{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-10-28","aktenzeichen":"2 K 2786/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 K 2786/08 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \ng e g e n \ndie Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, Diepenau 10, 28195 Bremen, \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Siekmann, Norddeutscher Rundfunk – Justitiariat -, Rothenbaumchaussee 132, \n20149 Hamburg, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch die Richterin \n…. als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2011 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \nvorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 %des aufgrund des Urteils für die Beklagte \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nT a t b e s t a n d \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nDer Kläger begehrt die Aufhebung des Gebührenbescheids vom 01.06.2008, mit dem \nRundfunkgebühren \nfür \nden \nZeitraum \n01/2006 \nbis \neinschließlich \n03/2008 \nnebst \nSäumniszuschlag über insgesamt 464,92 Euro festgesetzt wurden, und die Aufhebung des \nWiderspruchsbescheids vom 12.08.2008. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger seine \nRundfunkgeräte zum Ablauf des Monats Dezember 2005 rechtswirksam abgemeldet hat. Die \nBeklagte hat die Abmeldung von Rundfunk- und Fernsehgeräten im Rahmen des \ngerichtlichen Verfahrens zum Ablauf des Monats Dezember 2009 - endgültig – akzeptiert. \n \nDer Kläger war unter der Teilnehmer-Nr. PX für die Liegenschaft B…. mit einem Radio und \neinem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer gemeldet. Bis einschließlich Dezember 2005 \nsind sämtliche Ansprüche ausgeglichen. Mit Schreiben vom 06.12.2005 teilte der Kläger der \nGebühreneinzugszentrale (GEZ) per Telefax von seiner neuen Anschrift „…Str. 22, 29195 \nBremen“ mit, dass das Haus in B…verkauft werden solle und bereits leer stehe. Gleichzeitig \n„kündigte“ er den dortigen Anschluss zum nächstmöglichen Zeitpunkt und erbat eine \nBestätigung. Die GEZ erwiderte darauf Mitte Januar 2006, eine Abmeldung wegen Umzugs \nlasse der Gesetzgeber nicht zu. Die Rundfunkgebühr werde nicht wohnungs- sondern \ngerätebezogen erhoben. Ein Umzug beende daher nicht die Gebührenpflicht für angemeldete \nRundfunkgeräte. Mit Schreiben vom 17.01.2006 teilte der Kläger der GEZ mit, dass seine \nFrau und er sich getrennt hätten und nun mit neuen Partnern in eheähnlicher Gemeinschaft \nleben würden. Der Kläger erklärte ausdrücklich, dass er ohne Mitnahme von Hausrat bei \nseiner Lebensgefährtin eingezogen sei, Seine neue Lebensgefährtin zahle für ihre Rundfunk- \nund Fernsehgeräte Gebühren. Ihre Geräte würden gemeinschaftlich genutzt. Eigene Geräte \nhabe er nicht in der Wohnung. Sein Autoradio sei über seine Firma angemeldet. Die \nRundfunkgebührenpflicht für die früheren Geräte bestehe bei dieser Sachlage nicht fort. \nGleichzeitig widerrief der Kläger mit sofortiger Wirkung die Einzugsermächtigung. Mit \nSchreiben vom 21.02.2006 forderte die GEZ den Kläger auf, die Teilnehmernummer seiner \nLebensgefährtin und der Firma, über die sein Kfz-Radio angemeldet sei, mitzuteilen. Die \nAbmeldung könne vorerst noch nicht durchgeführt werden. \n \nMit Schreiben vom 07.03.2006 untersagte der Kläger ausdrücklich, die frühere \nEinzugsermächtigung für weitere Abbuchungen zu nutzen. Sein Autoradio sei unter der \nTeilnehmernummer GY angemeldet. Er habe keine Veranlassung, die Teilnehmernummer \nseiner Lebensgefährtin mitzuteilen. Seinen Angaben könne man Glauben schenken. Er habe \nstets Rundfunkgebühren gezahlt und zahle über seine Firma weiterhin Gebühren. Er könne \nnicht erkennen, woraus sich eine Verpflichtung zur Ermittlung der Teilnehmernummer seiner \nLebensgefährtin ergeben könne. \nMit Schreiben vom 09.05.2006 insistierte die GEZ, um eine abschließende Bearbeitung \nvornehmen zu können, benötige man die Teilnehmernummer der Lebensgefährtin. \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n \nIm Juli 2007 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die GEZ im Namen des \nKlägers nochmals auf, die Abmeldung von Dezember 2005 zu bestätigen. Im August 2007 \nwiederholten die Prozessbevollmächtigten in einem weiteren Schreiben den bisherigen \nSachverhalt und erklärten zugleich, ein Nachweis über den Verbleib der Geräte könne von der \nRundfunkanstalt gemäß § 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) für eine Abmeldung \nnicht gefordert werden. Mit Schreiben vom 30.08.2007 wies die GEZ erneut darauf hin, für die \nAbmeldung müsse die Teilnehmernummer der Lebensgefährtin mitgeteilt werden, damit der \nSachverhalt geprüft und abschließend bearbeitet werden könne. Mit Schreiben von \nSeptember 2007 beharrten die Prozessbevollmächtigten darauf, es bestehe nach Auflösung \nder häuslichen Gemeinschaft mit der ehemaligen Partnerin „kein Anspruch auf Mitteilung der \nTeilnehmernummer der ehemaligen Partnerin“. Weder aus § 3 noch aus § 4 RGebStV sei \neine solche Pflicht zur Mitteilung einer fremden Teilnehmernummer ersichtlich. Daraufhin teilte \ndie GEZ den Anwälten des Klägers mit Schreiben vom 24.09.2007 mit, das Teilnehmerkonto \ndes Klägers mit der Nummer PX sei mit Ablauf des Monats 12.2005 abgemeldet worden. \n \nDas veranlasste die Anwälte des Klägers die GEZ unter Fristsetzung bis zum 17.10.2007 \naufzufordern, entstandene Anwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro auszugleichen. Mit \nSchreiben vom 11.10.2007 teilte die GEZ den Anwälten mit, für die Erstattung von Kosten \nfehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Darüber hinaus sei die Hinzuziehung \neines Rechtsanwalts bis zur abschließenden Bearbeitung nicht erforderlich gewesen. \nMit Schreiben von November 2007 bestanden die Anwälte auf der Kostentragung. Erst durch \ndie anwaltliche Vertretung sei die Abmeldung zum Dezember 2005 bewirkt worden. Im \nHinblick auf § 80 Abs. 2 VwVfG bestehe hier die Kostentragungspflicht der GEZ. Die \nanwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren sei notwendig und erfolgreich gewesen. \n \nMit Schreiben vom 11.12.2007 teilte die GEZ dem Kläger zu Händen seines \nProzessbevollmächtigten mit, die erneute Prüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass das \nTeilnehmerkonto des Klägers zu Unrecht abgemeldet worden sei. Bei gemeinsamer \nHaushaltsführung würden Rundfunkgeräte gemeinsam zum Empfang bereit gehalten. Daher \nseien in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Lebensgefährtin beide Partner \nRundfunkteilnehmer. Zur Entstehung der Gebührenpflicht komme es nicht auf die \nEigentumsverhältnisse an. Es genüge allerdings, dass die Geräte (die im Haushalt \nbereitgehalten würden) auf einen der beiden Partner angemeldet seien. Da eine Anmeldung \nohne nähere Angaben zu der Lebensgefährtin des Klägers nicht habe festgestellt werden \nkönnen und der Kläger angegeben habe, dass im Haushalt Rundfunkgeräte bereit gehalten \nwürden, müssten die Geräte des gemeinsamen Haushalts auf den Namen des Klägers \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nangemeldet bleiben. Für den Fall, dass mitgeteilt werde, unter welcher Teilnehmernummer die \nPartnerin die Geräte angemeldet habe, werde der Sachverhalt erneut geprüft. \nDa der Kläger weiterhin Rundfunkgeräte bereit halte, sei seine Abmeldung von Dezember \n2005 nicht wirksam geworden. Das folge aus § 4 Abs. 2 RGebStV auch für den Fall, dass die \nAbmeldung von der GEZ bestätigt worden sei. Daraufhin erging seitens des Klägers die \nAufforderung, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. \n \nMit \nGebührenbescheid \nvom \n01.06.2008 \nforderte \ndie \nBeklagte \nvon \ndem \nKläger \nRundfunkgebühren für den Zeitraum 01.2006 – 03.2008 nebst einem Säumniszuschlag über \ninsgesamt 464,92 Euro. Dagegen legte der Kläger am 16.06.2008 per Telefax Widerspruch \nein und bezog sich zur Begründung auf den vorausgegangenen Schriftwechsel. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Der Kläger habe eine Abmeldung seiner Geräte wegen Umzugs zu Ende \nDezember 2005 gewünscht und mitgeteilt, dass er ohne Mitnahme von Geräten seit Januar \n2006 bei seiner Lebensgefährtin eingezogen sei, die für ihre Geräte, die sie gemeinsam \nnutzen würden, Rundfunkgebühren entrichte. Zur Angabe der Rundfunkteilnehmernummer \nder Lebensgefährtin sei er nicht bereit. Bei dieser Sachverhaltsschilderung sei davon \nauszugehen, dass der Kläger gemeinsam mit der Lebensgefährtin Rundfunkteilnehmer und \nfür die Entrichtung der Rundfunkgebühren verantwortlich sei. Mangels Angabe der \nTeilnehmernummer der Lebensgefährtin habe die Begleichung der Rundfunkgebühren nicht \nfestgestellt werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid \nBezug genommen. \n \nAm 05.09.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. \nZur Begründung trägt er vor, aufgrund der ehevertraglichen Vereinbarungen mit seiner Frau \nsei der Hausrat einschließlich der Radio- und Fernsehgeräte bei ihr verblieben. Nach \nanwaltlicher Mitteilung an die GEZ, dass eine Abmeldung zu erfolgen habe, da keine \nVerpflichtung zur Mitteilung einer fremden Teilnehmernummer bestehe und der Kläger keine \neigenen Empfangsgeräte bereithalte, habe die GEZ Auskunft darüber gefordert, was mit den \nGeräten des Klägers geschehen sei. Mit Schreiben vom 24.9.2007 habe die GEZ schließlich \ndem Begehren des Klägers doch entsprochen und die Abmeldung zum Ablauf des Monats \nDezember 2005 bestätigt. Nachdem der Kläger um Kostenausgleich seiner Anwaltskosten \ngebeten habe, sei ihm mit Schreiben der GEZ vom 11.12.2007 unerwartet mitgeteilt worden, \ndass eine Abmeldung doch nicht erfolgen könne, solange die Teilnehmernummer der neuen \nLebensgefährtin nicht mitgeteilt worden sei. Der danach ergangene Gebührenbescheid sei \nrechtswidrig, weil die bereitgehaltenen Geräte im Eigentum der Lebensgefährtin gestanden \nhätten. Eine Gebührenpflicht gemäß § 4 RGebStV bestehe nur beim Bereithalten eigener \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nGeräte. Auch ergebe sich hier keine Gebührenpflicht des Klägers aus § 5 Abs. 1 Satz 2 \nRGebStV dadurch, dass er mit seiner Lebensgefährtin, die bereits Empfangsgeräte \nangemeldet gehabt habe, in häuslicher Gemeinschaft lebe. Die genannte Vorschrift setze \nnämlich zwangsläufig das Bereithalten eigener Geräte zum Empfang voraus, woran es bei \ndem Kläger gerade fehle. Die Abmeldung der eigenen Geräte des Klägers sei zu Unrecht von \nder Mitteilung einer fremden Teilnehmernummer abhängig gemacht worden. Nach § 4 Abs. 5 \nSatz 1 RGebStV könnten zwar Auskünfte hinsichtlich der Gebührenpflicht nach Grund und \nHöhe verlangt werden. Dazu gehöre nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 RGebStV aber nur die eigene \nTeilnehmernummer. Aus § 4 Abs. 5 Satz 2 RGebStV, wonach eine Auskunft auch von \nPersonen, die in häuslicher Gemeinschaft lebten, eingeholt werden könne, folge lediglich, \ndass von der Lebensgefährtin direkt Auskunft habe verlangt werden können. \nIm Übrigen sei durch das Bestätigungsschreiben der GEZ vom 24.09.2007 ein \nVertrauenstatbestand geschaffen worden. Schon deswegen sei seine Abmeldung zum Ablauf \n12.2005 als wirksam zu behandeln. Eigene Rundfunkgeräte habe er in seiner Wohnung nur \nbis Dezember 2005 bereit gehalten. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n \nden Rundfunkgebührenbescheid vom 01.06.2008 in der Gestalt des \n \nWiderspruchsbescheides vom 12.08.2008 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie verteidigt die angegriffenen Bescheide und erwidert, innerhalb von Wohngemeinschaften \nwürden Rundfunkempfangsgeräte in den gemeinsam genutzten Räumen von den \nMitbewohnern gemeinsam zum Empfang bereit gehalten. Für die Frage des Bereithaltens \nkomme es nicht auf das Eigentum an den Geräten an (unter Hinweis auf OVG Rheinland-\nPfalz, Urt. v. 06.11.1979 – 6 A 168/78 -), sondern allein auf die tatsächliche Herrschafts- und \nVerfügungsgewalt. Da Mitbewohner in gleichem Maße die Möglichkeit hätten, die in den \ngemeinsamen Räumen aufgestellten Hörfunk- und Fernsehgeräte jederzeit zu benutzen, sei \nvon einem gemeinschaftlichen Bereithalten in den gemeinsamen Räumen auszugehen. Das \ngelte insbesondere für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie hafteten für die \nzu entrichtenden Rundfunkgebühren als Gesamtschuldner, so dass die Rundfunkgebühren \nwahlweise von jedem Gesamtschuldner in voller Höhe gefordert werden könnten. Solange der \nKläger trotz mehrfacher Aufforderung die Teilnehmernummer seiner Lebensgefährtin nicht \nmitgeteilt habe, könnten von ihm in voller Höhe Gebühren verlangt werden. \n\n \n- 7 - \n- 6 -\n \nAuf Anregung des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.10.2009 die \nTeilnehmernummer seiner Firma und seiner Lebensgefährtin mitgeteilt, wobei die Nummern \nvertauscht worden waren. Die Teilnehmernummer der Lebensgefährtin lautet: LZ. \n \nIm November 2009 hat die Beklagte daraufhin erklärt, die Prüfung habe ergeben, dass die \nTeilnehmerkonten ausgeglichen seien. Die Abmeldung des Klägers für seine privaten Geräte \nwerde zum Ablauf des Monats Oktober 2009 akzeptiert. Die Rundfunkanstalt sei berechtigt, \nden Nachweis der Tatsachen, die zur Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht führten, zu \nverlangen. Erst mit dem Nachweis erlange die Abmeldung Wirksamkeit, weil der \nRundfunkanstalt bei einer Abmeldung die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die \nAngaben des Rundfunkteilnehmers nachzuvollziehen und zu verifizieren. \n \n \nHinsichtlich des gesamten Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und \nden Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. \n \nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 03.02.2010 gem. § 6 Abs. 1 VwGO auf \ndie Einzelrichterin übertragen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDas Gericht entscheidet gem. § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, \nnachdem die Beteiligten, der Kläger mit Schriftsatz vom 12.05.2010 und die Beklagte mit \nSchriftsatz vom 12.02.2010, einer Entscheidung durch Urteil im schriftlichen Verfahren \nzugestimmt haben. \n \nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n \nDer Rundfunkgebührenbescheid vom 01.06.2008 und der Widerspruchsbescheid vom \n12.08.2008 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). \n \nDer Gebührenbescheid vom 01.06.2008 ist dem Grunde (I) und der Höhe (II) nach \nrechtmäßig. Die Abmeldung seines Radio- und Fernsehgeräts im privaten Bereich von \nDezember 2005 ist erst mit Ablauf des Monats Oktober 2009 wirksam geworden. Bis dahin \nmuss \nder \nKläger \nmangels \nrechtswirksamer \nAbmeldung \nfür \nsein \nprivates \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nRundfunkteilnehmerverhältnis unter der Teilnehmernummer PX die Rundfunkgebühren \nweiter zahlen. \n \nI) \nDie Rundfunkgebührenpflicht unter der genannten Teilnehmernummer endete nicht mit Ablauf \ndes Monats Dezember 2005, weil die GEZ dem Kläger mit Schreiben vom 24.09.2007 die \nBeendigung des Teilnehmerverhältnisses für diesen Zeitpunkt bestätigt hatte. In dem \nSchreiben teilte die GEZ dem Kläger zu der vorbezeichneten Teilnehmernummer mit: „Das \nTeilnehmerkonto haben wir mit Ablauf des Monats 12.2005 abgemeldet. Das Teilnehmerkonto \nist einschließlich 12.2005 ausgeglichen.“ Diese Mitteilung erging, nachdem der Kläger mit \nTelefax seines Prozessbevollmächtigten vom 18.09.2007 gegenüber der GEZ behauptet \nhatte, es bestehe nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft mit seiner ehemaligen \nPartnerin kein Anspruch auf Mitteilung der fremden Teilnehmernummer der ehemaligen \nPartnerin. Tatsächlich bestand die häusliche Lebensgemeinschaft mit der Lebensgefährtin, \nderen Teilnehmernummer die GEZ zur Überprüfung verlangt hatte, aber fort. Die \nAbmeldebestätigung folgte also aufgrund eines Schreibens des Klägers, das mindestens eine \nunrichtige Sachverhaltsdarstellung wenn nicht gar eine Täuschung beinhaltete. Denn um die \nTeilnehmernummer der Ehefrau, mit der der Kläger bis Dezember 2005 eine gemeinsame \nWohnung in B… unterhalten hatte, ging es doch in den Aufforderungen der GEZ an den \nKläger und dem bisherigen Schriftwechsel zu keinem Zeitpunkt. Unter diesen Umständen \nkonnte die Beklagte sich ohne weiteres von der „Bestätigung“ im Schreiben vom 24.09.007 \nwieder lösen. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern ist mit Beschluss vom 15.12.2008 – 2 L \n126/08 – juris, im Falle einer Abmeldebestätigung unter Auslegung der Erklärung \nentsprechend § 133 BGB als Willenserklärung aus dem objektiven Empfängerhorizont zu dem \nErgebnis gekommen, dass es sich um eine bloße Mitteilung handelte, die der \nRundfunkteilnehmer nicht als verbindlich ansehen konnte. So liegt der Fall im Ergebnis auch \nhier. Das gilt ungeachtet der Frage, ob das Schreiben der GEZ vom 24.09.2007 als \nVerwaltungsakt zu qualifizieren ist. Denn eine Rücknahme wäre dann ebenfalls nach § 48 \nBrem. VwVfG wirksam möglich gewesen, weil die Bestätigung auf der Grundlage unrichtiger \nAngaben des Klägers erfolgte. Vertrauensschutz kann der Kläger insoweit nicht \nbeanspruchen. \n \nDie Abmeldung des Klägers ist erst mit Angabe der Rundfunkteilnehmernummer der \nLebensgefährtin, mit der der Kläger seit Januar 2006 gemeinsam in der …Straße in Bremen \nwohnt, im Oktober 2009 wirksam geworden. \n \n \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nRechtsgrundlage \nfür \ndie \nErhebung \nder \nRundfunkgebühren \nist \nder \nRundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV = Art. 4 des Rundfunkstaatsvertrags) in der \nFassung der Änderungsstaatsverträge. Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat ihre \nZustimmung zu den Rundfunkstaatsverträgen jeweils per Gesetz erteilt. Dadurch sind diese \nStaatsverträge mit ihrer Veröffentlichung im Bremischen Gesetzblatt in unmittelbar geltendes \nbremisches Landesrecht transformiert worden. \n \nNach § 4 Abs. 2 des durch Zustimmungsgesetze in jeweiliges Landesrecht transformierten \nRundfunkgebührenstaatsvertrags \n(RGebStV) \nvom \n31.08.1991 \n(bremisches \nZustimmungsgesetz vom 17.09.1991 – BremGBl. S. 273) in der hier maßgeblichen Fassung \nzum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids endet die Rundfunkgebührenpflicht \nmit Ablauf des Monats, in dem das Rundfunkgerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten \nwird, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem der Rundfunkteilnehmer dies der GEZ oder \nder Landesrundfunkanstalt mitteilt. Das Rundfunkteilnehmerverhältnis ist ein gesetzliches \nSchuldverhältnis, das kraft Gesetzes mit dem Bereithalten eines Gerätes entsteht und nicht \nwie ein vertragliches Schuldverhältnis einseitig gekündigt werden kann. Abmeldeerklärungen \nund – bestätigungen sind wirkungslos, solange der Rundfunkteilnehmer weiterhin Geräte \nbereithält (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Für eine wirksame Abmeldung verlangt der Gesetzgeber die \nAngabe eines Abmeldegrundes (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV). Der Rundfunkteilnehmer ist nicht \nnur verpflichtet, der Rundfunkanstalt den Grund der Abmeldung mitzuteilen, sondern muss \ndiesen auf Verlangen auch nachweisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV). Ein Abmeldegrund ist \nnicht darin zu sehen, dass der Teilnehmer einen Umzug mitteilt oder lediglich angibt, er selbst \nbesitze keine Rundfunkgeräte mehr (ganz einhellige Rechtsprechung; OVG Sachsen-Anhalt, \nBeschluss v. 10.09.2009 – 3 O 788/08 – juris: Keine Empfangsgeräte im Haushalt bezeichnet \nnicht ausreichend den „Grund der Abmeldung“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV; VG Minden, \nUrt. v. 24.11.2005 9 K 1667/04 – juris: Die Mitteilung, dass kein Gerät mehr zum Empfang \nbereit gehalten werde, ist noch keine plausible Darlegung des tatsächlichen Erlöschens der \nRundfunkgebührenpflicht; siehe auch Bayr. VGH, Beschl. v. 08.12.2008 – 7 C 08.1000 – juris, \ninsbes. Rdnr. 3: Allein ein Umzug führt nicht zwingend dazu, dass ein Rundfunkgerät nicht \nmehr zum Empfang bereit gehalten wird, weil der umziehende Rundfunkteilnehmer seine \nGeräte in der Regel mitnimmt). \n \nAls Abmeldegrund kommt nur ein individueller Lebenssachverhalt in Betracht, aus dem sich \naus der maßgeblichen Sicht der Rundfunkanstalt unmissverständlich entnehmen lässt, dass \nkeine Rundfunkempfangsgeräte mehr bereit gehalten werden (vgl. auch VG Dresden, Urt. v. \n08.09.2011 – 5 K 799/10 – juris Rdnr. 30). Diese Voraussetzungen erfüllte das Schreiben des \nKlägers vom 17.01.2006 nicht. Er teilte mit, dass er nach der Trennung von seiner Ehefrau \nohne Mitnahme von Hausrat bei seiner Lebensgefährtin eingezogen sei, gab aber gleichzeitig \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nauch an, die Geräte der neuen Partnerin würden im Rahmen der nichtehelichen \nLebensgemeinschaft gemeinschaftlich genutzt; seine Lebensgefährtin zahle die Rundfunk- \nund Fernsehgebühren. Damit kam trotz weiterer Teilhabe an Hörfunk und Fernsehen als \nBeendigungsgrund für das bisherige private Rundfunkteilnehmerverhältnis die Begründung \neines gemeinschaftlichen Rundfunkteilnehmerverhältnisses mit der neuen Lebensgefährtin in \nBetracht. Die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft halten typischerweise – ebenso wie \nEhepartner – gemeinsam Rundfunkempfangsgeräte bereit (BVerwG, Urt. v. 29.04.2009 – 6 C \n28/08 – juris). Da der Rundfunkteilnehmer den Abmeldegrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV \nauf Verlangen nachzuweisen hat, durfte die GEZ - gemäß § 7 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 RGebStV \nim Namen der Beklagten - bei dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt die Angabe der \nRundfunkteilnehmernummer der neuen Lebensgefährtin vom Kläger fordern. Das Erfordernis \ndes Abmeldegrundes soll die Rundfunkanstalt vor unberechtigten Abmeldungen schützen und \nihr die Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit der Angaben des abmeldenden \nRundfunkteilnehmers ermöglichen (OVG NRW, Beschl. v. 29.09.2010 – 8 E 724/10 juris, \nRdnr. 9 / 10 mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Ansicht des Klägers kann bei einer \nAbmeldung unter Berufung darauf, dass die Lebenspartnerin für die gemeinschaftlich \ngenutzten Geräte Rundfunkgebühren zahlt, nicht von einer „unberechtigten“ Forderung nach \nBekanntgabe einer „fremden“ Teilnehmernummer die Rede sein. Denn der Kläger blieb bei \nder von ihm behaupteten Sachlage Rundfunkteilnehmer unter der neuen Teilnehmernummer. \nDenn Rundfunkteilnehmer ist, wer Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereithält (§ 1 \nAbs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV), d.h. empfangsbereite Geräte im \nBesitz und damit die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein \nRundfunkgerät innehat und deshalb über seinen Einsatz und die Programmwahl bestimmen \nkann, ohne dass er zugleich Eigentümer des Geräts sein muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile \nvom 21.08.2008 – 2 S 1519/08 – juris Rdnr. 21 und vom 13.03.2003 – 2 S 1606/02 – juris = \nNVwZ 2003, 1405-1407). \n \nDie Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haften für die zu entrichtenden \nRundfunkgebühren gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner, unabhängig davon, wer \nEigentümer der Geräte ist, wenn sie in der gemeinsamen Wohnung vorhandene \nRundfunkgeräte gemeinsam zum Empfang bereit halten, was regelmäßig der Fall ist (siehe \nOVG NRW, Beschl. v. 18.01.2010 – 8 E 1173/09 – juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. \n21.08.2008 – 2 S 1519/08 – juris Rdnr. 21 unten) und hier vom Kläger durch die Angabe, sie \nnutzten die Geräte der Lebenspartnerin gemeinschaftlich, bestätigt worden ist. \n \nDie Rundfunkgebührenschuld des Klägers für das private Rundfunkteilnehmerverhältnis unter \nseiner alten Teilnehmernummer entfiel – nachdem der Kläger im Oktober 2009 die \nRundfunkteilnehmernummer seiner Lebensgefährtin genannt und die Beklagte geklärt hatte, \n\n \n- 11 - \n- 10 -\ndass die Lebensgefährtin für das auf ihren Namen angemeldete Teilnehmerverhältnis \ntatsächlich Rundfunkgebühren zahlte – gleichwohl nicht etwa rückwirkend. Denn die Angabe \ndes Abmeldegrundes ist für die Beendigung des Rundfunkgebührenschuldverhältnisses \nkonstitutiv (ganz einhellige Rechtsauffassung, vgl. OVG NRW; Beschl. v. 29.09.2010 – 8 E \n724/10 – juris). Daher bewirkte die Nennung der Teilnehmernummer der Partnerin die \nBeendigung des bisherigen (privaten) Rundfunkgebührenteilnehmerverhältnisses lediglich ex \nnunc (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.04.2008 – 4 ME 122/08 – juris; OVG NRW, Beschl. \nv. 29.09.2010 – 8 E 724/10 – juris, Bayr. VGH, Beschl. v. 23.08.2010 – 7 C 10.1542 - juris). \nAndernfalls hätte der Gesetzgeber die Rundfunkgebührenpflicht allein an das Bereithalten \neines Geräts zum Empfang angeknüpft und das Erlöschen der Rundfunkgebührenschuld nicht \nvom Nachweis des Abmeldegrundes abhängig gemacht. Nur die vorstehende Auslegung \nentspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 4 \nAbs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV und wird der Tatsache, dass es sich bei dem \nRundfunkgebühreneinzug um Massenverfahren handelt, gerecht. Weigert sich ein \nRundfunkteilnehmer – wie hier geschehen – lange Zeit, der Rundfunkanstalt die für die \nbehauptete Beendigung der Gebührenschuld maßgebenden Umstände zu nennen, kann dies \nnicht ohne Sanktion bleiben. Das gilt auch, wenn zwar plausibel gemacht wurde, dass die \nbisherigen Geräte nicht mehr genutzt werden, aber bei der Abmeldung gleichzeitig erklärt \nwird, im Rahmen eines anderen Rundfunkteilnehmerverhältnisses Geräte gemeinschaftlich zu \nnutzen. In einem solchen Falle hat die Rundfunkanstalt Anspruch darauf, die neue \nTeilnehmernummer zu erfahren, um zu prüfen, ob für das andere Teilnehmerverhältnis \nRundfunkgebühren gezahlt werden. Bis das nachgewiesen ist, hat der Rundfunkteilnehmer \nweiterhin die Gebühren im Rahmen des bisherigen Teilnehmerverhältnisses zu entrichten, \nauch wenn sich später herausstellt, dass die Gebühren im Rahmen des gemeinschaftlichen \nRundfunkteilnehmerverhältnisses von der Lebensgefährtin getragen wurden. \n \nDenn durch die fortgesetzte, unverständliche Verweigerung prüffähiger Angaben über \nmehrere Jahre entsteht der Beklagten ein nachhaltiger finanzieller Schaden in Form \nzusätzlichen Verwaltungskostenaufwands nicht zuletzt für den Prozessvertreter der \nBeklagten, der über den Kostenausgleich im gerichtlichen Verfahren nicht erstattet wird, weil \ndie Beklagte in diesem Rahmen nur eine Aufwandpauschale von 20,- Euro erhält. \n \nNur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass diesem Ergebnis nicht entgegensteht, dass \nder Kläger zusätzlich für sein Autoradio unter seiner Firma Rundfunkgebühren entrichtet hat. \nDenn für gewerblich genutzte Geräte sind stets gesondert Gebühren zu leisten (§§ 2 Abs. 2, 5 \nAbs. 2 RGebStV). \n \nII) \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nDer Gebührenbescheid vom 01.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n12.08.2008 ist auch der Höhe nach rechtmäßig. \nMit Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 01.03.2005 (BremGBl. 2005, \nS. 35 ff. <41>), dort § 8 zu Art. 6 – Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags – \nwaren mit Wirkung vom 01.04.2005 die Grundgebühr auf 5,52 Euro und die Fernsehgebühr \nauf 11,51 Euro, insgesamt 17,03 Euro pro Monat, angehoben worden. Die Festsetzung einer \nmonatlichen Gebühr von 17,03 Euro für den Zeitraum von 01/2006 bis 03/2008 ist daher der \nHöhe nach rechtmäßig. Das gilt auch für den Säumniszuschlag. Der Säumniszuschlag in \nHöhe von 5,11 Euro hat seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 der am 01.05.1997 in Kraft \ngetretenen Satzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühr \n(Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen v. 24.04.1997, S. 189 f.), zu deren Erlass die \nLandesrundfunkanstalt gemäß § 4 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) \nermächtigt war. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von DM 10,- (umgerechnet 5,11 \nEuro) fällig, wenn geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen \nnach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die \nRundfunkgebühren für die Monate 01/2006 und 03/2008, die bis zur rechtswirksamen \nBeendigung des privaten Rundfunkgebührenverhältnisses mit der Teilnehmernummer \n324802395 kraft Gesetzes in der Mitte des Gebührenquartals (§ 4 Abs. 3 RGebStV), fällig \nwurden, erfüllt. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkgebührenschuld durch \nBescheid nach § 7 Abs. 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgesetzt. Mit jedem \nGebührenbescheid kann nur ein Säumniszuschlag erhoben werden (vgl. § 6 Abs. 1 der \nSatzung von Radio Bremen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühr, Amtsblatt, \n1997, \nS. \n189). \nAuch \ndiese \nVoraussetzungen \nsind \nin \nBezug \nauf \nden \nRundfunkgebührenbescheid vom 01.06.2008 gegeben. \n \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n \nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n\n \n- 13 - \n- 12 -\n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden \nist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 1 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez.: … \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n- 13 -\n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung \ngemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 464,92 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht \ndie \nBeschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich \nanderweitig erledigt hat, bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \nBremen, den 28.10.2011 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer -: \n \n \ngez.:","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-10-28/2-k-2786-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-10-28/2-k-2786-08","retrieved":"2026-07-09 04:52:55.874250+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2011-10-28/2-k-2786-08","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2011-10-28","dockets":["2 K 2786/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Urteil vom 28.10.2011 – 2 K 2786/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-10-28/2-k-2786-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung\nvorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in\nHöhe von 110 %des aufgrund des Urteils für die Beklagte\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte\nvor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils\nzu vollstreckenden Betrages leistet.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/133","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"133","label":"§ 133 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/421","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"421","label":"§ 421 BGB","mentions":1},{"id":"VwGO/6","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"6","label":"§ 6 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"VwVfG/80","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"80","label":"§ 80 VwVfG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/101","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"101","label":"§ 101 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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