{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-02-01","aktenzeichen":"1 K 1128/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 K 1128/16 \n \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn B., B-Straße, Bremerhaven, \nKläger, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt …, C-Straße, Bremerhaven, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Berlin, \nvertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg, \nGz.: - 6339712-475 - \nBeklagte, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richterin Dr. K. Koch und Richter Ziemann sowie die ehrenamtlichen Richter \nDiekhöner und Hohn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2017 für \nRecht erkannt: \nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flücht-\nlingseigenschaft zuzuerkennen. Insoweit wird Ziff. 2 \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 03.02.2017 \ngez. Bohling \nJustizangestellte als Urkundsbeamte \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \ndes Bescheids des Bundesamtes für vom 01.04.2016 \naufgehoben. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Ge-\nrichtskosten werden nicht erhoben. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-\nstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Ziemann\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. \n \nDer 1976 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunniti-\nscher Glaubenszugehörigkeit. Er reiste am 27.12.2015 aus Erbil/Irak mit dem Flugzeug in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger stellte am 30.03.2016 beim Bundesamt \nfür (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, den er gemäß § 13 Abs. 2 AsylG auf \ndie Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer \nSchutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beschränkte. \n \nDie persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt erfolgte am 31.01.2016. Der \nKläger gab im Wesentlichen an, dass er in der Stadt Qamischli im Norden Syriens ge-\nwohnt habe. Nach seinem Abitur habe er Zahnmedizin studiert. Er habe zudem seinen \nWehrdienst geleistet. Nach dem Abschluss seines Studiums habe er in Syrien eine ei-\ngene Zahnarztpraxis betrieben und zudem als Zahnarzt in einem Krankenhaus in Qa-\nmischli gearbeitet. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Seine Ehefrau und die Kinder \nseien kurz vor ihm in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. \n\n- 3 - \n- 4 - \nWegen des Bürgerkrieges sei er mit seiner Familie Anfang August 2015 zunächst in den \nkurdischen Teil des Irak in die Stadt Erbil geflohen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise in \ndie Bundesrepublik illegal aufgehalten hätten. Im Irak habe er bei befreundeten Zahn-\närzten gegen Entgelt ausgeholfen und so den Lebensunterhalt der Familie gesichert. \nSeine Eltern und seine Geschwister seien ebenfalls in den Irak geflüchtet und lebten dort \nderzeit überwiegend auch noch. Lediglich ein Bruder mit Familie sowie seine Mutter leb-\nten bereits in Deutschland. \nEr sei mit seiner Familie aus Syrien ausgereist, nachdem in der Nähe seiner Zahnarzt-\npraxis zwei Bombenattentate verübt worden seien. Die Zahnarztpraxis sei beschädigt \nworden. Das Krankenhaus, in dem er gearbeitet habe, sei abgebrannt. Dreizehn Erwach-\nsene und drei Kinder seien dabei ums Leben gekommen. Gegenüber der Schule seiner \nKinder sei zudem ein Polizeirevier in die Luft gesprengt worden. Es gebe in Syrien keine \nSicherheit mehr. Sie hätten morgens nicht gewusst, ob sie am Abend noch leben würden. \nEr hätte Angst um das Leben seiner Familie gehabt. Sie seien nach Deutschland ge-\nkommen, um mit ihrer Familie in Sicherheit zu leben. Auch werde man als Kurde in Sy-\nrien benachteiligt. Sie seien zwar nicht direkt bedroht worden, jedoch würden Kurden \nallgemein diskriminiert. \nAuf die Frage, ob er Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder einer \nsonstigen politischen Organisation sei bzw., gewesen sei, antwortete der Kläger mit \n„Nein“. \n \nMit Bescheid vom 01.04.2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger, seiner Ehefrau und \nden drei gemeinsamen Kindern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylan-\nträge im Übrigen ab. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutz-\nstatus lägen vor. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass \ndem Kläger und seiner Familie in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne \ndes § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-\nlingseigenschaft lägen dagegen nicht vor. Ein Ausländer sei gemäß § 3 AsylG Flüchtling, \nwenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nati-\nonalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er \nbesitze. Die Kläger und seine Familie seien keine Flüchtlinge im Sinne dieser Definition. \nSie hätten nicht vorgetragen, aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, \nNationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer \npolitischen Überzeugung geflüchtet zu sein. Insbesondere hätten sie nicht vorgetragen, \nwegen ihrer Eigenschaft als Kurden verfolgt worden zu sein. Vielmehr hätten sie ihre \nFlucht aus Syrien mit dem dort herrschenden Krieg und den Kriegsfolgen begründet. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDer Kläger hat daraufhin zusammen mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kin-\ndern am 19.04.2016 beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben. Er trägt vor, ihm \ndrohe in Syrien schon wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit Verfolgung durch \nstaatliche Sicherheitsorgane. Hinzu komme, dass er wegen seiner Tätigkeit im kurdi-\nschen Regionalparlament in Rojava exponiert sei. Zudem befürchte er, bei einer Rück-\nkehr nach Syrien die Zwangsrekrutierung in die syrische Armee. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bundesamts-\nbescheides vom 01.04.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und weist ergän-\nzend darauf hin, dass der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt nicht vorge-\ntragen habe, Mitglied des kurdischen Regionalparlamentes gewesen zu sein. \n \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 01.02.2017 informatorisch befragt wor-\nden. Hinsichtlich seiner Äußerungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die \nKammer hat in der mündlichen Verhandlung das Verfahren der Ehefrau und der gemein-\nsamen Kinder abgetrennt. Dieses wird unter dem Aktenzeichen 1 K 245/17 fortgeführt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Ver-\nhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \nDie zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nnach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG. Soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2016 \ndem entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nI. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, \nwenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein \nAusländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner \nRasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer be-\nstimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann \noder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. \n \nSchutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann nur derjenige beanspruchen, der politische Verfol-\ngung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Eine Ver-\nfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht \nvor Verfolgung liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, \nwenn dem Asylsuchenden bei verständiger und objektiver Würdigung der gesamten Um-\nstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (hierzu und \nzum Folgenden: BVerwG, EuGH-Vorlage v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris). Beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden \nzusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für \neine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb ge-\ngenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Ergeben die Gesamtum-\nstände des Falles die reale Möglichkeit („real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein ver-\nständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. \nEin verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die \nbesondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Be-\ntrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine ge-\nringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus \nder Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er \nin seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. le-\ndiglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 – juris). \n \nWegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach \nbefindet, genügt es bei alledem, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft \nmacht (BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 – juris Rn. 16). Ihm obliegt es dabei, \nunter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, \naus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politi-\nsche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten \nist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. \n\n- 6 - \n- 7 - \n24.03.1987 – 9 C 321.85 – juris Rn. 9). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die \nvolle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen \nSchicksals erlangen, aus der er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet \n(BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 9 B 239.89 – juris Rn. 3). \n \nII. Ausgehend hiervon steht dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 4 AsylG \nzu. Der Kläger ist zwar nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen \nsich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfol-\ngung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 \nAsylG ergeben, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Eine begründete \nFurcht vor Verfolgung ergibt sich jedoch aus den Ereignissen, die eingetreten sind, nach-\ndem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Dies \nfolgt zum einen aus der vom Kläger glaubhaft vorgetragenen Tätigkeit für das kurdische \nRegionalparlament (1.) und zum anderen aus dem Umstand der Wehrpflichtigkeit des \nKlägers (2.). Eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG besteht nicht (3.). \n \n1. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihm aufgrund seiner Tä-\ntigkeit im kurdischen Regionalparlament Rojava nach Überzeugung der Kammer bei ei-\nner (hypothetisch angenommenen) Rückkehr nach Syrien im Zusammenhang mit den \nSicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheitskräften in Anknüpfung an eine oppo-\nsitionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nmenschenrechtswidrige Behandlung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG, insbesondere Folter, \ndroht. \n \nDie Kammer ist nach der informatorischen Befragung des Klägers zu der Überzeugung \ngelangt, dass er von Anfang bis Mitte 2014 parteiloses (Gründungs-)Mitglied des Regio-\nnalparlaments im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet im Norden Syriens („Rojava“) war \nund sich in dem Rahmen politisch engagiert hat. Das Gericht erachtet die diesbezügliche \nAussage des Klägers für uneingeschränkt glaubhaft. Die Schilderungen des Klägers wa-\nren insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Widersprüche sind nicht zu Tage getreten. \nDas Aussageverhalten des Klägers war flüssig und nicht detailarm. Er machte von sich \naus Angaben, welche einzelne Details zum Geschehen enthielten. Er war aber auch in \nder Lage, andere Umstände auf Nachfrage zu ergänzen. Dies erfolgte schnell und ohne \nnachzudenken oder zu zögern unter Einbettung in einen schlüssigen Gesamtzusammen-\nhang mit großer Selbstverständlichkeit und Präzision. Das Aussageverhalten zeichnete \nsich weiter dadurch aus, dass der Kläger in seiner Erzählweise selbst inhaltlich und zeit-\nlich „sprang“ und auch auf Nachfrage des Gerichts in der Lage war, in einen anderen Teil \nihrer Erzählung gedanklich einzusteigen, was ebenfalls für die Wiedergabe selbst erlebter \n\n- 7 - \n- 8 - \nEreignisse – im Gegensatz zu einer stereotypen streng chronologischen Erzählweise – \nspricht. Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass \nder Kläger bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt seine Tätigkeit beim kur-\ndischen Regionalparlament nicht angegeben hat. Der Kläger hat auf entsprechenden \nVorhalt in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar Verständigungsschwierigkeiten \nmit dem Dolmetscher geschildert und angegeben, dass der Dolmetscher ihn aufgefordert \nhabe, seine Ausführungen möglichst knapp zu halten. Er hat zudem zutreffend dargelegt, \ndass im Zeitpunkt seiner Anhörung das Bundesamt Flüchtlingen aus Syrien durchweg die \nFlüchtlingseigenschaft zuerkannte. Daher habe er auch nicht darauf bestanden, seine \nGeschichte zu erzählen. \n \nDie Kammer ist davon überzeugt, dass dem Kläger vom syrischen Regime aufgrund sei-\nner Tätigkeit für das kurdische Regionalparlament und seinem damit einhergehenden \nEngagement für die derzeit unter kurdischer Selbstverwaltung stehenden Gebiete eine \noppositionelle Haltung zum syrischen Staat zugeschrieben wird. Daran ändert auch die \nTatsache nichts, dass das syrische Regime die kurdischen Autonomiegebiete in Nord-\nsyrien derzeit toleriert und die kurdische Armee (YPG) teilweise beim Kampf gegen den \nIS unterstützt. Dies dürfte in erster Linie der Tatsache geschuldet sein, dass die ge-\nschwächte syrische Armee derzeit nicht in der Lage ist, langfristig erfolgreich gegen die – \nauch von den USA unterstützten – kurdischen Streitkräfte vorzugehen. Erklärtes Ziel der \nRegierung in Damaskus, die die autonome Region auch nie ausdrücklich anerkannt hat, \nist die Wiedererrichtung des Zentralstaates, den es vor dem Ausbruch der Revolution und \ndes Bürgerkrieges 2011 gegeben hat. Ein Aufgabenschwerpunkt des syrischen Geheim-\ndienstes ist daher nach wie vor die Ausforschung der kurdischen Opposition (vgl. Bun-\ndesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.). Die Einschätzung \nwird auch bestätigt durch die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das OVG \nSchleswig-Holstein vom 08.11.2016. Danach besteht wegen des zunehmend militanten \nAuftretens einiger kurdischer Gruppierungen gegen die syrischen Machthaber eine be-\nsondere Gefahrenlage für kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren bei der Einreise \nnach Syrien. \n \nEs ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den \nFlughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle im Rahmen einer stren-\ngen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über seinen Auslandsaufenthalt \nund den Grund seiner Abschiebung befragt werden wird. Die Sicherheitsbeamten werden \ndabei auch Einblick in die Computerdatenbanken nehmen, um zu prüfen, ob der Kläger \nvon den Behörden gesucht wird (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – \njuris Rn. 75 unter Bezugnahme auf diverse Erkenntnisquellen). Der syrische Geheim-\n\n- 8 - \n- 9 - \ndienst ist nach wie vor einer der effektivsten der Welt. Auch 2015 stellte das Bundesamt \nfür Verfassungsschutz fest, dass die syrischen Nachrichtendienste ungeachtet des Bür-\ngerkriegs und damit einhergehender Auflösungserscheinungen in Teilen des Machtappa-\nrates unverändert über leistungsfähige Strukturen verfügten und ihr Aufgabenschwer-\npunkt nach wie vor die Ausforschung von Gegnern des syrischen Regimes sei, zu denen \nsowohl islamistische und islamistisch-terroristische Gruppierungen als auch die breit ge-\nfächerte säkulare und kurdische Opposition zählen (vgl. Bundesministerium des Innern, \nVerfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.). \n \nPersonen, denen – wie dem Kläger – eine oppositionelle Einstellung zum syrischen Re-\ngime zugeschrieben wird, droht bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in An-\nknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung auch eine menschenrechtswid-\nrige Behandlung, insbesondere Folter und Misshandlungen. Die syrischen Sicherheits-\nkräfte gehen unstreitig mit unverhältnismäßiger, willkürlicher und rücksichtsloser Gewalt \ngegen (vermeintliche) Kritiker und Oppositionelle vor. In seinem letzten Ad hoc-Bericht \nüber die Lage in Syrien vom 17. Februar 2012 führt das Auswärtige Amt aus, syrische \nOppositionsgruppen, die eine Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen \nund rechtsstaatlichen Prinzipien anstrebten, würden durch das Regime massiv unter-\ndrückt, wobei sich die Repressionen nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung \nbeschränkten. Seit März 2011 seien zahlreiche Fälle von willkürlichen Verhaftungen, In-\nhaftierungen ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötun-\ngen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen belegt. Zudem gehe das \nRegime mit einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen die Protestbewegung vor, die \nsich seit dem Jahr 2011 gebildet hat. Möglichkeiten, sich mit Mitteln des Rechtsstaats \ngegen diese staatlichen Willkürakte zur Wehr zu setzen, gebe es nicht. Allein die Zahl der \nVerhafteten und Verschwundenen schätzt der Bericht zu dem Zeitpunkt auf über 40.000 \n(vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Arabischen Republik Syrien, Februar 2012, S. 7 ff.), jüngere Berichte gehen von über \n62.000 Fällen von „Verschwindenlassen“ (forced dissapearance) aus, für die die syrische \nRegierung verantwortlich zeichnet (vgl. US Department of State, Syria 2015 Human \nRights Report, 2015, S. 4). Darüber hinaus sollen nach einem aktuellen Bericht von Am-\nnesty International von März 2011 bis September 2015 mindestens 17.723 Personen in \nsyrischen Gefängnissen zu Tode gekommen sein (vgl. Amnesty International, It breaks \nthe human – torture, disease and death in Syria’s prisons, August 2016). Diese Zahlen \nbelegen auch, dass es sich hierbei nicht um Einzelfälle handelt. \n \nEine Auswertung der beigezogenen Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem \ndes syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden \n\n- 9 - \n- 10 - \nmilitärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internati-\nonaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist. \nDer syrische Staat setzt deshalb alles daran, seine Macht zu erhalten, und geht in sei-\nnem Einflussgebiet ohne Achtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder ver-\nmeintliche Regimegegner (Oppositionelle) mit größter Brutalität und Rücksichtslosigkeit \nvor. Dass das beschriebene Vorgehen gegen Oppositionelle oder solche, denen das sy-\nrische Regime oppositionelle Tätigkeit unterstellt, mit unverminderter Brutalität fortgesetzt \nwird, belegen u.a. der Bericht des UNHCR (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf \nvon Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, \nNovember 2015) und der Amnesty Report 2016 Syrien. Aktuelle Berichte bestätigen, \ndass jeder, der als Oppositioneller wahrgenommen werden könnte, Gefahr läuft, willkür-\nlich inhaftiert zu werden. Sie zeichnen zudem ein erschreckendes detailliertes Bild davon, \nwie das syrische Regime mit inhaftierten Personen unter Missachtung jeglicher Gebote \nder Menschlichkeit umgeht (vgl. Amnesty International, It breaks the human, August \n2016; Human Rights Watch, If the dead could speak – mass death and torture in Syria’s \ndetention facilities, 2015). Hiernach findet Folter aller Art wie Schläge, Fixierung in soge-\nnannten Stresspositionen, Elektroschocks, Vergewaltigung u.a. regelmäßig statt und wird \nunterschiedslos nicht nur zur Erpressung von Aussagen, sondern auch schlicht ange-\nwandt, um den Häftling zu „brechen“. Den Insassen wird der Zugang zu ausreichender \nmedizinischer Versorgung, sanitären Einrichtungen und ausreichender Nahrung verwei-\ngert. \n \n2. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund beachtlicher Furcht vor Verfol-\ngung ist ferner – selbstständig tragend – aufgrund des Umstands anzunehmen, dass sich \nder Kläger als Reservist mit seiner Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen hat. \nAufgrund einer zusammenfassenden Bewertung der gesamten Umstände steht zur \nÜberzeugung der Kammer fest, dass Rückkehrern im militärdienstpflichtigen Alter \n(Wehrpflichtige, Reservisten), die sich durch die Flucht ins Ausland (auch) einer in der \nBürgerkriegssituation drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, bei der \nEinreise im Zusammenhang mit den Sicherheitskontrollen von den syrischen Sicherheits-\nkräften in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 \nAsylG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung \ni.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG, insbesondere Folter, droht (a.). Die dem Kläger wegen der \nEntziehung vom Militärdienst drohende Strafe stellt sich zudem als Verfolgungshandlung \nim Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dar (b). \n \na. Der Kläger leistete nach seinen glaubhaften, im Übrigen auch durch Vorlage seines \nWehrbuchs belegten Angaben seinen Wehrdienst (allgemeine Wehrpflicht) in der syri-\n\n- 10 - \n- 11 - \nschen Armee bis zum 01.12.2007 ab (Rang: Leutnant). Seither ist der derzeit vierzigjäh-\nrige Kläger Reservist. Ausweislich der Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlings-\nhilfe zu Syrien aus den Jahren 2014 und 2015 besteht in Syrien gemäß Art. 40 der syri-\nschen Verfassung für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und min-\ndestens 42 Jahren eine Militärdienstpflicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rek-\nrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nSyrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4.; vgl. auch: Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808, und \nDeutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein vom 08.11.2016, \nS. 2). In Syrien besteht keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung, auch die Möglich-\nkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: \nRekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlings-\nhilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4.; Auskunft des Aus-\nwärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808). \nNachdem die allgemeine Wehrpflicht absolviert ist, haben Männer die Möglichkeit, für die \nDauer von fünf Jahren in den aktiven Militärdienst einzutreten. Ansonsten werden sie \nzumindest bis zum Alter von 42 Jahren als Reservist geführt (Schweizerische Flücht-\nlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014, S. 3; Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808). \n \nDer Kläger hat sich mit seiner Ausreise der drohenden Einberufung zum Militärdienst \nentzogen. Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe werden Reser-\nvisten in Kriegszeiten vom syrischen Regime einberufen. Aus den einschlägigen Länder-\nanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergibt sich, dass das syrische Regime die \nMobilisierung von Rekruten, aber auch von Reservisten ab Oktober 2014 intensiviert hat. \nDie syrische Armee und die regierungstreuen Milizen etablierten neue Checkpoints und \nführten Razzien im öffentlichen und privaten Bereich durch, um diejenigen Reservisten zu \nfinden, die sich bis dahin dem Dienst entzogen haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nSyrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 3; vgl. auch Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, Az. 508-9-516.80/48808: „Es \ngibt zahlreiche Berichte (…), dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen wer-\nden.“ und Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das OVG Schleswig-Holstein vom \n08.11.2016, S. 2: „Auch wenn der Wehrdienst bereits verrichtet wurde, kommt es seit \nAnfang 2011 dazu, dass männliche Staatsangehörige bis zu einem Alter von 42 Jahren \nerneut eingezogen werden.“). Bereits seit dem Ausbruch des Krieges verlangen syrische \nBehörden bei der Ausreise von Männern, die zwischen 18 und 42 Jahre alt sind, eine \noffizielle Beglaubigung des Militärs, dass sie vom Dienst freigestellt sind (Schweizerische \n\n- 11 - \n- 12 - \nFlüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4). Der Klä-\nger ist ohne eine solche Bescheinigung ausgereist. \n \nZwar lebte der Kläger zuletzt in Qamischli, einer Stadt, die derzeit unter kurdischer \nSelbstverwaltung steht. Jedoch rekrutiert die syrische Regierung nach den vorliegenden \nErkenntnismitteln auch in den derzeit unter kurdischer Selbstverwaltung stehenden Ge-\nbieten, jedenfalls soweit sie in den von der PYD verwalteten Gebieten weiterhin präsent \nist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtaniya, \nRekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, \ninsbesondere in der Provinz Al-Hasaka, 26.02.2016, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlings-\nhilfe, Qamishli/Reservisten, 10.09.2015, S. 1 ff. ). In Qamischli kontrolliere die Regierung \nnoch Teile des Stadtzentrums sowie den Zivilflughafen. Sie unterhalte in Qamischli nach \nwie vor einen Sicherheitskomplex, von wo aus sie auch Rekrutierungsoffensiven durch-\nführe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtaniya, \nRekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten Gebieten, \ninsbesondere in der Provinz Al-Hasaka, 26.02.2016, S. 2). Dies wird auch durch die \nglaubhaften Angaben des Klägers gestützt. Danach rief ihn seine noch in Qamischli le-\nbende Cousine im April 2016 an und teilte ihm mit, dass ein Soldat in Zivil, ein Angehöri-\nger der syrischen Einberufungsbehörde, gekommen sei und gesagt habe, dass er, der \nArzt, jetzt an der Reihe sei. Er würde jetzt rekrutiert und solle in die syrische Armee ein-\ntreten. \n \nPersonen, die sich – wie der Kläger – durch Ausreise der drohenden Einberufung durch \ndie syrische Armee entzogen haben, droht bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrschein-\nlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung eine menschen-\nrechtswidrige Behandlung, insbesondere Folter und Misshandlungen. Es ist davon aus-\nzugehen, dass die Sicherheitskräfte, die die Einreisekontrollen vornehmen, darüber in-\nformiert sind (Datenbank bzw. Kontrolllisten), ob die betreffende Person Wehrpflichtiger \noder Reservist ist. Ebenso wird für die Sicherheitskräfte ersichtlich sein, ob eine Ausrei-\nseerlaubnis der Militärbehörde vorlag (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B \n16.30372 – juris Rn. 73). Zwar liegen seit dem generellen Abschiebestopp im April 2011 \nnur vereinzelt Fallbeispiele von Rücküberstellungen aus westlichen Ländern vor, so dass \ninsoweit von „Referenzfällen“ nicht ausgegangen werden kann. Jedoch ergibt sich die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante \nMerkmale aus dem Charakter des um seine Existenz kämpfenden Staates und den von \nseinen Machthabern mit größter Härte und unter Einsatz menschenrechtswidriger Mittel \nverfolgten Ziele. Das erklärte Ziel des syrischen Regimes ist unter Fortbestehung der \nMachtarchitektur die Wiedereinrichtung eines Herrschaftsmonopols auf dem gesamten \n\n- 12 - \n- 13 - \nTerritorium der Syrischen Arabischen Republik (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 \nB 16.30372 – juris Rn. 76). Diesen Kriegszielen hat das Regime in den vergangenen fünf \nJahren alle anderen Sekundärziele untergeordnet und zu ihrer Verteidigung hat es nicht \nnur zehntausende Tote unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen, sondern auch \nmassive eigene Verluste (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris \nRn. 76 m.w.N.). Die erheblichen Verluste auf Seiten des syrischen Militärs führten dazu, \ndass im Verlaufe des Krieges die Mobilisierungsmaßnahmen in die syrische Armee für \nRekruten und Reservisten erheblich intensiviert wurden. Dabei sind bei von Sicherheits-\ndiensten aufgegriffenen Männern, die sich dem Militärdienst entzogen hatten, auch Fälle \nvon Folter, Misshandlungen und außergerichtlichen Hinrichtungen dokumentiert (vgl. nur: \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, \n30.07.2014, S. 3; weitere Nachweise bei: Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 18.02.2013 – BVGE 2015/3 – Ziff. 6.7.2; vgl. auch: vgl. VGH Bayern, Urt. v. \n12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 77). Die Ausreise von militärpflichtigen Personen \nwurde durch verschiedene Maßnahmen (z.B. Ausreiseerlaubnis) erschwert. \n \nInsoweit wird deutlich, dass das Interesse des syrischen Regimes an einer jederzeit \nmöglichen Einberufung seiner militärdienstpflichtigen Staatsbürger zur Weiterverfolgung \nseiner Kriegsziele und damit letztlich für die Wiederherstellung und den Erhalt seiner \nMacht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B \n16.30372 – juris Rn. 78). Im Zusammenwirken mit dem Charakter des bedingungslos zur \nErreichung seiner Ziele agierenden syrischen Regimes unter weitverbreitetem Einsatz \nvon menschenrechtswidrigen Mitteln, wie insbesondere Folter, ist davon auszugehen, \ndass das syrische Regime Personen, die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst \nentzogen haben, regelmäßig eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellt. \nDenn diese Personen haben sich trotz des das Regime in seiner Existenz bedrohenden \nKrieges nicht für einen Militäreinsatz bereit gehalten und so aus der Sicht der Machthaber \nein Verhalten gezeigt, das dessen drängenden militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft \nvgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2017 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 72, 76 ff., VG Freiburg, \nUrt. v. 16.12.2016 – A 1 K 3898/16 – juris Rn. 21 m.w.N.; Schweizerisches Bundesver-\nwaltungsgericht, Urteil vom 18.02.2013 – BVGE 2015/3 – Ziff. 6.7.2). Auch der UNHCR \ngeht davon aus, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure als Personen angesehen \nwerden, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen (UNHCR-\nErwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien \nfliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, S. 26). Gegen die Zuschreibung einer \noppositionellen Haltung spricht auch nicht die massenhafte Desertion bzw. Militärdienst-\nentziehung. Vielmehr schlägt die Desertion bzw. Militärdienstentziehung auf jeden ein-\nzelnen Betroffenen durch, denn es besteht ein erhebliches Mobilisierungsinteresse der \n\n- 13 - \n- 14 - \nsyrischen Armee, so dass ein Interesse gerade an jedem einzelnen wehrfähigen Mann \nanzunehmen ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2017 – A 3 K 4482/16 – juris Rn. \n139). \n \nAn diese (unterstellte) oppositionelle Gesinnung des Rückkehrers knüpft bei seiner Ein-\nreise beachtlich wahrscheinlich eine Folterbehandlung an, die der Einschüchterung und \nBestrafung für die regimefeindliche Gesinnung dient. Der Rückkehrer soll durch die un-\nmittelbar bei Einreise erfolgende „Sonderbehandlung“ der Folter – neben der flüchtlings-\nrechtlich im Grundsatz nicht relevanten Zwangsrekrutierung und ggf. erfolgenden Be-\nstrafung wegen eines Wehrdelikts – für seine in der Bürgerkriegssituation politisch unzu-\nverlässige Haltung und die darin zum Ausdruck kommende regimefeindliche Gesinnung \neingeschüchtert und bestraft werden (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2017 – 21 B \n16.30372 – juris Rn. 79). Dieses Verhaltensmuster findet seine Entsprechung und \nBestätigung im allgemeinen Vorgehen der syrischen Regierung gegen Personen, die im \nVerdacht stehen, Oppositionsbewegungen zu unterstützen. Die Auswertung der beigezo-\ngenen Erkenntnismittel zeigt, dass das syrische Regime zur Erhaltung seiner Macht ohne \nAchtung der Menschenrechte gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit \ngrößter Rücksichtslosigkeit vorgeht. So führt die Menschenrechtsorganisation Amnesty \nInternational im jüngsten Bericht zu Haftbedingungen in Syrien betreffend das Jahr 2016 \nan, dass die Nachforschungen der Organisation seit dem Beginn der Krise darauf hin-\ndeuten würden, dass jeder, der als oppositionell wahrgenommen werden könnte, Gefahr \nlaufe, willkürlich inhaftiert zu werden, zu verschwinden oder gefoltert oder misshandelt zu \nwerden und möglicherweise in der Haft zu sterben (Amnesty Report 2016 v. 02.03.2016, \nS. 16; vgl. auch: VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2017 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 79). \n \nAuch aus den Umständen, dass das syrische Regime bei „missliebigen Personen“ men-\nschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter und „Verschwindenlassen“ an-\nwendet, und zulässt, dass sich das Opfer gegenüber staatlichen Willkürakten nicht zu \nWehr setzen kann, können Schlüsse darauf gezogen werden, wie ein Unrechtsstaat mit \nPersonen, die er als illoyal und regimefeindlich einstuft, bei deren Rückkehr verfährt. \nHuman Rights Watch und der UNHCR haben über die weitverbreitete Anwendung des \nVerschwindenlassens, Inhaftierung und Folter durch syrische Behörden berichtet (Ein-\nwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada, Antworten auf Informationsanfragen \nSYR105361.E v. 19.1.2016, S. 4; OHCHR, Open Wounds: Torture and Ill-Treatment in \nthe Syrian Arab Republic v. 14.4.2014; Human Rights Watch, Syria, World Report 2015, \n29.1.2015). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist auf die von Human Rights \nWatch 2012 ausführlich dokumentierte Vorgehensweise der Geheimdienste, die Willkür \nder Inhaftierung und die miserablen Haftbedingungen in den Haftzentren der verschiede-\n\n- 14 - \n- 15 - \nnen Geheimdienstabteilungen. Gemäß dem Bericht des United States Departement of \nState 2015 habe die Anzahl willkürlicher Verhaftungen vor allem von Jungen ab 10 Jah-\nren sowie Männern im Jahr 2014 zugenommen. Viele Verhaftungen hätten an Check-\npoints stattgefunden, die vom Militär, einem der Geheimdienste oder den Paramilitäri-\nschen National Defense Forces unterhalten werden. Die UN Kommission über Syrien \n(UN Commission of Inquiry on Syria) habe über Massenverhaftungen von Männern im \nwehrdienstfähigen Alter berichtet. Dies sei vor allem in Regionen geschehen, die vom \nsyrischen Regime zurückerobert worden seien. Human Rights Watch habe 2012 über \nzwanzig verschiedene Foltermethoden dokumentiert, die in den Haftzentren der Geheim-\ndienste entwickelt und angewendet würden. Straffreiheit der Sicherheitskräfte sei die \nNorm. Aus dem Jahr 2014 seien dem United States Departement of State keine straf-\nrechtlichen Verfahren oder Verurteilungen von Angehörigen der Sicherheitsdienste we-\ngen Missbrauchs oder Korruption bekannt (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlings-\nhilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse v. 26.10.2015 zu Syrien: Geheimdienst, \nS. 4f. m.w.N.; vgl auch: VGH Bayern, Urt. v. 12.12.2017 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 79). \nDiese Einschätzung wird auch dadurch bestätigt, dass dem Auswärtigen Amt nach eige-\nnen Angaben Fälle bekannt sind, bei denen Rückkehrer im Zusammenhang mit oppositi-\nonsnahen Aktivitäten oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst \nnach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien (vgl. Deut-\nsche Botschaft Beirut v. 3.2.2016 an das Bundesamt). \n \nbb. Davon abgesehen stellt sich die dem Kläger drohende gesetzlich Bestrafung wegen \nder Entziehung vom Militärdienst als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 \nAsylG dar, weil der Militärdienst in der syrischen Armee Verbrechen oder Handlungen \numfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. \n \n(1) Diejenigen, die sich der Einberufung bzw. Mobilisierung entziehen, werden gemäß \ndem Military Penal Code von 1950, der 1973 angepasst wurde, bestraft. In Artikel 68 ist \nfestgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten \nund bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. \nWer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung \nentzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. \nGemäß Artikel 101 wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft \nbestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die militärisches Material \nmitgenommen haben, die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder \nbereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. In Artikel 102 ist festge-\nhalten, dass ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, mit lebenslanger \nHaft bestraft wird. Exekution ist entsprechend Artikel 102 bei Überlaufen zum Feind und \n\n- 15 - \n- 16 - \ngemäß Artikel 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen \n(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, \n30.07.2014, S. 1 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische \nArmee, 28.03.2015, S. 4). \n \n(2) Der Militärdienst in der syrischen Armee würde Verbrechen oder Handlungen umfas-\nsen, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, die sich mithin als Ver-\nbrechen gegen den Frieden, als ein Kriegsverbrechen oder als ein Verbrechen gegen die \nMenschlichkeit darstellen würden. Der Dienst in der syrischen Armee, zu dem der Kläger \nmobilisiert werden sollte, würde in erheblichem Umfang auch Handlungen beinhalten, \nwelche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missach-\nten. Dies ist allgemein bekannt und wohl auch unbestritten (vgl. nur UNHCR-Erwägungen \nzum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. ak-\ntualisierte Fassung November 2015, S. 9). Das syrische Militär greift (u. a. in Rebellen-\ngebieten) willkürlich zivile Objekte an, tötet Zivilisten außerhalb von Kampfhandlungen z. \nT. massenhaft, setzt Vernichtungswaffen und geächtete Kriegswaffen (sog. Streu- bzw. \nFassbomben, Clusterbombs) ein und zielt mit Granatgeschossen, Brandbomben und \nballistischen Raketen auf Wohngebiete und Krankenhäuser. Dies steht schon aufgrund \nder allgemein zugänglichen täglichen Berichterstattung in Rundfunk, Fernsehen und \nPrintmedien zur ausreichenden Überzeugung der Kammer fest (vgl. auch VG Sigmarin-\ngen, Urt. v. 31.01.2017 – A 3 K 4482/16 – juris Rn. 134 ff. m.w.N.; VG Freiburg, Urt. v. \n16.12.2016 – A 1 K 3898/16 – juris Rn. 23). \n \n3. Eine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG steht dem Kläger nicht zur \nVerfügung, da er schon anlässlich der Einreisekontrolle am Flughafen Damaskus bzw. \neiner anderen offiziellen Grenzstelle mit den beschriebenen Verhörmethoden rechnen \nmuss, so dass er keinen für ihn verfolgungsfreien Landesteil sicher und legal erreichen \nkönnte. Eine direkte Einreise in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete ist gegenwärtig \nauf legalem Wege nicht möglich. Der Flughafen in Qamischli ist derzeit für die zivile \nLuftfahrt geschlossen (vgl. Wikipedia), davon abgesehen unterliegt er noch der Kontrolle \ndes syrischen Regimes (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Rekrutierung durch die syri-\nsche Armee, 30.07.2014; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische \nArmee, 28.03.2015; UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation Syrien: Militär-\ndienst, 30.11.2016). \n \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n\n- 16 - \n \n R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der \nBerufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist \nbei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzule-\ngen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag muss von ei-\nnem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevoll-\nmächtigten gestellt werden. \n \n \n \n \n \ngez. Ohrmann \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Ziemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-02-01/1-k-1128-16","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-02-01/1-k-1128-16","retrieved":"2026-07-09 04:52:51.878461+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2017-02-01/1-k-1128-16","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2017-02-01","dockets":["1 K 1128/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Urteil vom 01.02.2017 – 1 K 1128/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2017-02-01/1-k-1128-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"AsylVfG 1992/3","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"3","label":"§ 3 AsylVfG 1992","mentions":8},{"id":"AsylVfG 1992/83b","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"83b","label":"§ 83b AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/1","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"1","label":"§ 1 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/4","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"4","label":"§ 4 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/13","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"13","label":"§ 13 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/28","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"28","label":"§ 28 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/77","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"77","label":"§ 77 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/78","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"78","label":"§ 78 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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