{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-04-03","aktenzeichen":"5 K 58/11.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 58/11.A \nNiedergelegt in unvollständiger \nFassung auf der Geschäftsstelle \nam 17.04.2012 \ngez. Fokken \nU. d. G. \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nSperlich, Richterin Twietmeyer und Richter Dr. Schulenberg sowie den ehrenamtlichen \nRichter Ambrosi und die ehrenamtliche Richterin Nau aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 3. April 2012 für Recht erkannt: \n \n1. \nDie \nBeklagte \nwird \nverpflichtet, \ndem \nKläger \ndie \nFlüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG \nunter entsprechender Abänderung des Bescheides vom \n03. Januar 2011 zuzuerkennen. \n \n2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \n3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nBeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \ngez. Sperlich \ngez. Twietmeyer \ngez. Dr. Schulenberg \n \n \n \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären \nAbschiebungsschutz. \n \nNach eigenen Angaben ist der Kläger 1982 geboren, irakischer Staatsangehöriger, Kurde und \nJeside aus der Provinz Ninive im Nordirak. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Zunächst \nwaren der Kläger und seine Familie in Badush ca. 10 – 15 Kilometer nordwestlich vom \nZentrum Mosuls wohnhaft. Die vergangenen Jahre bis zur Ausreise in die Bundesrepublik \nDeutschland verbrachte der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist in Mosul-Stadt. \nIm Oktober und November 2010 versuchte der Kläger aus Mosul kommend bei seiner \nzwischenzeitlich nach Sheikhan verzogenen Familie Unterschlupf zu finden, reiste dann aber \nam 30. November 2010 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein, wo er am 09. Dezember \n2010 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter stellte. Im Januar 2012 folgte ihm \nseine Ehefrau mit den Kindern aus Sheikhan nach. Die Mutter des Klägers lebt nach wie vor \nin Sheikhan. Darüber hinaus leben noch drei Brüder und vier Schwestern im Irak. Weitere drei \nBrüder und eine Schwester leben in Deutschland. \n \nAnlässlich der Anhörung beim Bundesamt für (Bundesamt) am 29. Dezember 2010 gab der \nKläger an, zunächst im irakischen Militär Dienst geleistet zu haben, diese Tätigkeit in Folge \neiner Verletzung aber wieder aufgegeben zu haben. Gemeinsam mit seinem Bruder S. sei \ner in die irakische Polizei eingetreten. Zum einen habe er zum Wachpersonal für Vorgesetzte \ngehört, zum anderen sei er für die Sicherheit im Mosuler Stadtteil Bab-Al-Tob zuständig \ngewesen. Wann immer es Probleme gegeben habe, zum Beispiel Explosionen oder tödliche \nAnschläge, sei die Polizei eingeschritten. Ziel sei die Demonstration von Schutz der \nBevölkerung durch die Sicherheitskräfte gewesen. Aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist sei er \nvon Terroristen bedroht worden. Hätten die Polizisten anfangs noch Schutz für den Heimweg \nbekommen, sei es später aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich gewesen, auch nur \nregelmäßig nach Hause zu kommen. Auch habe er den Polizeidienst in Mosul nicht aufgeben \nkönnen, da die Familie andernfalls nicht zu ernähren gewesen wäre. Schließlich habe er sich \nauf Anraten seiner Mutter zur Flucht aus dem Irak entschieden. \n \nMit angefochtenem Bescheid vom 03. Januar 2011, zugestellt am 04. Januar 2011, lehnte das \nBundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis \n7 AufenthG nicht vorlägen und drohte die Abschiebung in den Irak an. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nZur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, ein Anspruch auf Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht. Die begründete Furcht \nvor politischer Verfolgung habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Sofern der Kläger \nals Jeside mit Verfolgung zu rechnen hätte, sei auch hieraus nicht die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft \nnach \n§ 60 \nAbs. 1 AufenthG \nableitbar. \nDie \nZahl \njesidischer \nAnschlagsopfer sei seit 2007 deutlich zurückgegangen. Die für die Annahme einer \nGruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte lasse sich derzeit nicht mehr feststellen. \nZwar komme es weiterhin zu Angriffen auf Jesiden und zu Diskriminierungen. Jedoch seien \nseit den koordinierten Anschlägen auf die jesidische Bevölkerung im Sommer 2007 keine \ngrößeren \nAnschläge \ngegen \nJesiden \nmehr \nbekannt \ngeworden. \nEine \nindividuelle \nVerfolgungsbetroffenheit und eine ihn treffende, konkrete Gefährdungslage habe der Kläger \nnicht glaubhaft machen können. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich verbessert. \n \nMit der am 18. Januar 2011 erhobenen Klage trägt der Kläger in Ergänzung zu seinen \nAusführungen gegenüber dem Bundesamt vor, ihm drohe eine Gefährdung aufgrund seiner \njesidischen Religionszugehörigkeit. Seit dem Sturz des Saddam-Regimes im März 2003 sei \ndie Lage der Jesiden im Irak durch Anschläge und Übergriffe gekennzeichnet. In \nentscheidungsrelevanter Weise werde der Kläger in der Ausübung seiner Religionsfreiheit \nbeschränkt. Die Gefahr der religiösen Verfolgung gehe zwar nicht vom irakischen Staat, wohl \naber von der moslemischen Bevölkerung und islamistischen Gruppen aus. Von Seiten \nmoslemischer Kreise würden die Jesiden aufgefordert, ihre Religion aufzugeben. Angesichts \npogromartiger Übergriffe auf Jesiden in der Region um Sheikhan sei eine gruppengerichtete \nVerfolgungssituation \nanzunehmen. \nDie \nkonfessionelle \nGewalt \nstelle \nein \nfestes \nVerfolgungsmuster im Rahmen der prekären Sicherheitslage des Irak dar. Insbesondere in \nMosul und der näheren Umgebung bestehe eine akute Lebensgefahr für Jesiden. Wie aus \ndem Lagebericht des Auswärtigen Amtes folge, sei hier eine besonders hohe \nGewaltbereitschaft zwischen den verschiedenen ethnischen und religiösen Lagern \nfestzustellen. Leidtragende des mit Gewalt ausgetragenen ethnisch-religiösen Konfliktes seien \nvornehmlich Jesiden. Die Lage in der Stadt Mosul sei als „äußerst gefährlich“ zu \nkennzeichnen; für Jesiden handle es sich um eine „no-go-area“. Trotzdem die Zahl der \nJesiden in Mosul bereits stark zurückgegangen sei, setzten sich die Übergriffe unvermindert \nfort. Nicht zuletzt die nunmehr geringe Zahl von Jesiden in Mosul-Stadt führe dazu, dass \nangesichts der in der Stadt und Region fortdauernden Gewalt von einer gegen Jesiden \ngerichteten Gruppenverfolgung auszugehen sei. Zu beachten sei diesbezüglich, dass gemäß \nder Richtlinie 2004/83/EG auch die öffentliche Religionsausübung geschützt sei; gemäß der \nRichtlinie \nkönne \nauch \neine \nKumulierung \nunterschiedlicher \nMaßnahmen \neine \nVerfolgungshandlung begründen. Sofern die jesidische Religion als „Geheimreligion“ \nbezeichnet werde, könne dem nicht gefolgt werden. Auch sei eine Verleugnung der Religion \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nzum Schutz von Leib und Leben nicht zumutbar und würde für sich genommen bereits den \nTatbestand der flüchtlingsrelevanten Verfolgung begründen. Anhand zahlreicher Beispiele \nlasse sich belegen, dass weder die staatlichen, noch kurdische Sicherheitskräfte einen \nhinreichenden Schutz vor religiös motivierter Verfolgung gewährleisten könnten. Vor dem \nHintergrund der Qualifikationsrichtlinie sei daher von einer Gruppenverfolgung von Jesiden \nauszugehen. Weiterhin nimmt der Kläger auf das Verfahren seines Bruders S. . vor dem \nVerwaltungsgericht Sigmaringen Bezug. Aus den Unterlagen zum Urteil ergebe sich, dass \neine Rückkehrgefahr für ihn bestehe und weder er, noch seine Familienmitglieder eine \ninländische Fluchtalternative in den Siedlungsgebieten der Jesiden hätten. \n \nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bundesamtsbescheids vom \n03.01.2011, 5457872, zu verpflichten, \n \n1. ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 AufenthG zuzuerkennen, \n \n2. hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nbis 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Zudem verweist sie auf Ungereimtheiten, \ndie sich aus der Befragung der Ehefrau des Klägers ergeben hätten. Diese habe in der \nAnhörung zu ihrem Verfolgungsschicksal vor dem Bundesamt am 14. März 2012 das vom \nKläger geltend gemachte konkrete Verfolgungsschicksal nicht bestätigen können. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Die in \ndas Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nverhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Bescheid \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nist \ndeshalb \nabzuändern \nund \ndie \nBeklagte \nzu \nverpflichten, \ndem \nKläger \ndie \nFlüchtlingseigenschaft \nim \nSinne \ndes \n§ 60 \nAbs. 1 AufenthG \nzuzuerkennen. \nDer \nstreitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist insoweit rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). \n \nI. \n \nDie Beklagte ist verpflichtet dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG \ni. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. \n \n1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die \nRechtstellung Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder \nin dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach der Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in \nAnwendung des Abkommens vom 28. Juni 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ein \nAusländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \n \nEine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a \nbis c AufenthG von dem Staat (a), Parteien oder Organisationen, die dem Staat oder \nwesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (b) oder von nichtstaatlichen Akteuren \nausgehen, sofern die unter a und b genannten Akteure einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor \nVerfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (c), es sei denn, es besteht eine inländische \nFluchtalternative. \n \nNach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 \nvorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 \n(sog. Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden. \n \nSchutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann danach derjenige beanspruchen, der eine Verfolgung \nim Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Wer \nbereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die \ntatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr \nin das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG). Diese \nVermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nWiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens \nentkräften (BVerwG, U. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09). Bei der Beurteilung der Frage der \nbegründeten Furcht vor Verfolgung sind die persönlichen Umstände des Antragstellers zu \nberücksichtigen; es ist somit eine individuelle Prüfung vorzunehmen. \n \nDie Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. \nDer Schutzsuchende muss unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger \nWürdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in \nBezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er \neine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. \n \n2. Im vorliegenden Fall sind Leben oder Freiheit des Klägers im Irak wegen seiner \nReligionszugehörigkeit bedroht. Die Verfolgung geht von nichtstaatlichen Akteuren aus, wobei \nerwiesenermaßen weder der irakische Staat, noch das Staatsgebiet beherrschende \nOrganisationen einschließlich internationaler Organisationen in der Lage sind, Schutz vor \nVerfolgung zu bieten. Eine inländische Fluchtalternative besteht für den Kläger nicht. Der \nKläger ist demgemäß vorverfolgt im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG aus \ndem Irak ausgereist. \n \na) Leben oder Freiheit des Klägers sind wegen seiner Zugehörigkeit zur jesidischen \nReligionsgemeinschaft bedroht. Zwar sind nicht alle Jesiden aus allen Teilen des Irak oder \nauch nur der Provinz Ninive oder dem Distrikt Mosul (sogenannter Subdistrikt Baschika) einer \nVerfolgungsdichte ausgesetzt, welche die Annahme einer Gruppenverfolgung tragen könnte \n(vgl. nur OVG Saarlouis, U. v. 16.09.2011 – 3 A 446/09; VG Bremen, U. v. 26.01.2012 – 5 K \n2029/10.A – beide juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Anderes gilt jedoch für unmittelbar \naus der ca. 2,8 Millionen Einwohner zählenden Stadt Mosul stammende Jesiden. Aufgrund \nihrer Religionszugehörigkeit trifft auf sie die Regelvermutung einer Verfolgung zu (so schon \nVG Hamburg, U. v. 25.08.2010 – 8 A 397/09; anders aber VG Bayreuth, U v. 04.07.2011 – B \n3 K 10.30244; Bayerischer VGH, B. v. 17.05.2011 – 20 ZB 11.30099 – alle juris). \n \naa) Das Gericht ist aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks \ndavon überzeugt, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag der jesidischen \nReligionsgemeinschaft angehört. Weiterhin ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger \ndie letzten Jahre bis zu seiner Flucht als Polizist in Mosul stationiert war und dort im \nZusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit auch ansässig gewesen ist. Die Zugehörigkeit \nzur Religionsgemeinschaft der Jesiden und die Tätigkeit als Polizist in Mosul werden von der \nBeklagten auch nicht in Abrede gestellt. Dass der Kläger und seine Ehefrau zum konkreten \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nFluchtanlass und der anlassbezogenen Einzelverfolgung unterschiedliche Ausführungen im \nRahmen ihrer jeweiligen Anhörung vor dem Bundesamt gemacht haben, kann diesbezüglich \ndahinstehen. \n \nDer Kläger vermittelte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck eines ernsthaften und \nnicht zu Ausflüchten oder Übertreibungen neigenden jungen Mannes. Die Art und Weise des \nVortrags wirkte weder aufgesetzt noch einstudiert, sondern vom Bemühen getragen, \ntatsächlich \nErlebtes \nwiederzugeben. \nDie \nFragen \ndes \nGerichts \nzu \nseiner \nReligionszugehörigkeit, zu den Inhalten sowie zu den Sitten und Gebräuchen des jesidischen \nGlaubens vermochte der Kläger zutreffend und ohne zu zögern zu beantworten. Dabei beließ \nes der Kläger nicht bei einer abstrakten Beschreibung der Glaubensinhalte, sondern er \nvermochte aus eigener Initiative heraus auch ihre tägliche Umsetzung und gegebenenfalls \nRelativierung im Alltag der Jesiden, beispielsweise das Verbot des Tragens blauer \nKleidungsstücke, wiederzugeben. \n \nZu seiner Herkunft hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer dazulegen vermocht, zwar \nzunächst mit seiner Familie im 10-15 Kilometer vor dem Zentrum Mosuls gelegenen Badush \nwohnhaft gewesen zu sein, im Verlaufe der Zeit und aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist in \nMosul-Stadt aber schließlich in der Provinzhauptstadt selbst verblieben zu sein. Die Familie \nsei aufgrund der Bedrohungslage nach Sheikhan verzogen. Er wiederum habe den Heimweg \nnach der Arbeit kaum mehr antreten können; hätten die Polizisten zunächst noch Schutz für \nden Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung erhalten, sei dieser mit der sich zuspitzenden \nSicherheitslage später entfallen. Das Gericht wertet die Ausführungen des Klägers als \nglaubhaft. Was zunächst seine Polizeitätigkeit in Mosul-Stadt anbelangt, vermochte der Kläger \ndiese in sachlicher Weise und anhand situationstypischer Details wiederzugeben. Auf \nNachfragen des Gerichts vermochte er die von ihm vorgelegten und seinen Polizeidienst \nbetreffenden Dokumente widerspruchsfrei zu erläutern; gleiches gilt für Nachfragen zur \nHandhabung seiner Dienstwaffe. Die Ausführungen des Klägers zu den Gründen für einen \nEintritt in die irakische Polizei – der Mangel an anderweitigen Verdienstmöglichkeiten und die \nbevorzugte Einstellung ehemaliger Wehrdienstleistender – sind plausibel und decken sich mit \ndem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial, wonach Jesiden aus ökonomischer Not \nheraus oftmals die mit konkreten Gefahren für Leib und Leben verbundene Tätigkeit in den \nirakischen Sicherheitskräften anstreben (vgl. etwa Europäisches Zentrum für Kurdische \nStudien, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 20.11.2011 (im \nFolgenden: \nEZKS \nvom \n20.11.2011), S. 10). \nAuch \nder \nvom \nKläger \ngenannte \nschwerpunktmäßige Einsatzort Bab-Al-Tob ist als solcher existent und als Marktgegend im \nHerzen Mosuls bereits mehrfach Schauplatz von Anschlägen geworden. Zu seinem Verbleib \nin Mosul-Stadt stimmt die Darstellung des Klägers mit seinen Ausführungen gegenüber dem \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nBundesamt überein. Danach sei im Laufe der Zeit kein Polizeischutz mehr gewährt worden, \num von der Arbeit nach Hause zu kommen. Sie deckt sich auch mit dem der Kammer \nvorliegenden Erkenntnismaterial, wonach die Straßen aus Richtung Syrien nach Mosul-Stadt \nbis zum heutigen Tag als äußerst unsicher gelten und damit so weit wie möglich zu meiden \nsind (EZKS vom 20.11.2011, S. 6, 9). Hierzu gehört auch die in nordwestliche Richtung \nführende Straße vom Zentrum Mosuls nach Badush. Auf Nachfrage des Gerichts vermochte \nder Kläger ohne Umschweife nähere Einzelheiten zu seiner Unterkunft – in der Polizeikaserne \nvon Mosul – zu schildern. Die Schilderung ist auch in sich schlüssig und widerspruchsfrei, weil \nkein Grund dafür ersichtlich ist, warum die Familie des Klägers von Badush nach Sheikhan \nhätte umsiedeln sollen, der Kläger aber weiter die Gefahr des Pendels zwischen dem Zentrum \nMosuls und dem 10 – 15 Kilometer entfernten ehemaligen Wohnort der Familie hätte auf sich \nnehmen sollen. \n \nbb) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (zum Folgenden BVerwG, U. v. 21.04.2009 – 10 \nC 11.08, Rn. 13 – juris). Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft \nnach \n§ 3 \nAbs. 1 AsylVfG \ni. V. m. § 60 \nAbs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen \nergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen \neines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit \nihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. \nDabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die \nVerfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob \nfür die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit \nweitere \nUmstände \noder \nIndizien \nhinzutreten \nmüssen. \nDie \nAnnahme \neiner \nalle \nGruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den \nFällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte \"Verfolgungsdichte\" \nvoraus, welche die \"Regelvermutung\" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr \neiner so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte \nRechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende \nindividuelle \nÜbergriffe \noder \num \neine \nVielzahl \neinzelner \nÜbergriffe \nhandelt. \nDie \nVerfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf \nalle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer \nHinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr \neigener Betroffenheit entsteht. \n \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nZur Ermittlung der Verfolgungsdichte muss die Gesamtzahl der Angehörigen der von den \nVerfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und \nIntensität aller Verfolgungshandlungen gegen die betroffene Gruppe festgestellt werden, die \nan ein oder mehrere Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfen. Alle \ndanach gleich gearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe \nbezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen dann zur ermittelten Größe dieser Gruppe in \nBeziehung gesetzt werden. Zur Ermittlung der Relation von Gruppengröße und gegen die \nGruppe \ngerichteten \nVerfolgungsmaßnahmen \nist \nes \nausreichend, \ndie \nungefähre \nGrößenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe \nder von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur \nbruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf aus einer Vielzahl vorliegender \nEinzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der \nasylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen \nwerden. Bei besonders kleinen Gruppen kann die Feststellung ausreichend sein, Übergriffe \nseien „an der Tagesordnung“; eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge ist hier \nentbehrlich (BVerwG, U. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08, Rn. 19 f.; OVG Saarlouis, U. v. \n10.03.2010 – 2 A 401/08, Rn. 32 – beide juris). Entscheidend ist, dass die Feststellungen zur \nGrößenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise \nbegründet werden. \n \nVoraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten \nVerfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche \nMerkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung \nmithin \"wegen\" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand \nihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu \nbeurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei \nleiten. \n \nDarüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den \nallgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen \nSchutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. \nwenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus \nerreichbar sein muss (BVerwG, U. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08, Rn. 13, 23; BVerwG, U. v. \n29.05.2008 - 10 C 11/07 – beide juris). Bereits der Verweis des § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG \nauf eine inländische Fluchtalternative macht insoweit deutlich, dass eine nur regional \nbegrenzte \nGruppenverfolgung \nzur \nBegründung \ndes \nFlüchtlingsstatus \nnach \n§ 60 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG ausreichend sein kann. Denn die Frage nach einer inländischen \nFluchtalternative erübrigte sich, forderte man für die Annahme einer Gruppenverfolgung eine \n\n \n- 11 - \n- 10 -\ndas gesamte Staatsgebiet erfassende „Verfolgungsdichte“ (vgl. hierzu auch VG Hamburg, U. \nv. 25.08.2010 – 8 A 397/09, Rn. 18; VG Bremen, U. v. 24.08.2011 – 5 K 1970/09.A, Rn. 27, \n33; OVG Saarlouis, U. v. 16.09.2011 – 3 A 446/09 – alle juris). \n \nDiese für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind grundsätzlich auch \nauf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. \nc AufenthG; entspr. Art. 6 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG, jetzt auch Art. 6 lit. c der \nRichtlinie 2011/95/EU). \n \ncc) Unter Anwendung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Gerichts in dem nach \n§ 77 Abs. 1 AsylVfG für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung fest, dass eine Gruppenverfolgung von zur Religionsgemeinschaft der Jesiden \ngehörenden Personen in der Provinzhauptstadt Mosul des Nordirak stattfindet. Der Kläger \nhatte in Mosul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner \nReligionszugehörigkeit zu befürchten. \n \nDie Tatsachenlage zur Verfolgung von Jesiden in Mosul-Stadt ist unübersichtlich; \nInformationen sind nur bruchstückhaft zu erhalten. Eine (zentrale) Stelle, welche gezielte \nÜbergriffe gegen Jesiden im Irak bzw. gezielte Übergriffe gegen Jesiden in Mosul sammeln \nwürde, gibt es nicht (vgl. EZKS vom 20.11.2011, S. 5, 12 f.). Festgehalten werden kann \njedoch, dass Jesiden spätestens seit dem Aufflammen von Anschlägen und Gewalttätigkeiten \nim Jahr 2007 nicht mehr in wahrnehmbarer Größenordnung in Mosul ansässig sind \n(vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht \nMünchen vom 17.02.2010 (im Folgenden: EZKS vom 17.02.2010), S. 5). Wie aus der Vielzahl \nder dem Gericht vorliegenden Einzelinformationen bei zusammenfassender Betrachtung \nweiter folgt, besteht für die wenigen in Mosul verbliebenen Angehörigen der jesidischen \nReligionsgemeinschaft nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr \neigener Betroffenheit. Allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit besteht für Jesiden im Falle \ndes Verbleibs in Mosul die konkrete Gefahr, ihr Leben zu verlieren oder in ihrer Freiheit \nverletzt zu werden. In ihrem alltäglichen Dasein sehen sich die Jesiden Mosuls aufgrund ihrer \nReligionszugehörigkeit erheblicher Gewalt ausgesetzt. \n \nWie sich aus dem der Kammer vorliegenden Erkenntnismaterial ergibt, handelt es sich bei der \nGroßstadt Mosul um eine „no-go-area“ für Jesiden (zum Folgenden vgl. EZKS vom \n17.02.2010 S. 5 ff., mit weiteren Nachweisen). Bereits im Jahr 2007 war es infolge des \nAufflammens von Gewalttätigkeiten und Anschlägen mit ethnisch-religiösem Hintergrund zu \neinem Exodus der Jesiden aus Mosul-Stadt gekommen. In den Jahren zuvor hatten \nFlugblätter in Mosul-Stadt zur Ermordung von Jesiden aufgerufen (vgl. Republik Österreich, \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nBundesasylamt, Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak, 04.11.2009 (im Folgenden: \nBundesasylamt vom 04.11.2009), S. 7). Trotzdem die Zahl der Jesiden in Mosul-Stadt infolge \nder Fluchtbewegung des Jahres 2007 bereits erheblich zurückgegangen war, werden \nweiterhin Übergriffe auf und Morde an ihnen bekannt. Im November 2008 wurde ein \njesidisches Ehepaar westlich von Mosul von unbekannten Tätern erdrosselt aufgefunden. \nIm Dezember 2008 wurden Jesiden in einem zum Alkoholverkauf bestimmten Laden im \nNorden Mosuls erschossen. Im März 2009 wurden jesidische Männer nahe Mosul tot \naufgefunden. Im Oktober 2009 wurde das Haus eines Anführers der Jesiden, zugleich Colonel \nder Polizei, in die Luft gesprengt (Bundesasylamt vom 04.11.2009, S. 8). Zahlreiche jesidische \nStudenten \nverließen \ndie \nUniversitätsstadt \nMosul \nin \nRichtung \nDohuk, \num \nVergeltungsmaßnahmen oder Bestrafungsaktionen für „unislamisches Verhalten“ seitens \nislamistischer \noder \nkonservativ-sunnitischer \nKreise \nauszuweichen \n(Schweizerisches \nBundesamt für Migration, Focus Irak, Situation der Jeziden in Ninawa und im Gebiet der \nKurdischen Regionalregierung (KRG) vom 09.04.2008 (im Folgenden: Schweizerisches \nBundesamt für Migration vom 09.04.2008), S. 9, 11). An der Einschätzung Mosuls als einer \nvon Anschlägen und Verfolgungen gekennzeichneten „no-go-area“ für Jesiden hat sich bis \nzum heutigen Tage nichts geändert. Im Gegenteil hat sich insbesondere für Jesiden die \nSicherheitslage in Mosul-Stadt in den letzten Jahren in keiner Weise verbessert. Bereits der \nbloße Weg von den Zentraldörfern der Jesiden in Richtung Mosul-Stadt ist für sie mit der \nbeständigen Gefahr verbunden, aufgrund ihrer bloßen Religionszugehörigkeit Opfer von \nMorden, Entführungen und Erpressungen zu werden (EZKS vom 20.11.2011, S. 6, 9). Diese \nFeststellungen decken sich mit Berichten, wonach sich die Situation der Jesiden in der \nProvinz Ninive aufgrund ethnisch-religiöser Konflikte als besonders prekär darstellt, die Lage \nin der Provinzhauptstadt Mosul aber als nochmals zugespitzt bewertet werden muss (vgl. VG \nHamburg, U. v. 25.08.2010 – 8 A 397/09, Rn. 19, mit weiteren Nachweisen – juris). Im Jahr \n2010 war Mosul neben Bagdad die Stadt mit den meisten Vorfällen von Gewalt (Bundesamt \nfür , Informationszentrum Asyl und Migration Irak, Juni 2011, S. 50). Aufgrund ethnisch-\nreligiöser \nAuseinandersetzungen \nist \nschon \ndie \nbloße \ngeographische \nNähe \nzur \nProvinzhauptstadt Mosul ausreichend, um die Sicherheitslage im benachbarten Subdistrikt \nBaschika als deutlich fragiler erscheinen zu lassen, als dies in anderen von Jesiden \nbewohnten Distrikten der Provinz Ninive der Fall ist (vgl. EZKS vom 17.02.2010, S. 28). \nSowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht verdeutlichen obige Ausführungen eine \nGefährdungsdichte, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Jesiden in Mosul-Stadt \nhinreichend ist. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei den \nin Mosul ansässigen Jesiden bereits um eine praktisch nicht mehr wahrnehmbare Minderheit \nhandelt (VG Hamburg, U. v. 25.08.2010 – 8 A 397/09, Rn. 19 – juris). \n \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nDas Gericht ist nach dem ihm vorliegenden Erkenntnismaterial weiterhin davon überzeugt, \ndass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die betroffenen Jesiden gerade in \nAnknüpfung an das asylerhebliche Merkmal “Religionszugehörigkeit“ treffen. Aus dem \ninhaltlichen Charakter der die Jesiden in Mosul-Stadt treffenden Verfolgungsmaßnahmen und \nihrer erkennbaren Gerichtetheit folgt für die Kammer, dass die aktuelle Gefahr, Opfer \nflüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahme zu werden, allein aus der Zugehörigkeit \nzur jesidischen Religionsgemeinschaft folgt, sobald diese bekannt wird. Ursache des seit dem \nFall des Saddam-Regimes herrschenden Konfliktes um die Hauptstadt der Provinz Ninive ist \nder Zerfall der irakischen Gesellschaft in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen \nSegmente. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden – begünstigt durch eine das \nandauernde Machtvakuum und eine fortschreitende Islamisierung – durch Extremisten \ninstrumentalisiert. In der Folge leiden die im Irak beheimateten religiösen Minderheiten, \ndarunter die Jesiden, unter weitreichender Diskriminierung und Verfolgung. Die aus dem \nRingen um eine Vorherrschaft und die Verteilung von Ressourcen des Irak resultierenden \nkonfessionellen Spannungen sowie das Bestreben nach einer ethnischen und konfessionellen \nHomogenisierung von Siedlungsgebieten führen zu einem spezifischen Verfolgungs- und \nVertreibungsdruck gegen Minderheiten wie diejenige der Jesiden. Konfessionell motivierte \nVerbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen von Angehörigen anderer \nGlaubensrichtungen ereignen sich landesweit, wobei die territorial umstrittene und ölreiche \nRegion um Mosul und Mosul-Stadt einen Brennpunkt der Auseinandersetzungen markieren \n(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak \nvom 26.03.2012 (im Folgenden: Lagebericht vom 26.03.2012), S. 6, 17). Mosul-Stadt gehört \nzu den ethnisch-religiös umstrittenen Gebieten des Irak, wobei die Jesiden hier zwischen die \nFronten des Streits der irakischen Zentralregierung und der Kurdischen Regionalregierung um \ndie Herrschaft in der Region geraten sind. Einerseits werden die Jesiden im Konflikt über den \nStatus des umstrittenen Gebiets instrumentalisiert und unter Druck gesetzt, andererseits \nkönnen sie nicht auf den Schutz einer starken Gemeinschaft vertrauen. Aufgrund ihrer relativ \nkleinen Zahl, dem Fehlen einer eigenen Miliz und sie vertretender politischer Parteien sowie \ndem mangelnden Zugang zur Justiz sind sie besonders verwundbar. Da Jesiden pauschal als \nAnhänger der irakischen Regierung und oft auch als Kurden angesehen werden, sie bei \nislamitischen Extremisten als „Ungläubige“ gelten und Jesiden auch nicht an die Ge- und \nVerbote des Islam gebunden sind, werden sie Ziel von Anschlägen – besonders durch \nislamitische Extremisten (Bundesasylamt vom 04.11.2009, S. 7, 9 ff.; Schweizerisches \nBundesamt für Migration vom 09.04.2008, S. 9 ff.). \n \nb) Die Verfolgung des Klägers geht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 \nAbs. 1 Satz 4 AufenthG aus. Danach kann Verfolgung auch von einem nichtstaatlichen Akteur \nausgehen, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche \n\n \n- 14 - \n- 13 -\nTeile \ndes \nStaatsgebiets \nbeherrschen \neinschließlich \ninternationaler \nOrganisationen \nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, \nund dies unabhängig davon ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist \noder nicht. Dabei ist gemäß der § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergänzend anwendbaren \nVorschrift des Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG generell Schutz gewährleistet, wenn \ndie vorgenannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den \nernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur \nErmittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen \nernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Betroffene Zugang zu diesem Schutz hat. \n \nDer irakische Staat kann seinen Bürgern schon im Allgemeinen keinen wirksamen Schutz vor \nextremistischer Gewalt und Verfolgungen bieten. Nach dem aktuellen Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes hat sich die Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren \nerheblich verbessert, bleibt aber insgesamt weiter bedrückend und stagniert seit zwei Jahren \nauf einem inakzeptabel hohen Niveau. Die Provinz Ninive mit der Hauptstadt Mosul ist ein \nSchwerpunkt der terroristischen Anschläge. Die Sicherheitslage wird hier als besonders \nprekär beschrieben, die Region gilt als ein Zentrum ethnisch und konfessionell legitimierter \nGewalt. Irakische Regierungsvertreter bezweifeln, dass die irakischen Streitkräfte nach dem \nAbzug der US-Truppen ohne die Unterstützung Dritter ihren Aufgaben voll gerecht werden \nkönnen. Die Sicherheitskräfte des Innenministeriums scheinen in Fraktionen zerfallen, \nPolizeibeamte sollen an Terroranschlägen beteiligt sein. Betreffend den Schutz religiöser \nMinderheiten kann der Staat diesen angesichts der prekären Sicherheitslage und der \nschleppenden Wiederherstellung \ndes \nstaatlichen \nGewaltmonopols \nnicht \numfassend \nsicherstellen. In den Gebieten, in denen insbesondere islamistische Gruppierungen Terrorakte \ngegen die irakische Regierung begehen, werden auch religiöse Minderheiten, insbesondere \nauch Jesiden, Opfer von Anschlägen und massiver Diskriminierung durch Islamisten, die der \nirakische Zentralstaat nicht immer verhindern kann (Lagebericht vom 26.03.2012, S. 6, 12, 14 \nf., 17, 22). Überaus zweifelhaft ist auch, ob die irakische Armee, deren oftmals moslemische \nAngehörige Jesiden als „Abweichler“ vom Islam betrachten und die Beschäftigung in der \nArmee als eine ungeliebte Arbeit ansehen, für die man sich so wenig wie möglich gefährden \nmöchte, \nüberhaupt \nwillens \nist, \nden \nJesiden \nSchutz \nzu \ngewähren \n(EZKS \nvom \n17.02.2010, S. 31). \n \nWas die Kurdische Regionalregierung im Nordirak und die ihr zuzurechnenden \nPeschmergatruppen als wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Organisationen \nanbelangt, besteht ihrerseits zumindest ein Interesse, die Jesiden in der umstrittenen Region \num Mosul zu schützen. Allerdings können sie weder in Mosul-Stadt als solcher, noch im Osten \n\n \n- 15 - \n- 14 -\nder Stadt, den sie zu kontrollieren vorgeben, einen nennenswerten Schutz bieten (EZKS vom \n17.02.2010, S. 31). \n \nc) \nDem \nKläger \nsteht \nauch \nkeine \ninländische \nFluchtalternative \ngemäß \n§ 60 \nAbs. 1 Satz 4 AufenthG offen. Gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG, auf den § 60 \nAbs. 1 Satz 5 AufenhtG verweist, können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf \ninternationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen solchen Schutz benötigt, \nsofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine \ntatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem \nAntragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil \naufhält. Von dem Antragsteller kann nur dann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich \nin dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende \nLebensgrundlage vorfindet, d.h. wenn dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dies gilt \nauch dann, wenn die Lebensverhältnisse im Herkunftsgebiet gleichermaßen schlecht sind. \nEntscheidend sind die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen \nUmstände des Antragstellers. Der Ort des internen Schutzes muss tatsächlich und in \nzumutbarer Weise, d.h. insbesondere ohne erhebliche Gefährdungen, erreichbar sein \n(BVerwG, U. v. 29.05.2008 – 10 C 11/07, Rn. 19, 31 f. – juris). In Würdigung der besonderen \nUmstände des Einzelfalls kann der Kläger nach diesen Maßstäben keinen internen Schutz \nerlangen. Dies gilt insbesondere sowohl für den Aufenthaltsort seiner Mutter in Sheikhan als \nauch für die sonstigen Hauptsiedlungsgebiete der Jesiden im Nordirak. \n \nWas zunächst eine Flucht des Klägers nach Sheikhan anbelangt, hat dieser zur Überzeugung \ndes Gerichts darzulegen vermocht, in den letzten beiden Monaten vor seiner Ausreise in die \nBundesrepublik Deutschland dort vergeblich Schutz bei seiner Familie gesucht zu haben. In \nSheikhan sei er jedoch zweimal von kurdischen Sicherheitskräften auf die Polizeistation \nverbracht und eindringlich und unter Warnungen zur Rückkehr nach Mosul aufgefordert \nworden. Zur Begründung habe man auf seine Registrierung in Mosul verwiesen und darauf, \ndass der Aufenthalt in Sheikhan illegal sei. Die Ausführungen des Klägers wurden von diesem \nin sachlicher Form und ohne ersichtliche Übertreibungen vorgetragen. Sie sind plausibel und \nnachvollziehbar. Die Schilderungen des Klägers stimmen mit dem der Kammer vorliegenden \nErkenntnismaterial überein, wonach die kurdische Autonomieregierung des Nordirak einen \nZuzug von Jesiden aus den ethnisch-konfessionell umstrittenen Gebieten zu verhindern \nversucht. Hintergrund dieser Bemühungen ist zum einen das Kalkül, die fast nur \nkurdischsprachigen Jesiden und andere nicht-arabische Bewohner der umstrittenen Gebiete \nwürden im Falle eines Referendums über den Status der fraglichen Ortschaften für einen \nAnschluss an die Autonomieregion stimmen (Bundesasylamt vom 04.11.2009, S. 9). Zum \nzweiten soll durch die Verhinderung des Zuzugs von Jesiden aus den umstrittenen Gebieten \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nund ihre Registrierung in den kurdischen Autonomiegebieten der Bezug subventionierter (und \nknapper) Lebensmittelrationen verhindert werden. Ohne den Bezug von Lebensmittelrationen \nist der Lebensunterhalt angesichts der ökonomisch prekären Lage des (Nord)Irak jedoch \nkaum zu bestreiten. (vgl. EZKS vom 17.02.2010, S. 30, sowie vom 20.11.2011, S. 10). Der \nGlaubhaftigkeit der klägerischen Angaben zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative \nsteht auch nicht entgegen, dass diese in der Anhörung gegenüber dem Bundesamt \nunerwähnt geblieben sind und auch von der Ehefrau des Klägers in ihrer Anhörung vor dem \nBundesamt hierzu keine Ausführungen gemacht worden sind. Der Kläger beließ es insoweit \nbei der allgemeinen Aussage, bei den Kurden habe er nicht bleiben können. Zu beachten ist \nnach Auffassung des Gerichts insofern, dass es sich bei Zurückweisungen durch Vertreter der \nKurdischen Regionalregierung um für den Nordirak mehr oder weniger alltägliche Vorgänge \nhandelt, die von den Betroffenen weniger als Teil ihres konkreten Verfolgungsschicksals als \nvielmehr als Teil der allgemein prekären Lage im Irak wahrgenommen werden. \n \nAus obigen Gründen ist dem Kläger auch in den sonstigen „autonomen“ kurdischen Provinzen \ndes Nordirak eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht eröffnet. Ergänzend ist auszuführen, \ndass Jesiden aus der Region um Mosul und aus Mosul-Stadt in den drei unter kurdischer \nVerwaltung stehenden Provinzen auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Erlangung \nphysischen Schutzes, beim Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung sowie anderen \nDienstleistungen stoßen, wie nicht zuletzt ihr Status als Bürger zweiter Klasse verdeutlicht \n(vgl. EZKS vom 17.02.2010, S. 24 f.). Eine Umsiedlung auch aus den de facto unter \nkurdischer Verwaltung stehenden Gebieten in den Nordirak ermöglicht den Betroffenen nicht, \nein normales Leben ohne unzumutbare Härten zu führen. Seit 2005 wächst die \nUnzufriedenheit der einheimischen Bevölkerung mit der kurdischen Verwaltung und deren \nFähigkeit, die Bereitstellung grundlegender Versorgungsdienste, insbesondere der Wasser-, \nBrennstoff- und Energieversorgung zu verbessern. Zusätzliche Belastungen erwachsen den \nohnehin nur eingeschränkt funktionsfähigen Versorgungssystemen durch die große Anzahl \nder Binnenvertriebenen in den drei nördlichen Provinzen, wodurch wiederum die \nAufnahmekapazitäten in dieser Region drastisch begrenzt werden (vgl. VG Bremen, U. v. \n26.01.2012 - 5 K 2029/10.A, Rn. 60; VG München, U. v. 17.07.2010 – m 16 K \n10.30622, Rn. 33 f. – beide juris). \n \n3. Stichhaltige Gründe, welche die durch Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG \nbegründete Vermutung einer Wiederholung der Gruppenverfolgung bei der Rückkehr des \ndemgemäß vorverfolgten Klägers widerlegen könnten, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich. Im Gegenteil spricht das durch die Kammer ausgewertete Erkenntnismaterial, wie \nausgeführt, für eine fortdauernde Gruppenverfolgung von Jesiden in Mosul-Stadt. \n \n\n \n- 17 - \n- 16 -\n4. Ein Ausschluss des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 8 AufenthG und nach § 3 \nAbs. 2 AsylVfG liegt nicht vor. Der Kläger ist nicht als Gefahr für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit anzusehen (§ 60 Abs. 8 Satz 1, 1. \nAlt. AufenthG). Er hat auch keine Straftaten oder Handlungen nach § 3 Abs. 2 AsylVfG \nbegangen, die zu einem Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen würden. \n \nII. \n \nÜber die Hilfsanträge war nicht zu entscheiden, weil dem Hauptantrag des Klägers \nentsprochen wurde. \n \nDie im angefochtenen Bescheid vom 03. Januar 2011 getroffene Feststellung, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ist im Übrigen \ngegenstandslos. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die \nFeststellung in einem Bescheid des Bundesamtes, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen, regelmäßig gegenstandslos, wenn die Asylklage Erfolg hat (BVerwG, \nU. v. 26.06.2002 – 1 C 17/01 – juris). Das gilt in gleicher Weise für die Feststellung zu § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG, der an die Stelle des § 53 AuslG getreten ist (VG Bremen, U. v. \n01.07.2010 – 2 K 3791/08.A, Rn. 81 – juris). \n \nIII. \n \nDie \nzulässige \nAnfechtungsklage \nnach \n§ 42 \nAbs. 1 \nAlt. \n1 VwGO \ngegen \ndie \nAbschiebungsandrohung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch begründet. Die \nAndrohung der Abschiebung durch das Bundesamt im Bescheid vom 03. Januar 2011 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Da dem Kläger nach den \nvorstehenden Ausführungen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, findet sie in der \nErmächtigung des § 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG keine Grundlage. \n \nIV. \n \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfreien Verfahren beruht \nauf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \n\n \n \n- 17 -\nGegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Der Antrag muss von einem \nRechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten \ngestellt werden. \n \ngez. Sperlich \ngez. Twietmeyer \ngez. Dr. Schulenberg \n \n \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung \ngemäß § 30 Satz 1 RVG auf 3.000,00 Euro festgesetzt. \n \nH i n w e i s \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n \nBremen, 18.04.2012 \n \ngez. Sperlich \ngez. Twietmeyer \ngez. 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