{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-01-16","aktenzeichen":"6 K 252/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 252/15 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nKlägers, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Ltd. Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich \nPersonalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Weidemann und Richter Till sowie die ehrenamtlichen Richter John und \nKoch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2018 für Recht erkannt: \n \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides \nvom ….2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom ….2013 verpflichtet, dem Kläger ab dem ….2008 \nbis zum ….2017 eine Verwendungszulage nach § 46 \n\n- 2 - \n- 3 - \nBBesG \na. F. in \nHöhe \ndes \nmonatlichen \nUnterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen \nGrundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem \nentsprechenden Grundgehalt der Besoldungsgruppe \nA 11 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen \nBasiszinssatz \npro \nRate \nseit \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des \njeweils \nbeizutreibenden \nBetrages \nvorläufig \nvollstreckbar. \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger begehrt die rückwirkende Gewährung einer Verwendungszulage für die \nWahrnehmung höherwertiger Aufgaben seit ….2018 bis ….2017. \n \nDer am ….1958 geborenen Kläger ist Beamter auf Lebenszeit bei der Beklagten. Mit \nWirkung zum ….2001 wurde er zum Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A10) \nernannt. In diesem Statusamt verblieb er bis heute. Nachdem er zunächst in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A10 eingewiesen worden war, nahm er später folgende \nFunktionen wahr: \n \n• \n….2004 bis ….2006: „Sachbearbeiter Datenverarbeitung OK und RG“ (K412-13), bei \nVerwendung als „Sachbearbeiter Rechtsextremismus/-terrorismus, NS-Gewaltdelikte, \nLandesverrat“ im K 62 \n• \n….2006 bis ….2006: Verwendung als „Sachbearbeiter Politisch motivierte \nAusländerkriminalität“ (A-K 621/14) \n• \n….2006 bis ….2007: „Sachbearbeiter Politisch motivierte Ausländerkriminalität“ (A-K \n621/14) \n• \n….2007 bis ….2008: „Sachbearbeiter Polizeivollzugsdienst Politisch motivierte \nAusländerkriminalität“ (AK 620-17) \n• \nSeit ….2008: „Sachbearbeiter Polizeilicher Ermittler Politisch motivierte Kriminalität \n(PMK) Ausländer, Islamistischer Extremismus/Terrorismus“ (K 62-26) \n \nAlle Funktionsstellen wurden von der Beklagten mit der Besoldungsgruppe A 11 \nbewertet. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nMit Schreiben vom ….2011 beantragte der Kläger eine Zulage für die Wahrnehmung \neines höherwertigen Amtes. Dieser Antrag wurde von der Polizei Bremen mit Bescheid \nvom ….2011 abgelehnt. Auf einen Widerspruch des Klägers hin wurde der \nAblehnungsbescheid unter dem ….2012 zunächst aus formalen Gründen aufgehoben. \nAm ….2012 erging erneut ein ablehnender Bescheid. \n \nGegen diesen legte der Kläger mit Schreiben vom ….2012 Widerspruch ein. Er trug u. a. \nvor, er nähme seit dem ….2004 ein höherwertiges Amt wahr. Damit bestünde \ngrundsätzlich ein Anspruch auf eine Verwendungszulage. \n \nDer Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom ….2013 durch den Senator für \nInneres und Sport zurückgewiesen. Er führte aus, die Verwendung als „Sachbearbeiter \nRechtsextremismus/-terrorismus, \nNS-Gewaltdelikte, \nLandesverrat“ \nim \nK62 \nsei \nvorübergehend übertragen worden, ebenso die Verwendung als „Sachbearbeiter \nPolitisch motivierte Ausländerkriminalität“ (A-K 621/14) vom ….2006 bis ….2006. Diese \n(A-K 621/14) sei dem Kläger zum ….2008 jedoch endgültig und dauerhaft übertragen \nworden. Bei der Übertragung der Funktionen „Sachbearbeiter Polizeivollzugsdienst \nPolitisch \nmotivierte \nAusländerkriminalität“ \n(AK \n620-17) \nsowie \n„Sachbearbeiter \nPolizeilicher Ermittler Politisch motivierte Kriminalität (PMK) Ausländer, Islamistischer \nExtremismus/Terrorismus“ (K 62-26) habe es sich lediglich um organisatorische \nÄnderungen gehandelt, nicht um die Übertragung neuer Funktionen. Damit liege für die \nab ….2006 wahrgenommene Funktion keine vorübergehende vertretungsweise \nÜbertragung vor. Im Falle der Tätigkeit als „Sachbearbeiter Rechtsextremismus/-\nterrorismus, NS-Gewaltdelikte, Landesverrat“ sei dies zwar anders gewesen und zum \nAblauf der 18-monatigen Wartefrist am ….2006 habe auch die für eine Zulagenzahlung \nnotwendige Beförderungsreife vorgelegen. Allerdings könne dennoch keine Zulage \ngewährt werden, da aufgrund des in Bremen praktizierten Modells der sog. \n„Topfwirtschaft“ die haushaltrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Zudem stehe \nder Eintritt der Verjährung ab dem ….2008 der Gewährung einer Verwendungszulage für \ndiese Zeiten entgegen. \n \nHiergegen hat der Kläger am ….2013 Klage erhoben. Diese wurde zunächst unter dem \nAktenzeichen 6 K 231/13 geführt. Mit Beschluss vom ….2013 wurde bis zu einer \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren 2 C 16/13 das \nRuhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem die Entscheidung ergangen ist, wird das \nVerfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen weitergeführt. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger auf seine Widerspruchsbegründung \nverwiesen und ergänzend vorgetragen. Insoweit wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nBezug genommen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom ….2012 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom ….2013 zu verpflichten, dem Kläger ab dem \n….2008 bis zum ….2017 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages \nzwischen seinem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 10 und dem \nentsprechenden Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 nebst Zinsen i. H. v. 5 \nProzentpunkten \nüber \ndem \njeweiligen \nBasiszinssatz \npro \nRate \nseit \nRechtshängigkeit zu zahlen, \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid vom ….2013. Der \nZulagengewährung stehe entgegen, dass dem Kläger die Dienstposten nicht \nvorübergehend vertretungsweise übertragen worden seien. Auch liege eine 18-monatige \nununterbrochene Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 BBesG a. F. nicht vor, wenn \ndie Vakanzvertretungszeiten auf verschiedenen Dienstposten erfolgt seien. Zudem finde \nder Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung Anwendung. \n \nDarüber hinaus trägt die Beklagte vor, in Bezug auf die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen müsse zunächst die Zahl der Anspruchsberechtigten ermittelt werden. \nDie Überprüfung, welche Beamten im Bereich der Polizei Bremen ab welchem Zeitpunkt \ndie Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage erfüllen, falle \nunvorhergesehen aufwendig aus. Es sei eine genaue Prüfung der Personalakte der \nBeamten von Nöten, die auf einem gegenüber ihrem Statusamt höher bewerteten \nDienstposten eingesetzt sind. Festzustellen sei, \n• \nwelche Beamten überhaupt in Betracht kämen; \n• \ndas jeweilige Beschäftigungsvolumen; \n• \ndie jeweilige Besoldungsgruppe; \n• \ndie Besetzung der jeweiligen Funktionsstellen (Zeitpunkt der Besetzung und \nZeitraum); \n\n- 5 - \n- 6 - \n• \njeweilige Stellenbewertung entsprechend der besetzten Funktionsstelle; \n• \njeweils zur Verfügung stehende Planstellen je Monat. \n \nSie hat Tabellen vorgelegt, aus denen sich die Höhe des monatlichen Zulagenanspruchs \nfür die Besoldungsgruppe A9 für das Jahr 2008 ergeben soll. Auch wenn diese Übersicht \nnicht vollständig sei, werde deutlich, dass es angesichts des Verhältnisses von \nAnspruchsberechtigten und jeweils freien Planstellen ausgeschlossen sei, dass den \nAnspruchsberechtigten eine volle Zulage zugestanden hätte. In der Tabelle sei allerdings \nnicht \nberücksichtigt \nworden, \nob \ndie \ninnegehabten \nDienstposten \nder \nals \nanspruchsberechtigt eingestellten Beamten evtl. gebündelt nach A 9/ A 10 bewertet \nworden \nsein. \nZudem \nsei \ngerichtsbekannt, \ndass \ndie \nhaushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen nicht vorlägen, da die Anzahl der Stellenunterdeckungen durch \nBeförderungen nicht beseitigt worden sei. Bezüglich weiterer Darlegungen verwies sie \ndarauf, sie sei derzeit nicht in der Lage, eine vollständige Übersicht aller \nanspruchsberechtigten Beamten aufzustellen, da der hierfür erforderliche Personalbedarf \nvon 5,5 Vollzeitstellen weder in der Vergangenheit zur Verfügung gestanden habe noch \naktuell. Da unterschiedliche Auffassungen zu den Anspruchsvoraussetzungen vorlägen, \nmüsse \nzunächst \nfür \nalle \nAnspruchsinhaber \ngeklärt \nsein, \nob \ndie \nAnspruchsvoraussetzungen vorlägen. Insbesondere sei hinsichtlich des durch die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung ausgeformten Merkmals der haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen zu klären, ob diese Rechtsprechung auch vorliegend uneingeschränkt \ngelten würde. Auch liege ihr eine umfassende datenmäßige Erfassung der Bewertung der \njeweils von den einzelnen Polizeivollzugsbeamten wahrgenommen Dienstposten nicht \nvor. Diese sei jedoch jeweils zu ermitteln, weil ein Wechsel auf einen Dienstposten mit \neiner anderen Bewertung häufig einen Zulagenanspruch wieder entfallen ließe. Die \nBeklagte werde angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die \nentsprechenden aufwendigen Ermittlungen absehbar vornehmen müssen. Mit Blick auf \nden sich dann ergebenden Aufwand sei es aus ihrer Sicht aber erforderlich, zuvor die \nrechtlichen Grundlagen dem Grunde nach rechtskräftig festzustellen. \n \nDas Gericht hat die Beklagte zunächst im März 2015 aufgefordert, binnen zwei Monaten \nfür den jeweiligen Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich die Anzahl \nder Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der \nentsprechenden Wertigkeit monatsweise zu benennen. Mit weiterem Schriftsatz vom \n06.04.2017 teilte das Gericht ihr mit, dass es die bis dahin beispielhaft vorgelegten \nBerechnungsbögen zur Besoldungsgruppe A 9 für das Jahr 2008 in Teilen für nicht \nschlüssig halte. Die Beklagte wurde erneut aufgefordert, die Anspruchsberechtigten und \nPlanstellen monatlich darzulegen und auf die Gefahr hingewiesen, im Falle einer \n\n- 6 - \n- 7 - \nmangelhaften Darlegung zur Zahlung voller Verwendungszulagen verurteilt zu werden. \nMit Schriftsatz vom 19.07.2017 erfolgte an die Beklagte erneut ein gerichtlicher Hinweis, \ndass eine volle Verurteilung in Betracht komme, wenn die Beklage – bei Vorliegen der \nsonstigen Voraussetzungen – weiterhin keinen ausreichenden Vortrag hinsichtlich \nmöglicher Einschränkungen bezüglich der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen und \neiner sich daraus evtl. ableitenden Notwendigkeit der Quotelung in Bezug auf den \nAnspruch des Klägers erbringen werde. Schließlich hat das Gericht die Beklagte mit \nSchriftsatz vom 07.12.2017 aufgefordert, in den Fällen, in denen es auf die \nhaushaltsrechtlichen Voraussetzungen ankommt, die Dienstpostenbewertungen der \npotentiell Anspruchsberechtigten vorzulegen sowie die Anzahl der dem etatisierten \nVerwaltungsbereich zugewiesenen Planstellen nach A 10, A 11 und A 12 für die Jahre \n2008 bis 2017 bis zum 31.12.2017 darzulegen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstrands wird auf die Gerichtsakte \nsowie die beigezogenen Akten und die Generalakte „Verwendungszulage“ verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie Klage ist zulässig und begründet. \n \n1. Dem Kläger steht die beantragte Verwendungszulage vom ….2008 bis zum ….2017 \nzu. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig und verletzen \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n \nGrundlage des Anspruchs auf Verwendungszulage war bis zum ….2016 § 1 Abs. 2 \nBremBesG vom v. ….1999 (Brem.GBl. 1999, 55, 152, 179) iVm. § 46 BBesG in der bis \nzum 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BBesG a.F.). Ab dem ….2017 folgt \nder Anspruch aus § 79 BremBesG vom ….2016 (Brem.GBl. 2016, 924) iVm. § 46 BBesG \na. F.. \n \nDie Voraussetzungen für die Zahlung der Verwendungszulage liegen vor. Dem Kläger \nwaren seit dem ….2006 mehr als 18 Monate ununterbrochen vorübergehend \nvertretungsweise Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen worden (dazu a.). Er \nerfüllte die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieser Ämter seit \ndem ….2002 (dazu b.). Das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ist \nanzunehmen (dazu c.). \n \n\n- 7 - \n- 8 - \na. Ein höherwertiges Amt ist jedes Amt, welches in der Bewertung über dem Statusamt \ndes Beamten liegt. Dem Kläger ist damit erstmalig am ein ….2004 mit der Verwendung \nals „Sachbearbeiter Rechtsextremismus/-terrorismus, NS-Gewaltdelikte, Landesverrat“ im \nK 62 ein höherwertiges Amt übertragen worden, da diese Funktionsstelle nach A 11 \nbewertet wurde und er sich lediglich im Statusamt A 10 befindet. Seitdem wurde er \ndurchgehend auf nach A 11 bewerten Dienstposten und damit höherwertig eingesetzt. \n \nDer Kläger hat mit Ablauf des ….2006 über 18 Monate ununterbrochen höherwertige \nAufgaben wahrgenommen. Die danach vorgenommenen Dienstpostenwechsel stellen \nkeine Unterbrechung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 \nBBesG a. F. dar. Ein Beamter nimmt die Aufgaben eines höherwertigen Amtes im Sinne \ndieser Vorschrift dann ununterbrochen wahr, wenn er im maßgeblichen Zeitraum ohne \nUnterbrechung auf irgendeinem, einem höheren Statusamt zuzuordnendem Dienstposten \neingesetzt worden ist. Solange diese höherwertige Verwendung andauert, schaden \nweder eine Umsetzung noch Abordnung und Versetzung bei demselben Dienstherrn der \nAnnahme der ununterbrochenen Aufgabenwahrnehmung (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – \n2 C 28/13, juris Rn. 13). \n \nDie Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgte durch den Kläger jeweils auch \nvorübergehend vertretungsweise iSv. § 46 BBesG a.F.. In den von diesem erfassten \nFällen einer Vakanzvertretung werden die Aufgaben eines höherwertigen Amtes auch \ndann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamten für \neinen Zeitraum übertragen worden, dessen Ende weder feststeht noch absehbar ist. Ob \ndie Übertragung zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als „dauerhaft“ oder \n„endgültig“ bezeichnet worden ist, ist unerheblich. Die einen Zulagenanspruch \nbegründende Vakanzvertretung erfasst damit alle Fälle, in denen es bezogen auf die dem \npotentiell Anspruchsberechtigten übertragene Funktionsstelle an einem Stelleninhaber \nmit dem der Funktionsstelle entsprechenden Statusamt fehlt. Dagegen wird in Fällen der \nVerhinderungsvertretung, d.h. wenn der fragliche Funktionsstelle schon einem \nPlanstelleninhaber zugewiesen wurde, dieser jedoch diese Stelle nicht tatsächlich \nwahrnimmt, keine Zulage gewährt. Die entsprechenden Haushaltsmittel werden dann \nnämlich bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten \nStelleninhabers benötigt. Die Vakanzvertretung endet erst mit der funktionsgerechten \nBesetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden \nStatusamt in eine freie Planstelle eingewiesen und ihm das fragliche Funktionsamt \nübertragen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13, juris Rn. 10 ff.). \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nDie mit dem Kläger besetzten Funktionsstellen waren während seiner Dienstzeit auf \ndiesen nicht jeweils mit dem Statusamt nach entsprechenden Beamten besetzt. Es lag \ndamit für diese Zeiträume im Sinne von § 46 BBesG a. F. eine Vakanzvertretung als \nvorübergehend vertretungsweiser Wahrnehmung der Dienstposten vor. \n \nb. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen lagen beim Kläger bereits vor Ablauf der \nWartefrist von 18 Monaten vor. Sie sind gegeben, wenn einer Beförderung des potentiell \nAnspruchsberechtigten in ein der Bewertung des wahrgenommenen Funktionsamtes \nentsprechendes Statusamt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, \ner also „beförderungsreif“ ist. Solange eine Beförderung in das funktionsgerechte \nStatusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG a. F. nicht gewährt \nwerden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und wird auch von deren \nSinn und Zweck bestätigt. Maßgeblich für die Bestimmung der Beförderungsreife sind \nallein die Bestimmungen des Laufbahnrechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. 4. 2011 − 2 C \n30/09, juris Rn. 22ff.). \n \nDie Beförderungsreife in ein seinen Funktionsämtern entsprechendes Statusamt der \nBesoldungsgruppe A … lag beim Kläger ab dem ….2002 vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte \ner sowohl die Wartezeit von 12 Monaten gem. § 20 Abs. 2 Nr. 4 BremBG bzw. § 9 Abs. 1 \nBremLVO nach seiner letzten Beförderung zum ….2001 absolviert, als auch die nach \n20 Abs. 2 Nr. 3 BremBG bzw. § 8 Satz 2 BremLVO notwendige Erprobungszeit von \nsechs Monaten auf dem höherbewerteten Dienstposten. Sonstige einer Beförderung \nentgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich. \n \nc. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Zulagengewährung haushaltsrechtliche \nGründe entgegenstehen. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung \ndes \nhöherwertigen \nAmtes \nsind \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, erfüllt, wenn der \nBeförderung \ndes \nbetreffenden \nBeamten \nkein \nhaushaltsrechtliches \nHindernis \nentgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden \nWertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des \njeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans (BVerwG, Beschl. v. 29.12. 2014 – 2 B \n110/13 –, Rn. 10, juris). \n \n§ 46 Abs. 2 BBesG a.F., wonach die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen \ndem Grundgehalt der Besoldungsgruppe (des Beamten) und dem Grundgehalt (der \nBesoldungsgruppe) gewährt wird, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, spricht nicht \ngegen einen Anspruch auf Zahlung der Zulage auch in Fällen, in denen es – wie hier – an \n\n- 9 - \n- 10 - \neiner festen Zuordnung einer Planstelle zu einem bestimmten Dienstposten fehlt (sog. \n„Topfwirtschaft“). Zwar führt die hier vielfach gegebene strukturell höhere Zahl von \nDienstposten und damit von Anspruchsberechtigten als von Planstellen dazu, dass aus \ndem „Topf“ ggf. nur ein Teil der Anspruchsberechtigten die volle Zulage oder alle \nAnspruchsberechtigten nur einen Teil der Zulage erhalten können. Denn aus dem Begriff \nder „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ in § 46 Abs. 1 BBesG a. F. folgt, dass nur \ndie auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung \nstehen. Diese Mittel sind bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 46 \nBBesG a. F. nach dem Zweck dieser Norm für die Zulage zu nutzen. Hiervon ausgehend \nkann § 46 Abs. 2 BBesG a. F. nur als Obergrenze verstanden werden. Der volle \nZulagenbetrag für alle Anspruchsinhaber kann nur im gesetzlich angenommenen \nNormalfall der identischen Zahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren \nPlanstellen andererseits gezahlt werden. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit \nist eine Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite gegenüber dem völligen Leerlaufen der \nRegelung des § 46 BBesG a. F. in Fällen der „Topfwirtschaft“ vorzuziehen und ist eine \nteleologisch begründete Einbeziehung dieser Fälle in den Anwendungsbereich der Norm \nauch unter Berücksichtigung der besonderen Wortlautbindung im Besoldungs- und \nVersorgungsrecht möglich und geboten (BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13 –, \nBVerwGE 150, 216-225; Rn. 20, juris). \n \nÜbersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen \nder entsprechenden Wertigkeit kann der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG a. F. ergebende \nDifferenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem \nGrundgehalt \nder \nBesoldungsstufe, \ndie \nder \nWertigkeit \ndes \nwahrgenommenen \nFunktionsamtes \nentspricht, \nnur \nanteilig \ngezahlt \nwerden. \nDie \nAnreiz- \nund \nHonorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG a. F. kann nur mit einer anteiligen \nZulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen \nTeil \nder \nAnspruchsberechtigten \nerreicht \nwerden. \nEs \nist \ndeshalb \nfür \nden \nAnspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der \nAnspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden \nWertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der \nAnspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die \nAnspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, \nErreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf \neinen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). \nHinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte \nPlanstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, Versetzung) oder \nbislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, Versetzung). \n\n- 10 - \n- 11 - \nTeilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote \nzu berücksichtigen. Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem \nMonat, für den die Zulage berechnet wird. Das bedeutet in den Mangelfällen (mehr \nAnspruchsberechtigte als Planstellen), dass die Zulage nicht monatlich im Voraus gezahlt \nwerden kann, weil die Höhe der Zulage nicht schon im Vormonat, sondern erst mit dem \nBeginn des Monats ermittelbar ist (BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16/13, \na. a. O. Rn. 22). \n \nDie Frage, ob und in welcher Anzahl für den beantragten Zulagenzeitraum freie \nPlanstellen für die Zahlung einer Zulage zur Verfügung standen und wie viele \nAnspruchsberechtigte diesen gegenüberstanden, konnte nicht aufgeklärt werden. Da \nsowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast dahingehend bei der Beklagten liegen, \ngeht das Gericht im vorliegenden Fall zum Nachteil des Beklagten davon aus, dass im \nBereich der personalführenden Stelle im streitbefangenen Zeitraum eine ausreichende \nAnzahl von besetzbaren Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 vorhanden gewesen ist. \n \naa. Hinsichtlich des Fehlens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen war grundsätzlich \ndie Beklagte aufgefordert, den Prozessstoff umfassend und konkret vorzutragen, da \ndiese Fragen in ihre Sphäre fallen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. \nAufl. 2016, § 86 Rn. 11). Ihre Darlegungslast dahingehend folgt aus § 86 Abs. 1, 2. \nHalbsatz VwGO, der den Beteiligten des Verfahrens prozessuale Mitwirkungspflichten \nauferlegt. Es war der Beklagten bezüglich der Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens \nder haushaltsrechtlichen Voraussetzungen abzufordern und zumutbar, dazu substantiiert \nvorzutragen. Es handelt sich um Vorgänge, die ihr bekannt sein müssen, da jede Form \nder Stellenbewirtschaftung eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Dokumentation \nverlangt (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 16.02.2017 – 8 A 423/16, juris Rn. 15). Sie hat auch \nselbst eingeräumt, mit der Darlegung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen des \nAnspruchs belastet zu sein. Dennoch hat sie es trotz mehrerer gerichtlicher \nAufklärungsverfügungen seit dem Jahr 2015 nicht vermocht, dem Gericht die Anzahl aller \nanspruchsberechtigten Polizeibeamten mitzuteilen. \n \nDer von der Beklagten geltend gemachte Aufwand für die Ermittlung der \nAnspruchsberechtigten Beamten für den Zeitraum 2008 bis 2017 und evtl. bestehende \nUnsicherheiten ihrerseits, wie die Anspruchsberechtigten zu bestimmen sind, führen nicht \ndazu, dass die vom Gericht geforderte Darlegung unzumutbar würde. Zunächst ist \nfestzuhalten, dass es ihr uneingeschränkt obliegt, die für eine den gesetzlichen \nBestimmungen entsprechende Besoldung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. \nSie hat die hierfür nötigen Daten bereitzuhalten und wenn erforderlich zu ermitteln, und \n\n- 11 - \n- 12 - \nzwar unabhängig davon, ob die zu besoldenden Beamten gegen ihre festgesetzte \nBesoldung klagen oder nicht. Was die Ermittlung der Anspruchsberechtigten betrifft, so \nmuss die Beklagte grundsätzlich selbst in der Lage sein, die dazu ergangene \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auszuwerten und anzuwenden. Die \nrechtlichen Voraussetzungen der Ermittlung werden nach Ansicht des Gerichts dort \nhinreichend deutlich. Sie sind nicht so komplex, als dass sich hier besondere rechtliche \nProbleme stellen würden, die über dem Maß der bei Besoldungsfragen ohnehin \nauftretenden Schwierigkeiten liegen. Lediglich die praktische Handhabung ist aufwendig. \n \nDie Beklagte hat auch keine konkreten Nachfragen zu Konstellationen gestellt, in denen \nihr eine Einbeziehung bestimmter Beamter in den Kreis der Anspruchsberechtigten \nzweifelhaft erschien. Zudem war sie bereits in ihren ursprünglichen Bescheidungen in der \nLage, die Voraussetzungen eine Verwendungszulage für den Einzelfall zu prüfen. Die \ndamals von ihr zur Grundlage der Ablehnung gemachten Punkte (fehlende \nvorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung des höherwertigeren Amtes / generelles \nFehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in der „Topfwirtschaft“) sind \nmittlerweile höchstrichterlich geklärt und stehen auch in Bezug auf den Kläger nicht im \nStreit. Einer abschließenden Bewertung ihrer Berechnungsmethode durch das Gericht \nbedurfte es zur Ermittlung der aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nhinreichend klar zu Tage tretenden Grundlagen der Berechnung – also der monatlichen \nZahl der Anspruchsberechtigten und der monatlichen Anzahl der freien Planstellen im \nAnspruchszeitraum – nicht. Diese hätte die Beklage darlegen müssen und können. \n \nDie Beklagte war bis zur mündlichen Verhandlung und auch in dieser nicht in der Lage, \ndie Zahl der Anspruchsberechtigten konkret zu nennen und diese über die fraglichen \nZeiträume hinweg in Bezug zu den freien Planstellen zu setzen. Aus der zuletzt \nvorgelegten \nexemplarischen \nTabelle \naller \nanspruchsberechtigten \nBeamten \nder \nBesoldungsgruppe A 9 für das Jahr 2008 war nicht zu entnehmen, dass im Fall des \nKlägers die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine volle Zulage nicht vorliegen. \nDer Kläger gehört schon nicht zum Kreis der A 9-Beamten, sondern hat ein Statusamt \nder Besoldungsgruppe A 10 inne. Zudem wiesen die vorgelegten Aufstellungen \nUnklarheiten auf. Die zuletzt vorgelegte Tabelle war schließlich selbst nach Ansicht der \nBeklagten unzutreffend, da sie etwaige Dienstpostenbündelungen bei der Ermittlung der \nAnzahl der Anspruchsberechtigten außer Acht gelassen hat (vgl. zu den Auswirkungen \nvon gebündelt bewerteten Dienstposten auf eine Verwendungszulage: BVerwG, Beschl. \nv. 23.06.2005 – 2 B 106/04, juris Rn. 7). \n \n\n- 12 - \n- 13 - \nEbenso wenig konnte der Vortrag der Beklagten genügen, es sei gerichtsbekannt, dass \nbei der Polizei Bremen erheblich mehr Beamten höherwertig eingesetzt würden, als \ndementsprechende Planstellen vorhanden seien. Dies mag so sein, jedoch musste die \nBeklagte dennoch konkret dazu vortragen, wie sich dies zahlenmäßig und über die \ngeltend gemachten Anspruchszeiträume hinweg darstellte, da ansonsten die notwendige \nkonkrete Berechnung des klägerischen Anspruchs nicht möglich ist. Behauptungen, die \neinen (vollen) Anspruch lediglich zweifelhaft erscheinen lassen, genügen den \nAnforderungen an einen substantiierten Vortrag zur Erfüllung ihrer Darlegungslast nicht. \n \nEs war der Beklagten keine weitere Zeit zuzubilligen, um die Prüfung der \nAnspruchsberechtigten umfassend vorzunehmen und so die haushaltrechtlichen \nVoraussetzungen im konkret zu entscheidenden Fall (erstmalig) zu prüfen. Ihr stand dazu \neinerseits ein hinreichend langer Zeitraum zur Verfügung. Seit dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 (BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C \n16.13, juris) war geklärt, dass auch im Falle einer Stellenbewirtschaftung im Rahmen \neiner „Topfwirtschaft“ grundsätzlich eine Verwendungszulage zu zahlen ist. Der \nBeklagten musste ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass dieser Anspruch hier und auch in \nvielen weiteren zum größten Teil noch gar nicht zur Klage gelangten Fällen neu zu prüfen \nwar, und zwar von Amts wegen. Dennoch vergingen bisher über drei Jahre, ohne dass \ndie Beklagte dies nachhaltig in Angriff nahm. Dabei ist erneut hervorzuheben, dass sie \ndies seit Ende 2014 nicht nur dem Kläger, sondern allen anspruchsberechtigten Beamten \nschuldete, insbesondere innerhalb der Polizei Bremen, deren spezielle dahingehende \nLage der Beklagten bekannt war. Bezogen auf das hiesige Verfahren hat das Gericht sie \nmehrfach aufgefordert, ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht für die Ermittlung des \nVorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bzw. der Höhe des eingeklagten \nAnspruchs auf eine Verwendungszulage nachzukommen. Es hat die Beklagte erstmals \nim März 2015 zu einer Darlegung der Anzahl der Anspruchsberechtigten und der \nbesetzbaren Planstellen aufgefordert. Diese und auch die späteren Aufforderungen \nführten \nindes \nnicht \ndazu, \ndass \ndie \nBeklagte \ndie \nnötigen \numfassenden \nSachverhaltsermittlungen vornahm oder konkret versuchte, die dazu erforderlichen Mittel \nbereitzustellen. \n \nAndererseits hat die Beklagte auch in ihren letzten Stellungnahmen nicht erkennen \nlassen, dass sie nunmehr in absehbarer Zeit beabsichtigt, die nötigen Daten zu erheben. \nZwar hat sie grundsätzlich eingeräumt dies tun zu müssen, jedoch zugleich wiederholt, \ndass erforderliche Personal dafür sei in der Vergangenheit und auch aktuell nicht \nvorhanden. Dies mag einer Erfüllung der ihr zufallenden Darlegungslast für sie praktisch \nerschweren, führt aber nicht dazu, dass sie von dieser befreit würde oder ihr ein \n\n- 13 - \n- 14 - \nunbegrenzter Zeitraum zur Ermittlung zuzubilligen wäre. Eine verbindliche Zusage zur \nErhebung der entsprechenden Daten hat die Beklagte nicht gemacht und auch keinen \nabsehbaren Zeithorizont hierfür benannt. Die von ihr wiederholt angesprochenen \nangeblich offenen Fragen, welche vor einer Ermittlung durch das Gericht zu klären sein \nsollen, hat sie weder konkret benannt, noch wäre das Gericht in der Lage, die \nVoraussetzungen einer Zulagengewährung für alle denkbaren Fälle rechtskräftig über \nden hiesigen Einzelfall hinaus festzustellen. An dieser Stelle muss zudem wiederholt \nwerden, dass sich die Beklagte in der Vergangenheit bei der Erstellung ihrer \nablehnenden Bescheide noch in der Lage sah, das bestehende Recht anzuwenden. \nSeitdem ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung sogar in vielen Fragen eine \nweitere Konkretisierung und Vereinfachung eingetreten. Warum diese evtl. nicht \nanwendbar sein sollte, hat die Beklagte nicht dargelegt. \n \nSchließlich waren auch keine weiteren Ermittlungen über die bereits erfolgten \nNachfragen hinaus anzustellen (im Ergebnis ebenso VG Magdeburg, Urt. v. 16.02.2017 – \n8 A 423/16, juris). Auch wenn es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten \nVerwaltungsprozess grundsätzlich Aufgabe des Gerichts ist, den maßgeblichen \nSachverhalt zu ermitteln, die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich \nseine eigene Überzeugung zu bilden (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist \ndiese Pflicht nicht unbegrenzt. Insbesondere kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht \ndie Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzten (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 30.01.2013 – 9 C 11/11, juris Rn. 28). Dies greift vorliegend auch deshalb, weil die \nAnnahme des nicht oder nur teilweisen Vorliegens der haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen für die Beklagte günstig ist. Unterlässt ein Beteiligter substantiierte \nAngaben zu einem Sachverhalt, der ihm günstig wäre, ist das Gericht regelmäßig nicht \nzu weiteren Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet (Breunig, in: BeckOK VwGO, 41. Ed. \nStand 01.04.2017, § 86 Rn. 48). Die Substantiierungspflicht gilt dabei in besonderem \nMaße für Umstände, die in die eigene Sphäre eines Beteiligten fallen (BVerwG, Urt. v. \n11.09.2007 – 10 C 8/07, juris Rn. 15), wie im hiesigen Fall die Darlegung der Einzelheiten \ndes Stellenbewirtschaftung. \n \nbb. Die Unaufklärbarkeit der Frage, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen einer \nZulagengewährung in der Vergangenheit vorlagen, wirkt zum Nachteil der Beklagten. Die \nmaterielle Beweislast für das Fehlen der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ als \nAusschluss- bzw. Begrenzungsvoraussetzung einer Zulagengewährung nach § 46 \nBBesG a. F. liegt bei ihr. Sie muss darlegen, warum der gesetzlich angenommene \nNormalfall (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2014 – 2 C 16.13, juris Rn. 20) einer identischen \nZahl von Anspruchsberechtigten einerseits und besetzbaren Planstellen andererseits und \n\n- 14 - \n- 15 - \ndamit einer vollen Zulagenzahlung im hiesigen Fall nicht gegeben sein soll. Allein das \nVorliegen einer „Topfwirtschaft“ rechtfertigt diese Annahme noch nicht (vgl. VG Leipzig, \nUrt. v. 07.09.2017 – 3 K 1243/11, juris Rn. 31). Es handelt sich daher nach Auffassung \ndes Gerichts um eine Einwendung der Beklagten. \n \nDies ist auch aus dem Zweck der Regelung und dem dort erkennbaren grundsätzlichen \nRechtsgedanken und Gerechtigkeitsvorstellungen abzuleiten (ebenso VG Münster, Urt. v. \n07.07.2016 – 4 K 1085/12, juris Rn. 58 ff., 62, vgl. zum Maßstab W.-R. Schenke, in: \nKopp/Schenke, VwGO, § 108, Rn. 13 f.). § 46 BBesG a. F. knüpft an den Grundsatz der \nfunktionsgerechten Besoldung an (Reich in: Reich/Preißler, BBesG, 1. Aufl. 2014, \n§ 46, Rn. 1), der grundsätzlich unabhängig von haushaltsrechtlichen Voraussetzungen \nist. Zudem war Ziel des Gesetzesprojektes, in dessen Rahmen auch § 46 BBesG \na. F. eingeführt wurde, die Leistungselemente bei der Bezahlung zu verbessern und das \nBezahlungssystem insgesamt nach den Gesichtspunkten Attraktivität und Flexibilität neu \nzu gestalten (BT-Drucks. 13/3994, S. 1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht plausibel, \ndass der Gesetzgeber eine Norm schaffen wollte, bei der die Darlegung der \nVoraussetzungen des Anspruchs dem Anspruchsberechtigten strukturell unmöglich ist. \nEin \neinzelner \nBeamter \nkann \ngrundsätzlich \nkeine \nAussagen \nzu \ninneren \nVerwaltungsvorgängen machen, zu denen die Frage des Verhältnisses von freien \nPlanstellen und höherwertig eingesetzten anspruchsberechtigten Beamten und damit des \nVorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gehört (vgl. auch VG Leipzig, Urt. \nv. 07.09.2017 – 3 K 1243/11, juris Rn. 31). Vielmehr bliebe ihm nur eine in der Regel \nunsubstantiierte Behauptung aufzustellen. Die Verwaltung hätte es in der Hand, durch \nbloße Nichtreaktion in einem Verwaltungsprozess den Anspruch zu vereiteln, da nach \nwohl herrschender Meinung die bloße Sachaufklärungs- oder Beweisvereitelung nicht zu \neiner Beweislastumkehr führt (vgl. zum Maßstab W.-R. Schenke, a. a. O., § 108, \nRn.13a). \n \nZudem liegt die Einschränkung der Gewährung der Zulage ausschließlich im öffentlichen \nInteresse und dient, zusammen mit dem Tatbestandsmerkmal „vorübergehend \nvertretungsweise“, der Vermeidung von Mehrkosten und der Sicherstellung, dass die \nZulage aus vorhandenen Haushaltsmitteln bestritten werden kann (BVerwG, Urt. v. \n28.04.2011 – 2 C 30/09, Rn.12). Dies lässt es gerecht erscheinen, auch die materielle \nBeweislast der öffentlichen Hand aufzuerlegen. \n \nd. Dem Anspruch des Klägers steht der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung nicht \nentgegen. Dieser vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschl. v. 24.11.1998 – 2 BvL \n26/91 u. a.) entwickelte und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 28.06.2011 – 2 C \n\n- 15 - \n- 16 - \n40.10) aufgegriffene Grundsatz bezieht sich auf Ansprüche, die über die gesetzlich \nvorgesehene Besoldung hinausgehen. Diese sollen vom Beamten stets zeitnah, mithin \nspätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen sein, damit \nder Dienstherr sich darauf einstellen kann. Das Erfordernis einer zeitnahen \nGeltendmachung soll aus dem gegenseitigen Treuverhältnis folgen, nach dem Beamte \nRücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. \n \nDer Kläger verlangt aber gerade keine von der gesetzlich vorgesehenen Besoldung \nabweichenden Zahlungen sondern lediglich das, was ihm nach der geltenden \nGesetzeslage zugestanden hätte (ebenso in Bezug auf Ansprüche aus § 46 BBesG \na. F. VG Minden, Urt. 20.08.2015 – 4 K 3719/12, juris Rn. 35; VG Köln, Urt. v. 24.08.2016 \n– 3 K 2345/12, juris Rn. 75). Solche normativ geregelten Ansprüche werden vom \nGrundsatz der zeitnahen Geltendmachung nicht erfasst und sind daher nicht von einer \nAntragstellung abhängig (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 – 2 C 36/13, juris Rn. 7; OVG \nNRW, Urt. v. 27.10.2014 – 3 A 1217/14, juris Rn. 199 m. w. N.). Sein Begehren kann \ndurch bloße Rechtsanwendung entschieden werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.2017 – 2 \nC \n60.16, \njuris Rn. 17). \nAuch \ndas \nBundesverwaltungsgericht \nhat \nin \nder \nAuseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum \nGrundsatz der zeitnahen Geltendmachung betont, dass bei Ansprüchen aus \nBesoldungsgesetzen gerade kein zeitnaher Antrag notwendig ist (BVerwG, Urt. v. \n13.11.2008 – 2 C 16/07, juris Rn. 21). Das die Berechnung des Anspruchs sich für die \nBeklagte aufgrund des von ihr gewählten Stellenbewirtschaftungssystems komplex \ndarstellt und sie aufgrund einer fälschlichen rechtlichen Interpretation ihrerseits in der \nVergangenheit davon ausging, im System der Topfwirtschaft müssten keine Zulage \ngewährt werden, löste auf Seiten des Klägers keine Verpflichtung aus, sie durch einen \nzeitnahen Antrag in der Vergangenheit vor diesen sich aus dem Gesetz ergebenden \nForderungen zu schützen. \n \n2. Die beantragten Zinsen ab Rechtshängigkeit waren unter analoger Anwendung von \n§ 291 BGB zuzusprechen (vgl. St. Rspr. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2005 – 6 B 80/04, \njuris Rn. 6). \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO. \n \n\n- 16 - \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Korrell \n \nWeidemann \ngez. 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