{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-12-14","aktenzeichen":"5 K 3792/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 3792/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Prof. Dr. B., B-Straße, B-Stadt, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Bahnhofsplatz 29, Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Dr. C. , C-Straße, Bremen, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Stahnke und Richter Kiesow sowie die ehrenamtliche Richterin \nGrell und den ehrenamtlichen Richter Osmers aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 14. Dezember 2017 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Si-\ncherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckba-\nren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin begehrt die Aufnahme eines Investitionsvorhabens in das Krankenhausin-\nvestitionsprogramm der Beklagten. \n \nDie Klägerin, deren Alleingesellschafterin die Stadt ist, ist die Trägerin des Klinikums . \n \nMit Ablauf des 30.09.2012 übernahm die Klägerin von dem den Versorgungsauftrag für \ndie Gynäkologie und die Geburtshilfe. Bereits unter dem 19.04.2012 hatte die Klägerin \nder Beklagten mitgeteilt, dass sie für im Zuge der Übernahme der Frauenklinik erfolgende \nBaumaßnahmen für Stationssanierungen und -umstrukturierungen ab sofort 1,2 Millionen \nEUR benötige. Für eine Erweiterung und Umstrukturierung des Kreißsaals, insbesondere \ndes OP-Bereiches innerhalb des Kreißsaals, seien ab dem Jahr 2013 1,1 Millionen EUR \nnotwendig. Ebenfalls ab diesem Jahr seien für den Neubau der neonatologischen Inten-\nsivstation Mittel i.H.v. 2,1 Millionen EUR nötig. Sie beantrage mit diesem Schreiben die \nFinanzierung des Mutter-Kind-Zentrums aus Mitteln des Krankenhausbauprogrammes. \n \nDie Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit bewilligte der Klägerin mit Be-\nscheid vom 31.08.2012 auf einen „Umbau-Verwaltung-Infrastruktur(UVI)-Projektantrag“ \ngemäß § 44 LHO eine Gesamtzuwendung im Rahmen einer Sonderzuweisung bis zur \nHöhe von 783.750 EUR zur Finanzierung von Umbaumaßnahmen zur Übernahme der \ngynäkologischen und geburtshilflichen Abteilungen des . Die Stadt gewährte zum \nselben Zweck eine Komplementärfinanzierung in Höhe von 391.857 EUR. \n \nMit Bescheid vom 14.12.2012 bewilligte die Stadt der Klinikum Grundstücks GmbH \n& Co. KG (nachfolgend: Grundstücks GmbH & Co. KG), deren Kommanditistin die Stadt \nund deren Komplementärin die Klägerin sind, zur Finanzierung von Umbaumaßnahmen \ngemäß § 44 LHO für das Haushaltsjahr 2012 eine Gesamtzuwendung im Rahmen einer \nSonderzuweisung in Höhe von 957.545,71 EUR. Die Zuwendung werde als Projektförde-\nrung gewährt und sei zweckbestimmt für „Investitionen für gynäkologische und geburts-\nhilfliche Abteilungen im Klinikum “. Die Mittel seien vorgesehen für den Neubau der \nneonatologischen Intensivstation sowie die Erweiterung und Umstrukturierung des Kreiß-\n\n- 3 - \n- 4 - \nsaals sowie des Sectio-OP und würden in Ergänzung zu den voraussichtlich durch den \nSenator für Gesundheit zur Verfügung gestellten Mittel als Sondermittel bewilligt. Die \nGelder stammten aus der Haushaltsstelle „Fördermittel an die Krankenhäuser für Investi-\ntionen nach § 10 BremKrhG“. \n \nMit einem identischen Zuwendungsbescheid vom 11.12.2013 bewilligte die Stadt der \nKlägerin zum selben Zweck 1.535.042,30 EUR. Auch unter dem 11.12.2014 gewährte die \nStadt zu diesem Zweck mit einem ebenfalls identischen Zuwendungsbescheid der \nKlägerin 577.130,37 EUR. \n \nMit drei identischen Gesellschafterbeschlüssen der Grundstücks GmbH & Co. KG be-\nstimmten die Stadt als Kommanditistin und die Klägerin als Komplementärin jeweils, \ndass die der Gesellschaft mit den Zuwendungsbescheiden vom 14.12.2012, 11.12.2013 \nund 11.12.2014 zugeleiteten Zuwendungen der Gesellschafterin Stadt , die als Projekt-\nförderung in Ergänzung zu den voraussichtlich durch den Senator für Gesundheit zur \nVerfügung gestellten Mitteln als Sondermittel bewilligt worden seien, zunächst bei der \nGrundstücks GmbH & Co. KG zur Stärkung des Eigenkapitals bestimmt und als Zuzah-\nlungen in das Eigenkapital in die Kapitalrücklage einzustellen seien. \n \nAm 01.11.2014 schlossen die Grundstücks GmbH & Co. KG und die Klägerin zwei Dar-\nlehensverträge hinsichtlich der der Grundstücks GmbH & Co. KG von der Stadt zuge-\nwendeten Mittel. In dem Darlehensvertrag betreffend die Neonatologie heißt es, dass die \nGrundstücks GmbH & Co. KG der Klägerin 1.957.241,37 EUR als Darlehen im Vorgriff \nauf Fördermittel gewähre und die Klägerin das Darlehen in Höhe der jährlichen Mietzah-\nlungen, die auf den Ausbau der Neonatologie entfielen und von der A. Klinik gezahlt \nwürden, an die Grundstücks GmbH & Co. KG zurückführen werde. In dem Darlehensver-\ntrag betreffend das Projekt „Sectio-OP“ heißt es, dass die Grundstücks GmbH & Co. KG \nder Klägerin im Vorgriff auf die Fördermittel der Beklagten für den Ausbau des „Sectio-\nOP“ ein Darlehen in Höhe von 736.504,41 Euro gewähre. Die Klägerin werde das Darle-\nhen in Höhe der jährlichen Abschreibungen zuzüglich 2 % Zinsen an die Grundstücks \nGmbH & Co. KG zurückführen. \n \nBereits Ende März 2014 war der Umbau des Kreißsaals und des Sectio-OP fertiggestellt \nworden. Im Dezember 2014 wurde die neue neonatologische Intensivstation eingeweiht. \nDie Neonatologie in den Räumlichkeiten der Klägerin wird von dem Klinikum betrie-\nben, das den Versorgungsauftrag besitzt und die Räumlichkeiten von der Klägerin gemie-\ntet hat. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nMit Schreiben vom 02.03.2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ihre am \n28.01.2015 beantragte Baupauschale für die vordere Rampe zum Haupteingang unter \nanderem in 100.000 EUR für den Sectio-OP umwandeln müsse. Dem Schreiben lag ein \nvon den Vertretern der Klägerin unterzeichnetes Antragsformular zur Aufnahme eines \nKrankenhausbauprojektes in das Krankenhausinvestitionsprogramm des Jahres 2015 \nbei. Unter „Projektbeschreibung“ heißt es in diesem Antrag: „Neuerrichtung des Sectio-\nOP zur Erweiterung der Geburtshilfestation im zweiten Obergeschoss.“ Unter „Realisie-\nrungszeitraum“ heißt es weiter: „Ende März 2014 fertig gestellt“. \n \nDaraufhin teilte der Senator für Gesundheit der Klägerin unter dem 18.05.2015 mit, dass \nInvestitionen innerhalb des Krankenhausinvestitionsprogramms, die vor der Aufnahme in \ndas Investitionsprogramm durchgeführt oder begonnen worden seien, nicht gefördert \nwerden könnten. Dem Antrag der Klägerin sei zu entnehmen, dass das genannte Projekt \nbereits Ende März 2014 fertig gestellt worden sei. Eine Förderung sei allein aus diesem \nGrunde nicht mehr möglich. Außerdem sei bekannt, dass die Stadtgemeinde für dieses \nProjekt Fördermittel im Rahmen von Zuwendungen in den Jahren 2012 - 2014 bewilligt \nhabe. \n \nMit Schreiben vom 30.06.2015 wandte sich die Klägerin erneut an den Senator für Ge-\nsundheit. Sie habe für das Projekt am 19.04.2012 einen Antrag mit den dazugehörigen \nUnterlagen gestellt. Somit sei der Antrag also deutlich vor Projektbeginn und auch Pro-\njektende gestellt worden, so dass die Förderung aus diesem Grund nicht versagt werden \nkönne. Die Zuwendungen, die von der Stadtgemeinde in den Jahren 2012 - 2014 ge-\nwährt worden seien, seien der Grundstücks GmbH & Co. KG gewährt worden. Diese Mit-\ntel seien dem Klinikum als Darlehen wiederum von der Grundstücks GmbH & Co. KG zur \nVerfügung gestellt worden. Dieses Darlehen sei von der Klägerin an die Grundstücks \nGmbH & Co. KG inklusive Zinsen zurückzuführen. \n \nMit Schreiben vom 10.10.2015 teilte die Stadt der und Verbraucherschutz mit, dass sie \ndie von ihr der Grundstücks GmbH & Co. KG zugewendeten Mittel als eine Vorfinanzie-\nrung betrachte. \n \nMit Schreiben vom 09.11.2015 teilte die H. als Wirtschaftsprüferin der Klägerin der Be-\nklagten mit, dass die Grundstücks GmbH & Co. KG die Zuwendungen der Stadt als \nDarlehen an die Klägerin zur Finanzierung der geplanten Bauvorhaben ausgereicht habe. \nIn den Jahresabschlüssen zum 31.12.2014 der beiden Gesellschaften würden die Beträ-\nge auch dieser Behandlung entsprechend als Forderung (Grundstücks GmbH & Co. KG) \nund Verbindlichkeiten (Klägerin) ausgewiesen. \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nDen Antrag der Klägerin vom 02.03.2015 lehnte die Beklagte mit Fördermittelbescheid \nvom 06.11.2015 hinsichtlich der begehrten Zuwendung von 100.000 EUR für den Sectio- \nOP ab. Die Klägerin nahm einen zunächst hiergegen eingelegten Widerspruch mit \nSchreiben vom 01.12.2015 zurück. \n \nMit Schreiben vom 16.12.2015 stellte die Klägerin ihre Projektanträge für das Kranken-\nhausinvestitionsprogramm 2016. Für das Jahr 2016 melde sie die Neuerrichtung des \nSectio-OP im zweiten Obergeschoss mit 200.000 EUR an. Sie bitte für dieses Projekt um \neinen zeitnahen gesonderten Bescheid. \n \nMit Bescheid vom 28.01.2016 lehnte die und Verbraucherschutz den Antrag der Klägerin \nvom 16.12.2015 wegen der Finanzierung des Projektes „Neuerrichtung des Sectio-OP im \nzweiten Obergeschoss“ in Höhe von 1.100.000 EUR im Rahmen des Krankenhausinves-\ntitionsprogramms mithilfe der Baupauschale ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen \nausgeführt, dass das beantragte Bauprojekt bereits Ende März 2014 fertig gestellt wor-\nden sei und eine Förderung allein aus diesem Grunde nicht mehr möglich sei. Sie habe \nerstmalig im Rahmen des Förderantrages vom 02.03.2015 erfahren, dass das Vorhaben \nbereits im März 2014 fertig gestellt worden sei. Mit ihrem Antrag vom 19.04.2012 habe \ndie Klägerin von einem Besuch der damaligen Gesundheitssenatorin am 12.04.2012 be-\nrichtet. Es sei im Rahmen dieses Besuchs der gemeinsame Wille der Beteiligten betont \nworden, die Übernahme der Frauenklinik und die Bildung des Frauen-Kind-Zentrums wie \nauch die Beschaffung der notwendigen Finanzmittel zu unterstützen, aber auch deutlich \ngemacht worden, dass diese Maßnahme außerhalb der Logik der Übergangsregelung \ngemäß § 34 Abs. 3 BremKrhG als Sonderfinanzierung durchgeführt werden solle. Eine \nsolche Sonderförderung sei bereits durch die Stadtgemeinde in den Jahren 2012 - \n2014 in Form von nicht rückzahlbaren Zuwendungen öffentlicher Fördermittel in Höhe \nvon 3.069.718,38 EUR durchgeführt worden. Zusätzlich sei eine Sonderförderung für die \ngynäkologische und geburtshilflichen Abteilung seitens des Landes Bremen zusammen \nmit der Stadt in Höhe von 1.175.625 EUR erfolgt, so dass der Klägerin und ihrer \nGrundstücksgesellschaft für Neonatologie, Kreißsaal und Sectio-OP Sonderfördermittel \naußerhalb des Krankenhausinvestitionsprogramms in Höhe von insgesamt 4.245.343,38 \nEUR zur Verfügung gestellt worden seien. Eine nochmalige öffentliche Förderung des-\nselben Zwecks im Rahmen des Investitionsprogramms stehe nicht im Interesse der Be-\nklagten. Schließlich habe die Klägerin im Rahmen der Anhörung der Krankenhäuser zu \nden Investitionsprogrammen 2012, 2013 und 2014 keine Einwände gegen die Planung \nerhoben, obwohl das jetzt nachträglich beantragte Projekt dort nicht berücksichtigt wor-\nden sei. \n\n- 6 - \n- 7 - \n \nDie Klägerin legte am 22.02.2016 Widerspruch ein. Sie beantragte, den Bescheid vom \n28.01.2016 aufzuheben und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 BremKrhG die generelle Förderfä-\nhigkeit des Investitionsprojekts „Sectio-OP“ zu bestätigen sowie dieses Projekt nachfol-\ngend in das Investitionsprogramm 2016 aufzunehmen. Zur Begründung wurde im We-\nsentlichen ausgeführt, dass die Regelung des § 10 Abs. 3 BremKrhG für ein seit langem \nin den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus nicht anwendbar sei. Daher sei \nes unschädlich, dass das Vorhaben bereits vor seiner Aufnahme in ein Investitionspro-\ngramm verwirklicht worden sei. Für ein Krankenhaus, das seit Jahren in den Kranken-\nhausplan aufgenommen sei, stelle sich die Problematik einer rückwirkenden Förderung \nim Sinne der Gesetzesbegründung nicht. Anlässlich des Treffens zwischen der damali-\ngen Senatorin und Vertretern der Klägerin sowie der Stadt am 12.04.2012 sei davon \ngesprochen worden, dass eine baldige Förderung außerhalb der Logik der Übergangsre-\ngelung gemäß § 34 Abs. 3 BremKrhG als Sonderfinanzierung in Betracht gezogen wer-\nden solle. Außerhalb der Logik des § 34 Abs. 3 BremKrhG bedeutete aber, dass die Fi-\nnanzierung nicht über die Baupauschale nach § 10 BremKrhG erfolgen solle. Daraus \nfolge wiederum, dass für eine solche Finanzierung außerhalb des Krankenhausfinanzie-\nrungsrechts auch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 BremKrhG nicht greifen könne. Dass es \nspäter zu dieser Sonderförderung nicht gekommen sei, ändere daran nichts. Sie habe die \nBeklagte ferner im Rahmen der Investitionsplanung 2012 über die baldige Verwirklichung \ndes Vorhabens informiert. Sie habe dort angegeben, dass die Maßnahme Anfang 2013 \ndurchgeführt werden solle. Eine Reaktion der Beklagten, dass dies vor Aufnahme in ein \nInvestitionsprogramm gemäß § 10 Abs. 3 BremKrhG unzulässig sei, sei nicht erfolgt. Es \nsei festzuhalten, dass nicht ein Krankenhausträger einseitig und ohne Abstimmung mit \nder Behörde irgendein mehr oder weniger bedeutsames Vorhaben verwirklicht habe, \nsondern dass im Einklang mit der Beklagten ein wichtiges und zeitlich dringendes Vorha-\nben im Interesse einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung durchgeführt worden \nsei. Sie sei nach dieser Vorgeschichte davon ausgegangen, die Beklagte sei mit der \nVerwirklichung des Vorhabens auch vor einer Aufnahme in das Investitionsprogramm \neinverstanden gewesen. Die von der Stadt bewilligten Zuwendungen stellten sich als \neine besondere Form der Vorfinanzierung im Rahmen der Pauschalförderung dar. Der \nvorfinanzierte Betrag solle durch künftige Baupauschalen refinanziert werden. Es habe \nsich um eine Erhöhung der Einlage der Stadt als Kommanditistin der Grundstücks \nGmbH & Co. KG und damit um eine Stärkung des Eigenkapitals dieser Gesellschaft ge-\nhandelt. Dem stehe nicht entgegen, dass eine Stärkung des Eigenkapitals erfolgt sei, um \nzunächst die Investitionskosten des Sectio-OP zu finanzieren. Die Sondermittel hätten \ndie Finanzkraft der Grundstücks GmbH & Co. KG erhöht und ihr ermöglicht, der Klägerin \nMittel zur Verfügung zu stellen. Es sei konsequent gewesen, dass diese Mittel der Kläge-\n\n- 7 - \n- 8 - \nrin nur darlehensweise zur Verfügung gestellt worden seien. Dass für eine Erhöhung der \nEinlage des Kommanditisten die öffentlich-rechtliche Form einer Zuwendung im Sinne \nvon § 44 LHO gewählt worden sei, sei zwar ungewöhnlich, ändere aber nichts daran, \ndass hier die Stadt als Kommanditistin ihre Einlage erhöht habe. Eine Zuwendung im \neigentlichen Sinne des § 44 LHO hätte nur vorgelegen, wenn sie der Grundstücks GmbH \n& Co. KG mit der Maßgabe bewilligt worden wäre, diese als verlorenen Zuschuss zur \nFinanzierung der Investitionskosten des Sectio-OP an die Klägerin weiterzuleiten. \n \nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2016 als un-\nbegründet zurück. Grundvoraussetzung für die Förderung nach § 10 BremKrhG sei die \nEinhaltung des Verfahrens nach § 9 Abs. 1 BremKrhG. Mit der Aufnahme in die Investiti-\nonsplanung sei die Anerkennung der grundsätzlichen Förderfähigkeit verbunden und \ndamit die Erlaubnis, die angemeldeten Baumaßnahmen über pauschale Investitionsför-\nderungen zu refinanzieren. Die Krankenhäuser erhielten damit das Recht, ihre Investiti-\nonsvorhaben mit Mitteln des § 10 BremKrhG in eigener Verantwortung und aufgrund ihrer \nökonomischen Entscheidungen in beliebiger Reihenfolge zu realisieren. Investitionspro-\ngramme seien verwaltungsinterne Planungen, die ebenso wie die Krankenhauspläne \nkeine direkte rechtsverbindliche Außenwirkung hätten. Erst der Erlass des entsprechen-\nden Bescheides entfalte eine bestätigende Anmeldung mit Außenwirkung. Vorausset-\nzung für die Förderung von Investitionen nach § 10 Abs. 1 BremKrhG sei deren Aufnah-\nme in das Investitionsprogramm nach § 9 Abs. 2 BremKrhG. Nicht gefördert würden In-\nvestitionen, die vor der Aufnahme in den Krankenhausplan oder in das Investitionspro-\ngramm durchgeführt oder begonnen worden seien (§ 10 Abs. 3 BremKrhG). Dieses Ver-\nfahren stehe auch im Einklang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG. Danach hätten Krankenhäuser \nnach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den \nKrankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG in das \nInvestitionsprogramm aufgenommen seien. Diese Vorschrift schließe nicht aus, die För-\nderfähigkeit der beantragten Baumaßnahme vorab zu prüfen. Soweit die Klägerin sich \nauf die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 3 BremKrhG beziehe, sei hierzu anzumerken, \ndass die dortige Formulierung lediglich klarstelle, dass Investitionen, die vor der Aufnah-\nme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan von dem Krankenhaus geplant wor-\nden seien, ausgeschlossen seien. Der Gesetzestext sei im Übrigen eindeutig. Soweit die \nKlägerin vortrage, dass die allein von der Stadt bewilligten Zuwendungen eine beson-\ndere Form der Vorfinanzierung im Rahmen der Pauschalförderung seien, könne sie damit \nnicht gehört werden. Eine solche Form der Vorfinanzierung sei nirgends gesetzlich gere-\ngelt und sei auch nicht zwischen den Beteiligten vereinbart worden. Ein solches Verfah-\nren sehe das BremKrhG nicht vor. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt davon ausge-\nhen können, dass die Landesbehörde mit der Verwirklichung des Vorhabens auch vor \n\n- 8 - \n- 9 - \neiner Aufnahme in das Investitionsprogramm einverstanden gewesen sei. Die Deputation \nfür Gesundheit und Verbraucherschutz habe in ihrer Sitzung am 05.11.2015 abgelehnt, \ndas Projekt „Sectio-OP“ in das Krankenhausinvestitionsprogramms 2015 aufzunehmen, \nweil das Projekt bereits abgeschlossen und durch die Stadt in der Zeit von 2012 - 2014 \ndurch Zuwendungen finanziert worden sei. Was die Zuwendungen an die Grundstücks \nGmbH & Co. KG durch die Stadt angehe, spreche die Vorgehensweise der Stadt da-\nfür, dass es sich bei den Zuwendungen um zweckgebundene Zuwendungen an die Klä-\ngerin für die Maßnahmen „Sectio-OP“ und „Neubau der neonatologischen Station“ ge-\nhandelt habe. Aus den drei Zuwendungsbescheiden gehe dies klar hervor. Da entgegen \nden Vorschriften der LHO keine Absprachen mit dem Gesundheitsressort hinsichtlich \neiner Co-Finanzierung getroffen worden seien, sei von einer Vollfinanzierung der Projekte \ndurch die Stadt auszugehen. Die Klägerin könne nicht damit gehört werden, dass ihr \nAntrag aus dem Jahr 2012 ausgereicht habe, um eine Förderung nach § 10 BremKrhG \naus dem Baupauschalenbudget zu bekommen. Über diesen Antrag sei bestandskräftig \nmit Bescheid vom 31.08.2012 entschieden worden. Die gewährten Zuwendungen der \nStadt deckten die Projektkosten in voller Höhe ab, so dass auch vor diesem Hinter-\ngrund eine Förderung durch das Land Bremen nicht infrage komme. Das Haushaltsrecht \nfordere eine Zweckerreichung durch die Zuwendung, d.h. wenn die Maßnahme bereits \nabgeschlossen sei, gebe es keinen Zweck mehr, der erfüllt werden könnte. Nach \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 BremKrhG seien die Fördermittel nach Maßgabe des KHG und des \nBremKrhG so zu bemessen, dass sie die förderfähigen und unter Beachtung betriebs-\nwirtschaftlicher und haushaltsrechtlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten \ndeckten. Die Klägerin habe außerdem erklärt, dass ihr bekannt sei, dass eine Förderung \nausgeschlossen sei, wenn mit der Baumaßnahme vor Bekanntgabe des Bewilligungsbe-\nscheides oder einer schriftlichen Einwilligung der Förderbehörde begonnen worden sei. \n \nDie Klägerin hat am 22.12.2016 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen \naus dem Verwaltungsverfahren. Über ihre im April 2012 beantragte Förderung aus dem \nKrankenhausbauprogramm sei bislang nicht entschieden worden. Es bestehe ein \nRechtsanspruch auf Aufnahme des Mutter-Kind-Zentrums in das Investitionsprogramm \nnach § 9 Abs. 2 des BremKrhG. Es sei ferner fraglich, ob § 10 Abs. 3 des BremKrhG mit \ndem Bundesrecht vereinbar sei. Es sei von der Beklagten eine Zustimmung zum vorzeiti-\ngen Baubeginn erteilt worden. Jedenfalls hätte die Beklagte vorliegend einen Baubeginn \nvor Aufnahme in das Investitionsprogramm genehmigt (sog. Unschädlichkeitserklärung), \nwenn sie – die Klägerin – dies beantragt hätte. Die Berufung der Beklagten auf \n§ 10 Abs. 3 des BremKrhG sei rechtsmissbräuchlich. § 10 Abs. 3 BremKrhG sei vor dem \nHintergrund der 2011 eingeführten Baupauschale systemwidrig und dürfe deshalb geset-\nzesimmanent nicht berücksichtigt werden. Mit dem Umstieg auf die als umfassend anzu-\n\n- 9 - \n- 10 - \nsehende Baupauschale für die Errichtung von Krankenhäusern und gleichgestellten Bau-\nvorhaben habe erreicht werden sollen, dass Investitionskosten nicht mehr einzeln geför-\ndert, sondern pauschal – langfristig gestreckt – abgedeckt werden sollten. Baupauscha-\nlen für Investitionsprojekte, die in das Investitionsprogramm nach § 9 Abs. 2 BremKrhG \naufgenommen worden seien, müssten nicht sofort in Anspruch genommen werden, son-\ndern könnten nach § 10 Abs. 4 BremKrhG auch „angespart“ werden. Dem Krankenhaus-\nträger solle ermöglicht werden, Baupauschalen beliebig zu verwenden, unabhängig da-\nvon, ob sie für bereits verwirklichte Baumaßnahmen auch benötigt würden. Damit vertra-\nge sich nicht, für ein Investitionsvorhaben, das bedarfsnotwendig und generell förderfähig \nsei, zu verlangen, dass damit nicht begonnen werden dürfe, bevor die Aufnahme in das \nInvestitionsprogramm erfolgt sei. Der Gesetzgeber knüpfe die Verwendung der Baupau-\nschale bereits an die „Meldung“ des Investitionsvorhabens an, ohne dass darauf Rück-\nsicht genommen werde, ob Mittel dafür eingesetzt und Teilabschnitte bereits verwirklicht \nworden seien. Es solle, weil dies dem „Anspareffekt“ ersichtlich widersprechen würde, \ngerade nicht darauf ankommen, ob das einzelne Vorhaben bereits begonnen oder durch-\ngeführt worden sei. Es liege auch keine unzulässige Doppelförderung vor. Ohnehin sei \nüberhaupt keine Förderung durch die Stadt erfolgt. Es habe sich hier lediglich um eine \nVorfinanzierung gehandelt. Schließlich sei § 44 der LHO nicht anwendbar. \n \nNachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, den Bescheid der Beklagten vom \n28.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, die generelle Förderfähigkeit der Investitionen „Neuerrich-\ntung des Sectio-OP“ gemäß § 9 Abs. 1 BremKrhG zu bestätigen und in das Investitions-\nprogramm nach § 9 Abs. 2 BremKrhG aufzunehmen, beantragt die Klägerin nunmehr, \n \nunter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28.01.2016 in der Ge-\nstalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 die Beklagte zu ver-\npflichten, das Investitionsvorhaben „Mutter-Kind-Zentrum“ (M-K-Z) am Klini-\nkum , bestehend aus \na) Sanierung und Umstrukturierung von zwei Stationen in Höhe von mindes-\ntens 1,2 Millionen EUR, \nb) Erweiterung und Umstrukturierung des Kreißsaals in Höhe von mindes-\ntens 1,1 Millionen EUR, \nc) Neubau der neonatologischen Intensivstation in Höhe von mindestens 2,1 \nMillionen EUR \nin das nach Rechtskraft des Urteils nächstfolgende Investitionsprogramm \nnach § 9 Abs. 2 BremKrhG aufzunehmen und im Wege der Einzelförderung \ndessen notwendige Investitionskosten voll zu übernehmen. \nHilfsweise über ihren Antrag vom 19.04.2012 auf Übernahme der Investiti-\nonskosten für das Mutter-Kind-Zentrum aus Mitteln des Krankenhausbau-\nprogramms unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ent-\nscheiden. \n \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend \nführt sie aus, dass die Stationssanierung durch die UVI-Mittel erfolgt sei. Die Neonatolo-\ngie sei überhaupt nicht förderungsfähig, da die Klägerin keinen Versorgungsauftrag be-\nsitze. Eine Untätigkeitsklage komme nicht in Betracht, da sie sämtliche Anträge der Klä-\ngerin beschieden habe. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Die Klage ist zulässig. \n \na) Die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung erweist sich als zulässig. Nach \n§ 91 Abs. 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die \nübrigen Beteiligten einwilligen. Die Einwilligung der Beklagten in die Änderung der Klage \nist anzunehmen, wenn sie sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz auf die \ngeänderte Klage eingelassen hat. Die Beklagte hat sich auf die geänderte Klage einge-\nlassen, wenn sie sich zu der neuen Klage inhaltlich geäußert hat. Das setzt voraus, dass \nsie zu den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen oder „zur Sache“, also zur Begrün-\ndetheit der Klage Stellung genommen hat (Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese VwGO, \n§ 91 Rn. 67-69, beck-online). Die Beklagte hat vorliegend umfangreich dazu Stellung \ngenommen, warum die geänderte Klage unzulässig und unbegründet sei. Einwendungen \ngegen die Zulässigkeit der Klageänderung hat sie indes nicht erhoben. \n \nb) Die geänderte Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 41 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zuläs-\nsig. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheides über den Antrag der Klägerin vom 16.12.2015, mit dem die Klägerin die Auf-\nnahme des Teilprojekts „Sectio-OP“ mit einem Betrag von 200.000 EUR in das Investiti-\nonsprogramm begehrte, abgelehnt. Dieser Bescheid traf die Entscheidung – hiervon ge-\nhen die Beteiligten zu Recht aus –, dass das Teilprojekt „Sectio-OP“ generell nicht förder-\nfähig sei (aa). Zudem hat die Beklagte bislang nicht über den Antrag der Klägerin vom \n\n- 11 - \n- 12 - \n19.04.2012 entschieden, so dass die Klage auch hinsichtlich der beiden weiteren Teilpro-\njekte des Investitionsvorhabens „Mutter-Kind-Zentrum“ zulässig ist (bb). \n \naa) Die Klägerin kann vorliegend ihre Rechte im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen. \nZwar ist das Investitionsprogramm (vgl. § 6 Abs. 1 KHG und § 9 BremKrhG) wie der \nKrankenhausplan nach einhelliger Auffassung keine Rechtsnorm und wegen fehlender \nAußenwirkung auch keine Allgemeinverfügung und kein Verwaltungsakt. Es handelt sich \nvielmehr um ein Verwaltungsinternum, das der Darstellung landespolitischer Zielvorstel-\nlungen ohne unmittelbare Außenwirkung dient. Aus ihm können deshalb auch von dem \nKrankenhausträger keine unmittelbaren oder mittelbaren Rechte weder auf Aufnahme in \nein konkretes Investitionsprogramm noch gar auf eine konkrete Förderung hergeleitet \nwerden (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n17. Juni 2010 – 13 A 2749/08 –, Rn. 36, juris). Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn \nüber einen Antrag auf Aufnahme eines Investitionsvorhabens in das Investitionspro-\ngramm durch die Behörde negativ entschieden wurde. In einem solchen Fall muss das \njeweilige Krankenhaus die Möglichkeit haben, eine Verpflichtungsklage zu erheben. Der \n(teilweise ablehnende) Bewilligungsbescheid ist als Verwaltungsakt Akt Außenwirkung \n(vgl. Stollmann/Quaas/Dietz in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bun-\ndespflegesatzverordnung und Folgerecht, Loseblatt, Stand April 2016, § 8 KHG IV 1.). \n \nVorliegend handelt es sich bei dem Bescheid vom 28.01.2016 um einen Verwaltungsakt. \nDass es sich nicht um einen Bewilligungsbescheid handelt, ist insoweit unschädlich. Die \nBeklagte folgte mit dem Erlass des Bescheides der ausdrücklichen Bitte der Klägerin, \nüber das Teilprojekt „Sectio-OP“ zeitnah durch gesonderten Bescheid zu entscheiden. \n§ 9 Abs. 1 Satz 3 BremKrhG sieht ausdrücklich vor, dass die und Verbraucherschutz die \ngenerelle Förderfähigkeit der von den Krankenhäusern gemeldeten Investitionsprojekte \nprüft und diese gegenüber dem jeweiligen Krankenhaus bestätigt. Im Umkehrschluss \nfolgt hieraus, dass die senatorische Behörde – wie im vorliegenden Fall – einen ableh-\nnenden Bescheid erlässt, wenn sie dazu kommt, dass eine generelle Förderfähigkeit \nnicht gegeben ist. \n \nbb) Hinsichtlich der beiden weiteren Teilprojekte „Stationsumbau“ und „neonatologische \nIntensivstation“ ist die Klage als Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage nach \n§ 75 Satz 1 VwGO zulässig. \n \nDie Beklagte hat bislang über den Antrag der Klägerin vom 19.04.2012 nicht durch Erlass \neines feststellenden Verwaltungsaktes nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BremKrhG entschieden. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \n(1) Zunächst stellt der Erlass des Bescheides vom 31.08.2017 entgegen der Auffassung \nder Beklagten keine Entscheidung über den Antrag vom 19.04.2012 dar. Mit dem Antrag \nvom 19.04.2012 hatte die Klägerin ausdrücklich eine Finanzierung aus „Mitteln des Kran-\nkenhausbauprogrammes“ beantragt. Der Bescheid vom 19.04.2012 bewilligte der Kläge-\nrin jedoch sog. „UVI-Mittel“ als Sonderförderung zur Finanzierung der Sanierung und \nUmstrukturierung der Stationen 4b und 6b im Hause der Klägerin. Dem Bescheid lässt \nsich entnehmen, dass eine Förderung außerhalb des Förderregimes des BremKrhG er-\nfolgen sollte. \n \n(2) Schließlich hat die Beklagte den Antrag vom 19.04.2012 nicht dadurch (konkludent) \nabgelehnt, dass sie die genannten Investitionsprojekte in den Jahren 2012, 2013 und \n2014 nicht in die Fördermittelbescheide betreffend die Klägerin aufgenommen hat. Noch \nim Jahr 2014 ging die Beklagte selbst davon aus, dass die Anträge bislang nicht be-\nschieden worden seien. In einer internen Tabelle werden sämtliche drei Teilprojekte des \n„Mutter-Kind-Zentrums“ als angemeldete Projekte zum Krankenhausinvestitionspro-\ngramm 2014 geführt (vgl. Bl. 118 BA II). Die Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt noch von \neiner grundsätzlichen Förderfähigkeit der Projekte aus, da sie erst später von deren Fer-\ntigstellung erfuhr. Im Ergebnis unterlagen die Beteiligten einem Missverständnis hinsicht-\nlich des von § 9 Abs. 1 BremKrhG vorgegebenen Ablaufes. Die Klägerin meldete am \n19.04.2012 ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BremKrhG an. Die Beklagte \nunterließ es in der Folgezeit jedoch, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BremKrhG zu prüfen, ob das \nVorhaben förderfähig ist, weil eine solche Prüfung in ihrer Verwaltungspraxis nur dann \nerfolgte, wenn die Krankenhausträger eine konkrete Meldung eines Investitionsprojektes \nhinsichtlich des folgenden Kalenderjahres nach § 9 Abs. 1 Satz 4 BremKrhG vornahmen. \n \n2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2016 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen An-\nspruch auf Aufnahme ihres Investitionsvorhabens „Mutter-Kind-Zentrum“ (M-K-Z) am Kli-\nnikum in das Investitionsprogramm der Beklagten. \n \na) Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung \nder Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinan-\nzierungsgesetz - KHG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 \n(BGBl. I S. 886), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) \ngeändert worden ist. Das Krankenhausfinanzierungsgesetz gewährt den Krankenhaus-\nträgern keine Förderansprüche, obwohl es in § 8 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass die Träger \nder in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenen Krankenhäuser einen An-\n\n- 13 - \n- 14 - \nspruch auf Förderung „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ haben. Der 2. Abschnitt (§§ 8 \nbis 11) des Gesetzes stellt nur Grundsätze der Investitionsförderung auf; das „Nähere zur \nFörderung“ zu regeln überlässt § 11 ausdrücklich dem Landesrecht. Das Gesetz richtet \nsich an die Gesetzgeber der Länder, weist keinen vollzugsfähigen Gehalt zugunsten des \neinzelnen Krankenhausträgers auf und vermag daher auch keine einklagbaren Förde-\nrungsansprüche der Klägerin zu begründen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 – 3 C \n17/11 –, BVerwGE 144, 109-126, Rn. 16). \n \nb) Die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Investitionsvorhabens „Mutter-Kind-\nZentrum“ in das Investitionsprogramm liegen nach dem einschlägigen Landesrecht nicht \nvor. \n \nMaßgeblich für das Begehren der Klägerin ist das Bremische Krankenhausgesetz \n(BremKrhG) vom 29.04.2011 (Brem.GBl. S. 252), das zuletzt durch die Geschäftsvertei-\nlung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) geändert wurde. \n \nNach § 9 Abs. 1 BremKrhG melden die Krankenhäuser der und Verbraucherschutz ihre \ngeplanten Investitionsprojekte. Die Bedarfsnotwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die \ngeschätzten Kosten der Maßnahme sind dabei vom Krankenhaus darzulegen. Die und \nVerbraucherschutz prüft die generelle Förderfähigkeit der gemeldeten Investitionsprojek-\nte und bestätigt diese gegenüber dem jeweiligen Krankenhaus. Das Krankenhaus meldet \nder und Verbraucherschutz jeweils zum 31. Dezember, welche Investitionsprojekte im \nfolgenden Kalenderjahr mit Fördermitteln nach § 10 finanziert werden. Die und Verbrau-\ncherschutz stellt nach § 9 Abs. 2 BremKrhG im Rahmen der Haushaltsplanung ein Inves-\ntitionsprogramm auf, das die in dem jeweiligen Jahr nach § 10 geförderten Krankenhaus-\ninvestitionsprojekte sowie die nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden För-\ndermittel für kurzfristige Anlagegüter nach § 11 enthält. Nach § 10 Abs. 2 BremKrhG ist \nVoraussetzung für die Förderung von Investitionen deren Aufnahme in das Investitions-\nprogramm nach § 9 Abs. 2. Nicht gefördert werden Investitionen, die vor der Aufnahme in \nden Krankenhausplan oder in das Investitionsprogramm durchgeführt oder begonnen \nwurden, § 10 Abs. 3 BremKrhG. \n \naa) Die von der Klägerin begehrte Aufnahme des Investitionsvorhabens in das Investiti-\nonsprogramm der Beklagten ist nach § 10 Abs. 3 BremKrhG ausgeschlossen. Sämtliche \nTeilprojekte des Investitionsvorhabens sind seit dem Jahr 2014 fertiggestellt worden. Sie \nsind nach § 10 Abs. 3 BremKrhG nicht förderfähig, da die Investition vor der Aufnahme in \ndas Investitionsprogramm durchgeführt wurde. Dass bei wörtlicher Anwendung der Norm \nderen Voraussetzungen vorliegen, wird sogar von der Klägerin eingeräumt. \n\n- 14 - \n- 15 - \n \nbb) § 10 Abs. 3 BremKrhG verstößt nicht gegen Bundesrecht. \n \nDer Freien Hansestadt Bremen fehlt nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Vor-\nschrift des Art. 10 Abs. 3 BremKrhG. Der Bund ist durch den Kompetenztitel des \nArt. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung ermächtigt, \ndie wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser zu regeln. Damit verbleibt den Ländern \ngemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund \nvon seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Mit \ndem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist Landesrecht nur insoweit, wie es den bun-\ndesrechtlich gezogenen Rahmen inhaltlich überschreitet und dadurch die Sperrwirkung \ndes Art. 72 Abs. 1 GG missachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1974 - 2 BvN \n1/69 - BVerfGE 36, 342 (363 ff.). \n \nIm Krankenhausfinanzierungsgesetz werden die Länder durch den Regelungsauftrag des \n§ 11 Satz 1 zu einer Ausführungsgesetzgebung verpflichtet: „Das Nähere zur Förderung \nwird durch Landesrecht bestimmt.“ Der Ausschluss der Förderung solcher Investitionen, \ndie vor der Aufnahme in das Investitionsprogramm durchgeführt oder begonnen wurden, \nüberschreitet den durch die Grundsätze des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gezo-\ngenen Rahmen nicht. Soweit dort keine bindenden Vorgaben gemacht werden, bleibt den \nLändern ein weiter Spielraum für eigenständige Regelungen (BVerwG, Urteil vom \n30. August 2012, a. a. O. Rn. 19). Die nähere Ausgestaltung der Förderverfahren, Detail-\nregelungen zu Art und Umfang der Förderung, Einzelheiten der Fördertatbestände, Si-\ncherung der Zweckbindung der Förderung, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisver-\nfahren etc. obliegen nach § 11 Satz 1 KHG dem Landesrecht (Stollmann/Quaas/Dietz \na. a. O., § 11 KHG Rn. 1). Gerade hinsichtlich des Förderverfahrens ist der Gestaltungs-\nspielraum der Länder sehr weit (Stollmann/Quaas/Dietz, a. a. O., § 11 KHG Rn. 6). \n \nGrößtmögliche Regelungsfreiheit sollte den Ländern bereits mit der Neuordnung der \nKrankenhausfinanzierung im Jahre 1984 eingeräumt werden. In der Begründung des \nEntwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung vom 28. August \n1984 (BRDrucks 391/84, S. 17 f. zu IV 2 c) heißt es, zu den Schwerpunkten der Neurege-\nlung gehöre, mehr Gestaltungsfreiraum für die Gesetzgebung der Länder durch Ein-\nschränkung der bundesgesetzlichen Vorgaben für die Investitionsförderung zu schaffen. \nDer Verzicht auf eine detaillierte bundesrechtliche Normierung der einzelnen Tatbestände \nfür die Investitionsförderung möge aus Sicht der Krankenhausträger bedauert werden, \nweil sie nicht voll übersehen könnten, welche landesrechtlichen Regelungen an die Stelle \nbisheriger bundeseinheitlicher Fördertatbestände träten. Jedoch erscheine die Zurückfüh-\n\n- 15 - \n- 16 - \nrung bundesrechtlicher Vorgaben als Konsequenz aus der Aufhebung der Mischfinanzie-\nrung und der damit verbundenen künftigen (wirtschaftlichen) Alleinverantwortung der \nLänder für die Investitionsförderung vertretbar. \n \nDie Beklagte beschreitet mit der Regelung des § 10 Abs. 3 BremKrhG keinen Sonder-\nweg. So enthält etwa Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes eine \ninhaltsgleiche Vorschrift (vgl. Quaas: in Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008, \n§ 25 Rn. 141). \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Regelung des § 10 Abs. 3 \nBremKrhG nicht um einen von dem KHG nicht vorgesehenen landesrechtlichen Versa-\ngungsgrund, sondern um eine Verfahrensvorschrift. Die Vorschrift bewegt sich innerhalb \ndes dem Landesgesetzgeber von § 11 Satz 1 KHG eingeräumten weiten Gestaltungs-\nspielraums. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Vorschrift für die Krankenhäuser un-\nüberwindliche Hürden aufgestellt würden, eine Förderung zu erlangen (vgl. hierzu Stoll-\nmann/Quaas/Dietz, a. a. O., § 11 KHG Rn. 6). § 10 Abs. 3 BremKrhG dient dem legitimen \nInteresse der öffentlichen Hand, vorab zu wissen, wofür das von ihr zu bewilligende Geld \nausgegeben werden soll. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Förderbe-\nhörde vorab weiß, ob die Mittel auch tatsächlich für eine der Versorgung der Bevölkerung \ndienende Investition verwendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kran-\nkenhäuser nach dem KHG und dem BremKrhG einen Rechtanspruch auf Förderungsleis-\ntungen haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Investiti-\nonsprogramm nach § 9 BremKrhG nicht bloß um eine Auflistung der von den Kranken-\nhäusern zuvor benannten Vorhaben. Wenn die Klägerin meint, in das Investitionspro-\ngramm würden Vorhaben aufgenommen, die generell förderfähig seien, weil andere Vor-\nhaben von vornherein für eine Aufnahme in das Investitionsprogramm ausschieden, trifft \ndies nur dem Grunde nach zu. Eine Aufnahme in das Investitionsprogramm erfolgt nach \n§ 9 Abs. 1 Satz 3 BremKrhG erst, nachdem die und Verbraucherschutz die generelle \nFörderfähigkeit der von den Krankenhäusern gemeldeten Investitionsprojekte geprüft hat. \nDamit hat der Bremische Landesgesetzgeber auch den gegenüber dem nordrhein-\nwestfälischen System der Baupauschalen geäußerten Bedenken Rechnung getragen \nhaben. Diesem ist vorgeworfen, das Land wisse bei einer Pauschalförderung gar nicht, \nwas mit den Mitteln geschehe und auch nicht, ob die Investition zur Verwirklichung der \nZiele des § 1 KHG geeignet sei (vgl. Quaas, a. a. O. Rn. 146). Aufgrund des Meldever-\nfahrens nach § 9 Abs. 1 BremKrhG trifft dies in der Freien Hansestadt Bremen nicht zu. \nDurch die Regelungen in § 9 BremKrhG bleibt gewahrt, dass dem Land das einzelne \nBauvorhaben bekannt ist und erst nach einer Prüfung durch das Land in das Investitions-\nprogramm aufgenommen wird (vgl. zu diesen Anforderungen: Quaas, ebd.). \n\n- 16 - \n- 17 - \n \ncc) Die Kammer sieht sich aufgrund des in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Vorrangs des \nGesetzes, wonach die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist, daran gehin-\ndert, § 10 Abs. 3 BremKrhG entgegen seines eindeutigen Wortlautes unangewendet zu \nlassen. Nach allgemeinem Verständnis stellt der Wortlaut der Norm bzw. ihr Wortsinn für \ndie Auslegung die äußerste Grenze dar (vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom \n23. Oktober 1991 – 1 BvR 850/88 –, BVerfGE 85, 69-79, Rn. 18). Es drängt sich schlech-\nterdings nicht auf, aus welchen Gründen der Wortlaut des § 10 Abs. 3 BremKrhG contra \nlegem teleologisch zu reduzieren wäre. Soweit die Klägerin meint, die Vorschrift sei für \nein seit langem in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus nicht anwendbar, \nweil ihr Wortlaut über das Gewollte hinausgehe, kann dem nicht gefolgt werden. Eine von \nder Klägerin angeregte verfassungskonforme Auslegung unter Achtung des Rechts der \nKlägerin auf Investitionsförderung im Sinne der Gesetzesbegründung ist nicht geboten. \nZwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass sich die Gesetzesbegründung nur zu neu \nin den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern verhält, wenn es dort heißt, \ndass die rückwirkende Förderung von Investitionen bei Krankenhäusern, die neu in den \nKrankenhausplan aufgenommen würden, nach Absatz 3 ausgeschlossen und die Förde-\nrung hiernach auf die Investitionen beschränkt sei, die nach der Aufnahme in den Kran-\nkenhausplan durchgeführt und vorher in das Investitionsprogramm aufgenommen worden \nseien (vgl. Brem. Bürgerschaft (Landtag) Drucks. 17/1539, S. 27 f.). Gleichwohl ergibt \nsich auch aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber nur solche Investitionen \nfördern möchte, die vorher in das Investitionsprogramm aufgenommen wurden. Andern-\nfalls hätte er die Förderung von Investitionen gerade nur von der Aufnahme in den Kran-\nkenhausplan abhängig gemacht. Dies ist aber weder nach der Gesetzesbegründung \nnoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 BremKrhG der Fall. \n \nAuch die weiteren von der Klägerin gegen eine wörtliche Anwendung des § 10 Abs. 3 \nBremKrhG vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Zunächst handelt es sich bei \nder Norm entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine Einwendung bzw. Einrede \nim rechtstechnischen Sinne, die von der Beklagten erhoben werden bzw. auf die sie sich \nberufen müsste. Weder die Formulierung der Vorschrift noch ihre systematische Einord-\nnung innerhalb der Vorschriften zur Krankenhausförderung in den §§ 9 ff. BremKrhG \nsprechen hierfür. Daher kann es schon keinen Rechtsmissbrauch darstellen, wenn die \nBeklagte meint, eine Förderung sei vorliegend nach § 10 Abs. 3 BremKrhG ausgeschlos-\nsen. Sie verweist insoweit nur auf die ihrer Auffassung nach geltende Rechtslage und \nmacht gerade kein Gestaltungsrecht geltend. Ob die Voraussetzungen der Norm vorlie-\ngen, hat nicht die Beklagte zu beurteilen, sondern das erkennende Gericht. \n \n\n- 17 - \n- 18 - \nWeiter ist die Klägerin der Auffassung, § 10 Abs. 3 BremKrhG sei vor dem Hintergrund \nder 2011 eingeführten Baupauschale systemwidrig und dürfe deshalb gesetzesimmanent \nnicht berücksichtigt werden. Auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Wie \noben dargelegt, handelt es sich bei dem Baupauschalensystem nach dem BremKrhG \nnicht um ein „strenges“ System wie es etwa im nordrhein-westfälischen Krankenhausge-\nstaltungsgesetz zu finden ist, wo jedes Krankenhaus auf Antrag Pauschalmittel bekommt, \nunabhängig davon, ob es gerade Investitionen plant. Das Fördersystem nach dem \nBremKrhG weißt mit dem skizzierten Melde- und Prüfverfahren hingegen noch Elemente \ndes klassischen Einzelförderungssystems auf. Es kann daher nicht als systemfremd an-\ngesehen werden, wenn § 10 Abs. 3 BremKrhG die Aufnahme in das Investitionspro-\ngramm davon abhängig macht, ob mit der Verwirklichung des Investitionsvorhabens \nschon begonnen wurde. Zudem ist auch bereits in § 9 Abs. 1 Satz 1 BremKrhG von „ge-\nplanten Investitionsprojekte[n]“ die Rede. Das ganze System ist darauf ausgelegt, dass \neine Aufnahme eines abgeschlossenen Investitionsprojektes in das Investitionsprogramm \nnicht mehr erfolgen kann. Ist das Projekt abgeschlossen, besteht ein Anspruch auf Auf-\nnahme schon allein deshalb nicht mehr, weil dann kein „geplantes“ Investitionsprojekt \nmehr vorliegt. Selbst wenn man schließlich davon ausginge, die Norm sei „systemfremd“, \nkönnte sie im vorliegenden Verfahren als formelles Gesetz nicht unangewendet bleiben. \nVerfassungsrechtliche Bedenken, die eine konkrete Normenkontrolle erforderlich machen \nkönnten, sind nicht ersichtlich. \n \nUnverständlich bleibt das Argument der Klägerin, dass anlässlich des Treffens mit der \ndamaligen Senatorin am 12.04.2012 über Sonderfinanzierungen außerhalb des Kran-\nkenhausfinanzierungsrechts gesprochen worden sei. Für eine solche Finanzierung au-\nßerhalb des Krankenhausfinanzierungsrechts könne nach Auffassung der Klägerin daher \nauch die Vorschrift des § 10 Abs. 3 BremKrhG nicht greifen. Dass es später zu dieser \nSonderförderung nicht gekommen sei, ändere daran nichts. Dies ist nicht nachvollzieh-\nbar. Zum einen hat es hinsichtlich des Teilprojekts „Stationsumbau und -\numstrukturierung“ eine Sonderförderung aus den „UVI-Mitteln“ gegeben und zum ande-\nren begehrt die Klägerin mit ihrer Klage gerade Fördermittel nach dem BremKrhG. Dass \nhinsichtlich einer solchen Förderung auch die Normen des BremKrhG Anwendung finden \nmüssen, liegt auf der Hand. \n \nWeiterhin hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht ihre Zu-\nstimmung zu einem vorzeitigen Baubeginn erteilt. Allein aus dem Umstand, dass die Klä-\ngerin mit ihrem Antrag vom 19.04.2012 und in weiteren Schreiben allgemein auf die \nDringlichkeit der Projekte hingewiesen und auch mitgeteilt hat, dass die Maßnahmen \n\n- 18 - \n \n2014 abgeschlossen werden sollen, kann nicht darauf geschlossen werden, dass die \nBeklagte durch Schweigen einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt hätte. \n \nSchließlich ist eine solche Zustimmung von dem BremKrhG auch überhaupt nicht vorge-\nsehen. Wenn die Beklagte in Anwendung haushaltsrechtlicher Grundsätze sog. Unschäd-\nlichkeitsbescheinigungen in vergleichbaren Fällen ausstellt, folgt hieraus im Nachhinein \njedoch kein Anspruch der Klägerin darauf, so gestellt zu werden, als ob sie eine Un-\nschädlichkeitsbescheinigung erhalten hätte. \n \nc) Aus den vorgenannten Gründen hat auch der Hilfsantrag der Klägerin keine Aussicht \nauf Erfolg. \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. 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