{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-05-29","aktenzeichen":"4 V 435/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 4 V 435/13 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richterin \nBehlert, Richter Hülle und Richter Dr. Sieweke am 29. Mai 2013 beschlossen: \n \n1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin \nunverzüglich eine Duldung zu erteilen. \n2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500 Euro fest-\ngesetzt. \n \n\n \n- 2 -\nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Duldung. \n \nDie am 02.01.1967 geborene Antragstellerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie reiste \nerstmals im Jahr 1990 in das Bundesgebiet ein, um einen Asylantrag zu stellen. Diesen nahm \nsie noch im gleichen Jahr zurück. Im Jahr 1992 stellte sie einen Folgeantrag, der vom Bun-\ndesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 11.09.1992 abge-\nlehnt wurde. Daraufhin tauchte die Antragstellerin unter. Am 16.01.2003 wurde die Antragstel-\nlerin von der Berliner Polizei angetroffen. Zuvor hatte sie am 20.10.2002 ihren Sohn Anton A. \nin einer Berliner Klinik zur Welt gebracht. Die Antragstellerin hat weitere Kinder, u. a. die im \nJahr 1996 geborene Tochter Christina A.. Am 18.07.2004 traf die Berliner Polizei die Antrag-\nstellerin an, als sie gewerbsmäßig um Spenden warb. Das Landeseinwohneramt Berlin wies \ndie Antragstellerin daraufhin mit Bescheid vom 19.08.2004 aus. In der Folge tauchte die An-\ntragstellerin erneut unter. Sie wurde von der Polizei am 13.04.2005 beim Betteln in der Nürn-\nberger Innenstadt angetroffen. Kurzzeitig kehrte sie nach Rumänien zurück. Die Antragsgeg-\nnerin stellte der Antragstellerin am 05.05.2008 eine Bescheinigung nach § 5 FreizügG/EU \naus. \n \nDie Antragstellerin ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: \n• \nDas Amtsgericht Nürnberg verurteilte sie am 04.01.2006 (43 Cs 457 Js 40811/05) we-\ngen unerlaubter Einreise nach Ausweisung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt \nnach Ausweisung zu 40 Tagessätzen. \n• \nDas Amtsgericht Bremen verurteilte sie am 19.12.2008 (83 Cs 696 Js 53382/08) we-\ngen Diebstahls zu 30 Tagessätzen. \n• \nDas Amtsgericht Wildeshausen verurteilte sie am 15.02.2010 (3 Cs 524 Js 26857/09) \nwegen Betrugs zu 130 Tagessätzen. \n• \nDas Amtsgericht Soltau verurteilte sie am 02.06.2010 (9 Cs 2101 Js 34067/09) wegen \ngemeinschaftlichen Diebstahls zu 40 Tagessätzen. \n• \nDas Landgericht Oldenburg verurteilte sie am 21.07.2011 (4 KLs 30/11 Js 47028/10) \nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \nzwei Jahren und vier Monaten. Die Antragstellerin verbüßte die Haftstrafe vom \n18.11.2010 bis 22.06.2012 in der Justizvollzugsanstalt Vechta. \n \nDer Landkreis Vechta stellte mit Bescheid vom 30.12.2011 den Verlust des Rechts der An-\ntragstellerin auf Einreise und Aufenthalt hinsichtlich des Staatsgebiets der Bundesrepublik \nDeutschland für die Dauer von fünf Jahren ab Verlassen des Bundesgebiets fest. Ferner for-\n\n \n- 3 -\nderte der Landkreis die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach \nRumänien an. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos. Seit ihrer Haftentlassung lebt die \nAntragstellerin zusammen mit ihren Kindern Christina und Anton A. in Bremen. Am \n21.08.2012 erhob die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, um der \nAntragsgegnerin und dem Landkreis Vechta zu untersagen, sie abzuschieben (4 V 1094/12). \nNachdem die damaligen Antragsgegner erklärt hatten, dass sie kurzfristig eine Abschiebung \nnicht planen, nahm die Antragstellerin den Antrag zurück. Am 05.03.2013 wurde die Antrag-\nstellerin von der Bundespolizei kontrolliert, als sie sich in einem aus Tschechien kommenden \nFahrzeug befand. \n \nDie Antragstellerin hat am 11.04.2013 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. \nSie trägt vor, dass sie aktuell über keine Duldung verfüge. Die der Antragsgegnerin habe ihr \nerst für den 03.09.2013 einen Termin zur Erteilung einer Duldung gegeben. Sie habe ver-\nsucht, einen früheren Termin zu erhalten. Die habe ihr mit Schreiben vom 08.05.2013 mitge-\nteilt, dass dies nicht möglich sei. Auch die von der vorgeschlagene Alternative, an einem der \nSprechtage ohne Termin vorzusprechen, habe sie mehrfach wahrgenommen, ohne dass die \nMitarbeiter der Antragsgegnerin tätig geworden seien. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung \neiner Duldung. Dieser ergebe sich aus dem Schulbesuch ihrer Kinder sowie ihrer Erkrankung. \nBeides sei durch die im Verfahren 4 V 1094/12 eingereichten Unterlagen nachgewiesen. Des \nWeiteren ergebe sich der Anspruch daraus, dass die Antragsgegnerin derzeit eine Abschie-\nbung nicht plane. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls gegeben. Sie könne ohne eine Duldung \nmedizinische Behandlungen und Sozialleistungen zum Lebensunterhalt nicht in Anspruch \nnehmen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-\npflichten, der Antragstellerin umgehend eine Duldung nach § 60a \nAufenthG zu erteilen. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie trägt vor, es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund für die \nbegehrte Duldung. Sie habe ihre Bereitschaft zur Duldungserteilung allein aus dem Grund \nerklärt, dass eine Abschiebung derzeit aufgrund personeller Engpässe nicht absehbar sei. \nDaraus resultiere kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Die weiteren geltend gemachten \nAbschiebungshindernisse seien nicht hinreichend belegt worden. Im Übrigen führe der Antrag \nder Antragstellerin zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. \n \n\n \n- 4 -\nII. \nDer Antrag hat Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag ist zulässig und begrün-\ndet. Sowohl der nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 936 ZPO für die Begründet-\nheit erforderliche Anordnungsanspruch (1.) als auch ein Anordnungsgrund (2.) sind gegeben. \n \n1. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die begehrte umgehende Erteilung einer Dul-\ndung. Nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, \nsolange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine \nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Vorschrift ist nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU auf die \nAntragstellerin anwendbar, da der Landkreis Vechta gegenüber der Antragstellerin den Ver-\nlust ihres Freizügigkeitsrechts rechtskräftig festgestellt hat. \n \na) Zunächst besteht ein Anspruch auf eine Duldung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen \ndes § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG sind erfüllt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin be-\ngründet ihr Unterlassen, die Abschiebung der Antragstellerin vorzunehmen, eine tatsächliche \nUnmöglichkeit der Abschiebung i. S. v. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Der Begriff der tatsächli-\nchen Unmöglichkeit wird im Gesetz nicht näher definiert. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird \nals unmöglich etwas verstanden, was nicht machbar bzw. undurchführbar ist. Dieses enge \nBegriffsverständnis ist im Rahmen von § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG jedoch nicht zugrunde zu \nlegen. Eine tatsächliche Unmöglichkeit ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Abschiebung \nnicht zeitnah geplant ist. Insoweit ist auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu \n§ 55 Abs. 2 AuslG zu verweisen. Der Inhalt dieser Vorschrift ist mit kleineren vorliegend nicht \neinschlägigen Änderungen u. a. durch § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG in das Aufenthaltsgesetz \nübernommen worden (vgl. Bundestags-Drs. 15/420, S. 92), so dass die Ausführungen auf die \nderzeitige Rechtslage übertragbar sind (BVerfG, Beschl. v. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02): „Es \nentspricht der gesetzgeberischen Konzeption des Ausländergesetzes, einen vollziehbar aus-\nreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unver-\nzüglich abzuschieben oder ihn nach § 55 Abs. 2 AuslG zu dulden. Dabei hat die zu prüfen, ob \nund gegebenenfalls wann eine Abschiebung des Ausländers durchgeführt und zu welchem \nZeitpunkt ein eventuelles Abschiebungshindernis behoben werden kann. Schon dann, wenn \nsich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung geführt werden kann oder \nder Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist - unabhängig von einem Antrag des Aus-\nländers - als „gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis” \neine Duldung zu erteilen“. \n \nDem steht auch nicht entgegen, dass einiges dafür spricht, dassdie Antragsgegnerin mit dem \nVerzicht auf die Durchführung der Abschiebung der Antragstellerin die Verpflichtung des Lan-\ndes Bremen nach Art. 83 GG verletzen dürfte. Danach führen die Länder die Bundesgesetze \nals eigene Angelegenheit aus. Art. 83 GG ist nicht nur eine Kompetenznorm, sondern gleich-\n\n \n- 5 -\nfalls eine gesetzliche Pflicht, die Bundesgesetze tatsächlich zu vollziehen, soweit sie durch \ndas jeweilige Bundesgesetz dazu verpflichtet sind (vgl. zum Begriff der Ausführung Hermes, \nin: Dreier, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 2008, Art. 83 Rn. 31 ff.; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, \nBd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 3 Rn. 50 ff.). Das Aufenthaltsgesetz geht davon aus, dass vollziehbar \nausreisepflichtige Ausländer abzuschieben sind, wenn dies nicht undurchführbar oder unzu-\nmutbar ist. Dies ergibt sich zum einen aus der gesetzlichen Zielsetzung des Aufenthaltsgeset-\nzes nach § 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG, den Zuzug von Ausländern in die Bundesrepublik \nDeutschland zu steuern und zu begrenzen. Erreicht werden kann dieses Ziel nur dann, wenn \nAusländer, deren Verbleib im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes \noder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht gestattet ist, abgeschoben werden, wenn sie \nnicht freiwillig ausreisen. Zum anderen heißt es in der Begründung zum Aufenthaltsgesetz, \ndass „die Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht, \nsondern nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausgesetzt wird“ (Bundestags-\nDrs. 15/420, S. 92). Ein Absehen von der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 S. 2 AufenthG ist \nmit dem Gesetzeszweck nur vereinbar, wenn die Abschiebung aus rechtlichen und tatsächli-\nchen Gründen unmöglich ist, die nicht im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin liegen. \nFehlendes Personal befreit dagegen nicht von der grundgesetzlichen Pflicht zur Ausführung \nder Bundesgesetze. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Art. 83 GG keine Ausnahmen \nvorsieht, die dazu berechtigen, von der Ausführung abzusehen. Zum anderen führt die Nicht-\nausführung von gesetzlichen Bestimmungen dazu, dass diese faktisch keine Rechtswirkun-\ngen entfalten. Die Nichtausführung von gesetzlichen Bestimmungen hat demnach die gleiche \nWirkung wie die Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen und kommt dieser infolgedessen \ngleich. Zu einer Aufhebung von Gesetzen ist aber nur der Gesetzgeber berechtigt. Die Exeku-\ntive, in diesem Fall die Antragsgegnerin, hat daher die erforderlichen Voraussetzungen zur \nAusführung der Gesetze zu schaffen. Dazu gehört auch die Einstellung hinreichenden Perso-\nnals. Der mehrfach von der Antragsgegnerin in verschiedenen Verfahren erfolgte Hinweis, das \nAufenthaltsgesetz aufgrund von Personalmangel nicht oder nicht vollständig ausführen zu \nkönnen, stellt somit keinen Rechtfertigungsgrund dar. Vielmehr ist die Antragsgegnerin in ei-\nnem solchen Fall verpflichtet, zusätzliches Personal durch Einstellungen oder Versetzungen \nbei der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes einzusetzen. \n \nEntsprechend dieser Grundsätze definiert das Bundesverwaltungsgericht die Unmöglichkeit \nder Ausreise, die auch die zwangsweise Abschiebung erfasst, als Umstände, die die Ausreise \nausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C \n14/05). Eine solche nicht im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin liegende Unmög-\nlichkeit ist vorliegend nicht gegeben. Art. 8 EMRK steht der Abschiebung nicht entgegen. Ein-\ngriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entschei-\ndung nur dann zu, wenn der Ausländer durch ein Privatleben, das durch persönliche, soziale \nund wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch so stark in die hiesigen Lebens-\n\n \n- 6 -\nverhältnisse integriert ist, dass ihm das Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar ist \n(Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 25 AufenthG Rn. 79). Eine solche Integration der \nAntragstellerin ist nicht erfolgt. Sie hat keinerlei positive Integrationsleistungen erbracht. Statt-\ndessen ist sie mehrfach, teilweise erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch für \neine entsprechende Integration der Kinder der Antragstellerin liegen keine hinreichenden \nNachweise vor. In dem Verfahren 4 V 1094/12 sind lediglich zwei Zeugnisse über den Schul-\nbesuch von Cristina A. für das Schuljahr 2010/2011 vorlegt worden. Nachweise über einen \naktuellen Schulbesuch und andere Integrationsleistungen fehlen. Die Abschiebung ist auf-\ngrund einer fehlenden Reisefähigkeit der Antragstellerin zudem nicht unmöglich. Nach ständi-\nger Rechtsprechung der Kammer liegt eine ein Ausreisehindernis begründende Reiseunfähig-\nkeit im ausländerrechtlichen Sinne dann vor, wenn durch die beabsichtigte Abschiebung in \ndas Heimatland des betroffenen Ausländers die konkrete Gefahr der Verschlimmerung einer \nbestehenden bedeutsamen Erkrankung besteht (VG Bremen, Beschl. v. 25.02.2011 - 4 V \n166/11 m. w. N.). Nach dem im Verfahren 4 V 1094/12 vorgelegten ärztlichen Attesten leidet \ndie Antragstellerin zwar an Bluthochdruck, hypertensiver Herzerkrankung, Asthma und Kreis-\nlaufproblemen. Dass die Erkrankungen zu einer Reiseunfähigkeit führen, kann den Attesten \nallerdings nicht entnommen werden. Zudem sind die Atteste aufgrund von Zeitablauf, das ak-\ntuellste Attest stammt vom 17.07.2012, bezüglich des Gesundheitszustandes der Antragstelle-\nrin nicht mehr hinreichend auskunftsfähig. Im Übrigen ist die Antragstellerin jüngst mehrere \nhundert Kilometer nach Tschechien gereist. Dass sich ihr Gesundheitszustand dadurch ver-\nschlechtert hat, ist nicht vorgetragen worden. \n \nDer entgegen der Ausführungspflicht erfolgte Verzicht der Antragsgegnerin auf die Durchfüh-\nrung der Abschiebung ist trotzdem vom Begriff der tatsächlichen Unmöglichkeit nach § 60a \nAbs. 2 S. 1 AufenthG umfasst. Zwar soll die gesetzliche Regelung des § 60a Abs. 2 AufenthG \ngerade kein Ermessen für die zuständige Behörde eröffnen, von der Abschiebung abzusehen \n(Bundestags-Drs. 15/420, S. 92). Gleichzeitig dient die Vorschrift dem Schutz ausreisepflichti-\nger Ausländer. Er soll vor dem mittelbaren Druck geschützt zu werden, allein deshalb auszu-\nreisen, um eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu vermeiden (vgl. Renner, Aus-\nländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 60a AufenthG Rn. 16 m. w. N.). Infolgedessen ist für den Dul-\ndungsanspruch nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG allein das Unterlassen der Abschiebung, \nnicht der Grund dafür erheblich. \n \nb) Des Weiteren besteht ein Anspruch auf umgehende Erteilung der Duldung. § 60a Abs. 2 \nS. 1 AufenthG sieht keine Frist vor, innerhalb der die Erteilung zu erfolgen hat. Indes ergibt \nsich aus dem Gesetzeszweck, dass eine Erteilung sofort zu erfolgen hat, sobald die An-\nspruchsvoraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Das Aufenthaltsgesetz sieht wie erläutert \nnur zwei Zustände vor (vgl. Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 60a AufenthG Rn. 16): \nEntweder wird die Abschiebung betrieben oder eine Duldung erteilt. Bei längeren Erteilungs-\n\n \n- 7 -\nfristen würde ein dritter Zustand geschaffen, in dem der ausreisepflichtige Ausländer nicht \nüber eine Duldung verfügt, obwohl keine Abschiebung vorbereitet bzw. durchgeführt wird. \nDieser ist nicht nur gesetzlich nicht vorgesehen. Im Hinblick darauf, dass nach dem Geset-\nzeswortlaut des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in diesem Zustand eine strafbare Handlung vorlä-\nge, würde ein unzulässiger mittelbarer Druck entstehen, allein zur Vermeidung eines strafba-\nren Aufenthalts das Bundesgebiet zu verlassen. \n \nDer Anspruch wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin nach eige-\nner Angabe nicht über hinreichendes Personal verfügt, um ihn zu erfüllen. Sie ist wie bereits \nerläutert im Hinblick auf Art. 83 GG verpflichtet, die erforderlichen Voraussetzungen zu schaf-\nfen, um die Ausführung des Aufenthaltsgesetzes zu gewährleisten. Dass dieser Zustand der-\nzeit offensichtlich nicht gegeben ist, schließt den Anspruch der Antragstellerin nicht aus. \n \n2. Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Ein solcher setzt voraus, dass eine besondere \nEilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung besteht, um Rechtsverluste oder Rechts-\nnachteile zu vermeiden. Aufgrund der fehlenden Duldung kann der unzutreffende Verdacht \nentstehen, dass sich die Antragstellerin nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar macht. Vor \nallem aber bedarf die Antragstellerin der Duldung, um ihren Lebensunterhalt zu sichern und \nnotwendige ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen zu können. Die Antragstellerin ver-\nfügt nach dem Prozesskostenhilfeantrag über kein eigenes Vermögen oder Einkommen. Sie \nerhält Zuwendungen Dritter, auf die jedoch kein erkennbarer Anspruch besteht. Um zu ge-\nwährleisten, dass sie fortwährend hinreichende Finanzmittel hat, um ihren zwingenden Le-\nbensunterhalt zu sichern, ist sie damit auf staatliche Leistungen angewiesen. Leistungsbe-\nrechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist sie allerdings nur, wenn sie eine Duldung \nnach § 60a AufenthG besitzt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Die Vorschrift wird in Übereinstim-\nmung mit dem Wortlaut so verstanden, dass eine Duldung erteilt worden sein muss. Ein An-\nspruch auf eine Duldung ist nicht ausreichend (Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 1 \nAsylbLG Rn. 27). Die Sicherung des Existenzminimums ist ein grundlegendes Recht, welches \ndurchgängig zu gewährleisten ist. Der Antragstellerin ist aus diesem Grund eine Duldung zu \nerteilen, auch wenn dies teilweise zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt. Dies ist nach \nArt. 19 Abs. 4 GG zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Andernfalls \nwürde der Anspruch auf Sicherung eines Existenzminimums dauerhaft erheblich verletzt. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nberuht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 1 GKG. \n \n\n \n- 8 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be-\nschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die \nBeschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei-\ndung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set-\nzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt-\nsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \ngez.: Behlert \n \n \ngez.: Hülle \n \n \n \ngez.: Dr. Sieweke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2013-05-29/4-v-435-13","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FreizügG/EU 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"FreizügG/EU 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2013-05-29/4-v-435-13","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.148229+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2013-05-29/4-v-435-13","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2013-05-29","dockets":["4 V 435/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 29.05.2013 – 4 V 435/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2013-05-29/4-v-435-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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