{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-03-07","aktenzeichen":"PK 794/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: P K 794/13.PVL \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \ndes Personalrat bei Radio Bremen, , A-Straße, Bremen, \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte B., B-Straße, Bremen, \nGz.: - - \n \nb e t e i l i g t : \nIntendant von Radio Bremen, , A-Straße, Bremen, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. D., D-Straße, Bremen, \nGz.: - - \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - Fachkammer für \nPersonalvertretungssachen - durch den Richter Kramer und die ehrenamtlichen Richter \nBeamtin Böttjer, Arbeitnehmer Roßberg, Arbeitnehmer Essberg und Beamtin Manzke am \n7. März 2014 beschlossen: \n \n \nDie Anträge werden abgelehnt. \n \n \n \n \n \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nG r ü n d e \n \nI . \nDer Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der Beginn eines arbeitnehmerähnlichen \nRechtsverhältnisses von freien Mitarbeitern bei Radio Bremen und die Aufstellung von \nDienstplänen für diesen Personenkreis seiner Mitbestimmung unterlägen. \n \nMit einem Schreiben an den Intendanten vom 08.05.2013 hatte der Antragsteller seine \nBefürchtung geäußert, dass die Beschäftigung neuer freier Mitarbeiter Nachteile für die \nbereits jetzt Beschäftigten bedeuten würde. Die bisherige informelle Praxis sei nicht \ngeeignet, die Mitbestimmungsrechte des Personalrats zu wahren. Deswegen werde der \nIntendant \naufgefordert \nverbindlich \nzu \nerklären, \ndass \nein \nAbschluss \neines \nRahmenvertrages sowie eine regelmäßige Weiterbeschäftigung neuer freier Mitarbeiter \nüber die Dauer von sechs Monaten hinaus nur noch erfolgen werde, wenn zuvor das \nMitbestimmungsverfahren durchgeführt worden sei. Außerdem werde eine verbindliche \nErklärung erbeten, dass die sonstigen Mitbestimmungsrechte des BremPersVG, soweit \nsie anwendbar seien, auch für Angelegenheiten arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter \nbei Radio Bremen gelten würden. \n \nDer \nBeteiligte \nerklärte \nin \nseinem \nAntwortschreiben \nvom \n31.05.2013, \ndass \nMitbestimmungsrechte des Personalrats in Angelegenheiten arbeitnehmerähnlicher \nPersonen nicht gegeben seien, insbesondere nicht in personeller Hinsicht. Durch Art. 5 \nAbs. 1 Satz 2 GG werde die Rundfunkfreiheit umfänglich geschützt. Dieses Grundrecht \nwäre durch eine Mitbestimmung des Personalrats verletzt, da dann die Entscheidungen \nfür den Programmbereich durch die Rundfunkanstalt nicht frei getroffen werden könnten. \nDie geforderten verbindlichen Erklärungen zur Beteiligung des Personalrats in \nMitbestimmungsfragen würden daher von ihm nicht abgegeben werden. \n \nDer Antragsteller hat daraufhin mit am 26.06.2013 beim Verwaltungsgericht Bremen \neingegangenem Schriftsatz ein Feststellungsverfahren zunächst nur wegen der geltend \ngemachten \nMitbestimmung \nbeim \nBeginn \neines \narbeitnehmerähnlichen \nRechtsverhältnisses eingeleitet. Der Antragsteller begehre die Klärung seiner \nbeteiligungsrechtlichen Befugnisse hinsichtlich der bei Radio Bremen vorhandenen \narbeitnehmerähnlichen Personen im Hinblick darauf, dass nach § 18a Abs. 5 RBG als \nBedienstete im Sinne des Bremischen Personalvertretungsgesetzes auch die \narbeitnehmerähnlichen Personen gelten würden. Die Rundfunkfreiheit stünde dem \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nMitbestimmungsrecht des Personalrats nicht entgegen. Das folge schon aus dem \nUmstand, dass der Personalrat Teil der Rundfunkanstalt und nicht außenstehend sei. \nInsoweit wäre eine Trennung zwischen dem Beteiligten und dem Antragsteller künstlich. \nEs sei auch fraglich, ob nicht der Personalrat selber Teil des durch Art. 5 GG geschützten \nKreises \nsei. \nSoweit \ndurch \nden \neinschlägigen \nTarifvertrag \nder \nStatus \nals \narbeitnehmerähnliche Person auf einen späteren Zeitpunkt als die erste Einstellung als \nfreier Mitarbeiter verlagert werde, müsse sich dieses der Arbeitgeber als Sozialpartner \ndes Tarifvertrages zurechnen lassen. Dieses könne nicht zu Lasten der betroffenen \nPersonen gehen. Mit dem Abschluss eines Rahmenvertrages üblicherweise nach \nsechsmonatiger Tätigkeit als freier Mitarbeiter liege auch eine Maßnahme im Sinne des \n§ 58 BremPersVG vor. Im Übrigen seien freie Mitarbeiter in die Organisation von \nRundfunkanstalten eingegliedert und unterlägen daher einer gewissen Weisungsbindung, \nsodass ein Mitbestimmungsrecht sich auch aus § 52 Abs. 1 BremPersVG ergäbe. \n \nIm Laufe des gerichtlichen Verfahrens erweiterte der Antragsteller mit Schriftsatz vom \n20.12.2013 sein Begehren dahingehend, dass auch die Mitbestimmungspflichtigkeit der \nAufstellung von Dienstplänen für arbeitnehmerähnliche Personen festgestellt werden \nsollte. Da dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei arbeitnehmerähnlichen \nPersonen zustehe, habe der Personalrat in gleicher Weise wie für Arbeitnehmer von \nRadio Bremen bei der Dienstplanung nach § 52 BremPersVG mitzubestimmen. Auch \ninsoweit stehe die Rundfunkfreiheit der Mitbestimmung nicht entgegen, denn die Freiheit \nin der Programmwahl werde durch die Beteiligung am Dienstplansystem nicht tangiert. \n \nDer Antragsteller beantragt nunmehr \n1. festzustellen, \ndass \nder \nBeginn \neines \narbeitnehmerähnlichen \nRechtsverhältnisses mit der Antragsgegnerin (gemeint: mit Radio \nBremen) gemäß § 5 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche \nPersonen zwischen Radio Bremen und der IG Medien, Druck und \nPapier, Publizistik und Kunst, Betriebsverband Radio Bremen, der \nMitbestimmung des Personalrats unterliegt, \n \n2. festzustellen, dass die Antragsgegnerin (gemeint: der Beteiligte) \nverpflichtet ist, den Antragsteller bei der Aufstellung von Dienstplänen \nfür \narbeitnehmerähnliche \nPersonen \nmitbestimmungsrechtlich \nzu \nbeteiligen. \n \n \nDer Beteiligte beantragt, \ndie Anträge zurückzuweisen. \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nDer Antrag zu 1. sei unzulässig, weil er losgelöst von einer konkreten Fallgestaltung die \nKlärung einer reinen Rechtsfrage begehre. Die Gerichte seien aber nicht dazu da, \nallgemeine Rechtsgutachten zu erstellen. Das Begehren sei aber auch unbegründet. Aus \nden Vorschriften des einschlägigen Tarifvertrages werde deutlich, dass bei den \narbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern die Dauer der Tätigkeit und deren Umfang nicht \nallein bei Radio Bremen erfüllt worden sein müssten. Vielmehr seien auch die Tätigkeiten \nbei anderen ARD-Anstalten zu berücksichtigen. Hieraus ergebe sich, dass es nicht allein \nim Einflussbereich von Radio Bremen liege, ob ein Mitarbeiter eine arbeitnehmerähnliche \nPerson im Sinne des Tarifvertrages werde oder nicht. Radio Bremen könne nicht steuern, \nab welchem Zeitpunkt ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis beginne. Es bedürfe nach \ndem Tarifvertrag im Einzelfall auch keiner ausdrücklichen Erklärung oder Feststellung. \nVon daher fehle es bereits an einer Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats \nunterliege. Im Übrigen führe die Regelung des § 18a Abs. 5 RBG nicht zu einer \nAnwendung des § 65 Abs. 1 BremPersVG auch auf arbeitnehmerähnliche Personen. \nDenn nach § 52 Abs. 1 BremPersVG habe der Personalrat die Aufgabe, für alle in der \nDienststelle \nweisungsgebunden \ntätigen \nPersonen \nmitzubestimmen. \nDie \narbeitnehmerähnlichen Personen seien aber freie Mitarbeiter und als solche nicht \nweisungsgebunden. Die arbeitnehmerähnlichen Personen würden zwar als Bedienstete \ngelten. Dieses würde aber lediglich dazu führen, dass sie dem Aufgabenbereich des \nPersonalrats nach §§ 53, 54 BremPersVG unterfielen und das aktive und passive \nWahlrecht zum Personalrat hätten. Letztlich lasse die Rundfunkfreiheit keine \nMitbestimmung \nbei \narbeitnehmerähnlichen \nPersonen \nzu. \nDie \nAuswahl \nund \nEinstellungskompetenz des Intendanten bei freien Mitarbeitern stünde in einem \nunauflöslichen \nZusammenhang \nmit \nder \nverfassungsrechtlich \ngebotenen \nProgrammfreiheit. Auch auf indirektem Wege und durch subtile Mittel dürfe auf die im \nRundfunk Tätigen kein Einfluss ausgeübt werden. \n \nZu der nachträglich im Verfahren geltend gemachten Mitbestimmung bei der Aufstellung \nvon Dienstplänen bei arbeitnehmerähnlichen Personen führt der Beteiligte aus, dass es \nauch \ninsofern \nan \neiner \nMaßnahme \nfehle. \nDer \nsogenannte \nDienstplan \nfür \narbeitnehmerähnliche Personen stelle nur die Dokumentation und Verschriftlichung \ndessen dar, was der freie Mitarbeiter und der Beteiligte frei vereinbart hätten. Es werde \neinem freien Mitarbeiter keine Tätigkeit zugewiesen. Deren Dienste müssten konkret \nangeboten und angenommen werden. Eine einseitige Aufstellung von Dienstplänen mit \nfreien Mitarbeitern finde nicht statt. Es beruhe auf der freien Entscheidung dieser \nMitarbeiter, wann, wo und wie lange sie tätig werden wollten. Es fehle mithin an einer \nRegelung. Außerdem stehe dem reklamierten Mitbestimmungsrecht auch insoweit die \ngrundgesetzlich geschützte Rundfunkfreiheit entgegen. \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n \nWegen des Vortrags des Antragstellers und des Beteiligten im Einzelnen wird auf die \nGerichtsakte verwiesen. \n \n \nII. \n1. \nDie Anträge sind zulässig. \n \nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass ein \nFeststellungsinteresse im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren immer \ndann zu bejahen ist, wenn zwischen dem Personalrat und der Dienststellenleitung ein \nmitbestimmungsrechtlicher Streit besteht, der auch im Hinblick auf künftig mögliche \nKonflikte klärungsbedürftig bleibt (zuletzt VG Bremen, Beschluss vom 13.12.2013 – \nP K 462/12.PVL mit weiteren Nachweisen). Das ist hier der Fall. \n \nDie Erweiterung des Antragsbegehrens durch den Schriftsatz des Antragstellers vom \n20.12.2013 stellt eine Änderung des ursprünglichen Antrags dar. Diese Änderung ist aber \ngemäß § 70 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig, weil sich der \nBeteiligte mit Schriftsatz vom 28.02.2014 auf den geänderten bzw. zusätzlichen Antrag \neingelassen hatte. \n \n2. \nDie Anträge sind aber unbegründet. \n \n2.1 \nSoweit \nder \nAntragsteller \nein \nMitbestimmungsrecht \nbei \ndem \nBeginn \ndes \narbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses in Anspruch nehmen will, steht dem § 65 \nAbs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 BremPersVG entgegen. Danach ist das Recht der \nMitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten nicht gegeben, soweit \neine tarifliche Regelung besteht. Diese liegt hier im Hinblick auf den Beginn des \narbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses vor und schließt damit eine Mitbestimmung \naus. \n \nIn dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen zwischen Radio Bremen (RB) \nund der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst, Betriebsverband Radio \nBremen, in der ab 01.04.1999 gültigen Fassung heißt es auszugsweise: \n \n\n \n- 7 - \n- 6 -\n„§ 1 Geltungsbereich \n \n \n \n \n \n \n110 \n \nDieser Tarifvertrag gilt für arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a \nTVG für die zwischen ihnen und RB durch Dienst- und Werkverträge begründeten \nRechtsverhältnisse. \n… \n \n \n§ 2 Wirtschaftliche Abhängigkeit \n \n \n \n \n \n210 \n \nDie wirtschaftliche Abhängigkeit des Mitarbeiters ist gegeben, wenn er entweder \nbei RB oder bei RB und anderen Rundfunkanstalten, die zur Arbeitsgemeinschaft \nder öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland \n(ARD) gehören, mehr als die Hälfte seiner erwerbsmäßigen Gesamtentgelte \n(brutto und ohne besondere Unkostenerstattung) in den letzten 6 Monaten vor \nGeltendmachung eines Anspruchs aus diesem Tarifvertrag oder seinen \nDurchführungs-Tarifverträgen bezogen hat. Sofern ein Mitarbeiter künstlerische, \nschriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringt oder an der Erbringung, \ninsbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirkt, \ngenügt statt der Hälfte ein Drittel der genannten Entgelte. \n \n \n§ 3 Soziale Schutzbedürftigkeit \n \n \n \n \n \n310 \n \nDie soziale Schutzbedürftigkeit des Mitarbeiters ist gegeben, wenn er in dem \nZeitraum von 12 Monaten vor Geltendmachung eines Anspruchs mindestens an \n84 Tagen (einschließlich Urlaubstagen) für RB oder auch für andere ARD-\nAnstalten aufgrund vertraglicher Verpflichtungen tätig war und seine Vergütungen \nin diesem Zeitraum nicht mehr als 89.998 Euro betragen haben. Für \nZahlungsansprüche nach diesem Tarifvertrag oder seinen Durchführungs-\nTarifverträgen gelten maximal 67.491 Euro als oberste Bemessungsgrenze. \nSofern der freie Mitarbeiter noch nicht durchgehend 12 Monate für RB oder \nandere ARD-Anstalten tätig war, ist die soziale Schutzbedürftigkeit bei 42 Tagen \nim Zeitraum von 6 Monaten und einem Verdienst von höchstens 47.994 Euro \ngegeben. \n \nDie Ermittlung der Beschäftigungstage erfolgt nach den jeweils gültigen \nTagessätzen. \n \nZu RB gehören im Sinne dieses Tarifvertrages für die Berechnung von \nEinkommen und Fristen auch die Tochtergesellschaften von RB. \n \n \n§ 4 Anspruchsschuldner \n \n \n \n \n \n \n410 \n \nUnabhängig davon, dass sich die Voraussetzungen der Ziffern 210 und 310 auf \ndie Gesamttätigkeit des Mitarbeiters bei den ARD-Anstalten beziehen, richten sich \nseine Ansprüche aus diesem Rahmen-Tarifvertrag und seinen Durchführungs-\nTarifverträgen nur gegen RB, sofern der Mitarbeiter – verglichen mit den bei \nanderen Rundfunkanstalten erzielten Vergütungen – bei RB die höchste \nVergütungssumme erzielt hat. \n \n… \n \n \n \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n§ 5 Beginn und Dauer der Arbeitnehmerähnlichkeit \n \n \n510.1 \n \nDas arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis mit RB beginnt mit dem Eintritt der \nVoraussetzungen nach den Ziffern 210 und 310, ohne dass es im Einzelfall einer \nausdrücklichen Erklärung oder Feststellung bedarf, hinsichtlich der Fristen jedoch \nerst mit der Beantragung (zurückgerechnet um 6 Monate). \n…“ \n \nDamit ist tarifvertraglich im Detail festgelegt, wann ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis \neines freien Mitarbeiters mit Radio Bremen beginnt. Diese tariflichen Regelungen sind \nerschöpfend und lassen keinen Raum für generell oder individuell abweichende \nFeststellungen hinsichtlich des Beginns eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses. \n \nOb die tariflichen Bestimmungen für die freien Mitarbeiter hinsichtlich des Status als \narbeitnehmerähnliche Personen wegen des späteren Beginns ungünstig sind und ob sich \nnach Auffassung des Antragstellers dieses Radio Bremen als Tarifpartei zurechnen \nlassen muss, ist für die hier zu entscheidende Rechtsfrage nicht relevant. Denn es ist im \nHinblick auf den gesetzlichen Ausschluss der Mitbestimmung nur von Bedeutung, dass \neine tarifliche Regelung hinsichtlich der streitigen Angelegenheit besteht und nicht, \nwarum ein Tarifvertrag mit bestimmten Inhalten von den Tarifpartnern abgeschlossen \nwurde. \n \nEs bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit \nfreien Mitarbeitern der Mitbestimmung unterliegt, bei denen tarifvertraglich ein \narbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis zu Radio Bremen entstanden ist. Diese Frage ist \nvom Antragsteller nicht zum Gegenstand seines Antragsbegehrens gemacht worden. \n \nDa nach § 5 des hier anzuwendenden Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen \nder Beginn dieses Rechtsverhältnisses kraft jenes Vertrages mit dem dort definierten \nEintritt der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der sozialen Schutzbedürftigkeit feststeht \nund es hierfür keiner ausdrücklichen Erklärung oder Feststellung bedarf, fehlt es insoweit \nauch an einer beabsichtigten Maßnahme des Beteiligten, die nach § 58 Abs. 1 \nBremPersVG Voraussetzung für die Ausübung der Mitbestimmung des Personalrats ist. \n \n \n2.2 \nDie Mitbestimmung ist für den Antragsteller auch nicht eröffnet, soweit für \narbeitnehmerähnliche Personen Dienstpläne aufgestellt werden. \n \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\n2.2.1 \nInsoweit scheitert die Mitbestimmung aber entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht \nschon daran, dass dem Personalrat im Hinblick auf arbeitnehmerähnliche Personen \nüberhaupt keine Mitbestimmungsrechte zustehen würden. \n \n2.2.1.1 \nDie maßgebende Bestimmung des § 18a Abs. 5 Radio-Bremen-Gesetz (RBG) vom \n23.01.2008 (Brem.GBl. S. 13) lautet: \n„Als Bedienstete im Sinne des Bremischen Personalvertretungsgesetzes gelten \nauch die arbeitnehmerähnlichen Personen.“ \n \nDer Wortlaut der Vorschrift lässt offen, inwieweit die Regelungen des Bremischen \nPersonalvertretungsgesetzes auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung finden. Da \ndiese Personen als Bedienstete gelten, ist allerdings klar, dass sie das aktive und \npassive Wahlrecht nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 9, 10 BremPersVG \nbesitzen. Auch die allgemeinen Aufgaben, die der Personalrat nach §§ 53, 54 \nBremPersVG hinsichtlich aller Bediensteten wahrzunehmen hat, erstrecken sich auf \narbeitnehmerähnliche Personen, weil diese ebenfalls als Bedienstete gelten. \n \nOb auch die Mitbestimmungsregelungen der §§ 52 ff. BremPersVG auf die \narbeitnehmerähnlichen Personen anzuwenden sind, kann nicht unmittelbar aus dem \nWortlaut, aber aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung \ndes § 18a Abs. 5 RBG hergeleitet werden. \n \nDer \nGesetzgeber \nsah \nwegen \nder \nbesonderen \nSchutzbedürftigkeit \ndieses \nPersonenkreises die Notwendigkeit, sie auch dem Schutz des Personalvertretungsrechts \nzu unterstellen. Dass dieses nicht auf die Möglichkeit der freien Mitarbeiter mit \narbeitnehmerähnlichen Status, den Personalrat von Radio Bremen mit zu wählen und in \nden Personalrat gewählt werden zu können, beschränkt werden sollte, lässt sich der \nBegründung des Gesetzentwurfes durch den Ausschuss der Bremischen Bürgerschaft für \nInformations- \nund \nKommunikationstechnologie \nund \nMedienangelegenheiten \nvom \n21.01.2008 (Bremische Bürgerschaft Landtag, Drucksache 17/215, S. 6) ohne Weiteres \nentnehmen. Dort heißt es: \n„Ergänzung des § 18a um einen neuen Absatz 5 \n \nArbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes \n(so genannte feste Freie) sind in die Mitbestimmungsregelungen mit der Folge \neinzubeziehen, dass eine gemeinsame Personalvertretung für festangestellte \nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen und so genannte feste Freie ermöglicht wird.“ \n \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nEntscheidend ist die Aussage, dass die arbeitnehmerähnlichen Personen „in die \nMitbestimmungsregelungen … einzubeziehen“ sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers \nkann dieses nur bedeuten, dass die Mitbestimmungsregelungen der §§ 52 ff. \nBremPersVG auf arbeitnehmerähnliche Personen anzuwenden sind, soweit dem nicht \ndie Besonderheit ihres Status als freie Mitarbeiter entgegensteht. \n \nDie Plenardebatte in der Bremischen Bürgerschaft vom 23.01.2008 bestätigt dieses \nErgebnis. Dort hatte für die Gesetzgebungsmehrheit der Abgeordnete Schildt (SPD) \nausgeführt (Bremische Bürgerschaft (Landtag) Plenarprotokolle, 17. Wahlperiode, \n13. Sitzung am 23.01.2008, S. 843): \n„Lassen Sie mich noch auf einen Punkt hinweisen, der die Frage der freien festen \nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen betrifft! Dazu haben wir eine Klarstellung im \nGesetz vorgenommen, dass die freien festen Mitarbeiter genauso unter das \nbremische Personalvertretungsrecht fallen, damit also das aktive und passive \nWahlrecht bei den Personalratswahlen haben. Das ist etwas, das auch zur \nRegelung anstand.“ \n \nZwar \nwurde \ndas \nWahlrecht \nder \narbeitnehmerähnlichen \nPersonen \nin \nder \nBürgerschaftsdebatte als besonders wichtig herausgestrichen, doch ist die Erklärung, \ndass die freien festen Mitarbeiter unter das bremische Personalvertretungsrecht fallen \nsollen, eindeutig. \n \nAngesichts des mit der parlamentarischen Gesetzesinitiative verbunden Ziels, die \narbeitnehmerähnlichen Personen durch die Anwendung des Personalvertretungsrechts \nzu schützen, wäre es inkonsequent, wenn ausgerechnet die Mitbestimmungsregelungen \nvon der Anwendung ausgeschlossen bleiben würden. Das Mitbestimmungsrecht des \nPersonalrats im Einzelfall ermöglicht erst den wirksamen personalvertretungsrechtlichen \nSchutz dieses Personenkreises bei ihn betreffenden Maßnahmen des Beteiligten. \n \nSoweit der Beteiligte darauf hinweist, dass der Personalrat nach § 52 Abs. 1 \nBremPersVG die Aufgabe habe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen \nPersonen \nmitzubestimmen, \nhindert \ndieses \nnicht \ndie \nAnwendung \nder \nMitbestimmungsregelungen auf arbeitnehmerähnliche Personen. \n \n§ \n18a \nAbs. 5 \nRBG \nist \neine \nRegelung \naußerhalb \ndes \nBremischen \nPersonalvertretungsgesetzes. Insofern können dessen Bestimmungen nur unter \nBeachtung des besonderen Status der freien Mitarbeiter Anwendung finden. Es ist auch \nzutreffend, dass freie Mitarbeiter in ihrer Stellung mit weisungsgebundenen Beamten und \nArbeitnehmern (§ 3 BremPersVG) nicht vergleichbar sind. \n \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nDaraus folgt aber nur, dass die Mitbestimmungsregelungen des Bremischen \nPersonalvertretungsgesetzes vermittelt über die Vorschrift des § 18a Abs. 5 BremPersVG \ndann nicht anwendbar sind, wenn bei arbeitnehmerähnlichen Personen die - vom \nGesetzgeber vorausgesetzte - Schutzbedürftigkeit in bestimmten Bereichen nicht in \nvergleichbarer Weise wie bei weisungsgebundenen Beamten und Arbeitnehmern \nbesteht. Das mag etwa in den Fällen zutreffen, in denen arbeitnehmerähnliche Personen \nin eigener Entscheidungsfreiheit Verträge über ihren Einsatz und ihre Honorierung mit \nRadio Bremen abschließen. In allen Angelegenheiten sozialer, personeller oder \norganisatorischer Art, bei denen sie aber genauso wie festangestellte Arbeitnehmer von \nbeabsichtigten Maßnahmen des Beteiligten betroffen sind, gibt es keinen Grund, bei \nihnen die Mitbestimmung auszuschließen. \n \n2.2.1.2 \nDass die Rundfunkfreiheit nicht der Mitbestimmung bei Radio Bremen entgegensteht, hat \ndie erkennende Kammer in ihrer Rechtsprechung bereits entschieden. Im Hinblick auf \norganisatorische Angelegenheiten ist im Beschluss vom 17.08.2006 (P K 272/06.PVL) \nausgeführt worden: \n \n„Die Beteiligte kann schließlich auch nicht damit gehört werden, dass der \nGrundsatz der Rundfunkfreiheit, wie er durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG \ngewährleistet \nsei, \ndie \nMitbestimmung \nbei \nOrganisationsänderungen \nim \nProgrammbereich entfallen lasse. \n \nDie \nhier \nstrittige \nÄnderung \ndes \nOrganisationsplans \nim \nBereich \nder \nProgrammdirektion von Radio Bremen betrifft nicht die Inhalte des Programms, \nsondern behandelt dessen organisatorischen Rahmen. \n \nSelbst, wenn schon die Organisation der Programmgestaltung Artikel 5 Abs. 1 \nSatz 2 \nGG \nunterfällt, \nbeseitigt \ndie \nverfassungsrechtlich \ngarantierte \nRundfunkfreiheit nicht ohne Weiteres andere Rechtspositionen. \n \nDabei ist hier von besonderer Bedeutung, dass auch die Mitbestimmung in \nBetrieben und Behörden ein jedenfalls landesverfassungsrechtlich in Bremen \nverbürgtes Grundrecht darstellt. Beide Verfassungsgewährleistungen müssen \nmiteinander in Einklang gebracht werden. \n \nIm Hinblick auf das Verhältnis des Demokratieprinzips zur Mitbestimmung hat die \nFachkammer im Beschluss vom 10.11.2005 (PK 1027/03.PVL) ausgeführt: \n \n„Die Kammer hat aber auch keinen Zweifel, dass das im Bremischen \nPersonalvertretungsgesetz \nim \nEinzelnen \ngeregelte \nMitbestimmungsverfahren verfassungskonform ist. Hier ist insbesondere \nvon Bedeutung, dass in organisatorischen Angelegenheiten gemäß § 61 \nAbs. 4 Satz 3 BremPersVG das Recht des Senats unberührt bleibt, eine \nendgültige Entscheidung zu treffen. Der Senat braucht also eine \nEntscheidung der Einigungsstelle in organisatorischen Angelegenheiten \nnach § 61 Abs. 3 BremPersVG im Ergebnis nicht zu beachten. Für eine \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nabweichende Sachentscheidung besteht grundsätzlich auch keine Frist. \nLediglich dann, wenn ein am Verfahren beteiligter Personalrat - oder \nRichterrat - einen ausdrücklichen Antrag stellt, hat der Senat gem. § 61 \nAbs. 4 Satz 4 BremPersVG binnen zwei Monaten nach Zugang des \nBeschlusses der Einigungsstelle endgültig zu entscheiden. Diese Frist ist \nausreichend und setzt den Senat nicht unter unangemessenen zeitlichen \nZugzwang. \n \nDer \nBeschluss \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nvom \n24.05.1995 \n(2 BvF 1/92 \nin \nBVerfGE \n93, \n37) \nzum \nschleswig-holsteinischen \nMitbestimmungsgesetz, auf den sich der Beteiligte zu 2. berufen hat, betraf \neine \nin \nverschiedener \nHinsicht \nmit \ndem \nBremischen \nPersonalvertretungsgesetz nicht vergleichbare Landesregelung. Konkret \nmoniert hatte das Bundesverfassungsgericht unter anderem eine \nBestimmung \nim \ndamaligen \n§ 55 \nschleswig-holsteinisches \nMitbestimmungsgesetz, wonach die zuständige Dienststelle Beschlüsse \nder Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen \ndie Regierungsverantwortung wesentlich berühren, spätestens innerhalb \neiner Frist von zwanzig Arbeitstagen nach Übersendung ganz oder \nteilweise aufheben oder endgültig entscheiden kann. Diese Regelung ist \nmit § 61 Abs. 4 BremPersVG nicht konkordant, da der Senat bei Fehlen \neines Antrags nach § 61 Abs. 4 Satz 4 BremPersVG ohne jegliche \nzeitliche Einschränkung eine von der Einigungsstelle abweichende \nendgültige Entscheidung in organisatorischen Angelegenheiten treffen \nkann und er bei einem Antrag des Personalrats immerhin eine \nzweimonatige Entscheidungsfrist hat. Im Übrigen stellt § 59 Abs. 5 Satz 1 \nBremPersVG klar, dass in personellen Angelegenheiten der Beamten und \nin \norganisatorischen \nAngelegenheiten \ndie \nEinigung \nvor \nder \nSchlichtungsstelle nur als Empfehlung für den Senat gilt. Damit ist den \nrahmenrechtlichen Vorgaben des § 104 Satz 3 BPersVG hinreichend \nRechnung getragen. \n \nDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum schleswig-\nholsteinischen \nMitbestimmungsgesetz \n(Beschluss \nvom \n24.05.1995 \na. a. O.) ist auch deswegen nicht in jeder Beziehung auf das Bremische \nPersonalvertretungsgesetz anwendbar, weil in Bremen eine andere \nlandesverfassungsrechtliche Lage als in Schleswig-Holstein besteht. \nWährend in Schleswig-Holstein die Mitbestimmung nicht in der \nLandesverfassung geregelt ist, garantiert Artikel 47 Landesverfassung der \nFreien Hansestadt Bremen (BremLVerf) ausdrücklich die Mitbestimmung \nauch bei den Behörden. Die landesverfassungsrechtlich verankerte \nMitbestimmung im öffentlichen Dienst gehört zu den identitätsbildenden \nElementen der Eigenstaatlichkeit, die als Ausdruck der föderalen Vielfalt \n(Art. 79 Abs. 3 GG) auch bundesverfassungsrechtlich zu respektieren sind \n(Rinken, „Perspektiven der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst“ in Der \nPersonalrat 1999, S. 523, 526). Mitbestimmung ist dort, wo sie \nlandesverfassungsrechtlich \ngarantiert \nist, \nnicht \nlediglich \neine \nStaatszielbestimmung oder eine Institutsgarantie, sondern wird als \nGrundrecht gewährt (Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, \nUrteil vom 22.02.2001 - Vf 51-II-99 in Der Personalrat 2001, S. 367; \nThüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 20.04.2004 - VerfGH 14/02 \nin Der Personalrat 2005, S. 32). \n \nDas Demokratieprinzip schließt Mitbestimmung nicht aus. Vielmehr ist der \nGesetzgeber gehalten, die Beteiligung der Personalvertretungen in dem \ndurch das Demokratieprinzip vorgegebenen und begrenzten Rahmen \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nmöglichst weitgehend zur Geltung zu bringen (Verfassungsgerichtshof des \nFreistaats Sachsen, Urteil vom 22.02.2001 a. a. O.; siehe auch Rinken \n„Das Grundrecht auf Mitbestimmung im öffentlichen Dienst“ in Der \nPersonalrat 2001, S. 355, Rinken „Das Grundrecht auf Mitbestimmung in \nder Verfassung des Freistaats Thüringen“ in Der Personalrat 2005, S. 17). \n \nDiesen \nlandesverfassungsrechtlichen \nAuftrag \nhat \nder \nbremische \nGesetzgeber des Personalvertretungsgesetzes unter Beachtung der \nErfordernisse des Demokratieprinzips ausgeführt, indem er die personellen \nAngelegenheiten der Beamten und die organisatorischen Angelegenheiten \nder Letztentscheidung des parlamentarisch verantwortlichen Senats nicht \nentzogen, \ngleichzeitig \naber \ndurch \ndie \nAusgestaltung \ndes \nMitbestimmungsverfahrens das landesverfassungsrechtliche Grundrecht \nauf Mitbestimmung wirksam zur Geltung gebracht hat.“ \n \nDiese Erwägungen zum Ausgleich unterschiedlicher Verfassungsprinzipien \nkönnen entsprechend auch für eine praktische Konkordanz des in Bremen \nbestehenden Grundrechts auf Mitbestimmung mit der Rundfunkfreiheit im Bereich \nder Programmorganisation von Radio Bremen Geltung beanspruchen. Falls die \nbloße Änderung des Organisationsplans im Bereich Programmdirektion als von \nder Rundfunkfreiheit unmittelbar geschützt anzusehen ist, führt sie nicht zur \nBeseitigung der Mitbestimmung, solange die von der Beteiligten thematisierte \nProgrammverantwortung des Intendanten im Ergebnis nicht gefährdet ist. \n \nDenn auch für den Intendanten gilt bei Durchführung der Mitbestimmung in \norganisatorischen Angelegenheiten das Letztentscheidungsrecht. Nach § 61 \nAbs. 4 Satz 3 BremPersVG bleibt in organisatorischen Angelegenheiten das \nRecht des obersten Organs einer eine endgültige Entscheidung zu treffen, \nunberührt. \nVerstärkt \nwird \ndiese \nBefugnis \nnoch \ndurch \ndie \npersonalvertretungsrechtliche Sonderregelung in § 18a Abs. 5 RBG (Anmerkung: \njetzt § 18a Abs. 4 Satz 2 RBG), wonach in allen Angelegenheiten von \nBeschäftigten von Radio Bremen, bei denen im Einzelfall die Entscheidung von \nBedeutung für die Erfüllung der Aufgaben der Anstalt ist, und in allen sonstigen \nAngelegenheiten die Beschlüsse der Einigungsstelle nicht bindend sind und der \nIntendant das Recht hat, die endgültige Entscheidung zu treffen. \n \nVon daher bleibt die Programmverantwortung des Intendanten auch dann \ngewahrt, wenn das nach §§ 52, 58 ff., 66 Abs. 1 c) BremPersVG gesetzlich \nvorgesehene Mitbestimmungsverfahren durchgeführt wird.“ \n \n \n \nAn dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie ist in gleicher Weise auf die \nMitbestimmung in sozialen und personellen Angelegenheiten anzuwenden. \n \nBesteht die Mitbestimmung, ist sie auch im Hinblick auf arbeitnehmerähnliche Personen \ngegeben. \n \nDie Programmverantwortung des Intendanten bleibt auch bei Durchführung eines \nMitbestimmungsverfahrens in sozialen und personellen Angelegenheiten erhalten. Denn \nnach § 18a Abs. 4 Satz 1 RBG ist bei vorheriger Nichtzustimmung des Personalrats zu \n\n \n- 14 - \n- 13 -\neiner beabsichtigten Maßnahme ein Beschluss der Einigungsstelle nicht bindend, wenn \ndie Angelegenheit zwar in ihrem Schwerpunkt das Beschäftigungsverhältnis betrifft, sie \ndie Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt aber erheblich berührt. Soweit darüber \nhinaus im Einzelfall die Entscheidung bei einem Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung \nfür die Erfüllung der Aufgaben der Anstalt ist sowie in allen anderen Angelegenheiten \nsind nach § 18a Abs. 4 Satz 2 RBG die Beschlüsse der Einigungsstelle ebenfalls nicht \nbindend und hat der Intendant das Recht, die endgültige Entscheidung zu treffen. \n \nDer \nbremische \nGesetzgeber \nhat \nden \nAusgleich \nvon \nzwei \nunterschiedlichen \nverfassungsrechtlichen Prinzipien, nämlich der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 \nSatz 2 GG und des Grundrechts auf Mitbestimmung gemäß Art. 47 BremLVerf in \nadäquater Weise vorgenommen. \n \nDer Landesgesetzgeber hatte sich vor Verabschiedung des jetzigen Radio-Bremen-\nGesetzes auch über die Vereinbarkeit des § 18a Abs. 5 RBG mit der Rundfunkfreiheit \nvergewissert. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt (Bremische \nBürgerschaft Landtag, Drucksache 17/215, S. 2), hatte der Bürgerschaftsausschuss für \nInformations- und Kommunikationstechnologie und Medienangelegenheiten dazu eine \nrechtliche Beurteilung der Bürgerschaftsverwaltung eingeholt. Diese hatte in ihrer \nStellungnahme vom 04.01.2008 ausgeführt: \n \n„Eine Vertretung von Mitarbeitern durch den Personalrat stellt immer dann einen \nEingriff in die Rundfunkfreiheit dar, wenn Angelegenheiten betroffen sind, die mit \nder \nProgrammgestaltung \nzusammenhängen. \nGeht \nes \nhingegen \num \nArbeitsentscheidungen, die aus anderen als Tendenzgründen getroffen werden, \nbeispielsweise, \num \nden \nEinsatz \nvon \nRedakteuren \ndem \ntechnisch-\norganisatorischen \nSendeablauf \nanzupassen, \nführt \neine \nBeteiligung \ndes \nPersonalrates nicht zu einem Eingriff in die Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfG NJW \n2000, 1711, 1712). Faktisch sind nach den uns gegebenen Informationen in aller \nRegel die sog. „festen Freien“ die programmverantwortlichen Mitarbeiter. \n \nDer Status eines Mitarbeiters als sog. „fester Freier“ hat jedoch keinen Einfluss \nauf die Frage, ob seine Angelegenheiten der Personalvertretung unterliegen \ndürfen oder nicht. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss \n(BVerfGE 59, 231) vom 13. Januar 1982 entschieden, dass in zehn von den elf \nFällen sog. „fester Freier“, die das Gericht zu beurteilen hatte, der klagende \nWestdeutsche Rundfunk wegen der Rundfunkfreiheit nicht verpflichtet werden \nkonnte, unbefristete Arbeitsverträge zu begründen. Der elfte Fall war der einer \nGeigerin, die keinen Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen konnte. Ein \nsolcher Fall unterläge auch ohne Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit in vollem \nUmfang dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats ohne die Einschränkungen \ndes § 18a Abs. 4. Ebenso ist es dem Intendanten nicht untersagt, \nprogrammverantwortliche Mitarbeiter fest einzustellen, wenn er dies aufgrund \nseiner Programmverantwortung für richtig hält. Das Mitbestimmungsverfahren \nunterläge hier den Einschränkungen des § 18a Abs. 4, so dass auch das \nLetztentscheidungsrecht beim Intendanten läge. \n\n \n- 15 - \n- 14 -\n \nDie Einbeziehung auch der sog. „festen Freien““ in die Vertretung durch den \nPersonalrat ist daher unter der Voraussetzung der Einschränkungen des § 18a \nAbs. 4 des Entwurfes mit der Rundfunkfreiheit vereinbar.“ \n \nDieser rechtlichen Bewertung, aufgrund derer die Bürgerschaft von der Vereinbarkeit des \n§ 18a Abs. 5 des RBG-Entwurfes mit der Rundfunkfreiheit überzeugt war, ist \nzuzustimmen. \n \nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die \nMitbestimmung bei freien Mitarbeitern von Rundfunkanstalten im Ergebnis nicht durch die \nRundfunkfreiheit als ausgeschlossen ansieht (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 – \n6 P 6/12 in PersR 2013, 220). \n \nErgänzend ist anzumerken, dass die Mitbestimmung auch in den Fällen sinnvoll ist, in \ndenen \nder \nIntendant \ndie \nLetztentscheidung \ntreffen \nkann. \nDenn \ndas \nMitbestimmungsverfahren führt dazu, dass die im Einzelfall unterschiedlichen \nSichtweisen und Bewertungen in ein Diskursverfahren eingebettet werden. Dieses \nVerfahren ist geeignet, die Belange des betroffenen Mitarbeiters zu wahren und zugleich \ndem Dienststellenleiter gegebenenfalls neue Einsichten zu vermitteln, während es \nandererseits dem Personalrat die Überlegungen des jeweils Verantwortlichen näher \naufzeigt. Ein solcher rationaler Diskurs behält auch dann seine Berechtigung, wenn am \nEnde in den Fällen, die für die Rundfunkfreiheit wesentlich sind, der Intendant die \nendgültige Entscheidung trifft. Letztlich kann im Ergebnis ein Austausch der Argumente \nim Mitbestimmungsverfahren durch dann bessere oder zumindest besser begründete \nEntscheidungen der Rundfunkfreiheit auch dienen. \n \nSollte im Programmbereich in einer der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheit \neine sofortige Entscheidung zwingend geboten sein, kann der Intendant im Übrigen bei \nVorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Möglichkeit des § 58 \nAbs. 3 BremPersVG Gebrauch machen, indem er ohne Abwarten des Ausgangs des \nMitbestimmungsverfahrens zunächst eine vorläufige Regelung trifft. \n \nEs bedarf keines Eingehens auf die vom Antragsteller thematisierte Fragestellung, \ninwieweit der Personalrat selber als Teil der Rundfunkanstalt durch die Rundfunkfreiheit \ngeschützt sei. Träger des Grundrechts auf Rundfunkfreiheit ist die öffentlich-rechtliche \nRundfunkanstalt, deren Rechte durch den Intendanten wahrgenommen werden. Aber \nauch die Redakteure können sich auf die Rundfunkfreiheit berufen (Jarass/Pieroth, \nKomm. z. GG, 12. Aufl., zu Art. 5, Rdnr. 41). Welche Stellung im Zusammenhang mit der \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nRundfunkfreiheit dem Personalrat einer Rundfunkanstalt als Mitarbeitervertretung letztlich \nzukommt, braucht aber hier nicht weiter erörtert zu werden, weil sich aus den \nvorstehenden Erwägungen ergibt, dass durch die Mitbestimmung nach Maßgabe der \ngesetzlichen Regelungen die Rundfunkfreiheit nicht verletzt wird. \n \n \n2.2.2 \nWenn auch die Mitbestimmung im Hinblick auf die arbeitnehmerähnlichen Personen hier \nweder generell aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch wegen der Rundfunkfreiheit \nausgeschlossen ist, so scheitert gleichwohl die geltend gemachte Beteiligung des \nPersonalrats bei der Aufstellung von Dienstplänen für diesen Personenkreis im Ergebnis \ndaran, dass insoweit keine Maßnahme im Sinne des § 58 Abs. 1 BremPersVG vorliegt. \n \nDie Dienstpläne für freie Mitarbeiter beinhalten keine Regelungen, für die der Beteiligte \ndie Zustimmung des Antragstellers beantragen müsste. Denn unter Maßnahmen, die der \nMitbestimmung unterliegen, sind solche Regelungen zu verstehen, die eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands bewirken (VG Bremen, Beschluss vom 30.03.2012 – \nP K 1689/11.PVL; vgl. Großmann/Mönch/Rohr, Komm. z. BremPersVG, zu § 58, \nRdnr. 55). \n \nEs wird durch die Dienstpläne für die freien Mitarbeiter einschließlich der \narbeitnehmerähnlichen Personen nicht erstmals angeordnet, an welchen Tagen und zu \nwelchen Zeiten diese Mitarbeiter Programm- oder andere Aufgaben bei Radio Bremen \nwahrzunehmen haben. Der Einsatz der freien Mitarbeiter erfolgt stets nach vorheriger \nvertraglicher Vereinbarung. Da sie nicht festangestellt sind, kann ihr Einsatz nicht durch \nAnweisung, sondern nur durch Vertrag begründet werden. \n \nIhre Dienstpläne dokumentieren damit nur das, was vorher zwischen Radio Bremen und \nden freien Mitarbeitern bereits vereinbart war. Die Verpflichtung zur Durchführung des \njeweiligen Programms oder der vereinbarten Aufgabe beruht mithin bei ihnen nicht auf \ndem Dienstplan, sondern auf den individuell abgeschlossenen Verträgen. Dieser \nDienstplan ändert nichts an dem, was vorher schon vereinbart war. Damit fehlt es \nDienstplänen \nfür \ndie \narbeitnehmerähnlichen \nPersonen \nan \ndem \nerforderlichen \nMaßnahmecharakter mit der Folge, dass eine Mitbestimmung des Personalrats nach \n§§ 58 ff. BremPersVG hier entfällt. \n \n \n \n\n \n \n- 16 -\n \n3. \nFür eine Kostenentscheidung ist in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren \nkein Raum (ständige Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte; vgl. OVG \nBremen, Beschluss vom 30.09.1982 - PV-B 7 u. 8/82; zuletzt ausführlich VG Bremen, \nBeschluss vom 06.03.2014 – P K 1722/13.PVL mit weiteren Nachweisen). \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist innerhalb von einem Monat nach \nZustellung dieses Beschlusses bei dem \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss den \nBeschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass \ngegen diesen Beschluss die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss \nvon einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG zur Vertretung \nberechtigten Person unterzeichnet sein. Sie muss angeben, auf welche im Einzelnen \nanzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt \nwird. \n \n \ngez. Kramer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2014-03-07/pk-794-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BPersVG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"TVG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2014-03-07/pk-794-13","retrieved":"2026-07-09 04:52:54.906627+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2014-03-07/pk-794-13","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2014-03-07","dockets":["PK 794/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 07.03.2014 – PK 794/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2014-03-07/pk-794-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge werden abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":5},{"id":"ArbGG/81","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"81","label":"§ 81 ArbGG","mentions":1},{"id":"BPersVG/104","law":"BPersVG","abbreviation":"BPersVG","ref":"104","label":"§ 104 BPersVG","mentions":1},{"id":"GG/79","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"79","label":"Art 79 GG","mentions":1},{"id":"TVG/12a","law":"TVG","abbreviation":"TVG","ref":"12a","label":"§ 12a TVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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