{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2015-04-29","aktenzeichen":"4 V 358/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 4 V 358/15 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V., Bremen, \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigter: … \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, Bremen, \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n… \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nWollenweber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Horst am 29. April 2015 beschlossen: \n \nDer Antragsgegnerin wird es im Wege einer einstweiligen \nAnordnung vorläufig untersagt, zu behaupten, die Antrag-\nstellerin werde finanziell stark aus Saudi-Arabien unter-\nstützt. \n \nIm Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/8, \ndie Antragsgegnerin zu 1/8. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n5.000,- Euro festgesetzt. \nG r ü n d e \n \nI. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nDer Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung \nzur Unterlassung näher bezeichneter Äußerungen aus einer Presseerklärung des Sena-\ntors für Inneres und Sport vom 03.03.2015 und zur Unterlassung der Verbreitung von \nÄußerungen im Internet zu verpflichten. \n \nDer Antragsteller ist ein unter dem Namen „Islamisches Kulturzentrum Bremen e. V.“ \neingetragener Verein (IKZ). Vereinszweck ist nach der Satzung die Förderung der Zu-\nsammenführung von Personen muslimischen Glaubens, die Bekanntmachung des Islams \nals Religion, die Zurverfügungstellung von Gebetsräumen für muslimische Gläubige, die \nDurchführung von Arabischunterricht für Kinder von Personen muslimischen Glaubens \nsowie die Vermittlung der arabischen Sprache und Kultur an interessierte Personen. \n \n veröffentlichte \nmit \nDatum \nvom \n03.03.2015 \nunter \ndem \nLink \nhttp://www.senatspressestelle.bremen.de/detail.php?gsid=bremen146.c.131541.de& asl= \nunter der Überschrift „Innensenator Mäurer zeigt sich befremdet über ‚Solidarisierung‘ der \nSchura mit Salafisten“ folgende Presseerklärung: \n„Mit großem Unverständnis hat Innensenator Ulrich Mäurer auf erneute Äuße-\nrungen des Vorsitzenden des islamischen Dachverbandes Bremen (Schura), \nreagiert, dessen Vorsitzender den Polizeieinsatz vom vergangenen Wochen-\nende erneut heftig kritisiert hatte. ‚Wir sind in höchstem Maße irritiert, dass \nsich die Schura wiederholt ausgerechnet mit einem salafistischen Moschee-\nverein solidarisiert‘, so Mäurer. \nIn Bremen gebe es Dutzende von Moscheen, deren Besucher und Besuche-\nrinnen friedlich ihrem Glauben nachgingen und Tausende von Muslimen, mit \ndenen man gerne zusammenarbeite und in Nachbarschaften zusammenlebe. \n \nAnders sei es mit den Anhängern und Mitgliedern der beiden salafistischen \nMoscheevereine IKZ (Islamischer Kulturzentrum) und KuF (Kultur und Fami-\nlienverein). 19 Männer und Frauen aus dem direkten Umfeld des KuF hätten \nBremen verlassen, um am Terrorkampf der IS teilzunehmen. Der Verein war \nEnde des vergangenen Jahres verboten worden. Auch das IKZ ist seit Jahren \nein Beobachtungsschwerpunkt des Verfassungsschutzes. Die salafistische \nAusrichtung komme regelmäßig in Vorträgen und Predigten zum Ausdruck. \nDie Salafisten beriefen sich dabei auf den ‚wahren Ur-Islam‘. Anpassungen \nan veränderte gesellschaftliche und politische Gegebenheiten der heutigen \nZeit würden als unislamisch eingestuft und führten dazu, dass beispielsweise \nauch moderne Muslime als ‚ungläubig‘ bezeichnet würden. \n \nMäurer: ‚Salafisten propagieren die Vollverschleierung der Frau, lehnen die \nDemokratie als System ab, da nur Gott Gesetze erlassen könne und befür-\nworten z.B. die körperliche Züchtigung der Frau und die Beschränkung ihrer \nFreiheitsrechte.‘ Das IKZ werde finanziell und ideologisch stark aus Saudi \nArabien unterstützt, um die dortige als extrem fundamentalistisch einzustu-\nfende wahabistisch-salafistisch ausgerichtete Staatsreligion nach Deutsch-\nland zu importieren. In diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf die vor \nkurzem erfolgte Medienberichterstattung zu den staatlich und religiös legiti-\nmierten Auspeitschungen von unliebsamen Personen hingewiesen. Erst kürz-\nlich um die Jahreswende wurde wieder ein Prediger aus Saudi Arabien ins \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nIKZ eingeladen, um gleich an mehreren Tagen seine extremistische salafisti-\nsche Lehre zu verbreiten; für diese Veranstaltung habe insbesondere der \nVorsitzende des IKZ massiv um Teilnehmer geworben. \n \nDie Durchsuchung des IKZ am Wochenende erfolgte aufgrund des Beschlus-\nses des Amtsgerichtes Bremen. In diesem Beschuss wird ausgeführt: ‚(…) \nDie bislang vorliegenden Erkenntnisse erfordern die Durchsuchung, um die \nnamentlich noch nicht identifizierten, nach polizeilichen Erkenntnissen im IKZ \naufenthältigen Personen festzustellen, die nach den Ermittlungen gleichfalls \nbewaffnet sind und mit dem namentlich bekannten Beschuldigten in Kontakt \nstehen. Ferner dient die Durchsuchung dem Auffinden der Waffen. Weder der \nbestehende Verdacht noch der Verbleib der Waffen sind ohne die angeord-\nneten Maßnahmen aufzuklären.‘ \n \nZugleich verwies Mäurer darauf, dass das Innenressort weiterhin offen für \neine weitere Zusammenarbeit mit den Islamverbänden im neugegründeten \nNetzwerk gegen Salafismus sei. Das Netzwerk befinde sich noch in der Auf-\nbauphase, sodass Ergänzungen und Änderungen seitens der Islamverbände \njederzeit noch möglich seien. Die Federführung liege zudem, wie von dem \nDachverband der Islamverbände gewünscht, bei der Sozialbehörde. \"Wir sind \nüberzeugt, dass ein überwältigender Teil der Muslime sich als Teil der Ge-\nsamtgesellschaft sieht\", sagte Mäurer und fügte hinzu: ‚Wir brauchen das En-\ngagement dieser aufgeklärten, modernen Muslime, um zu verhindern, das \nnoch mehr junge Menschen in den gefährlichen Salafismus abdriften.‘“ \n \nDiese Presseerklärung erfolgte als Reaktion auf eine Presseerklärung des islamischen \nDachverbandes Bremen (Schura), der einen Polizeieinsatz im IKZ vom Wochenende des \n27.02.-01.03.2015 kritisiert hatte. \n \nDer Antragsteller hat den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nam 16.03.2013 gestellt. \n \nEr beantragt sinngemäß, \n \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \n1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzen-\nden Ordnungsgeldes zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten: \na. das IKZ „gehöre nicht zu den Dutzenden von Moscheen, deren Besucher und \nBesucherinnen friedlich ihrem Glauben nachgingen… Bei ihm sei es anders“; \nb. das IKZ gehöre zu den „Salafisten, die die Vollverschleierung der Frau propagie-\nren“, die „Demokratie als System ablehnen, da nur Gott Gesetze erlassen könne“ \nund „die körperliche Züchtigung der Frau und die Beschränkung ihrer Freiheits-\nrechte befürworten“; \nc. das IKZ werde „finanziell und ideologisch stark aus Saudi-Arabien unterstützt, um \ndie dortige als extrem fundamentalistisch einzustufende wahabistisch-salafistisch \nausgerichtete Staatsreligion nach Deutschland zu importieren“; \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nd. es sei „ein Prediger aus Saudi.Arabien (…) ins IKZ eingeladen (worden), um gleich \nan mehreren Tagen seine extremistische, salafistische Lehre zu verbreiten“. \n \n2. es zu unterlassen, die im Internet unter der Adresse http://www.senatspressestelle.-\nbremen.de/detail.php?gsid=bremen146.c.131541.de&asl= befindlichen Äußerungen \nzu verbreiten, sowie sonstige hierauf bezogene Beiträge aus dem Internet zu entfer-\nnen. \n \nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegen getreten. \n \n \nII. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat nur in dem aus dem Tenor er-\nsichtlichen Umfang Erfolg. Der zulässige Antrag ist nur hinsichtlich der Ziffer 1. c. zum \nTeil begründet. Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. \n \nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver-\nänderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers \nvereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei \ndauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den An-\ntragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei \nsowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch für den der Antragsteller \nvorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch \ndie Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § \n294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. \n \n1. \nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsteller hinsichtlich seines Antrags zu 1. \na. einen den Erlass einer sog. Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nrechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n \nNach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und zugleich hinreichenden summari-\nschen Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakte ist es überwiegend wahr-\nscheinlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, das IKZ \ngehöre nicht zu den Dutzenden von Moscheen, deren Besucher und Besucherinnen \nfriedlich ihrem Glauben nachgingen, bei ihm sei es anders, aufgrund eines – als An-\n\n \n- 6 - \n- 5 -\nspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden – öffentlich-rechtlichen Unterlassungs-\nanspruchs nicht zusteht. \n \nDer allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, der in § 1004 Abs. 1 Satz 1 \nBGB wurzelt und allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.03.1996 – BVerwG \n8 B 33.96 – juris), setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrecht-\nlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen droht. \n \nAnknüpfungspunkt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist die hier be-\ntroffene Grundrechtsposition des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 \nAbs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht). Dass bei der beanstandeten Äußerung \nvorrangig der spezielle Freiheitsgehalt des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 \nAbs. 1 und 2 GG betroffen ist, hat der Antragsteller demgegenüber nicht substantiiert \ndargelegt. Im Übrigen würde vorliegend auch das Grundrecht auf Religionsfreiheit des \nAntragstellers keinen weitergehenden Schutz als das allgemeine Persönlichkeitsrecht \nvermitteln. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG \nauch der Antragsteller als juristische Person im Rahmen seines Aufgabenbereichs beru-\nfen kann (BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – BVerwG 6 C 13.07 – juris), umfasst den Schutz \nvor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in \nder Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. Beschl. v. 14.07.2004 – 1 BvR \n263/03 – juris). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungs-\nrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsan-\nspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer. \n \nDie in Rede stehende Äußerung ist als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil sie tatsäch-\nlich geeignet ist, sich abträglich auf das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit aus-\nzuwirken, und ihm gegenüber damit eine „negative (staatliche) Sanktion“ bedeutet (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris). \n \nJedoch ist der Eingriff gerechtfertigt. Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Ein-\ngriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zuge-\nwiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äu-\nßerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dies erfordert es, dass mitge-\nteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden \nErwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf \neinem im Wesentlich zutreffend und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten \nTatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der \nÄußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die \n\n \n- 7 - \n- 6 -\neingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 – 15 B \n1099/05 – juris). \n \nDie Äußerung des Innensenators, das IKZ gehöre nicht zu den Dutzenden von Mo-\nscheen, deren Besucher und Besucherinnen friedlich ihrem Glauben nachgingen, bei ihm \nsei es anders, erfolgte im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben. Einer allgemeinen \nBefugnisnorm im Sinne einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die von ihm getä-\ntigte Äußerung bedurfte der Innensenator nicht; vielmehr gehören das Recht, Öffentlich-\nkeitsarbeit zu betreiben, und das Recht der politischen Meinungsäußerung und Teil-\nnahme am politischen Meinungskampf zu den verfassungsmäßigen Rechten der Regie-\nrung, lediglich begrenzt durch die Kompetenzordnung (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 – 1 \nBvR 670/91 – juris). \n \nMit seiner Äußerung reagierte der Innensenator auf die Kritik der Schura an einer poli-\nzeilichen Durchsuchung des IKZ. Die Äußerung betraf damit die eindeutig seinem Kom-\npetenzbereich unterfallenden Geschäftsbereiche Innere Sicherheit und Ordnungsrecht. \n \nBei der streitbefangenen Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Ob eine \nÄußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist danach zu \nbeurteilen, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Gesche-\nhenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Kennzeichnend für ein Werturteil sind dage-\ngen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens \n(BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88 – juris). Der Begriff „friedlich“ ist im vor-\nliegenden Kontext als Werturteil zu verstehen, nicht als Rechtsbegriff. Die Bewertung des \nIKZ durch den Innensenator beruht jedenfalls bei der im Eilverfahren lediglich durchzu-\nführenden summarischen Prüfung auf einem im Wesentlich zutreffenden und Tatsachen-\nkern. Der Senator hat im vorliegenden Verfahren zum einen Bezug genommen auf eine \nEntscheidung des OVG Bremen vom 12.10.2011 (OVG 1 S 11/11), mit der seine Ein-\nschätzung bestätigt worden ist, dass beim IKZ „belastbare Tatsachen darauf hinweisen, \ndass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird“. In dem Beschluss \nwird u.a. ausgeführt: \n„Der Verdacht einer aggressiv-kämpferischen, gegen die verfassungsmäßige \nOrdnung gerichteten Wirkung ist bei einer religiösen Vereinigung erst dann \ngegeben, wenn im konkreten Fall belastbare Tatsachen darauf hinweisen, \ndass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird. Solche \nTatsachen werden in der Einleitungsverfügung genannt. \n \nSie bestehen vor allem in Äußerungen des 1. Vorsitzenden des EZP-Vereins \nBraunschweig, C. . C. und der EZP-Verein hatten in den vergangenen Jahren \nihre Aktivitäten auf Bremen ausgeweitet. An nicht nur gelegentlichen \nKontakten zwischen dem EZP-Verein Braunschweig und dem IKZ-Verein \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nBremen konnte nach den vorhandenen Erkenntnissen kein Zweifel bestehen, \nwobei das tatsächliche Ausmaß des Einflusses des EZP-Vereins nicht offen \nlag. Das ist oben im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. \n \nC. hat am 07.07.2007 - in den Räumen des IKZ Bremen - einen Vortrag \ngehalten, in dem er unter anderem zum Umgang mit Apostaten Stellung \nnahm. Seine - in der Einleitungsverfügung wörtlich wiedergegebenen - Aus-\nführungen konnten von seinen Zuhörern nur so verstanden werden, dass er \nbei Apostasie für die Verhängung der Todesstrafe warb, zu deren Form er \nnoch im Einzelnen Stellung nahm. \n \nIn einem weiteren in das Internet eingestellten Vortrag aus dem Jahre 2007 \nnahm er dazu Stellung, unter welchen Bedingungen ein muslimischer Staat \nUngläubige töten dürfte. Der muslimische Staat würde mit dieser Tötung \nkeine Sünde auf sich laden, da es ihm von Gott befohlen sei, den Sheikh \n(Vielgötterei) von der Erde zu verdrängen. \n \nIn einem weiteren, 2010 im Internet unter dem Titel „Vermännlichung der \nFrau“ gehaltenen Vortrag führte er aus, dass Frauen nur eingeschränkte ge-\nsellschaftliche Rechte besäßen. Dies betreffe bereits das Verlassen des Hau-\nses. Unter Umständen sei zur Durchsetzung ihrer Pflichten auch die Anwen-\ndung von Gewalt zulässig. \n \nV., der in die Vereinsstruktur des EZP-Vereins eingebunden ist und der nach \nvorhandenen Erkenntnissen allein im Jahr 2010 vier Mal in den Räumen des \nIKZ-Vereins als Referent aufgetreten ist (s. o.), hat sich am 18.09.2010 in \neinem Fernsehbeitrag dahin geäußert, dass der Koran die Steinigung von \nEhebrechern als göttliches Gebot vorsehe. Wenn Gott die Steinigung befehle, \nmüsse sie von dem, der diesen Befehl erhalte, vollzogen werden. \n \nIn einem am 24.09.2009 in das Internet unter dem Titel „The New Muslim \nArmy“ eingestellten Video wird von ihm unverhüllt mit der Anwendung von \nGewalt und einem „Aufräumen“ gedroht. \n \nDie genannten Äußerungen weisen auf die Befürwortung religiös motivierter \nGewalt hin. Für den Fall des Abweichens von den religiösen Normen bzw. \ngegenüber Nichtgläubigen werden das Töten und die Gewaltanwendung ge-\ndanklich durchgespielt und damit enttabuisiert. Die Äußerungen können - \nauch in ihrer sprachlichen Aggressivität - nicht als unbedeutende Einzelstim-\nmen abgetan werden, sondern sie stammen von Personen, die eine hervor-\ngehobene Stellung besitzen. C. war zum Zeitpunkt der Einleitung des Er-\nmittlungsverfahrens 1. Vorsitzender des EZP-Vereins Braunschweig. Seine \nwiederholte Vortragstätigkeit im IKZ-Verein Bremen, die Verknüpfung der In-\nternet-Auftritte sowie die Verteilung von Material seines Vereins weisen da-\nraufhin, dass ihm auch in Bremen ein besonderer Rang beigemessen worden \nist. Für V. gilt dasselbe.“ \n \nSchon die Tatsachen, auf die das OVG den Verdacht einer aggressiv-kämpferischen \nAusrichtung des IKZ gründet, stützen die Bewertung, die Anhänger und Mitglieder des \nIKZ gingen ihrem Glauben nicht friedlich nach. \n \nZum anderen verweist der Senator auf verschiedene Freitagspredigten zwischen 2012 \nund 2014, u.a. vom Schatzmeister und Imam des IKZ, Ch., bei denen nach Erkennt-\n\n \n- 9 - \n- 8 -\nnissen des Verfassungsschutzes in Bittgebeten Allah u.a. um die „Zerstörung“ der Alevi-\nten, der Schiiten, der „Kuffar“ und der sie unterstützenden Sunniten, um die „Verbren-\nnung“ aller „Kuffar,“ um die „Zerstörung“ der „dreckigen Juden“, „schmutzigen Christen“ \nund „verhassten Kommunisten“ und der „Zerstörung“ der „Koalition von Kuffar und Mur-\nteds“ gebeten wird. Die Zitate werden, gestützt auf anonymisierte Quellenangaben, im \nEinzelnen zitiert. Dies genügt im Eilverfahren zur Glaubhaftmachung, sofern dem nicht im \nEinzelnen nachvollziehbar und substantiiert entgegen getreten wird. Das ist nicht ge-\nschehen. Der Einwand des Antragstellers, die Zitate seien aus dem Zusammenhang ge-\nrissen und zudem auch teilweise falsch übersetzt, wird nicht näher ausgeführt und bleibt \ndaher unsubstantiiert. \n \nAuch die wiedergegebenen Bittgebete im Rahmen einiger Freitagsgebete im IKZ tragen \nnach Auffassung der Kammer auch das Werturteil, die Anhänger und Mitglieder des IKZ \ngingen ihrem Glauben nicht friedlich nach. Es wird deutlich, dass die „Zerstörung“ An-\ndersgläubiger gewünscht wird. Es ist sachgerecht und vertretbar, diesen Wunsch als \n„nicht friedlich“ einzuordnen. \n \n2. \nDer Antragsteller hat auch hinsichtlich seines Antrags zu 1. b. einen Anordnungsan-\nspruch nicht glaubhaft gemacht. \n \nAuch insoweit ist es nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und zugleich hinrei-\nchenden summarischen Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakte über-\nwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung der Äu-\nßerung, das IKZ gehöre zu den Salafisten, die die Vollverschleierung der Frau propagie-\nrten, die Demokratie als System ablehnten, da nur Gott Gesetze erlassen könne und die \nkörperliche Züchtigung der Frau und die Beschränkung ihrer Freiheitsrechte befürworte-\nten, nicht zusteht. \n \nBei dieser Äußerung handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, die \nhinzunehmen ist. Der Antragsteller wendet dagegen unter anderem ein, dass es keinen \nallgemeingültigen wissenschaftlichen Begriff des „Salafismus“ gebe und er keine \n„salafistische Ideologie“ vertrete. Welche Strömungen im Einzelnen unter den Begriff des \nSalafismus fallen, und ob ein Verein lediglich als „salafistisch“ bewertet werden kann, \nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die streitbefangene Äußerung erschöpft \nsich gerade nicht in dieser Zuschreibung. Vielmehr wird zugleich erläutert, was als maß-\ngebliche Kennzeichen des in der Presseerklärung verwendeten Salafismus-Begriffs an-\ngesehen wird. Diese Tatsachen hat die Antragsgegnerin im Rahmen des Eilverfahrens \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nauch hinreichend substantiiert belegt. Sie hat zum einen auf Broschüren verwiesen, die \nnach Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz im IKZ auslagen. In der \narabisch-sprachigen Broschüre „Schwester, damit dich nicht die Wölfe beißen“ seien die \nFrauen z.B. ausdrücklich zum Tragen des Hijab aufgefordert worden. Weitere, im Einzel-\nnen aufgelistete Broschüren, die ebenfalls im IKZ ausgelegen hätten, würden die unter-\ngeordnete Rolle der Frau gegenüber dem Mann betonen. Den Inhalt dieser Broschüren \nmuss sich das IKZ auch zurechnen lassen, da es diese Broschüren in seinen Räumlich-\nkeiten ausgelegt hat und sich von den Inhalten auch nicht erkennbar distanziert hat. \n \nZum anderen hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass das IKZ auf seiner Inter-\nnetpräsenz auch Literaturempfehlungen gegeben habe. So seien 2010 die Bücher \n„Frauen im Schutz des Islam“ und „Die Frau im Islam im Vergleich zur Frau in der judeo-\nchristlichen Tradition“ beworben worden. Beide Bücher rechtfertigten Gewalt gegen \nFrauen. Außerdem werde im zweitgenannten Buch die Frau als Eigentum des Mannes \nbeschrieben. Durch die Empfehlung dieser Bücher macht sich das IKZ deren Inhalte je-\ndenfalls in ihren Kernaussagen auch zu Eigen. Eine Distanzierung ist weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. \n \nSchließlich hat die Antragsgegnerin anhand von Quellenmitteilungen des Landesamtes \nfür Verfassungsschutz aus Freitagspredigten des Imams des Antragstellers, Ch., zitiert. \nDie zitierten Texte stützen ebenfalls die streitbefangenen Äußerungen. Danach soll Ch. \ninsbesondere geäußert haben, Väter sollten ihren Töchtern das Kopftuch befehlen, sei-\nnen Sohn könne man nirgendwo außerhalb der Moschee erziehen, er selbst würde sei-\nnen Pass zerreißen, wenn er nicht verreisen müsste, denn für ihn sei nur wichtig, dass er \nBürger des Islams sei, Allah solle die Meinungsfreiheit verfluchen, denn sie würden an \ndiese nicht glauben. \n \nDer Antragsteller ist den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalten der Broschüren, \nBücher und Predigten nicht substantiiert entgegen getreten. \n \n \n \n \n3. \nHinsichtlich seines Antrags zu 1. c. hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nur \nzum Teil glaubhaft gemacht. Im Einzelnen: \n \na. \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nDem Antragsteller steht kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung zu, das IKZ werde \nideologisch stark aus Saudi-Arabien unterstützt, um die dortige als extrem fundamenta-\nlistisch einzustufende wahabistisch-salafistisch ausgerichtete Staatsreligion nach \nDeutschland zu importieren. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die \neiner objektiven Klärung zugänglich ist. Die Antragsgegnerin hat unter Berufung auf \nBerichte des Landesverfassungsschutzes vorgetragen, dass bis 2011 Scheichs von der \nArabischen Halbinsel im IKZ Vorträge hielten. Seit 2011 hätten sich deren Auftreten im \nIKZ noch intensiviert. Diese Vorträge und Predigten hätten wiederkehrend zu hohen \nBesucherzahlen geführt, zum Teil aus dem gesamten Bundesgebiet. Die meisten Predi-\nger, die seit 2011 im IKZ gepredigt oder vorgetragen hätten, hätten bei bekannten saudi-\nschen Gelehrten studiert oder zumindest in den staatlichen Institutionen, welche die \nLehre des Wahabismus propagiert und verbreitet hätten, gearbeitet und würden bei Be-\nsuchern des IKZ als salafistische Autoritäten wahrgenommen werden. Als Beispiel \nnannte die Antragsgegnerin Vorträge des saudischen Gastpredigers T. in der Zeit vom \n23. bis 26.12.2011. T. habe im Ministerium für islamische Angelegenheiten gearbeitet \nund sei Direktor der Verwaltung für Wissenschaft und Forschung des gleichnamigen \nZentrums. Er habe persönlich bei dem damaligen Minister für religiöse Angelegenheiten, \nStiftungen, Dawa und Rechtsleitung gelernt. In einem Video, veröffentlicht am \n19.05.2013, habe T. u.a. erklärt, dass man das Urteil eines nichtislamischen Gerichts \nnicht annehmen dürfe, wenn es über die Bestimmungen der Scharia hinausgehe. Bei \nseinen Vorträgen im IKZ habe T. die Frühzeit des Islams glorifiziert und die \nausschließliche Orientierung am Koran und an den Hadithen des Propheten und seiner \nGefährten gefordert. Darin sei seine salafistische Einstellung zum Ausdruck gekommen. \n \nDamit hat die Antragsgegnerin die streitbefangene Äußerung im Eilverfahren hinreichend \nbelegt. Der Antragsteller ist diesen Darlegungen nicht hinreichend substantiiert entgegen \ngetreten. Er trägt vor, T. habe bei seinen Vorträgen im IKZ mit keinem Wort die angeblich \nim Jahre 2013 von ihm veröffentlichten Erklärungen über die Frau u.a. erwähnt. Dies \nbleibt viel zu unbestimmt. Der Antragsteller lässt völlig offen, was T. denn stattdessen \ngepredigt habe. Das schlichte Bestreiten reicht hier nicht, um das detaillierte und \nsubstantiierte Vorbringen der Antragsgegnerin zu entkräften. Auch sonst benennt der \nAntragsteller keine Predigten oder Vorträge im IKZ, die sich vom Salafismus erkennbar \nabgrenzen. \n \nb. \nAnders verhält es sich bei der Äußerung, das IKZ werde finanziell stark aus Saudi-Ara-\nbien unterstützt. Auch diese Äußerung ist eine Tatsachenbehauptung. Eine finanzielle \nUnterstützung des IKZ aus Saudi-Arabien hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Ver-\n\n \n- 12 - \n- 11 -\nfahren jedoch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass das \nIKZ den Kauf seiner Vereinsräumlichkeiten im Breitenweg plante. Im Februar 2011 sei \nzwischen den bisherigen Eigentümern des Objektes und dem saudischen Gelehrten B. \nein notarieller Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 800.000,- Euro unterzeichnet worden. \nEine finanzielle Unterstützung solle dabei aus Saudi-Arabien zugesagt worden sein. \nParallel sei im IKZ zu Spenden zum Zwecke des Moscheekaufes aufgerufen worden. \nAnfang des Jahres 2012 sei bekannt worden, dass der Kauf aus finanziellen Gründen \ngescheitert sei. Eine finanzielle Unterstützung aus Saudi-Arabien vermag dieser \nGeschehensablauf nicht zu belegen. Damit ist der Eingriff in das allgemeine Persönlich-\nkeitsrecht des IKZ insoweit nicht gerechtfertigt. \n \nDie Kammer geht insoweit auch vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes aus. Die Wie-\nderholungsgefahr ergibt sich in der Regel schon aus der erstmaligen Äußerung, soweit \nsich nicht aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes ergibt. Von einer Wieder-\nholungsgefahr ist daher vorliegend auszugehen. Über die Wiederholungsgefahr hinaus \nmüssen die ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befürchtenden Nachteile \nzudem so schwer wiegen, dass ihre Abwehr den vorläufigen Verzicht auf die überlegenen \nErkenntnismöglichkeiten des Klageverfahrens und auf eine Überprüfung durch eine wei-\ntere Instanz rechtfertigt. Davon geht die Kammer vorliegend aus. Das IKZ steht nicht zu-\nletzt auch wegen der erfolgten Durchsuchung derzeit verstärkt im Blick der Öffentlichkeit. \nVor diesem Hintergrund hat sie derzeit ein besonderes Interesse, dass nur zutreffende \nTatsachen verbreitet werden. \n \nDie Kammer hält es allerdings nicht für geboten, im Eilverfahren der Antragsgegnerin für \nden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes anzudrohen. Viel-\nmehr geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehende Äu-\nßerung zunächst nicht wiederholen wird. \n \n4. Bei der Äußerung, um die Jahreswende sei wieder ein Prediger aus Saudi-Arabien ins \nIKZ eingeladen worden, um gleich an mehreren Tagen seine extremistische salafistische \nLehre zu verbreiten (vgl. Antrag zu 1. d.), handelt es sich wiederum um eine Tatsachen-\nbehauptung, die dem Beweis zugänglich ist. \n \nNach den im Eilverfahren anzulegenden Maßstäben spricht Überwiegendes dafür, dass \ndie Tatsachen zutreffend sind. Unstreitig fand vom 19. bis 21.12.2014 im IKZ ein Seminar \nmit dem Gastprediger R. statt, der neben der deutschen auch die saudi-arabische \nStaatsangehörigkeit besitzt. Es erscheint zwar tatsächlich zweifelhaft, ob R. zutreffend \nals Prediger „aus Saudi-Arabien“ bezeichnet wurde, da er jedenfalls derzeit offenbar \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nImam einer Heilbronner Moschee ist. Das kann jedoch auf sich beruhen, da auch eine \nfalsche Herkunftsbezeichnung des Gastpredigers nicht geeignet ist, die Grundrechte des \nIKZ zu berühren. Für das IKZ belastend ist lediglich der Hinweis, er würde seine \nextremistisch-salafistische Lehre verbreiten. \n \nDazu verweist die Antragsgegnerin auf die Homepage des Landesamtes für \nVerfassungsschutz Baden-Württemberg. Dort wird zur Lehre R. ausgeführt: \n„Am 19. August 2013 wurde auf der von R. betriebenen Online-Koranschule \nein Korankommentar festgestellt, in dem er die im Koran aufgeführten \nPassagen zum Jihad in einer aggressiv-kämpferischen und expansiven Art \ninterpretiert. Nach ihm sind die in einem jihadistischen Angriffskrieg \ngemachten Kriegsgefangenen die legitimen Sklaven der Muslime. R. \nunterstellt, dass diese keine Persönlichkeitsrechte besitzen. Deshalb dürften \ndie Frauen unter ihnen den Muslimen ganz legal als „Sex-Sklavinnen“ zur \nVerfügung stehen. \n \nDer salafistische Prediger R., Imam der vom „Bilal-Verein e.V.“ betriebenen \n„Bilal-Moschee“ in Heilbronn, betreibt mindestens seit dem Jahr 2007 auf \neiner Internetplattform eine Online-Koranschule. Auf dieser verbreitet er \nzumeist salafistische Positionen des saudi-arabischen Staatsislams. Hierzu \nzählen Grundlagenwerke der gesamtislamischen Geistesgeschichte wie \nKorankommentare, Einführungen in das islamische Recht sowie salafistische \nSchriften aus der Feder des saudi-arabischen Ideologiegründers Muhammad \nibn Abd al-Wahhab. \n \nVerfassungswidrige Positionen entstehen in Korankommentaren, in denen \nhistorische Aspekte des islamischen Rechts in die Neuzeit transportiert wer-\nden. Das betrifft diejenigen Passagen des Korans, in denen muslimische \nKriegsführung und Sklaverei thematisiert werden (etwa Sure 2:190). Sklaverei \nwar damals weltweit verbreitet, so wird sie u. a. auch im Alten Testament le-\ngitimiert (etwa 2. Mose/Exodus 21,2–11). Wenn derartige Passagen in heili-\ngen Schriften unmittelbar als rechtliche Grundlage heutigen Handelns propa-\ngiert werden, entsteht verfassungsschutzrechtliche Relevanz. Dies ist bei R. \nder Fall. \n \nDie thematisierten Passagen gehören zur Literaturgattung des Korankom-\nmentars. Diese Gattung ist hierbei nicht erstarrt, sondern aus gesamtislami-\nscher Sicht sehr lebendig. Selbst heute noch werden Kommentare aus Sicht \nverschiedener islamischer Perspektiven geschrieben. Das zugrundeliegende \nWerk stammt aus der Feder eines in der französischen Kolonialzeit aktiven \nalgerischen Autors. Der als antiimperialistisch verstandene Kampf der Alge-\nrier wurde damals auch von der islamischen Theologie unterstützt. \n \nR. verwendet den algerischen Korankommentar als Grundlage für eine \nmehrere Dutzend Stunden umfassende, in deutscher Sprache gehaltene \nVortragsreihe, die als Audiomitschnitt heruntergeladen werden kann. Der \nüberwiegende Teil des Korankommentars vermittelt friedliche und verfas-\nsungskonforme Inhalte. Jedoch beschäftigen sich einige weniger zentrale \nPassagen auch mit dem kriegerischen Jihad. \n \nR. vertritt hier die kämpferische, imperialistische Position der mittelalterlichen \nTheologie, wenn er fordert: „Oh, die ihr glaubt, kämpft gegen diejenigen von \nden Ungläubigen, die in Eurer Nähe sind. Und sie sollen in Euch Härte \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nvorfinden“ (21.11 f.). So sollen Muslime gegen alle als Ungläubige diffamierte \nNichtmuslime kämpfen, die sich nicht militärisch unterwerfen und ihnen keine \ndemütigende Kopfsteuer entrichten: \n„entweder ihr zahlt uns die Jizya [Kopfsteuer] und dann werden wir eure Län-\nder „regieren…“ Die zweite Möglichkeit ist, dass sie sich verweigern. Sie sa-\ngen, wir wollen unsere Religion behalten und nicht den Islam annehmen und \nkeine Jizya bezahlen. Dann kämpfen wir gegen sie und Allah wird den Gläu-\nbigen zum Sieg verhelfen.“ (22.10–24.09) [Übernahme aus dem Original] \n \nZur Interpretation dieser Zeilen lässt sich Folgendes sagen: Während es im \nWesten liberale Muslime vermeiden, vom Jihad zu sprechen, unterscheiden \nmoderatere Islamisten zumindest zwischen „Jihad mit dem Schwert“, der \nnicht praktiziert wird, und „Jihad mit der Zunge“ [Jihad al-Lisan], „Jihad mit \ndem Schreibstift“ [Jihad al-Qalam] oder „Jihad gegen die eigene Triebseele“ \n[Jihad an-Nafs]. Eine weitere Möglichkeit wäre es, den Jihad historisch einzu-\nbetten. R. hingegen nutzt keine dieser argumentatorischen Möglichkeiten, \nwelche selbst orthodoxen Muslimen zur Verfügung stehen. Er betont \nhingegen die zeitlich unbeschränkte Gültigkeit des kriegerischen Jihads mit all \nseinen expansionistischen Komponenten: Die Nichtmuslime sollen mit \nmilitärischen Mitteln unterworfen werden. \n \nDie Wortwahl des islamischen Aktivisten ist hierbei die Sprache des Rassis-\nmus. Muslime werden als Spitze der menschlichen Hierarchie propagiert, wo-\nhingegen etwa Christen als „Kuffar“ [Ungläubige] bezeichnet werden. Andere \nMitglieder der Einwanderungsgesellschaft, wie beispielsweise Hindus, werden \nsogar als „Götzenanbeter“ diffamiert. Bei der Bewertung dieser Interpretation \nfällt auch ins Gewicht, dass R. kein Immigrant aus einem von kriegerischen \nEreignissen betroffenen Land ist, in dem islamische Theologie am \nbewaffneten – und möglicherweise legitimen – Kampf um gesellschaftliche \nRessourcen wie die Staatsmacht oder um Staatsgebiet beteiligt ist. R. wurde \nin Deutschland geboren, sozialisiert und ist dort aufgewachsen. \n \nR. begrenzt sich bei seinen theologischen Ausführungen nicht auf die – für \nsich genommen – aggressive Jihadinterpretation. Er stellt im Folgenden in \neiner demagogischen Argumentation die muslimische Sklaverei der des \nWestens gegenüber. Auf anachronistische Weise vermittelt der Prediger ein \nBild, nach dem es in westlichen Gesellschaften immer noch Sklaverei gibt. \nDiese westliche Sklaverei vergleicht er mit einem deformierten Ideal des \nmittelalterlichen, islamischen Sklavenrechts. Hierbei vermittelt R. den \nEindruck, als wäre dieses historisch relevante Detail des islamischen \nRechtsverständnisses auch heute noch gültig: \n \n„Im Islam ist es so, wenn ein kafir [Nichtmuslim] sich weigert, den Islam an-\nzunehmen, und sich weigert, die Jizya [Kopfsteuer] zu bezahlen und dann \nauch noch den Islam bekämpft, dann hat er es nicht besser verdient, als dass \ner versklavt wird und schlimmer behandelt wird als ein Tier – denn das Tier \nkann frei rumlaufen, aber der Sklave ist ein Besitz seines Herrn. Der Sklave \nist Besitz eines Muslims.“ (4.56–6.26) \n \nDiese, selbst aus der Perspektive eines konservativen Islams in der westli-\nchen Diaspora abstruse, Argumentation wird von R. fortgeführt. Er vermittelt \ndas Bild, dass Muslime Eigentumsrechte an weiblichen Kriegsgefangenen \nerlangen können. Aus seiner Perspektive sind erbeutete Frauen sexuelles \nFreiwild, an dem muslimische Männer ganz legal ihre sexuellen Bedürfnisse \nbefriedigen dürfen. Er argumentiert mit Hilfe einer historisch zu verstehenden \n\n \n- 15 - \n- 14 -\nÜberlieferung Muhammads auch gegen diejenigen Muslime, welche \nVorbehalte gegen eine solch inhumane sexuelle Ausbeutung hegen: \n \n„Und dann haben wir kennengelernt, dass ein Muslim verheiratete Frauen \nnicht heiraten darf und auch nicht mit ihnen verkehren darf, außer: Eine Aus-\nnahme haben wir gesagt, wenn durch den Jihad Muslime Sklaven bekommen \nhaben und da drunter Frauen sind – also Gefangene erst einmal – und der \nFührer der Muslime erklärt die Gefangene zu Sklaven: Männer und Frauen.“ \n(3:37–4:12) \n \nDarüber hinaus geht R. auf Argumente konservativer Muslime ein, welche die \nsexuelle Ausbeutung der als Sklavinnen diffamierten Frauen aus moralischen \nGesichtspunkten vermeiden. Hier hält er eine pseudojuristische Ar-\ngumentation parat, bei der er sich um eine prophetische Überlieferung be-\nmüht: \n \n„Also war es für sie halal [erlaubt], mit diesen Frauen als Sklavinnen zu ver-\nkehren. Auch wenn sie verheiratet waren. Dadurch dass sie den Krieg verlo-\nren haben und sie versklavt worden sind, ist ihre Ehe für ungültig erklärt wor-\nden.“ (8:08–10.28) \n \nDieser Einschätzung ist der Antragsteller auch nicht substantiiert entgegen getreten. Vor \ndiesem Hintergrund ist die Einordnung der Lehre R. als „extremistisch-salafistisch“ nicht \nzu beanstanden. \n \n5. Der oben unter Ziff. 2. wiedergegebene Antrag des Antragstellers ist nicht aus sich \nheraus verständlich. Er ist überwiegend auch zu unbestimmt. So wird schon nicht aus-\ngeführt, welche „sonstige hierauf bezogenen Beiträge“ es überhaupt gibt. Soweit der An-\ntrag auf (teilweise) Löschung der Presseerklärung vom 03.03.2015 aus dem Internet zielt, \nist er – auch hinsichtlich der Äußerung, das IKZ werde finanziell stark aus Saudi-Arabien \nunterstützt – unbegründet. Bei dem Umstand, dass die Pressemitteilung nach wie vor auf \nder Internetseite des Innensenators abrufbar ist, handelt es sich nicht um eine Wieder-\nholung, sondern um die Archivierung einer bereits getätigten Äußerung (VG Hannover, \nBeschl. v. 30.03.2015 – 4 B 546/15 – juris m.w.N.). Im Verfahren zum Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung kann jedoch nur das (zukünftige) Unterlassen einer Äußerung be-\ngehrt werden, nicht etwa ihr (auf die Vergangenheit bezogener) Widerruf. Denn der Wi-\nderruf einer tatsächlichen Behauptung ist seinem Wesen nach nicht vorläufig, sondern \nstellt sich als endgültige Erfüllung eines Widerrufsanspruchs dar. Eine solche Erklärung \nist endgültig und lässt sich nicht später, je nach Ausgang des Rechtsstreits zur Hauptsa-\nche, abermals widerrufen (OLG Bremen, Urt. v. 27.03.1979 – 1 U 8/79 – juris). \n \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n \n\n \n \n- 15 -\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Ver-\ntretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, Am \nWall \n198, \n28195 \nBremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \ngez. Wollenweber \ngez. Dr. K. Koch \ngez. Horst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-04-29/4-v-358-15","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-04-29/4-v-358-15","retrieved":"2026-07-09 04:52:54.354088+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2015-04-29/4-v-358-15","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2015-04-29","dockets":["4 V 358/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 29.04.2015 – 4 V 358/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2015-04-29/4-v-358-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antragsgegnerin wird es im Wege einer einstweiligen\nAnordnung vorläufig untersagt, zu behaupten, die Antrag-\nstellerin werde finanziell stark aus Saudi-Arabien unter-\nstützt.\n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nAnordnung abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/8,\ndie Antragsgegnerin zu 1/8.\n\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf\n5.000,- Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":3},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/155","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"155","label":"§ 155 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/920","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"920","label":"§ 920 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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