{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-05-18","aktenzeichen":"5 V 366/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 366/16 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Bremen e. V. (Bund \nBremen), Am Dobben 44, 28203 Bremen, \nAntragstellers, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. Mohr u. a., Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg, \nGz.: - 00564/15 6/X/RN - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwälte Dr. Weißleder u. a., Walkerdamm 4 - 6, 24103 Kiel, \nGz.: - 782/15 - \nb e i g e l a d e n : \n1. Freie Hansestadt Bremen, vertreten d. d. Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, \ndieser vertreten durch bremenports GmbH & Co. KG, Am Strom 2, 27568 Bremerhaven, \n2. BLG Logistics Group AG & Co. KG vertreten durch den Vorstand und dieser vertreten \ndurch d. Vorsitzenden Frank Dreeke, Präsident-Kennedy-Platz 1 A, 28203 Bremen, \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1: Rechtsanwälte BBG und Partner, Contrescarpe 75 a, 28195 Bremen, \nGz.: - 290/15/20 - \nzu 2: Rechtsanwälte Büsing u. a., Marktstraße 3, 28195 Bremen, \nGz.: - A I 14786 JS/Le - \n\n- 2 - \n- 3 - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann am 18. Mai 2016 beschlos-\nsen: \nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstel-\nlers vom 30.12.2015 gegen den Planfeststellungsbe-\nschluss der Antragsgegnerin vom 30.11.2015 wird \nwiederhergestellt. \n \nMit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Bei-\ngeladenen, die diese jeweils selbst tragen, trägt die \nAntragsgegnerin die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberech-\nnung auf 7.500,- Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. Der Antragsteller, ein von der Antragsgegnerin anerkannter Naturschutzverband, wen-\ndet sich gegen die Planfeststellung des Offshore-Terminals Bremerhaven (OTB). \n \nAm 20.12.2012 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Antragsgegnerin die Feststel-\nlung des OTB. Es ist vorgesehen, in Bremerhaven im südlichen Stadtbereich, westlich \ndes Fischereihafens im Außendeichsbereich an der Weser (ca. zwischen Weser-\nKilometer 64 und 65) vor dem Weserdeich einen Offshore-Terminal mit einer Schwer-\nlastmontage- und Umschlagsanlage mit einer Nutzfläche von ca. 25 ha zu errichten. Das \nVorhaben umfasst im Einzelnen für die Herstellung des Terminalbauwerks die Errichtung \neiner Kaje mit einer Schwerlastplatte sowie zwei Schiffsliegeplätzen und einer etwa 25 ha \ngroßen Umschlag- und Montagefläche, den Bau von zwei Randdämmen, die Herstellung \neines Zusatzliegeplatzes, die Errichtung von Ersatzreedeliegeplätzen in Form einer \nDalbenreihe mit Festmachereinrichtungen und Verbindungssteg für den mit dem Vorha-\nben verbundenen Entfall eines Teils der Blexen-Reede sowie für die wasserseitige Ver-\nkehrsanbindung die Herstellung eines wasserseitigen Zufahrtbereichs und die Errichtung \nund partielle Ertüchtigung einer Liegewanne. Gegenstand des Vorhabens sind auch die \njeweils zugeordneten Vermeidungs-, Verminderungs-, Schutz und Kompensationsmaß-\nnahmen. \n \nDer Antrag lag mit den Planunterlagen in der Zeit vom 26.02.2013 bis 25.03.2013 ein-\nschließlich u. a. beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Antragsgegnerin und \nbeim Stadtplanungsamt Bremerhaven zur Einsichtnahme aus. Die Auslegung wurde \n\n- 3 - \n- 4 - \nu. a. in den Bremer Tageszeitungen (Weser Kurier/Bremer Nachrichten) und in der \nNordseezeitung in den jeweiligen Ausgaben am 16.02.2013 öffentlich bekannt gemacht. \nAuf die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, wurde in den Bekanntmachungen hin-\ngewiesen. \n \nDer Gesamtverband Natur- und Umweltschutz Unterweser e. V. gab mit Schreiben vom \n08.04.2013 eine Stellungnahme ab. Der Antragsteller selbst gab keine Stellungnahme \nab. \n \nDie eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wurden in einem mehrtägigen \nErörterungstermin vom 22.09.2014 bis 24.09.2014 mit den Behörden, Verbänden, Verei-\nnen, privaten Einwendern sowie der Beigeladenen zu 1. verhandelt. Sowohl der Ge-\nschäftsführer als auch einer der Vorsitzenden des Antragstellers nahmen an dem Erörte-\nrungstermin teil und trugen zu verschiedenen Punkten Einwendungen vor. Am \n16.09.2015 gab der Gesamtverband Natur- und Umweltschutz Unterweser e. V. auch im \nNamen des Antragstellers schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin eine Stellungnahme \nzu den vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der Kompensationsmaßnahme Tegeler \nPlate ab. \n \nMit für sofort vollziehbar erklärtem Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2015 wurde \ndas Vorhaben durch die Antragsgegnerin planfestgestellt. Der Beschluss wurde dem An-\ntragsteller am 02.12.2015 zugestellt. \n \nDer Antragsteller hat am 30.12.2015 Klage erhoben und am 15.02.2016 den vorliegen-\nden Eilantrag gestellt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er sei antragsbe-\nfugt. Insbesondere erfülle er die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG, da er \nsich im Planfeststellungsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert \nhabe. \nEr \nhabe \ninnerhalb \nder \nzweiwöchigen \nStellungnahmefrist \ndes \n§ 73 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG - vertreten durch den Gesamtverband Natur- und Um-\nweltschutz Unterweser e. V. - eine Stellungnahme abgegeben. Sollte man dies anders \nbeurteilen, ergebe sich jedenfalls aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes, dass das von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG normierte Beteiligungsgebot uni-\nonsrechtswidrig sei. Weiterhin sei die Antragsgegnerin für die Planfeststellung des OTB \nnicht zuständig gewesen. Zuständig sei vielmehr nach §§ 14, 45 WaStrG die Wasser- \nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes gewesen, da es sich um einen Ausbau der Bun-\ndeswasserstraße Weser handele. Die Abgrenzung zwischen Wasserstraßen- und Was-\nserwirtschaftsrecht sei nach dem Schwerpunkt der Maßnahme vorzunehmen. Dieser lie-\nge beim OTB eindeutig auf dem Wasserstraßenrecht, da ein sogenannter schifffahrts-\n\n- 4 - \n- 5 - \nfunktionaler Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-\nrichts bestehe. Ausreichend sei insoweit, dass der OTB der Ermöglichung und Förderung \nder Schifffahrt diene. Ferner sei die Umweltverträglichkeitsprüfung formell und materiell \nfehlerhaft durchgeführt worden. Dem Vorhaben fehle die gebotene Planrechtfertigung. \nDie FFH-Verträglichkeitsprüfung sei fehlerbehaftet. Neben Verstößen gegen das beson-\ndere Artenschutzrecht verstoße der Planfeststellungsbeschluss auch gegen die Vorga-\nben der Wasserrahmenrechtsrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes. Schließlich sei \nauch das Abwägungsgebot verletzt. Da es für den OTB keinen Bedarf (mehr) gebe, hätte \neine ordnungsgemäße Abwägung unter Berücksichtigung der mit dem OTB verbundenen \nerheblichen Eingriffe in Natur und Umwelt zu einer Ablehnung des Planfeststellungsan-\ntrages gelangen müssen. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Sie verteidigt den Planfeststel-\nlungsbeschluss. Insbesondere ist sie der Auffassung, dass der Antragsteller schon nicht \nantragsbefugt sei, weil er im Beteiligungsverfahren keine (fristgerechte) Stellungnahme \nabgegeben habe. Insbesondere sei er wegen eines Verstoßes gegen das Offenkundig-\nkeitsprinzip nicht wirksam durch den Gesamtverband Natur- und Umweltschutz Unterwe-\nser e. V. vertreten worden. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG sei nicht unionsrechtswidrig, son-\ndern geltendes Bundesrecht. Der EuGH habe die Unionsrechtswidrigkeit der Vorschrift \ngerade nicht festgestellt. Sie sei auch für die Planfeststellung des OTB nach §§ 68, 70 \nWHG zuständig gewesen, da es sich nicht um den wasserstraßenrechtlichen Ausbau der \nWeser handele, sondern um den wasserwirtschaftlichen Ausbau eines Gewässers. Der \nBund sei nicht zuständig. Nach dem Grundgesetz habe der Bund gerade keine Zustän-\ndigkeit für die Planfeststellung von Häfen. Ein schifffahrtsfunktionaler Zusammenhang im \nSinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes liege nicht vor. Der OTB \nführe zu keiner Beeinflussung des durchgehenden Schiffsverkehrs auf der Weser. \nSchwerpunkt des planfestgestellten Vorhabens sei die Schaffung einer Umschlags- und \nWarenausgangszone. Ferner griffen auch die weiteren Argumente des Antragstellers \nnicht durch. Insbesondere lägen weder Verstöße gegen das FFH-Recht noch gegen die \nVorgaben der Wasserrahmenrichtlinie vor. Es gebe einen Bedarf für den OTB. Schließ-\nlich sei auch das Abwägungsgebot nicht verletzt. \n \nDie Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 1. ist vor allem der \nAnsicht, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG als bloße prozessuale Vorschrift des nationalen \nRechts lediglich am Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu messen sei. Insbesondere \ngegen letzteren verstoße die Vorschrift nicht, weil sie die Einlegung eines Rechtsbehelfs \nweder praktisch unmöglich mache noch übermäßig erschwere. Darüber hinaus sei die \nAntragsgegnerin für die Planfeststellung des OTB zuständig gewesen, weil der OTB die \n\n- 5 - \n- 6 - \nWeser nicht als Verkehrsweg betreffe und daher die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung \ndes Bundes nicht zuständig sei. Umfangreiche Untersuchungen hätten ergeben, dass \nvon dem Betrieb des OTB keine negativen Auswirkungen auf den durchgehenden \nSchiffsverkehr ausgingen. Schließlich sei die Planfeststellung des OTB auch nicht mit \nderjenigen der Erweiterungen des Container-Terminals Bremerhaven (CT) vergleichbar. \nLetztere hätten vor allem wegen der Lage, des Ausmaßes und des durch den CT gene-\nrierten Schiffsverkehrs viel größere Auswirkungen auf den durchgehenden Schiffsverkehr \ngehabt. \n \nII. Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag hat \nErfolg. \n \n1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG als anerkannte \nNaturschutzvereinigung antragsbefugt, ohne analog § 42 Abs. 2 VwGO eine Verletzung \nin eigenen Rechten geltend machen zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom \n21. Januar 2016 – 4 A 5/14 –, Rn. 18, juris). \n \nInsbesondere steht § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG einer Antragsbefugnis nicht entgegen. Hier-\nnach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung wie der Antrag-\nsteller, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbe-\nhelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG - eine solche liegt hier unstreitig vor - einlegen, wenn u. a. die \nVereinigung zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berech-\ntigt war - auch die Voraussetzung erfüllt der Antragsteller - und sie sich hierbei in der Sa-\nche gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat. \n \nIn unionsrechtkonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG gelangt die Kammer zu \ndem Ergebnis, dass sich der Antragsteller im Planfeststellungsverfahren in der Sache \ngemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat. \n \nDer Antragsteller hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens keine Stellungnahme inner-\nhalb der zweiwöchigen Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG abgegeben (a). Die bis-\nlang vorherrschende Ansicht, wonach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG die Abgabe einer Stel-\nlungnahme innerhalb dieser Frist erfordert, erweist sich jedoch als unionsrechtswidrig (b). \n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG lässt sich allerdings unionsrechtskonform auslegen (c). Eine \nsolche Auslegung führt vorliegend dazu, dass das von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG aufge-\nstellte Beteiligungserfordernis am Planfeststellungsverfahren von dem Antragsteller erfüllt \nwird (d). \n\n- 6 - \n- 7 - \n \na) Der Antragsteller hat innerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG eine Stel-\nlungnahme nicht abgegeben. Entgegen seiner Auffassung ist ihm die mit Schreiben vom \n08.04.2013 fristgerecht abgegebene Stellungnahme des Gesamtverbandes Natur- und \nUmweltschutz Unterweser e. V. nicht zuzurechnen. Der Gesamtverband Natur- und Um-\nweltschutz Unterweser e. V. hat den Antragsteller nicht wirksam vertreten. Im Verwal-\ntungsrecht werden die Regelungen über die Stellvertretung aus dem BGB analog ange-\nwendet (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2014 – 3 C 23/13 –, Rn. 22, juris). Im \nZivilrecht liegt dann eine wirksame Stellvertretung vor, wenn der Vertreter eine eigene \nWillenserklärung im fremden Namen mit Vertretungsmacht abgegeben hat (vgl. bloß \nGehrlein/Weinland in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, \n§ 164 BGB, Rn. 1 ff., m. w. N.). Die Erklärung des Gesamtverbandes Natur- und Umwelt-\nschutz Unterweser e. V. ist nicht im Namen des Antragstellers erfolgt. Sie wahrt nicht das \nOffenkundigkeitsprinzip, weil ihr sich auch durch Auslegung nicht entnehmen lässt, dass \nsie auch im Namen des Antragstellers abgegeben werden sollte. Ausnahmen vom Offen-\nkundigkeitsprinzip liegen nicht vor. Insbesondere vermag auch der Umstand, dass der \nGesamtverband Natur- und Umweltschutz Unterweser e. V. in der Vergangenheit Erklä-\nrungen auch im Namen des Antragstellers abgegeben hat, eine Ausnahme von dem Of-\nfenkundigkeitsprinzip nicht zu begründen. Da neben dem Antragsteller noch weitere Ver-\nbände Mitglied des Gesamtverbandes Natur- und Umweltschutz Unterweser e. V. sind, \nmuss dieser stets deutlich machen, ob er eine Erklärung nur für sich oder aber auch als \nVertreter (eines) seiner Mitglieder abgeben will. \n \nb) Das bislang vorherrschende Verständnis des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG, wonach eine \nÄußerung in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften insbesondere auch die \nEinhaltung der Stellungnahmefrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG erfordere (vgl. BT-\nDrs. 16/2495 S. 12; BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 7 B 79/10 –, Rn. 14 ff., juris \nm. w. N.; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 65. Egl. 2012, § 2 \nUmwRG Rn. 37 u. 42), ist mit dem Unionsrecht nicht zu vereinbaren. \n \nArtikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und pri-\nvaten Projekten (nachfolgend UVP-RL) verbietet es, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG dergestalt \nauszulegen, dass eine Verfahrensbeteiligung des Naturschutzverbandes innerhalb der \nFrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG erforderlich ist. \n \nZiel der UVP-RL ist u. a., der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Ge-\nrichten zu gewähren (vgl. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL). Art. 11 UVP-RL dient der Um-\n\n- 7 - \n- 8 - \nsetzung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, der Öffentlichkeitsbe-\nteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegen-\nheiten (Aarhus-Konvention, nachfolgend AK). Nach Art. 9 Abs. 3 AK stellt jede Vertrags-\npartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatli-\nchen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder ge-\nrichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen \nHandlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene \nBestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. \n \n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG in seiner bisherigen Auslegung ist unionsrechtswidrig, weil er \neine von der UVP-RL nicht vorgesehene Pflicht zur Beteiligung am Planfeststellungsver-\nfahren vorsieht und damit den von Art. 11 Abs. 3 UVP-RL vorgesehenen weiten Zugang \nzu den Gerichten erschwert. Das bisherige Verständnis des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG \nverkennt mit der dort (vermeintlich) statuierten Beteiligungspflicht innerhalb der Frist des \n§ 73 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG das Verhältnis zwischen dem in Art. 11 UVP-RL geregel-\nten Zugang zu den Gerichten in Angelegenheiten des Unionsumweltrechtes und dem in \nArt. 6 Abs. 4 UVP-RL geregelten Recht der betroffenen Öffentlichkeit, sich frühzeitig und \nin effektiver Weise an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren zu beteiligen. Beide \nRechte sind unabhängig voneinander und dürfen insbesondere nicht dergestalt miteinan-\nder verknüpft werden, dass die vorherige Beteiligung am Planfeststellungsverfahren in-\nnerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG zur Zulässigkeitsvoraussetzung des \nsich gegen den Planfeststellungbeschluss richtenden Rechtsbehelfs gemacht wird. Die \nBeteiligung am Planfeststellungsverfahren hat keine Auswirkungen auf die Vorausset-\nzungen für die Ausübung des gerichtlichen Anfechtungsrechts. Die Mitglieder der be-\ntroffenen Öffentlichkeit können die von einer Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats \nerlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anfechten, \ngleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor der Be-\nhörde durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren haben spielen \nkönnen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 – C-263/08 –, juris Rn. 38 f.). Eine \nnichtstaatliche Umweltschutzorganisation wie der Antragsteller hat gemäß Art. 11 UVP-\nRL automatisch das Recht auf Zugang zu den Gerichten (vgl. die Schlussanträge der \nGeneralanwältin vom 02.07.2009, C-263/08, Celex-Nr. 62008CC0263; Ziekow, NVwZ \n2010, 793 (794 f.)). Bei der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG handelt es sich um \neine weitere Vorgabe für die Zulässigkeit eines Verbandsrechtsbehelfs, die keine Stütze \nin den zugrundeliegenden völker- und unionsrechtlichen Regelungen findet (Bunge, \nZUR 2015, 531 (535)). \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nDem lässt sich nicht entgegenhalten, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG als bloße prozessua-\nle Vorschrift des nationalen Rechts lediglich am Äquivalenz- und am Effektivitätsgrund-\nsatz zu messen sei und gegen diese nicht verstoße. Selbst wenn dies zutreffend sein \nsollte, verstieße § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG gegen den unionsrechtlichen Effektivitäts-\ngrundsatz, weil er den von der UVP-RL geforderten weiten Zugang zu den Gerichten \nübermäßig erschwert (s. o.). § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG ist vielmehr unmittelbar anhand \nvon Art. 11 UVP-RL auf seine Unionsrechtskonformität hin zu überprüfen. Nach Art. 11 \nUVP-RL ist der Zugang zu den Gerichten nicht die Folge einer vorhergehenden Beteili-\ngung am Verwaltungsverfahren (s. o.). Gegen diesen der UVP-RL nach der Rechtspre-\nchung des EuGH niedergelegten Grundsatz verstößt die Vorschrift in ihrer bisherigen \nAuslegung aber. Dass es in Art. 11 Abs. 1 UVP-RL heißt, ein Recht auf Zugang zu den \nGerichten werde im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sichergestellt, ver-\nleiht den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Bestimmung keine zusätzlichen Befug-\nnisse. Diese Wendung meint lediglich, dass die Bestimmungen über den Zugang zu den \nGerichten im prozessualen Rahmen eines jeden Mitgliedstaats anzuwenden sind. Dies \nbedeutet, dass natürliche oder juristische Personen und Umweltorganisationen neben \nden Rechten, die ihnen Art. 11 UVP-RL zuweist, den Vorschriften über die nationale ge-\nrichtliche Zuständigkeit, Fristen, Prozessfähigkeit usw. unterliegen, die das nationale \nProzessrecht vorsieht (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin vom 02.07.2009, \na. a. O., Rn. 45). Die Bezugnahme auf den Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschrif-\nten in Art. 11 Abs. 1 UVP-RL verleiht den Mitgliedsstaaten nicht die Befugnis, durch nati-\nonale Vorschriften des Prozessrechts wie § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG den von Art. 11 UVP-\nRL und Art. 9 Abs. 2 AK geforderten weiten Zugang zu den Gerichten zu konterkarieren. \n \nDie Kammer folgt nicht der nach dem oben zitierten Urteil des EuGH vom 02.07.2009 \nergangenen Rechtsprechung, die § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG als unionsrechtskonform an-\ngesehen hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2011 – 7 B 79/10 –, Rn. 14 ff., \njuris m. w. N.). Diese Rechtsprechung ist jedenfalls aufgrund des jüngsten Urteils des \nEuGH in dem von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland \nangestrengten Vertragsverletzungsverfahrens (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – \nC-137/14 –, juris) als überholt anzusehen. In seiner Entscheidung vom 15.10.2015 hat \nder EuGH u. a. die Präklusionsvorschriften des § 2 Abs. 3 UmwRG und des § 73 Abs. 4 \nVwVfG als unionsrechtswidrig eingestuft, weil diese die Gründe beschränkten, die mit \neinem Rechtsbehelf nach Art. 11 UVP-RL geltend gemacht werden könnten. Dies wider-\nspreche dem mit der Vorschrift angestrebten Ziel, im Rahmen des Umweltschutzes einen \nweitreichenden Zugang zu den Gerichten zu gewähren. § 2 Abs. 3 UmwRG und \n§ 73 Abs. 4 VwVfG stellten besondere Bedingungen auf, die die gerichtliche Kontrolle \neinschränkten und die in der UVP-RL nicht vorgesehen seien. Das nationale Recht könne \n\n- 9 - \n- 10 - \nfür den Rechtsbehelfsführer allerdings die Verpflichtung vorsehen, sämtliche verwal-\ntungsbehördlichen Rechtsbehelfe auszuschöpfen, bevor er einen gerichtlichen Rechts-\nbehelf einlegen könne (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, a. a. O., Rn. 75 ff., juris). \n \nDieser Entscheidung entnimmt die Kammer den Rechtssatz, dass nach der maßgebli-\nchen Auslegung der UVP-RL durch den EuGH die Richtlinie eine Beschränkung der \nGründe, auf die der Rechtsbehelfsführer seine Klage stützen kann, nicht vorsieht. Eine \nsolche Beschränkung nimmt aber § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG in seiner bislang vorherr-\nschenden Auslegung gerade vor. \n \nDie von der Kammer vorgenommene Interpretation der zitierten Entscheidung des EuGH \nvom 15.10.2015 wird auch von dem ihr vorliegenden Referentenentwurf des Bundesmi-\nnisteriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eines Gesetzes zur An-\npassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an Europa- und \nvölkerrechtliche Vorgaben (Stand 19.04.2016) geteilt. In diesem Entwurf ist § 2 Abs. 1 \nNr. 3 UmwRG nur noch insoweit vorgesehen, als dass dort das Erfordernis aufgestellt \nwird, dass die Vereinigung zur Beteiligung im Planfeststellungsverfahren berechtigt war. \nDer Zusatz „und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften ge-\näußert hat“ ist dort entfallen. In der vorgesehenen Gesetzesbegründung heißt es dazu, \ndass die Vorschrift aufgrund der EuGH-Entscheidung vom 15.10.2015 anzupassen sei. \nNach dieser Entscheidung könne die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs einer anerkannten \nUmweltvereinigung nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich diese im Ausgangs-\nverfahren beteiligt habe. Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Rechtsbehelf könne dage-\ngen weiterhin sein, dass die Vereinigung zur Beteiligung am Ausgangsverfahren berech-\ntigt gewesen sei. Diese Interpretation des Urteils wird auch von Teilen der Literatur geteilt \n(vgl. Bunge, ZUR 2015, 531 (535); Fellenberg, NVwZ 2015, 1721 (1724); a. A. \nStüer/Buchsteiner, DVBl. 2015, 1518 (1521)). \n \nDem steht nicht entgegen, dass die Kommission die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Um-\nwRG nicht zum Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens gemacht hat. Zwar hat \nder EuGH sich deshalb formal betrachtet nicht ausdrücklich mit der Unionsrechtswidrig-\nkeit auseinandergesetzt, gleichwohl lässt sich dem Urteil der Rechtssatz entnehmen, \ndass § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG als Beschränkung des weiten Zugangs zu den nationalen \nGerichten in Angelegenheiten des Unionsumweltrechts nicht den Anforderungen des \nArt. 11 UVP-RL entspricht. Dies folgt jedenfalls aus einer Zusammenschau der Entschei-\ndungen des EuGH zum Unionsumweltrecht aus den letzten Jahren, denen sich insge-\nsamt entnehmen lässt, dass die UVP-RL aufgrund der vorstehend genannten Gründe \nRegelungen entgegensteht, die den weiten Zugang zu den Gerichten übermäßig er-\n\n- 10 - \n- 11 - \nschweren. Das gilt auch für das Beteiligungsgebot des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG (vgl. \nEuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 – C-263/08 –; EuGH, Urteil vom 08. März 2011 – C-\n240/09 –; EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – C-115/09 –; EuGH, Urteil vom \n15. Oktober 2015 – C-137/14 –; jeweils juris). \n \nSchließlich handelt es sich bei der von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG vorgesehenen Verpflich-\ntung, sich am Verwaltungsverfahren zu beteiligen und innerhalb der Frist des \n§ 73 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG eine Stellungnahme abzugeben, nicht um einen verwal-\ntungsbehördlichen Rechtsbehelf im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 \n(a. a. O.). Auch diese Einschränkung entstammt letztlich der Aarhus-Konvention. Dort \nheißt es in Art. 9 Abs. 2 a. E., dass die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungs-\nverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht ausgeschlossen sei und dass das Erfor-\ndernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einlei-\ntung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt bleibe, sofern ein derartiges Erfor-\ndernis nach innerstaatlichem Recht besteht. Art. 11 Abs. 4 UVP-RL wiederholt diese Re-\ngelung. Sowohl Art. 9 Abs. 2 a. E. AK als auch Art. 11 Abs. 4 UVP-RL sind lediglich da-\nhingehend zu verstehen, dass sie Verfahren wie etwa das Vorverfahren nach \n§§ 68 ff. BremVwVfG meinen. Die von der Antragsgegnerin hierzu vertretene Auffassung, \nwonach das Planfeststellungsverfahren Zulassungs- und verwaltungsbehördliches Über-\nprüfungsverfahren im unionsrechtlichen Sinne zugleich sei, überzeugt nicht. Ein Verfah-\nren ist entweder ein Zulassungs- oder ein Überprüfungsverfahren. Zwar wird im Rahmen \ndes Planfeststellungsverfahren der Antrag des Vorhabenträgers von der Planfeststel-\nlungsbehörde etwa auf seine Vollständigkeit hin „überprüft“, gleichwohl handelt es sich \nhierbei nicht um das Überprüfungsverfahren einer verwaltungsbehördlichen (End-) Ent-\nscheidung durch eine (andere) Verwaltungsbehörde. Nur solche Überprüfungsverfahren \nwerden aber von Art. 11 Abs. 4 UVP-RL erfasst. \n \nc) Art. 11 UVP-RL bzw. Art. 9 AK gebieten es, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG jedenfalls derge-\nstalt unionsrechtskonform auszulegen, dass eine Verfahrensbeteiligung des Naturschutz-\nverbandes innerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG nicht erforderlich ist. \n \nNach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt das Gebot der \nunionsrechtskonformen Auslegung in den Fällen der versäumten oder unzureichenden \nUmsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht aus der Verpflichtung der Mitglied-\nstaaten, die in einer Richtlinie vorgesehenen Ziele zu erreichen, und der Obliegenheit, \nalle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Das Gebot \nder Europarechtskonformen Auslegung trifft alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mit-\ngliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Gerichte. Das nationale \n\n- 11 - \n- 12 - \nGericht muss das innerstaatliche Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und \ndes Zweckes der Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen \n(vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 – 6 C 23/05 –, Rn. 47, juris m. w. N. \naus der Rspr. des EuGH). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das nationale Recht \nim Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom \nUmweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen, dass es so weit wie möglich \nim Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 AK festgelegten Zielen steht (vgl. EuGH, Urteil vom \n08. März 2011 – C-240/09 –, Rn. 52 juris). \n \nIn Anwendung dieser Grundsätze ist § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG unionsrechtskonform da-\nhingehend auszulegen, dass die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der Frist des \n§ 73 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG nicht erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer \nStellungnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist würde den von der UVP-RL beabsich-\ntigten weiten Zugang zu den Gerichten in nicht hinnehmbarer Weise erschweren. \n \nZwar legen sowohl der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG als auch der Wille des Ge-\nsetzgebers es nahe, dass eine Äußerung eines anerkannten Naturschutzverbandes in \nder Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften innerhalb der Frist des \n§ 73 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG zu erfolgen hat. Ein solches Verständnis erweist sich \njedoch wie oben dargelegt als unionsrechtswidrig. \n \nZur Überzeugung der Kammer bewegt sich die vorgenommene unionsrechtskonforme \nAuslegung innerhalb der Grenzen des rechtlich Zulässigen. Der Grundsatz der unions-\nrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt bestimmten Schranken. So \nfindet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der \neinschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heran-\nzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als \nGrundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, \nUrteil vom 24. Januar 2012 – C-282/10 –, Rn. 25 juris). Dies wäre insbesondere der Fall, \nwenn der Wortlaut die vorgenommene Auslegung nicht mehr trüge. Der Wortlaut des \n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG lässt aber die von der Kammer vorgenommene unionsrechts-\nkonforme Auslegung zu. Das Tatbestandsmerkmal „Äußerung in der Sache gemäß den \ngeltenden Rechtsvorschriften“ lässt sich ohne eine Überschreitung der Wortlautgrenze so \nauslegen, dass während des Planfeststellungsverfahrens lediglich eine Äußerung in der \nSache getätigt werden muss und eine Vorschrift der Vereinigung das Recht verleiht, eine \nsolche Äußerung zu tätigen. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \nd) Legt man § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG wie oben dargelegt aus, hat sich der Antragsteller \nwährend des Planfeststellungsverfahrens in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvor-\nschriften geäußert. Da es auf die Einhaltung der Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 BremVwVfG \nnicht ankam, war es ausreichend, dass sowohl der Geschäftsführer als auch einer der \nVorsitzenden des Antragstellers am von der Antragsgegnerin durchgeführten Erörte-\nrungstermin vom 22.09.2014 bis 24.09.2014 teilgenommen und ausweislich des Proto-\nkolls zu verschiedenen Punkten Stellungnahmen abgegeben haben. Hinzu kommt, dass \nam 16.09.2015 der Gesamtverband Natur- und Umweltschutz Unterweser e. V. auch im \nNamen des Antragstellers schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin eine Stellungnahme \nzu den vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der Kompensationsmaßnahme Tegeler \nPlate abgegeben hat. Diese Beteiligung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 BNatSchG. \n \n2. Der Antrag ist begründet. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. \n2 VwGO ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfest-\nstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 30.11.2015 wiederherzustellen. \n \nDas Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der sofortigen Vollziehung des \nPlanfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der Auf-\nrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. \n \nNach dem hier einschlägigen § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der \nMaßnahme anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung \nganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Ge-\nsamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. \nMit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemeinen für Anträge auf ge-\nrichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maß-\nstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nbzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf \nder Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivin-\nteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Er-\nfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfah-\nrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage \nerfolgen kann. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf \ndie gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfor-\ndernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (st. Rspr., \nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 7 VR 6/14 –, Rn. 8, juris m. w. N.). \n \n\n- 13 - \n- 14 - \nSowohl eine sich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierende Abwägung \nder widerstreitende Interessen (a.) als auch eine hiervon losgelöste Interessenabwägung \n(b.) führen zu einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. \n \na) Nach summarischer Prüfung sind hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses vom 30.11.2015 gegeben. Im Hauptsacheverfahren wird \nder Planfeststellungsbeschluss wegen der fehlenden Zuständigkeit der Antragsgegnerin \nvoraussichtlich aufzuheben sein. \n \naa) Der Antragsteller kann eine fehlende Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Er-\nlass des Planfeststellungsbeschlusses geltend machen. \n \nNach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist ein Rechtsbehelf nach Absatz 1 begründet, so-\nweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gegen Rechtsvorschriften verstößt, die \ndem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind. \n \nVerfahrensvorschriften, die eine fehlerfreie Ermittlung und vor allem Abwägung der rele-\nvanten materiellen Belange gewährleisten sollen, fallen in den Anwendungsbereich des \n§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Normen, welche die sachliche und örtliche Zuständigkeit \nder Planfeststellungsbehörde bestimmen, dienen dem Umweltschutz, weil diese Behörde \nregelmäßig und auch hier einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren planerischen \nEntscheidungsspielraum hat und die Zuständigkeit deshalb untrennbar mit dem ange-\nwendeten materiellen Recht bzw. dem daraus gewonnenen Ergebnis verbunden ist (vgl. \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 05. März 2008 – 7 MS 114/07 –, Rn. 37, juris m. w. N.; \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. April 2011 – 1 A 11088/10 -, \nRn. 50 ff., juris). \n \nDaher kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich darauf an, ob § 2 Abs. 5 Satz 1 \nNr. 1 UmwRG in seiner derzeit geltenden Fassung unionsrechtswidrig ist, weil er den \ngerichtlichen Überprüfungsmaßstab von Klagen nach dem UmwRG auf Rechtsvorschrif-\nten beschränkt, die dem Umweltschutz dienen. In dem bereits zitierten Referentenentwurf \ndes BMUB ist diese Beschränkung nicht mehr vorgesehen. \n \nbb) Die Antragsgegnerin war für die Planfeststellung des OTB nicht zuständig. \n \nDie Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes wäre nach § 45 Abs. 1 WaStrG zu-\nständig gewesen, weil es sich bei dem planfestgestellten Vorhaben um den nach § 14 \nWaStrG planfeststellungsbedürftigen Ausbau einer Bundeswasserstraße i. S. v. § 12 \n\n- 14 - \n- 15 - \nWaStrG handelt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 WaStrG sind Ausbau die Maßnahmen zur we-\nsentlichen Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, eines oder beider Ufer, die über die \nUnterhaltung hinausgehen und die Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen. Die \n§§ 12 ff. WaStrG sind im Verhältnis zu den wasserrechtlichen Vorschriften über den Aus-\nbau und Neubau von Gewässern in §§ 67 f. WHG die wasserwegerechtliche Spezialrege-\nlung für den Ausbau und Neubau von Bundeswasserstraßen. Denn das Wasserrecht gilt \nnicht für Bundeswasserstraßen, soweit es auf die Funktion von Gewässern als Ver-\nkehrsweg bezogene Regelungen enthält. Die §§ 67 f. WHG sind dann unanwendbar (vgl. \nFriesecke, Bundeswasserstraßengesetz, 5. Aufl., § 12 Rn. 2 m. w. N.). \n \n(1) Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Maßnahme zur wesentlichen Umgestal-\ntung der Bundeswasserstraße Weser bzw. eines ihrer Ufer, die über die Unterhaltung \nhinausgeht. \n \nDie planfestgestellte Maßnahme hat die wesentliche Umgestaltung der Weser bzw. eines \nihrer Ufer zum Gegenstand, weil sie den Zustand der Weser in einer für die Verkehrs-\nwasserwirtschaft und die Schifffahrt unmittelbar bedeutsamen Weise ändert. Ob die Um-\ngestaltung wesentlich ist, wird durch einen Vergleich des vorhandenen Zustandes mit \ndem zu erreichenden Zustand bestimmt. Die Umgestaltung braucht nicht die gesamte \nBundeswasserstraße zu umfassen; auch Teilstrecken können wesentlich umgestaltet \nwerden (vgl. Friesecke, a. a. O., § 12 Rn. 9 m. w. N.). \n \nDer Zustand der Weser wird in einer für die Verkehrswasserwirtschaft und die Schifffahrt \nunmittelbar bedeutsamen Weise verändert werden, da durch die Errichtung des OTB \nermöglicht wird, zwei der Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen dienende Schwer-\nlastschiffe an der Kaje des Terminals gleichzeitig abzufertigen. Dies ist bislang nicht mög-\nlich. Der zu erreichende Zustand weicht wesentlich von dem derzeitigen Zustand ab. Ins-\ngesamt würde die Terminalfläche des OTB, die vollständig durch Sandaufschüttungen \nder Weser bzw. des Weserwatts gewonnen würde, 25 ha umfassen. Darüber hinaus \nwürde der OTB 29 ha Wasserfläche der Weser bei einer Weservertiefung und 36 ha \nWasserfläche ohne Vertiefung der Weser in Anspruch nehmen. Die Liegewanne hätte \neine Größe von 5 ha und der Zufahrtsbereich zwischen Liegewanne und Fahrrinne be-\ntrüge 24 ha. In diesen Bereichen wird die Gewässersohle nachhaltig umgestaltet. Des \nWeiteren wird am OTB ein Ersatzliegeplatz geschaffen und etwas stromaufwärts eine \nErsatzreede mit zwei Liegeplätzen, um den Wegfall von zwei Liegeplätzen der Blexen-\nReede zu kompensieren. \n \n\n- 15 - \n- 16 - \nDie planfestgestellte Maßnahme geht auch erheblich über die Unterhaltung der Weser \nhinaus, da nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WaStrG die Unterhaltung einer Bundeswasserstraße \nlediglich die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und \ndie Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst. \n \n(2) Schließlich wird die Weser durch den OTB auch als Verkehrsweg betroffen. \n \nDie Abgrenzung zwischen dem bundesgesetzlich geregelten verkehrsbezogenen Ausbau \nvon Bundeswasserstraßen und den allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften über den \nAusbau und Neubau von Gewässern ist nach der Zweckrichtung der Maßnahme vorzu-\nnehmen. Nur soweit die Vorhaben bezwecken, die Verkehrsfunktion einer Bundeswas-\nserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur Beeinflussung der Schiffbarkeit zu än-\ndern, werden die allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften durch die wasserwege-\nrechtlichen Spezialregelungen einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeiten \nder Bundesbehörden verdrängt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 7 \nC 9/12 –, Rn. 28 m. w. N., juris). Die dem Bund in Art. 74 Nr. 21 GG zugewiesene Ge-\nsetzgebungskompetenz für die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstra-\nßen und die dieser folgende Verwaltungskompetenz nach Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG für \ndie Bundeswasserstraßen rechtfertigen keine wasserrechtlichen, also die Angelegenhei-\nten der allgemeinen Wasserwirtschaft ordnenden Vorschriften, sondern nur Regelungen, \ndie sich auf die Wasserstraßen als Verkehrswege beziehen (vgl. BVerfG, Entscheidung \nvom 30. Oktober 1962 – 2 BvF 2/60, 2 BvF 1/61, 2 BvF 2/61, 2 BvF 3/61 –, Rn. 37 ff. und \nBeschluss vom 11. April 1967 – 2 BvG 1/62 –, Rn. 25 ff.; jeweils juris). Bauarbeiten an \neiner Bundeswasserstraße müssen deshalb stets einen schifffahrtsfunktionalen Zusam-\nmenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. März 2010 – 7 B 3/10 –, Rn. 10 m. \nw. N., juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 04. Juni \n2009 – 1 A 9/09 –, Rn. 74, juris). Ein solcher liegt vor, wenn die Maßnahme der Ermögli-\nchung, Aufrechterhaltung oder Förderung der Schifffahrt dient (vgl. OVG Lüneburg, Urteil \nvom 07. Januar 1999 – 3 K 4464/94 –, Rn. 10, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. März \n2014 – 17 K 4661/13 –, Rn. 50, juris; Kreuter, Die Befugnisse des Bundes zur Verwaltung \nder Wasserstraßen in Deutschland, Berlin 2014, S. 216 m. w. N.). Im Zweifel ist maßge-\nbend, ob der konkrete Ausbau überwiegend im Wasserwirtschafts- oder im Verkehrsinte-\nresse erfolgt (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 953 \nf.). Es ist dann auf den Schwerpunkt des Vorhabens abzustellen (vgl. OVG Lüneburg, \nBeschluss vom 05. März 2008 – 7 MS 114/07 –, Rn. 38, juris). Bei Hafenbauvorhaben ist \nzudem zu berücksichtigen, dass sich die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz \nder Länder im Bereich der Häfen auf alle Anlagen und Gewässerbereiche, die Schiffen \neine Anlauf-, Be- und Entlademöglichkeit mittels entsprechender Einrichtungen bieten, \n\n- 16 - \n- 17 - \nerstreckt. Zuständig für die Zulassung von Hafenbauvorhaben sind danach grundsätzlich \ndie Länder. Dies gilt auch für solche Häfen, die an eine Bundeswasserstraße gegebenen-\nfalls über Stichkanäle angeschlossen werden oder von der bestehenden Bundeswasser-\nstraße seitlich abgegrenzt sind, ohne dass dabei die vorhandene Wasserstraße verändert \nwird. Anderes gilt aber, wenn ein Hafenbauvorhaben unmittelbar in einer vorhandenen \nBundeswasserstraße verwirklicht werden soll. Dann ist grundsätzlich die Bundeswasser-\nstraße als Verkehrsweg betroffen, weil weiterhin ein gefahrloser Durchgangsverkehr auf \nder Wasserstraße, aber auch das Ein- und Auslaufen aus dem Hafen gewährleistet sein \nmuss (vgl. Kreuter, a. a. O., S. 218 f., m. w. N.). Schließlich ist nicht ausreichend für die \nAnnahme eines Ausbaus im Sinne des § 12 Abs. 2 WaStrG das bloße Betroffensein von \nbaulichen Maßnahmen, die nicht darauf abzielen, die Verkehrsfunktion einer Bun-\ndeswasserstraße zu ändern (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 21. September 2000 – 5 E 24/00.P –, Rn. 20, juris). \n \nDie Errichtung des OTB erfolgt überwiegend im Verkehrsinteresse. Der OTB weist einen \nschifffahrtsfunktionalen Zusammenhang auf. Er dient der Ermöglichung und Förderung \nder Schifffahrt, namentlich dem Schiffsverkehr von sog. Errichterschiffen von der Kaje \ndes OTB zu den in der Nordsee liegenden Offshore-Windparks. Für ein „Betreffen der \nWasserstraße als Verkehrsweg“ reicht es aus, dass der Zweck verfolgt wird, für einen \nufernahen Teil der Bundeswasserstraße die Möglichkeit des Verkehrs für Schiffe zu er-\nöffnen und die Schifffahrt durch den Terminalneubau zu fördern (vgl. OVG Lüneburg Ur-\nteil vom 20. März 2003 – 7 KS 2667/01 –, Rn. 25, juris zum CT IIIa). Durch den Bau des \nOTB wird eine bisher der Schifffahrt nicht dienende Uferstelle der Weser erstmals für die \nSchifffahrt erschlossen und durch zwei Zufahrten mit der Weserfahrrine verbunden. Der \nOTB dient gerade dem verlässlichen Transport von an Land vormontierten Komponenten \nvon Windenergieanlagen und auch komplett vormontierten Windenergieanlagen durch \ndas Revier von Unter- und Außenweser zur offenen See. Derartige Transporte gelten \naufgrund ihrer Abmessungen (z. B. über 46 m Gesamtbreite) regelmäßig als Sonder-\ntransporte, die im Revier sperrend wirken. Darüber hinaus sind, um die Erreichbarkeit \ndes OTB wasserseitig sicherzustellen, im Zufahrtsbereich zwischen der Fahrrinne und \nder Kaje partiell Baggerungen erforderlich. Der Zufahrtsbereich hat bei einer Realisierung \nder Weseranpassung eine Größe von insgesamt rd. 29 ha, sofern die Weseranpassung \nnicht umgesetzt wird, umfasst der Zufahrtsbereich 36 ha, davon umfasst die Liegewanne, \ndie sich mit einer Breite von 100 m und einer Länge von 500 m über die gesamte Kaje \nerstreckt, rd. 5 ha. Für die Spezialschiffe, mit denen der Transport von Windkraftanlagen \noder deren Komponenten durchgeführt wird, ist der Zufahrtsbereich auf eine Solltiefe von \nNN -13,0 m und für die Liegewanne auf eine Solltiefe von NN -14,10 m auszubaggern. \nZwar wird der Hafen in einem Bereich hoher natürlicher Tiefen errichtet, gleichwohl ist die \n\n- 17 - \n- 18 - \nVertiefung auf rd. 6,5 ha (mit Weseranpassung) bzw. 9,15 ha (ohne Weseranpassung) \nerforderlich. Durch den geplanten Bau wird ein direkter, restriktionsfreier und schleusen-\nfreier Zugang zum seeschifftiefen Wasser mit nur geringen nautischen Einschränkungen \ngeschaffen. Schließlich wird die Anzahl der Schiffsbewegungen auf der Weser durch den \nOTB zunehmen. So geht die Beigeladene zu 1. in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2016 \nvon maximal etwas über 100 Transporten pro Jahr aus. Hierauf sollen 53 auf mit je drei \nAnlagen beladene Errichterschiffe und gegebenenfalls eine vergleichbare Anzahl für \nTransporte für Gründungsstrukturen entfallen. Ausweislich des Planfeststellungsbe-\nschlusses ist zudem vorgesehen, Auslastungslücken für andere Schwergütertransporte \nzu nutzen. Auch soll die Binnenschifffahrt den OTB für den Transport von Onshore-\nAnlagen nutzen. Schließlich soll eine Nutzung der Liegeplätze für Errichter- und Ausrüs-\ntungsschiffe bei schlechtem Wetter erfolgen. \n \nDas vorstehende Ergebnis wird auch von der bisherigen obergerichtlichen Rechtspre-\nchung zu Hafenerweiterungen und -neubauten an Bundeswasserstraßen in Norddeutsch-\nland gestützt. Sowohl das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen als \nauch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg haben in der Vergangenheit den Neubau \nbzw. die Erweiterung eines unmittelbar an einer Bundeswasserstraße belegenen Hafens \nals Ausbau einer Bundeswasserstraße nach § 12 Abs. 2 WaStrG angesehen (vgl. Ober-\nverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 05. März 2008 – 7 MS 114/07 –, Rn. 37 \n(Jade-Weser-Port) und Urteil vom 20. März 2003, a. a. O.; Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen; Urteil vom 13. Januar 2005 – 1 D 224/04 –, Rn. 1 (CT IVa); \nUrteil vom 11. Juni 1996 – 1 G 3/94 – (CT III) und Urteil vom 13. Dezember 2001 – 1 D \n299/01 – (CT IIIa); jeweils juris). \n \nSowohl der Neubau des Jade-Weser-Port als auch die Erweiterungen des CT in Bremer-\nhaven sind grundsätzlich mit der Errichtung des OTB vergleichbar. \n \nIn seiner Entscheidung zum Jade-Weser-Port hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg \nausgeführt, dass eine verkehrsbezogene wesentliche Umgestaltung der Jade erfolge, die \nam Westufer von km 8 bis km 13 aufgespült und deren Fahrrinne im Bereich von km 7 \nbis km 15 verlegt bzw. verschwenkt werde. Es würden ca. 356 ha Wasserfläche mit der \nErrichtung der Hafenfläche erstmalig überbaut, das Westufer im Bereich der Hafen-\naufspülfläche neu gestaltet und die Gewässersohle in diesem Bereich nachhaltig umge-\nstaltet. Die Maßnahmen seien verkehrsbezogen; sie ermöglichten es, eine deutsche \nWasserstraße insgesamt erstmals tideunabhängig mit Containerschiffen zu befahren, die \neinen Tiefgang von bis zu 16 m hätten (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss \nvom 05. März 2008, a. a. O.) Zwar weist die Errichtung des Jade-Weser-Ports in zwei \n\n- 18 - \n- 19 - \nPunkten Abweichungen von der des OTB auf. Zum einen ermöglicht der Jade-Weser-\nPort, eine deutsche Wasserstraße erstmals tideunabhängig mit Containerschiffen zu be-\nfahren, die einen Tiefgang bis zu 16 m haben, und zum anderen wurde die Fahrrinne der \nJade auf einer Strecke von acht Kilometern verlegt bzw. verschwenkt. Nichtsdestotrotz \nbesteht eine Vergleichbarkeit der beiden Vorhaben, weil auch zur Errichtung des OTB die \nWeser, wenn auch flächenmäßig in einem geringeren Umfang, aufgespült wird und eine \n25 ha große Wasser- und Wattfläche erstmalig überbaut wird. Auch wird das Ufer der \nWeser im Bereich des OTB neu gestaltet und die Gewässersohle, insbesondere durch \ndie Schaffung des Zufahrtsbereichs zur Fahrrinne und der Schaffung der Liegewannen, \nerheblich umgestaltet. Schließlich wird durch den geplanten Bau ein direkter, restriktions-\nfreier und schleusenfreier Zugang zum seeschifftiefen Wasser mit nur geringen nauti-\nschen Einschränkung geschaffen. \n \nDass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg ein Vorhaben \nnicht stets die Dimension des Jade-Weser-Port aufweisen muss, um als Ausbau einer \nBundeswasserstraße qualifiziert zu werden, zeigt sich auch in seiner Entscheidung zum \nBau des CT IIIa in Bremerhaven (vgl. Urteil vom 20. März 2003, a. a. O.). In dieser Ent-\nscheidung hat es die Verkehrsbezogenheit des Ausbaus mit der Begründung bejaht, \ndass eine 340 m lange Kaje errichtet und ein Liegeplatz geschaffen werde. Beide Maß-\nnahmen hätten den Zweck, für einen ufernahen Teil der Bundeswasserstraße die Mög-\nlichkeit des Verkehrs für große Schiffe zu eröffnen und die Schifffahrt durch Kapazitäts-\nerweiterung des Terminals zu fördern. Diese Erweiterung ist ohne weiteres mit dem Bau \ndes OTB vergleichbar, da auch dieser die Möglichkeit des Verkehrs für Schiffe eröffnet \nund die Schifffahrt fördert. Die Kaje des OTB ist sogar 500 m lang und verfügt über zwei \nSchiffsliegeplätze (s. o.). Auch die zuletzt erfolgte Ausbaustufe des CT in Bremerhaven \n(CT IVa) ist mit dem Bau des OTB vergleichbar. Im Zuge dieser Erweiterungen wurden \nvier weitere Großschiffsliegeplätze geschaffen. Zu diesem Zweck wurde ein neuer Ka-\njenabschnitt mit einer Länge von ca. 1.680 m errichtet und östlich des neuen Kajenab-\nschnitts in einer Tiefe von ca. 570 m Containerumschlags- und Lagerflächen sowie Ver-\nkehrsflächen mit den nötigen Gleis- und Krananlagen hergestellt (vgl. Oberverwaltungs-\ngericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. Januar 2005, a. a. O.). Im Rahmen \nder Erweiterung CT IVa erfolgte ausweislich des zitierten Urteils des Oberverwaltungsge-\nrichts der Freien Hansestadt Bremen auch keine Vertiefung oder Verbreiterung der Fahr-\nrinne. Hieraus folgt, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin für einen Aus-\nbau einer Bundeswasserstraße im Sinne von § 12 Abs. 2 WaStrG auch nicht stets die \nFahrrinne bzw. das Fahrwasser vertieft oder etwa verbreitert werden muss. Auch in sei-\nnen weiteren Entscheidungen zu den Erweiterungen des CT, die im Wesentlichen die \nVerlängerung der Kaje zum Gegenstand hatten und ihre Rechtsgrundlage in §§ 14, 45 \n\n- 19 - \n- 20 - \nWaStrG fanden, ist das Oberverwaltungsgericht Bremen von dem Ausbau einer Bun-\ndeswasserstraße im Sinne von § 12 Abs. 2 WaStrG - wenn auch ohne dies näher zu be-\ngründen - ausgegangen, da es ansonsten den jeweiligen Planfeststellungsbeschluss we-\ngen der aus der Verwendung einer falschen Rechtsgrundlage resultierenden Unzustän-\ndigkeit der Planfeststellungsbehörde aufgehoben hätte (vgl. Urteil vom 11. Juni 1996, \na. a. O. und Urteil vom 13. Dezember 2001, a. a. O.). \n \nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. führen auch weder die größere Entfer-\nnung des OTB zur Fahrrinne der Weser im Vergleich zum CT noch der Umstand, dass \nam CT eine erheblich größere Anzahl an Schiffsbewegungen stattfindet, zu einem Entfal-\nlen des schifffahrtsfunktionalen Zusammenhangs. Insbesondere die Anzahl der Schiffbe-\nwegungen kann ebenso wenig wie die Größe des Terminals oder aber der Abstand des-\nselben zur Fahrrinne ein entscheidendes Kriterium bei der Frage sein, ob ein schifffahrts-\nfunktionaler Zusammenhang vorliegt, solange jedenfalls ein neuer Schiffsliegeplatz ge-\nschaffen wird. Dabei handelt es sich um rein quantitative Kriterien, die eine klare Zustän-\ndigkeitsabgrenzung nicht erlauben. Es entstünden erhebliche Abgrenzungsprobleme, \nwenn etwa die Anzahl von Schiffsbewegungen oder aber ein Mindestabstand zur Fahr-\nrinne darüber entscheiden sollten, ob eine Zuständigkeit des Bundes oder des Landes \ngegeben ist. Ferner vermag die Kammer auch nicht der Auffassung der Beigeladenen zu \n1. beizutreten, entscheidender Unterschied zwischen dem OTB und den Erweiterungen \ndes CT sei, dass im Rahmen der Erweiterung des CT erst durch umfangreiche Bagge-\nrungen im Bereich der Liegewanne und der Zufahrt zur Liegewanne die Möglichkeit zum \nBefahren des Umschlags- und Zufahrtbereiches geschaffen wurde, während beim OTB \nlediglich lokale Baggerungen auf rd. 8 ha (bei Umsetzung der Weseranpassung) bzw. \n10,65 ha (ohne Umsetzung der Weseranpassung) erforderlich seien. Würde man dieses \nKriterium zur Bestimmung des schifffahrtsfunktionalen Zusammenhangs heranziehen, so \nentstünde wiederum ein erhebliches Abgrenzungsproblem, weil sich nicht festlegen lässt, \nab welchem Umfang - sei es bezogen auf die Fläche und/oder die Tiefe - Baggerungen \neinen verkehrsbezogenen Ausbau darstellen. Schließlich kommt es bei der Beurteilung, \nob ein schifffahrtsfunktionaler Zusammenhang vorliegt, nicht maßgeblich darauf an, ob \nvon dem planfestgestellten Vorhaben negative Auswirkungen für den durchgehenden \nSchiffsverkehr ausgehen. Maßgeblich ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung \nvielmehr, dass der OTB der Ermöglichung und Förderung der Schifffahrt dient. Beein-\nträchtigungen des Schiffsverkehrs werden von § 12 WaStrG nicht vorausgesetzt. \n \nDer schifffahrtsfunktionale Zusammenhang entfällt auch nicht deshalb, weil nach \n§ 8 Abs. 3 WaStrG die in § 8 Abs. 1 WaStrG geregelte Unterhaltungspflicht des Bundes \nfür die Binnenwasserstraßen nicht die Zufahrten zu den Häfen mit Ausnahme der bun-\n\n- 20 - \n- 21 - \ndeseigenen Schutz-, Sicherheits- und Bauhäfen umfasst. Aus dieser Vorschrift kann ent-\ngegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. nicht abgeleitet werden, dass für das Be-\njahen eines schifffahrtsfunktionalen Zusammenhangs, der auch bei Unterhaltungsmaß-\nnahmen vorliegen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2001 – 9 A 13/01 –, \nBVerwGE 115, 294-302, Rn. 28), stets notwendig ist, dass Veränderungen an der Fahr-\nrinne planfestgestellt werden oder aber Auswirkungen auf die für den Schiffsverkehr we-\nsentlichen Einrichtungen bestehen. Sinn und Zweck der Regelungen des § 8 Abs. 3 \nWaStrG ist, dass der Bund nicht den Unterhalt für die Häfen der Länder übernehmen soll. \nNach § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG werden die Länder automatisch Eigentümer auch von \nden durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes planfestgestellten Häfen. \nDer Bund soll aber neben der grundsätzlichen Unterhaltungspflicht für die Bundeswas-\nserstraße nach § 8 Abs. 1 WaStrG nur für die Zufahrten zu den in seinem Eigentum ste-\nhenden Häfen unterhaltspflichtig sein. Die Unterhaltungspflicht sagt über die Zuständig-\nkeit für die Planfeststellung eines Ausbaus der Bundeswasserstraße für sich genommen \nnichts aus. So sind Unterhaltungsmaßnahmen nach § 8 WaStrG gerade nicht planfest-\nstellungsbedürftig. Nach § 14 WaStrG ist nur der Aus- oder Neubau einer Bundeswas-\nserstraße planfeststellungsbedürftig. Während Unterhaltungsmaßnahmen lediglich der \nSubstanzerhaltung dienen, liegt ein Ausbau bei einer verkehrsbezogenen, wesentlichen \nUmgestaltung der Bundeswasserstraße vor. Zudem folgt aus § 12 Abs. 2 WaStrG, dass \nein Ausbau der Bundeswasserstraße nicht zwingend mit Arbeiten an der Fahrrinne ein-\nhergehen muss. Wäre dies der Fall, so wäre es überflüssig, dass der Gesetzestext als \nAusbau nicht bloß die Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung einer Bundeswasser-\nstraße benennt, sondern auch ausdrücklich Maßnahmen zur wesentlichen Umgestaltung \neines oder beider Ufer der Bundeswasserstraße als Ausbau qualifiziert. Nach der gesetz-\nlichen Definition kann daher auch die verkehrsbezogene, wesentliche Umgestaltung ei-\nnes Ufers einer Bundeswasserstraße Ausbau derselben sein. Schließlich vermag der \nRückschluss aus § 8 Abs. 3 WaStrG auch deshalb nicht zu überzeugen, weil dann ein \nHafen von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes allenfalls als Annex zu \neiner Vertiefung, Verbreiterung oder Verlegung der Fahrrinne planfestgestellt werden \nkönnte. Für die in der Vergangenheit erfolgten Planfeststellungen norddeutscher Häfen \ndurch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ließe sich dies aber allenfalls \nnoch für den Bau des Jade-Weser-Port vertreten, nicht aber für die Erweiterungen des \nCT in Bremerhaven. So wurde im Planfeststellungsbeschluss betreffend die Erweiterung \nCT IVa vom 15.06.2004 ein Ausbau der Fahrrinne nicht planfestgestellt. Die von der Bei-\ngeladenen zu 1. erwähnte hafenbezogene Wendestelle ist von der Wasser- und Schiff-\nfahrtsverwaltung erst über zwei Jahre später, am 21.08.2006, planfestgestellt worden. \nAuch im Rahmen der Erweiterung CT IIIa wurden mit dem Beschluss der Wasser- und \n\n- 21 - \n- 22 - \nSchifffahrtsverwaltung des Bundes vom 29.06.2001 keine Maßnahmen an der Fahrrinne \nplanfestgestellt. \n \nAus den vorstehenden Ausführungen folgt ferner, dass ein schifffahrtsfunktionaler Zu-\nsammenhang nicht erst dann vorlegt, wenn die bisherige Führung des Schiffsverkehrs \nverändert werden muss (insoweit unklar bei Kreuter, der dieses Merkmal bei Hafenbau-\nvorhaben unmittelbar an einer Wasserstraße stets als erfüllt ansieht, a. a. O., S. 219). \nDies lässt sich den oben zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zu den diversen \nErweiterungen des CT nicht entnehmen. Dort wird, sofern das Merkmal des schifffahrts-\nfunktionalen Zusammenhangs überhaupt geprüft wird - und nicht stillschweigend als ge-\ngeben vorausgesetzt wird - allein maßgeblich darauf abgestellt, ob das planfestgestellte \nVorhaben den Zweck hat, für einen ufernahen Teil der Bundeswasserstraße die Möglich-\nkeit des Schiffsverkehrs zu eröffnen und die Schifffahrt durch den Terminal zu fördern \n(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. März 2003, a. a. O.). \n \nSchließlich ist die Weser durch den OTB nicht bloß von baulichen Maßnahmen betroffen, \ndie nicht darauf abzielen, die Verkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße zu ändern (vgl. \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. September 2000 – 5 E \n24/00.P –, Rn. 21, juris). Das Oberverwaltungsgericht Hamburg ist in seiner Entschei-\ndung zum Mühlenberger Loch im Rahmen der Werkserweiterung eines Flugzeugherstel-\nlers zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz der Betroffenheit der Elbe durch Zuschütten \ndes Mühlenberger Lochs und der Errichtung einer Kaianlage am Werksrand ein schiff-\nfahrtsfunktionaler Zusammenhang nicht gegeben sei, da Schwerpunkt der Maßnahme \ndie Erweiterung des Werksgeländes sei. Mit dieser Fallgestaltung ist die Errichtung des \nOTB - anders als die der Industriekajen in Nordenham - gerade nicht vergleichbar, da \ndiese ihren Hauptzweck in der Ermöglichung und Förderung des Schiffsverkehrs findet. \n \nb) Selbstständig tragend ist unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zu den \nErfolgsaussichten in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der von dem Antragstel-\nler erhobenen Anfechtungsklage auch deshalb wiederherzustellen, weil eine von den \nErfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung ebenfalls zu Guns-\nten des Antragstellers ausfällt. \n \nInsoweit modifiziert § 4a Abs. 3 UmwRG den Prüfungsmaßstab nicht (vgl. BVerwG, Be-\nschluss vom 16. September 2014 – 7 VR 1/14 –, Rn. 11, juris). Die Modifizierung des \nPrüfungsmaßstabs (s. o.) betrifft nur den Gesichtspunkt der Erfolgsaussichten der Klage, \nlässt \ndie \nEinbeziehung \nweiterer \nGesichtspunkte \nin \ndie \nAbwägung \nnach \n\n- 22 - \n- 23 - \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jedoch unberührt (BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2013 – 9 \nVR 3/13 –, Rn. 4, juris). \n \nIm Hauptsacheverfahren ist eine Vielzahl zum Teil schwieriger Tatsachen- und Rechts-\nfragen zu klären, die namentlich den unionsrechtlich veranlassten Gebiets- und Arten-\nschutz in dem Bereich des planfestgestellten Vorhabens betreffen und deren Beantwor-\ntung sich mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend prognostizieren lässt. Insbesondere \nwird die Errichtung der Terminalfläche des planfestgestellten Vorhabens vollständig im \nFFH-Gebiet „Weser bei Bremerhaven“ sowie teilweise im EU-Vogelschutzgebiet „Lune-\nplate“ erfolgen und dort zu erheblichen Beeinträchtigungen einiger Erhaltungs- und \nSchutzziele führen. Unter diesen Umständen entspricht es einer angemessenen Interes-\nsenabwägung, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die zur Folge haben \nkönnten, dass gewichtige, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Na-\nturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden und naturschutzrechtlich \ngebotene Verfahrensweisen und Vorkehrungen nicht mit dem Gewicht zum Tragen \nkommen, das ihnen rechtlich gebührt. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass \ndie mit der Errichtung des OTB einhergehende Aufspülung von Sand auf den Wattflächen \nzu einer irreversiblen Schädigung des FFH-Biotops führen könnte. Die Nachteile, die den \nBeigeladenen durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entstehen, erscheinen \nweniger gravierend als die Schäden, die im Falle der Versagung vorläufigen Rechts-\nschutzes drohen könnten. Zwar hat die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anord-\nnung der sofortigen Vollziehung umfangreich die aus Sicht der Beigeladenen zu 1. be-\nstehende Eilbedürftigkeit dargelegt, gleichwohl ist aus den vorgenannten Gründen die \naufschiebende Wirkung, bei der es sich um den vom Gesetzgeber vorgegebenen Regel-\nfall handelt (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO), wiederherzustellen. Verzögerungen, \ndie hierdurch eintreten, halten sich aller Voraussicht nach in überschaubaren Grenzen. \nDie Kammer wird sich bemühen, das Hauptsacheverfahren nach der Durchführung eines \netwaigen Beschwerdeverfahrens im vorliegenden Eilverfahren zeitnah abzuschließen \n(vgl. zum Vorstehenden die st. Rspr. der fachplanungsrechtlichen Senate des BVerwG, \netwa Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005/04 –, Rn. 16; Beschluss vom \n22. September 2010 – 9 VR 2/10 –, Rn. 6; Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 7 VR 2/14 \nu. a. –, Rn. 14, jeweils juris). \n \nc) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziff. \n34.4, 1.5 Satz 1 Hs. 1 Streitwertkatalog 2013). \n \n\n- 23 - \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe-\nreich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Stahnke \ngez. 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