechenden Grenzanbau seines Nachbarn \ngrundsätzlich dulden. Auch der Umstand, dass die vorhandene Fensteröffnung bereits \nseit Jahrzehnten vorhanden sei, vermittle keinen Vertrauensschutz der Antragstellerin \ndahingehend, dass die Fensteröffnung vom Nachbarn nicht zugebaut werden dürfe. \nSchließlich gehe mit einem etwaigen Bestandsschutz nicht notwendig ein öffentlich-\nrechtlicher Anspruch auf Freihaltung der Grenzwand einher. Denn aus dem \nBestandsschutz \nlasse \nsich \nnicht \nunmittelbar \nableiten, \ninwieweit \nauf \nden \nNachbargrundstücken künftig bauliche Anlagen unzulässig seien (jeweils unter Hinweis \nauf Rechtsprechung des Bayrischen VGH - B. v. 24.04.2015 – 9 ZB 12.1318 – und B. v. \n05.11.2012 – 9 CS 12.1945). Das streitgegenständliche Fenster in der Seitenwand zum \nGrundstück der Beigeladenen gehöre nach der genehmigten Bauzeichnung nicht zu \neinem gefangenen Raum. Es sei treuwidrig, sich auf die Genehmigung des Fensters zu \nberufen, obgleich der gefangene Raum erst durch eigenverantwortliche Baumaßnahmen \nnachträglich geschaffen worden sei. Gegen die Fensteröffnung in der Brandwand \nbestünden auch brandschutzrechtliche Bedenken. Der Grundsatz zum Bestandsschutz \nbaulicher Anlagen gelte beim Brandschutz nur mit Einschränkungen, da die Behörde \nsowohl bei baulichen Veränderungen als auch im Zuge der Gefahrenabwehr \nAnpassungen verlangen könne. Die Bauaufsichtsbehörden seien auch bei bestands-\ngeschützten Anlagen gemäß § 58 Abs. 3 BremLBO befugt, nachträgliche Anforderungen \nzum Zwecke der Abwehr von Brandgefahren zu stellen. Gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 \nBremLBO seien Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Durch das Fenster in der \nSeitenwand bestehe die Gefahr eines Brandüberschlags. \nDer Einbau eines Belichtungs- und Belüftungstunnels, der allenfalls Kosten von 3.000 bis \n4.000,- Euro verursachen würde, sei nicht unzumutbar. Auch bestehe die Möglichkeit, die \nnachträglich eingebaute Trockenbauwand zu versetzen, um dadurch die Möglichkeit der \nErrichtung eines Dachflächenfensters zu schaffen. Zudem sei es möglich, mittels einer \ndezentralen Zimmerlüftung mit einer Wärmerückgewinnung über ein Lüftungsrohr zur \nGarten- oder Straßenseite eine ausreichende Belüftung des Raumes herzustellen. In \nKombination mit einem Oberlicht zum straßen- oder gartenseitigen Zimmer wären die \nKosten nur mit ca. 2.000,- Euro zu veranschlagen. Da das (einschl. Souterrain) über 4 \nWohnetagen verfügende Haus der Antragstellerin nur von …, … bewohnt werde, stelle \nsich die Frage, ob es nicht auch zumutbar sei, das Schlafzimmer … einfach in einen \nanderen Raum zu verlegen. \n\n- 7 - \n- 8 - \n \nDie Beigeladene und ihr Ehemann hätten ihr Haus im Jahre 2011 erworben und wohnten \nmittlerweile mit … Kindern im … in ihrem Haus und benötigten dringend eine \nAufstockung ihres Wohnraums, damit jedes Kind über ein eigenes Kinderzimmer \nverfügen könne. Zudem sollten im Zuge der Umbaumaßnahme schadhafte Stellen im \nFlachdach, durch die … immer wieder Wasser eindringe, beseitigt werden. \n \n \nII) \nDer nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Altern. 1 VwGO statthafte Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig aber \nunbegründet. \nNach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten \ngegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende \nWirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende \nBaugenehmigung Widerspruch oder Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag \ngemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 \nAltern. 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das \nGericht eine eigene Ermessensentscheidung, indem es das Interesse der beigeladenen \nBauherrin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung gegen das \nInteresse der antragstellenden Nachbarin, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis \nzur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, gegeneinander abwägt. Hier \nstreitet nicht nur die gesetzliche Regelung über den Ausschluss der aufschiebenden \nWirkung des Nachbarwiderspruchs in Abweichung vom sonst allgemein geltenden \nGrundsatz für die Beigeladene, sondern auch die nach summarischer Prüfung im \nEilverfahren voraussichtliche Erfolglosigkeit des Nachbarwiderspruchs und der Umstand, \ndass der Antragstellerin bis zur rechtsverbindlichen Klärung, ob die streitgegenständliche \nBaugenehmigung \nnachbarschützende \nVorschriften \nverletzt, \ndurch \neinen \nggfs. \nvorübergehenden Verzicht auf die bisherige Nutzung des hinter dem Fenster gelegenen \nRaumes als Schlafzimmer ihres Ehemannes vergleichsweise geringere Nachteile \nentstünden, als der Beigeladenen, wenn diese für einen befristeten Zeitraum von ca. 1 \nbis 2 Jahren auf die Ausnutzung ihrer Baugenehmigung vorläufig verzichten müsste und \nihr dadurch bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht nur die Nutzung von Wohnraum \n(vorübergehend) vorenthalten bliebe, auf den sie mit ihrer … Familie dringend \nangewiesen ist, sondern zudem steigende Baukosten das Bauvorhaben unnötig \nerschweren könnten. Aus diesen Gründen fällt die Abwägung hier eindeutig zu Gunsten \nder Beigeladenen und zu Lasten der Antragstellerin aus. Entscheidend ist dabei, dass die \n\n- 8 - \n- 9 - \nder Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch in der Form der streitgegenständlichen \nNachtragsbaugenehmigung nach summarischer Prüfung keine nachbarschützenden \nVorschriften verletzt. \nDas Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich, das dürfte unstreitig sein, hinsichtlich der \nBauweise (hier geschlossene Reihenhausbebauung), Art und Maß der Nutzung \n(Wohnbebauung mit einem Obergeschoss und Dachgeschossausbau) sowie der \nüberbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich ein und das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ \nin § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene, partiell drittschützende Gebot der Rücksicht-\nnahme (BVerwG, Urt. v. 27.02.1992 – 4 C 50.89 – juris = NVwZ 1992, 877) erweist sich \nauch im Hinblick auf das Zubauen des Fensters in der Seitenwand des Hauses der \nAntragstellerin nicht als rücksichtslos. Welche Anforderungen das Gebot der \nRücksichtnahme \njeweils \nbegründet, \nist \nnach \nständiger \nRechtsprechung \nder \nVerwaltungsgerichte anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. \nOVG NRW, Urt. v. 29.03.2012 – 2 A 83/11 – juris Rdnr. 51; VG Schleswig-Holstein, B. v. \n22.12.2017 – 8 B 187/17 juris Rdnr. 23). Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls \nkommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem \nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach \nLage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in \neiner sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden \nwerden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um \ngleichwertige fremde Interessen zu schonen (BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 – IV C 22.75 – \njuris Rdnr. 22). Das Interesse der Beigeladenen am Ausbau des Dachgeschosses des \nHauses … durch Aufstockung in Form der (auf beiden Grundstücken) vorhandenen \nGrenzbebauung ist deshalb im Grundsatz gegenüber dem von der Antragstellerin zu \nfrüherer Zeit in gleicher Weise vorgenommenen Ausbau des Dachgeschosses ihres \nHauses … bis auf die Grundstücksgrenze als gleichwertig anzusehen. Die Beigeladene \nmuss ihre berechtigten Interessen an der Ausnutzung ihres Eigentumrechts aus Art. 14 \nGG nicht schon deshalb zurückstellen, weil das in der Seitenwand an der Grenze \nvorhandene Fenster ursprünglich 1895 genehmigt wurde und ….1960 erneut \nGegenstand \neiner \nerteilten \nBaugenehmigung \nwar. \nDer \nBestandsschutz \nder \nBaugenehmigungen hat lediglich zur Folge, dass die Antragsgegnerin nur unter den \ngesetzlichen Voraussetzungen nachträglich Änderungen verlangen kann. Er ist wegen \nseiner grundrechtlichen Verankerung in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG vorrangig ein \nAbwehrmittel gegen bauaufsichtsbehördliche Eingriffe – also gegen hoheitliche \nBeeinträchtigungen einer bestandsgeschützten baulichen Nutzung -, nicht aber gegen die \nBebauung des Nachbargrundstücks als – ihrerseits durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG \ngestützte – Rechtsausübung eines privaten Dritten (OVG NRW, Urt. v. 29.03.2012 – 2 A \n\n- 9 - \n- 10 - \n83/11 – juris Rdnr. 61). Bestandsschutz wirkt sich aber nicht als unmittelbare Begrenzung \nder Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks aus. Denn allein die zeitlich frühere \nAusnutzung von Bebauungsrechten begründet keine schützenswerte Rechtsposition \ngegen eine vergleichbare Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu einem späteren \nZeitpunkt. Vielmehr gilt, dass ein Nachbarbauvorhaben, das sich - in jeder Hinsicht – \ninnerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, in aller Regel in \nseine Umgebung einfügt und keine subjektiven Rechte des Nachbarn verletzt (OVG \nBremen, B. v. 19.03.2015 – 1 B 19/15; 1 B 21/15 -; BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 – IV C \n9/77 – juris = BVerwGE 55, 369 <385>; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 34 Rdnr. 30 \n(Seite 70)). Erst wenn das alleinige Abstellen auf den Umgebungsrahmen dazu führt, \ndass den konkreten Verhältnissen in der unmittelbaren Nachbarschaft des Vorhabens \nnicht hinreichend Rechnung getragen wird, kann das Rücksichtnahmegebot verletzt sein \n(OVG Bremen, B. v. 19.03.2015 – 1 B 19/15; 1 B 21/15 – Seite 5). Eine Verletzung des \ndrittschützenden Rücksichtnahmegebots läge nur dann vor, wenn das Fenster in der \nSeitenwand des Hauses aufgrund Besonderheiten der Bebauung nicht durch ein anderes \nFenster oder anderweitige Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten, die mit zumutbaren \nMitteln geschaffen werden können, ersetzbar wäre. Das ist nicht der Fall. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass Bauherrn die Belichtung und Belüftung ihres Wohngebäudes \ngrundsätzlich dem eigenen Grundstück entnehmen müssen (VG Bremen, B. v. 24.1.1995 \n– 1 V 161/95 – Seite 4). Die Antragstellerin kann nicht beanspruchen, dass ihr der Vorteil, \ndass das Nachbarwohnhaus der Beigeladenen über kein Dachgeschoss verfügt hat, \nerhalten bleibt (so auch ausdrücklich OVG Bremen, B. v. 19.03.2015 – 1 B 19/15, 1 B \n21/15 – Seite 7 für einen anderen Fall). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt \nsich durch das streitgegenständliche Bauvorhaben der Beigeladenen nicht feststellen. \nSoweit die Antragstellerin sich darauf beruft, das Zimmer hinter dem genehmigten \nFenster sei ein gefangener Raum, verstößt dies gegen Treu und Glauben, weil diese \nSituation nicht den erteilten Baugenehmigungen entspricht, sondern nachträglich von ihr \ngeschaffen wurde. Die Antragstellerin kann die Belichtung des Schlafzimmers … – \nworauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat – etwa über eine Glastür oder ein \nDachfenster schaffen, oder aber die Vorschläge des Vertreters der Beigeladenen \naufgreifen und die Zwischenwand (Trockenbauwand) entfernen oder ein Belüftungsrohr \nlegen lassen. Auch könnte die Antragstellerin beispielsweise durch einen sog. \nTageslichtspot, wie er von einem namhaften Fensterhersteller angeboten wird, eine \nBelichtung des gefangenen Raumes schaffen. Solche Tageslichtspots leiten das Licht \nüber das Dach (- durch eine transparente Scheibe wird Tageslicht über einen \nreflektierenden Lichttunnel direkt in den innen liegenden Bereich geleitet -) und lassen \nsich auch nachträglich montieren. Ebenso kann hinsichtlich der Belüftung beispielsweise \nein Belüftungsschacht gelegt werden. Der von der Antragstellerin, bzw. dem sie \n\n- 10 - \n- 11 - \nvertretenden Ehemann, eingenommene Rechtsstandpunkt, es müsse bei der für die \nAntragstellerin gegenwärtig vorteilhaften Situation verbleiben, ist rechtlich nicht haltbar. \nDie mit relativ geringen Mitteln zu schaffenden Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten \nsind für die Antragstellerin (wirtschaftlich) zumutbar. Aus den oben dargestellten und vom \nAnwalt der Beigeladenen vorgetragenen Gründen des Brandschutzes ist auch die \nSchaffung einer Brandschutzmauer – zumindest im Wohnhaus der Beigeladenen - \nerforderlich und die Schließung des Fensters in der Seitenwand des Hauses der \nAntragstellerin unumgänglich. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \n(Anwaltskosten) erstattet, da sie einen Antrag gestellt hat und damit auch ein eigenes \nKostenrisiko eingegangen ist. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffer 9.7.1. \ndes Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n\n- 11 - \n \n \n \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Feldhusen \ngez. 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