{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-05-30","aktenzeichen":"5 V 703/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 703/14 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nSperlich als Vorsitzenden am 30. Mai 2014 beschlossen: \n \nDie aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfü-\ngung des Stadtamtes vom 30.05.2014 wird wiederherge-\nstellt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n5000,- € festgesetzt. \n \n \n \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller wendet sich gegen das Verbot einer von ihm angemeldeten Versamm-\nlung. \n \nDer Antragsteller meldete beim eine Versammlung unter dem Motto „Islam die am \nschnellsten wachsende Religion der Welt! Was steckt dahinter?“ für den 01.06.2014 in \nBremen auf der Grünfläche am Bahnhofsvorplatz in der Zeit von 14.00 Uhr bis 19:00 Uhr \nan. Im Rahmen der Versammlung sollen unter anderem der bundesweit als so genannter \nSalafisten-Prediger bekannte Pierre Vogel sowie Herr Sven Lau als Redner auftreten. \n \nMit Bescheid vom 30.05.2014 erließ das ein Verbot der Versammlung und ordnete \ngleichzeitig die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-\nführt, dass von der angemeldeten Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentli-\nche Sicherheit ausgehe. Die Ideologie des von Ihrer Versammlung, insbesondere von \nden Hauptrednern Pierre Vogel und Sven Lau propagierten Salafismus widerspreche \nzentral der friedlich demokratischen Grundordnung. Sie ebne den Weg für Gewalt und \nTerrorismus. Die von ihnen geforderte wortgetreue Befolgung der Scharia führe zu einer \nBenachteiligung von Frauen, Homosexuellen und Andersgläubigen sowie zu einer Beein-\nträchtigung der Meinungsfreiheit. Salafistische Gruppen lehnten die Beteiligung am de-\nmokratischen Willensbildungsprozess der Bundesrepublik Deutschland ab. Sie strebten \nnach einer grenzüberschreitenden, weltweiten Islamisierung von Gesellschaft und Politik. \nIm Einzelfall akzeptierten Salafisten auch den Einsatz von Gewalt, um ihre Ideologie zu \nverbreiten. Sie knüpften dabei an die Vorstellungen des bewaffneten Kampfes zur „Ver-\nteidigung des Islam gegen die Ungläubigen“ an. Der Salafismus stelle auch die ideologi-\nsche Grundlage für den sogenannten Jihadimus dar, der eine Form des islamistischen \nTerrors sei. Insbesondere Pierre Vogel, aber auch andere salafistische Prediger seien für \njunge Menschen Wegbereiter in den gewaltbereiten Jihad. Den Sicherheitsbehörden sei-\nen Fälle bekannt geworden, in denen junge Menschen nach dem Besuch einer Veran-\nstaltung von Pierre Vogel nach Syrien in den Bürgerkrieg gereist seien. Auch in Bremen \nfinde eine massive Radikalisierung der Anhänger salafistischer Vereine statt. Allein \nseit Januar 2014 seien zehn Anhänger eines solchen Vereins in die Türkei ausgereist mit \ndem vermutlichen Ziel, sich an Kampfhandlungen auf Seiten jihadistischer Gruppen in \nSyrien zu beteiligen. Bei Pierre Vogel handele es sich um den bekanntesten salafisti-\nschen Prediger in Deutschland, der insbesondere durch seine charismatischen Auftritte \nbei Veranstaltungen sowie im Internet bekannt geworden sei. Bei Sven Lau handele es \nsich um einen engen Freund von Pierre Vogel, der ebenfalls als salafistischer Prediger \nauftrete. Ein gegen Sven Lau ergangener Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts \n\n \n- 4 - \n- 3 -\ndes Anwerbens für einen fremden Wehrdienst und der Vorbereitung einer schweren \nstaatsgefährdenden Gewalttat sei zwar im Mai 2014 aufgehoben worden. Dem Verfas-\nsungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen lägen aber Erkenntnisse vor, wonach \nSven Lau persönlich den islamistisch motivierten „Jihad“ in Syrien befürworte und durch \nSpendensammlungen in Deutschland unterstütze. Er habe zudem in Interviews öffentlich \ngeäußert, dass die Kämpfer, die nach Syrien gehen würden, für ihn Freiheitskämpfer sei-\nen. Auch sehe er diese im Falle ihrer Tötung als Märtyrer an. Diese aggressiv-\nkämpferischen Ziele widersprächen elementar schützenswerten Rechtspositionen des \nGrundgesetzes. Strafrechtliche Normen unterstrichen diese verfassungsrechtliche Forde-\nrung. \n \nDer Antragsteller hat gegen die Verbotsverfügung am 30.05.2014 Klage erhoben und um \neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, dass es bei vergleichbaren Veran-\nstaltungen in anderen Städten der Bundesrepublik Deutschland zu keinen Zwischenfällen \ngekommen sei. Die Veranstaltungen seien ordnungsgemäß und ohne verfassungsfeindli-\nche Inhalte durchgeführt worden. \n \nDie Antragsgegnerin weist in ihrer Erwiderung darauf hin, dass die besonderen Verknüp-\nfungen von salafistischen Gewalttaten, Institutionen und Personen mit ihren bremischen \nBezügen sowie die Anwerbestrategie eingehend in der Verbotsverfügung dargestellt sei-\nen. Die mehr oder weniger subtile Anwerbung von Menschen mit dem Ziel religiös moti-\nvierten Kampfes sei auch unter Berücksichtigung der hier betroffenen Freiheitsrechte \nverfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Auf einen Verstoß gegen strafrechtliche \nNormen komme es deshalb nicht an. \n \nII. \nDer zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet. \n \nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend zu-\ngunsten des Antragstellers aus. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten im Haupt-\nsacheverfahren überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das öf-\nfentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung, weil sich \ndas versammlungsrechtliche Verbot nach den derzeit bestehenden Erkenntnissen aller \nVoraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird, \n \nDas hier ausgesprochene Versammlungsverbot findet in § 15 Abs. 1 VersG keine \nRechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versamm-\nlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nwenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentli-\nche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges \nunmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletz-\nlichkeit zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Ver-\nmögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen \nEinrichtungen (BVerfGE 69, 315). Eine unmittelbare Gefährdung liegt vor, wenn der dro-\nhende Schadenseintritt so nahe ist, dass er jederzeit, unter Umständen sofort, eintreten \nkann (Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 15. Aufl., § 15, RdNr. 28). Für die \nversammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 \nGG) strenge Anforderungen (vgl. BVerfG, B. v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07 = NJW 2007, \n2167, 2168). Der Prognosemaßstab der „unmittelbaren Gefährdung“ erfordert, dass der \nEintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, B. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 = NJW \n2001, 1407, 1408 und B. v. 06.06.2007, a. a. O., S. 2168). Notwendig ist dabei immer ein \nhinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der geplanten Veran-\nstaltung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.05.2001, Az. 1 BvQ 21/01 = NJW 2001, 2078, 2079). \n \nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es lässt sich aufgrund der durch die An-\ntragsgegnerin in der Verbotsverfügung mitgeteilten Umstände nicht feststellen, dass die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Durchführung der angemeldeten Veranstal-\ntung unmittelbar gefährdet wäre. Die Versammlungsbehörde stützt ihr Verbot auf eine \nDarstellung der Ziele des Salafismus, die ihrer Auffassung nach verfassungsfeindlich \nseien und auch von den Hauptrednern Pierre Vogel und Sven Lau im Rahmen der Ver-\nsammlung propagiert würden. Für ein Versammlungsverbot genügt es jedoch nicht, dass \nauf einer Versammlung auftretende Redner möglicherweise Auffassungen vertreten, die \nmit der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen. \n \nWird ein Versammlung aufgrund der Inhalte, die im Rahmen ihrer Durchführung verbrei-\nten werden sollen, verboten, so ist das Versammlungsverbot nicht nur an Art. 8 GG, son-\ndern ebenso an Art. 5 GG zu messen. Art. 8 GG schützt die kollektive Meinungskundga-\nbe, der Inhalt der Äußerung wird hingegen durch Art. 5 GG geschützt. Der Inhalt einer \nMeinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden \nkann, kann auch kein Versammlungsverbot rechtfertigen (vgl. BVerfG NJW, 2004, 2814 \n<2815>; NVwZ 2006, 586 <588>). Die Meinungsfreiheit steht unter dem Vorbehalt der \nallgemeinen Gesetze. Die Unterbindung einer Meinungskundgabe kommt nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts damit grundsätzlich erst in Betracht, \nwenn durch die Meinungsäußerung strafrechtliche Normen verletzt werden. Die Äuße-\n\n \n- 6 - \n- 5 -\nrung verfassungsfeindlicher Auffassungen ist für sich genommen hinzunehmen, solange \ndurch die Äußerung keine Straftatbestände verwirklicht werden. Auch Kritik an der Ver-\nfassung und ihren wesentlichen Bestandteilen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung von \nForderungen, tragende Bestandteile der demokratischen Grundordnung zu ändern. Das \nGrundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ist ein Recht zum Schutz von Min-\nderheiten und darf deshalb nicht unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußer-\nten Meinungsinhalte den herrschenden sozialen oder ethischen Anschauungen entspre-\nchen (vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2007 – 1 BvQ 19/04, juris; Hess. VGH, B. v. 05.09.2013 – \n2 B 1903/13, juris). Beschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit hat der Gesetzge-\nber in den Strafgesetzen festgelegt. Dementsprechend wird etwa § 111 StGB bestimmt, \ndass auf Kundgebungen nicht öffentlich zu Straftaten aufgefordert werden darf. Auch der \n§ 130 StGB stellt eine Grenze für die Äußerung radikaler Auffassungen dar. Werden \ndemgegenüber strafrechtliche Normen nicht verletzt, so kann die Versammlung jedenfalls \nnicht in Anknüpfung an die zu erwartenden Meinungsinhalte unterbunden werden. \n \nNach diesen Maßstäben liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass durch \ndie im Rahmen der Versammlung zu erwartenden Meinungskundgaben Strafgesetze \nverletzt werden könnten. Das gilt zunächst für das Versammlungsmotto, das allgemein \nauf die Religion des Islam abstellt, ohne bereits durch die Wahl des Themas eine radikale \nTendenz erkennen zu lassen. Auch für den Hauptredner Pierre Vogel werden keine Tat-\nsachen oder Umstände benannt, die darauf schließen lassen könnten, dass er im Rah-\nmen seines Auftritts bei der Versammlung Meinungen äußern könnte, die einen Straftat-\nbestand erfüllen. Die Antragsgegnerin hat weder eine der bisherigen Veranstaltungen \nnoch Internetauftritte benennen können, bei denen Pierre Vogel strafrechtlich relevante \nÄußerungen getätigt hätte. Die Verfügung wird vor diesem Hintergrund auch in erster \nLinie darauf gestützt, dass Sven Lau wiederholt für den Jihad in Syrien geworben und \ndadurch auch Strafgesetze verletzt habe. Eine Bezeichnung, durch welche Äußerung \nkonkret Straftatbestände verwirklicht worden sind, findet aber auch insoweit in der Ver-\nbotsverfügung nicht statt. Vielmehr räumt auch die Antragsgegnerin in der Begründung \nder Verfügung ein, dass ein Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des Anwer-\nbens für einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB) und der Vorbereitung einer schweren \nstaatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) aufgehoben worden sei, nachdem der Bun-\ndesgerichtshof die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 89a \nStGB konkretisiert habe. Auch die Anklage sei danach fallen gelassen worden. Die An-\ntragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, dass aktuell ein anderes strafrechtliches Er-\nmittlungsverfahren gegen Sven Lau geführt wird. \n \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nSchließlich sind auch die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen nicht geeignet, eine andere Bewertung der Gefahrenlage zu rechtfertigen. Sie \nerschöpfen sich in einer Zusammenstellung von Äußerungen, die eine fundamentalisti-\nsche Tendenz aufweisen und sich nach ihren Inhalten auch in den Kontext der salafisti-\nschen Ideologie einordnen lassen. Es ist aber nicht erkennbar und wird auch von der An-\ntragsgegnerin nicht dargelegt, inwiefern durch die im Einzelnen in der Verbotsverfügung \nwiedergegebenen Äußerungen gegen Strafgesetze verstoßen worden ist. Die Äußerun-\ngen sind – auch wenn sie zutreffend wiedergegeben sein sollten – eher allgemein gehal-\nten und beinhalten keinen konkreten Aufruf, sich am Jihad in Syrien zu beteiligen. Viel-\nmehr enthalten die Äußerungen deutliche Relativierungen, wie etwa die Aussage, dass \nes sich bei den Kämpfern in Syrien im Allgemeinen um Freiheitskämpfer handele, man \naber über die ein oder andere extreme Ansicht diskutieren könne. Ausdrücklich weist er \nin demselben Interview darauf hin, dass er niemanden aufrufe, sich auf den Weg zu ma-\nchen. Er kenne nicht die Situation oder das Elternhaus der Betreffenden. Eine Anwer-\nbung für einen fremden Wehrdienst nach § 109h StGB liegt in solchen Äußerungen \nschon deshalb nicht, weil sie nicht auf eine konkrete Verpflichtung des Adressaten der \nÄußerung gerichtet sind. Das ist aber zwingende Voraussetzung für die Strafbarkeit nach \ndieser Norm. Auch für eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB im \nRahmen der Versammlung ist derzeit nichts erkennbar. Dann müsste es sich um eine \nKundgabe mit einem eindeutigen Appellcharakter handeln. Bereits daran fehlt es, jeden-\nfalls nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen über die Veranstaltungen, die in ande-\nren deutschen Städten stattgefunden haben. Schließlich besteht entgegen der Auffas-\nsung der Antragsgegnerin auch kein Anhalt dafür, dass Straftaten nach § 89a StGB ver-\nwirklicht werden könnten. Äußerungen auf Versammlungen stellen bereits keine der in \n§ 89a Abs. 2 StGB abschließend aufgezählten Vorbereitungshandlungen dar. Aber auch \nsoweit hier Spendensammlungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen in Rede ste-\nhen, auf den Sven Lau als Redner aufgetreten sein soll, ist nicht ersichtlich, dass hier-\ndurch der Tatbestand der Norm nach der einschränkenden Auslegung durch den Bun-\ndesgerichtshof noch erfüllt sein könnte (vgl. BGH, B. v. 08.05.2014 – 3 StR 243/13, juris). \n \nNach alledem war dem Eilantrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus \n§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, \n52 Abs. 1 GKG. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \n\n \n \n- 7 -\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, Am \nWall \n198, \n28195 \nBre-\nmen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darle-\ngen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochte-\nnen Entscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \ngez. 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