{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2016-04-25","aktenzeichen":"5 V 832/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 832/16 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder ….., Bremen, \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, Bremen, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrscarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr …, Bremen, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Stahnke und Richterin Dr. Weidemann am 25. April 2016 be-\nschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberech-\nnung auf 7.500,- Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \n \nI. Die Antragstellerin begehrt eine (vorläufige) Taxigenehmigung. \n \nDie Antragstellerin betreibt einen Taxibetrieb mit zwei Taxen in Bremen. Da ihre bisherige \nGenehmigung für den Verkehr am 29.02.2016 ablief, beantragte die Antragstellerin am \n15.01.2016 eine Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeför-\nderungsgesetz. \n \nMit Schreiben vom 09.03.2016 hörte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die An-\ntragstellerin zu einer beabsichtigten Versagung der Genehmigung an. Zur Begründung \nwurde geltend gemacht, dass aufgrund der Umsätze im Jahr 2013 die finanzielle Leis-\ntungsfähigkeit der Antragstellerin nicht gegeben sei und die Antragstellerin wegen un-\nplausibler Angaben in den Schichtzetteln und den hierin zu erblickenden hinreichenden \nAnhaltspunkten für eine Schädigung der Allgemeinheit durch die mangelnde Erfüllung \nabgabenrechtlicher Pflichten unzuverlässig sei. \n \nMit Schreiben vom 14.03.2016 nahm die Antragstellerin Stellung und teilte im Wesentli-\nchen mit, dass die Umsätze in den Jahren 2014 und 2015 deutlich höher gelegen hätten. \nFür diese Jahre existierten allerdings noch keine Bilanzen. Bei der Prüfung der Schicht-\nzettel sei schwerpunktmäßig die Plausibilität der gefahrenen Kilometer zum Umsatz ge-\nprüft worden. Ein Abgleich der Kilometerstände sei nur unregelmäßig vorgenommen \nworden. Hier gelte es in der Überprüfung zukünftig nachzubessern. \n \nMit Bescheid vom 23.03.2016 lehnte der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr den An-\ntrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung des Verkehrs mit Taxen ab. Zur \nBegründung wurden die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben wiederholt und er-\ngänzend ausgeführt, dass die Stellungnahme der Antragstellerin zu den Auffälligkeiten in \nden Schichtzetteln nicht geeignet sei, die angeführten Tatsachen, die eine unternehmeri-\nsche Unzuverlässigkeit begründeten, zu entkräften. Unstreitig seien bis März 2015 von \nden Fahrern der Antragstellerin keine Schichtzettel geführt worden. Ob im Jahr 2016 \nnoch Schichtzettel geführt worden seien, sei unklar, sie seien zumindest nicht vorgelegt \nworden. Die für das Jahr 2015 vorgelegten Schichtzettel seien mangelhaft, da notwendi-\nge Daten wie der Fahrpreis, Fahrtstrecke, Schichtbeginn und -ende häufig fehlten, un-\nplausibel oder unvollständig seien. Eine regelmäßige Prüfung der Schichtzettel habe un-\nstreitig nicht stattgefunden. Die Fahrer hätten darauf hingewiesen werden müssen, die \nSchichtzettel vollständig auszufüllen. Eine hinreichende Kontrolle über die Fahrer und die \n\n- 3 - \n- 4 - \nEinnahmen könne daher nicht angenommen werden. Die Antragstellerin habe gegen ihre \nabgabenrechtlichen Vorschriften verstoßen. Mit Genehmigungsbescheid vom 02.03.2015 \nsei der Antragstellerin die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen mit der Auflage erteilt \nworden, entsprechende Schichtzettel im Genehmigungszeitraum mit den erforderlichen \nAngaben, die im Einzelnen ausgeführt gewesen seien, zu führen. Dennoch seien die \nSchichtzettel nur unzureichend geführt worden. \n \nDie Antragstellerin hat am 24.03.2016 den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem sie \ndie Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, eine Genehmigung zur Personenbeförde-\nrung zu erteilen bzw. hilfsweise eine Genehmigung vorläufig bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens bzw. weiter hilfsweise für drei Monate zu erteilen. Zur Begründung \nführt sie im Wesentlichen aus, dass die Fehler beim Ausfüllen der Schichtzettel ihre Un-\nzuverlässigkeit nicht begründeten. Die Schichtzettel ordnungsgemäß auszufüllen sei die \nPflicht der angestellten Fahrer und nicht der Unternehmensführung. Sie habe bereits da-\nfür Sorge getragen, dass so etwas zukünftig nicht mehr vorkomme. Selbst wenn es \ndadurch zu Problemen in der Buchhaltung oder Lohnbuchhaltung käme, könnte die All-\ngemeinheit hierdurch nicht gefährdet werden. Derartige Ungenauigkeiten kämen zudem \nsicherlich in vielen Unternehmen vor. Ihr Geschäftsführer sei seit circa 35 Jahren im Ta-\nxigewerbe tätig. Bislang sei noch nie der Vorwurf der Unzuverlässigkeit erhoben worden. \nEine Genehmigung sei immer problemlos erteilt worden. Ferner sei sie ein wirtschaftlich \ngesundes und voll funktionsfähiges Unternehmen. Durch die Versagung einer zumindest \nvorläufigen Genehmigung sei sie gezwungen gewesen, den Taxibetrieb vorläufig einzu-\nstellen. Damit könne sie kein Einkommen mehr generieren und auch die Fahrer nicht \nmehr beschäftigen. Sie beschäftige insgesamt vier Angestellte, für die sie das Gehalt und \ndie Sozialversicherungsbeiträge weiter bezahlen müsse. Ohne entsprechende Einkünfte \nmangels Genehmigung würden die Rücklagen bald aufgebraucht sein. Dann müsste sie \nInsolvenz anmelden. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die Genehmigung der Antragstel-\nlerin sei bisher nicht immer problemlos erteilt worden. Bereits mit Bescheid vom \n28.04.2014 sei die Genehmigungsdauer auf den Zeitraum bis zum 15.01.2015 begrenzt \nworden, da die von der Antragstellerin für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einge-\nreichten Unterlagen nur sehr begrenzt aussagekräftig gewesen seien. Die wieder nur auf \nein Jahr befristet erteilte Genehmigung vom 02.03.2015 habe dezidierte Auflagen über \ndie Aufzeichnungspflichten enthalten, denen der Antragstellerin nicht nachgekommen sei. \n \nII. Der Antrag ist mit seinem Hauptantrag bereits unzulässig. Die beiden Hilfsanträge sind \nzulässig, aber unbegründet. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \n1. Der Hauptantrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu ver-\npflichten, der Antragstellerin eine Genehmigung zur Personenbeförderung zu erteilen, ist \nunstatthaft. Im Verfahren nach § 123 VwGO darf grundsätzlich keine Vorwegnahme der \nHauptsache erfolgen. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend \nkann das Gericht nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in \nvollem Umfang das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könn-\nte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 123 Rn. 13 m. w. N.). Verpflichtete die Kam-\nmer die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung, \nwürde hierdurch unzweifelhaft die Hauptsache vorweggenommen. Hierzu besteht aber \nunabhängig von den oben gemachten Ausführungen kein Anlass, weil die Antragstellerin \nihr Rechtsschutzziel ebenso mit ihren Hilfsanträgen zu erreichen vermag. \n \n2. Der Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu ver-\npflichten, eine vorläufige Genehmigung zur Personenbeförderung bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens zu erteilen, ist zulässig, aber nicht begründet. \n \na) Der Hilfsantrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO. § 15 Abs. 4 Alt. 1 PBefG steht nicht entgegen. Zwar schließt die Vorschrift die \nErteilung einer vorläufigen Genehmigung aus. Dieses Verbot ist indes verfassungskon-\nform insoweit zu reduzieren, als das Gericht im Lichte der Garantie des effektiven \nRechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG im \nEilverfahren die Hauptsache teilweise vorwegnehmen und die Antragsgegnerin verpflich-\nten kann, einstweilen eine zeitlich begrenzte Genehmigung zu erteilen. Dies gilt jedenfalls \nbei der Wiedererteilung bereits bestehender Genehmigungen. Wegen des Verbots der \nVorwegnahme der Hauptsache darf die Antragsgegnerin zwar nicht zur Erteilung der Ge-\nnehmigung für die volle Dauer von fünf Jahren (§ 16 Abs. 3 PBefG) verpflichtet werden; \nes ist jedoch zulässig, die Genehmigung zu befristen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom \n07. Januar 2010 – 5 E 3286/09 –, Rn. 6, juris m. w. N.) \n \nb) Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. \n \nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Verän-\nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin \nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläu-\nfigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor \nallem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für \n\n- 5 - \n- 6 - \ndie Antragstellerin abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind \ndabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antrag-\nsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere \ndie Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Maßge-\nbend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtli-\nchen Entscheidung. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist darüber hinaus \ngrundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner \nInteressen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen \nnicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. \n \nDie Antragstellerin hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n \nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Genehmigungserteilung gemäß §§ 12, 13 \nund 15 i. V. m. § 47 PBefG für die Durchführung des Verkehrs mit Taxen. Danach ist auf \nAntrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des §13 PBefG die Genehmigung zwingend \nzu erteilen. Liegt keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe vor, vermitteln \ndie Vorschriften einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 15. April 1988 - 7 C 94.86 -, juris Rn. 7 ff.; Beschluss vom 31. Januar 2008 - 3 B \n77.07 -, juris Rn. 10). Auch im Falle der Wiedererteilung der Genehmigung gelten verfah-\nrensrechtlich und materiell-rechtlich grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für einen \nerstmals gestellten Antrag. \n \nDie Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG erfüllt sind, also die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des \nBetriebs gewährleistet sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), keine Tatsachen vorliegen, die die \nUnzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ge-\nschäfte bestellten Personen dartun (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) und der Genehmigungsin-\nhaber als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich \ngeeignet ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). \n \nVorliegend bestehen Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin dartun. \nZielrichtung des Kriteriums der Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit eines Beförde-\nrungsunternehmers ist es, solche Unternehmer von dieser gewerblichen Tätigkeit auszu-\nschließen, bei denen zu erwarten ist, dass sie den ihnen nach dem Personenbeförde-\nrungsgesetz und nach den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oblie-\ngenden Pflichten nicht nachkommen werden oder bei denen beim Betrieb des Unterneh-\nmens Schäden und Gefahren für die Allgemeinheit zu befürchten sind (vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 30. April 2008 - 13 A 8/07 -, juris Rn. 30). Der Begriff der Zuverlässigkeit \n\n- 6 - \n- 7 - \nwird konkretisiert durch § 1 Abs. 1 der auf § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG beruhenden \nBerufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 \n(BGBl. I S. 851) in der letzten Änderung vom 22. Februar 2013 (BGBl. I S. 347). Danach \ngelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zu-\nverlässig im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden An-\nhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Stra-\nßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem \nBetrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Solche Anhaltspunkte sind \nu.a. anzunehmen bei schweren Verstößen gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich \naus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d) \nPBZugV). Da für die berücksichtigungsfähigen Anhaltspunkte keine abschließende Rege-\nlung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV „insbesondere“) besteht, ist für die an dem Gesamt-\nverhalten und der Persönlichkeit des Betroffenen auszurichtende Zuverlässigkeitsprog-\nnose maßgeblich, ob dieser willens oder in der Lage ist, die einschlägigen Vorschriften zu \nbeachten, wobei wegen der ihm anvertrauten Schutzgüter ein strenger Maßstab anzule-\ngen ist und sich die Annahme der Unzuverlässigkeit auch aus einer Häufung von im Ein-\nzelnen nicht so schwerwiegenden Verstößen ergeben kann (vgl. Oberverwaltungsgericht \nBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 – OVG 1 S 35.12 –, Rn. 7, juris). Bei \ndem Begriff des „schweren Verstoßes“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechts-\nbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG \nHamburg, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 - 3 Bs 57/09 -, juris Rn. 30 und vom 3. Novem-\nber 2011 - 3 Bs 182/11 -, juris Rn. 9). Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit einer juristi-\nschen Person ist auf das Verhalten der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen ab-\nzustellen. Ob die nach diesen Kriterien und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck \nsowie der Zielrichtung der einschlägigen Bestimmungen erfolgte prognostische Einschät-\nzung der Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG \ngerechtfertigt ist, ist schließlich vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass die Versagung \neiner Genehmigung ebenso wie ein Berufsverbot tief in das Recht der freien Berufswahl \nund zugleich in die private und familiäre Existenz eingreift und solche Einschränkungen \nverfassungsrechtlich nur zulässig sind, wenn und solange sie zum Schutz besonders \nwichtiger Gemeinschaftsgüter notwendig sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April \n2008 - 13 A 8/07 -, juris Rn. 29). \n \nDiesen Maßstab zugrunde gelegt, liegt die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin mit einer \nfür das Eilrechtsschutzverfahren ausreichenden Sicherheit jedenfalls darin begründet, \ndass gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragstellerin im Sinne des § 1 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich \n\n- 7 - \n- 8 - \naus ihrer unternehmerischen Tätigkeit ergeben, verstößt und damit die Allgemeinheit bei \ndem Betrieb des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV schädigt. \n \nDie Antragstellerin hat es nicht vermocht, die sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin \nund insbesondere aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Gesamtumständen des \nFalles ergebenden Tatsachen zu entkräften, die geeignet sind, ihre Unzuverlässigkeit \ndarzutun. \n \nDie Antragstellerin hat keine ordnungsgemäßen Einnahmeursprungsaufzeichnungen \n(sog. Schichtzettel) geführt, die den Anforderungen aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatz-\nsteuergesetzes und den §§ 63 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung nach der \nRechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteil vom 26. Februar 2004 - XI R 25/02 - \nBFHE 205, 249) genügen und von denen die obergerichtliche Rechtsprechung für die \nErfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durch Taxiunternehmen und ihren Verantwort-\nlichen ausgeht (vgl. OVG Berlin-Brandburg, Beschlüsse vom 23. September 2011 - OVG \n1 S 152.11 - und vom 21. Dezember 2011 - OVG 1 S 178.11 / 1 S 184.11 -). Aus derarti-\ngen Aufzeichnungen, die auch Gegenstand der Prüfungsaufgaben der Genehmigungs-\nbehörde sind, müssen sich die jeweiligen Fahrer, die Daten einer Schicht, Schichtbeginn \nund -ende, „Total- und Besetztkilometer“, die gefahrenen Touren, die Fahrpreise, die Ta-\nchostände, die Fahrten ohne Uhr, die Gesamteinnahmen, die Lohnabzüge und sonstigen \nAbzüge, die verbleibenden Resteinnahme und die an den Unternehmer abgelieferten \nBeträge ergeben (vgl. FG Köln, Beschluss vom 27. August 2013 – 3 V 3747/12 –, Rn. 55, \njuris m. w. N). Dies ist bei den von der Antragstellerin vorgelegten Schichtzetteln nicht der \nFall. Die Schichtzettel weisen insbesondere erhebliche Fehler auf. Dies wurde von der \nAntragsgegnerin im Bescheid vom 23.03.2016 umfassend dargelegt, ohne dass der An-\ntragsteller dem substantiiert entgegengetreten wäre. Vollständige tägliche Aufzeichnun-\ngen - inklusive der Gesamtkilometerstände bei Schichtbeginn und -ende - weisen eine \nDokumentationsdichte auf, anhand derer die Plausibilität der Einnahmen zuverlässig \nnachvollziehbar ist und die zudem einen hohen Manipulationsaufwand erfordern würde, \nweil die Kilometerzählerstände der Fahrzeuge täglich auf den Wert der angeblich gefah-\nrenen geringeren Strecke zurückgesetzt werden müssten. Dass Aufzeichnungen der er-\nforderlichen Einnahmeursprungsdaten durch die Antragstellerin lediglich unvollständig \nund zum Teil fehlerhaft erfolgt sind, etwa weil die Kilometerstände am Ende einer Schicht \nniedriger waren als zu Beginn, stellt einen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche \nVorschriften im Sinne des Personenbeförderungsrechts dar (vgl. Oberverwaltungsgericht \nBerlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 – OVG 1 S 35.12 – und vom 21. De-\nzember 2011, a.a.O.). \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nDies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin \nbereits im vorangegangenen Genehmigungsverfahren, das in die Erteilung der Genehmi-\ngung vom 02.03.2015 mündete, die Genehmigung nur unter Zurückstellung aller Beden-\nken mit der Auflage erteilt hatte, Schichtzettel zu führen, was die Antragstellerin zuvor, \nobwohl sie nach der einschlägigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung dazu verpflichtet \ngewesen wäre, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin \nnicht getan hatte. Die Antragsgegnerin hat in dem Bescheid vom 02.03.2015 unter Ver-\nweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes umfassend dargelegt, welche An-\nforderungen an die Angaben auf den Schichtzetteln zu stellen sind. Dem Vortrag der An-\ntragstellerin, es habe zuvor nie Probleme mit ihrer Zuverlässigkeit gegeben, kann daher \nnicht gefolgt werden. Vielmehr war es so, dass der Betrieb der Antragstellerin nach der \nnur unter Auflagen erteilten Genehmigung aus März 2015 nur noch auf „Bewährung“ er-\nfolgte. Die Antragstellerin hat den ihr mit der Genehmigung aus dem Jahr 2015 entge-\ngengebrachten Vertrauensvorschuss der Antragsgegnerin jedoch nicht genutzt, sondern \nvielmehr weiter keine ordnungsgemäßen Schichtzettel geführt und damit gegen ihre ab-\ngabenrechtlichen Pflichten verstoßen. Wenn die Antragstellerin vorträgt, das ordnungs-\ngemäße Ausfüllen der Schichtzettel sei die Pflicht der angestellten Fahrer und nicht der \nUnternehmensführung, verkennt sie erheblich ihre abgabenrechtlichen Pflichten. Es ob-\nliegt gerade der Geschäftsführung der Antragstellerin durch geeignete Anweisungen und \nÜberwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass die von ihr angestellten Fahrer die \nSchichtzettel ordnungsgemäß führen. Gegebenenfalls hat sie die Pflicht, arbeitsrechtliche \nSchritte gegen Fahrer einzuleiten, die wiederholt die Schichtzettel nicht ordnungsgemäß \nausfüllen. Die weitere Auffassung der Antragstellerin, selbst wenn es durch die fehlerhaf-\nten Schichtzettel zu Problemen in der Buchhaltung oder Lohnbuchhaltung gekommen \nsein sollte, könnte die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet worden sein, offenbart, \ndass die Antragstellerin den Sinn und Zweck der Schichtzettel verkennt. Die Schichtzettel \ndienen als Einnahmeursprungsaufzeichnungen gerade dazu, den Nachweis der ord-\nnungsgemäßen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten zu führen. Fehlende oder fal-\nsche Schichtzettel begründen den Verdacht, dass „Schwarzfahrten“ verschleiert werden \nsollen. Durch die darin liegende Verkürzung der Steuerlast wird die Allgemeinheit in er-\nheblichem Maße geschädigt. Dass es zukünftig im Betrieb nicht mehr zu schweren Ver-\nstößen gegen die abgabenrechtlichen Pflichten kommt, weil die Antragstellerin bereits \ndafür Sorge getragen haben will, dass „so etwas“ zukünftig nicht mehr vorkomme, ist \naufgrund des Ausmaßes der Verstöße in der Vergangenheit nicht glaubhaft. Überdies hat \ndie Antragstellerin auch nicht ansatzweise vorgetragen, durch welche konkreten Maß-\nnahmen sie Sorge getragen haben will, dass zukünftig keine Verstöße mehr erfolgen. \n \n\n- 9 - \n \nNach alldem geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin weder willens noch in \nder Lage ist, die einschlägigen Vorschriften des Personenbeförderungsrechts zu beach-\nten. \n \n3. Aus den vorgenannten Ausführungen folgt auch die Unbegründetheit des zweiten \nHilfsantrages. \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwer-\ntes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht legt dabei Ziffer \n47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde. Für das Haupt-\nsacheverfahren wäre demnach ein Streitwert von 15.000,- € anzusetzen. Im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes nimmt das Gericht die Hälfte des in der Hauptsache zu \nbeziffernden Streitwertes an. Dies ist hier nach § 52 Abs. 1 GKG geboten, da die Antrag-\nstellerin im Eilverfahren nur eine kurz befristete Genehmigung erwirken kann und die Be-\ndeutung der Sache hinter der des Hauptverfahrens zurückbleibt. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \ngez. Prof. Sperlich \n \n \n \n \ngez. Stahnke \n \n \n \ngez. 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