{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-02-15","aktenzeichen":"1 K 1071/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 K 1071/16 \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 15.02.2017 \ngez. Kohlmeyer \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Berlin, \nvertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Franken-\nstraße 210, 90461 Nürnberg, \nGz.: - - \nBeklagte, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Dr. K. Koch und Richter Ziemann sowie die ehrenamtlichen Richte-\nrinnen Diekhöner und Hohn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2017 \nam 15. Februar 2017 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; Gerichts-\nkosten werden nicht erhoben. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vor-\nläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-\ngrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-\nheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n \n \ngez. Ohrmann \n \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Ziemann\n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin, der die Beklagte den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, begehrt dar-\nüber hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDie Klägerin ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, kurdischer Volks- und \nmoslemischer Religionszugehörigkeit. Sie wurde 1950 in Qamischli in der Provinz al-\nHasaka im Nordosten Syriens an der Grenze zur Türkei geboren. Die Klägerin besuchte \nin ihrem Heimatland weder die Schule noch erlernte sie einen Beruf. Aus ihrer Ehe mit \ndem 1937 geborenen syrischen Staatsangehörigen … gingen sieben Söhne (1972 H., \n1975 M., 1976 E., 1978 Re.., 1983 A., 1985 D. und 1987 Ro.) und zwei Töchter (1979 N., \n1981 M.) hervor. \n \nIm August 2015 verließ die Klägerin - gemeinsam mit ihren Söhnen H. und E. und deren \nFamilien - Syrien in die angrenzende Autonome Region Kurdistan im Irak. Am \n24.10.2015 reiste die Klägerin über den Internationalen Flughafen Erbil mit dem Flugzeug \naus dem Irak aus und am selben Tag über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bun-\ndesrepublik Deutschland ein. Bei ihrer Einreise verfügte die Klägerin über ein vom deut-\nschen Generalkonsulat in Erbil ausgestelltes, auf eine humanitäre Aufnahmeanordnung \ngestütztes Visum. \n \nAuch die anderen Mitglieder der Kernfamilie der Klägerin befinden sich nach ihren Anga-\nben nicht mehr in Syrien. Ihre Tochter N. sei bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges \nnach Saudi-Arabien verzogen. Ihr Ehemann habe sein Heimatland zwei bis drei Monate \nnach ihr verlassen; er sowie einer ihrer Söhne und ihre Tochter M. hielten sich weiterhin \nin der Autonomen Region Kurdistan auf. Die Söhne H. und E. der Klägerin leben inzwi-\nschen mit ihren Familien ebenfalls in Bremerhaven. Das Asylklageverfahren von E. und \n\n- 3 - \n- 4 - \nseiner Familie war bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 1 K 1128/16 anhängig. Der \nSohn A. der Klägerin befinde sich in der Schweiz. Die Söhne D. und Ro. hielten sich in \nÖsterreich auf. Ausweislich des von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten \nBescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom \n30.09.2015 (Bl. 58 bis 59 GA) wurde Ro. dort auf seinen Asylantrag vom 07.12.2014 hin \nals Asylberechtigter anerkannt. Schließlich lebe noch ein Sohn der Klägerin in Kanada. \n \nAm 28.10.2015 meldete sich die Klägerin in Bremen als Asylsuchende. Am 30.03.2016 \nkonnte sie bei der Außenstelle Bremen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \n(im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag stellen, den sie gemäß \n§ 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des \n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) beschränkte. Am \n31.03.2016 wurde die Klägerin angehört. Zu den Gründen ihrer Ausreise aus Syrien gab \nsie an, dass in ihrem Wohnort gekämpft worden sei. Die syrische Armee und der IS hät-\nten dort miteinander gekämpft. Die Kinder hätten nicht mehr zur Schule gehen können. \nAb mittags habe es bei ihnen eine Ausgangssperre gegeben. Sie hätten die ganze Zeit \nAngst gehabt, dass Granaten oder Bomben bei ihnen einschlagen würden. Wenn sie \ngefragt werde, was sie bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte, erkläre sie, dass sie \nAngst vor dem Krieg dort unten habe. Besonders vor der syrischen Armee, dem IS und \nden anderen Kriegsparteien. Persönlich befürchte sie nichts. Aber sie habe Angst vor \ndem Krieg und den dort kämpfenden Menschen. Sie habe Angst, dabei verletzt oder ge-\ntötet zu werden. Wenn sie gefragt werde, ob sie dem Asylantrag noch etwas hinzuzufü-\ngen habe, erwidere sie, dass sie in Deutschland bleiben wolle. Sie wolle auch, dass ihr \nMann nach Deutschland komme. Sie wolle nicht zurück nach Syrien in den Krieg. \n \nDurch Bescheid vom 01.04.2016 (Gesch.-Z.: ) erkannte das Bundesamt der Klägerin den \nsubsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1 des Bescheids). Von der Feststellung von Abschie-\nbungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sah das Bundesamt gemäß \n§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG ab. Den Asylantrag im Übrigen lehnte es ab (Ziffer 2 des Be-\nscheides). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen \nnicht vor. Verfolgungshandlungen gemäß § 3 AsylG seien nicht geltend gemacht worden. \n \nNach dem von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheid des Amtes \nfür Versorgung und Integration Bremen vom 22.06.2016 (Bl. 60 GA) wurde bei ihr mit \nWirkung zum 27.11.2015 ein Grad der Behinderung von 80 mit den Merkmalen G (erheb-\nliche Gehbehinderung) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) festge-\nstellt. Die Klägerin gehöre zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen. Nach \neinem ebenfalls zur Gerichtsakte gegebenen ärztlichen Attest vom 01.11.2016 (Bl. 60 Rs \n\n- 4 - \n- 5 - \nGA) und den dazu gegenüber der Ausländerbehörde Bremerhaven erfolgten Erläuterun-\ngen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.12.2016 (Bl. 12 bis 13 BA) leidet die Klägerin an \neiner chronischen Erkrankung mit den ICD-10-Codes H36.0 G (eine durch Diabetes II \nhervorgerufene Retinopathie (Zerstörung der Netzhaut), die zu einer fast völligen Erblin-\ndung geführt habe), E78.0 G (eine Hypercholesterinämie, d.h. ein zu hoher Cholesterin-\nspiegel, der wiederum zur Arteriosklerose und damit zu Einschränkungen der Bewegun-\ngen führe; die Klägerin könne sich nur mühselig und mit Unterstützung Dritter fortbewe-\ngen) sowie E 11.30 G (einen Diabetes II, der der Auslöser der Sehbehinderung und auf-\ngrund von Beeinträchtigungen der Durchblutung eine weitere Ursache für Einschränkun-\ngen der Beweglichkeit sei). \n \nBereits am 14.04.2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nmacht sie zunächst geltend, dass ihre Anhörung vor dem Bundesamt nur sehr oberfläch-\nlich gewesen sei. Dass ihr Sohn Ro. aus Syrien geflüchtet sei, um dem Militärdienst zu \nentgehen, sei nicht zur Sprache gekommen. Es bestehe die Gefahr, dass sie aufgrund \nder Desertion ihres Sohnes absehbar Verhören mit Folter unterzogen würde. Die syri-\nschen Geheimdienste könnten in dieser Hinsicht als verlässlich eingeschätzt werden. \nWegen ihrer Schwerbehinderung müssten die Folgen für sie als lebensbedrohlich ange-\nsehen werden. Dass die Flucht ihres Sohnes in der Anhörung nicht zur Sprache gekom-\nmen sei, liege daran, dass sie, die Klägerin, davon ausgegangen sei, dass sie schon we-\ngen ihrer syrischen Herkunft die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekomme; dies sei ihr \nvom Dolmetscher so vermittelt worden. Außerdem sei sie Kurdin. Mit den möglichen Fol-\ngen dieser ethnischen Gruppenzugehörigkeit habe sich die Beklagte nicht befasst. Als \nKurdin wäre sie in Syrien je nach Aufenthaltsort vom Assad-Regime und allen Islamisten-\nMilizen bedroht. Die autonome Föderation Nordsyrien (Rojava), die noch als Fluchtalter-\nnative in Betracht komme, sei derzeit, wie von ihr auch bei der Bundesamtsanhörung \ngeschildert, vom syrischen Militär sowie russischen und türkischen Luftangriffen in ihrem \nBestand gefährdet. In ihrem Stadtteil habe auch der IS gekämpft. Die Türkei setze gegen \ndie Kurden neben Bombardements auch Bodentruppen ein. Eine Abschiebung dorthin sei \nausgeschlossen. Eine Abschiebung in das heutige oder künftige Herrschaftsgebiet des \nAssad-Regimes sei somit die hier zu behandelnde Option einer Abschiebung. Die Be-\nklagte habe auch nicht deutlich gemacht, weshalb die bisherige Praxis aufgegeben wor-\nden sei, Asylantragstellern aus Syrien den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Darüber hin-\naus vertritt die Klägerin in Auseinandersetzung mit der hierzu bisher ergangenen Recht-\nsprechung anderer Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungs-\ngerichtshöfe die Auffassung, dass ihr schon wegen der illegalen Ausreise, der Asylan-\ntragstellung und des Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit be-\nachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Insbesondere sei auf die Aus-\n\n- 5 - \n- 6 - \nführungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg zu verweisen, das sich überzeugend mit \nder gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster sowie der Passpraxis \nSyriens 2015 auseinandersetze (VG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2016 - 2 A 5162/16, ju-\nris Rn. 20f. bzw. 24). Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf \nBl. 53 bis 57 GA verwiesen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundes-\namts für Migration und Flüchtlinge vom 01.04.2016 zu verpflichten, ihr die \nFlüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 ist der Klägerin vom Gericht Gelegenheit \ngegeben worden, ihr Begehren auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz weiter individuell \nzu begründen. Daraufhin hat die Klägerin vorgetragen, dass ihr Sohn Ro. Offizier in der \nsyrischen Armee gewesen sei. Sie hätten es geschafft, ihn außer Landes zu bringen. Sie \nselbst habe dafür gesorgt, dass er als Schaffner tätig gewesen sei, so sei es gelungen, \nihn in die Türkei zu bringen. Das sei etwa zwei bis zweieinhalb Jahre vor ihrer eigenen \nAusreise aus Syrien gewesen. Aufgrund dessen, dass sie in Syrien nie eine Schule be-\nsucht habe, habe sie mit Zeiten allerdings etwas Schwierigkeiten. Danach habe man im-\nmer wieder nach ihm gefragt. Man habe sie immer wieder angerufen und gefragt, wo Ro. \nsei. Sie solle dafür sorgen, dass er wieder in die Armee komme. Das Gericht wisse ja \nwahrscheinlich, wie der syrische Staat sei. Dort nehme man die Mutter statt des Sohnes \noder eben auch einen Bruder. Man habe nicht nur sie, sondern auch ihren Ehemann \nnach dem Verbleib von Ro. gefragt. Sie sei auch nach weiteren Söhnen gefragt worden. \nInsbesondere habe man nach A. gefragt. A. sei Reservist gewesen und habe sich eben-\nfalls in der Armee einfinden sollen. Wegen A. sei auch die Polizei zu ihnen nach Hause \ngekommen. Dies sei vorbehaltlich des Umstandes, dass sie sich mit Daten nicht so aus-\nkenne, vor etwa ein bis zwei Jahren gewesen; sie sei noch in Syrien gewesen. Die Poli-\nzei habe zu ihnen gesagt, dass sie dafür sorgen müssten, dass A. in die Armee komme. \nSie seien gefragt worden, wo A. denn sei. Sie hätten gesagt, dass sie es selbst nicht \nwüssten. Er sei weggegangen, er habe Ärger zuhause gehabt. Sie habe Angst gehabt, \ndass man sie anstelle ihres Sohnes mitnehmen werde. Dass man sie foltern werde, damit \n\n- 6 - \n- 7 - \nsie alles preisgebe. Wenn sie gefragt werde, was sie denn hätte preisgeben können, er-\nkläre sie, dass sie nichts gesagt hätte. Sie hätte nicht gesagt, wo ihr Sohn sei. Sie hätten \nsie töten können, sie hätte nichts gesagt. Das Gericht wisse ja, wie das syrische Regime \nsei; es kenne keine Gnade. \n \nAuf die Frage ihres Prozessbevollmächtigten, warum denn die Sicherheitskräfte nach \ndem Verschwinden von Ro. nur angerufen hätten, hat die Klägerin angegeben, dass es \nso gewesen sei. Sie habe dann immer mit Gegenfragen geantwortet. Sie habe gesagt: \n„Ihr wisst doch, wo mein Sohn ist, der ist doch bei Euch. Lebt er überhaupt noch oder ist \ner schon tot?“. Wenn sie gefragt werde, was sie für den Fall ihrer Rückkehr nach Syrien \nbefürchte, antworte sie, sie würden sie und ihre Söhne töten. So sei das syrische Re-\ngime. Da gebe es kein Gericht. Sie würden sie einfach töten. Wegen des Ergebnisses \nder weiteren Befragung der Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten wird auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen. \n \nZum Gegenstand der mündlichen Verhandlung hat das Gericht auch drei Auskünfte des \nAuswärtigen Amtes vom 02.01.2017 gemacht, zwei an das Verwaltungsgericht Düssel-\ndorf sowie eine an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Da diese Erkenntnisquellen in der \nmit der Ladung übersandten Dokumentenliste mit Stand 29.12.2016 noch nicht enthalten \ngewesen sind, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf entsprechende Bitte \neine einwöchige Schriftsatznachlassfrist gewährt worden. Die mündliche Verhandlung ist \ngeschlossen worden. \n \nIm Anschluss an das Verfahren der Klägerin hat die Kammer über die Klage ihres ander-\nweitig anwaltlich vertretenen Sohnes E. zum Aktenzeichen 1 K 1128/16 mündlich ver-\nhandelt. Durch Urteil vom selben Tage (VG Bremen, Urt. v. 01.02.2017 - 1 K 1128/16, \njuris), das die Beklagte hat rechtskräftig werden lassen, hat das Gericht die Beklagte ver-\npflichtet, dem Sohn E. der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Be-\ngründung heißt es: Eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung ergebe sich aus \nden Ereignissen, die eingetreten seien, nachdem der Sohn E. der Klägerin Syrien verlas-\nsen habe. Dies folge zum einen aus der von ihm glaubhaft vorgetragenen Tätigkeit für \ndas kurdische Regionalparlament und zum anderen aus dem Umstand seiner Wehrpflich-\ntigkeit. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. \n \nMit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2017 hat die Klägerin die Auf-\nfassung vertreten, dass die vom Gericht eingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes \nvom 02.01.2017 unklar und teilweise widersprüchlich seien, und eine nochmalige Befra-\ngung des Auswärtigen Amtes angeregt. Auch sei davon auszugehen, dass sie wegen der \n\n- 7 - \n- 8 - \nFlucht ihres Ehemannes und der Desertion ihrer Söhne sowohl bei einer Abschiebung als \nauch danach - sofern sie sie überlebe - der Verfolgung und Befragung unter Folter aus-\ngesetzt sein werde. Schließlich sei auf die von ihrem Sohn E. in dessen mündlicher Ver-\nhandlung vorgetragene politische Aktivität für das kurdische Regionalparlament hinzu-\nweisen, die die Kammer als glaubhaft angesehen habe. Auch hierdurch sei sie gefährdet. \nInsoweit werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Auswärtigen Amtes \nbeantragt. Sie habe schon in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dargelegt, dass \ndas syrische Regime sie bei einer Rückkehr anstelle ihrer Söhne wegen Sippenhaft zur \nRechenschaft ziehen werde. Sippenhaft (Reflexverfolgung) sei Bestandteil des Vorge-\nhens der syrischen Behörden, wie ein aktueller Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe \nzeige. Wegen des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom \n06.02.2017 im Einzelnen wird auf Bl. 88 bis 90 GA verwiesen. \n \nMit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.02.2017 hat die Klägerin auf „aktu-\nelle Kenntnisse über die menschenverachtende Vorgehensweise des syrischen Regimes \nin Gefängnissen gegen ‚in der überwältigenden Mehrheit normale Zivilisten‘, die dem Re-\ngime als Opponenten galten“, sowie auf zwei aktuelle Entscheidungen der Verwaltungs-\ngerichte Köln und Münster verwiesen, die auch angesichts der Auskünfte des Auswärti-\ngen Amtes an die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Wiesbaden vom 02.01.2017 an \nihrer Rechtsprechung festhielten, dass syrischen Staatsangehörigen wegen der illegalen \nAusreise, der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr in ihr \nHeimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe (VG Köln, \nUrt. v. 24.01.2017 - 20 K 8414/16.A, juris Rn. 32 ff.; VG Münster, Urt. v. 20.01.2017 - 8a \nK 3496/16.A, juris Rn. 78 ff.). Die insoweit erforderliche Sachaufklärung dürfte die Einho-\nlung von Auskünften des Auswärtigen Amtes unumgänglich machen. Wegen des Schrift-\nsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.02.2017 im Einzelnen wird auf \nBl. 98 bis 99 GA verwiesen. \n \nEine Stellungnahme der Beklagten ist nicht mehr erfolgt. Am 15.02.2017 hat die Kammer \nabschließend über die Sache unter Einbeziehung der Schriftsätze des Prozessbevoll-\nmächtigten der Klägerin vom 06./07.02.2017 beraten. Eine Wiedereröffnung der mündli-\nchen Verhandlung zum Zwecke der Beweiserhebung hat das Gericht nicht als veranlasst \nangesehen, sondern am selben Tag den Tenor des vorliegenden Urteils niedergelegt. \n \nDem Gericht haben die die Klägerin betreffende Bundesamtsakte (Gesch.-Z.: ) sowie ihre \nAusländerakte vorgelegen. \n \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 01.04.2016, soweit er hier hinsichtlich seiner Ziffer 2 zur Überprüfung \nansteht, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die darin ausgesprochene Ablehnung der \nvon der Klägerin begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat \n(auch) in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung Bestand. Mangels Vorliegen der nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG er-\nforderlichen Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft. Die Frage, ob die von ihr im gerichtlichen Verfahren dargelegte \nSchwerbehinderung/Erkrankung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nbegründet, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Von einer entsprechenden \nPrüfung hatte das Bundesamt wegen des der Klägerin durch Ziffer 1 seines Bescheides \nvom 01.04.2016 zuerkannten subsidiären Schutzes - und des damit verbundenen Auf-\nenthaltsrechts im Bundesgebiet - nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG abgesehen. \n \nAuf § 3 Abs. 4 AsylG lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flücht-\nlingseigenschaft nicht stützen. Denn sie ist nicht Flüchtling im Sinne von \n§ 3 Abs. 1 AsylG. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt: \n \nI. Nach § 3 Abs. 4 AsylG, dessen im zweiten Halbsatz normierten Ausschlussgründe hier \nnicht vorliegen, wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er \nFlüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer \nFlüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus be-\ngründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen \nÜberzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des \nLandes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen \nSchutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch \nnehmen will. \n \nSchutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfol-\ngung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Be-\nweiserleichterung gilt dabei für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU \nist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Ver-\nfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung \nbegründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine \nerneute derartige Bedrohung sprechen. Demgegenüber liegen eine Verfolgungsgefahr für \n\n- 9 - \n- 10 - \neinen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn dem Asylsuchen-\nden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, \nEuGH-Vorlage v. 07.02.2008 - 10 C 33.07, juris). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Be-\nwertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung spre-\nchenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen \nsprechenden Tatsachen überwiegen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die reale \nMöglichkeit („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko \neiner Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter \nwird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des be-\nfürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn \nnämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahr-\nscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen \nund vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat \nzurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnis-\nstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Urt. v. \n05.11.1991 - 9 C 118.90, juris). \n \nWegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach \nbefindet, genügt es bei alledem, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft \nmacht (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84, juris Rn. 16). Ihm obliegt es dabei, unter \nAngaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus \ndem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im \nHerkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C \n321.85, juris Rn. 9). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung \nvon der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, \naus der er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschl. v. \n21.07.1989 - 9 B 239.89, juris Rn. 3). \n \nII. Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin nicht als Flüchtling im Sinne von \n§ 3 Abs. 1 AsylG anzusehen. Die Klägerin hat ihr Heimatland nicht vorverfolgt verlassen \n(1.). Ihr stehen auch keine sog. Nachfluchtgründe zur Seite (2.). \n \n1. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU greift im Falle der \nKlägerin nicht ein. Eine vor ihrer Ausreise im August 2015 bereits erlittene Verfolgung hat \n\n- 10 - \n- 11 - \ndie Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Von einer damals unmittelbar bevorstehenden \nVerfolgung lässt sich ebenfalls nicht ausgehen: \n \nSoweit sich die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit \nberufen hat, ist anzumerken, dass ihre Heimatstadt Qamischli in den seit Anfang 2014 \nbestehenden und vom syrischen Staat zumindest tolerierten kurdischen Autonomiegebie-\nten in Nordsyrien an der Grenze zur Türkei liegt (https://de.wikipedia.org/wiki/Rojava). \n \nWegen der angegebenen Fahnenflucht ihres Sohnes Ro. aus der syrischen Armee und \nder vorgetragenen Wehrdienstentziehung ihres Sohnes A. will die Klägerin nach ihrem \neigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 nur durch staatliche \nSicherheitskräfte befragt worden sein. Sie habe dafür sorgen sollen, dass ihre Söhne \n(wieder) ihren Dienst in der Armee aufnähmen, sowie deren Aufenthaltsort angeben sol-\nlen. Trotz der Erfolglosigkeit dieser Ansprachen über einen längeren Zeitraum - nach den \nAngaben der Klägerin ist ihr Sohn Ro. bereits etwa zwei bis zweieinhalb Jahre vor ihrer \neigenen Ausreise aus Syrien desertiert, nach dem vorgelegten Bescheid des Bundesam-\ntes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 30.09.2015 muss Ro. Ba-\nzari im Hinblick auf die Asylantragstellung am 07.12.2014 sein Heimatland jedenfalls En-\nde 2014 verlassen haben; A. soll im Zeitraum Anfang 2015 bis Anfang 2016 ausgereist \nsein - sind weitere staatliche Maßnahmen weder erfolgt noch angedroht worden. Die in \nder mündlichen Verhandlung abgegebene Einschätzung der Klägerin, der syrische Staat \nnehme die Mutter statt des Sohnes oder eben auch einen Bruder, findet in ihrem eigenen \nVorbringen gerade keine Stütze. Weder auf sie noch auf ihren - allerdings damals schon \nfast 80 Jahre alten - Ehemann noch auf ihre erst mit ihr gemeinsam ausgereisten Söhne \nH. und E. wurde mit Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG zugegriffen. Hierfür \nkann auch nicht ein mangelnder Einfluss des syrischen Staates im kurdischen Autono-\nmiegebiet ursächlich sein. Der Sohn E. der Klägerin, dem nach seinen Angaben in der \nmündlichen Verhandlung in seinem eigenen Verfahren 1 K 1128/16 am 01.02.2017 \nim April 2016 der Einberufungsbefehl hätte übermittelt werden sollen, hat dazu erläutert, \ndass der Flughafen von Qamischli noch von den syrischen Streitkräften gehalten werde. \nIn Qamischli steht die 16. Division. Dadurch gebe es eine Art Korridor in seiner Heimat-\nstadt, der bis zur türkischen Grenze reiche. Zwar duldeten die Kurden es nicht, dass An-\ngehörige der syrischen Armee das Autonomiegebiet in Uniform beträten. Zivilpersonen \nwürden aber durchgelassen. So sei es bei dem Soldaten gewesen, der nach Angaben \nseiner Cousine ihn habe rekrutieren wollen. \n \nSoweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht hat, sie habe \ndie Fahnenflucht ihres Sohnes Ro. maßgebend unterstützt, indem sie dafür Sorge getra-\n\n- 11 - \n- 12 - \ngen habe, dass er als Schaffner eines Busses unkontrolliert von Damaskus nach Qa-\nmischli habe reisen können, kann die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens dahin stehen. \nZwar ist bislang nicht verständlich, wie die Klägerin überhaupt auf die personelle Beset-\nzung eines Überlandbusses hat Einfluss nehmen können. Auch erstaunt, dass der Sohn \nRo. der Klägerin nach ihren Angaben bei der Befragung durch ihren Prozessbevollmäch-\ntigten vor seiner Weiterreise in die Türkei noch zwei bis drei Tage in Qamischli geblieben \nsein soll, obwohl doch nahe liegt, dass ein Deserteur zuerst an seinem Heimatort bei sei-\nner Familie gesucht wird. Auf eine weitere Befragung der Klägerin hierzu hat das Gericht \nin der mündlichen Verhandlung jedoch verzichtet, da es schon keine Anhaltspunkte dafür \ngibt, dass dem syrischen Staat die behauptete Mithilfe bekannt geworden sein könnte. \n \n2. Die Kammer vermag auch nicht davon auszugehen, dass der Klägerin bei einer für \nden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hypothetisch angenommenen Rückkehr \nnach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Insoweit \nist Folgendes auszuführen: \n \nDie Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass eine Rückführung nur in \ndas Herrschaftsgebiet des Assad-Regimes erfolgen könnte, wird vom Gericht geteilt. Wie \nschon in dem den Sohn E. der Klägerin betreffenden Urteil dargelegt (VG Bremen, Urt. v. \n01.02.2017 - 1 K 1128/16, juris Rn. 38), steht eine innerstaatliche Fluchtalternative im \nSinne des § 3e AsylG nicht zur Verfügung, da kein verfolgungsfreier Landesteil sicher \nund legal erreicht werden könnte. Eine direkte Einreise in die kurdischen Selbstverwal-\ntungsgebiete ist gegenwärtig auf legalem Wege nicht möglich. Der Flughafen in Qa-\nmischli ist für die zivile Luftfahrt geschlossen (vgl. Wikipedia), davon abgesehen unter-\nliegt er noch der Kontrolle des syrischen Regimes (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nRekrutierung durch die syrische Armee, 30.07.2014; Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nMobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015; UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderin-\nformation Syrien: Militärdienst, 30.11.2016). \n \nAuch ist - hier gilt ebenfalls das bereits in dem zum Sohn der Klägerin ergangenen Urteil \nAusgeführte (a. a. O., Rn. 24) - zugrunde zu legen, dass die Klägerin im Falle einer \nRückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kon-\ntrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdiens-\nte über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden wür-\nde. Die Sicherheitsbeamten würden dabei auch Einblick in die Computerdatenbanken \nnehmen, um zu prüfen, ob die Klägerin von den Behörden gesucht wird (vgl. VGH Bay-\nern, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372, juris Rn. 75 unter Bezugnahme auf diverse Er-\nkenntnisquellen). Der syrische Geheimdienst ist nach wie vor einer der effektivsten der \n\n- 12 - \n- 13 - \nWelt. Auch 2015 stellte das Bundesamt für Verfassungsschutz fest, dass die syrischen \nNachrichtendienste ungeachtet des Bürgerkriegs und damit einhergehender Auflösungs-\nerscheinungen in Teilen des Machtapparates unverändert über leistungsfähige Struktu-\nren verfügten und ihr Aufgabenschwerpunkt nach wie vor die Ausforschung von Gegnern \ndes syrischen Regimes sei, zu denen sowohl islamistische und islamistisch-terroristische \nGruppierungen als auch die breit gefächerte säkulare und kurdische Opposition zählen \n(vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.). \n \nDie Kammer hält auch weiter an ihrer Rechtsprechung fest, dass Personen, denen eine \noppositionelle Einstellung zum syrischen Regime zugeschrieben wird, bei Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Ge-\nsinnung auch eine menschenrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter und Miss-\nhandlungen droht. Die syrischen Sicherheitskräfte gehen unstreitig mit unverhältnismäßi-\nger, willkürlicher und rücksichtsloser Gewalt gegen (vermeintliche) Kritiker und Oppositi-\nonelle vor. In seinem letzten Ad hoc-Bericht über die Lage in Syrien vom 17. Februar \n2012 führt das Auswärtige Amt aus, syrische Oppositionsgruppen, die eine Neuordnung \nSyriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien anstreb-\nten, würden durch das Regime massiv unterdrückt, wobei sich die Repressionen nicht auf \neine mögliche strafrechtliche Verfolgung beschränkten. Seit März 2011 seien zahlreiche \nFälle von willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren, „Ver-\nschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte \nund Mordanschlägen belegt. Zudem gehe das Regime mit einer präzedenzlosen Verhaf-\ntungswelle gegen die Protestbewegung vor, die sich seit dem Jahr 2011 gebildet hat. \nMöglichkeiten, sich mit Mitteln des Rechtsstaats gegen diese staatlichen Willkürakte zur \nWehr zu setzen, gebe es nicht. Allein die Zahl der Verhafteten und Verschwundenen \nschätzt der Bericht zu dem Zeitpunkt auf über 40.000 (vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-\nBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syri-\nen, Februar 2012, S. 7 ff.), jüngere Berichte gehen von über 62.000 Fällen von „Ver-\nschwindenlassen“ (forced dissapearance) aus, für die die syrische Regierung verantwort-\nlich zeichnet (vgl. US Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, 2015, S. 4). \nDarüber hinaus sollen nach einem aktuellen Bericht von Amnesty International von März \n2011 bis September 2015 mindestens 17.723 Personen in syrischen Gefängnissen zu \nTode gekommen sein (vgl. Amnesty International, It breaks the human – torture, disease \nand death in Syria’s prisons, August 2016). Diese Zahlen belegen auch, dass es sich \nhierbei nicht um Einzelfälle handelt (VG Bremen, a. a. O., Rn. 25). \n \nEine Auswertung der beigezogenen Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem \ndes syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden \n\n- 13 - \n- 14 - \nmilitärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internati-\nonaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist. \nDer syrische Staat setzt deshalb alles daran, seine Macht zu erhalten, und geht in sei-\nnem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder ver-\nmeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit \nvor. Dass das beschriebene Vorgehen gegen Oppositionelle oder solche, denen das sy-\nrische Regime oppositionelle Tätigkeit unterstellt, mit unverminderter Brutalität fortgesetzt \nwird, belegen u. a. der Bericht des UNHCR (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf \nvon Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fas-\nsung, November 2015) und der Amnesty Report 2016 Syrien. Aktuelle Berichte bestäti-\ngen, dass jeder, der als Oppositioneller wahrgenommen werden könnte, Gefahr läuft, \nwillkürlich inhaftiert zu werden. Sie zeichnen zudem ein erschreckendes detailliertes Bild \ndavon, wie das syrische Regime mit inhaftierten Personen unter Missachtung jeglicher \nGebote der Menschlichkeit umgeht (vgl. Amnesty International, It breaks the hu-\nman, August 2016; Human Rights Watch, If the dead could speak – mass death and tor-\nture in Syria’s detention facilities, 2015). Hiernach findet Folter aller Art wie Schläge, Fi-\nxierung in sogenannten Stresspositionen, Elektroschocks, Vergewaltigung u. a. regelmä-\nßig statt und wird unterschiedslos nicht nur zur Erpressung von Aussagen, sondern auch \nschlicht angewandt, um den Häftling zu „brechen“. Den Insassen wird der Zugang zu \nausreichender medizinischer Versorgung, sanitären Einrichtungen und ausreichender \nNahrung verweigert (VG Bremen, a. a. O., Rn. 26). \n \nDas Gericht vermag allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, \ndass die Klägerin zu dem Personenkreis gehört, dem bei einer Rückkehr nach Syrien im \nZusammenhang mit den Einreisekontrollen eine menschenrechtswidrige Behandlung im \nSinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG durch die syrischen Sicherheitskräfte droht. Die Kläge-\nrin selbst hat im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie politisch bewusst in \nGegnerschaft zum Assad-Regime steht, geschweige sich in irgendeiner Weise gegen die \nbereits seit Anfang der 1970er Jahre in Syrien herrschende Familie al-Assad betätigt hat. \nVielmehr hat sie offenbar jung geheiratet und sich dann ihrer großen Familie gewidmet. \nAuch in die politische Tätigkeit ihres Sohnes E., für den zur Überzeugung der Kammer \nfeststeht, dass er von Anfang bis Mitte 2014 parteiloses (Gründungs-)Mitglied des Regio-\nnalparlaments im kurdischen Autonomiegebiet im Norden Syriens war, war sie ersichtlich \nnicht einbezogen. Erstmals durch ihre Teilnahme an der in dessen Klageverfahren eben-\nfalls am 01.02.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung erlangte die Klägerin von \nder damaligen politischen Aktivität ihres Sohnes Kenntnis. Ein „real risk“ im Sinne der \noben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzte mithin voraus, \ndass der Klägerin dennoch beachtlich wahrscheinlich vom syrischen Regime eine opposi-\n\n- 14 - \n- 15 - \ntionelle Einstellung zugeschrieben werden würde. Dies lässt sich aber auch bei Würdi-\ngung aller in Betracht zu ziehenden Umstände nicht feststellen: \n \nVon ihrer Person her stellt sich die Klägerin schon nicht als gegenüber dem syrischen \nStaat überhaupt wehrfähig dar. Nicht nur, dass sie bereits 66 Jahre alt, seh- und gehbe-\nhindert und krank ist. Sie ist nach eigenen Angaben wenig gebildet und wirkte bei ihrer \nBefragung in der mündlichen Verhandlung auch auf die Kammer eher einfach strukturiert. \nAuch ihre kurdische Volkszugehörigkeit macht die Klägerin aus Sicht des syrischen Staa-\ntes noch nicht zu einer Regimegegnerin. Eine Gruppenverfolgung von Kurden in Syrien \nist auch nach dem Ausbruch des bewaffneten Konflikts im Jahre 2011/12 in der bundes-\ndeutschen Rechtsprechung nicht angenommen worden (vgl. z. B. Sächsisches OVG, \nBeschl. v. 05.06.2012 - A5 A 414/09, juris, Rn. 16 ff. m. w. N., Rn. 30). Auch nach aktuel-\nler Einschätzung des Auswärtigen Amtes müssen politisch nicht aktive Syrerinnen und \nSyrer kurdischer Volkszugehörigkeit nicht mit Eingriffen rechnen, die allein an ihre Volks-\nzugehörigkeit anknüpfen (AA, Auskunft an VG Düsseldorf v. 02.01.2017 zu Frage 2 b). \nSoweit die Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigte vom 06.02.2017 meint, \nes sei zu klären, aufgrund welcher Kenntnisse bzw. Quellen das Auswärtige Amt zu die-\nser Aussage gelangt sei, folgt dem das Gericht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nbereits vor über 30 Jahren entschieden, dass Amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amts \nin Asylsachen grundsätzlich die ihnen zugrundeliegenden Informationsquellen nicht zu \nenthalten brauchen; sie sind auch ohne diesbezügliche Angaben verwertbar. Ein An-\nspruch der Verfahrensbeteiligten auf Mitteilung ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer \nGrundlagen besteht regelmäßig nicht. Amtliche Auskünfte in Asylsachen unterscheiden \nsich hierdurch von sonstigen Gutachten und gutachtlichen Äußerungen amtlicher Stellen, \ndie grundsätzlich die vom Gutachter benutzten Erkenntnisquellen und die von ihm ge-\ntroffenen Feststellungen präzise angeben müssen, wenn dieser nach der ihm unterbreite-\nten Fragestellung zu eigenen Ermittlungen berechtigt ist. Nur wenn im Einzelfall gewichti-\nge und fallbezogene Zweifel bestehen, sind die Tatsachengerichte ausnahmsweise zu \neiner Klärung verpflichtet, welcher Art die der Auskunft zugrunde liegenden Erkenntnis-\nquellen sind (BVerwG, Urt. v. 22.01.1985 - 9 C 52.83, juris LS 1 u. 2 u. Rn. 11; bestäti-\ngend Beschl. v. 14.10.2013 - 10 B 20.13, juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen \nist aber weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich. Im Übrigen spricht nach \nAuffassung der Kammer die Tolerierung der kurdischen Autonomiegebiete in Nordsyrien \ndurch das Assad-Regime eindeutig gegen die Annahme, schon die kurdische Volkszuge-\nhörigkeit allein bewirke den staatlichen Zugriff. \n \nBeachtlich wahrscheinlich erscheint auch nicht, dass die Desertion ihres Sohnes Ro., die \nWehrdienstentziehung ihres Sohnes A. und die politische Betätigung ihres Sohnes E. im \n\n- 15 - \n- 16 - \nkurdischen Regionalparlament im ersten Halbjahr 2014 der Klägerin als eigene oppositi-\nonelle Einstellung zugeschrieben werden würde. Dagegen spricht schon, dass sich der \nsyrische Staat unmittelbar nach der Fahnenflucht von Ro. und der Nichtbefolgung der \nEinberufung von A. nicht gehalten gesehen hat, auf die Klägerin oder ein anderes noch in \nSyrien aufhältiges Familienmitglied zuzugreifen. Warum dies nunmehr anders sein sollte, \nerschließt sich nicht. Ungeachtet dessen vermag die Kammer ohnehin nicht generell von \neiner Reflexverfolgung durch den syrischen Staat auszugehen. Zwar ist nach der Er-\nkenntnislage davon auszugehen, dass das Assad-Regime Maßnahmen der „Sippenhaft“ \nanwendet. So führt z. B. der UNHCR aus, aus Berichten gehe übereinstimmend hervor, \ndass Familienangehörige von Personen, die der Regierung kritisch gegenüberstehen \noder regierungskritisch wahrgenommen werden, verfolgt werden. Die Familienangehöri-\ngen (einschließlich Ehegatten, Kinder einschließlich Minderjähriger, Geschwister, Eltern \nund auch entferntere Verwandte) von zum Beispiel Wehrdienstverweigerern seien Be-\nrichten zufolge willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert und in sonstiger \nWeise - einschließlich sexueller Gewalt - misshandelt sowie standesrechtlich hingerichtet \nworden (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen \nRepublik Syrien fliehen, November 2015, Fn. 74). In welchem Umfang aber eine Re-\nflexverfolgung in Syrien stattfindet, lässt sich nicht feststellen. Denn keinem der dem Ge-\nricht insoweit bekannten Dokumente lässt sich eine konkrete Anzahl von Referenzfällen \nentnehmen. Darüber hinaus liegt nahe, dass gegen Familienangehörige gerichtete Maß-\nnahmen darauf gerichtet sind, Informationen über den Aufenthaltsort der gesuchten Per-\nson zu erhalten, um diese ergreifen zu können, oder die gesuchte Person dazu zu veran-\nlassen, sich zu stellen. Bei den Söhnen Ro., A. und E. der Klägerin, die sich als aner-\nkannte politische Flüchtlinge in Österreich, der Schweiz und Deutschland aufhalten, ist \neine „Sippenhaft“ daher schon nicht zielführend. Jedenfalls lässt sich auf der Grundlage \nder derzeitigen Erkenntnislage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Reflexverfol-\ngung annehmen. \n \nSchließlich führen nach Auffassung des Gerichts die illegale Ausreise, die Asylantragstel-\nlung und der Auslandsaufenthalt der Klägerin nicht zu einer beachtlich wahrscheinlichen \nRückkehrgefährdung. Die Kammer schließt sich in dieser in der bundesdeutschen Ver-\nwaltungsrechtsprechung umstrittenen Frage der verneinenden Haltung der Oberverwal-\ntungsgerichte in aktuellen Entscheidungen an (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n06.10.2016 - 14 A 1852/16.A, juris Rn. 14 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2016 \n- 3 LB 17/16, juris Rn. 37 ff.; Bayerischer VGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 ZB 16.30338, juris \nLS u. Rn. 60 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16, juris, Rn. 42 ff.; \nOVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16, juris LS 1 u. Rn. 21 ff.). Denn bei werten-\nder Gesamtschau der Auskünfte liegen derzeit nicht hinreichend belastbare Erkenntnisse \n\n- 16 - \n- 17 - \nfür die Annahme vor, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsauf-\nenthalt und die Stellung eines Asylantrages generell als Ausdruck einer oppositionellen \npolitischen Überzeugung und habe eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber \ndieser nunmehr fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlin-\nge, so dass unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfol-\ngung bestünde (vgl. VG Hannover, Urt. v. 08.02.2017 - 2 A 3453/16, juris Rn. 18). \n \nNach dem letzten vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien erstellten Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 27.09.2010 waren eine vorherige Asylantragstellung oder der \nlängerfristige Auslandsaufenthalt für sich allein kein Grund für Verhaftung und Repressa-\nlien. Den syrischen Behörden sei bekannt, dass der Aufenthalt in Deutschland oft auf der \nBasis behaupteter politischer Verfolgung erfolge. Vereinzelt gebe es Fälle, in denen aus \nDeutschland abgeschobene abgelehnte Asylbewerber bei der Einreise wegen politischer \nAktivitäten verhaftet worden seien (vgl. AA, Bericht über die über die asyl- und abschie-\nbungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010) v. \n27.09.2010, S. 21). An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. So heißt es in den \njüngsten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017, dass keine Erkenntnisse \ndarüber vorlägen, dass unverfolgt ausgereiste Asylbewerber nach Rückkehr nach Syrien \nallein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt seien. Das Auswärtige Amt habe auch keine Erkenntnisse, dass unabhängig \nvon bestimmten Verdachtsmomenten jeder Rückkehrer deshalb gefährdet sei, weil er als \nmögliche Informationsquelle zur Exilszene in Frage komme. Nach Kenntnis des Auswär-\ntigen Amtes seien Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe oder in Oppositions-\ngebieten aktiven zivilgesellschaftlichen Organisation in Verbindung gebracht würden, \nkeinen systematischen Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit \noder physische Freiheit oder ähnlich gravierender Übergriffe bei einer unterstellten Rück-\nkehr nach Syrien ausgesetzt (AA, Auskunft an VG Düsseldorf v. 02.01.2017 zu den Fra-\ngen 1 a und 3; Auskunft an VG Wiesbaden v. 02.01.2017). Auch die Botschaft der Bun-\ndesrepublik Deutschland in Beirut hatte Anfang des Jahres 2016 erklärt, dem Auswärti-\ngen Amt lägen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausge-\ngangenen Auslandsaufenthalts Rückkehr nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden \nhätten (Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut v. 03.02.2016, Ziff. I). Soweit es dort \nweiter heißt, allerdings seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, \nzeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, wird sofort erläutert, dass dies \nüberwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journa-\nlisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abge-\nleisteten Militärdienst stehe. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschen-\nrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusam-\n\n- 17 - \n- 18 - \nmen arbeite. Das Deutsche Orient-Institut geht im Ergebnis ebenso davon aus, dass \nnicht allen Rückkehrern Verfolgungsmaßnahmen drohten, wenn es ausführt, besonders \nmännliche syrische Staatsangehörige sähen sich bei Wiedereinreise in das durch die \nsyrische Regierung kontrollierte Gebiet, sofern sie älter als 18 Jahre seien, der Einberu-\nfung in den Wehrdienst gegenüber und es drohte eine harte Strafe, wenn sich diesem vor \nder Ausreise durch Flucht entzogen worden wäre (vgl. DOI, Auskunft an das OVG \nSchleswig v. 08.11.2016). \n \nSoweit die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2017 gel-\ntend gemacht hat, die vom Gericht noch in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2017 \neingeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 seien unklar und teil-\nweise widersprüchlich, deswegen sei eine nochmalige Befragung des Auswärtigen Amtes \nerforderlich, folgt ihr die Kammer nicht. Dass Abschiebungen nach Syrien bereits seit \neinigen Jahren nicht mehr stattfinden, ist allgemein bekannt. Hiernach liegt auf der Hand, \ndass den Einschätzungen des Auswärtigen Amtes nicht konkrete Rückführungsfälle etwa \nam Flughafen Damaskus zugrunde liegen. Das Fehlen von Referenzfällen erfordert ja \ngerade die hier anzustellende Gesamtschau aller wertenden Umstände. Das Auswärtige \nAmt weist in seiner Auskunft an das VG Düsseldorf vom 02.01.2017 aber ausdrücklich \ndarauf hin, dass ihm Fälle bekannt seien, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerken-\nnung in Deutschland (von sich aus) für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind \n(zu Frage 3). Dieser Aspekt lässt sich durchaus in die Bewertung miteinbeziehen. \n \nDemgegenüber überzeugt die auch von der Klägerin angeführte gegenteilige Rechtspre-\nchung nicht. Denn auch dem syrischen Staat muss bekannt sein, dass es sich bei den \nfast fünf Millionen aus seinem Hoheitsgebiet geflohenen Menschen mehrheitlich nicht um \nOppositionelle, sondern um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt. Dass er dennoch Veranlas-\nsung und Ressourcen hätte, auf alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne \nerkennbaren sonstigen individuellen Grund mit Verfolgungshandlungen im Sinne von \n§ 3a AsylG zuzugreifen, erscheint dem Gericht lebensfern (vgl. OVG Nordrhein-\nWestfalen, a. a. O., Rn. 18; OVG Schleswig-Holstein, a. a. O., Rn. 40; Bayerischer VGH, \na. a. O., Rn. 85; OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O., Rn. 50; OVG Saarland, a. a. O., Rn. 22). \n \n3. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt \naus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \n \n \n\n- 18 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der \nBerufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzule-\ngen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag muss von ei-\nnem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevoll-\nmächtigten gestellt werden. \n \n \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Dr. K. Koch \ngez. 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