{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-05-13","aktenzeichen":"5 V 155/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 155/15 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau A., A-Straße, Bremen, \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dr. B., B-Straße, Bremen, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, , C-Straße, Bremen, \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Ltd. Regierungsdirektor D. , D-Straße, Bremen, \nGz.: - - \nb e i g e l a d e n : \nE. , E-Straße, Bremen, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte F., F-Straße, Bremen, \nGz.: - - \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nSperlich, Richterin Dr. K. Koch und Richterin Dr. Weidemann am 13. Mai 2015 beschlos-\nsen: \n \nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin \ngegen die Verfügung vom 10.10.2014, Az., betreffend die \nÄnderung von Auflagen bezüglich der Diskothek „Lila Eu-\nle“ wird wiederhergestellt. Im Übrigen werden die Anträge \nabgelehnt. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 2/3 \nund die Antragsgegnerin zu 1/3. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen trägt diese selbst. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n5.000 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sperrzeitaufhe-\nbung für die Nächte von Donnerstag auf Freitag sowie gegen die Änderung der Auflagen \nder gaststättenrechtlichen Genehmigung für den Diskothekenbetrieb der Beigeladenen. \n \nDie Antragstellerin ist Eigentümerin und Bewohnerin eines Reihenhauses in der B-\nStraße. Die Beigeladene betreibt auf der gleichen Straßenseite die Diskothek „Lila Eule“ \nin der B-Straße. In dem Gebäude wurden seit 1965 Schankwirtschaften mit der Betriebs-\nart Bierwirtschaft und Diskothek oder ähnlichen Betriebsarten betrieben. Der bei Errich-\ntung des Gebäudes geltende Bebauungsplan wies für die B-Straße die Gewerbeklasse II \naus. Die Errichtung des Gebäudes wurde durch Bauerlaubnis C 111/63 genehmigt. Am \n05.01.1965 wurde erstmals eine Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft mit der Be-\ntriebsart Tanzlokal erteilt. \nZwischen dem Haus der Antragstellerin und der Diskothek befindet sich ein weiteres Rei-\nhenhaus. Diese Seite der Straße liegt gemäß dem seit 1986 geltenden Bebauungsplan \nNr. 1535 im Kerngebiet, die gegenüberliegende Straßenseite im allgemeinen Wohnge-\nbiet. Für das Kerngebiet erklärt der Bebauungsplan Vergnügungsstätten für unzulässig. \n \nDie Beigeladene, die von 2006 bis 2010 unter dem Namen b. GmbH firmierte, erhielt für \ndie Diskothek „Lila Eule“ am 23.01.2006 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für eine \n„Schankwirtschaft mit der Durchführung von Livemusik und Diskoveranstaltungen mit \nTanz“. Diese Erlaubnis wurde am 26.01.2010 ohne inhaltliche Änderung auf den neuen \nNamen der Beigeladenen umgeschrieben. \n \nDie Erlaubnis enthielt unter Ziffer 1 die folgende Auflage: \n \n„Die Darbietung von Musik, insbesondere über Verstärkeranlagen oder sonstige \nWiedergabegeräte während der Geschäftszeit, insbesondere in der Zeit von 22.00 \n– 07.00 Uhr (Nachtzeit), ist nur zulässig, wenn das jeweilige Übertragungs-\n/Verstärkungsgerät so eingemessen und blockiert ist, dass die Geräuscheinwir-\nkungen de[n] nach der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bun-\n\n \n- 4 - \n- 3 -\ndesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA \nLärm) vom 26. August 1998 maßgeblichen Immissionswert für Immissionsorte in-\nnerhalb und außerhalb von Gebäuden nicht [überschreiten]. Der Immissionsricht-\nwert für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden beträgt zur Nachtzeit 25 dB(A); \nder Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden beträgt im \nMisch-/Kerngebiet 45 dB(A), im allgemeinen Wohngebiet 40 dB(A). Wegen der \nhier vorliegenden Gemengelage (auf Gaststättenseite Misch-/Kerngebiet, auf der \ngegenüberliegenden Seite allgemeines Wohngebiet) ist ein Zwischenwert von \n42,5 dB(A) im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich. \nDie Blockierung der Verstärkeranlage oder sonstiger Wiedergabegeräte muss in \nder Weise erfolgen, dass die Lautstärke der Geräte von außen nur noch vermin-\ndert werden kann. Die Durchführung dieser Maßnahme ist durch Vorlage entspre-\nchender Schallmessatteste eines öffentlich bestellten Sachverständigen nachzu-\nweisen.“ \n \nZur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, die Auflage sei erforderlich, da es in der \nVergangenheit wiederholt zu erheblichen Belästigungen durch Musik und Gästeverhalten \nwährend der Nachtzeit gekommen sei. Bei einer unveränderten Nutzung wären auch zu-\nkünftig erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft zu erwarten. Bei der notwendigen \nAbwägung der Interessen müsse das wirtschaftlich begründete Interesse der Beigelade-\nnen, den Betrieb uneingeschränkt zu führen, hinter dem Recht der Nachbarn auf unbe-\neinträchtigten Schlaf zur Nachtzeit zurücktreten. \n \nAm 11.06.2014 wurde die Musikanlage der Beigeladenen durch das Ingenieurbüro G. \nschalltechnisch eingemessen. Ausweislich des Gutachtens vom 17.06.2014 (Bl. 127 GA) \nwurde ein Pegelbegrenzer eingebaut, durch den in der im 3. OG des Betriebsgebäudes \ngelegenen Wohnung die Grenzwerte der TA-Lärm für die Nachtzeit (Mittelungspegel von \n25 db(A); Spitzenpegel von 35 db(A)) eingehalten werden sollten. Nach der Einregelung \nwurde der Schallpegelbegrenzer mittels Siegel verschlossen. In der Wohnung der An-\ntragstellerin wurde keine Messung durchgeführt. \n \nMit Bescheid vom 10.10.2014 änderte die Antragsgegnerin die Auflage zur gaststätten-\nrechtlichen Erlaubnis wie folgt: \n \n „1. Abweichend von den technischen Voraussetzungen aus Ziff. 1 der Erlaubnis \nvom 23.01.2006 wird die Darbietung von Livemusik in Form von Konzerten an \nmax. 12 Tagen im Jahr zugelassen. Die Betriebszeit für Konzerte wird einschließ-\nlich aller Zugaben auf 23.00 Uhr befristet. Weitere Veranstaltungen bis 22.00 Uhr \nsind davon nicht betroffen, soweit die zulässigen Tageslärmwerte nicht überschrit-\nten werden. \n2. Abweichend von den technischen Voraussetzungen aus Ziff. 1 der Erlaubnis \nvom 23.01.2006 können seltene Ereignisse (z. B. Karneval, Silvester, Tanz in \nden Mai) an maximal 6 Veranstaltungstagen pro Jahr durchgeführt werden, wenn \ndie Veranstaltungstage jeweils vor einem Samstag oder Sonn- und Feiertag lie-\ngen.“ \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nIn Ziffer 3 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung von Ziffern 1 und 2 an. \nZur Begründung der Ziffern 1 und 2 führte sie aus, dass die Auflage gem. § 2 Abs. 2 \nBremGastG zum Schutze der Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen durch Lärm \nerforderlich sei. Wegen Beschwerden in der Vergangenheit durch Musik und Gästever-\nhalten sei die Darbietung von Musik zu beschränken. Grundsätzlich seien deshalb die \nAuflagen in Ziffer 1 der Gaststättenerlaubnis vom 23.01.2006 einzuhalten; davon abwei-\nchend würden aufgrund technischer Gegebenheiten nur die in Ziffer 1 und 2 des Ände-\nrungsbescheides vom 10.10.2014 genannten Veranstaltungen zugelassen. Bei einer un-\neingeschränkten Nutzung der Gaststättenerlaubnis könnten erhebliche Eingriffe in die \nNachtruhe der Nachbarschaft zu erwarten sein. Das wirtschaftliche Interesse, den Betrieb \nohne die Auflagen betreiben zu können, trete hinter dem Recht der Nachbarn auf unbe-\neinträchtigten Schlaf zur Nachtzeit zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nwurde damit begründet, dass die erheblichen Belästigungen von Anwohnern alsbald un-\nterbunden werden müssten und dies nicht durch die Einlegung von Rechtsmitteln verzö-\ngert werden dürfe. \n \nSeit April 2014 erteilte die Antragsgegnerin verschiedene, jeweils befristete Sperrzeitauf-\nhebungen, zuletzt mit Bescheid vom 12.01.2015 für die Nächte von Donnerstag auf Frei-\ntag, befristet bis einschließlich 24./25. Dezember 2015. Sie stützte diesen Bescheid auf \n§ 4 Abs. 1 BremGastV, wonach die Behörde die allgemeine Sperrzeit (02.00 – 06.00 Uhr) \nbei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse auf-\nheben könne. Es sei die historische, kulturelle und überörtliche Bedeutung und 50-jährige \nTradition der Gaststätte „Lila Eule“ als besonderer Treffpunkt der jungen Bevölkerung \nund insbesondere der Studenten zu berücksichtigen. Der Donnerstag stelle traditionell \nden „Studententag“ dar. Dieser Bedarf an Vergnügungsmöglichkeiten müsse gedeckt \nwerden. Bei dem Merkmal „öffentliches Bedürfnis“ seien die besonderen Betriebszeiten \neiner Diskothek zu berücksichtigen, in denen der eigentliche Betrieb erst ab Mitternacht \nstattfinde. Der Bedarf könne auch nicht anderweitig gedeckt werden, da lediglich eine \nandere Diskothek mit einem anderen Angebot eine derartige Sperrzeitaufhebung erhalten \nhabe. Die Größe der Freien Hansestadt Bremen mit ihrer überragenden kulturellen über-\nregionalen Bedeutung belege ein solches Bedürfnis. Die besondere Lage der Gaststätte \nim „Bremer Viertel“, einem besonders lebendigen und „quirligen“ Stadtteil, werde auch in \ndem aktuellen Bebauungsplan berücksichtigt, der das „Viertel“ als Vergnügungsviertel \ngrundsätzlich anerkenne und lediglich einer unbeschränkten Ausweitung von Vergnü-\ngungsstätten entgegenstehe. Die bestehende Nutzung solle nicht zurückgedrängt wer-\nden. \nDer Sperrzeitaufhebung stehe auch das öffentliche Interesse an dem Schutz der Nach-\nbarschaft an Ruhe und Erholung zur Nachtzeit nicht entgegen. Die Einhaltung der Richt-\n\n \n- 6 - \n- 5 -\nwerte der TA-Lärm werde durch einen eingebauten Schallpegelbegrenzer und die übri-\ngen Auflagen sichergestellt. Aufgrund von Messungen durch Mitarbeiter des Stadtamtes \nstehe fest, dass der Außenlärmpegel der angrenzenden Umgebung so erheblich sei, \ndass dieser die von der Gaststätte ausgehenden Immissionen überlagere, daher könne \nkeine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch den Betrieb der Diskothek stattfinden. \nNach mehrmaliger objektiver Überprüfung sei offensichtlich, dass die Nachtruhe durch \ndie Sperrzeitaufhebung nicht beeinträchtigt werde. \n \nAuf Antrag der Beigeladenen vom 25.02.2015 ordnete die Antragsgegnerin am \n26.02.2015 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 12.01.2015 an. Zur Begrün-\ndung wiederholte sie die Ausführungen in dem Bescheid. Ergänzend führte sie aus, mit \nder dem vorliegenden Auskunft von Herrn G., dass trotz länger andauernden Betriebs \nder Musikanlage keine Wahrnehmung im Bereich der Wohnung der Antragstellerin be-\nstanden habe, und sie deshalb sogar noch im Juni 2014 Messungen in ihrer Wohnung für \nunnötig gehalten habe, sei davon auszugehen, dass keine signifikanten Lärmemissionen \nvon der Gaststätte der Beigeladenen ausgingen. Bei der Abwägung der widerstreitenden \nInteressen, also dem wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen und dem Interesse der \nNachbarn, von Lärmstörungen verschont zu bleiben, sei es nicht zumutbar, die Beigela-\ndene durch ein zeitliches Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache mit erhebli-\nchen finanziellen Einbußen zu belasten. Das Interesse der Nachbarn an einer ungestör-\nten Nachtruhe habe insofern dahinter zurückzustehen, als dass derzeit nicht davon aus-\nzugehen sei, dass die Nachtruhe durch den Betrieb der Beigeladenen in den Nächten \nvon Donnerstag auf Freitag in erheblicher Weise berührt werde. \n \nDie Antragstellerin hat am 18.11.2014 Klage erhoben. Mit bei Gericht am 16.02.2014 \neingegangenen Schriftsätzen erweiterte sie die Klage, mit der sie sich nunmehr \nu. a. gegen die Verfügung vom 10.10.2014, in der die Auflagen zugunsten der Beigela-\ndenen modifiziert werden, und gegen die Sperrzeitaufhebung vom 12.01.2015 wendet. \nGleichzeitig hat sie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. \n \nSie trägt vor, durch die Änderung der Auflagen durch den Bescheid vom 10.10.2014 und \ndie gleichzeitige Lockerung im Verhältnis zu den Auflagen aus der ursprünglichen Er-\nlaubnis vom 23.01.2014 werde die rechtliche Situation der Beigeladenen zu Lasten der \nNachbarn verbessert. Dadurch werde die Antragstellerin einer unzumutbaren Lärmbeläs-\ntigung ausgesetzt. Den betroffenen Anwohnern werde die Möglichkeit des Nachtschlafes \ngenommen, was einer Körperverletzung gleich komme. In der Begründung des Beschei-\ndes vom 10.10.2014 werde der Eindruck erweckt, als dienten die Auflagen dem Schutz \nder Nachbarschaft, obwohl die beschränkenden Auflagen aus der Gaststättenerlaubnis \n\n \n- 7 - \n- 6 -\naus dem Jahr 2006 nicht verschärft, sondern gelockert würden. Die Antragsgegnerin ha-\nbe den Bescheid aus 2014 inhaltlich unzutreffend mit dem Schutz der Nachbarschaft be-\ngründet, weshalb sie ihr Ermessen widersprüchlich und völlig fehlgeleitet ausgeübt habe. \nDie Lockerung der Auflagen sei in Zusammenhang mit der der Beigeladenen erteilten \nSperrzeitaufhebung vom 12.01.2015 zu betrachten, sowie mit der Tatsache, dass die \nSperrzeit schon von Gesetzes wegen nicht an Wochenenden zu beachten sei. Dies be-\ndeute, dass sechs Mal im Jahr die ganze Nacht hindurch unbegrenzt Lärm von der Dis-\nkothek ausgehen dürfe. \n \nGegen die Sperrzeitaufhebung macht die Antragstellerin geltend, sie werde durch diese \nfür die Nächte von Donnerstag auf Freitag in unzumutbarer Weise in ihrer Nachtruhe ge-\nstört. Die gesetzlich vorgesehenen Sperrzeitregelungen vermittelten Nachbarschutz, der \ndurch die Aufhebung verletzt werde. Das Interesse der Nachbarschaft an Wohnruhe sei \nein schützenswerter öffentlicher Belang. Aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebe sich ein Anspruch \nauf Schutz ihrer körperlichen Unversehrtheit. Eine Beeinträchtigung durch „Bass“ bzw. \ntieffrequenten Schall ergebe sich insbesondere aus der baulichen Verbundenheit der \nReihenhäuser. Dies wirke sich durch die Förderung von Stresssymptomen nachteilig auf \ndie Gesundheit aus; das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen werde auf lange Sicht \nerhöht. Bei der Einmessung bzw. Versiegelung der Musikanlage seien die tieffrequenten \nGeräusche nicht hinreichend berücksichtigt worden, weshalb die Messung des Gutach-\nters inhaltlich falsch sei. Die Einpegelung der Musikanlage sei generell nicht geeignet, die \nin der Auflage vom 23.01.2006 geforderten Richtwerte einzuhalten. Dies bestätige die \nAntragsgegnerin mittelbar durch die Auflagen vom 10.10.2014. Bei dem Gutachter han-\ndele es sich entgegen der Auflage vom 23.01.2006 nicht um einen öffentlich bestellten \nSachverständigen. Seine Messungen seien auch nicht in einem der TA Lärm entspre-\nchenden Bericht dargestellt. Es fehlten Angaben zu den verwendeten Messgeräten sowie \nMaßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Messsicherheit. In dem erstellten Gut-\nachten fehlten zudem Angaben über erforderliche Zuschläge für Ton-, Informations- und \nImpulshaltigkeit. \nFür die Sperrzeitaufhebung könne es schon deshalb kein öffentliches Bedürfnis geben, \nweil der Betrieb der Beigeladenen als Vergnügungsstätte nach dem seit 1986 geltenden \nBebauungsplan nicht zulässig sei und die Verlagerung solcher Nutzungen gemäß dem \nBebauungsplan auszuschließen sei, da dieser ausweislich der Begründung die vorhan-\ndene Wohnnutzung absichern wolle. Dem zuwiderlaufend fördere die Antragsgegnerin \ndurch die Sperrzeitaufhebung im Bereich Ostertor den Charakter eines Vergnügungsvier-\ntels. Die Sperrzeitaufhebung habe rechtlich die gleiche Qualität wie eine dem Bebau-\nungsplan widersprechende Neuansiedlung einer Diskothek. \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nDer von der Antragsgegnerin vorgebrachte Bedarf der Bevölkerung an Vergnügungsmög-\nlichkeiten bestehe nicht. Dieser Bedarf werde bereits durch eine andere Diskothek ge-\ndeckt, die am Donnerstagabend gleichwertige Veranstaltungen anbiete: Jedenfalls müss-\nten für eine solche Bedarfsdeckung Alternativstandorte in störungsunempfindlichen Ge-\nbieten ausgewählt werden. Die ohnehin schon bestehende Lärmbeeinträchtigung auf-\ngrund der besonders „lebendigen“ Lage im „Viertel“ mache die Einhaltung der gesetzlich \nvorgesehenen Sperrzeit umso dringender, damit die Anwohner wenigstens in der Zeit \nvon 2.00 – 06.00 Uhr, also in der Sperrzeit, Ruhe fänden. Der ohnehin bestehende Um-\ngebungslärm könne daher während dieser Zeit nicht zu ihren Lasten berücksichtigt wer-\nden. \nDie Antragsgegnerin verkenne, dass wirtschaftliche Interessen eine Aufhebung der \nSperrzeit nicht rechtfertigen könnten. Deshalb könne damit auch nicht die Anordnung des \nSofortvollzuges der Sperrzeitaufhebung vom 12.01.2015 begründet werden. \n \nDer Antrag zu 2 b) auf Durchsetzung der Sperrzeit sei erforderlich, weil die Beigeladene \nin der Vergangenheit die Sperrzeitregelungen – auch in der Zeit der aufschiebenden Wir-\nkung der Klage gegen die Sperrzeitaufhebung und selbst in der Nacht vom 24.12. auf \nden 25.12.2014 – nicht beachtet habe. Die Antragsgegnerin habe trotz Aufforderung \ndurch die Antragstellerin nichts dagegen unternommen, obwohl ihr die Verstöße bekannt \ngewesen seien. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \n1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ver-\nfügung vom 10.10.2014, Az., betreffend die Änderung von Auflagen be-\nzüglich der Diskothek „Lila Eule“ wiederherzustellen; \n \n2. a) die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 5 K 1975/14 \ngegen die Verfügung vom 12.Januar 2015 (Aufhebung der Sperrzeit) wie-\nderherzustellen; \n \nb) die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Ent-\nscheidung in dem beim Verwaltungsgericht Bremen zum Aktenzeichen 5 K \n1975/14 laufenden Klageverfahren in den Nächten von Donnerstag auf \nFreitag die Einhaltung der Sperrzeit für die Diskothek „Lila Eule“ durchzu-\nsetzen. \n \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \ndie Anträge abzulehnen. \n \nZur Begründung der Auflagen im Bescheid vom 10.10.2014 nimmt sie Bezug auf die dort \ngenannten Gründe. Zur Sperrzeitaufhebung verweist sie darauf, dass die Beigeladene \nsich bezüglich der baurechtlichen Bedenken auf Bestandsschutz berufen könne, da das \nObjekt zur Zeit der Errichtung und Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung und \nGaststättenerlaubnis in den 1960er Jahren mit dem seinerzeit geltenden Bebauungsplan \nin Einklang gestanden habe. Die bauliche Beschaffenheit der Räumlichkeiten sei so um-\ngerüstet worden, dass die Lärmimmissionen minimiert würden, was auch durch den an \nder Musikanlage angebrachten Pegelbegrenzer erreicht werde. Die Aufhebung der \nSperrzeit sei auch nicht wie die Neugenehmigung einer Diskothek zu werten, da die \nAusweitung der Öffnungszeiten zur Variationsbreite einer bereits genehmigten Nutzung \ngehöre, bei der auch der Bestandsschutz zu berücksichtigen sei. \n \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \nSie ist der Auffassung, dass für die Sperrzeitverlängerung wegen der überörtlichen Be-\ndeutung der „Lila Eule“ ein öffentliches Bedürfnis kultureller Art i. S. d. § 4 Abs. 1 Brem-\nGastV bestehe. Wegen des ebenerdigen Zugangs in den Kellerbereich bestünde auch \nein besonderes örtliches Verhältnis. Das veränderte Freizeitverhalten junger Diskothe-\nkenbesucher begründe ein Bedürfnis nach längeren Öffnungszeiten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwie-\nsen. \n \nII. \nDie im Wege der kumulativen Antragshäufung analog § 44 VwGO verfolgten Anträge \nsind zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n \n1. \nDer Antrag zu 1. ist zulässig und begründet. \n \na) \nEr ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und \nauch im Übrigen zulässig. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. \n2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs eines Dritten \n\n \n- 10 - \n- 9 -\ngegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt wie-\nderherstellen, nachdem die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse des Begünstigten \nangeordnet hat. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Klage \ngegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.10.2014, mit dem die Auflagen zur \ngaststättenrechtlichen Erlaubnis der Beigeladenen geändert wurden. \n \nDieser Bescheid begünstigt die Beigeladene, da er im Vergleich zur ursprünglichen Er-\nlaubnis die Auflagen lockert: Während nach der ursprünglichen Erlaubnis die Darbietung \nvon Musik nur zugelassen war, wenn die Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte \nnach der TA Lärm durch Einmessung des Übertragungs-/Verstärkungsgerätes sicherge-\nstellt war, bestehen nach Maßgabe der geänderten Auflagen bei Konzerten an maximal \n12 Tagen pro Jahr und bei seltenen Ereignissen (z. B. Karneval, Silvester etc.) an maxi-\nmal 6 Veranstaltungstagen pro Jahr keine entsprechenden Beschränkungen. \n \nDie Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der geänderten Auflagen in dem Be-\nscheid vom 10.10.2014 angeordnet. Dies tat sie nach ihrer eigenen Begründung im öf-\nfentlichen Interesse. \n \nDie Antragstellerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Denn es erscheint nicht \nvon vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Bescheid \ndie drittschützende Norm des § 2 Abs. 2 Satz 2 Bremisches Gaststättengesetz (vom \n24. Februar 2009, Brem.GBl. S. 45, SaBremR 711-b-1; im Folgenden: BremGastG) ver-\nletzt. \n \nb) \nDer Antrag ist begründet. Die gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsin-\nteresse und dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen als Erlaubnisinhaberin auf der ei-\nnen und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auf der anderen Seite ergibt, dass \ndas Aussetzungsinteresse im vorliegenden Fall überwiegt. \n \naa) \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der geänderten Auflagen ist zwar in formeller \nHinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie den Anforderungen des \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet worden. Das Begründungserfordernis \ngilt auch für den die Beigeladene als Adressatin begünstigenden Bescheid, da er auf eine \nBelastung von durch den Bescheid betroffener Dritter hinausläuft (vgl. VG Bremen, B. v. \n06.08.2010 – 5 V 484/10, juris). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert eine auf den konkre-\n\n \n- 11 - \n- 10 -\nten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses bzw. des \nInteresses des Begünstigten an der sofortigen Vollziehbarkeit und der Gründe, weshalb \ndas Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von dem angefochtenen Verwaltungsakt \nbetroffen zu werden, hinter dieses Interesse zurücktreten muss. Eine maßgebliche Funk-\ntion der Begründungspflicht besteht darin, den Betroffenen über die Gründe, die für die \nbehördliche Entscheidung maßgeblich gewesen sind, zu unterrichten (vgl. VG Bremen, \na. a. O.). Der Begründungspflicht ist daher nur dann genügt, wenn die Gründe für das \nVollzugsinteresse für den Betroffenen hinreichend erkennbar sind. Eine solche, den An-\nforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechende Begründung für den angeord-\nneten Sofortvollzug enthält die Verfügung vom 10.10.2014. Das hat darin erläutert, dass \ndie angeordnete sofortige Vollziehung der geänderten Auflagen erforderlich sei, um den \neffektiven Rechtsschutz der Nachbarschaft vor erheblichen Lärmbelästigungen sicherzu-\nstellen. Dieser Zweck könnte durch die Einlegung von Rechtsmitteln vereitelt werden. \nDiese Begründung bezieht sich auf den konkreten Einzelfall. Auf die inhaltliche Richtig-\nkeit kommt es nicht an. \n \nbb) \nDas Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt bei summarischer Prüfung das \nVollzugsinteresse. Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung sind \ndie Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen. Dem Antrag des Dritten auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist in der Regel stattzuge-\nben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich dessen Rechte verletzt, denn \nin diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Adressaten oder ein Interesse der \nÖffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung des Verwaltungsakts nicht bestehen. Um-\ngekehrt wird regelmäßig der Antrag abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt - mag er \nauch rechtswidrig sein - den Nachbarn nicht in eigenen Rechten verletzt und das einge-\nlegte Rechtsmittel daher in der Hauptsache wahrscheinlich erfolglos bleibt. Ist der Aus-\ngang des Hauptsacheverfahrens offen, ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, \ndie für oder gegen eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts sprechen. Im vorlie-\ngenden Fall spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Anfechtungsklage der Antragstel-\nlerin Erfolg haben wird, weil der angefochtene Bescheid vom 10.10.2014 gegen dritt-\nschützende Vorschriften verstößt und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten ver-\nletzt wird. \n \nRechtsgrundlage für die Änderung der Auflagen zu der Erlaubnis vom 23.01.2006 ist \n§ 2 Abs. 2 Satz 2 BremGastG. Danach kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden wer-\nden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor ver-\n\n \n- 12 - \n- 11 -\nhaltensbedingten erheblichen Belästigungen, erforderlich ist; unter denselben Vorausset-\nzungen ist auch die nachträgliche Änderung von Auflagen zulässig. \n \nDiese Vorschrift vermittelt – ähnlich wie § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (vgl. Schönleiter, GastG, \n1. Aufl. 2012, Rn. 3; OVG Münster, B. v. 26.07.2013 – 4 B 193/13 –, Rn. 3, juris) - Dritt-\nschutz. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass durch den Gastwirt verursach-\nte bzw. nicht unterbundene, also rein verhaltensbedingte Immissionen (Lärm etc.), wei-\nterhin dem Gaststättengesetz unterlägen. Dem könnten die mit der Ausführung des Bre-\nmischen Gaststättengesetzes befassten Behörden durch Auflagenerteilung nach \n§ 2 Abs. 2 BremGastG begegnen (vgl. Mitteilung des Senates an die Bremische Bürger-\nschaft vom 20.11.2007, Drs. 17/140). Die Auflagen sollen demnach dem Schutz der Per-\nsonen dienen, die räumlich und zeitlich von verhaltensbedingten erheblichen Belästigun-\ngen betroffen sein können. \n \nDie Antragstellerin unterfällt auch dem geschützten Personenkreis, da sie als Eigentüme-\nrin und Bewohnerin des zwei Häuser neben der Diskothek der Beigeladenen befindlichen \nWohnhauses von den Auswirkungen der Diskothek in unzulässiger Weise betroffen sein \nkann und gleichzeitig in einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung zu dieser \nsteht (vgl. VGH Mannheim, U. v. 28.03.1995 – 10 S 1052/93 –, Rn. 31, juris). \n \nNach summarischer Prüfung erweist sich die Änderung der Auflagen zu der gaststätten-\nrechtlichen Erlaubnis der Beigeladenen als rechtswidrig. Denn die von der Antragsgegne-\nrin erlassenen Auflagen sind inhaltlich unbestimmt sowie ermessensfehlerhaft. \n \n(1) \nDie \ngeänderten \nAuflagen \nverstoßen \ngegen \nden \nBestimmtheitsgrundsatz \naus \n§ 37 Abs. 1 BremVwVfG. Darauf kann sich die Antragstellerin auch berufen, weil die Un-\nbestimmtheit nachbarschützende Festsetzungen betrifft. Die Gewährleistung eines aus-\nreichenden Nachbarschutzes durch Auflagen zu einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis \nsetzt voraus, dass sich die Grenze zumutbarer bzw. zulässiger Belastung für Nachbarn \nund Betreiber bestimmen lässt und ihre Einhaltung aufgrund der Regelungen in der Er-\nlaubnis sichergestellt erscheint, so dass sich der Schutz der Nachbarschaft gegebenen-\nfalls auch mittels Verwaltungszwangs durchsetzen lässt (vgl. OVG Münster, B. v. \n06.08.2002 – 10 B 939/02 –, Rn. 4, juris). Dies ist nicht der Fall, wenn die Behörde keine \nentsprechenden Zumutbarkeitsschwellen festlegt (vgl. OVG Münster, B. v. 26.07.2013 – \n4 B 193/13 –, Rn. 3, juris). \n \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nVorliegend hat es das unterlassen, für die durch die geänderten Auflagen zugelassenen \nKonzerte an maximal 12 Tagen im Jahr sowie für die seltenen Ereignisse an maximal 6 \nVeranstaltungstagen im Jahr Immissionswerte festzulegen. Während in der Auflage zu \nder ursprünglichen Erlaubnis die Darbietung von Musik noch daran geknüpft wird, dass \ndurch technische Vorkehrungen sichergestellt wird, dass die in der Auflage konkret be-\nzeichneten Immissionswerte für Immissionsorte innerhalb und außerhalb von Gebäuden \neingehalten werden, wird die Darbietung von Livemusik und die Durchführung seltener \nEreignisse durch die geänderten Auflagen lediglich „abweichend von den technischen \nVoraussetzungen aus Ziffer 1 der Erlaubnis vom 23.01.2006“ ohne weitere Beschrän-\nkung zugelassen. \nDie Antragsgegnerin durfte vorliegend nach den konkreten Umständen des Falles auch \nnicht von einer Festlegung bestimmter Lärmwerte absehen. Das wäre nur der Fall, wenn \nkeine gebietsunverträglichen Immissionen durch den genehmigten Betrieb der Gaststätte \nzu erwarten sind (vgl. OVG Münster, B. v. 26.07.2013 – 4 B 193/13 -, Rn. 6, juris). Davon \nkann aber bei der Durchführung von Konzerten und seltenen Ereignissen, bei denen die \nMusik nicht über die eingemessene Musikanlage der Diskothek abgespielt wird, nicht \nohne Weiteres ausgegangen werden. Insofern hätte es demnach der Festsetzung kon-\nkreter Richtwerte erfordert, die der Antragstellerin bei der Darbietung von Live-Musik \nbzw. der Durchführung seltener Ereignisse aus Sicht der Antragsgegnerin zuzumuten \nsind. \n \n(2) \nDie geänderten Auflagen sind zudem ermessensfehlerhaft (vgl. § 114 VwGO). Es ist \nnicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin mit den Auswirkungen der geänderten \nAuflagen auf die Nachbarschaft überhaupt auseinandergesetzt hat. Zwar begründet sie \nihre Entscheidung damit, dass die Darbietung von Musik zu beschränken sei, um Belästi-\ngungen der Nachbarschaft zur Nachtzeit zu vermeiden. Die Änderung der Auflage stellt \njedoch gegenüber der ursprünglichen Auflage zu der Erlaubnis vom 23.01.2006 tatsäch-\nlich eine Ausweitung der Möglichkeiten zur Darbietung von Musik dar. Es ist nicht ersicht-\nlich, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der technisch unbeschränkten Immissi-\nonen für die Nachbarn bei Konzerten bzw. seltenen Ereignissen in ihre Entscheidung \nmiteinbezogen hat. Damit liegt ein Ermessensdefizit vor, da die Behörde als Vorausset-\nzung ihrer Ermessensentscheidung alle dafür vom Zweck der Ermächtigung her relevan-\nten Tatsachen zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwG, U. v. 09.07.1992 – 7 C 21/91 –, ju-\nris, Rn. 20). \n \n2. \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nDer Antrag zu 2.a) ist ebenfalls als Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig, aber unbegründet. \n \na) \nDer Antrag ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. \n2 VwGO statthaft, da die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-\nkung ihrer Klage gegen die Sperrzeitaufhebung vom 12.01.2015 begehrt, nachdem die \nAntragsgegnerin ihren Bescheid am 26.02.2015 für sofort vollziehbar erklärt hat. Bei der \nSperrzeitaufhebung handelt es sich um einen die Beigeladene begünstigenden Verwal-\ntungsakt. Die Antragstellerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da nicht \noffensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass sie durch die \nSperrzeitaufhebung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Bremische Gaststättenverordnung (vom \n13.03.2009, Brem.GBl. S. 64, Sa BremR 711-b-2; im Folgenden: BremGastV), der – so-\nweit er auf ein öffentliches Bedürfnis abstellt – drittschützenden Charakter hat (vgl. zu \n§ 18 GastG: BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 – 1 C 10/95, juris), in ihren Rechten verletzt ist. \n \nb) \nDer Antrag ist unbegründet. \n \naa) \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitaufhebung ist in formeller Hinsicht \nnicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Sofortvollzug den An-\nforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Sie hat fehlende \nsignifikante Lärmimissionen und das existenzielle Angewiesensein der Beigeladenen auf \neinen Diskothekenbetrieb Donnerstagnacht für ein überwiegendes Vollzugsinteresse der \nBeigeladenen angeführt und damit auf den konkreten Einzelfall abgestellt. \n \nbb) \nBei summarischer Prüfung überwiegen das öffentliche Vollzugsinteresse und das Voll-\nzugsinteresse der Beigeladenen an der Sperrzeitaufhebung das Aussetzungsinteresse \nder Antragstellerin. Denn die Klage der Antragstellerin gegen die Sperrzeitaufhebung \nwürde nach derzeitiger Sachlage voraussichtlich erfolglos bleiben, da der Bescheid nach \nden zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bekannten Tatsachen nicht gegen \ndrittschützende Normen verstößt. \n \nRechtsgrundlage für die Sperrzeitaufhebung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 BremGastV. Danach \nkann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder beson-\nderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe die Sperrzeit befristet oder widerruflich \n\n \n- 15 - \n- 14 -\naufheben. Diese Vorschrift hat insoweit drittschützende Wirkung, als dass das öffentliche \nBedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit voraussetzt, dass diese nicht zu schädlichen \nUmwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 – 1 C \n10/95, juris). \n \nVorliegend hat die Antragsgegnerin die gemäß § 1 Abs. 1 BremGastV für Gaststättenbe-\ntriebe und öffentliche Vergnügungsstätten von 2 bis 6 Uhr geltende Sperrzeit mit Be-\nscheid vom 12.01.2015 für die Nächte von Donnerstag auf Freitag, befristet bis ein-\nschließlich 24./25. Dezember 2015, aufgehoben. \n \n(1) \nFür diese befristete Sperrzeitaufhebung besteht nach vorläufiger Einschätzung des Ge-\nrichts ein öffentliches Bedürfnis. Die Entscheidung über das Vorliegen eines öffentlichen \nBedürfnisses erfordert die Feststellung von Tatsachen, welche die Annahme rechtferti-\ngen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während der allgemeinen \nSperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden. Aus der Sicht der Allge-\nmeinheit – nicht aus der des an der Sperrzeitaufhebung interessierten Betreibers – muss \neine Bedarfslücke bestehen. An der erstrebten individuellen Aufhebung der allgemeinen \nSperrzeit muss ein öffentliches Interesse bestehen. Es müssen hinreichende Gründe \nvorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 – 1 C 10/95, juris). Ein derartiges öffentliches Bedürfnis \nkann nur dann bejaht werden, wenn die Sperrzeitaufhebung nicht zu schädlichen Um-\nwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG führt (vgl. BVerwG, a. a. O.). \n \nDiese Voraussetzungen liegen hier voraussichtlich vor. Mit der Sperrzeitaufhebung wird \nden Interessen der vornehmlich jungen und studentischen Bevölkerung an einer Vergnü-\ngungsmöglichkeit am Donnerstag Rechnung getragen. Es erscheint nachvollziehbar, \ndass an diesem Wochentag eine große Nachfrage nach Amüsiermöglichkeiten gerade \nunter den Studenten besteht. Viele Studenten nutzen offenbar den vorletzten Wochentag \nzum Ausgehen. Dies zeigt sich daran, dass beispielsweise zahlreiche Kinos in Bremen \nden Donnerstag zum „Studententag“ erklären und den Studenten vergünstigte Eintritts-\npreise gewähren. Auch in anderen Städten gibt es donnerstags für Studenten besondere \nAngebote, beispielsweise in Clubs oder Bars. Ferner spricht viel dafür, dass in einer \nGroßstadt wie Bremen auch unter der Woche ein Bedarf an Ausgehmöglichkeiten be-\nsteht. Dabei bietet sich der Donnerstag als vorletzter Tag der Arbeitswoche an. \nWeiterhin ist es plausibel, dass ein Bedürfnis nach einer Ausweitung der Betriebszeiten \nfür diesen Tag besteht. Denn die „Lila Eule“ ist ein Diskothekenbetrieb. Da derartige \nTanzveranstaltungen üblicherweise erst ab Mitternacht ihren eigentlichen Beginn finden, \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nkann der Betrieb nicht auf die allgemeine Sperrzeit beschränkt werden (vgl. VGH Kassel, \nU. v. 02.10.1989 – 8 UE 3318/88 –, Rn. 26, juris). \nDer voraussichtlich bestehende Bedarf kann auch nicht anderweitig gedeckt werden. Au-\nßer der Beigeladenen hat im bremischen Stadtgebiet lediglich eine Diskothek am Rem-\nbertiring eine allgemeine Sperrzeitaufhebung und bietet entsprechende Tanzveranstal-\ntungen am Donnerstag an. Das Angebot dieser Diskothek unterscheidet sich jedoch in \nihrer Art und Weise wesentlich von dem Angebot der Beigeladenen, so dass beide Be-\ntriebe unterschiedliche Bedarfe der Bevölkerung an Vergnügungs- und Ausgehmöglich-\nkeiten decken. \n \n(2) \nDiesem tatsächlichen Bedarf stehen öffentliche Interessen, insbesondere der Schutz der \nNachtruhe, nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht entgegen. \n \nSoweit es um die mit einer Sperrzeitverkürzung regelmäßig verbundene Störung der \nNachtruhe geht, ist - mindestens im Rahmen einer \"Vorprüfung\" - auch der bauplanungs-\nrechtliche Charakter des Gebiets, in dem die Diskothek betrieben wird, zu berücksichti-\ngen. Liegt eine Gaststätte in einem Gebiet, das seiner baulichen Nutzung nach weniger \nstörungsempfindlich ist, so können die örtlichen Verhältnisse eine Sperrzeitverkürzung \nzulassen, jedenfalls stehen sie einer solchen auch unter immissionsschutzrechtlichen \nGesichtspunkten (hier: Lärmbelästigung) nicht von vornherein entgegen. Umgekehrt \nsprechen die besonderen örtlichen Verhältnisse, wenn die Gaststätte in einem störungs-\nempfindlicheren Gebiet liegt, für eine Sperrzeitverlängerung, jedenfalls lassen sie eine \nSperrzeitverkürzung nicht zu (vgl. VGH Kassel, U. v. 02.10.1989 – 8 UE 3318/88 -\n, Rn. 30, juris). \n \nDie „Lila Eule“ liegt in einem Kerngebiet im Sinne des § 7 der zum Zeitpunkt des Erlasses \ndes \nmaßgeblichen \nBebauungsplans \ngeltenden \nBauNVO \nvom \n15.09.1977 \n(BGBl. I S. 1763), das nach Absatz 1 vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrie-\nben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur \ndient. Vergnügungsstätten sind in einem Kerngebiet gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \nBauNVO 1977 grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall bestimmt der maßgebliche \nBebauungsplan jedoch, dass – abweichend vom Regelfall – Vergnügungsstätten im \nKerngebiet nicht zulässig sind. Zur Begründung wird ausgeführt, dass aufgrund der Ent-\nwicklung im Ostertor- und Steintorgebiet die Gefahr bestehe, dass sich weitere Schank- \nund Speisewirtschaften und Vergnügungsstätten unbeschränkt ansiedelten. Hierdurch \nwürden die Attraktivität des Ostertors als Vergnügungsviertel für die Gesamtstadt noch \ngefördert und die mit der Sanierung im Ostertor angestrebten Ziele sowie die mit großem \n\n \n- 17 - \n- 16 -\nAufwand durchgeführten Maßnahmen bei anhaltender Entwicklung in Frage gestellt. Es \nsei daher erforderlich, die aus Gründen der Stabilisierung der Versorgungsfunktion ent-\nlang des Ostertorsteinweges und der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung im übri-\ngen Gebiet eingeführten Nutzungseinschränkungen ebenfalls im Planbereich festzuset-\nzen, um die Verlagerung solcher Nutzung auszuschließen. Daher seien u. a. Vergnü-\ngungsstätten nicht zulässig. \nAus dieser Begründung wird deutlich, dass nach dem Willen des Plangebers eine Neu-\nansiedlung von Vergnügungsstätten verhindert werden soll. Es sollen keine weiteren \nVergnügungsstätten zu den bestehenden hinzukommen. Diese Intention steht aber der \nSperrzeitaufhebung für eine existierende Vergnügungsstätte nicht entgegen, da die Aus-\nweitung der Betriebszeiten für eine bestehende Diskothek nicht vergleichbar ist mit der \nAnsiedlung einer weiteren Diskothek. Die Auswirkungen auf die benachbarte Wohnnut-\nzung wären bei einer Neuansiedlung ungleich höher. \n \nAuch der Umstand, dass im vorliegenden Fall das Kerngebiet an ein allgemeines Wohn-\ngebiet angrenzt, schließt die Sperrzeitaufhebung für die Beigeladene nicht grundsätzlich \naus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nNr. 1535 verschiedene eng umgrenzte Kerngebiete an allgemeine Wohngebiete angren-\nzen und damit nur die damals bestehende Nutzung festgeschrieben wurde. Die benach-\nbarte Lage dieser beiden Gebietsarten und die dort vorhandenen Nutzungen wurden also \nbei Erlass des Bebauungsplanes in Kenntnis dieser historisch gewachsenen Struktur in \nKauf genommen. \n \nLetztlich folgt aus der bauplanungsrechtlichen Situation ohnehin nur eine Vorprüfung. \nEntscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen des Diskothekenbetriebes (vgl. VGH \nKassel, a. a. O.). Was im Einzelfall den Nachbarn einer Gaststätte an dieser zuzurech-\nnendem Lärm zugemutet werden kann, ist letztlich tatrichterlicher Würdigung vorbehal-\nten. Es entspricht aber auch ständiger Rechtsprechung, dass die Gebote der Rechtsan-\nwendungsgleichheit und der Berechenbarkeit staatlichen Handelns die Heranziehung \ngeeigneter und von Fehlbewertungen freier technischer Regelwerke als Grundlage tat-\nrichterlicher Würdigung unverzichtbar machen, sofern nicht Besonderheiten des Einzel-\nfalles eine Abweichung gebieten (vgl. VGH München, U. v. 17.05.1990 – 22 B 89.2422 –, \njuris). \n \nVorliegend durfte die Antragsgegnerin bei Erlass der Sperrzeitaufhebung wegen des Vor-\nliegens der – bestandskräftigen – Auflage zur Erlaubnis vom 23.01.2010 davon ausge-\nhen, dass diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG hervor-\nruft. Denn bei Einhaltung der Festsetzungen in der Auflage ist sichergestellt, dass die von \n\n \n- 18 - \n- 17 -\nder Diskothek ausgehenden Immissionen die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm \nnicht überschreiten. Vorbehaltlich der geänderten Auflagen gelten für die Nächte von \nDonnerstag auf Freitag – wie für alle anderen Nächte - die in der Auflage vom 23.01.2010 \nfestgelegten Immissionsrichtwerte. Danach beträgt der Immissionsrichtwert für Immissi-\nonsorte innerhalb von Gebäuden zur Nachtzeit 25 dB(A). Dies entspricht den Vorgaben \nder Ziffer 6.2 der TA Lärm. \n \nDie Antragsgegnerin hatte vorliegend keinen Anlass, an der Einhaltung der Auflage zu \nzweifeln. Denn sie hat mit dem Erlass der entsprechenden Auflage weitreichende Maß-\nnahmen zur Sicherstellung der Beachtung der festgelegten Lärmwerte getroffen, indem \nsie die Beigeladene verpflichtet hat, die hauseigene Musikanlage lärmtechnisch einzu-\nmessen und die Einhaltung der relevanten Immissionsgrenzwerte durch einen Pegelbe-\ngrenzer zu gewährleisten. Dieser Verpflichtung ist die Beigeladene durch die Einmessung \nund anschließende Versiegelung der Musikanlage am 11.06.2014 nachgekommen. \n \nAuch das Vorbringen der Antragstellerin vermag keine durchgreifenden Zweifel an der \nEinhaltung der maßgebenden Lärmgrenzwerte zu begründen. Die vorgebrachten Be-\nschwerden bleiben vage und zu wenig substantiiert. Zunächst hat die Antragstellerin sich \neinerseits gegen die „laute Musik mit den Bässen“, andererseits aber auch gegen den \ndurch die „vor der Tür rauchenden ein- und ausgehenden Besucher“ verursachten Lärm \ngewandt. Sie hat weiterhin erklärt, der Lärm sei insbesondere in den Nächten von don-\nnerstags auf freitags „unerträglich“. Um durchgreifende Zweifel an der Einhaltung der in \nder Auflage festgelegten Immissionsrichtwerte zu begründen, müsste die Antragstellerin \naber darlegen, wann und wie häufig sie eine derartige Lärmbelästigung wahrgenommen \nhat. Dies ist indes nicht geschehen. Zwar hat die Antragstellerin sich auf die von einer \nehemaligen Nachbarin gefertigten Anzeigen bezogen, in denen diese Lärmbelästigun-\ngen/Ruhestörungen durch den Betrieb der Diskothek mit Datum und Uhrzeit geltend \nmachte. Diese Anzeigen datieren jedoch aus der Zeit vor der Einmessung der Musikan-\nlage. Die Antragstellerin selbst hat weder ein Lärmprotokoll vorgelegt, mit dem sie die \nvon ihr wahrgenommenen Lärmbelästigungen dokumentiert hätte, noch hat sie eigene \nMessungen durchgeführt, die eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwer-\nte belegen würden. \nVielmehr liegen bislang nur Messungen vor, die dafür sprechen, dass die Auflage aus der \nErlaubnis vom 26.01.2010 eingehalten wird. Das Gutachten des Ingenieurbüros G. vom \n17.06.2014 bestätigt, dass die schalltechnische Leistung der Beschallungsanlage in der \nDiskothek der Beigeladenen derart begrenzt wurde, dass in der Wohnung oberhalb der \nDiskothek die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm (Mittelungspegel von 25dB(A) und \nSpitzenpegel von 35 dB(A)) nicht überschritten werden. Nach derzeitiger Einschätzung \n\n \n- 19 - \n- 18 -\ndes Gerichts ist davon auszugehen, dass im zwei Häuser weiter entfernt gelegenen Haus \nder Antragstellerin die Lärmimmissionen eher geringer, höchstens aber genauso hoch \nsind wie in der direkt über der Diskothek befindlichen Wohnung. \n \nZwar trifft es zu, dass der begutachtende Ingenieur kein öffentlich bestellter Sachver-\nständiger ist, wie in der Auflage gefordert. Dieser Umstand entwertet indes nicht die Aus-\nsagekraft des angefertigten Gutachtens. Denn es handelt sich nicht um ein Sachverstän-\ndigengutachten, sondern um ein Schallmessattest. Dass auch dieses nach der Auflage \nzu der Erlaubnis vom 23.01.2006 von einem öffentlich bestellten Sachverständigen hätte \nerstellt werden müssen, steht der Annahme der Richtigkeit der gemessenen Werte nicht \nentgegen. Der Vortrag der Antragstellerin begründet in diesem Zusammenhang keine \ndurchgreifenden Zweifel daran, dass die bei der Einmessung der Musikanlage gemesse-\nnen Immissionswerte zutreffen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das \nSchallmessattest keine Angaben zu den verwendeten Messgeräten oder zu den nach der \nTA Lärm erforderlichen Zuschlägen für Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit enthält. \nDenn auch diese Anforderungen gelten nur für ein Sachverständigengutachten nach den \nVorgaben der TA Lärm. \nDie gerügte fehlende Berücksichtigung des tieffrequenten Schalls betreffend hat der Gut-\nachter im Erörterungstermin ergänzend vorgetragen, dass auch dieser Schall bei der \nMessung berücksichtigt worden sei, da er standardmäßig mit erfasst werde. Im vorlie-\ngenden Fall hätten sich hinsichtlich des tieffrequenten Schalls keine Auffälligkeiten erge-\nben. Insgesamt ist für das vorliegende Eilverfahren davon auszugehen, dass durchgrei-\nfende Bedenken gegen die Angaben in dem Gutachten vom 17.06.2014 weder dargetan \nnoch ersichtlich sind. Die endgültige Feststellung der Immissionsbelastung innerhalb des \nHauses der Antragstellerin muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten blei-\nben. \n \nDabei ist auch zu bedenken, dass die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte \nund damit das Unterbleiben schädlicher Umwelteinwirkungen keine Tatsache ist, die le-\ndiglich für die Nächte von Donnerstag auf Freitag relevant wäre. Vielmehr betrifft dies den \nBetrieb der Diskothek zu jeder Zeit. Entweder werden die maßgeblichen Werte eingehal-\nten, so dass die Sperrzeitaufhebung nicht wegen Hervorrufens schädlicher Umweltein-\nwirkungen abgelehnt werden kann. Oder es werden schädliche Umwelteinwirkungen ver-\nursacht, so dass der Diskothekenbetrieb auch an den übrigen Tagen untersagt werden \nmüsste. \n \nDerzeit erscheint die tatsächliche Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte hinrei-\nchend sichergestellt. Die Funktionstüchtigkeit des Pegelbegrenzers wurde durch die An-\n\n \n- 20 - \n- 19 -\ntragsgegnerin überprüft, indem sie sich davon überzeugte, dass das angebrachte Siegel \nunbeschädigt war. Eine Überschreitung des Richtwertes in der Wohnung der Antragstel-\nlerin ist damit bei Betrieb der hauseigenen Musikanlage nach jetzigem Erkenntnisstand \nunwahrscheinlich. Demnach ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Immissions-\nrichtwerte der TA Lärm beim Betrieb der hauseigenen Musikanlage eingehalten werden \nund insoweit keine unzumutbaren Lärmbelästigungen von der Diskothek ausgehen. \n \nErmessensfehler bei Erlass der Sperrzeitaufhebung sind nicht ersichtlich. \n \n3. \nDer Antrag zu 2.b) ist zwar gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwGO statt-\nhaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Da der Antrag auf Wiederherstel-\nlung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Sperrzeitaufhebung unbegründet \nist, bedarf es auch keiner einstweiligen Maßnahmen zur Sicherung der Rechte der An-\ntragstellerin. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfest-\nsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (Ziff. 1.1.1, 1.5 Streitwertkatalog \n2013). \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, Am \nWall \n198, \n28195 \nBre-\nmen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darle-\ngen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochte-\nnen Entscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \n\n \n \n- 20 -\nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Sperlich \ngez. Dr. K. Koch \ngez. 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