{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-04-27","aktenzeichen":"4 K 1332/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 4 K 1332/16\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \nder A. , A-Straße, A-Stadt, \nKlägerin,\nProzessbevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. B., B-Straße, B-Stadt,\nGz.: - -\ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, , C-Straße, Bremen,\nBeklagte,\nProzessbevollmächtigter:\nHerr Regierungsdirektor D. , C-Straße, Bremen,\nGz.: - -\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nWollenweber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Gehrig sowie den ehrenamtlichen Richter \nBosse und die ehrenamtliche Richterin Bott aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n20. März 2017 am 27. April 2017 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n- 2 -\n- 3 -\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des \naufgrund \ndes \nUrteils \nvollstreckbaren \nBetrages \nabwenden, \nwenn \nnicht \ndie \nBeklagte \nvor \nder \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nT a t b e s t a n d\nDie Klägerin begehrt Akteneinsicht in die Unterlagen der Beklagten, die im Zusammenhang \nmit den Vertragsverhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag stehen. \nDie Klägerin ist eine operativ tätige Gesellschaft der\n Gruppe, eines Anbieters in \nder deutschen Automatenwirtschaft.\nMit Schreiben vom 12.02.2016 beantragte die Klägerin Akteneinsicht bei der Bremer \nbezüglich der Unterlagen zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach den §§ 2, 7 Abs. \n1 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG). Der konkrete Anlass für den \nAntrag auf Akteneinsicht nach dem BremIFG in sämtliche im Zusammenhang mit dem \nAbschluss des Glücksspieländerungsstaatsvertrag stehende Materialien, insbesondere die \nProtokolle über die Vertragsverhandlungen zum am 15.12.2011 unterzeichneten Ersten \nGlücksspieländerungsstaatsvertrag sowie zu dem am 30.06.2012 in Kraft getretenen \nGesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, seien die in Bremen gestellten und \nzu stellenden Härtefallanträge sowie ein durch das Niedersächsische Ministerium für \nWirtschaft, Arbeit und Verkehr begleitetes „Musterverfahren“ für den Standort Celle.\nMit Email vom 18.02.2016 an die Staats- bzw. Senatskanzleien der Länder erkundigte sich \ndie Bremer unter Bezugnahme auf den Antrag der Klägerin u.a., ob Bedenken hinsichtlich \nder Einsichtnahme in die Protokolle der Ministerpräsidentenkonferenz und der Konferenz \nder Chefs der Staats- bzw. Senatskanzleien bestünden. Dazu äußerten sich die \nBundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Bayern, Baden-Württemberg, Berlin, Thüringen, \nSaarland und Schleswig-Holstein. Auf Blatt 12 bis 34 der Behördenakte wird Bezug \ngenommen. \nMit Schreiben vom 19.02.2016 wies die der Freien Hansestadt Bremen die Klägerin darauf \nhin, dass die Zuständigkeit für den Siebten Abschnitt (Spielhallen) des Ersten \n\n- 3 -\n- 4 -\nGlücksspieländerungsstaatsvertrages in Bremen beim Senator für Wirtschaft, Arbeit und \nHäfen liege. Die Klägerin stellte am 26.02.2016 einen inhaltsgleichen Antrag beim Senator \nfür Wirtschaft, Arbeit und Häfen. \nMit E-Mail vom 24.03.2016 erkundigte sich die der Beklagten unter Anlage eines \nSchreibens des Staatsrates vom .03.2016 bei den Staats- und Senatskanzleien der \nLänder, ob in die Herausgabe der beantragten Informationen eingewilligt werde und ob die \nEinschätzung geteilt werde, dass das Bekanntwerden der begehrten Informationen \nnachteilige Auswirkungen auf die Beziehung zu einem anderen Land haben könne. Die \nLänder Sachsen-Anhalt, Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, \nHessen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Bayern und Saarland lehnten eine Einwilligung \nin die Herausgabe der Informationen ab und verwiesen (bis auf Hessen) auf nachteilige \nAuswirkungen auf die Beziehungen der jeweiligen Länder im Falle einer Herausgabe der \nInformationen. Auf Blatt 31 bis 69 der Behördenakte wird Bezug genommen. \nMit Bescheid vom 12.04.2016 lehnte die Bremer den Antrag auf Akteneinsicht vom \n12.02.2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf \nInformationszugang wegen des Schutzes von besonderen öffentlichen Belangen nach § 3 \nNr. 1 a) BremIFG abzulehnen sei, da das Bekanntwerden der Informationen nachteilige \nAuswirkungen auf Beziehungen zu einem anderen Land haben könne. Die Protokolle der \nMinisterpräsidentenkonferenz, aber auch die Protokolle und Vorlagen vorbereitender \nKonferenzen und Arbeitsgruppen enthielten notwendigerweise Informationen der mit \nBremen kooperierenden übrigen Bundesländer. In dieser föderalen Zusammenarbeit \nmüsse eine Atmosphäre des Vertrauens und der Offenheit gewährleistet sein und auch \nzukünftig gewährleistet bleiben. Bundesländer, welche teilweise keine, teilweise weniger \nweitgehende Informationsfreiheitsgesetze erlassen hätten, brüskiere man, würden die von \nihnen kommenden Informationen durch Bremen nun öffentlich gemacht werden. Es \nbestehe insofern ein informationstechnisches „Rücksichtnahmegebot“, welches erfordere, \ndass die betroffenen Bundesländer auf ihre Zustimmung hin konsultiert werden müssten. \nSofern das betreffende Land einer Veröffentlichung nicht zustimme, dürfe dem \nInformationsbegehren nicht nachgegeben werden, da dies eine nachteilige Auswirkung auf \ndie Beziehungen zu dem in Frage stehenden Land habe. Das Land Bremen würde sich in \nder föderalen Zusammenarbeit als nicht vertrauenswürdiger Partner darstellen und \nzukünftige Kooperationen würden massiv erschwert werden. Verschiedene Bundesländer \nhätten bereits erklärt, mit der Freigabe dieser Informationen nicht einverstanden zu sein, \nso dass die Herausgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen \nzu anderen Ländern erwarten ließe. Verschiedene Länder hätten deutlich gemacht, dass \nVerhandlungen zu Staatsverträgen essenziell darauf angewiesen seien, dass ein freier \n\n- 4 -\n- 5 -\nMeinungsaustausch in einem geschützten Rahmen stattfinden könne. Die Länder hätten \ndarauf vertraut, dass die Willensbildung und die damit in Zusammenhang stehenden \nUnterlagen vertraulich seien und auch nach Abschluss des Vertrages vertraulich blieben. \nDie Vertraulichkeit sei Geschäftsgrundlage für die Gremien bei der Vorbereitung der \nVerhandlungen der Regierungschefs zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag \ngewesen. So sehe z.B. Bayern seine Interessen massiv gefährdet, wenn es nunmehr \nbefürchten müsse, dass die von den Vertretern der Staatsregierung im Zuge der \nVertragsverhandlungen eingenommenen Positionen (und ggf. auch Änderungen in diesen \nPositionen) im Nachgang bekannt werden würden. Zudem würden auch zukünftige \nVertragsverhandlungen erheblich erschwert, wenn damit gerechnet werden müsse, dass \nnach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eine Offenlegung der verschiedenen \nPositionen erfolgen könne. Zu berücksichtigen sei die Stellungnahme aus Sachsen-Anhalt. \nDort könnten die begehrten Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden, da diese \nden Bereich der Rechtsetzung berührten und dieser gerade vom Anwendungsbereich des \nInformationszugangsgesetzes ausgeschlossen sei. Vor diesem Hintergrund seien \nnachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu einem anderen Land zu befürchten. Ein \nNachteil sei jeder Umstand, der den Zielen Bremens in seiner Politik gegenüber anderen \nLändern und der Strategie, die das Land Bremen zur Erreichung dieser Ziele verfolge, \nabträglich sei. Es sei zu erwarten, dass innerhalb von zukünftigen Vertragsverhandlungen, \ndie im Beisein der Freien Hansestadt Bremen stattfänden, nicht mehr alle Argumente \nausgetauscht würden, da die Befürchtung bestehe, dass die vertretenen Positionen der \nÖffentlichkeit zugänglich gemacht würden. Schlimmstenfalls werde Bremen seine \nInteressen bei zukünftigen Vertragsverhandlungen nicht mehr direkt einbringen können.\nMit Schreiben vom 18.04.2016 teilte die Sächsische Staatskanzlei unter Bezugnahme auf \ndas Schreiben vom .03.2016 der Bremer u.a. mit, dass eine entsprechende Einsichtnahme \nauf die Protokolle der Ministerpräsidentenkonferenz beschränkt werden solle, sofern nicht \ndas Einsichtsbegehren ohnehin zurückgewiesen werden könne. Auf Blatt 34 der \nBehördenakte wird Bezug genommen.\nMit am 12.05.2016 beim Verwaltungsgericht Bremen eingegangenem Schriftsatz hat die \nKlägerin Klage gegen den Bescheid vom 12.04.2016 erhoben. Sie ist der Ansicht, dass sie \neinen Anspruch nach § 1 Abs. 1, 2 iVm. §§ 2, 7 Abs. 1 BremIFG auf Akteneinsicht in \nsämtliche \nMaterialien \nim \nZusammenhang \nmit \nden \nVerhandlungen \nzum \nGlücksspieländerungsstaatsvertrag habe. Mit Schriftsatz vom 31.03.2017 stellte die \nKlägerin klar, dass es ihr nicht um sämtliche Unterlagen zum Glücksspielstaatsvertrag, \nsondern ausschließlich um solche Unterlagen gehe, welche die Automatenwirtschaft und \nSpielhallen beträfen. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 a) BremIFG sei nicht erfüllt. Nach \n\n- 5 -\n- 6 -\nder Rechtsauffassung der Beklagten könnten sich Behörden ihren Versagungsgrund selbst \nschaffen, wenn nur ein Bundesland die Informationsherausgabe verweigere, was dem Sinn \nund Zweck des BremIFG entgegenstehe.\nSelbst wenn man davon ausgehe, dass die Ausnahmevorschrift des § 3 Nr. 1 a) BremIFG \nim Falle post-staatsvertraglicher Verhandlungen grundsätzlich anwendbar sei, sei nicht \nhinreichend deutlich gemacht worden, inwieweit die Offenlegung der protokollierten \nVerhandlungen zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag die vom Gesetz geforderten \n„nachteiligen Auswirkungen auf Beziehungen zu einem Land“ habe. Die Beklagte behaupte \neine lediglich abstrakte Gefahr, wenn sie vorgebe, dass sie im Falle der Herausgabe der \nInformationen von den die Informationsherausgabe verwehrenden Ländern nicht mehr an \nentsprechenden Verhandlungen beteiligt werde bzw. diese sich nicht mehr an \nentsprechenden Verhandlungen beteiligen. Notwendig sei jedoch die Darlegung einer \nernsthaften konkreten Gefährdung der geschützten Belange. Bei dem Email-\nRundschreiben der Beklagten vom 18.02.2016 habe die Berlin ausdrücklich mitgeteilt, dass \nkeine \nBedenken \ngegen \ndie \nEinsichtnahme \nin \ndie \nProtokolle \nzur \nMinisterpräsidentenkonferenz und zur Konferenz der Chefs der Staats- bzw. \nSenatskanzleien bestünden. Auch Baden-Württemberg habe verhalten die Einsichtnahme \nin die Ergebnisprotokolle der Ministerpräsidentenkonferenz und der Konferenz der Chefs \nder Staats- bzw. Senatskanzleien befürwortet. Ebenfalls sei das Antwortschreiben \nMecklenburg-Vorpommerns als bedingtes Ja zu verstehen. Die Länder Thüringen, \nSaarland und Schleswig-Holstein hätten sich ergebnisoffen und innerlich zugewandt \ngezeigt. Allein Bayern habe unter Hinweis auf den Schutz des Kernbereichs exekutiver \nEigenverantwortung von vornherein die Herausgabe verweigert. Kein Land habe im \nZusammenhang \nmit \ndieser \nersten \nAnfrage \nauf \neinen \netwaigen \nföderativen \nVertrauensverlust abgestellt. Im Hinblick auf die E-Mail vom 24.03.2016 der der Beklagten \nunter Anlage des Schreibens des Staatsrates vom .03.2016 hätten zwar mehrere \nBundesländer die Zustimmung zur Herausgabe der begehrten Informationen abgelehnt. \nDiese Ablehnung sei jedoch abgesprochen. Daher sei auch keine ernsthafte konkrete \nGefährdung der geltend gemachten Belange zu befürchten. Es werde nicht dargelegt, \nworin diese nachteiligen Auswirkungen tatsächlich bestehen könnten. Es werde \noffenkundig lediglich das Ergebnis des Schreibens unter Zitierung der nachteiligen \nAuswirkungen auf die Beziehungen zu den Ländern übernommen.\nDas Merkmal der Vertraulichkeit der Beratungen sei im vorliegenden Falle ungeeignet, um \nbezüglich des Informationsanspruches einen Ausschlussgrund zu erfüllen, da der \nBeratungsvorgang \nvollständig \nabgeschlossen \nsei. \nEin \nnachträglicher \nVertraulichkeitsschutz erfordere die konkrete Feststellung, dass die Gefährdung eines \nbehördlichen Beratungsprozesses weiterhin drohe, was vorliegend nicht der Fall sei. \nAußerdem komme es bei einem fortwirkenden Vertraulichkeitsschutz auf eine \n\n- 6 -\n- 7 -\neinzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Behörde und \ndem Offenlegungsinteresse der Klägerin an, die hier zu Gunsten einer Offenlegung \nvorgenommen werden müsse. Die Befürchtung, dass zukünftige Vertragsverhandlungen \nnicht mehr im Beisein der Beklagten stattfinden würden oder nicht mehr alle Argumente \nund Positionen offen ausgetauscht werden würden, sei fernliegend. Auch gebe es für einen \nentsprechenden Ausschluss keine Rechtsgrundlage. Daneben sei die Wertung des § 4 \nAbs. 1 Satz 1 BremIFG zu berücksichtigen, wonach für sämtliche behördliche \nBeratungsvorgänge nur ein zeitlich begrenzter Schutz gewährt worden sei. Dass andere \nBundesländer keine Veröffentlichung der Dokumente wünschten und ihre Interessen sowie \nzukünftige Vertragsverhandlungen gefährdet sehen würden, könne ebenfalls keinen \nfortwirkenden Vertraulichkeitsschutz begründen. Werde von den Teilnehmern einer \nBeratung willkürlich deren Vertraulichkeit festgelegt, so könne dies den Ausschlussgrund \nnicht erfüllen, da sonst der Informationszugangsanspruch leicht ausgehebelt werden \nkönnte. Die Bundesländer hätten die Verhandlungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 \nin Kenntnis des BremIFG geführt, so dass sie mit einer Offenlegung hätten rechnen \nmüssen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie eine Offenlegung die rechtlichen Interessen der \nLänder beeinträchtigen solle.\nSelbst wenn § 3 Nr. 1 a) BremIFG erfüllt sei, habe die Beklagte nicht erwogen, inwieweit \nalle ihr vorliegenden Informationen dem Vertraulichkeitsschutz unterfielen. Die Vorschrift \nerfasse ausschließlich den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, \nnicht aber die hiervon zu unterscheidenden Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der \nWillensbildung sowie das Ergebnis der Willensbildung.\nDie Klägerin beantragt,\nunter Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2016 die Beklagte zu \nverpflichten, der Klägerin Einsicht zu gewähren in sämtliche Protokolle und \nsonstige \nMaterialien \nder \nBeklagten \nim \nZusammenhang \nmit \nden \nVertragsverhandlungen zum am 15.12.2011 unterzeichneten Ersten \nGlücksspieländerungsstaatsvertrag.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDie Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 a) \nBremIFG vorliegend sehr wohl erfüllt sei. Der Schutz dieses Ausnahmetatbestandes gelte \nnicht nur dem Aspekt der Beziehungspflege zwischen Bund und Ländern innerhalb der \nföderalen Strukturen, sondern umfasse auch die Vertraulichkeit in allen Fällen der \n\n- 7 -\n- 8 -\nfachlichen Zusammenarbeit und des kooperativen Regierungshandelns, die Gegenstand \nund Mittel der Beziehungen zu den anderen Ländern seien. Die Länder hätten auf die \ngegenseitigen Interessen, soweit zulässig, Rücksicht zu nehmen. Aufgrund der \nunterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen bestehe ein informationsrechtliches \nRücksichtnahmegebot, welches erfordere, dass die betroffenen Bundesländer auf ihre \nZustimmung hin konsultiert werden müssten. Sofern einer Informationsherausgabe nicht \nzugestimmt werde, dürfe dem Informationsbegehren nicht nachgegeben werden, da dies \neine nachteilige Auswirkung auf die Beziehungen zu dem in Frage stehenden Land hätte. \nAuf die entsprechende Anfrage der Bremer mit Email vom 24.03.2016 hätten zehn Länder \ngeantwortet, die allesamt ihre Zustimmung zur Herausgabe der Unterlagen verweigert \nhätten. Diese Verweigerungen der Zustimmung seien auf Grundlage der jeweilig \neinschlägigen Informationsfreiheitsgesetze der Länder, also nicht grundlos, erfolgt. Dies \nergebe sich auch aus den zum Teil in anderen Bundesländern ergangenen ablehnenden \nBescheiden und Widerspruchsbescheiden. Die Umfrage vom 18.02.2016 habe zum \nGegenstand gehabt, ob seitens der Länder Bedenken gegen die Einsichtnahme in die \nProtokolle der Ministerpräsidentenkonferenz und die Konferenz der Chefs der Staats- bzw. \nSenatskanzleien bestehen. Im Rahmen dieser Umfrage hätten sich verschiedene Länder \nfür \neine \nrestriktive \nHandhabung \nzur \nEinsichtnahme \nin \ndie \nProtokolle \nder \nMinisterpräsidentenkonferenz ausgesprochen. Lediglich Berlin habe keine Bedenken \ngegen die Einsichtnahme in die Protokolle beider Konferenzen gehabt. In der Konferenz \nder Chefs der Staats- bzw. Senatskanzleien im März 2016 sei eine zurückhaltende \nHandhabung für sinnvoll angesehen und allenfalls die Einsichtnahme in die Protokolle der \nMinisterpräsidentenkonferenz für möglich gehalten worden. Die aus Berlin übersandten \nAntworten seien nicht widersprüchlich, da sie gerade nicht voneinander abwichen, sondern \nsich vielmehr ergänzten. So habe sich Berlin für eine Herausgabe der Protokolle der \nMinisterpräsidentenkonferenz und der Konferenz der Chefs der Staats- bzw. \nSenatskanzleien ausgesprochen und die Herausgabe weitergehender Materialien und \nUnterlagen verneint. Dass verschiedene Länder nach dem Abschluss einer durchgeführten \nergebnisoffenen Prüfung einen Akteneinsichtsanspruch der Klägerin verneint hätten, \nkönne ebenfalls nicht die behauptete Absprache belegen. Das Ergebnis der Konferenz der \nChefs der Staats- bzw. Senatskanzleien habe die zuvor von den Ländern, mit Ausnahme \nBerlins, erbetene restriktive Handhabung bei der Herausgabe der Protokolle bekräftigt und \nnoch einmal deutlich gemacht, dass in der föderalen Zusammenarbeit auch zukünftig eine \nAtmosphäre des Vertrauens und der Offenheit gewährleistet werden solle. Die Umfrage \nmit Email vom 24.03.2016 habe sich dann entsprechend des Antrages der Klägerin auf die \nEinwilligung \nzur \nHerausgabe \nsämtlicher \nim \nZusammenhang \nmit \ndem \nGlücksspieländerungsstaatsvertrag stehender Materialien bezogen. Nach § 3 Nr. 1 a) \nBremIFG müsse gerade keine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Schutzgutes \n\n- 8 -\n- 9 -\nvorliegen, da bereits die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen zum Ausschluss des \nInformationsanspruchs führe. Verschiedene Länder hätten der Informationsherausgabe \nwidersprochen \nund \nunterstrichen, \ndass \ndie \nGeschäftsgrundlage \nfür \ndie \nVertragsverhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag die Vertraulichkeit \ngewesen sei und zukünftige Vertragsverhandlungen erheblich erschwert würden, wenn \nnach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens eine Offenlegung der verschiedenen \nPositionen erfolgen könnte. Zukünftige Vertragsverhandlungen würden nicht mehr im \nBeisein der Freien Hansestadt Bremen stattfinden oder es würden nicht mehr alle \nArgumente und Positionen ausgetauscht werden. Auch nach Abschluss des \nEntscheidungsprozesses \nkönnten \ndie \ntaktischen, \npolitischen \noder \nsonstigen \nregierungsinternen \nErwägungen \nschützenswert \nsein, \num \neine \nnicht \ngewollte \nEinflussnahme auf die Gesetzgebung von außen im Vorfeld des parlamentarischen \nGesetzgebungsverfahrens zurückzudrängen.\nHinsichtlich der am 20.03.2017 erfolgten mündlichen Verhandlung wird auf das \nSitzungsprotokoll verwiesen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nI.\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu \nsämtlichen Protokollen und sonstigen Materialien der Beklagten, die im Zusammenhang \nmit den Vertragsverhandlungen zum Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrag stehen. Der \nentsprechende Anspruch ist nach § 3 Nr. 1 a) des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes \n(BremIFG) wegen des Schutzes eines besonderen öffentlichen Belanges ausgeschlossen. \nGem. § 3 Nr. 1 a) BremIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und \nsolange das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf \ninternationale Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land. Die \nÜbermittlung sämtlicher Protokolle und Materialien der Beklagten, die im Zusammenhang \nmit den Vertragsverhandlungen zum Glückspieländerungsstaatsvertrag stehen, kann \nnachteilige Auswirkungen auf Beziehungen zu einem anderem (Bundes-)Land haben. \nDas Schutzgut „Beziehungen zu einem Land“ des § 3 Nr. 1 a) BremIFG ist vorliegend im \nFalle des Bekanntwerdens der begehrten Informationen betroffen. Es besteht ein \n\n- 9 -\n- 10 -\nöffentliches Interesse der Beklagten daran, ihre Beziehungen zu anderen Bundesländern \nnicht zu belasten und dieses Interesse nicht durch die Herausgabe sämtlicher Materialien, \ndie \nim \nZusammenhang \nmit \ndem \nAbschluss \ndes \nErsten \nGlücksspieländerungsstaatsvertrags stehen, zu gefährden. Durch die Abgrenzung von \n„internationalen Beziehungen“, „Beziehungen zum Bund“ oder „Beziehungen […] zu einem \nLand“ hat der Bremische Gesetzgeber hinreichend deutlich gemacht, dass der \nAusschlussgrund des § 3 Nr. 1 a) BremIFG auch die Beziehungen Bremens zu einem \nanderen Bundesland schützt.\nDarüber hinaus besteht auch die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf Beziehungen \nzu einem anderen Bundesland im Falle der Bekanntgabe der von der Klägerin begehrten \nInformationen. Für die von § 3 Nr. 1 a) BremIFG geforderten „negativen Auswirkungen“ auf \ndas Schutzgut der Beziehung zu einem anderen Bundesland ist eine bloße Betroffenheit \nnicht ausreichend. Das Schutzgut muss negativ berührt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. \n27.09.2007, – 7 C 4.07 – zu § 8 UIG). Erforderlich ist, dass jedenfalls die Möglichkeit \nbesteht, dass das jeweilige Schutzgut beeinträchtigt wird (Rossi, IFG, § 3 Rn. 9). Diese \nBeeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein (BVerwG, Urt. v. 15.11.2012, – \n7 C 1/12 – zu § 3 Nr. 1 e) IFG, Rn. 39 m.w.N., juris). Auch wenn die Beeinträchtigung des \nSchutzgutes im Falle des Bekanntwerdens der Information nicht mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss (Schoch, IFG, § 3 Rn. 21), verpflichtet die \ngesetzliche Schranke „nachteilige Auswirkungen haben kann“ die Behörde zu einer \ngründlichen \nPrognose \nder \nmöglichen \nNachteilswirkung \n(Roth \nin \nBerger/Partsch/Roth/Scheel, IFG, § 3 Rn. ). Die Feststellung der konkreten Möglichkeit \nnachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung \nvon Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des \nSchutzguts ergeben kann (BVerwG, Urt. v. 15.11.2012, – 7 C 1/12 – zu § 3 Nr. 1 e) IFG, \nRn. 41 m.w.N., juris). \nDie Beklagte als informationspflichtige Stelle hat vorliegend hinreichende Tatsachen in \nForm von Stellungnahmen anderer Senats- bzw. Staatskanzleien dargelegt, aus denen \nsich prognostisch die konkrete Möglichkeit ergibt, dass das Bekanntwerden der begehrten \nInformationen nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zu anderen Bundesländern \nhaben bzw. diese gewichtig beeinträchtigen kann. \nAuf die Anfrage der Bremer vom 24.03.2016 äußerten sich die Staats- bzw. \nSenatskanzleien \nder \nBundesländer \nSachsen-Anhalt, \nHamburg, \nNiedersachsen, \nMecklenburg-Vorpommern, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Bayern und \nSaarland per Email und teilten mit, dass die Einwilligung zur Herausgabe der von der \n\n- 10 -\n- 11 -\nKlägerin begehrten Informationen nicht erteilt wird. Zugleich wiesen alle Staats- bzw. \nSenatskanzleien – bis auf die Hessische – darauf hin, dass eine Gewährung der \nAkteneinsicht durch die Bremer in die von der Klägerin begehrten Materialien nachteilige \nAuswirkungen auf die Beziehungen zum jeweiligen Bundesland bzw. auf die Beziehungen \nder Bundesländer untereinander hätte. Schließlich wies auch die Sächsische Staatskanzlei \nmit Schreiben vom 18.04.2016 darauf hin, dass die Befürchtung geteilt werde, dass sich \neine Herausgabe weitergehender Dokumente nachteilig auf die Beziehung der Länder \nuntereinander auswirken würde, wenn diese mit einer Preisgabe ihrer jeweiligen Positionen \nzu rechnen hätten.\nDie Vertretung des Landes Sachsen-Anhalt bei der Europäischen Union teilte der Bremen \nmit Email vom 31.03.2016 außerdem mit, dass die Länder darauf vertraut hätten, dass die \nWillensbildung und die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen vertraulich seien \nund auch nach Abschluss des Vertrages vertraulich blieben. Ohne diese Vertraulichkeit \nseien offene, konstruktive Verhandlungen unter den Regierungschefinnen und \nRegierungschefs der Länder und ihren Gremien zu einer unter den Ländern abgestimmten \nRechtssetzung nicht möglich. Die Vertraulichkeit sei Geschäftsgrundlage für die Gremien \nbei der Vorbereitung der Verhandlungen der Regierungschefinnen und Regierungschefs \nzum Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrag gewesen. \nDie der Freien und Hansestadt Hamburg wies mit Email vom 01.04.2016 darauf hin, dass \nnach kursorischer Prüfung kein Anspruch auf Herausgabe der begehrten Informationen \nbestehe, da das Schutzobjekt des entsprechenden § 6 Abs. 3 des Hamburger \nTransparenzgesetzes (HmbTG) nicht nur das gegenseitige Vertrauen, sondern auch der \ngemeinsame Arbeitsprozess der Länder sei.\nDie Niedersächsische Staatskanzlei nahm mit Email vom 04.04.2016 Bezug auf die \nAusführungen in der Email Sachsen-Anhalts vom 31.03.2016.\nAuch die Berlin nahm mit Email vom 04.04.2016 inhaltlich Bezug auf die Ausführungen in \nder Email Sachsen-Anhalts vom 31.03.2016 und verwies außerdem auf die \nAusschlussgründe der § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Bln) \nund § 10 Abs. 4 IFG Bln.\nDie Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen verwies mit Email vom 04.04.2016 auf \nden Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 c) des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-\nWestfalen (IFG NRW). \nDie Thüringer Staatskanzlei verwies mit E-Mail vom 05.04.2016 darauf, dass wenn ein \nBundesland auf Grundlage seines Informationsfreiheitsgesetzes den Verlauf und das \nErgebnis der Beratungen der Öffentlichkeit offenbare, es damit Informationen preisgebe, \ndie die Verwaltungen anderer Länder berührten, welche womöglich keinen gesetzlichen \nInformationsanspruch kennen würden. Dieses Land könne dadurch den Willen solcher \nLänder, die bewusst kein Informationsfreiheitsgesetz erlassen hätten, um Informationen \n\n- 11 -\n- 12 -\nnicht der Öffentlichkeit preiszugeben, konterkarieren. Es wäre zum einen mit der föderalen \nRegelungsautonomie der Bundesländer nicht vereinbar und zum anderen würde es die \nVertraulichkeit des Miteinanders, die die Beratungen der Ministerpräsidentenkonferenz \npräge, infrage stellen und damit die effektive Zusammenarbeit zwischen den Ländern \nerschweren. Denn Länder ohne Informationsfreiheitsgesetz bzw. mit restriktiverem \nInformationsfreiheitsgesetz würden dann anderen Ländern keine Informationen mehr zur \nVerfügung stellen, mit deren Preisgabe sie nicht selbst einverstanden seien. Eine \nVeröffentlichung der fraglichen Informationen habe daher regelmäßig zu unterbleiben, \nwenn und soweit ein Bundesland zu erkennen gebe, dass es mit der Veröffentlichung einer \nInformation nicht einverstanden sei.\nDie Bayrische Staatskanzlei äußerte sich mit E-Mail vom 07.04.2016 u.a. dahingehend, \ndass Verhandlungen zu Staatsverträgen essenziell darauf angewiesen seien, dass ein \nfreier Meinungsaustausch in einem geschützten Rahmen stattfinden könne. Die Interessen \nBayerns wären massiv gefährdet, wenn Bayern befürchten müsse, dass die von den \nVertretern der Staatsregierung im Zuge der Vertragsverhandlungen eingenommenen \nPositionen (und gegebenenfalls auch Änderungen in diesen Positionen) im Nachgang \nbekannt werden würden. Zudem würden auch zukünftige Vertragsverhandlungen erheblich \nerschwert werden, wenn stets damit gerechnet werden müsse, dass nach Abschluss des \nGesetzgebungsverfahrens eine Offenlegung der bayerischen Positionen erfolgen könne.\nSchließlich nahm die Staatskanzlei des Saarlandes mit Email vom 11.04.2016 Bezug auf \ndie Ausführungen in der Email Sachsen-Anhalts vom 31.03.2016.\nAnhand der Stellungnahmen der Senats- und Staatskanzleien hat die Beklagte \nnachvollziehbar dargelegt, dass sie diese Bundesländer „vor den Kopf stoßen“ würde, \nwenn sie der Klägerin Einsicht in sämtliche Protokolle und sonstige Materialien der \nBeklagten \nim \nZusammenhang \nmit \nden \nVertragsverhandlungen \nzum \nErsten \nGlücksspieländerungsstaatsvertrag – entgegen der ausdrücklichen Verweigerung der \nZustimmung und des ausdrücklichen Hinweises auf nachteilige Auswirkungen auf die \nBeziehungen im Falle der Bekanntgabe – gewähren würde. Der Antrag auf Akteneinsicht \nwar daher folgerichtig abzulehnen. Schon unabhängig von der Frage, ob bei künftigen \nVertragsverhandlungen im Beisein des Bundeslandes Bremen nicht mehr alle Argumente \noffen ausgetauscht werden würden oder Bremen gar seine Interessen nicht mehr direkt \neinbringen könnte, würde die Herausgabe der begehrten Materialien trotz mangelnder \nEinwilligung der Länder und trotz des ausdrücklichen Hinweises auf nachteilige \nAuswirkungen auf die Beziehungen der Länder zu einem erheblichen Vertrauensverlust \nund somit zu einer gewichtigen Beeinträchtigung des Schutzgutes führen, da die \nvertrauliche Zusammenarbeit der Länder empfindlich gestört wird, wenn sich das \nBundesland Bremen derart als nicht vertrauenswürdiger Partner in der föderalen \n\n- 12 -\n- 13 -\nZusammenarbeit darstellt. Insoweit ist das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Prinzip der \nBundestreue \nzu \nberücksichtigen, \nwelches \nwechselseitige \nVerpflichtungen \nder \nRücksichtnahme nicht nur zwischen dem Bund und den Ländern, sondern auch zwischen \nden Ländern untereinander begründet (v. Mangoldt/Klein/Starck/Sommermann, GG 6. \nAuflage, Art. 20 Abs. 1 Rn. 37). Welche Konsequenzen ein solcher – im Falle der \nHerausgabe der begehrten Informationen entgegen des ausdrücklichen Willens einzelner \nBundesländer zweifellos möglicher – Vertrauensverlust genau haben würde, kann \ndahinstehen, da jedenfalls bereits der Verlust des Vertrauens für sich genommen eine \nnachteilige Auswirkung iSd. § 3 Nr. 1 a) BremIFG ist.\nDie Beklagte hat sich den Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 a) BremIFG auch nicht selbst \ngeschaffen, in dem sie sich per Email vom 24.03.2016 bei den Ländern erkundigte, ob die \nEinschätzung geteilt werde, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige \nAuswirkungen auf die Beziehungen zu einem Land haben könne. Auch wenn sich die \nStellungnahmen einzelner Länder nur auf den schlichten Verweis auf nachteilige \nAuswirkungen auf die Beziehungen der Länder im Falle der Bekanntgabe der \nInformationen beschränken und zur Begründung auf die Ausführungen in der Email \nSachsen-Anhalts vom 31.03.2016 verwiesen wurde, haben die Staatskanzleien von \nSachsen-Anhalt, Thüringen und Bayern hinreichend deutlich dargelegt, warum mit \nnachteiligen Auswirkungen zu rechnen ist. Die Staats- bzw. Senatskanzleien Hamburgs, \nBerlins und Nordrhein-Westfalens haben außerdem dargelegt, welche weiteren \nAusschlussgründe nach den jeweiligen Landesinformationsfreiheitsgesetzen in Betracht \nkommen. Damit ist die Annahme des Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 1 a) \nBremIFG gerade nicht künstlich erschaffen, sondern nachvollziehbar begründet worden. \nOb dies unter den Bundesländern, wie von der Klägerin behauptet, abgesprochen war oder \nnicht, kann daher dahinstehen. Das Ziel des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes, \nTransparenz zu schaffen (vgl. Drs. 16/1000), geht nur so weit, soweit keiner der \nAusschlussgründe in den §§ 3 bis 6 BremIFG erfüllt ist. Auch wenn die Bundesländer die \nVerhandlungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kenntnis der Geltung \ndes Bremer Informationsfreiheitsgesetzes geführt haben, bedeutet dies nicht, dass kein \nVertrauensschutz bestanden hat bzw. nicht mehr besteht, da die Verhandlungen durch die \neinzelnen Bundesländer auch in Kenntnis des Schutzes des besonderen öffentlichen \nBelanges nach § 3 Nr. 1 a) BremIFG erfolgt sind. Soweit die Länder sich darauf berufen, \ndass sie die damaligen Verhandlungen in dem Vertrauen darauf geführt hätten, dass die \nvertretenen Positionen geheim sind und auch nach Abschluss der Verhandlungen geheim \nbleiben, erscheint dies daher legitim. So implizieren die Verweigerungen der Zustimmung \nder verschiedenen Bundesländer – auch wenn diese lediglich unter dem allgemeinen \nHinweis erfolgt sind, dass die Informationsherausgabe nachteilige Auswirkungen auf die \n\n- 13 -\n- 14 -\nBeziehungen der Bundesländer haben könne, bzw. Bezug auf die Stellungnahme \nSachsen-Anhalts genommen wurde – , dass von einer Vertraulichkeit der ausgetauschten \nArgumente und Positionen ausgegangen worden ist.\nZwar handelt es sich bei den Verhandlungen zum Ersten Glücksspielstaatsvertrag \ngrundsätzlich um einen abgeschlossenen Vorgang. Jedoch folgt daraus nicht zwingend, \ndass damit der Vertraulichkeitsschutz aufgehoben ist. Seit dem 05.05.2015 gilt im Rahmen \ndes § 3 Nr. 1 a) BremIFG, dass der Informationszugangsanspruch nur ausgeschlossen ist, \n„solange“ das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut \nder Beziehungen zu einem Land haben kann. Der Schutz des öffentlichen Interesses durch \n§ 3 Nr. 1 a) BremIFG unterliegt damit nunmehr einer zeitlichen Beschränkung und greift \nnur solange, wie das Bekanntwerden der Information die Beziehungen zu einem anderen \nLand negativ berühren kann (vgl. Rossi, IFG, § 3 Nr. 3 Rn. 40). Der Abschluss des \nlaufenden Verfahrens bildet dabei allerdings keine unüberwindbare zeitliche Grenze. \nVielmehr ist von der Möglichkeit auszugehen, dass die geschützten innerbehördlichen \nBeratungen wegen des Wissens um eine - auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens \nerfolgende - Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im \nBeratungsprozess beeinträchtigt werden können (BVerwG, Urt. v. 02.08.2012 – 7 C 7/12 \n– zu § 3 Nr. 3 b) IFG, Rn. 29 m.w.N., juris). Unabhängig davon, dass die Verhandlungen \nzum Glücksspielstaatsvertrag zwischenzeitlich wieder aufgenommen worden waren und \nnunmehr abgeschlossen sind, eine nochmalige Aufnahme der der Vertragsverhandlungen \naber spätestens mit Ablauf des Glücksspielstaatsvertrages möglich ist, ist hier der \nUmstand zu berücksichtigen, dass zehn Länder sich aufgrund der von der der Beklagten \ninitiierten Umfrage mit Email vom 24.03.2016 ausdrücklich gegen eine Herausgabe der \nbegehrten Informationen ausgesprochen haben. Das Bekanntwerden bzw. die \nHerausgabe der Informationen entgegen dieser ausdrücklichen Verweigerung der \nZustimmung kann wegen des daraus entstehenden Vertrauensverlustes folglich, solange \nvon dieser Ablehnung der Herausgabe nicht Abstand genommen worden ist, nachteilige \nAuswirkungen auf die Beziehungen zu anderen Bundesländern im Sinne des § 3 Nr. 1 a) \nBremIFG haben. Auf die Frage der Gefährdung eines „behördlichen Beratungsprozesses“ \nkommt es insoweit nicht an. \nSoweit die Klägerin einwendet, dass seitens der Beklagten nicht erwogen worden sei, \ninwieweit alle der begehrten Unterlagen vom Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 a) BremIFG \nbetroffen seien, ist dem entgegen zu halten, dass keines der zehn Länder, die auf die \nAnfrage der Bremer vom 24.03.2016 geantwortet haben, Ausnahmen von der jeweilig zum \nAusdruck gebrachten Verweigerung der Zustimmung zur Informationsherausgabe erklärt \nhat. \n\n- 14 -\n- 15 -\nAuch die Protokolle der Ministerpräsidentenkonferenz und die Protokolle der Chefs der \nStaats- bzw. Senatskanzleien sind von dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 a) BremIFG \numfasst. Insoweit ist die erste Anfrage der Bremer mit Email vom 18.02.2016 zu \nberücksichtigen. Auch wenn die Berlin im Rahmen dieser Anfrage deutlich machte, dass \nkeine Bedenken gegen die Einsichtnahme in die entsprechenden Protokolle zum \nGlücksspielstaatsvertrag beständen, so hat hingegen die Staatskanzlei Mecklenburg-\nVorpommern erklärt, dass maximal eine Einsichtnahme in die Protokolle der \nMinisterpräsidentenkonferenz, nicht aber in die Protokolle der Konferenz der Chefs der \nStaats- bzw. Senatskanzleien bejaht werde, sofern das Einsichtsbegehren nicht \nzurückgewiesen werden könne. Bayern sprach sich in einer Stellungnahme für eine \nrestriktive Handhabung aus. Die Thüringer Staatskanzlei teilte mit, dass davon \nausgegangen werde, dass die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz grundsätzlich \nnicht öffentlich seien.\nSofern die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 31.03.2017 geltend macht, dass es ihr – \nentgegen des Wortlautes des Klageantrages – nicht um sämtliche Unterlagen zum \nGlücksspielstaatsvertrag, sondern ausschließlich um solche gehe, welche die \nAutomatenwirtschaft und Spielhallen beträfen, ändert dies nichts, da auch im Hinblick auf \ndie Verweigerung der Erteilung einer Zustimmung zur gesamten Informationsherausgabe \nohne Nennung entsprechender Ausnahmen durch zehn Bundesländer für diese \nUnterlagen der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 a) BremIFG greift.\nDaher kann schließlich dahinstehen, ob die Grundsätze der Betroffenheit des \nKernbereiches exekutiver Eigenverantwortung auf den vorliegenden Fall übertragbar sind \nund ob ein Ausschluss des Anspruches auch nach § 4 Abs. 1 BemIFG in Betracht kommt. \nII.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines \nMonats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\n\n- 15 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\ngez. Wollenweber\ngez. Dr. K. Koch\ngez. Gehrig","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-04-27/4-k-1332-16","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-04-27/4-k-1332-16","retrieved":"2026-07-09 04:52:51.539457+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2017-04-27/4-k-1332-16","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2017-04-27","dockets":["4 K 1332/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Urteil vom 27.04.2017 – 4 K 1332/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-04-27/4-k-1332-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig\nvollstreckbar. 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