{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-03-03","aktenzeichen":"DK 148/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: D K 148/12 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Disziplinarsache \nder Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, \nContrescarpe 22 – 24, 28203 Bremen, \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich \nPersnalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \nGz.: - P4-2 - \ng e g e n \nBeklagter, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - Fachkammer für \nDisziplinarsachen - durch Richter Hülle, Richterin Stybel und Richterin Dr. Blackstein \nsowie den ehrenamtlichen Richter Eilers und die ehrenamtliche Richterin Schwarzenberg \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2014 für Recht erkannt: \n \nDie Disziplinarklage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n \nDas \nUrteil \nist \nhinsichtlich \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin begehrt mit der Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem \nDienst. \n \n1. \nDer 43 Jahre alte Beklagte steht als Polizeihauptkommissar (Bes. Gr. A 11) im \nDienst der Klägerin. 1990 erlangte er die Allgemeine Hochschulreife und trat im \nAnschluss als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter in den mittleren Polizeidienst der \nKlägerin ein, 1994 erfolgte sein Wechsel in die Laufbahn des gehobenen \nPolizeivollzugsdienstes. Die Laufbahnprüfung legte er im August 1997 mit der Note \n„gut“ erfolgreich ab. Die Klägerin ernannte ihn im September 2000 unter Verleihung der \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Polizeikommissar. Im September 2002 \nerfolgte seine Beförderung zum Polizeioberkommissar und mit Wirkung ab dem \n01.10.2006 zum Polizeihauptkommissar. \n \nZum 02.10.2002 wurde ihm die Funktionsstelle des stellvertretenden Sachgebietsleiters \ndes Zivilen Einsatzdienstes (ZED) Süd der Polizei Bremen übertragen; seit Ende \nSeptember 2005 nahm er dort zusätzlich die Funktion eines Teamleiters wahr. \n \nSeine letzte dienstliche Beurteilung im Statusamt eines Polizeihauptkommissars für den \nBeurteilungszeitraum \n01.03.2006 \nbis \n30.11.2007 \nlautet \nauf \n8 \nNotenpunkte \n(„befriedigend“). In der vorangegangenen Beurteilung für den Zeitraum 01.03.2004 bis \n28.02.2006 im Statusamt eines Polizeioberkommissars war er mit insgesamt 13 \nNotenpunkten („sehr gut“) beurteilt worden. \n \nDer Beklagte ist geschieden und Vater einer 2002 geborenen Tochter aus seiner \nderzeitigen Beziehung. Er ist bislang disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. \n \n2. \nIm \nHerbst \n2007 \nleitete \ndie \nStaatsanwaltschaft \nBremen \nstrafrechtliche \nErmittlungsverfahren gegen mehrere Polizeibeamte des ZED Süd ein. Anlass waren \nÄußerungen des sich wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels in \nUntersuchungshaft befindlichen Beschuldigten , er sei in der Vergangenheit \nfür mehrere Beamte des ZED Süd - auch für den Beklagten - als Hinweisgeber tätig \ngeworden und habe als Entlohnung von den Beamten Betäubungsmittel erhalten. Bei \ninternen Überprüfungen dieser Vorwürfe durch die Polizei Bremen wurde zudem \nfestgestellt, dass ein weiterer Polizeibeamter des ZED Süd bereits im Mai 2007 \ngegenüber seinem Dienstvorgesetzten angezeigt hatte, dass er den Beklagten dabei \nbeobachtet habe, wie er aus einer Tüte mit sichergestelltem Marihuana eine Teilmenge \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nentnommen und auf Nachfrage angegeben habe, das sei „ein bisschen für den \nInformanten“. \n \nIm Zuge der zunächst verdeckt geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden \nca. \n600 \naus \nder \npolizeilichen \nTätigkeit \ndes \nZED \nSüd \nhervorgegangene \nErmittlungsverfahren nachträglich auf strafrechtlich relevante Unregelmäßigkeiten der \nSachbearbeitung durch die Polizeibeamten hin untersucht und bekannte Hinweisgeber \nund Informanten des ZED Süd befragt. Der und ein weiterer Informant, \nder , belasteten dabei insbesondere den Beklagten und einen weiteren \nBeamten des ZED Süd, , schwer. Außerdem wurden im Februar 2008 die \nRäumlichkeiten des ZED Süd und die Privatwohnung des Beklagten durchsucht. In der \nPrivatwohnung des Beklagten wurden bei der Durchsuchung 40 Patronen Munition \nsichergestellt, für die er über keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. \n \nDie Staatsanwaltschaft klagte den Beklagten mit Anklageschrift vom 11.03.2009 wegen \nder unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 10 Fällen, wegen des unerlaubten \nVerschaffens von Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall, wegen Strafvereitelung, \nwegen Diebstahls und Verstrickungsbruchs und wegen Verstoßes gegen das \nWaffengesetz an. Als Tatzeitraum wurde die Zeit vom 25.11.2003 bis zum 26.02.2008 \nangegeben. Die Tatvorwürfe bezogen sich u.a. auf die Abgabe von erheblichen Mengen \nBetäubungsmittel an die Informanten, in einem Fall von 300 g Cannabiskraut. \n \n3. \nDer \nPolizeipräsident \nder \nKlägerin \nleitete \nam \n17.03.2008 \nförmlich \nein \nDisziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte das Verfahren zugleich nach \n§ 22 Abs. 1 BremDG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus. Der \nBeklagte wurde angehört. Ihm wurde zudem mit Bescheid vom 10.03.2008 unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt. \n \nNach Erhebung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft Bremen sprach die Klägerin \ngegen den Beklagten mit Bescheid vom 11.06.2009 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BremDG \ndie vorläufige Dienstenthebung aus und ordnete nach § 38 Abs. 2 BremDG die \nEinbehaltung von 10 % der monatlichen Dienstbezüge an. \n \n4. \nAm 16.09.2010 verurteilte das Landgericht Bremen - Große Strafkammer – (Az. 4 \nKLs 300 Js 68917/07) den Beklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln \nin 6 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in einem minder \nschweren Fall, wegen unerlaubten Sich-Verschaffens von Betäubungsmitteln in \nTateinheit mit versuchter Unterschlagung sowie wegen unerlaubten Besitzes von \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nMunition zu einer Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen. Im Übrigen wurde er \nfreigesprochen. \n \nAus den Gründen des Strafurteils: \n \n \n„Innerhalb der Bremer Polizei wurden im letzten Jahrhundert bei der Schutzpolizei \nsogenannte Sondergruppen (SG) eingerichtet, die sich insbesondere der Bekämpfung \nder Straßenkriminalität, vor allem dem offen auf der Straße stattfindenden Handel mit \nBetäubungsmitteln, widmen sollten. Nach einer Strukturreform innerhalb der Polizei \nwurden diese Gruppen innerhalb der Schutzpolizei als Ziviler Einsatzdienst (ZED) \nverstetigt. Sie sind in den verschiedenen Regionen tätig und dort der jeweiligen \nPolizeiinspektion (PI) untergeordnet. Neben der Bekämpfung der Straßenkriminalität, \ninsbesondere des Betäubungsmittelhandels, werden die regelmäßig in ziviler Kleidung \nauftretenden Mitglieder des ZED entsprechend den regionalen Verhältnissen auch zur \nAufklärung besonderer Lagen, etwa bei verstärkten Wohnungseinbrüchen eingesetzt. \n \nIm Rahmen der Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels auf der Straße war es \ngewöhnlich \nund \nerwünscht, \ndass \ndie \nMitglieder \ndes \nZED \nregelmäßig \nim \nBetäubungsmittelbereich tätige Personen kennenlernen und mit diesen in Kontakt \ngeraten. In solchen Zusammenhängen versuchten die Polizeibeamten dann auch, \nkriminelle Zusammenhänge in Erfahrung zu bringen und dabei Hinweise der \nSzenemitglieder zu berücksichtigen. Ziel war es neben der Abschreckung auf die \n„Szene“ dabei auch, Straftaten im Betäubungsmittelbereich aufzuklären und möglichst \nBetäubungsmittel sicherzustellen und dem illegalen Markt zu entziehen. \n \nIm Bremer Süden, wozu unter anderem die Stadtteile Huchting, Kattenturm, Neustadt \nund Woltmershausen zählen, ist der zuständigen Polizeiinspektion (PI) Süd der Zivile \nEinsatzdienst (ZED) Süd, dem die Angeklagten angehörten, zugeordnet. Leiter \n(„Sachgebietsleiter“) des ZED Süd war seinerzeit der Polizeibeamte . Der ZED \nSüd war nach der Polizeistrukturreform personell aufgestockt worden und in zwei Teams \naufgeteilt worden. Dem Team A stand der Angeklagte vor, dem Team B der \nZeuge . . In beiden Teams waren etwa jeweils 7 \nPolizeibeamte tätig. \n \nDas Team A unter Leitung des Angeklagten erwies sich im Laufe der Zeit als \nbesonders erfolgreich bei der Aufgabenstellung, Betäubungsmittel, möglichst in \ngrößerem Umfang, sicherzustellen und zu beschlagnahmen. Die Angeklagten \narbeiteten innerhalb des Teams A besonders eng zusammen. Ihrer Tätigkeit waren die \n\n \n- 6 - \n- 5 -\ndem Team A zugerechneten Erfolge insbesondere zu verdanken. Beide hatten sich \ninnerhalb der Drogenszene, insbesondere der „Kifferszene“ in der Neustadt, besondere \nKenntnisse und Kontakte verschafft. Sie hatten auch jeweils enge Kontakte zu Personen \nder „Szene“, von denen sie im Laufe der Zeit immer wieder Hinweise auf Straftaten, \nBetäubungsmittelwohnungen, „Dealer“ etc. erhielten. Bei dem Angeklagten etwa \nhandelte es sich vor allem um den Zeugen , bei dem Angeklagten um den \nZeugen . Zu besonderen förmlichen Verpflichtungen dieser Personen als \nVertrauenspersonen der Polizei – hierfür ist der Zivile Einsatzdienst auch nicht zuständig, \nsondern das LKA – kam es aber nicht. \n \nIm Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei dem ZED kam es dann dazu, dass die \nAngeklagten im Übereifer bei dem Willen, insbesondere die großen „Dealer“ statt der \nkleinen Drogenkonsumenten dingfest zu machen, ihre Kompetenzen bei der \nStrafverfolgung überschritten und sich dabei strafbar machten, so dass es zu den \nnachfolgend festgestellten Taten kam.“ \n \n \nIm Einzelnen sind dem Beklagten die folgenden Straftaten nachgewiesen: \n \n- \nAm 25.11.2003 übergab der Beklagte mindestens 3 g, höchstens 6 g, \nwahrscheinlich 4,5 g Marihuana an den . Der Beklagte hatte zuvor \ninsgesamt etwa 20 g Marihuana bei dem sichergestellt. hatte sich \nbereit erklärt, Angaben zu dem Verkäufer des Marihuanas zu machen, wenn der \nBeklagte bereit wäre, ihm einen Teil der sichergestellten Betäubungsmittel zu \nüberlassen. Der Beklagte hatte sich darauf eingelassen. In der gegen den \nverfassten Strafanzeige wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gab \nder Beklagte an, lediglich 15 g Marihuana aufgefunden zu haben. (Unerlaubte \nAbgabe von BtM in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt in einem minder \nschweren Fall, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 258, 258a, 52 StGB) \n \n- \nIn der Zeit zwischen Januar 2004 und Mai 2007 übergab der Beklagte in den \nRäumlichkeiten des ZED Süd einmal 1,5 g, einmal 3 g und einmal 5 g, \nmöglicherweise auch 6 g, Marihuana an den , wobei die Übergaben nicht in \nBezug zu konkreten Hinweisen des Informanten standen, sondern aus Sicht des \nBeklagten der Belohnung der dauerhaften Tipps und Informationen und dem \nErhalt der Verbindung dienten. Die Betäubungsmittel stammten jeweils aus dem \nArchivraum im ZED Süd (Unerlaubte Abgabe von BtM in 3 Fällen, § 29 Abs. 1 Nr. \n1 StGB). \n \n\n \n- 7 - \n- 6 -\n- \nIn der Zeit nach dem 16.02.2005 bis zum 31.03.2005 gab der Beklagte \nmindestens \n1,2 \ng, \nwahrscheinlich \n1,6 \ng, \nCannabiskraut \nzu \neinem \nStraßenverkaufswert von 10 Euro an den U. ab, mit dem Ziel, dessen Vertrauen \nzu gewinnen und Informationen über die Neustädter „Drogenszene“ zu erhalten \n(Gemeinschaftliche unerlaubte Abgabe von BtM nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § \n25 Abs. 2 StGB). \n \n- \nAm 21.05.2007 gab der Beklagte mindestens 1 g, möglicherweise 2 g, \nCannabiskraut an den Z. ab. Dabei handelte es um kleine Reste einer größeren \nMenge bei einer Durchsuchung in der Wohnung des Z. sichergestellter \nBetäubungsmittel. Der Z. hatte um etwas Marihuana für den Eigengebrauch \ngebeten, um damit wieder „runterzukommen“ (Gemeinschaftliche unerlaubte \nAbgabe von BtM nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB). \n \n- \nAm 21.05.2007 entnahm der Beklagte im Berichtsraum des ZED Süd aus der \nzuvor bei dem Z. sichergestellten Menge von insgesamt 1,3 kg Marihuana eine \nTeilmenge von mindestens 10,7 g Marihuana und packte sie in eine gesonderte \nTüte ab. Er beabsichtigte, das Marihuana an den zu übergeben, der den \nentscheidenden Hinweis für die Sicherstellung der Drogen bei dem Z. geliefert \nhatte. Dabei wurde der Beklagte von einem anderen Beamten des ZED Süd \nbeobachtet. Auf sein Verhalten hin angesprochen gab er an, das sei „für einen \nInformanten“. Gegenüber der mit dem Vorfall befassten Innenrevision gab der \nBeklagte später wahrheitswidrig an, es handele sich bei den 10,7 g um einen \nzusätzlichen Fund aus dem Garten des Z. (Unerlaubtes Sich-Verschaffen von BtM \nin Tateinheit mit versuchter Unterschlagung, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 246, 23, \n52 BtMG). \n \n- \nZu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nahm der Beklagte 40 Patronen \nMunition aus den Räumlichkeiten des ZED Süd mit nach Hause, um sie am \nFolgetag auf dem Schießstand der Bremer Polizei abzugeben. Über dieses \nVorhaben kam er jedoch hinweg, so dass seine Lebensgefährtin die Munition \nspäter mit Wissen des Beklagten auf den Spitzboden des gemeinsamen Hauses \nverbrachte, wo sie bei der Durchsuchung der Privaträume im Februar 2008 \naufgefunden wurden (Unerlaubter Besitz von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 b) \nWaffG). \n \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nDer Beklagte wurde von den übrigen Anklagevorwürfen, insbesondere von dem Vorwurf, \ndem größere Mengen Cannabiskraut überlassen zu haben, aus tatsächlichen \nGründen freigesprochen. \n \nDas Urteil ist seit dem 24.09.2010 rechtskräftig. \n \n5. \nMit Schreiben vom 27.12.2010 zeigte die Klägerin dem Beklagten die \nWiederaufnahme des Disziplinarverfahrens an und gab ihm die Gelegenheit, sich zu den \nVorwürfen im Disziplinarverfahren zu äußern. \n \nDer Beklagte nahm mit Schreiben vom 22.02.2011 Stellung. Er machte in erster Linie \ngeltend, allein aus der Motivation heraus gehandelt zu haben, Straftaten aufzudecken \nund keine eigenen Vorteile erstrebt zu haben. Dies führe dazu, dass das Vertrauen des \nDienstherrn oder der Allgemeinheit nicht endgültig verloren sei. \n \nMit Schreiben vom 14.06.2011 unterrichtete die Klägerin den Beklagten vom Abschluss \nder disziplinarischen Ermittlungen und gab ihm die Gelegenheit, sich abschließend zu \näußern. \n \nDer Polizeivizepräsident gab mit Schreiben vom 27.10.2011 das Disziplinarverfahren an \nden Senator für Inneres und Sport als oberste Dienstbehörde mit dem Antrag ab, zur \nDurchführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens Disziplinarklage nach § 34 BremDG \nmit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben. Zuvor war die \nStellungnahme des Personalrats eingeholt worden, der sich gegen die Entfernung aus \ndem Dienst ausgesprochen hatte. \n \nMit Schreiben vom 07.11.2011 gab der Senator für Inneres und Sport dem Personalrat \nder Polizei Bremen die Gelegenheit, sich abschließend zu der beabsichtigten Erhebung \nder Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu \näußern. \n \n6. \nDie Klägerin hat am 02.02.2012 Disziplinarklage gegen den Beklagten mit dem \nAntrag erhoben, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. \n \nDer Beklagte habe nach dem Ergebnis der Ermittlung und den Feststellungen des \nstrafgerichtlichen Urteils ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 47 BeamtStG \nbegangen. Im Einzelnen seien schwerwiegende Verstöße gegen die Gehorsamspflicht, \ndas Gebot zur Beachtung der Rechtsordnung (§ 36 Abs. 1 BeamtStG, Art. 20 Abs. 3 \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nGG), gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Abs. 2 BeamtStG), die \nPflicht zur gerechten Amtsführung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die \nWahrheitspflicht und die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) festzustellen. \nEs gehöre zu den Kernpflichten jedes Beamten, die Vermögenswerte seines Dienstherrn \nzu respektieren. Ein pflichtwidriger Zugriff auf die beschlagnahmten Betäubungsmittel \nund die Munition verletze diese Pflicht grundsätzlich so schwerwiegend, dass das \nVertrauensverhältnis als zerstört anzusehen sei. Der Beklagte habe auch beabsichtigt, \nsich durch den Zugriff auf die Betäubungsmittel Informationen zu beschaffen und durch \ndamit einhergehende Fahndungserfolge besondere Achtung durch Vorgesetzte und \nKollegen zu erlangen. Des Weiteren sei der Beklagte auch nicht dem Vertrauen gerecht \ngeworden, das sein Beruf erfordere. Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz seien \nin besonderer Weise geeignet, die dienstliche Vertrauenswürdigkeit eines Polizeibeamten \nin Frage zu stellen. Ein Polizeibeamter, der für die Bekämpfung der Drogenkriminalität \nzuständig sei, sei im Dienst nicht mehr tragbar, wenn er sich selbst des unerlaubten \nBesitzes und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig gemacht habe. Er \nhabe innerhalb des Dienstes genau das Verhalten gezeigt, das zu verhindern bzw. zu \nverfolgen Aufgabe seines Amtes gewesen sei. Überdies habe er durch sein Verhalten \ndas Ansehen der Polizei Bremen in der Öffentlichkeit schwer beschädigt. Insgesamt sei \ndem Dienstherrn eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten nicht länger \nzuzumuten und der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \n \nden Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. \n \n \nDer Beklagte beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDer Beklagte stellt die besondere Motivlage bei Begehen der abgeurteilten Straftaten in \nden Vordergrund. Er habe nicht aus eigennützigen Motiven, sondern allein aus dem \nÜbereifer \nheraus \ngehandelt, \ndie \nBetäubungsmittelkriminalität \nin \nseinem \nZuständigkeitsbereich möglichst effektiv zu bekämpfen. Die Betäubungsmittel habe er \nnicht für sich behalten, sondern einsetzen wollen, um Straftaten aufzuklären. Den \nInformanten habe er der Polizei Bremen wiederholt als Vertrauensperson \nangeboten, ohne dass es zu einer förmlichen Verpflichtung gekommen sei. Er habe den \nKontakt zu dem Informanten sodann in der kritisierten Form durchgeführt, weil er die \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nwertvollen Hinweise, die zu der Ermittlung größerer Rauschgiftmengen geführt hätten, \nnicht habe verfallen lassen wollen. Bereits im Strafurteil sei hervorgehoben worden, dass \nStruktur und Aufbau des ZED die Verfahrensweise des Beklagten befördert hätten. Die \nBeamten seien bei ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit insofern allein gelassen worden, \nals dass die Überlastung der anderen Dienststellen dazu geführt habe, dass sie \nversuchen mussten, die ihnen vorliegenden Hinweise allein abzuarbeiten. Zu \nschwerwiegenden Straftaten, wie sie ihm noch in der Anklageschrift vom 11.03.2009 \nvorgeworfen worden seien, sei es tatsächlich nicht gekommen. Die abgeurteilten Taten \nhätten nicht einen solchen Ansehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit herbeigeführt \nund das Vertrauen des Dienstherrn auch nicht derartig nachhaltig erschüttert, dass sie \nseine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnten. Zu berücksichtigen \nsei auch das bislang untadelige Verhalten des Beklagten im Dienst, sein besonderes \nEngagement und seine große Einsatzbereitschaft. Handele ein Beamter aus Übereifer \nund übertrete dabei Gesetze, ohne sich selber zu bereichern, so zerstöre dies nicht \nendgültig das Vertrauen des Dienstherrn. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin verwiesen. Die \nFachkammer hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung zudem umfassend \npersönlich angehört. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Disziplinarklage bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes \nDienstvergehen \nbegangen \n(1.). \nDieses \nDienstvergehen \nrechtfertigt \nnach \nden \nBemessungsregeln des § 13 BremDG jedoch nicht seine Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis (2.). Der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme in Form der \nKürzung der Dienstbezüge oder der Zurückstufung steht das relative Maßnahmeverbot \ndes § 14 Abs. 1 Nr. 2 BremDG in der bis zum 01.02.2010 geltenden Fassung (a.F.) \nentgegen (3.). \n \n1. \nDer Beklagte hat ein schwerwiegendes, aus mehreren Dienstpflichtverletzungen \nbestehendes einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen. \n \nFür die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten \nschuldhaft verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich, \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nsoweit nicht das neue Recht materiell günstigere Bestimmungen enthält (st. Rspr. des \nBVerwG, vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009 – 1 D 1/08 – Rz. 33; Urt. v. 19.08.2010 – 2 C \n13/10 – Rz. 8). Das ist hier nicht der Fall. \n \nDie Fachkammer legt die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils \nvom 16.09.2010 zugrunde, die die Verurteilung des Beklagten wegen der unerlaubten \nAbgabe von Betäubungsmitteln in 6 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit \nStrafvereitelung im Amt in einem minder schweren Fall, wegen des unerlaubten Sich-\nVerschaffens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter Unterschlagung in \neinem weiteren Fall und wegen des unerlaubten Besitzes von Munition tragen. Diese \nFeststellungen sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren bindend, § 56 Satz 1 BremDG. \nDas heißt, dass sie der Entscheidung über die Disziplinarklage ungeprüft zugrunde zu \nlegen sind. Daher steht für das vorliegende Verfahren als Kern der dem Beklagten \ndisziplinarisch angelasteten Verhaltensweisen fest, dass er in dem Zeitraum von Ende \n2003 bis Mai 2007 wiederholt Marihuana an Informanten und potentielle Hinweisgeber \nabgegeben hat, um die Informanten zu belohnen und/oder sie zu einer (weiteren) \nZusammenarbeit zu bewegen. \n \nDurch dieses Verhalten hat der Beklagte ein vorsätzliches Dienstvergehen im \ninnerdienstlichen Bereich im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (§ 76 Abs. 1 \nBremBG a.F) begangen. Der Beklagte hat dadurch zugleich gegen die ihm obliegende \nWohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 2 BeamtStG (§ 55 Satz 3 BremBG a.F.) verstoßen, \nwonach das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden \nmuss, die sein Beruf erfordern, und seine Pflicht zu rechtmäßigem dienstlichen Handeln \naus § 36 Abs. 1 BeamtStG (§ 57 Abs. 1 BremBG a.F.) verletzt. Es gehört zu den \nelementaren, ohne weiteres einsehbaren Pflichten eines jeden Polizeibeamten, bei der \nDienstverrichtung nicht gegen Recht und Gesetz – und insbesondere nicht gegen \nStrafgesetze – zu verstoßen und sich zur Erreichung der dienstlich vorgegebenen Ziele \nnicht solcher Methoden zu bedienen, die durch die Rechtsordnung schlechthin missbilligt \nwerden. Die Allgemeinheit muss in besonderem Maße darauf vertrauen können, dass die \ndas staatliche Gewaltmonopol wahrnehmenden und mit besonderen Eingriffsbefugnissen \ngegenüber den Bürgern ausgestatteten Polizeibeamten ihre Aufgaben im Einklang mit \nder Rechtsordnung wahrnehmen und dabei nicht ihrerseits gegen Strafvorschriften \nverstoßen, die wichtige Gemeinschaftsgüter schützen. Diesem Vertrauen wird das \nVerhalten eines Polizeibeamten nicht gerecht, der zur Aufklärung von Straftaten im \nDrogenmilieu seinerseits Betäubungsmittelstraftaten begeht. Das entsprechende \nVerhalten des Beklagten wies zudem bei materieller Betrachtungsweise einen \nunmittelbaren Bezug zu den Dienstpflichten des Beklagten auf, weil es unmittelbar in sein \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nAmt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, Drogendelikte \naufzuklären und zu verhindern. \n \n2. \nDer Beklagte war aufgrund dieses Dienstvergehens jedoch nicht aus dem Dienst \nzu entfernen, weil er entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG das Vertrauen seines \nDienstherrn oder der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat. \n \na. \nBei der Maßnahmebemessung hat sich die Fachkammer von folgenden \nErwägungen leiten zu lassen: \n \nIst das Vorliegen eines Dienstvergehens im Einzelfall festgestellt, richtet sich die \nBemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 \nBremDG insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens; dabei sind das \nPersönlichkeitsbild des Beamten und das Ausmaß der durch das Dienstvergehen \nherbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu berücksichtigen. Aus diesen gesetzlichen \nVorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche \nDisziplinarmaßnahme auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter \nBerücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. \nDies \nentspricht \ndem \nZweck \nder \nDisziplinarbefugnis \nals \neinem \nMittel \nder \nFunktionssicherung \ndes \nöffentlichen \nDienstes. \nDanach \nist \nGegenstand \nder \ndisziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um \ndie \nFunktionsfähigkeit \ndes \nöffentlichen \nDienstes \nund \ndie \nIntegrität \ndes \nBerufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. \n23.02.2012 - 2 C 38.10 - Rz. 11 juris m.w.N. = NVwZ-RR 2012, 479 ff.). \n \nDiese Vorgaben sind auch zu berücksichtigen, wenn der Beamte ein schweres \nDienstvergehen begangen hat. Zwar bestimmt § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG, dass ein \nBeamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder \nder Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienstverhältnis zu entfernen ist: ein \nErmessen des Dienstherrn oder des Gerichts besteht nicht. Ob ein endgültiger \nVertrauensverlust eingetreten ist, lässt sich jedoch wiederum nur auf der Grundlage einer \nPrognose \nbestimmen, \ndie \nneben \nder \nSchwere \ndes \nDienstvergehens \ndas \nPersönlichkeitsbild des Beamten und das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung unter \nBerücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls mit einbezieht. \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat den Bedeutungsgehalt der in § 13 Abs. 1 BremDG \ngenannten drei Bemessungskriterien in seiner Rechtsprechung konkretisiert. Dabei geht \nes grundsätzlich von einer Maßnahmebemessung in zwei Schritten aus: \n\n \n- 13 - \n- 12 -\n \nZunächst ist die Schwere des Dienstvergehens als maßgebendes Kriterium \nAusgangspunkt der Maßnahmebemessung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - \nBVerwGE 124, 252 (258 ff.); Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 – Buchholz 235.1 § 13 BDG \nNr. 3 Rn. 16; Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 ff.). Die Schwere des \nDienstvergehens beurteilt sich nach Eigenart und Bedeutung der verletzten \nDienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen \nder Tatbegehung sowie nach den subjektiven Verhaltensweisen – Form und Gewicht des \nVerschuldens und Beweggründen des Beamten für sein Verhalten – und den Folgen der \nPflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 \n- 2 C 38.10 - a.a.O.) Durch das Bundesverwaltungsgericht sind auf dieser Ebene der \nMaßnahmebemessung Fallgruppen von Dienstvergehen herausgearbeitet worden, denen \nauf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen \nim Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen ist (so für die sogenannten „Zugriffsdelikte“, \nd.h. den veruntreuenden Zugriff des Beamten auf dienstlich anvertraute Gelder und \nVermögenswerte, im Regelfall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, vgl. nur \nBVerwG, Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 - ZBR 2014, 47 ff. m.w.N.). Ist eine \n„Regeleinstufung“ \naufgrund \nder \nVariationsbreite \nund \nVielgestaltigkeit \nder \nVerwirklichungsformen eines bestimmten Dienstvergehens nicht möglich, greift die \nRechtsprechung vielfach auf „Orientierungsrahmen“ zurück: Je nach der Schwere der \nDienstpflichtverletzung \nim \nEinzelfall \nkommen \nals \nAusgangspunkt \nder \nMaßnahmebemessung verschiedene Disziplinarmaßnahmen in Betracht (so für den \nBereich der außerdienstlichen Betäubungsmittelkriminalität eines Beamten „in schweren \nFällen“ die Gehaltskürzung oder Degradierung, „in besonders schweren Fällen“ die \nEntfernung aus dem Dienst, vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 - 1 D 40.99 - Rn. 20 juris \nunter Verweis auf Urt. v. 07.05.1996 - 1 D 82.95 - BVerwGE 103, 315; Urt. v. 29.04.1986 \n- BVerwG 1 D 141.85 – und Urt. v. 25.10.1983 - BVerwG 1 D 37.83 - DÖD 1984, 88). \n \nIn einem zweiten Schritt ist das nach der Schwere des Dienstvergehens gefundene \nErgebnis \nunter \nBerücksichtigung \nder \nbeiden \nweiteren \nBemessungskriterien \n„Persönlichkeitsbild des Beamten“ und „Vertrauensbeeinträchtigung der Allgemeinheit \nund des Dienstherrn“ zu überprüfen. Denn eine Zumessungsentscheidung, die vor dem \nim \nDisziplinarverfahren \ngeltenden \nSchuldprinzip \nund \ndem \nGrundsatz \nder \nVerhältnismäßigkeit Bestand haben soll, setzt voraus, dass die gegen den Beamten \nausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden \nUmstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des \nDienstvergehens und zum Verschulden des Beamten steht. Dies ist nur der Fall, wenn \nalle bemessungsrelevanten be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und in die \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nBemessungsentscheidung eingestellt worden sind (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C \n38.10 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 – 2 C 3.12 – BVerwGE 146, 98 ff. jeweils \nm.w.N.). So muss von der Verhängung der nach der „Regeleinstufung“ ermittelten \nDisziplinarmaßnahme \nzugunsten \neiner \nweniger \nstrengen \nDisziplinarmaßnahme \nabgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung des BVerwG anerkannter \nMilderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe \noder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive \nPersönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen \nNotlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – wie einer \nerheblich verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung. Zum anderen erfassen sie ein \ntätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des \nSchadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. \nAuch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick \ndarauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der \nRegelmaßnahme abzusehen ist (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - a.a.O.). \n \nSelbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, \nkönnen entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem \nGewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Es muss stets ernsthaft \ngeprüft und ggf. durch Beweiserhebung aufgeklärt werden, ob Umstände vorliegen, die \nsich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden \noder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen (BVerwG, Urt. v. \n25.07.2013 - 2 C 63.11 – ZBR 2014, 47 ff.). Solche Umstände können das Absehen von \nder Regelmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines \nanerkannten \nMilderungsgrundes \naufweisen. \nDabei \nmuss \ndas \nGewicht \nder \nEntlastungsgründe umso größer sein, je schwerer das Dienstvergehen auf Grund der \nHöhe \neines \nverursachten \nSchadens, \nder \nAnzahl \nund \nHäufigkeit \nder \nDienstpflichtverletzungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender \nGesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ sind \nEntlastungsgründe bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche \nAnhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - \na.a.O. m.w.N.). \n \nb. \nNach diesen Maßstäben kommt die Fachkammer im ersten Schritt der \nMaßnahmebemessung \nzu \ndem \nErgebnis, \ndass \nder \nBeklagte \nein \nschweres \nDienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG verwirklicht hat, das im \nRegelfall seine Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben muss. \n \n\n \n- 15 - \n- 14 -\nAllerdings war hier keine der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten \nFallgruppen der Maßnahmebemessung einschlägig. \n \nFür die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nicht heranzuziehen war \nentgegen der Ansicht des Beklagten die höchstrichterliche Rechtsprechung zu der \naußerdienstlichen Betäubungsmittelkriminalität eines Beamten, wonach „in schweren \nFällen“ die Gehaltskürzung oder Degradierung und lediglich „in besonders schweren \nFällen“ die Entfernung aus dem Dienst in Rede steht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. \n14.12.2000 - 1 D 40.99 - Rn. 20 juris unter Verweis auf Urt. v. 07.05.1996 - 1 D 82.95 - \nBVerwGE 103, 315; Urt. v. 29.04.1986 - BVerwG 1 D 141.85 - und Urt. v. 25.10.1983 - \nBVerwG 1 D 37.83 - DÖD 1984, 88). Diese lediglich für Fälle des außerdienstlichen \nBetäubungsmittelkonsums oder Betäubungsmittelhandels eines Beamten entwickelte \nFallgruppe wird dem Unwertgehalt des Dienstvergehens und dem Ausmaß der \nPflichtwidrigkeit des Handelns des Beklagten nicht gerecht. Der Beklagte hat nicht in \nseiner Freizeit - also als „Privatmann“ - gegen Strafgesetze verstoßen, so dass daraus \nRückschlüsse auf seine Pflichterfüllung auch im dienstlichen Bereich gezogen werden \nkönnten. Vielmehr hat er sich zur Aufgabenerfüllung im dienstlichen Bereich solcher \nMittel bedient, die durch die Rechtsordnung per se nicht gebilligt werden und die im \neklatanten Widerspruch zu seinen Aufgaben standen, als Teamleiter des ZED Süd die \nBetäubungsmittelkriminalität \nim \nBremer \nSüden \nzu \nbekämpfen. \nDie \nvorzitierte \nhöchstrichterliche \nRechtsprechung \nzur \ndisziplinarischen \nEinordnung \nder \nBetäubungsmittelkriminalität, die vor allem die Sozialschädlichkeit eines solchen \nVerhaltens in den Vordergrund stellt, erfasst die disziplinarische Beurteilung eines derart \nanders gelagerten Vorwurfs ersichtlich nicht. \n \nAllerdings teilt die Fachkammer auch nicht die Einschätzung der Klägerin, dass die durch \nden Beklagten verwirkten Straftaten der Fallgruppe der Zugriffsdelikte zuzuordnen seien, \nwonach der veruntreuende Zugriff des Beamten auf dienstlich anvertraute Gelder und \nVermögenswerte „in der Regel“ die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben muss \n(vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 - ZBR 2014, 47 ff. m.w.N.). Das gilt \nobgleich der Beklagte aus dem Bestand des ZED Süd stammende oder zuvor \nbeschlagnahmte Betäubungsmittel in Besitz genommen und teilweise an die \nHinweisgeber abgegeben hat. Der Einordnung dieser Taten als Zugriffsdelikte steht \nentgegen, dass er die Betäubungsmittel nicht in der Absicht an sich nahm, sie für sich zu \nbehalten oder durch ihre Weitergabe einen unmittelbaren finanziellen Vorteil zu erlangen. \nIhm ging es bei der Weitergabe des Marihuanas ersichtlich darum, seine Hinweisgeber \n„bei der Stange“ zu halten bzw. darum, durch die Herausgabe des Marihuanas neue \nKontakte in der Neustädter Drogenszene zum Zwecke einer effektiven Bekämpfung der \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nBetäubungsmittelkriminalität \nin \nseinem \nZuständigkeitsbereich \nzu \nknüpfen. \nWesensmerkmal eines Zugriffsdelikts ist jedoch immer das Vorhandensein eines \nmateriell-egoistischen Motivs des Beamten; dessen Fehlen führt bei den „klassischen \nZugriffsdelikten“ dazu, dass das Gewicht des Dienstvergehens gemildert ist mit der \nFolge, dass der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme nicht mehr in \nBetracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1999 - 1 D 68/98 - BVerwGE 111, 43 ff.; Urt. \nv. 07. 11.1995 - 1 D 1.95 -; Urt. v. 13.06.1995 - 1 D 21.94 - juris jeweils m.w.N.). Zudem \nliegt der Schwerpunkt des disziplinarischen Vorwurfs auch nicht in dem unberechtigten \nZugriff des Beklagten auf Vermögenswerte seines Dienstherrn. \n \nDer Umstand, dass der Beklagte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung \nbeschlagnahmte Betäubungsmittel an sich genommen und an dritte Personen \nweitergegeben hat, rechtfertigt es jedoch, sein Verhalten hinsichtlich der Schwere des \nDienstvergehens den Zugriffsdelikten gleichzustellen. Ihm ist der Vorwurf eines schweren \nVersagens im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten zu machen. Der \nDienstherr und die Allgemeinheit müssen sich auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue von \nPolizeibeamten im Einsatz, deren Aufgabe gerade die Wahrung der Rechtsordnung und \nVerfolgung von Rechtsverstößen ist, unbedingt verlassen können (vgl. BVerwG, Urt. v. \n23.02.2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 ff. m.w.N.). Das gilt umso mehr, als dass \nes \ndem \nBeklagten \nals \nTeamleiter \ndes \nZED \nSüd \ngerade \noblag, \ndie \nBetäubungsmittelkriminalität zu bekämpfen. Der Gesetzgeber hat durch die sehr \nweitreichenden Verbotsnormen des Betäubungsmittelgesetzes unmissverständlich zum \nAusdruck gebracht, dass es den unerlaubten Besitz und das In-Verkehr-bringen bereits \nvon geringen Mengen an Betäubungsmitteln umfassend zu unterbinden gilt, um so \nschädlichen Auswirkungen eines zunehmenden Rauschgiftkonsums vorzubeugen und \nunabsehbare Gefahren von dem Einzelnen, aber auch von der Allgemeinheit, \ninsbesondere von der Jugend, abzuwehren (so BVerwG, Urt. v. 14.12.2000 - 1 D 40.99 - \nRn. 20 juris unter Verweis auf Urt. v. 07.05.1996 - 1 D 82.95 - BVerwGE 103, 315; Urt. v. \n29.04.1986 - BVerwG 1 D 141.85 – und Urt. v. 25.10.1983 - BVerwG 1 D 37.83 - DÖD \n1984, \n88). \nDiese \ngesetzgeberischen \nZwecke \nwaren \ndem \nBeklagten \nals \nPolizeihauptkommissar in einer Polizeieinheit, deren vordringliches Ziel die Eindämmung \nder Betäubungsmittelkriminalität ist, bekannt. Bedient er sich gleichwohl der Mittel der \nBetäubungsmittelstraftäter, macht er sich mit ihnen gemein und bringt zum Ausdruck, \ndass er die Gesetze, deren Beachtung seine unmittelbare Dienstaufgabe ist, für sich \nselbst nicht anerkannt und seine eigenen Motive über das Gesetz stellt. Ein solcher \nPolizeibeamter ist im aktiven Dienst regelmäßig nicht mehr tragbar. \n \n\n \n- 17 - \n- 16 -\nEtwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte jeweils nur verhältnismäßig \ngeringe Mengen von wenigen Gramm Marihuana weitergegeben hat, die für sich \nbetrachtet die für Zugriffsdelikte entwickelte materielle Geringwertigkeitsgrenze von 50 \nEuro \nkaum \nüberschritten \nhaben \nwerden. \nEs \nist \nbereits \nfraglich, \nob \nder \nGeringwertigkeitsgrenze in diesem Zusammenhang überhaupt eine Bedeutung \nzukommen kann, da hier nicht der durch den Beklagten verursachte materielle Schaden \nim Vordergrund steht. Unabhängig davon wird der Umstand, dass der Beklagte jeweils \nnur geringe Mengen einer „weichen“ Droge weitergegeben hat, dadurch kompensiert, \ndass ihm nicht nur ein einmaliger Verstoß vorzuwerfen ist. Der Beklagte hat vielmehr \nüber einen Zeitraum von immerhin über 3 Jahren Hinweisgeber und potentielle \nHinweisgeber auf diese Weise „entlohnt“ und dadurch die bewusste Übertretung der \nGrenzen des geltenden Rechts stets neu bestätigt. Das in ihn gesetzte Vertrauen des \nDienstherrn und der Allgemeinheit wurde dadurch immer wieder aufs Neue enttäuscht. \nEinen Polizeibeamten, der seine negative Einstellung zu der geltenden Rechtsordnung \nderartig perpetuiert, muss der Dienstherr regelmäßig nicht weiter im aktiven Dienst \ndulden. \n \nb. \nVon der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst war nicht aufgrund des \nVorliegens eines nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten \nMilderungsgrundes abzusehen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - \na.a.O. m.w.N.). Weder befand sich der Beklagte in einer existenziellen wirtschaftlichen \nNotlage noch in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation. Er ist auch \nnicht von sich aus von den Taten abgerückt oder hat sein Fehlverhalten noch vor \ndrohender Entdeckung offenbart. Vielmehr ist es erst dann nicht mehr zu weiteren \nunerlaubten Zugriffen auf die im Archivraum des ZED gelagerten Betäubungsmittel und \neiner Weitergabe der Betäubungsmittel an Informanten gekommen, nachdem gegen den \nBeklagten bereits durch die Innenrevision der Polizei Bremen ermittelt worden war. \n \nc. \nDie Gesamtwürdigung aller den Beklagten im Übrigen be- und entlastenden \nUmstände gebietet es hier gleichwohl, ausnahmsweise von der Entfernung aus dem \nDienst abzusehen, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls noch von \neinem Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit auszugehen war, das der \nVerhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme entgegensteht. \nDie von der Schwere des verwirkten Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt, \nwenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die \nden Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen des Dienstherrn und der \nAllgemeinheit noch nicht endgültig verloren. Für den Beklagten sprechende Umstände \ndürfen nicht pauschal als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne \n\n \n- 18 - \n- 17 -\ndass sie in Bezug zu der Schwere des Dienstvergehens und den belastenden \nGesichtspunkten gesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 - 2 C 63.11 - ZBR 2014, 47 \nff.). Die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes beinhaltet dabei immer die \nPrognose, ob sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit zukünftig \nso verhalten wird, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als \nberufserforderlich zu erwarten ist. Dabei ist insbesondere das Persönlichkeitsbild des \nBeamten, das die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges \ndienstliches Verhalten vor, bei und nach dem Dienstvergehen erfasst, umfassend \ndaraufhin zu würdigen, ob die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen \nDienstes tatsächlich die Entfernung des Beamten gebietet oder ob nicht doch eine \npflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreicht, den Zweck des Disziplinarverfahrens \nsicherzustellen. \n \nDavon ausgehend, ist der Vertrauensverlust in den Beklagten hier noch nicht endgültig \nund umfassend eingetreten, so dass die Gesamtabwägung nicht seine Entfernung aus \ndem Dienst als einzig erforderliche und angemessene Maßnahme notwendig macht. \n \naa. \nDie Fachkammer hat dabei zulasten des Beklagten zunächst diejenigen \nUmstände in die Abwägung eingestellt, die der dienstlichen Verfehlung das Gewicht \neines schweren Dienstvergehens gegeben haben (BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 - 2 C \n38.10 - a.a.O.). Demnach hat der Beklagte sich als Polizeibeamter, der aktiv die \nBetäubungsmittelkriminalität zu bekämpfen hatte, wiederholt und über einen Zeitraum \nvon mehr als 3 Jahren bewusst über die Grenzen des geltenden Rechts hinweggesetzt \nund im innerdienstlichen Bereich selbst Betäubungsmittelstraftaten begangen. Damit hat \ner die schützenswerte Erwartung der Allgemeinheit enttäuscht, dass gerade \nPolizeibeamte außerdienstlich und vor allem innerdienstlich keine Straftaten begehen. \nAllein deshalb war sein Verhalten zudem in besonderer Weise geeignet, das Ansehen \nder Polizei in der Öffentlichkeit zu gefährden. Denn die Allgemeinheit ist in besonderer \nWeise sensibilisiert, wenn Polizeibeamte bei der Dienstausübung die Grenzen der \nLegalität \nüberschreiten. \nBereits \neinzelne \nPolizeibeamte, \ndie \nsich \nbei \nder \nVerbrechensbekämpfung verbotener Mittel bedienen, können deswegen dazu beitragen, \ndas Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Polizeiarbeit und in die \nIntegrität der Polizeibeamten insgesamt in Frage zu stellen. Dadurch wird nicht zuletzt \nauch die Funktionsfähigkeit der Polizei gefährdet, da die Polizeibeamten sowohl beim \nEinsatz „auf der Straße“ als beispielsweise auch bei der Verbrechensaufklärung als \nZeugen vor Gericht in besonderer Weise auf das Vertrauen der Allgemeinheit in ihre \nArbeitsweise und ihre persönliche Integrität angewiesen sind. \n\n \n- 19 - \n- 18 -\nDer Beklagte hat die Funktionsfähigkeit der Polizei darüber hinaus auch dadurch aufs \nSpiel gesetzt, dass er sich durch sein Verhalten für Personen aus der Neustädter \nDrogenszene angreifbar gemacht hat. Denn Informanten hätten ihm drohen können, \nseinen Dienstherrn oder die Öffentlichkeit über die Abgabe der Betäubungsmittel zu \ninformieren, um ihn so zu bestimmten Verhaltensweisen zu ihren Gunsten zu \nveranlassen. Eine solche Gefährdung ist für den Dienstherrn keinesfalls hinnehmbar. Die \nFachkammer hat hier zudem erschwerend die Vorgesetzteneigenschaft des Beklagten \nberücksichtigt: Als Teamleiter des ZED Süd wäre es gerade seine Aufgabe gewesen, die \nFunktionsfähigkeit und das Ansehen der Polizei Bremen zu schützen und seinen \nTeammitgliedern als Vorbild zu dienen. Dieser Vorbildfunktion hat er in keiner Weise \ngenügt. Dem Beklagten als erfahrenem Polizeibeamten musste zudem zweifelsfrei \nbewusst sein, welche negativen Auswirkungen sein Verhalten nicht nur für ihn persönlich, \nsondern auch für die Polizei Bremen nach sich ziehen konnte. Dass er die Taten \ngleichwohl begangen hat, lässt darauf schließen, dass er jedenfalls zum Zeitpunkt der \nTatbegehung nicht bereit war, auf die Interessen seines Dienstherrn Rücksicht zu \nnehmen. Sein Verhalten nach der Einschaltung der Innenrevision im Mai 2007 zeigt \nzudem deutlich auf, dass er zum damaligen Zeitpunkt auch nicht bereit war, sich den \nFolgen seiner Taten zu stellen und hierfür die Verantwortung zu übernehmen. \n \nbb. \nGleichwohl ist die Fachkammer insbesondere nach dem Ergebnis der mündlichen \nVerhandlung der Überzeugung, dass der Beklagte die Entfernung aus dem Dienst (noch) \nnicht verwirkt hat. Dieser Schluss rechtfertigt sich zum einen aus der durch den \nBeklagten glaubhaft geschilderten Motivationslage bei der Tatbegehung und zum \nanderen aus der heutigen Einstellung des Beklagten zu den von ihm verübten Straftaten \nund zu seinen damaligen Tatmotiven. \n \nDie Fachkammer hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung umfassend zu \nseinen Beweggründen bei Begehung der Taten befragt. Der Beklagte hat dazu glaubhaft \nvorgetragen, sein Verhalten sei von Anfang an dadurch motiviert gewesen, über die \n„kleinen“ Drogendealer und die Betäubungsmittelkonsumenten an die Hintermänner des \norganisierten Drogenhandels heranzukommen. Er hat eingeräumt, die Rechtswidrigkeit \nseines Verhaltens sei ihm bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung bewusst gewesen, er \nhabe seine Bedenken jedoch zurückgestellt, weil er damals der Überzeugung gewesen \nsei, das moralisch Richtige zu tun und für „eine gute Sache“ einzustehen. Die \ndienstlichen Fahndungserfolge und die auch persönlichen Erfolgserlebnisse bei der \nBekämpfung der Drogenkriminalität seien ihm gewichtiger erschienen als die Strafbarkeit \ndes eigenen Verhaltens; die Auswirkungen, die sein Verhalten für seinen Dienstherrn \nzeitigen könnten, habe er dabei nicht bedacht. Er sei zudem damals der Überzeugung \n\n \n- 20 - \n- 19 -\ngewesen, sein Verhalten werde nicht dazu führen, dass seine Informanten nicht gemäß \ndem geltenden Betäubungsmittelstrafrecht bestraft werden würden. Er habe ihnen immer \nnur wenige Gramm Marihuana überlassen und sei dabei der festen Überzeugung \ngewesen, dass diese geringen Mengen keinen Einfluss auf das zu verhängende \nStrafmaß hätten; Zusagen zur Strafhöhe habe er niemals gemacht. \n \nDie Beschaffung und Weitergabe der Betäubungsmittel erfolgte demnach nicht aus \nfinanziellem Eigeninteresse, sondern allein mit dem Ziel der Informationsgewinnung im \nBereich der organisierten Kriminalität und der Drogenbekämpfung, um schwerwiegende, \ngemeingefährliche Straftaten zu unterbinden und die „Hintermänner“ einer Bestrafung \nzuzuführen. Der Beklagte hat offenbar eigenmächtig eine – inhaltlich sicher verfehlte – \nAbwägung vorgenommen zwischen aus seiner Sicht geringgradigen Verstößen gegen \ndas Betäubungsmittelstrafrecht und der Förderung der Ermittlungen im Bereich der \norganisierten Kriminalität (vgl. zu einem im weitesten Sinne ähnlich gelagerten Fall VG \nMeiningen, Urt. v. 16.03.2009 - 6 D 60014/06 Me - Rn. 84 juris). Durch dieses Verhalten \nhat er sich jedenfalls nicht endgültig von seinen dienstlichen Pflichten losgesagt, ist er bei \nder Verbrechensbekämpfung auch deutlich „über das Ziel hinausgeschossen“. \n \nDennoch würde allein das Fehlen egoistischer Motive bei Begehung der Straftaten nicht \ngenügen, um von der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den \nBeklagten abzusehen. So kommt der Motivationslage eines Beamten zum Tatzeitpunkt \nzwar stets eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urt. v. 28.01.2013 - 2 C 3.12 - \nBVerwGE 146, 98 ff.; Urt. v. 23.02.2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 ff.) und das \nVorhandensein uneigennütziger Beweggründe ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass vom \nAusspruch der Höchstmaßnahme abgesehen werden kann (vgl. für die Fallgruppe der \nZugriffsdelikte etwa vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1999 - 1 D 68.98 - BVerwGE 111, 43 ff.; \nUrt. v. 07. 11.1995 - 1 D 1.95 -; Urt. v. 13.06.1995 - 1 D 21.94 - juris jeweils m.w.N.). Bei \nBerücksichtigung der Qualität der Dienstpflichtverletzung und der besonderen \nPflichtenstellung des Beklagten reicht dieser Umstand für sich betrachtet aber nicht aus, \num von einem Restvertrauen des Dienstherrn auszugehen. Polizeibeamte sind mit \nbesonderen Eingriffsbefugnissen gegenüber dem Bürger ausgestattet und nehmen das \nstaatliche Gewaltmonopol wahr. Es geht deswegen nicht an, dass sie - wenn auch aus \n„Übereifer“ - ihre eigenen Wertevorstellungen über den Willen des Gesetzgebers stellen \nund abwägen, wo es für sie nichts zum Abwägen gibt. Der Dienstherr muss sich schon \nallein zum Schutz der Allgemeinheit vor Polizeiwillkür darauf verlassen können, dass ein \nPolizeibeamter seine besonderen Handlungsspielräume beim Einsatz auf der Straße \nnicht überschreitet. Tut er dies, wie der Beklagte, aus einer glaubhaft geschilderten \nÜbermotivation heraus, besteht aus Sicht des Dienstherrn immer die begründete \n\n \n- 21 - \n- 20 -\nBefürchtung, dass sich der Beamte auch zukünftig nicht an die gesetzlichen Grenzen \nhalten wird, wenn ihm dies in Bezug auf ein bestimmtes Deliktsfeld oder aus einer \nbestimmten Situation heraus zur Erreichung eines aus seiner Sicht „höheren \nZiels“ opportun erscheint. \n \nNach dem Eindruck, den die Fachkammer in der mündlichen Verhandlung von der \nPersönlichkeit des Beklagten gewinnen konnte, ist sie indes davon überzeugt, dass bei \ndem Beklagten seit der Tatbegehung ein Entwicklungsprozess stattgefunden hat und er \nzukünftig die Gewähr dafür bietet, sein Fehlverhalten in vergleichbaren Situationen nicht \nzu wiederholen. \n \nDer Beklagte hat nicht nur nachvollziehbar die schwerwiegenden finanziellen, beruflichen \nund persönlichen Folgen der strafrechtlichen Verurteilung und des jahrelangen \nDisziplinarverfahrens aufgezeigt und dargelegt, dass ihn bereits diese Erfahrungen \nzukünftig zur Legalität anhalten werden. Er hat vielmehr – und das ist bedeutsamer – \ninsgesamt den Eindruck vermittelt, sich intensiv mit seinem Fehlverhalten, seinen \ndamaligen Beweggründen für die Taten und dem Ausmaß der Tatfolgen auch für seinen \nDienstherrn auseinandergesetzt zu haben. Er hat glaubhaft seinen übermäßigen Drang, \nbei der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität erfolgreich zu sein aufgezeigt und \ndargelegt, wie ihm sein „guter Draht“ zu den kleinen Dealern und Junkies die \nTatbegehung erleichtert hat. Sein Vorbringen hierzu war frei von Tendenzen zur \nBagatellisierung und Verdrängung. Der Beklagte hat deutlich gemacht, dass er seinen \ndamaligen Beweggründen heute kritisch gegenübersteht. Er ist auch nicht davor \nzurückgeschreckt, ein ehrliches, ungeschöntes Bild von seiner Motivationslage zu \nzeichnen. So hat er ausgeführt, seine Fahndungserfolge hätten ihn euphorisiert, es sei \nwie eine „Sucht“ für ihn gewesen, in möglichst großem Stil Betäubungsmittel zu \nbeschlagnahmen. Er sei damals bereit gewesen, übermäßig große Risiken einzugehen, \nweil er in seiner Arroganz geglaubt habe, ihm könne ohnehin niemand etwas anhaben. Er \nwisse mittlerweile auch, dass es ihm nicht zugestanden habe, selbst darüber zu \nentscheiden, ob die von ihm an die Informanten weitergereichten Betäubungsmittel in \nBezug auf das Strafmaß von Bedeutung seien oder nicht. Sein Verhalten hat er, so \nwörtlich, als aus heutiger Sicht „beknackten Fehler“ bezeichnet. \n \nDer Beklagte hat weiter seine große Frustration darüber dargelegt, dass Hinweise, die er \naus dem Milieu erhalten habe, aufgrund der Arbeitsüberlastung der Kriminalpolizei und \ndes Zolls verfallen seien und seine Versuche, seine Informanten förmlich als V-Leute \nverpflichten zu lassen, ebenfalls ohne Erfolg geblieben seien. Dabei hat er es jedoch \nnicht belassen: Seinem Vorbringen war vielmehr zu entnehmen, dass er seine Emotionen \n\n \n- 22 - \n- 21 -\nreflektiert und für sich aufgearbeitet hat. So hat er ausgeführt, es sei ihm damals nicht \ngelungen, sich klar zu machen, nicht jedem Hinweis persönlich nachgehen zu können. \nHeute wisse er „das geht einfach nicht“. Er könne für sein Verhalten auch nicht seinen \nDienstherrn verantwortlich machen, sondern habe die Straftaten letztlich selbst zu \nverantworten. Auch sein Dienstherr befinde sich in einer schwierigen Lage, weil \nPolizeibeamte nicht in unbegrenzter Anzahl zu haben seien; das sei ihm heute bewusst. \nDamals habe er auch nicht darüber nachgedacht, welche Folgen sein Verhalten für die \nPolizei Bremen haben könne. Er sei aber mittlerweile zu der Überzeugung gelangt, dass \nsein Verhalten seinem Dienstherrn gegenüber möglicherweise als noch verwerflicher als \ngegenüber der Allgemeinheit einzuschätzen sei. \n \nInsgesamt hat der Beklagte damit den Eindruck vermittelt, den schwerwiegenden \ndisziplinarischen Vorwurf, der ihm zu machen ist, in seiner gesamten Tragweise erfasst \nzu haben und auch bereit zu sein, ihn auf sich zu nehmen. Der Beklagte hat in der \nmündlichen Verhandlung einen gefassten und beherrschten Eindruck hinterlassen. Er \nscheint an den Vorfällen, die mittlerweile zwischen 7 und 10 Jahren zurückliegen, \npersönlich gereift zu sein. Er scheint für sich selbst Strategien entwickelt zu haben, die \nsicherstellen, dass er seinen Dienstpflichten auch in solchen beruflichen Situation gerecht \nwerden wird, die entweder mit besonderen Frustrationen verbunden sind, weil der \nPolizeiarbeit rechtliche oder tatsächliche Grenzen gesetzt sind oder die einen \nbesonderen Anreiz bieten, im Interesse eines übergeordneten Ziels die gesetzlichen \nGrenzen zu überschreiten. \n \nDie Fachkammer gelangt deswegen zu der positiven Prognose, der Beklagte werde sich \nzukünftig innerdienstlich weder straf- noch disziplinarrechtlich etwas zu schulden \nkommen lassen, sondern sich vielmehr beanstandungsfrei verhalten. Das rechtfertigt den \nSchluss, dass der Vertrauensverlust entgegen § 13 Abs. 2 BremDG noch nicht \numfassend und endgültig eingetreten ist. Dann ist seine Entfernung aus dem Dienst nicht \nmöglich. \n \n3. \nEiner \nZurückstufung des \nBeklagten \nin \nein \nStatusamt mit geringerem \nEndgrundgehalt gemäß § 9 BremDG oder auch einer Kürzung der Dienstbezüge gemäß \n§ 8 BremDG steht das relative Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BremDG in der \nbis zum 01.02.2010 geltenden Fassung (a.F.) entgegen. Danach darf gegen einen \nBeamten, gegen den im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens unanfechtbar eine \nStrafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, wegen desselben \nSachverhalts \neine \nKürzung \nder \nDienstbezüge \noder \neine \nZurückstufung \nnur \n\n \n- 23 - \n- 22 -\nausgesprochen werden, wenn dies erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung \nanzuhalten. \n \nNach der Rechtsprechung der Fachkammer (vgl. Urt. v. 15.05.2012 - D K 303/11 -; Urt. v. \n10.01.2012 - D K 74/11 -) findet § 14 Abs. 1 Nr. 2 BremDG a.F. jedenfalls auf solche \nDisziplinarverfahren weiterhin Anwendung, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung \ndurch das Beamtenrechtsneuregelungsgesetz noch nicht abgeschlossen waren (vgl. mit \nausführlicher Begründung Urt. v. 15.05.2012 - D K 303/11 -). \n \nDie Notwendigkeit, neben der strafrechtlichen Sanktion durch eine Zurückstufung oder \nauch durch eine Kürzung der Dienstbezüge den Beamten zusätzlich durch zur \nPflichterfüllung \nanzuhalten, \nbesteht \nnach \nhöchstrichterlicher \nRechtsprechung \ngrundsätzlich nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen \n(BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 1 D 13.04 -, juris). \n \nSolche Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. Der Beklagte ist bereits zu einer \nerheblichen Geldstrafe verurteilt worden und war infolge des Strafprozesses erheblichen \npersönlichen und finanziellen Belastungen ausgesetzt. Die Fachkammer hat zudem \nbereits ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass er sich umfassend mit den Taten \nund den Tatfolgen auseinandergesetzt hat und deswegen nicht Gefahr laufen wird, seine \nDienstpflichten erneut in ähnlicher Art und Weise zu verletzen. Konkrete Anhaltspunkte \nfür eine Wiederholungsgefahr sind darüber hinaus auch bereits deswegen nicht gegeben, \nweil nicht davon auszugehen ist, dass der Beklagte auf absehbare Zeit erneut als \nErmittler im Drogenmilieu eingesetzt werden wird. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 4 BremDG, § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BremDG, \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zulässig (§ 63 Abs. 1 BremDG). Die Berufung ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \n\n \n \n- 23 -\neinzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten \nAntrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag \nsowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem \ndieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. \n \nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung \nberechtigten \nBevollmächtigten \neingelegt \nwerden \n(§ 3 \nBremDG \ni. V. m. § 67 \nAbs. 4 VwGO). \n \n \n \n \ngez. Hülle \n \ngez. Stybel \n \ngez. Dr. Blackstein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2014-03-03/dk-148-12","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258a","ref_norm":"258a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2014-03-03/dk-148-12","retrieved":"2026-07-09 04:52:54.942188+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2014-03-03/dk-148-12","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2014-03-03","dockets":["DK 148/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Urteil vom 03.03.2014 – DK 148/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2014-03-03/dk-148-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Disziplinarklage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas\nUrteil\nist\nhinsichtlich\nder\nKosten\nvorläufig\nvollstreckbar. 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