{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-08-13","aktenzeichen":"5 V 1050/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 1050/12 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Richterin \nTwietmeyer \nals \nVorsitzende, \nRichter \nDr. Baer \nund \nRichter \nDr. Schulenberg \nam \n13. August 2012 beschlossen: \n \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen eine sofort vollziehbare Auflage zu \nihrer Gaststättenerlaubnis, mit der ihr aufgegeben wird, eine Mindestanzahl von vier \nSicherheitskräften für den Betrieb ihrer Diskothek vorzuhalten und die Anzahl jeweils nach \nbestimmten Gegebenheiten zu erhöhen. Sie hält die vorgegebene Anzahl der einzusetzenden \nSicherheitskräfte für unverhältnismäßig und legt ein Konzept vor, dass sich ausschließlich an \nder tatsächlichen Anzahl der Gäste orientiert. Ausdrücklich nicht Gegenstand des \nvorliegenden Eilverfahrens und der erhobenen Klage ist die Frage der Verpflichtung der \nAntragstellerin, die Sicherheit im Gaststättenbetrieb durch ein Fremdunternehmen zu \ngewährleisten. \n \nII. \nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der (erweiterten) Klage \n5 K 954/12 gegen die Auflage zur Gaststättenerlaubnis hat keinen Erfolg. Die in Ziffer V der \nVerfügung vom 01. August 2012 angeordnete Fortdauer der bis zum 02. August 2012 \nbefristeten Auflagenverfügung vom 12. Juli 2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings \ngeht die Formulierung „bis zum Rechtswirksamwerden der Anordnung der sofortigen \nVollziehung“ \ninsoweit \nins \nLeere. \nDie \nVollzugsanordnung \nkann \nmangels \nVerwaltungsaktscharakter nicht in Bestandskraft erwachsen; die sofortige Vollziehbarkeit tritt \nim Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit ihrer Anordnung ein und kann allenfalls durch \ndie Behörde oder das Gericht aufgehoben bzw. es kann die aufschiebende Wirkung \nwiederhergestellt werden. \n \nII.1. \nIn formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Sie \nist insbesondere ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden. \n \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist außer bei Notstandsmaßnahmen, die \nausdrücklich als solche zu bezeichnen sind, mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen \nund nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen \nInteresses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu versehen. Die Begründung hat neben der \nWarnfunktion für die anordnende Behörde vor allem den Zweck, den Betroffenen in die Lage \nzu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen \nVollziehung \nveranlasst \nhaben, \nseine \nRechte \nwirksam \nwahrzunehmen \nund \ndie \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nErfolgsaussichten seines Rechtsmittels einzuschätzen. Die Behörde kann sich zur \nBegründung der Anordnung bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch auf die den \nVerwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des \nVerwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. \n \nDie in dem Bescheid vom 01. August 2012 gegebene Begründung für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Fortdauer der Auflagenverfügung genügt diesen Anforderungen. \nDie Behörde hat eingehend und unter konkreter Bezugnahme auf die Umstände des \nEinzelfalls dargelegt, aus welchen Gründen sie vorliegend eine Anordnung der sofortigen \nVollziehung als geboten ansieht. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die erteilten Auflagen, \ninsbesondere auch die hier streitgegenständlichen Vorgaben für die Anzahl der \neinzusetzenden Sicherheitskräfte, zur Gewährleistung der Sicherheit im Betrieb der Diskothek \nerforderlich seien und die Durchsetzung der Auflagen mit Blick auf die bestehenden \nGefährdungen keine weiteren Aufschub duldeten. In Anbetracht der Gesamtsituation auf der \nso genannten Bremer Diskomeile, die gerade an den Wochenenden tausende junge \nMenschen anziehe, stelle die Diskothek der Antragstellerin schon wegen der hohen Anzahl \nder Gäste einen besonderen Gefahrenort dar, der vor allem mit Blick auf den Alkoholkonsum \nder Gäste besondere Vorkehrungen zur Sicherung von Leib und Leben der Gäste erfordere. \nDamit hat die Antragsgegnerin das aus ihrer Sicht bestehende Vollzugsinteresse hinreichend \nbegründet. \n \nII.2. \nIn der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangefochtenen Verfügung das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen \nVollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster \nLinie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Eilverfahren allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die vorliegend angegriffenen \nAuflagen zur Gaststättenerlaubnis als rechtmäßig. Die Kammer hat im Eilverfahren 5 V 948/12 \nzur Verfügung vom 12. Juli 2012 Folgendes ausgeführt: \n \n„Rechtsgrundlage für die erteilte Auflage ist § 2 Abs. 2 BremGastG. Danach kann die \nGaststättenerlaubnis mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der \nGäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten Belästigungen, \nerforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, \nÄnderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Voraussetzungen dieser \nVorschrift für die hier nachträglich erlassene Auflage zur Gaststättenerlaubnis liegen vor. \nSie ist auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin als verhältnismäßig \nanzusehen. \n\n \n- 5 - \n- 4 -\n \nAuch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass der Einsatz von Sicherheitskräften \nzum Schutz der Gäste von der Betriebsöffnung an durchgehend bis zum Betriebsende \nals erforderlich anzusehen ist. Sie wendet sich lediglich gegen die Anzahl der \nSicherheitskräfte, die ihr in der Verfügung vom 12.07.2012 unter Nr. 1 a) aa) vorgegeben \nwird. Danach hat ihr die Antragsgegnerin aufgegeben, mindestens vier Sicherheitskräfte \nbei lediglich einem geöffneten Diskothekenbereich einzusetzen. Diese Anzahl soll um \nmindestens eine Sicherheitskraft für jeden weiteren geöffneten Diskothekenbereich \nerhöht werden. Des Weiteren differenziert die Antragsgegnerin nach den Betriebszeiten. \nAb Mitternacht hält sie den Einsatz von mindestens zwei Sicherheitskräften pro \ngeöffneten Diskothekenbereich für erforderlich und an den Öffnungstagen am \nDonnerstag, Freitag, Sonnabend und an Wochentagen vor Feiertagen ist eine \nMindestausstattung mit sechs Sicherheitskräften ungeachtet der geöffneten Bereiche zu \ngewährleisten. Die in dieser Weise vorgenommene Staffelung in der Anzahl der \neinzusetzenden \nSicherheitskräfte \nbegegnet \nkeinen \ndurchgreifenden \nrechtlichen \nBedenken. \n \na) Die erteilte Auflage dient dem Schutz der Gäste. Durch die Vorgaben der Anzahl der \neinzusetzenden \nSicherheitskräfte \nsollen \nGefährdungen \nfür \ndie \nGäste \ndurch \nGewalttätigkeiten, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verletzungen des \nJugendschutzes vermieden werden. Die Vorgabe einer differenzierten Mindestanzahl \nvon Sicherheitskräften ist auch geeignet, die Gefährdungen für die Gäste zu reduzieren, \nindem sie die Grundlage für eine effektive Zugangskontrolle bildet und ausreichend \nMöglichkeiten schafft, schnell und effektiv in Konfliktsituationen einzugreifen. \n \nb) Das Gericht sieht auch keinen Anlass, an der Erforderlichkeit der vorgegebenen \nAnzahl an Sicherheitskräften zum Schutze der Gäste zu zweifeln. Die Antragsgegnerin \nhat auf das besondere Gefahrenpotenzial der so genannten Diskomeile insgesamt \nhingewiesen und dabei die Diskothek der Antragsstellerin schon wegen ihrer Größe und \nLage an der Diskomeile als besonderen Gefahrenort bewertet. Diese Einschätzung wird \ndurch die polizeilichen Stellungnahmen, die die Antragsgegnerin im gerichtlichen \nVerfahren vorgelegt hat, bestätigt. Für die Diskothek der Antragstellerin sind allein für \ndas laufende Jahr 373 Vorgänge erfasst worden. Davon betreffen etwa 160 Vorgänge \nGewalttaten, unter anderem Körperverletzung, Raub und Bedrohung und ca. 30 \nVorgänge \nBtM-Delikte. \nNach \nder \nvon \nder \nPolizei \nBremen \nvorgenommenen \nHochrechnung liegen die Vorgangszahlen nach einer Hochrechnung zwar unter den \nVorjahreswerten, sie werden sich aber voraussichtlich deutlich über den Zahlen aus \n2009 und 2010 bewegen. Auch die Anzahl der auf der so genannten Diskomeile \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nerfassten Straftaten ist nicht rückläufig, sondern hält sich auf einem hohen Niveau. Für \ndieses Jahr werden 1430 Straftaten prognostiziert. Das entspricht der Anzahl der \nerfassten Straftaten aus den Vorjahren. In Anbetracht dieser Gesamtsituation ist es nicht \nzu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin von einem hohen Sicherungsbedürfnis \ngerade auch in Hinblick auf den Schutz der Gäste im Betrieb der Antragsgegnerin \nausgeht. Die von der Antragsgegnerin genannte Mindestanzahl von Sicherheitskräften \nab Betriebsöffnung ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und erscheint letztlich \nauch unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Antragstellerin nicht übertrieben. Im \nÜbrigen hat die Antragsgegnerin für die Erhöhung der Sicherheitskräfte auf \nDifferenzierungskriterien abgestellt, die sachlich gerechtfertigt sind. Die Erhöhung des \nSicherheitspersonals an die Öffnung weiterer Bereiche zu knüpfen, ist sowohl unter dem \nGesichtspunkt der Vergrößerung des zu überwachenden Raumes als auch der regelhaft \nansteigenden \nBesucherzahl \ngerechtfertigt. \nAuch \ndas \nVerlangen \nvermehrten \nPersonaleinsatzes ab 24.00 Uhr kann nicht als fehlerhaft angesehen werden, weil ihm \ndie zutreffende Erwägung zugrunde liegt, dass im Verlaufe des Abends die \nAlkoholisierung der Gäste zunimmt und damit auch die Wahrscheinlichkeit gewalttätiger \nKonflikte steigt. Die besonderen Vorgaben für bestimmte Wochentage gehen auf die \nErwägung zurück, dass insbesondere an Abenden mit einem folgenden freien Tag \nbesonders viele Gäste in der Diskothek der Antragstellerin zu erwarten sind und mit \ndeutlich \nhöherem \nAlkoholkonsum \ngerechnet \nwerden \nmuss. \nAuch \ndieses \nDifferenzierungskriterium ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n \nSoweit die Antragstellerin demgegenüber eine Staffelung des Sicherheitspersonals allein \nnach der Anzahl der Gäste für ausreichend hält, wäre eine Auflage solchen Inhalts zwar \nweniger belastend, aber nicht in gleichem Maße ausreichend und effektiv zur Abwehr \nder bestehenden Gefahren. Sie vernachlässigt, dass die Gefahrenlage nicht allein von \nder Anzahl der Gäste abhängig ist, sondern je nach Tag, Uhrzeit und weiteren \nGegebenheiten sehr unterschiedlich ausfallen kann. Sie geht zudem von einer \nMindestzahl von nur zwei Sicherheitskräften bis 300 Gästen aus. Diese Anzahl erscheint \nschon deshalb nicht ausreichend, weil im Falle einer Gefahrensituation in der Diskothek \neine wirksame Zugangskontrolle nicht mehr gewährleistet werden kann. Zudem stellt \nsich die von der Antragstellerin vorgeschlagene Differenzierung auch unter dem \nGesichtspunkt der Einhaltung und Kontrolle als problematisch dar. Die Anzahl der Gäste \nwird im Laufe eines Abends aufgrund der großen Fluktuation nur schwer einzuschätzen \nsein und ständigen Veränderungen unterliegen. Die notwendige Anzahl der \nSicherheitskräfte wird deshalb nach diesem Kriterium kaum exakt bestimmt werden \nkönnen, sondern einer gewissen Beliebigkeit unterliegen. Probleme ergeben sich \ndementsprechend auch für die Kontrolle der Auflage. Für die Antragsgegnerin wäre es \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nmit erheblichem Aufwand verbunden, jeweils erst nach Schätzung der anwesenden \nGäste bewerten zu können, ob die erteilte Auflage von der Antragstellerin auch \neingehalten wird. \n \nc) Schließlich ist die angefochtene Auflage auch angemessen. Die Aufwendungen, die \ndie Antragstellerin für das Sicherheitspersonal nach der Verfügung der Antragsgegnerin \nzu treffen hat, werden sich in der Regel nicht von den Ausgaben unterscheiden, die der \nAntragsgegnerin auch nach ihrem eigenen Konzept entstehen würden. Unterschiede \nergeben \nsich \nan \nden \nTagen \nmit \ngeringerem \nBesucheraufkommen. \nDie \nMehraufwendungen liegen aber in einem Bereich, die gemessen an den Umsätzen, die \ndie Antragstellerin mit dem Betrieb der Diskothek erzielt, ohne Weiteres zumutbar sind. \n \nDie unter Nr. 1 a) aa) im Bescheid vom 12.07.2012 erteilte Auflage wird sich mithin \nvoraussichtlich als rechtmäßig erweisen.“ \n \nDie Kammer hält an der obigen Einschätzung fest, so dass davon auszugehen ist, dass sich \nauch die Anordnung der Fortdauer der Auflagenverfügung vom 12. Juli 2012 voraussichtlich \nals rechtmäßig erweisen wird. \n \nII.3. \nNeben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes besteht \nvorliegend auch ein besonderes Vollzugsinteresse (vgl. zu dieser Anforderung im \nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahren BVerfG NVwZ 2007, 1302 <1304>; NVwZ 2007, 948 \n<949>; OVG NRW NVwZ 2006, 481 <483>). Wegen der bestehenden Gefährdungen im \nZusammenhang mit dem Betrieb der Diskothek der Antragstellerin an der so genannten \nDiskomeile ist die Antragsgegnerin gehalten gewesen, ihre zum Schutze der Gäste dienende \nAuflage mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen. \n \nII.4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nberuht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n \n \n- 7 -\n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. \nDie Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung \nauseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt \noder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der \nHauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Twietmeyer \n \n \ngez. Dr. Baer \n \ngez. 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