{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-12-21","aktenzeichen":"2 K 731/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 K 731/11 \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 03.01.2013 \ngez.: Adamietz \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Firma … E… GmbH, v. d. d. alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer G… E…, \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus \n1, 27576 Bremerhaven, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter \nKramer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2012 für \nRecht erkannt: \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \n \nHinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \n \ngez.: Kramer \n \nT a t b e s t a n d \n \n \nDie Klägerin wehrt sich gegen eine nachträgliche Veranlagung zu Kanalbenutzungsgebühren \nim Hinblick auf das Grundstück F 8 in Bremerhaven. \n \nEigentümer des Grundstücks ist ausweislich des Grundbuchs von Bremerhaven-Geestendorf, \nBlatt …, Bestandsverzeichnis Nr. 2, Erste Abteilung, Herr G… E…. Dieser ist \nalleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin, die auf dem Grundstück eine \nBäckerei betreibt. \n \nAuf der Nordseite des Grundstücks verläuft die Straße H…. Parallel zur Fahrbahn befindet \nsich zwischen ihr und dem Grundstück ein offener Graben, in den das Niederschlagswasser \ndes klägerischen Grundstücks eingeleitet wird, während die sonstigen Abwässer des \nGrundstücks einem Kanal in der Straße F… zugeführt werden. \n \nDurch Bescheide der swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG (im Folgenden: swb \nBremerhaven) im Auftrag der Entsorgungsbetriebe Bremerhaven (im Folgenden: EBB) u.a. \nvom 10.04.2006, 18.04.2007, 09.04.2008, 09.04.2009 und 09.04.2010 wurde die Klägerin zu \nKanalbenutzungsgebühren herangezogen. Die angeführten Bescheide erfassten den \nZeitraum vom 02.04.2005 bis 24.03.2010. Dabei wurde den Kanalbenutzungsgebühren bis \nzum 31.03.2009 ein Gebührensatz von 2,68 Euro je m³ Abwasser zugrunde gelegt, ab \n01.04.2009 von 3,26 Euro je m³ Abwasser. \n \nMit Schreiben vom 25.10.2010 wandten sich die EBB an die Klägerin und teilten ihr mit, dass \ndie swb Bremerhaven in der Vergangenheit irrtümlich eine niedrigere Gebühr festgesetzt \nhätten. Wegen eines vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanals seien höhere Gebühren \nvon 3,30 Euro je m³ bis zum 31.03.2009 und ab dem 01.04.2009 von 4,01 Euro je m³ \nfestzusetzen. Es sei beabsichtigt, die höheren Gebühren rückwirkend ab dem 01.01.2006 \ngegen die Klägerin festzusetzen. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. \nDavon machte sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2010 Gebrauch. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nMit Bescheid der EBB vom 06.12.2010 wurden gegen die Klägerin Kanalbenutzungsgebühren \nnach den höheren Gebührensätzen festgesetzt. Daraus ergab sich eine Nachforderung von \n18.200,26 Euro. Die niedrigeren Gebühren für die Einleitung von Abwasser wären nach der \nGebührenordnung nur anzusetzen, soweit ein Regenwasserkanal nicht in den an das \nGrundstück angrenzenden Straßen vorhanden sei. In der Straße F… , an die das Grundstück \nder Klägerin grenze, befinde sich jedoch ein öffentlicher Regenwassergraben. \nDie rückwirkende Festsetzung sei möglich für vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in \ndem der Anspruch entstanden sei. Gründe für einen Billigkeitserlass seien nicht zu erkennen. \nEs werde jedoch bei fehlenden Rücklagen angeboten, die Nachforderung in angemessenen \nTeilbeträgen zu bezahlen. \n \nMit am 13.12.2010 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin Widerspruch ein. Es sei nicht \nzu \nerkennen, \ndass offene Gräben \nzu \nden \nAnlagen gehören \nwürden, \ndie \nim \nEntwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (im Folgenden: EWOG) bezeichnet seien. \n \nMit Widerspruchsbescheid des Magistrats der Beklagten vom 27.05.2011 wurde der \nWiderspruch als unbegründet zurückgewiesen. Was öffentliche Abwasseranlagen seien, \nergäbe sich auf § 2 Abs. 2 EWOG. Dort würden „Gräben“ nicht ausdrücklich genannt. Das sei \nunschädlich, weil die Aufzählung in § 2 Abs. 2 EWOG nur beispielhaft sei. Ob ein Kanal oder \nein Wegeseitengraben Teil einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung sei, sei davon \nabhängig, ob er zum entwässerungsrechtlichen Zweck technisch geeignet sei. Das sei bei \ndem fraglichen Kanal/Graben zweifelsfrei der Fall. Er sei 1978 angelegt worden, um u.a. das \nNiederschlagswasser aufzunehmen, das auf den an die Straße F… bzw. an die Straße H… \nangrenzenden Grundstücken anfalle. Das in ihm gesammelte Regenwasser fließe – teilweise \nin Kanälen – in das Geestemünder Markfleth und von dort in die Geeste. Der Kanal/Graben \nsei zumindest konkludent als Teil der gemeindlichen Regenwasserentwässerungsanlage \ngewidmet. Er sei in der 1995 erteilten Entwässerungsbaugenehmigung als der Kanal/Graben \nfestgelegt, in das auf dem klägerischen Grundstück anfallendes Niederschlagswasser \neinzuleiten sei. Er werde von der durch die Stadt beauftragten BEG logistic GmbH \nunterhalten. Im Kreuzungsbereich der Straße F… seien zwei Entwässerungskanäle an ihn \nangebunden. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten würden in die Kostenrechnung und \ndamit in die Kanalbenutzungsgebühr einfließen. Die Nachveranlagung einer Gebühr, die noch \nnicht in vollem Umfang ausgeschöpft sei, sei rechtlich grundsätzlich zulässig. Die \nFestsetzungsverjährung sei beachtet worden. Die Ablehnung eines Erlasses aus \nBilligkeitsgründen sei korrekt. Es seien keine Anhaltspunkte zu erkennen, die im Wege der \nKorrektur eines sogenannten atypischen Einzelfalls hätten berücksichtigt werden müssen. \nAllein der Umstand der Nachveranlagung rechtfertige keinen Billigkeitserlass. Im \nGebührenrecht gelte grundsätzlich das Kostendeckungsprinzip. Das bedeute, dass die Kosten \n\n \n- 5 - \n- 4 -\neiner öffentlichen Einrichtung auf die Benutzer umgelegt werden müssten. Dass hier die \nNacherhebung einer Gebühr zur Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz führen würde, sei \nweder vorgetragen noch belegt. Im Übrigen sei angeboten worden, dass die Nachforderung in \nangemessenen Teilbeträgen entrichtet werden könne, wenn die Ertragslage des \nUnternehmens keine Zahlung in einer Summe ermögliche. \n \nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.05.2011 \nzugestellt. \n \nDie Klägerin hat am 23.06.2011 Klage erhoben. Der Graben, in den das Oberflächenwasser \nvom klägerischen Grundstück entwässert werde, sei ein Gewässer im Sinne des \nWasserrechts. Die genehmigte Nutzung eines Gewässers, wozu auch das Einleiten von \nRegenwasser gehöre, sei nach § 6 BremWG unentgeltlich. Die Eigenschaft des Wasserlaufs \nals Gewässer könne nicht durch ein einfaches Ortsgesetz aufgehoben werden. Ein nach \n§§ 67, 68 WHG erforderliches Verfahren habe nicht stattgefunden. Die bloße faktische \nEinbeziehung eines Wasserlaufs in die „Kanalisation“ reiche allein nicht aus. Voraussetzung \nfür die Heranziehung zu Abwasserabgaben wäre außerdem eine tatsächliche kommunale \nMehrleistung, die über eine bloße Gewässerunterhaltung hinausgehe. Die gäbe es hier nicht. \n \n \nDie Klägerin beantragt, \nden Bescheid der Entsorgungsbetriebe Bremerhaven vom 06.12.2010 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Stadt Bremerhaven vom \n27.05.2011 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \n \nEs treffe zu, dass es sich bei dem Graben, in den das Oberflächenwasser des klägerischen \nGrundstücks entwässere, um ein Gewässer im Sinne des Bremischen Wassergesetzes \nhandele. Das bedeute jedoch nicht automatisch, dass eine Gebührenpflicht nach der \nGebührenordnung zur EWOG entfalle. Nach § 6 BremWG habe der Eigentümer des \nGewässers die Benutzung als solche unentgeltlich zu dulden. Die Beklagte erhebe die \nGebühr jedoch nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Grabens, sondern als \nGegenleistung für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Auch ein offener Graben \nkönne grundsätzlich Teil der öffentlichen Abwasseranlagen sein. Entscheidend sei, dass der \nvorliegende Graben den Tatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 EWOG erfülle. Das sei der Fall. \nBezogen auf das Grundstück der Klägerin erfülle der Graben die gleiche Funktion wie ein \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nRegenwasserkanal. Er werde von der Stadt laufend unterhalten. Im Übrigen ergebe sich aus \nder Entwässerungsbaugenehmigung vom 02.08.1995, dass der Graben als Teil der \nöffentlichen Abwasseranlage der Beklagten angesehen worden sei. Als Schuldnerin der \nKanalbenutzungsgebühr sei hier nach § 14 Abs. 1 der Gebührenordnung zum EWOG anstelle \ndes Eigentümers die Klägerin als Bezieherin des Wassers herangezogen worden. \n \n \nDie Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 03.08.2012 auf den Einzelrichter \nübertragen. \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nI. \nDie Klage ist zulässig. \n \nBeschwert ist durch den angefochtenen Bescheid vom 06.12.2010 die Firma E… GmbH und \nnicht Herr G… E… als Eigentümer des veranlagten Grundstücks F… 8 in Bremerhaven. Das \nerschließt sich zwar nicht unmittelbar aus dem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nadressierten Bescheid vom 06.12.2010, weil dort von dem „Mandanten“ – statt Mandantin – \ndie Rede ist. Da das vorangegangene Anhörungsschreiben vom 25.10.2010 aber an die „…E“ \ngerichtet war, Rechtsanwalt Dr. … mit Schreiben vom 10.11.2010 mitgeteilt hatte, dass die „… \nE… GmbH“ ihn mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut habe und auch in der \nÜberschrift des Bescheides vom 06.12.2010 „… E…“ aufgeführt war, ist die Klägerin \nzutreffend als diejenige anzusehen, für die der Bescheid im Sinne des § 41 Abs. 1 \nBremVwVfG bestimmt war. Eine Nachveranlagung von Kanalbenutzungsgebühren gegenüber \nder \nKlägerin \nals \nAdressatin \nist \nfolgerichtig, \nweil \ndie \nursprünglichen \nKanalbenutzungsgebührenbescheide für den Streitzeitraum auch jeweils gegenüber der „… \nE… GmbH“ ergangen waren. \n \nII. \nDie Klage ist aber unbegründet. \n \n\n \n- 7 - \n- 6 -\n1. \nDie \nEntsorgungsbetriebe \nBremerhaven \n(EBB) \nwaren \nzur \nErhebung \nder \nKanalbenutzungsgebühren im Rahmen einer Nachveranlagung befugt. Das folgt aus § 1 \nAbs. 1 \nGebührenordnung \nzum \nEntwässerungsortsgesetz \nder \nStadt \nBremerhaven \n(EntwGebOBhv) vom 26.09.1972 (Brem.GBl. S. 200), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom \n03.02.2011 (Brem.GBl. S. 73). Die Klage war aber nicht gegen die EBB zu richten. Die EBB \nsind nach § 1 Entsorgungsbetriebs-Ortsgesetz vom 27.01.1994 (Brem.GBl. S. 89) ein \nEigenbetrieb der Stadt Bremerhaven. Kommunale Eigenbetriebe sind nach § 1 Abs. 1 \nBremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der \nStadtgemeinden (SaBremR 63-d-1) nicht rechtsfähig. Dementsprechend bestimmt auch § 1 \nAbs. 1 EntwGebOBhv, dass die Kanalbenutzungsgebühr von der Stadt Bremerhaven, \nvertreten durch die EBB, erhoben wird. Die Klage war daher zutreffend gegen die Stadt \nBremerhaven zu richten. \n \n2. \nDie Berechnung der Höhe der zu zahlenden Kanalbenutzungsgebühren für den Zeitraum vom \n01.01.2006 bis zum 24.03.2010 ergibt sich bis zum 31.03.2009 aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 \nEntwGebOBhv in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 des Ortsgesetzes vom 20.12.2001 (Brem.GBl. \nS. 560, 563, 564), ab 01.04.2009 aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 EntwGebOBhv in der Fassung des \nArt. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 2 des Ortsgesetzes vom 26.03.2009 (Brem.GBl. S. 71). \n \nDanach betrug die Kanalbenutzungsgebühr bei „Einleitung von Abwasser in die öffentlichen \nAbwasseranlagen (Schmutz- und Regenwasser- oder Mischwasserkanal)“ bis 31.03.2009 \n3,30 Euro je m³, ab 01.04.2009 4,01 m³. Auf das zutreffende Rechenwerk der Beklagten im \nHinblick auf die berücksichtigten Wassermengen und die sich daraus ergebenden \nGebührenbeträge in der Anlage zum angefochtenen Bescheid vom 06.12.2010 kann \nverwiesen werden. \n \n2.1 \nDie Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1 EntwGebOBhv in der jeweils anzuwendenden Fassung ist \nhier einschlägig. Von dem Grundstück, das von der Klägerin genutzt wird, wird das \nNiederschlagswasser in einen Graben eingeleitet, der funktional auch als Regenwasserkanal \ndient, die sonstigen Abwässer werden einem Schmutzwasserkanal zugeführt. \n \nDass der Begriff „Graben“ weder in § 4 Abs. 2 EntwGebOBhv noch in § 2 Abs. 2 \nEntwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) - hierauf verweist § 1 Abs. 2 \nEntwGebOBhv wegen der Definition der öffentlichen Abwasseranlagen - ausdrücklich genannt \nwird, ist unerheblich. \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n \nNach § 2 Abs. 2 Satz 1 EWOG sind öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses \nOrtsgesetzes „öffentliche, von der Stadt oder Dritten betriebene Anlagen und Einrichtungen \nzum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern und Verrieseln von Abwasser \nsowie zur Behandlung von Klärschlamm“. \n \nZum Abwasser zählt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EWOG auch das Niederschlagswasser von \nbebauten oder befestigten Grundflächen. Um eine solche Grundfläche handelt es sich hier. \nDas Grundstück F… 8 in Bremerhaven ist bebaut und wird von der Klägerin für ihren \nBäckereibetrieb genutzt. \n \n2.2 \nDer fragliche Graben, in den das Niederschlagswasser des klägerischen Grundstücks \neingeleitet wird, ist Teil einer Abwasseranlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 EWOG. Dem \nsteht nicht entgegen, dass er zugleich auch ein Gewässer (amtliche Gewässerbezeichnung: \nGraben F… Ost) ist. Ob ein Gewässer Teil einer öffentlichen Abwasseranlage ist, hängt davon \nab, ob es nach Würdigung der gesamten Umstände zum entwässerungsrechtlichen Zweck \ntechnisch geeignet und von der Gemeinde durch Widmung zu diesem Zweck bestimmt ist \n(OVG Münster, Beschluss vom 31.08.2010 – 15 A 89/10 in KStZ 2011, 77). Dabei ist die \nWidmung nicht formgebunden und kann auch konkludent erfolgen (OVG Münster, Urteil vom \n07.09.1987 – 2 A 993/85 in StuGR 1988, 299). \n \nWird ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 WHG rechtmäßig von einer \nAbwasseranlage in Anspruch genommen, ist auch nicht durch Bundesrecht ausgeschlossen, \ndass das Gewässer gleichzeitig Teil dieser Anlage ist (BVerwG, Beschluss vom 28.04.2008 – \n7 B 16/08 in juris). \n \n2.2.1 \nDer Graben, in den das Niederschlagswasser des klägerischen Grundstücks eingeleitet wird, \ndient auch der Aufnahme von Regenwasser von Straßen und bebauten bzw. befestigten \nGrundstücken und erfüllt somit wesentliche Aufgaben in dem von der Beklagten unterhaltenen \nEntwässerungssystem. \n \nEr hat hier die gleiche Funktion wie ein Regenwasserkanal. Für den Graben gilt wie für einen \nverrohrten Regenwasserkanal, dass ihm von bebauten/befestigten Grundstücken kontrolliert \nNiederschlagswasser zugeführt wird. \n \n2.2.2 \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nZudem kommt dem Graben F… Ost eine übergeordnete Bedeutung im Entwässerungssystem \nder \nBeklagten \nzu. \nIhm \nsind \nim \nKreuzungsbereich \nAn \nder \nFeuerwache \nzwei \nEntwässerungskanäle angebunden. Dort liegt auch eine teilweise Verrohrung vor. Wie im \nEinzelnen das in den Graben eingeleitete Grundstücksniederschlagswasser weitergeleitet und \nbehandelt wird, spielt für die Gebührenpflicht keine Rolle, wenn das Grundstück selbst \nordnungsgemäß entwässert wird. Der Gebührenpflichtige erhält mit der Einleitung seines \nNiederschlagswassers in eine Abwasseranlage diesbezüglich die volle, durch die Gebühren \nzu entgeltende Entwässerungsleistung. Er kann das auf seinem Grundstück anfallende \nNiederschlagswasser dem kommunalen Entwässerungssystem überlassen, die Gemeinde hat \ndie Verantwortung für dessen weitere Beseitigung. \n \nEs kommt auch nicht auf die Frage an, welche konkreten Kosten bei dem Bau und der \nUnterhaltung von offenen Gräben im Vergleich zu verrohrten Regenwasserkanälen entstehen. \nDie Kanalbenutzungsgebühren werden nach § 1 Abs. 1 EntwGebOBhv von der Beklagten „für \ndie Benutzung ihrer öffentlichen Abwasseranlagen“ erhoben. Mit den jeweiligen Gebühren \nwerden unabhängig von der Lage des veranlagten Grundstücks anteilig die Leistungen des \ngesamten Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungssystems der Beklagten abgegolten. \n \nZum Kanalbaubeitragsrecht in der Stadtgemeinde Bremen hat die Kammer in vergleichbarem \nZusammenhang im Urteil vom 24.03.1994 (2 A 232/93) ausgeführt: \n„Das Kanalbaubeitragsgesetz betrachtet dabei das gesamte öffentliche Kanalnetz als \neine technische und wirtschaftliche Einheit (vgl. OVG Bremen, Urt. V. 28.08.1975 – \nII B 101/74 – und Urteil v. 11.06.1990 – 1 BA 14/90), sodaß Anknüpfungspunkt für die \nBeitragserhebung \nnicht \nder \neinzelne \nKanal, \nsondern \ndie \nVeranstaltung \n„Abwasserbeseitigung“ ist.“ \n \nDieses gilt entsprechend für die Kanalbenutzungsgebühren, die nach Bremerhavener \nOrtsrecht für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen in ihrer Gesamtheit zu \nentrichten sind. \n \nSorgt die Gemeinde wie hier für eine ordnungsgemäße Entwässerung, ist es unter \ngebührenrechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis gleich, ob Niederschlagswasser vom \nGrundstück zunächst einem offenen Graben oder einem verrohrten Regenwasserkanal \nzugeführt und danach weitergeleitet wird. \n \n2.3 \nEine konkludente Widmung des Grabens, in den das Regenwasser des klägerischen \nGrundstücks eingeleitet wird, zu einer Anlage zum Sammeln, Einleiten und Fortleiten von \nNiederschlagswasser liegt hier vor. Durch den gegenüber Herrn G… E… als \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nGrundstückseigentümer ergangenen wasserbehördlichen Bescheid der Beklagten vom \n27.07.1995 wurde ihm die Erlaubnis erteilt, das auf dem streitgegenständlichen Grundstück \nanfallende Niederschlagswasser in die anliegenden Straßenseitengräben einzuleiten. Auf \ndiese \nwasserbehördliche \nErlaubnis \nverweist \nauch \nNr. \n3.11 \nder \nEntwässerungsbaugenehmigung der EBB vom 02.08.1995, die Herrn G… E… für den Bau \nder Grundstücksentwässerungsanlage für Schmutz- und Niederschlagswasser im Rahmen \ndes Neubaus der Stadtbäckerei erteilt wurde. Nach Nr. 3.10 dieser Genehmigung war die \nGestaltung der Regenwassereinleitungspunkte in die Seitengräben vor Herstellung mit den \nEBB abzustimmen. Diese Abstimmung führte zu der Festlegung der Einleitung nördlich des \nGrundstücks in den dortigen offenen Graben. \n \nSpätestens mit der Erteilung der wasserbehördlichen Erlaubnis vom 27.07.1995 und der \nEntwässerungsbaugenehmigung \nvom \n02.08.1995 \nwar \nder \nGraben, \nin \nden \ndas \nNiederschlagswasser vom klägerischen Grundstück eingeleitet wird, konkludent auch zu einer \nder Niederschlagswasserbeseitigung dienenden Abwasseranlage gewidmet. Denn ohne eine \nsolche entwässerungsrechtliche Zweckbestimmung, zu der die Beklagte befugt war, hätten \ndie Erlaubnis und die Baugenehmigung im Hinblick auf die Niederschlagswassereinleitung gar \nnicht ergehen dürfen. \n \nJene Bescheide sind auch bestandskräftig geworden. Einen Streit wegen der Widmung des \nfraglichen Grabens als Entwässerungseinrichtung und damit als öffentliche Abwasseranlage \nhat es nie gegeben. Sowohl Herr G… E… als Grundstückseigentümer und Geschäftsführer \nder Klägerin als auch die Beklagte sind spätestens seit 1995 zutreffend davon ausgegangen, \ndass der fragliche offene Graben auch der Grundstücksentwässerung im Hinblick auf das dort \nanfallende Regenwasser zu dienen bestimmt war. \n \n2.4 \nWenn in § 2 Abs. 2 Satz 2 EWOG zwar Kanäle, aber keine Gräben als öffentliche \nAbwasseranlagen genannt werden, ist dieses unerheblich. Denn in dieser Vorschrift sind \nbestimmte Abwasseranlagen nur beispielhaft genannt, aber nicht abschließend aufgezählt. \nDas ergibt sich bereits aus der Einleitung von § 2 Abs. 2 Satz 2 EWOG: „Hierzu gehören \ninsbesondere“. \n \nDer streitgegenständliche Graben wird von der Definition des Begriffs öffentliche \nAbwasseranlage in § 2 Abs. 2 Satz 1 EWOG erfasst, die nach § 1 Abs. 2 EntwGebOBhv auch \nfür die Gebührenregelungen verbindlich ist. \n \n2.5 \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nSchließlich ist § 4 Abs. 2 Nr. 1 EntwGebOBhv hier nicht deshalb unanwendbar, weil dem \ndortigen Gebührentatbestand „Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen“ \nin Klammern der Zusatz „(Schmutz- und Regenwasser- oder Mischwasserkanal)“ beigefügt \nwurde. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Einleitung von Regenwasser in als \nAbwasseranlagen gewidmete Gräben ausgenommen ist. Ein derartiges Verständnis würde \ndazu führen, dass ortsrechtlich für eine solche Einleitung überhaupt kein Gebührentatbestand \nvorläge. Das wäre mit Sinn und Zweck der Gebührenregelung in § 4 Abs. 2 Nr. 1 \nEntwGebOBhv aber nicht vereinbar. \n \nDer Ortsgesetzgeber wollte erkennbar jede Form der Einleitung von Abwasser in öffentliche \nAbwasseranlagen gebührenrechtlich erfassen, wobei eine Differenzierung der Gebührenhöhe \ndanach erfolgen sollte, ob die Einleitung von Niederschlagswasser in Abwasseranlagen \nmöglich war oder nicht. Die Einleitung von Niederschlagswasser in einen entsprechend \ngewidmeten Graben stellt die „Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen“ \nim Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 EntwGebOBhv dar. Im Hinblick auf den dortigen Klammerzusatz \ngenügt es für die rechtliche Subsumtion, wenn ein Graben der Funktion nach wie ein \nRegenwasserkanal der Grundstücksentwässerung dient. \n \nAus dem gleichen Grund ist für die Gebührenhöhe auch nicht der niedrigere Gebührensatz in \n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 EntwGebOBhv maßgebend. Dieser gilt nur, „soweit ein Regenwasserkanal in \nmittel- oder unmittelbar an das Grundstück grenzenden Straßen nicht vorhanden ist“. Da der \nGraben im Bereich der an das klägerische Grundstück angrenzenden Straße H… funktional \nals Regenwasserkanal dient, ist die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 EntwGebOBhv mit dem \nermäßigten Gebührensatz, der im Streitzeitraum zunächst irrtümlich angesetzt wurde, hier \nnicht einschlägig. \n \n3. \nDie ortsrechtliche Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 1 EntwGebOBhv über die Gebührenpflichtigkeit \nauch der Einleitung von Niederschlagswasser ist, soweit sie die Einleitung in offene Gräben \nals Abwasseranlagen umfasst, die zugleich Gewässer sind, mit Landesrecht vereinbar. Solche \nGräben sind oberirdische Gewässer nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Bremisches Wassergesetz \n(BremWG). \n \nAllerdings sah § 6 BremWG in der während des Streitzeitraums anzuwendenden Fassung der \nBekanntmachung vom 24.02.2004 (Brem.GBl. S. 45) - jetzt § 6 BremWG vom 12.04.2011 \n(Brem.GBl. S. 262) - vor, dass der Eigentümer des Gewässers „die Benutzung als solche, \nausgenommen das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern …, unentgeltlich \nzu dulden“ hatte. \n\n \n- 12 - \n- 11 -\n \nZu den Benutzungen eines Gewässers gehört nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz \n(WHG) das „Einleiten von Stoffen in Gewässer“. Der Begriff „Stoffe“ erfasst auch das Wasser \nselbst, gleichgültig ob es rein oder verschmutzt ist (Sieder-Zeitler-Dahme, Komm. z. \nWasserhaushaltsgesetz und zum Abwasserabgabengesetz, Stand 01.05.2012, zu § 9 WHG, \nRdnr. 45 m.w.N.). \n \nDer Eigentümer hatte daher nach § 6 BremWG a.F. das Einleiten von Niederschlagswasser \nals Benutzung des fraglichen Grabens unentgeltlich zu dulden. Eigentümer dieses Grabens ist \ndie Beklagte. \n \nDie Beklagte nahm die Klägerin mit der Veranlagung zu Kanalbenutzungsgebühren aber nicht \nin ihrer Eigenschaft als Eigentümerin für das Einleiten des Niederschlagswassers entgeltlich in \nAnspruch. Die Kanalbenutzungsgebühren werden für die kommunale Leistung erbracht, die \nvor allem in der Fortleitung und Behandlung von Abwasser einschließlich des \nNiederschlagswassers von bebauten oder befestigten Grundflächen besteht. Für diese \nLeistung kommt es auf die Eigentümereigenschaft im Ergebnis nicht an. \n \nÖffentliche Abwasseranlagen können im Übrigen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 EWOG nicht nur von \nder Beklagten, sondern auch von Dritten betrieben werden. Die Beklagte kann für die \nErfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht (§ 1 Abs. 2 EWOG) auch das Eigentum Dritter in \nAnspruch nehmen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen hierfür bestehen. Für die \nKanalbenutzungsgebühren ist im Ergebnis die kommunale Leistung, nicht das kommunale \nEigentum an den öffentlichen Abwasseranlagen entscheidend. \n \n§ 6 BremWG a.F. regelte nicht die Entgeltfreiheit von Leistungen im Rahmen der kommunalen \nAbwasserbeseitigungspflicht, sondern nur die Verpflichtung des Gewässereigentümers, die \nBenutzung als solche unentgeltlich zu dulden. Die landesgesetzliche Regelung knüpft an \nkeine Leistungserbringung, sondern ausschließlich an die Eigentümerstellung an, auf die es \nfür die Kanalbenutzungsgebühren aber nicht ankommt. Die Entstehungsgeschichte der \nlandesgesetzlichen Regelung über die Entgeltfreiheit der Gewässerbenutzung verdeutlicht \ndieses. \n \n \n \nBereits § 5 Bremisches Wassergesetz vom 13.03.1962 (Brem.GBl. S. 59) hatte folgenden \nweitgehend mit den späteren Regelungen identischen Wortlaut: \n\n \n- 13 - \n- 12 -\n„Der Eigentümer des Gewässers hat die Benutzung als solche, ausgenommen das \nEntnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), unentgeltlich \nzu dulden.“ \n \nDazu ist in der Begründung zum seinerzeitigen Entwurf des Bremischen Wassergesetzes \n(Bremische Bürgerschaft 5. Wahlperiode, Drucksachenabteilung I, Nr. 114 v. 19.12.1961, \nS. 38, zu § 5 ) ausgeführt worden: \n„§ 5 bestimmt darüber hinaus, daß der Eigentümer des Gewässers eine derartige \nBenutzung unentgeltlich dulden muß. Da Art. 65 EGBGB die Regelung des \nWasserrechts im weitesten Sinne der Gesetzgebung der Länder überläßt und diese \nKompetenz durch Art. 75 Nr. 4 GG nur hinsichtlich des Wasserhaushalts \neingeschränkt worden ist, kann eine solche Regelung getroffen werden, zumal das \nWHG davon Abstand genommen hat, die Eigentumsverhältnisse an den Gewässern \nzu regeln. Der Bundesgesetzgeber ist jedoch davon ausgegangen, daß das Eigentum \nan einem Gewässer seiner Natur nach stärkeren sozialen Bindungen als das sonstige \nEigentum unterliegt. Abgesehen von der Ausnahme des § 24 Abs. 1 WHG (= § 64 des \nEntwurfes) schließt das Eigentum nicht die Befugnis zur Benutzung ein (vgl. § 2). \nInhalt und Schranken des Eigentums am Gewässer sind öffentlich allgemein \nverbindlich schon durch das WHG bestimmt worden. Diese Besonderheit des \nGewässereigentums \nrechtfertigt \nes, \ndaß \nder \nEigentümer \nnicht \nnur \nden \nGemeingebrauch, sondern auch eine erlaubte oder bewilligte Benutzung zu dulden hat \nund daß er ein Entgelt für die Benutzung nicht fordern darf. Hierbei handelt es sich \nnicht um eine Enteignung des Eigentums durch Einzelmaßnahmen, sondern um eine \nBegrenzung, die eine Gattung von Rechten und deren Träger unterschiedslos trifft (vgl. \nBGHZ 6, 270).“ \n \nAus der vorstehend angeführten Begründung des damaligen Gesetzentwurfs wird deutlich, \ndass es dem bremischen Landesgesetzgeber hier ausschließlich um eine gesetzliche \nBegrenzung des Eigentumsrechts an dem Gewässereigentum geht. \n \nEinen weiterreichenden Regelungsgehalt hat die Bestimmung über die Verpflichtung des \nEigentümers zur entgeltfreien Duldung der Gewässerbenutzung nicht, insbesondere schließt \nsie nicht die auf Ortsrecht beruhende Gebührenpflichtigkeit der Abwasserbeseitigung auch bei \nInanspruchnahme von Gewässern aus. \n \n4. \nDie Beklagte war nicht gehindert, Kanalbenutzungsgebühren durch den angefochtenen \nBescheid vom 06.12.2010 nachzuveranlagen, obwohl zuvor bereits Bescheide über \nKanalbenutzungsgebühren im Hinblick auf das klägerische Grundstück vom 10.04.2006, \n18.04.2007, 09.04.2008, 09.04.2009 und 09.04.2010 ergangen waren. Mit diesen Bescheiden \nwurden die Kanalbenutzungsgebühren wegen der Nichtberücksichtigung der Einleitung des \nGrundstücksniederschlagswassers zu niedrig festgesetzt. Diese Bescheide bedurften aber \nkeiner Aufhebung, weil sie nur in Höhe der jeweils festgesetzten Gebühren in Bestandskraft \nerwachsen sind und keine Regelungen etwas des Inhalts enthielten, dass von einer Erhebung \nhöherer Kanalbenutzungsgebühren abgesehen werde. Im Abgabenrecht gilt im Übrigen der \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nGrundsatz, dass die Kommunen Ansprüche auf fällige und nicht verjährte Abgaben \ngrundsätzlich durchzusetzen haben. Das entspricht dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit. \n \nIm Hinblick auf das Erschließungsbeitragsrecht hat in diesem Zusammenhang das \nerkennende Gericht im Urteil vom 16.12.2011 (2 K 1431/10) folgende Ausführungen gemacht: \n \n„Bundesrechtlich besteht gemäß § 127 Abs. 1 BauGB die Verpflichtung der Gemeinde, \neinen entstandenen Erschließungsbeitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu \nmachen. Daher ist bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung auch eine \nNacherhebung geboten, wenn zunächst versehentlich eine zu niedrige Veranlagung \nerfolgt ist (BVerwG, Urteil vom 18.03.1988 – 8 C 92.87 in NVwZ 1989, 159). Das war \nhier durch den Beitragsbescheid vom 23.12.2005 der Fall gewesen, der den \nErschließungsbeitragsanspruch bei weitem nicht realisiert hatte. \n \nDer Nacherhebung steht formell nicht entgegen, dass durch den Bescheid vom \n23.12.2005 bereits ein Erschließungsbeitrag festgesetzt wurde. \n \nAuch ein Bescheid, mit dem ein Erschließungsbeitrag zu niedrig festgesetzt wurde, ist \nein ausschließlich belastender Verwaltungsakt (Driehaus, Erschließungs- und \nAusnaubeiträge, 8. Aufl., § 10, Rdnr. 22). \n \nDer Bescheid vom 23.12.2005 beinhaltete keine begünstigende Regelung etwa \ndahingehend, dass zugesagt wurde, einen weiteren Erschließungsbeitrag für die \nO…straße nicht mehr zu erheben, oder dass der entstandene Erschließungsbeitrag, \nsoweit er den festgesetzten Betrag überstieg, erlassen wurde. \n \nDer Erschließungsbeitragsbescheid vom 23.12.2005 bedurfte mithin keiner – \nteilweisen – Rücknahme, da er keine aufzuhebende begünstigende Regelung enthielt. \nDeswegen kam es für die Nacherhebung durch die weitere Veranlagung in Gestalt des \nÄnderungsbescheids vom 09.12.2009 auch nicht auf die Einhaltung der Jahresfrist des \n§ 48 Abs. 4 BremVwVfG an.“ \n \nDas gilt hier entsprechend (ebenso: für das Kommunalabgabenrecht OVG Münster, Urteil vom \n25.02.1982 – 2 A 1503/81 in KStZ 1983, 172; für das Abfallgebührenrecht VGH München, \nUrteil vom 28.01.2004 – 4 B 00.2397 in juris). \n \n5. \nDie Klägerin ist Schuldnerin der Kanalbenutzungsgebühren. \n \nNach § 14 Abs. 1 EntwGebOBhv sind im Falle der Kanalbenutzungsgebühr neben dem \nEigentümer auch der Pächter, Mieter, der zur Nutzung Berechtigte oder der Bezieher des \nWassers Gebührenschuldner. Die Klägerin ist zwar nicht Eigentümerin, aber zumindest \nBezieherin des Wassers. Die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung \nzugeführte und für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge gilt nach \n§ 3 Abs. 1, 2 a) EntwGebOBhv als Abwassermenge, nach der die Kanalbenutzungsgebühr zu \nberechnen ist. Wie sich aus den vorgelegten Rechnungen von swb Bremerhaven ergibt, mit \n\n \n- 15 - \n- 14 -\ndenen neben den Kanalbenutzungsgebühren auch das bezogene Wasser abgerechnet \nwurde, war Vertragspartner für den Wasserbezug die E… GmbH. Als Bezieherin des Wassers \nwar \nsie \ndaher \nnach \n§ \n14 \nAbs. \n1 \nEntwGebOBhv \nauch \nhinsichtlich \nder \nKanalbenutzungsgebühren Schuldnerin. \n \nMehrere Schuldner der Kanalbenutzungsgebühren haften gemäß § 14 Abs. 3 EntwGebOBhv \nals Gesamtschuldner. Diese Regelung ermächtigte die Beklagte, allein die Klägerin \nhinsichtlich der gesamten Gebührenschuld in Anspruch zu nehmen. Zur Auswahl eines \nGesamtschuldners hat das erkennende Gericht im Urteil vom 24.06.2011 (2 K 1859/10) \nausgeführt: \n„Die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl unter mehreren Gesamtschuldnern \nverlangt nach der ständigen Rechtsprechung des VG Bremen in der Regel auch keine \nbesondere schriftliche Darlegung (VG Bremen, Urteil vom 29.01.1993 - 2 A 18/92; \nUrteil vom 09.02.2006 – 2 K 1485/05). \n \nGesamtschuldnerschaft bezweckt Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des \nGesetzesvollzugs, nicht Schuldnerschutz. Die zuständige Stelle soll den ihr geeignet \nerscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranziehen können. Mit der ihr \ndeswegen eingeräumten Auswahlfreiheit lässt sich eine regelmäßige Erwägungs- und \nBegründungspflicht nicht vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 57.91 in \nKStZ 1993, 93, 96).“ \n \nDas gilt auch hier. Da der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Eigentümer des veranlagten \nGrundstücks ist, bestanden hier auch keine gegensätzlichen wirtschaftlichen Interessen, die \nAnlass zu Ermessenserwägungen bei der Auswahl des Gesamtschuldners hätten bieten \nkönnen. \n \n6. \nDie Nachveranlagung mit Bescheid vom 06.12.2010 ist innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt. \nGemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) ist \neine Festsetzung von Gebühren nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen \nist. Diese beträgt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BremGebBeitrG vier Jahre und beginnt mit Ablauf \ndes \nKalenderjahres, \nin \ndem \nder \nAnspruch \nentstanden \nist. \nDie \nKanalbenutzungsgebührenpflicht entsteht gemäß § 2 EntwGebOBhv mit der jeweiligen \nBenutzung (VG Bremen, Urteil vom 02.10.2008 -2 K 2482/06). Dementsprechend waren die \nKanalbenutzungsgebühren für den Zeitraum ab 01.01.2006 noch nicht verjährt. Für die \nBenutzung der Abwasseranlagen im Jahre 2006 begann die Verjährungsfrist erst ab \n01.01.2007 zu laufen und sie endete mit Ablauf des 31.12.2010. \n \n7. \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nGründe für einen Erlass oder eine Ermäßigung aus Billigkeitsgründen nach § 25 Abs. 1 \nBremGebBeitrG bestehen nicht. Es stellt keinen atypischen, vom Normprogramm nicht \nerfassten Fall dar, wenn die Festsetzungsfrist für die Erhebung von Abgaben durch die \nGemeinde ausgeschöpft wird und gegebenenfalls eine Nacherhebung erfolgt, weil zunächst \nirrtümlich die Abgabenveranlagung zu gering ausfiel. Die zeitliche Grenze, die für eine \nNacherhebung gezogen ist, stellt der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist dar. Wenn \ninnerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist der Abgabenanspruch noch vollständig \nausgeschöpft wird, ist dieses nicht unbillig, sondern entspricht dem - auch dem Grundsatz der \nAbgabengerechtigkeit verpflichteten - Normprogramm. \n \nSoweit die Höhe der Nachforderung bei Zahlung in einem Betrag zu wirtschaftlichen \nSchwierigkeiten für den Betrieb der Klägerin führen sollte, hat die Beklagte die Begleichung in \nangemessenen Teilbeträgen angeboten. Dieses ist ein unter Billigkeitsgesichtspunkten \nausreichendes Entgegenkommen der Beklagten. \n \n8. \nVon einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da das Gericht \nergänzend gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des \nWiderspruchsbescheids vom 27.05.2011 Bezug nehmen kann. \n \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nDie Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. \n \n \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \n\n \n \n- 16 -\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines \nMonats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez.: Kramer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2012-12-21/2-k-731-11","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2012-12-21/2-k-731-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.296160+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2012-12-21/2-k-731-11","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2012-12-21","dockets":["2 K 731/11"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Urteil vom 21.12.2012 – 2 K 731/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2012-12-21/2-k-731-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BBauG/127","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"127","label":"§ 127 BBauG","mentions":1},{"id":"VwGO/117","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"117","label":"§ 117 VwGO","mentions":1},{"id":"WHG 2009/2","law":"WHG 2009","abbreviation":"WHG 2009","ref":"2","label":"§ 2 WHG 2009","mentions":1},{"id":"WHG 2009/9","law":"WHG 2009","abbreviation":"WHG 2009","ref":"9","label":"§ 9 WHG 2009","mentions":1},{"id":"WHG 2009/24","law":"WHG 2009","abbreviation":"WHG 2009","ref":"24","label":"§ 24 WHG 2009","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"WHG 2009/68","law":"WHG 2009","abbreviation":"WHG 2009","ref":"68","label":"§ 68 WHG 2009","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1},{"id":"WHG 2009/67","law":"WHG 2009","abbreviation":"WHG 2009","ref":"67","label":"§ 67 WHG 2009","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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