{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-06-01","aktenzeichen":"6 V 442/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 442/17 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Deutsche Telekom AG, vertreten \ndurch den Vorstand, Leitung des Betriebes Civil Servant Services/Social Matters/Health \n& Safety (CSH), Langer Grabenweg 33 - 43, 53175 Bonn, \n \nAntragsgegnerin, \n… \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richterin Dr. K. Koch und Richterin Tetenz am 1. Juni 2017 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \n \nDie Antragstellerin, eine Bundesbeamtin, wendet sich im Wege des vorläufigen \nRechtsschutzes gegen ihre Versetzung nach Köln. \n \nDie 1963 geborene Antragstellerin steht als Postamtfrau (Bes.Gr. A 11) im Dienst der \nAntragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Mit Wirkung vom \n31.12.2012 wurde ihr als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis eine Tätigkeit als Senior \nReferent (Bes.Gr. A 12) im nichttechnischen Bereich und als konkreter Aufgabenkreis \neine Tätigkeit als Senior Referent Qualitätsmanagement bei der VCS GmbH am Standort \nBremerhaven zugewiesen. \n \nMit Schreiben vom 07.03.2016 teilte die Deutsche Telekom AG der Antragstellerin mit, \ndass zur Erfüllung ihres Anspruchs auf eine amtsangemessene Beschäftigung \nbeabsichtigt sei, sie mit Wirkung vom 01.05.2016 in die Organisationseinheit Telekom \nPlacement Services zu versetzen und ihr dauerhaft den Personalposten Referentin \nProjektmanagement im Bereich Business Projects in der Organisationseinheit Telekom \nPlacement Services am Dienstort Köln zu übertragen. Der Antragstellerin wurde \nGelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Hinsichtlich des \nweiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 07.03.2016 verwiesen. \n \nIm Rahmen des Anhörungsverfahrens widersprach die Antragstellerin mit Schreiben vom \n23.03.2016 der beabsichtigten Versetzung. Es sei ein Dienstposten bei der VCS GmbH \nin Bremerhaven vorhanden. Die dauerhafte Zuweisung sei bislang nicht aufgehoben \nworden. Es sei nicht erkennbar, warum eine Versetzung erforderlich sei. Das \nAnhörungsschreiben erhalte hierzu keine Begründung. Auch müsse davon ausgegangen \nwerden, dass der zu übertragene Posten nicht amtsangemessen sei. Zudem sei die \nTätigkeitsbeschreibung unbestimmt. Es sei nicht erkennbar, dass die Tätigkeitsinhalte \nder nichttechnischen Laufbahn zuzuordnen seien. Darüber hinaus laufe derzeit ein \nBewerbungsverfahren bei der Bundeswehr. Zudem würden persönliche Gründe gegen \ndie beabsichtigte Versetzung sprechen. Insbesondere die Beziehung zu ihrem \nLebensgefährten sei durch eine Versetzung gefährdet. Zudem müsse sie für ihre 80 \njährige Mutter sorgen, die altersbedingt und aus gesundheitlichen Gründen auf Hilfe \n\n- 3 - \n- 4 - \nangewiesen sei. Ferner besitze sie ein Eigenheim mit laufenden finanziellen \nVerpflichtungen und es bestünden soziale Bindungen. Eine Versetzung stelle aufgrund \nder hohen Mieten in Köln und der Fahrtkosten eine finanzielle Belastung dar. Außerdem \nsei die Versetzung unverhältnismäßig, da davon auszugehen sei, dass aufgrund der \nständigen Umstrukturierungen noch weitere Versetzungen folgen würden. \n \nMit Schreiben vom 08.11.2016 forderte die Deutsche Telekom AG die Antragstellerin auf, \nihre Einwände hinsichtlich der Pflege ihrer Mutter zu substantiieren und Belege \nvorzulegen. Die Antragstellerin erläuterte mit Schreiben vom 14.04.2016, dass sie ihre \nMutter bei der Gartenarbeit, im Haushalt, bei Einkäufen und bei Arztbesuchen \nunterstütze. Angesichts des Alters der Mutter dürfte von einer Verschlechterung des \nAllgemeinzustands auszugehen sein, wodurch eine regelmäßige Unterstützung \nerforderlich werde. \n \nDer Betriebsrat erhielt Gelegenheit, zu der beabsichtigten Versetzung Stellung zu \nnehmen. Mit Beschluss vom 28./29.06.2016 widersprach der Betriebsrat der Versetzung. \nEs sei davon auszugehen, dass für die Besetzung des Postens besser geeignete \nBewerber zur Verfügung stünden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass Kenntnisse in \nden Themengebieten Personalumbau bzw. -abbau vorhanden seien. Zudem sei die \nErmessensentscheidung fehlerhaft, da weder alle beschäftigungslosen Beamten noch die \nbeschäftigungslosen Arbeitnehmer in der Auswahlentscheidung betrachtet worden seien. \nEs sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin den Vorrang erhalte. Ferner verstoße \ndie Antragsgegnerin gegen ihre Fürsorgepflicht. Es würden gesundheitliche und soziale \nEinschränkungen \nvorliegen. \nZudem \nseien \nkeine \nVermittlungsbemühungen \nauf \nwohnortnahe Beschäftigung unternommen worden. \n \nMit Wirkung vom 01.07.2016 bis zum 31.08.2016 wurde die Antragstellerin mit ihrem \nEinverständnis zum Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr \nabgeordnet. \n \nIn der Sitzung der Einigungsstelle vom 12.09.2016 wurde die beabsichtigte Versetzung \nder Antragstellerin erörtert. Die Einigungsstelle beschloss, dass die Versetzung erst zum \n01.04.2017 stattfinden solle. Bei der Antragstellerin liege ein Grund für die Verweigerung \nder Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vor. Die Antragstellerin sei \nEnde August 2016 zur Ruhe gesetzt worden. Die Rechtsmittelfrist laufe noch. \n \nMit Bescheid vom 11.10.2016 versetzte die Deutsche Telekom AG die Antragstellerin mit \nWirkung vom 01.04.2017 in die Organisationseinheit Telekom Placement Services als \n\n- 4 - \n- 5 - \nReferentin Projektmanagement im Bereich Business Projects in der Organisationseinheit \nTelekom Placement Services am Dienstort Köln. Zudem wurde ihr ein mit A 11 \nbewerteter Personalposten übertragen. Die dienstlichen Gründe bestünden darin, dass \nder Arbeitsposten frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt \nwerden müsse. Zudem sei der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu \nerfüllen. Eine wohnortnahe Einsatzmöglichkeit sei nicht vorhanden. Die im Rahmen des \nAnhörungsverfahrens vorgebrachten Belange müssten aufgrund der Notwendigkeit, \nreibungslose Arbeitsprozesse sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit der \nDeutschen Telekom AG zu steigern, zurückstehen. Die Pflege der Mutter könne durch \neinen Pflegedienst sichergestellt werden. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf ein \nkonkretes Amt an einem bestimmten Dienstort. Zudem würde ihr die Erstattung von \nFahrtkosten oder Umzugshilfe zustehen. \n \nHiergegen erhob die Antragstellerin am 31.10.2016 Widerspruch und wiederholte den \nVortrag aus dem Anhörungsverfahren. Ihr sei am 02.12.2015 ein Grad der Behinderung \nvon 40 zuerkannt worden. Zudem bestehe eine Augenerkrankung, die bei der \nÜbertragung neuer Aufgaben Berücksichtigung finden müsse. Der Widerspruch wurde \nbislang nicht beschieden. \n \nAm 27.02.2017 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie \nwiederholt ihr Vorbringen aus dem Anhörungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend \nträgt sie vor, es handele sich bei dem Dienstposten in Köln nicht um einen regulären \nDienstposten. Vielmehr gehe sie davon aus, dass sie als Transferkraft geführt werde und \ndort nur zeitlich begrenzt beschäftigt werden solle. Das Managen von Projekten sei \nnaturgemäß zeitlich befristet. Ferner sei die Versetzung unverhältnismäßig, da nicht \ngeprüft worden sei, ob wohnsitznähere Mitarbeiter verfügbar seien. Zudem werde \nbestritten, dass für den Standort Bremerhaven keine neuen Zuweisungen mehr \nvorgenommen werden. Außerdem müsse die Antragsgegnerin das gerichtliche \nEilverfahren (6 V 3740/16) betreffend eine Bewerbung um einen Dienstposten in \nOldenburg abwarten. Ferner treffe es nicht zu, dass die Antragstellerin in den Ruhestand \nversetzt worden sei. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.10.2016 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2016 anzuordnen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n- 5 - \n- 6 - \n \n \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie tritt dem Eilantrag entgegen. Die Entscheidung der Einigungsstelle sei unabhängig \nvon der unzutreffenden Information der Zurruhesetzung getroffen worden. Die \ndienstlichen Gründe für die Versetzung nach Köln bestünden zum einen darin, dass \nhierdurch der Beschäftigungsanspruch der Antragstellerin erfüllt werde. Andernfalls \nbliebe sie beschäftigungslos, da andere, gleichermaßen geeignete Posten derzeit nicht \nzur Verfügung stünden. Der Standort der VCS GmbH in Bremerhaven werde \ngeschlossen. Eine erneute Zuweisung an die VCS GmbH sei nicht möglich, da diese \nkeine Stellen mehr für den gehobenen Dienst anbiete. Es bestehe eine deutliche \nÜberhangsituation. Die noch bestehenden Zuweisungen würden beendet werden bzw. \nseien bereits beendet worden. Außerdem habe die Zuweisung der Antragstellerin \nbeendet werden müssen, da die Tätigkeit höherwertig gewesen sei. Zum anderen werde \ndie Arbeitskraft der Antragstellerin am Standort Köln zur ordnungsgemäßen \nAufgabenerfüllung dringend benötigt. Die Antragstellerin werde auch entsprechend ihrer \nLaufbahn in einem nichttechnischen Umfeld eingesetzt. Die Versetzung sei auch \nverhältnismäßig. Es sei der Antragstellerin zumutbar, sich an dem neuen Dienstort eine \nZweitwohnung zu nehmen oder umzuziehen. Die vorgebrachten persönlichen Gründe \nseien unbeachtlich, da die Antragstellerin einen Beruf ergriffen habe, bei dem sie \njederzeit bundesweit versetzt werden könne. Hinsichtlich der sozialen und familiären \nKontakte handele es sich um eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung, die die \nBeamtin allein zu entscheiden habe. Bezüglich der Pflege der Mutter kämen \ninsbesondere ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung in Betracht. Auch \nfinanzielle Belastungen durch Immobilienkäufe stünden einer Versetzung nicht entgegen. \n \nII. \n \n1. Der zulässige Eilantrag ist unbegründet. \n \nDer Antrag ist statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO, da im Fall einer Versetzung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nnach § 126 Abs. 4 BBG kraft Gesetzes entfällt. \n \nDer Eilantrag ist allerdings unbegründet. \n \nEntfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kraft Gesetzes, hängt die \nBegründetheit von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem \n\n- 6 - \n- 7 - \nöffentlichen Interesse am Vollzug der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, dem \nsogenannten Vollziehungsinteresse, und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers \nab. Die Interessenabwägung durch das Gericht richtet sich dabei in erster Linie nach den \nErfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung als \nrechtswidrig, so ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben, weil an \nder Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches \nInteresse bestehen kann. Stellt sich der Verwaltungsakt nach dem Erkenntnisstand des \nEilverfahrens hingegen im Fall eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung als rechtmäßig dar, ist das Eilrechtsschutzgesuch in der Regel unbegründet, da \nregelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ergibt sich daraus, \ndass in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der \nGesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet \nhat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende \nEntscheidung zu rechtfertigen. Für Personalmaßnahmen wie die Versetzung ist im \nInteresse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung anerkannt, dass der Antragsteller \ngrundsätzlich den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten hat. Etwas anderes \ngilt nur dann, wenn sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer \nPrüfung mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass die Entbindung von den \nbisherigen Dienstaufgaben und die Übertragung eines neuen Aufgabenbereiches \noffensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit \nrechtswidrig sind und es dem Beamten nicht zugemutet werden kann, bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache den neuen Dienstposten wahrzunehmen (OVG \nSaarland, Beschl. v. 28.04.2017 – 1 B 358/16 –, Rn. 10, juris m.w.N.). \n \nBei Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ergibt sich nicht, dass die \nangefochtene Versetzungsverfügung offensichtlich oder doch mit zumindest ganz \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und es der Antragstellerin daher nicht \nzugemutet werden kann, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die neue Tätigkeit \nwahrzunehmen. \n \nErmächtigungsgrundlage für die Versetzung ist § 28 Abs. 1 und 2 BBG. Diese für \nBundesbeamte allgemein geltende Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 \nPostPersRG mangels anderer Bestimmung auch auf die Beamten Anwendung, die – wie \ndie \nAntragstellerin \n– \nbei \nden \nals \nAktiengesellschaften \nverfassten \nPostnachfolgeunternehmen beschäftigt und als solche Bundesbeamte sind (Art. 143 b \nAbs. 3 Satz 1 GG). \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nIn formeller Hinsicht bestehen gegen die Versetzungsverfügung keine Bedenken. \n \nDie Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 07.03.2016 zu der beabsichtigten \nVersetzung nach Köln angehört und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, § 28 Abs. 1 \nVwVfG. Der ordnungsgemäßen Anhörung steht nicht entgegen, dass zunächst eine \nVersetzung bereits zum 01.05.2016 angekündigt worden war, obwohl mit der \nangegriffenen Verfügung eine Versetzung erst zum 01.04.2017 erfolgte. Grundsätzlich \nhat die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret zu \numschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er \nsich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem \nungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (BVerfG, Beschl. v. 19. 11. 2002 - 2 BvR 329/97). \nEs erscheint allerdings bereits fraglich, ob der Umstand, dass der Verwaltungsakt später \nerlassen wurde als angekündigt, die Rechte der Antragsteller nachteilig berührt hat. \nJedenfalls wäre ein etwaiger Anhörungsfehler im Laufe des verwaltungsgerichtlichen \nEilverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden, da die Antragstellerin hier \numfassend zu der Versetzung Stellung genommen hat und die Antragsgegnerin das \nVorbringen zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung gezogen \nhat. \n \nDer Betriebsrat ist gemäß §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 PostPersRG i.V.m. § 76 Abs. 1 Nr. 4 \nBPersVG ordnungsgemäß beteiligt worden. Da der Betriebsrat die Zustimmung \nverweigert hat, war nach § 29 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG die Einigungsstelle anzurufen, \ndie mit Beschluss vom 12.09.2016 gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG festgestellt \nhat, dass bei der Antragstellerin ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im \nSinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliege. Der formellen Rechtmäßigkeit steht in \ndiesem Zusammenhang nicht entgegen, dass sich in dem Protokoll der Einigungsstelle \nder unzutreffende Hinweis findet, die Antragstellerin sei bereits Ende August 2016 zur \nRuhe gesetzt worden. Es bestehen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass diese \nfehlerhafte Feststellung die Entscheidung der Einigungsstelle beeinflusst hat. Im \nGegenteil könnte eine Zurruhesetzung einen Verweigerungsgrund im Sinne des § 77 \nAbs. 2 BPersVG darstellen und sich allenfalls zugunsten der Antragstellerin auswirken. \n \nDie Schwerbehindertenvertretung war nicht zu beteiligen. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 \nSGB IX hat der Arbeitgeber – wozu nach §§ 71, 73 Abs. 1 SGB IX auch der Dienstherr \nder Beamten zählt – die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die \neinen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, \nunverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er \nhat ihr die getroffenen Entscheidungen unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Arbeitgeber \n\n- 8 - \n- 9 - \ndieser Pflicht nicht nach, so ist nach Satz 2 der Vorschrift die Durchführung oder \nVollziehung der ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffenen \nEntscheidung auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; \nsodann ist endgültig zu entscheiden. Hiernach war die Deutsche Telekom AG nicht \nverpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung über die \nVersetzung der Antragstellerin anzuhören. Die Antragstellerin ist nicht schwerbehindert \nim Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, da ihr Grad der Behinderung nicht 50, sondern 40 \nbeträgt. Auch eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX liegt bislang nicht vor. \n \nDie Versetzung erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung auch als \nvoraussichtlich materiell rechtmäßig. \n \nEine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer \nangelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei \ndemselben oder einem anderen Dienstherrn. „Amt“ im Sinne dieser Vorschrift ist das Amt \nim abstrakt-funktionellen Sinne. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren \nberufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs.1 PostPersRG), tritt an die Stelle \ndes neuen abstrakt-funktionellen Amtes der neue, ebenfalls abstrakt zu verstehende \nAufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der \nBetriebswechsel (OVG Saarland, Beschl. v. 19.01.2017 – 1 B 310/16 –, juris, unter \nHinweis auf: BVerwG, Beschl. v. 25.01.2012 – 6 P 25.10 –, juris, Rn. 18; OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 23.10.2015 – OVG 7 S 32.15 –, juris, Rn. 2). \n \nIn materieller Hinsicht ist die Versetzung an § 28 Abs. 2 BBG zu messen. Danach ist die \nVersetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn \ndas Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige \nAmt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. \n \nDie Versetzung ist durch hinreichende dienstliche Gründe im Sinne des § 28 Abs. 2 BBG \ngerechtfertigt. \n \nDer unbestimmte Rechtsbegriff des dienstlichen Grundes unterliegt der vollen \ngerichtlichen Überprüfung, ohne dass dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum \nzusteht. Jedoch kann das dienstliche Bedürfnis maßgeblich geprägt werden durch \nverwaltungspolitische Entscheidungen oder Eignungsurteile des Dienstherrn, die nur \nbeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen (BVerwG, Urt. v. 25.01.1967 – VI C \n58.65 –, BVerwGE 26, 65-78). Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche \nInteresse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. \n\n- 9 - \n- 10 - \nBei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe \nnaturgemäß \neher \nbetriebswirtschaftlicher \nNatur; \nsie \nkönnen \nsich \naus \nden \norganisatorischen \nund \npersonellen \nStrukturen \ndes \nUnternehmens \nund \nderen \nbeabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (BVerwG, Urt. v. 25.6.2009 – 2 C 68.08 – ZBR \n2010, 45; Bayerischer VGH, Beschl. v. 09.07.2014 – 6 ZB 13.1467 –, Rn. 10, juris). \n \nGemessen an diesem Maßstab liegen dienstliche Gründe für die Versetzung der \nAntragstellerin vor. \n \nDer dienstliche Grund besteht zunächst darin, dass die Antragsgegnerin in dem \nVersetzungsbescheid angegeben hat, der Arbeitsposten Referent Projektmanagement \nbei Telekom Placement Services am Standort Köln sei frei und müsse im Interesse einer \ngeregelten Arbeitserledigung besetzt werden. Der dienstliche Grund liegt regelmäßig \nschon dann vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (zum \nSoldatenrecht: BVerwG, Beschl. v. 02.02.2015 – 1 WDS-VR 3/14 –, Rn. 28, juris). Es \nobliegt nämlich allein dem Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden \nOrganisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine \nfunktionsfähige Verwaltung und damit eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm \ngesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten (OVG Koblenz, Beschl. v. 02.10. \n2007 - 2 B 10762/07). \n \nEin dienstlicher Grund ist darüber hinaus aber auch darin zu sehen, dass die \nAntragsgegnerin glaubhaft vorgebracht hat, die Versetzung diene der Erfüllung des \nAnspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, da der Standort der VCS in \nBremerhaven geschlossen werde. Sämtliche Zuweisungen seien bereits beendet worden \noder würden beendet werden, sobald die Versetzung zu anderen Einsatzbereichen \nrealisiert werden könne. Es liegt auf der Hand, dass eine Beamtin, die nicht mehr auf \nihrem früheren Dienst-/Arbeitsposten eingesetzt werden kann, zur Vermeidung bzw. \nBeendigung des rechtswidrigen Zustandes der Beschäftigungslosigkeit möglichst bald \nwieder an geeigneter Stelle (amtsangemessen) zu beschäftigen ist. Soweit die \nAntragstellerin in diesem Zusammenhang die Schließung des Standorts bestreitet und \nauf ihre noch nicht aufgehobene Zuweisung bei der VCS GmbH in Bremerhaven \nverweist, vermag ihr dies nicht zum Erfolg des Eilantrages verhelfen. Die \nAntragsgegnerin hat plausibel dargelegt, dass die Rückführung aller in der VCS GmbH \nbeschäftigten Beamten im nichttechnischen Dienst festgelegt wurde. Nach den oben \naufgezeigten Grundsätzen lässt sich nach der gebotenen summarischen Prüfung im \nEilverfahren jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass das \nVorbringen der Antragsgegnerin unzutreffend ist und sich die Entbindung von den \n\n- 10 - \n- 11 - \nbisherigen Dienstaufgaben und die Übertragung des neuen Aufgabenbereiches daher als \noffensichtlich oder doch mit zumindest ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit \nrechtswidrig erweist. \n \nDas neue abstrakt-funktionelle Amt ist auch mit mindestens demselben Endgrundgehalt \nverbunden wie das bisherige Amt und die Tätigkeit ist der Antragstellerin aufgrund der \nVorbildung oder Berufsausbildung auch zumutbar, § 28 Abs. 2 BBG. Die neue Tätigkeit \nist der Antragstellerin aufgrund ihrer Berufsausbildung zumutbar. Sie gehört der Laufbahn \ndes gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes an und verbleibt in ihrer \nbisherigen Laufbahn. Der Einwand der Antragstellerin, das neue Amt sei nicht \namtsangemessen, verfängt nicht. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft vorgetragen, dass \nes sich bei den übertragenen Aufgaben um solche im nichttechnischen Umfeld handelt, \ndie der Laufbahn der Antragstellerin entsprechen und dass das neue Amt mit demselben \nEndgrundgehalt verbunden ist. Im Übrigen ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens \nnach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließlich die einen Verwaltungsakt beinhaltende \nVersetzung, d.h. die Übertragung der Aufgabe einer „Referentin Projektmanagement im \nBereich Business Projects“ bei der Organisationseinheit „Telekom Placement Services“. \nDie gleichzeitige Übertragung eines bestimmten Personalpostens bei der genannten \nOrganisationseinheit ist eine weitere, neben der Versetzung stehende Maßnahme. Sollte \nsich die konkrete Tätigkeit, die sie ggf. nach der Absolvierung von Qualifizierungen \naufnehmen wird, als nicht amtsangemessen herausstellen, ist die Antragstellerin \ngehalten, hiergegen gesondert Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 23.10.2015 – OVG 7 S 32.15 –, Rn. 4, juris). Insofern vermag \nauch der Einwand der Antragstellerin, es handele sich bei dem Dienstposten in Köln nicht \num einen regulären Dienstposten, sondern vielmehr gehe sie davon aus, dass sie als \nTransferkraft geführt werde und dort nur zeitlich begrenzt beschäftigt werden solle, im \nRahmen dieses Eilverfahrens nicht durchgreifen. Im Übrigen handelt es sich bei dem \nVortrag der Antragstellerin lediglich um Vermutungen. \n \nDer \nVersetzung \nkann \ndie \nAntragstellerin \nauch \nnicht \nentgegenhalten, \ndie \nTätigkeitsbeschreibung des neuen Aufgabenbereichs sei unbestimmt, da sich nicht \nerkennen lasse, dass die Tätigkeitsinhalte der nichttechnischen Laufbahn zuzuordnen \nseien. Insoweit beachtet die Antragstellerin nicht genügend, dass der im Wege der \nVersetzung zu übertragende neue Aufgabenbereich des Beamten abstrakt zu verstehen \nund zu bezeichnen ist. Genaue Festlegungen des Tätigkeitsbereiches muss die \nVersetzungsverfügung aus Gründen der Bestimmtheit nicht enthalten. Im Falle der \nVersetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 BBG \nerfolgt die Beschäftigung nämlich weiterhin bei der Deutschen Telekom AG selbst, deren \n\n- 11 - \n- 12 - \nVorstand die Befugnisse u.a. der obersten Dienstbehörde und des obersten Vorgesetzten \nmit Direktionsrecht gegenüber dem aufnehmenden Betrieb wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 \nPostPersRG) und deshalb erforderlichenfalls den Einsatz in einem dem statusrechtlichen \nAmt des Beamten entsprechenden abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich sicherstellen \nkann. Damit unterscheidet sich die Versetzung maßgeblich von der dauerhaften \nZuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, durch die eine Tätigkeit bei einem \nrechtlich selbständigen Tochter- oder Enkelunternehmen übertragen wird, auf die der \nVorstand der Deutschen Telekom AG nur eingeschränkt einwirken kann. Bei \nZuweisungen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG wird deshalb angenommen, \ndass diese auch in Bezug die vom Beamten beim aufnehmenden Unternehmen zu \nerfüllende konkrete Tätigkeit (Arbeitsposten) hinreichend genaue Festlegungen enthalten \nmüssen. Dies wird damit begründet, dass die Festlegungen zum einen den Anspruch des \nBeamten auf amtsangemessene Beschäftigung sichern und zum anderen auch die \nWahrnehmung \nder \nDienstherrnbefugnisse \ndurch \ndas \ninsoweit \nbeliehene \nPostnachfolgeunternehmen selbst, das diese nicht an das aufnehmende Unternehmen \nübertragen darf. Bei einer Versetzung innerhalb eines Postnachfolgeunternehmens \nbedarf es solcher Festlegungen nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.10.2015 – \nOVG 7 S 32.15 –, Rn. 3, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 28.04.2017 – 1 B 358/16 –, Rn. \n17, juris). \n \nBei der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die Versetzungsverfügung auch \nnicht als ermessensfehlerhaft. \n \nDie gerichtliche Kontrolldichte von Ermessensentscheidungen ist nach § 114 Satz 1 \nVwGO darauf beschränkt, ob die Antragsgegnerin die Grenzen der ihr eingeräumten \nErmessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat. \n \nGrundsätzlich hat jeder Beamte unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen mit \nder Möglichkeit seiner Versetzung zu rechnen und die sich daraus etwa ergebenden \nHärten und Unannehmlichkeiten in Kauf zu nehmen. Da nach dem Willen des Gesetzes \ndie dienstlichen Belange insoweit grundsätzlich den Vorrang genießen, lassen \nregelmäßig nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche \nHärten eine im dienstlichen Interesse angeordnete Versetzung als gesetzwidrig, \ninsbesondere als Verstoß gegen die Fürsorgepflicht erscheinen (BVerwG, Urt. v. \n25.01.1967 – VI C 58.65 –, BVerwGE 26, 65-78, Rn. 38). \n \n\n- 12 - \n- 13 - \nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, \nmit welcher sie den dienstlichen Belangen gegenüber den von der Antragstellerin \nvorgebrachten persönlichen Belangen den Vorrang eingeräumt hat, nicht zu \nbeanstanden. \n \nDie Antragstellerin vermag mit dem Einwand nicht durchdringen, es würden persönliche \nund soziale Gründe gegen die beabsichtigte Versetzung sprechen. \n \nGrundsätzlich sind bei der Ermessensentscheidung auch persönliche und familiäre \nInteressen angemessen zu berücksichtigen. Das vom Beamten dargelegte Interesse an \nseinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der \nVersetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung \n(§ 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich \nallgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen \nBelastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis \ngrundsätzlich in Kauf (Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.07.2014 – 6 ZB 12.2055 –, Rn. 9, \njuris). Dies gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel durch \ndas ganze Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit \nrechnen, an einem anderen Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu \nwerden. Eine Versetzungsverfügung erweist sich daher regelmäßig nicht schon deshalb \nals ermessensfehlerhaft, weil der Dienstherr den dienstlichen Bedürfnissen den Vorrang \ngegenüber den privaten Belangen des Beamten einräumt, auch wenn damit \nnotwendigerweise Veränderungen im persönlichen und beruflichen Umfeld der Familie \ndes \nBeamten \nverbunden \nsind. \nDie \nBewältigung \nvon \ndienstlich \nveranlassten \nVeränderungen ist eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und \nseiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben. Demgegenüber \nwird \ndie \nbeamtenrechtliche \nFürsorgepflicht \ngemäß \n§ \n78 \nBBG \ndurch \neine \nZuweisungsentscheidung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände \ndes Einzelfalls bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige \nGrundrechte des Beamten - darunter auch der Schutz der Gesundheit sowie der Schutz \nvon Ehe und Familie - besonders schwer beeinträchtigt werden (OVG Lüneburg, Beschl. \nv. 06.09.2013 – 5 ME 165/13 –, Rn. 34, juris, m.w.N.). \n \nAus der Begründung der Versetzungsverfügung und den Ausführungen im gerichtlichen \nEilverfahren ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den Ermessensspielraum erkannt und \ndie Einwände der Antragsgegnerin gegen ihre Versetzung mit den dienstlichen Belangen \nim Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht \n\n- 13 - \n- 14 - \nerkennbar. Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten \nund andere soziale Kontakte würde unter der Versetzung leiden, sind dies keine \nEinwände, die eine Versetzung unzumutbar erscheinen lassen. Der Antragstellerin ist \ngrundsätzlich zumutbar, ihre sozialen Kontakte und Bindungen zum Beispiel durch ein \nwöchentliches Pendeln aufrechtzuerhalten. Soweit die Antragstellerin weiter auf die \nhohen Mieten in Köln und die laufenden finanziellen Verpflichtungen aufgrund ihres \nEigenheims verweist, durfte die Antragsgegnerin diese Einwände ebenfalls hinter den \ndienstlichen Bedürfnissen zurückstehen lassen. Der pauschale Verweis auf hohe Mieten \nverfängt nicht ohne weiteres, zumal die Antragstellerin nicht zwingend im Stadtgebiet von \nKöln eine Wohnung anmieten muss, sondern grundsätzlich auch in der näheren \nUmgebung wohnen kann. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin die Übernahme von \nUmzugs- und Fahrtmehrkosten zugesagt. Hinsichtlich der nicht näher erläuterten \nfinanziellen Verpflichtungen für ihr Eigenheim ist die Antragstellerin notfalls darauf zu \nverweisen, ihre Immobilie zu verkaufen. Es ist nach den oben aufgezeigten Grundsätzen \nfür den Dienstherrn nicht hinnehmbar, wenn sich ein Bundesbeamter durch einen \nImmobilienkauf derart an einen bestimmten Ort binden würde, dass die Möglichkeit einer \nVersetzung nicht mehr in Betracht käme. Andernfalls würde das Institut der Versetzung in \neiner Vielzahl von Fällen nicht mehr möglich sein und damit ein Grundsatz des \nBundesbeamtentums vollständig ausgehöhlt werden. Soweit die Antragstellerin darauf \nverweist, dass ihre Mutter auf Hilfe angewiesen sei, führt dieser Einwand ebenfalls nicht \nzu einem Ausnahmefall, der die Versetzung als unzumutbar erscheinen lässt. Zum einen \nerscheint es möglich, dass die Antragstellerin die von ihr angeführten Hilfestellungen wie \nGartenarbeit, Haushalt und Einkäufe auch am Wochenende erledigen kann. Und zum \nanderen käme, soweit künftig eine regelmäßige Pflege erforderlich wird, die zusätzliche \nHilfe durch einen Pflegedienst in Betracht. Bislang hat die Antragstellerin jedenfalls – \ntrotz Aufforderung der Antragsgegnerin – nicht konkret belegt und vorgetragen, inwieweit \nund in welchem Umfang eine Pflege der Mutter durch sie erforderlich ist. Angesichts \ndessen vermag dieser Einwand im Eilverfahren nicht überzeugen. \n \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass gesundheitliche Einschränkungen einer Versetzung der \nAntragstellerin generell im Wege stehen. Soweit die Antragstellerin in diesem \nZusammenhang auf ihre Augenerkrankung verweist, ergibt sich aus dem von ihr \nvorgelegten ärztlichen Attest lediglich, dass sie sich wegen einer chronischen \nAugenerkrankung in regelmäßiger ambulanter Behandlung befinde und dass ein \nArbeitsplatzwechsel mit womöglich augenbelastenden neuen Aufgaben nicht zu \nempfehlen sei. Das Attest erweist sich bereits als unsubstantiiert in Bezug auf das \nKrankheitsbild. Aus diesem ist nicht ersichtlich, wie sich die Beschwerden im Einzelnen \ndarstellen und welche Auswirkungen sie haben. Zudem hat die Antragstellerin auch nicht \n\n- 14 - \n- 15 - \nvorgetragen, dass die neuen Aufgaben in Köln automatisch mit einer höheren \nAugenbelastung verbunden wären, als ihre bisherigen Aufgaben. \n \nAuch das Vorbringen der Antragstellerin, die Versetzung sei unverhältnismäßig, da davon \nauszugehen sei, dass aufgrund der ständigen Umstrukturierungen noch weitere \nVersetzungen folgen würden, vermag ihr nicht zum Erfolg des Eilantrages verhelfen. Es \nhandelt sich hierbei lediglich um nicht näher begründete Behauptungen, die jeglicher \nobjektiven Grundlage entbehren. \n \nDer Verhältnismäßigkeit der Versetzung steht auch nicht der Einwand der Antragstellerin \nentgegen, es sei nicht geprüft worden, ob wohnsitznähere Mitarbeiter zur Verfügung \nstünden. Für die hier vorliegende Konstellation, dass der bisherige Tätigkeitstandort \ngeschlossen wird, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Versetzung nicht anhand einer \nvergleichenden Auswahlentscheidung unter mehreren Beamten. Der Dienstherr ist \nrechtlich nicht gehalten, die Auswahl der für eine Versetzung oder Umsetzung in Betracht \nkommenden Beamten anhand einer vergleichenden Bewertung aller in Betracht \nkommenden Beamten vorzunehmen. Er hält sich innerhalb des ihm nach § 28 BBG \neingeräumten \nErmessensspielraums, \nwenn \ner \ndie \nZumutbarkeit \nder \nVersetzung/Umsetzung danach bemisst, ob sie dem einzelnen in Betracht gezogenen \nBeamten allein aufgrund seiner individuellen persönlichen Verhältnisse zumutbar und \ndamit verhältnismäßig ist. Ist sie dem einzelnen zumutbar, hängt die Rechtmäßigkeit der \nVersetzung oder Umsetzung nicht davon ab, ob sie den versetzten Beamten im Vergleich \noder in Relation zu anderen in Betracht kommenden Beamten schwerer trifft oder nicht \n(VG Köln, Beschl. v. 11.03.2016 – 33 K 1719/15.PVB –, Rn. 29, juris; VG Kassel, Beschl. \nv. 25.08.2016 – 1 L 1330/16.KS –, Rn. 25, juris; OVG NRW, Beschl. v. 25.06.2015 – 1 B \n332/15 –, Rn. 19, juris). \n \nSoweit die Antragstellerin letztlich vorbringt, die Antragsgegnerin müsse vor der \nVersetzung das gerichtliche Eilverfahren betreffend eine Bewerbung um einen \nDienstposten bei der Deutschen Telekom Technik GmbH in Oldenburg sowie ein \nweiteres Bewerbungsverfahren bei der Bundeswehr abwarten, überzeugt dieser Einwand \nnicht. Der Antragstellerin steht es frei, sich unabhängig von der Versetzung auf andere \nStellen bei Tochtergesellschaften der Deutschen Telekom AG oder anderen Behörden zu \nbewerben. Eine irgendwie geartete Pflicht der Antragsgegnerin, derartige Bewerbungen \nbei ihrer Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen kann schon deshalb nicht \nbestehen, weil dies mit erheblichen Unsicherheiten verbunden und mit den dienstlichen \nBelangen der Antragsgegnerin nicht vereinbar wäre. \n \n\n- 15 - \n \nEs ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass eine wohnortnähere Einsatzmöglichkeit, die \nfür die Antragstellerin in Frage käme, vorhanden ist. Vielmehr hat die Antragsgegnerin \nglaubhaft vorgetragen, dass derzeit und in absehbarer Zukunft keine geeigneten Ämter in \nWohnortnähe zu Verfügung stehen. \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und war angesichts des nur \nvorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit). \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \n \ngez. Korrell \n \ngez. Dr. K. Koch \ngez. 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