{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-10-26","aktenzeichen":"2 V 769/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 V 769/11 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n… \ng e g e n \n… \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch \nRichter Kramer, Richterin Feldhusen und Richterin Twietmeyer am 26. Oktober 2011 \nbeschlossen: \n \n \n \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \n \nDer Streitwert wird auf 4.213,98 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nG r ü n d e \nI) \nDie am 16.11.1943 geborene Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen die Kürzung ihrer \nRuhestandsbezüge nach § 57 BeamtVG im Hinblick auf den Versorgungsausgleich zu Guns-\nten ihres geschiedenen Ehemannes, soweit für den zurückliegenden Zeitraum vom \n01.02.2008 bis 31.03.2011 in 36 Monatsbeträgen eine Kürzung um den Gesamtbetrag von \n8.427,95 Euro brutto erfolgt. \n \nDie Antragstellerin bezieht seit dem 30.06.1995 Beamtenversorgungsbezüge nach einem Ru-\nhegehaltssatz von 74,64 v.H. in Höhe von derzeit 2.261,47 brutto. Vor Eintritt in den Ruhe-\nstand hatte sie das Amt einer Fernmeldebetriebsinspektorin (Bes.Gr. A 9 mit Amtszulage) \ninne. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Bremen - Familiengericht - vom 13.11.2007 - Az. \n62 F 2569/07 - wurde zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung der Antragstellerin und \nzu Gunsten des geschiedenen Ehemannes J. T. eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen \nRentenversicherung bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.01.2007 in Höhe von 209,87 \nEuro monatlich begründet. Die Entscheidung des Familiengerichts ist seit dem 08.01.2008 \nrechtskräftig. \n \nDer 1943 geborene, geschiedene Ehemann bezieht bereits seit August 2003 eine Rente aus \nder gesetzlichen Rentenversicherung. \n \nMit Bescheid vom 01.03.2011 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin zuviel ge-\nzahlte Versorgungsbezüge für den Zeitraum 01.02.2008 bis 31.03.2011 über insgesamt \n8.427,95 Euro zurück. Um diesen Gesamtbetrag seien die Versorgungsbezüge der Antrag-\nstellerin nach § 57 BeamtVG im Hinblick auf den Versorgungsausgleich seinerzeit zu kürzen \ngewesen, weil ihr geschiedener Ehemann bereits Rente beziehe. Den Kürzungsbetrag er-\nrechnete die Antragsgegnerin gemäß § 57 Abs. 2 BeamtVG aus dem Monatsbetrag der durch \ndie Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaft in der gesetzlichen Renten-\nversicherung mit den Dynamisierungsbeträgen entsprechend den durch Anpassung der Ver-\nsorgungsbezüge in dem Zeitraum ab 01.02.2008 erfolgten Erhöhungen ihres Ruhegehalts, \nund zwar für das Jahr 2008 mit monatlich 217,78 Euro, für 2009 mit monatlich 222,63 Euro, \nfür 2010 mit monatlich 224,04 Euro und für 2011 mit monatlich 224,11 Euro. Mit Bescheid \nvom 01.03.2011 kündigte die Antragsgegnerin an, der Gesamtkürzungsbetrag von 8.427,95 \nEuro für den zurückliegenden Zeitraum werde in 36 Raten von den laufenden Versorgungs-\nbezügen einbehalten. Ein entsprechender Einbehalt im Wege der Verrechnung erfolgt seit Mai \n2011 zusätzlich zu den laufenden Kürzungsbeträgen. \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nAm 04.04.2011 legte die Antragstellerin gegen den Rückforderungsbescheid vom 01.03.2011 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe bis zum Erhalt des Bescheids vom \n01.03.2011 keinen Zweifel an der Richtigkeit ihrer monatlichen Bezügemitteilungen gehabt. \nSie habe korrekt und rechtzeitig zu Beginn des Jahres 2008 mitgeteilt, dass sie seit dem \n08.01.2008 rechtskräftig geschieden sei. Das sei ihr von der Antragsgegnerin auch mehrfach \nbestätigt worden. Aufgrund dessen sei bereits eine Überzahlung des Familienzuschlags für \nden Zeitraum 01.02.2008 bis 30.04.2008 in Höhe von 239,24 Euro von ihren Versorgungsbe-\nzügen einbehalten worden. Die Antragsgegnerin habe nicht darauf hingewiesen, dass mit ei-\nner weiteren Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 BeamtVG zu rechnen sei. Es habe \nfür sie keine Hinweise dafür gegeben, dass fortlaufend über einen Zeitraum von mehr als drei \nJahren nach Vorlage des Scheidungsurteils die gezahlten Bezüge möglicherweise nicht kor-\nrekt berechnet gewesen seien. Im Gegenteil habe gerade die Neuberechnung des Familien-\nzuschlags nach Rechtskraft der Ehescheidung den Eindruck erweckt, dass die Scheidung zur \nKenntnis genommen und umgesetzt worden sei. Sie habe ihre gesamten Monatsbezüge voll-\nständig für ihren regelmäßigen Lebensunterhaltsbedarf verbraucht. Gegen den Rück-\nzahlungsanspruch wende sie daher Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB ein. Für die \nRückzahlung hafte sie nicht verschärft gemäß § 819 BGB. Vorsorglich werde auch die Einre-\nde der Verjährung erhoben. \n \nAm 17.06.2011 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht den Eilantrag gestellt. Mit Beschluss \nvom 28.06.2001 – Az. S 11 R 297/11 ER - hat das Sozialgericht Bremen den Sozialrechtsweg \nfür unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Eilantrags wie folgt vor: \nSeit Mai 2011 werde ihr Ruhegehalt zusätzlich zu der monatlichen Kürzung im Hinblick auf \nden Versorgungsausgleich in Höhe von 224,11 Euro um weitere 231,87 Euro wegen der \nÜberzahlung auf der Grundlage des Rückforderungsbescheids vom 01.03.2011 gekürzt. Sie \nwende sich nicht gegen die Kürzung ihrer Versorgungsbezüge ab 01.04.2011 wegen des Ver-\nsorgungsausgleichs zugunsten ihres geschiedenen Mannes in Höhe des mittlerweile ange-\npassten Kürzungsbetrages von monatlich 224,11 Euro, sondern lediglich gegen die zusätzli-\nche Kürzung für den zurückliegenden Zeitraum. Erst durch den Bescheid vom 01.03.2011 \nhabe sie erfahren, dass die Kürzung in der Vergangenheit versäumt worden sei, obgleich sie \nihren Mitteilungspflichten durch Übersendung des rechtskräftigen Scheidungsurteils im Januar \n2008 ordnungsgemäß nachgekommen und das Scheidungsurteil bezüglich des Familienzu-\nschlags auch umgesetzt worden sei. Mit weiteren Kürzungen für zurückliegende Zeiträume \nhabe sie nicht rechnen müssen. Gerade die Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge nach \nRechtskraft der Scheidung habe bei ihr Vertrauen geweckt. Es habe keine Notwendigkeit für \nsie bestanden, die Abrechnungen zu überprüfen bzw. die Höhe der Zahlungsbeträge anzu-\n\n \n- 5 - \n- 4 -\nzweifeln. Im Übrigen wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsver-\nfahren. Die weitere Kürzung in Höhe von monatlich 231,87 Euro für den zurückliegenden Zeit-\nraum neben den monatlichen Kürzungen von 224,11 Euro bedeute eine Reduzierung ihrer \nPensionsbezüge um insgesamt 23 %. Das sei nicht hinnehmbar. \n \nUnter dem 01.08.2011 ist ein Widerspruchsbescheid ergangen. Wegen der Einzelheiten wird \nauf den Bescheid verwiesen. \n \nAm 30.08.2011 hat die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen den Rückzahlungsbescheid \nvom 01.03.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 01.08.2011 erhoben – Verfahren 2 K \n1107/11 -. \n \n \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n \ndie aufschiebende Wirkung der Klage (2 K 1107/11) gegen den Bescheid der Antrags-\ngegnerin vom 01.03.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 01.08.2011 anzuord-\nnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die in den Monaten Mai 2011, Juni 2011, \nJuli 2011, August 2011, September 2011 und Oktober 2011 vorgenommenen monatli-\nchen Kürzungsbeträge in Höhe von jeweils 231,87 Euro an die Antragstellerin zurück-\nzuzahlen. \n \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag abzuweisen. \n \nZur Erwiderung bezieht sie sich in vollem Umfange auf ihren Widerspruchsbescheid vom \n01.08.2011 und insbesondere auf die Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung im letzten \nAbschnitt ihres Widerspruchsbescheids. \n \nDie Antragsgegnerin hat am 24.10.2011 auf telefonische Anforderung des Gerichts per Tele-\nfax einen achtseitigen ergänzenden Auszug aus der elektronischen Personalakte übermittelt. \nAm 25.10.2011 hat ein Mitarbeiter des Amtsgerichts Bremen – Familiengericht - (Tel. 89386) \naus der archivierten Akte des Scheidungsverfahrens – Az. 62 F 2569/07 - dem Gericht auf \nNachfrage die Auskunft erteilt, dass der Antragsgegnerin – Deutsche T…., das vollständige \nScheidungsurteil unter Hinweis auf das Geschäftszeichen 02040223 gemäß Empfangsbe-\nkenntnis von Frau G… am 03.12.2007 zugestellt wurde. \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n \n \nII) \nDas Eilrechtsschutzbegehren richtet sich hier nicht nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsord-\nnung – VwGO -, sondern nach § 123 VwGO. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage gegen den Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO kann dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht Rechnung ge-\ntragen werden, weil Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid \nmangels Ausschlusses der aufschiebende Wirkung durch eine gesetzliche Regelung gemäß \n§ 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – schon kraft Gesetzes aufschie-\nbende Wirkung, nicht aber die von der Antragstellerin angestrebte Wirkung haben, sondern im \nHinblick auf die Einbehaltung der überzahlten Versorgungsbezüge im Wege der Aufrechnung \nins Leere gehen. Daher kommt auch keine Auslegung des Eilrechtsschutzbegehrens dahin, \ndie aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage analog § 80 Abs. 5 \nVwGO festzustellen, in Betracht. Denn die Antragsgegnerin war und ist durch die aufschie-\nbende Wirkung, die der Widerspruch und nunmehr die Klage 2 K 1107/11 haben, nicht gehin-\ndert, weiterhin mit den Beträgen aus dem Leistungsbescheid vom 01.03.2011 gegenüber den \nlaufenden Bezügen aufzurechnen und aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Wider-\nspruch und Anfechtungsklage nicht verpflichtet, die seit Mai 2011 monatlich einbehaltenen \nstreitgegenständlichen Beträge in Höhe von 231,87 Euro an die Antragstellerin zurückzuzah-\nlen. Die Antragsgegnerin nimmt die Antragstellerin im Wege der Aufrechnung auf Rückzah-\nlung in Anspruch und für die Aufrechnung bedarf es keines vollziehbaren Leistungsbescheids \nüber die Rückforderung und ebenso keiner unbestritten oder bestandskräftig festgestellten \nForderung (OVG Bremen, Beschl. v. 16.07.1999 – 2 B 93/99 – juris). Die Rückforderung über-\nzahlter Versorgungsbezüge setzt überhaupt keinen Erlass eines Rückforderungsbescheids \nvoraus (BVerwG, Beschl. v. 11.08.2005 – 2 B 2/05 – juris). Das ergibt sich bereits unmittelbar \naus § 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Danach kann der Dienstherr gegenüber Ansprüchen auf \nVersorgungsbezüge ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht (nur) in Höhe des pfänd-\nbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. Eines vorausgehenden Rückforde-\nrungsbescheids bedarf es nicht (BVerwG, Beschl. v. 11.08.2005 – 2 B 2/05 – juris, insbes. \nRdnr. 19 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 13.06.1985 – 2 C 43.83 – DVBl. 1986, 146). Es ge-\nnügen fällige Rückzahlungsansprüche, die hier in Form der überzahlten Versorgungsbezüge \nvorliegen. \n \nDie Überzahlung als solche ist dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. \nDass das Ruhegehalt der Klägerin bereits ab 01.02.2008 gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 \nBeamtVG im Hinblick auf die aufgrund des rechtskräftigen Scheidungsurteils gemäß § 1587 b \nAbs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Wirkung per 31.01.2007 in Höhe von 209,87 Euro \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nmonatlich zugunsten ihres geschiedenen Ehemannes in der Deutschen Rentenversicherung \nBund begründete Rentenanwartschaft zu kürzen gewesen wäre, ist nicht zweifelhaft und zwi-\nschen den Beteiligten auch nicht streitig. Das gilt auch für die Höhe des Kürzungsbetrags von \nzunächst 217,78 Euro pro Monat und die späteren dynamisierten Beträge, mit denen die An-\ntragsgegnerin gegenüber den Pensionsansprüchen der Antragstellerin aufrechnet. Das im \nFalle der Antragstellerin grundsätzlich anwendbare sog. Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 \nSatz 2 BeamtenVG, wonach bei einem vor dem 01.09.2009 entstandenen Anspruch auf Ru-\nhegehalt erst dann eine Kürzung der Beamtenversorgung erfolgt, wenn der berechtigte Ehe-\ngatte auch Rente bezieht, konnte sich nicht zugunsten der Antragstellerin auswirken, weil der \ngeschiedene Ehemann schon vor der Scheidung Rentner war. \n \nDie überzahlten Versorgungsbezüge sind mit dem Rückforderungsbescheid vom 01.03.2011 \nkonkretisiert und fällig gestellt worden. \n \nAnders als im Steuerrecht und im Abgabenrecht, wo die Aufrechnung mit einem Anspruch aus \ndem Steuerschuldverhältnis und dem Abgabenschuldverhältnis einen durch Verwaltungsakt \n(Bescheid) festgesetzten und vollziehbaren Anspruch voraussetzen, bedarf es nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Aufrechnung des Dienstherrn mit \nüberzahlten Dienst- oder Versorgungsansprüchen gegenüber laufenden Bezügeansprüchen \ndes Beamten nicht der Vollziehbarkeit des Leistungs- bzw. Rückforderungsbescheids, der die \nFälligkeit der überzahlten Beträge herbeigeführt hat (BVerwG, Beschl. v. 11.08.2005 – 2 B \n2/05 – juris Rdnr. 17, BVerwG, Urt. v. 27.10.1982 – 3 C 6.82 – BVerwGE 66, 218, BVerwG, \nUrt. v. 13.10.1971 – 6 C 137.67 – DJ. 232 § 87 BBG Nr. 48, BVerwG, Urt. v. 09.10.1959 – 7 C \n53.58 – DVBl. 1960, 36). Mit anderen Worten wird die Aufrechnung mit der Rückforderung \nzuviel gezahlter Versorgungsbezüge gegen laufende Versorgungsbezüge nicht dadurch ge-\nhindert, dass die Beamtin gegen den Rückforderungsbescheid Anfechtungsklage erhoben \nhat, da der Rückforderungsbescheid nicht konstitutiv (forderungsbegründend) wirkt (Bayr. \nVGH, Beschl. v. 13.10.2010 – 14 CS 10.2198 – juris im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. \n11.08.2005 – 2 B 2/05 – juris). Die Aufrechnung stellt auch keine Vollziehung des die betref-\nfende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheids dar (OVG Bremen, Beschl. v. \n16.07.1999 – 2 B 93/99 – juris = NVwZ-RR 2000, 524 im Anschluss an die entsprechende \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Vollziehung eines Verwaltungsakts \ndurch die Behörde ist eine selbständige und grundsätzlich hoheitliche Maßnahme zur Durch-\nsetzung einer getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs – auch in Form der Gestaltungs-\nwirkung – auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsakts. Die Aufrechnung ist hin-\ngegen ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung gewährleistetes Mittel der Rechts-\nverteidigung gegenüber einem vom Gegner erhobenen Anspruch und dient zugleich der Be-\nfriedigung des eigenen Anspruchs. Eine behördliche Aufrechnungserklärung ist materiell kein \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nVerwaltungsakt, sondern eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung (so ausdrücklich Bayr. \nVGH, Beschl. v. 13.10.2010 – 14 CS 10.2198 – juris Rdnr. 21 mit Verweis auf die Rechtspre-\nchung des Bundesverwaltungsgerichts). Vollziehung einerseits und Aufrechnung andererseits \nsind somit zwei Rechtsinstitute mit verschiedener Zielrichtung und Wirkung. Die aufschieben-\nde Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO hindert als dem öffentlichen \nRecht zugehörig daher grundsätzlich nicht die nicht dem hoheitlichen Bereich zuzurechnende \nErklärung der Aufrechnung. Daraus folgt, dass es für die Zulässigkeit und Wirkung einer Auf-\nrechnung bedeutungslos ist, dass gegen eine durch Bescheid festgesetzte Rückforderung, die \nGegenstand der Aufrechnung ist, Widerspruch und Anfechtungsklage eingelegt sind (siehe \nBayr VGH, Beschl. v. 13.10.2010 – 14 CS 10.2198 – mit Verweis auf das BVerwG und das \nNds OVG vom 29.10.2007, NVwZ-RR 2008, 336). \n \nDer Antrag auf Eilrechtsschutz ist daher in Fällen der vorliegenden Art entsprechend § 88 \nVwGO in einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, \ndie bereits einbehaltenen Bezüge auszuzahlen und von einem entsprechenden Einbehalt zu-\nkünftig abzusehen, auszulegen (VG BBO., Beschl. v. 16.11.2004 – 6 B 3881/04 – juris = \nNVwZ-RR 2006, 135-136 mit Verweis auf Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 1184 m.w.N.). \n \nDer Antrag auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO hat keinen \nErfolg. Es fehlt dafür sowohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes wie auch \neines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung \n– ZPO). \n \n1) \nDie Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, also die Eilbedürftigkeit für eine einstweili-\nge Regelung, setzt voraus, dass die einstweilige Anordnung nötig erscheint, um wesentliche \nNachteile von dem Betroffenen abzuwenden. Dafür ist es erforderlich, dass das Abwarten \neiner Entscheidung im Klageverfahren nicht zugemutet werden kann. Notwendig ist dafür ein \nspezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interes-\nse an einem baldigen Verfahrensabschluss (Schoch/BBR.-Aßmann/Pietzner, VwGO, Lose-\nblatt-Kommentar, § 123 Rdnr. 81) und damit über die Vermeidung solcher Nachteile, die mit \ndem Abwarten des Hauptsacheverfahrens regelmäßig verbunden sind, deutlich abhebt. \nDafür ist hier nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Kürzung sich im Hinblick auf den \nRückforderungsbescheid drei Jahre lang auf ungefähr 23 % der Versorgungsbezüge beläuft \nund während dieser Zeit 456,- Euro pro Monat einbehalten werden, so dass nur etwa 1.651,- \nEuro netto an monatlichen Versorgungsbezügen zur Verfügung stehen, stellt keinen solchen \nNachteil dar, der eine einstweilige Regelung erforderlich macht. Eine existentielle Notlage, \n\n \n- 9 - \n- 8 -\noder auch nur die Gefahr, laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen zu kön-\nnen, hat die Antragstellerin nicht behauptet und erst recht nicht durch Tatsachen glaubhaft \ngemacht. Es ist nicht erkennbar, dass es einer einstweiligen Regelung bis zur Entscheidung \nim Hauptsacheverfahren bedürfte, um wesentliche oder nicht wieder gut zu machende \nNachteile abzuwenden. Die finanziellen Nachteile könnten auch nach einer Entscheidung im \nHauptsacheverfahren in vollem Umfange wieder ausgeglichen werden. \n \n \n \n2) \nDie Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Rechtsan-\nspruch der Antragstellerin darauf, dass die streitgegenständliche Kürzung unterbleibt, ist nicht \nersichtlich. Der Rückforderungsbescheid über den Gesamtbetrag von 8.427,95,- Euro brutto \nund die Einbehaltung im Wege der Aufrechnung in 36 Monatsbeträgen erscheinen rechtmä-\nßig. \nRechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich die \nRückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge (im Übrigen) nach den Vorschriften des \nBürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, so-\nweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG). \n \nDer genannte Gesamtbetrag ist unter Zugrundelegung der oben genannten Beträge für den \nZeitraum 01.02.2008 bis 31.03.2011 richtig ermittelt. Dass die zusätzliche monatliche Kürzung \nin Höhe von 231,87 Euro den Betrag von 1/36 geringfügig unterschreitet, stellt keinen Nachteil \nfür die Antragstellerin dar. \n \nDass der Dienstherr berechtigt ist, die Gesamtüberzahlung in Höhe des Bruttobetrags zurück-\nzufordern, d.h. den Bruttobetrag vom Nettoentgelt einzubehalten, entspricht ständiger Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 – 2 C 11/99 – \nNVwZ 2000, 443-445; Urt. v. 08.10.1998 – 2 C 21/07 – NvWZ-RR 1999, 273-276: „Der Um-\nfang der ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers besteht in der Differenz der Bruttobe-\nzüge, die der Beklagte seiner tatsächlichen Auszahlung zugrunde gelegt hat, und der Brutto-\nbezüge, die dem Kläger nach materiellem Recht zugestanden hätten. Danach ist auch die \nvom Dienstherrn für den Kläger abgeführte Lohnsteuer zu erstatten (vgl. BVerwGE 24, 92 ff. \n<104 ff.>; 25, 97 <98f.>; 28, 68 <73>; Urt. v. 21.09.1989 – BVerwG 2 C 68.86 <DJ. 240 § 12 \nNr. 15; BverfGE 46, 97 <115ff.>). Denn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind schon \ndann zu versteuern, wenn sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zufließen, \nohne Rücksicht darauf, ob er einen Rechtsanspruch auf sie hat. Mit der Abführung der \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nLohnsteuer wird der Versorgungsempfänger durch die „öffentliche Kasse“ von einer eigenen \nSteuerschuld befreit und ist in diesem Umfange bereichert“). \n \nDie Antragstellerin unterliegt der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG \ni.V.m. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die ungerechtfertigte Bereiche-\nrung. Danach haftet die Antragstellerin gem. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB schon \ndeshalb verschärft, weil die Auszahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten – hier \nder Ruhegehaltsbezüge der Antragstellerin - unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforde-\nrung des § 57 Abs. 5 BeamtVG stand. \n \n \nDie Antragstellerin kann sich daher gegenüber der Rückforderung nicht mit Erfolg auf den \nWegfall der Bereicherung durch Verbrauch des überzahlten Betrags im Rahmen der allgemei-\nnen Lebensführung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen, obgleich nach allgemeiner Lebenser-\nfahrung davon auszugehen ist, dass überzahlte Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebens-\nführung verbraucht werden, wenn die Überzahlung 1/10 der monatlichen Bezüge nicht über-\nsteigt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 09.03.1994 – 2 BA 28/93 – m.w.N.) und sich die Über-\nzahlung der Versorgungsbezüge der Antragstellerin etwa in diesem Rahmen bewegte. \n \n§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB besagt, dass die verschärfte Haftung Anwendung findet, wenn die \nLeistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes als \nmöglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt. Hier standen die \nRuhegehaltsbezüge der Antragstellerin gemäß § 57 Abs. 5 BeamtVG im Zusammenhang mit \ndem Versorgungsausgleich unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Rückforderung für den Fall \nnachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den geschiedenen Ehemann mit der \nFolge verschärfter Haftung der Versorgungsempfängerin für diesen Fall in Bezug auf dadurch \nbedingte Kürzungsbeträge. \n§ 57 Abs. 5 BeamtVG lautet: „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes \nzur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. \nAugust 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehe-\ngatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung \nan den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.“ Diese Vorschrift \nwurde durch Art. 6 Nr. 29 des Versorgungsreformgesetzes 1998 (VReformG) vom 29. Juni \n1998 (BGBl I S. 1666/1676) eingeführt und trat nach Art. 24 Abs. 1 VReformG am 1. Januar \n1999 in Kraft. Diesen Vorbehalt hielt der Gesetzgeber unter Hinweis auf die anderslautende \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 24.09.1992 – 2 C 18/91 – ju-\nris=BVerwGE 91, 66-73, als gesetzliche Klarstellung für ausdrücklich erforderlich (BT-\nDrucksache 13/9527 S. 42). Damit ist die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsge-\n\n \n- 11 - \n- 10 -\nrichts seit Inkrafttreten des gesetzlichen Vorbehalts in § 57 Abs. 5 BeamtVG überholt (so auch \nVG Saarland, Urt. v. 28.04.2009 – 3 K 92/08 – juris Rdnr. 44; und VG Ansbach, Urt. v. \n18.05.2005 – AN 11 K 04.01618 – juris, Rdnr. 20 zum Ganzen). \n \nDie Voraussetzungen von § 57 Abs. 5 BeamtVG sind hier erfüllt. Die Rentengewährung an \nden geschiedenen Ehemann ist der Antragsgegnerin erst nachträglich bekannt geworden. \nZwar lag der Antragsgegnerin das vollständige Scheidungsurteil bereits am 03.12.2007 vor. \nDem Gericht waren diesbezüglich unvollständige Akten vorgelegt worden. Im Februar 2008 \nerfuhr die Antragsgegnerin auch durch entsprechende Mitteilung der Antragstellerin, dass das \nScheidungsurteil bereits im Januar 2008 rechtskräftig geworden war. Aber erst durch die \nSammelanforderung der Deutschen Rentenversicherung über die gemäß § 225 Abs. 1 SGB \nVI zu erstattenden Anteile an Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 09.01.2010 wurde \nder Antragsgegnerin bekannt, dass zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin Rentenleis-\ntungen zu erstatten waren. Diese Sammelanforderung, die sich auf diverse Rentenfälle und \nErstattungsleistungen für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 bezog, musste innerhalb \nder Telekom AG zunächst der zuständigen Stelle zugeordnet werden. Am 11.01.2011 erhielt \ndie Antragsgegnerin (vermutlich auf telefonische Nachfrage) von der Deutschen Rentenversi-\ncherung Bund (nochmals) den vollständigen Tenor des Scheidungsurteils, dem unter Ziffer 2 \nzu entnehmen war, dass zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der Deutschen Telekom \nAG auf dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung \nBund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 209,87 Euro bezogen auf den 31.01.2007 \nbegründet worden waren. Mit Schreiben vom 14.01.2011 fragte die zuständige Stelle der An-\ntragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung nach, seit wann der geschiedene Ehe-\nmann eine Rente beziehe. Die Deutsche Rentenversicherung antwortete mit Schreiben \nvom 26.01.2011, der Ehemann erhalte seit dem 01.08.2003 eine Altersrente als Schwer-\nbehinderter. Erst aufgrund dieser Mitteilung erhielt die Antragsgegnerin (nachträglich) positi-\nve Kenntnis von der Rentengewährung, die neben dem Anspruch auch das Überleben \ndes geschiedenen Ehegatten voraussetzt, und konnte neben dem Ausgangsbetrag, um \nden die Versorgung zu kürzen war, auch den Zeitpunkt des Beginns der Kürzung bestimmen \n– hier den Monatsbeginn nach Rechtskraft der Scheidung: den 01.02. 2008. Daran vermag \nauch der Umstand nichts zu ändern, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Scheidungsur-\nteils in Verbindung mit der Rechtskraftmitteilung für die Zeit ab August 2008 eine Rentenge-\nwährung an den geschiedenen Ehemann hätte vermuten können, weil er im Juli 2008 sein 65. \nLebensjahr vollendet hatte. \n \nDemgegenüber war der Antragstellerin bereits im Januar 2008 neben dem vollständigen Te-\nnor des Scheidungsurteils auch der bereits langjährig bestehende und fortdauernde Renten-\nbezug bekannt. Davon hat sie die Antragsgegnerin aber nicht etwa mit Übersendung des \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nScheidungsurteils im Januar 2008 in Kenntnis gesetzt. Denn seinerzeit reichte die Antragstel-\nlerin lediglich die erste Seite des Urteils mit Ziffer 1 des Scheidungstenors und den rückseiti-\ngen Rechtskraftvermerk zur Personalakte. Daraus hätte die Antragsgegnerin nicht einmal ent-\nnehmen können, dass zu Lasten der Beamtenversorgung der Antragstellerin in der Deutschen \nRentenversicherung Anwartschaften für den geschiedenen Ehemann begründet worden wa-\nren. \n \nEs spricht zudem einiges dafür, dass die Antragstellerin unabhängig von der Frage der ver-\nschärften Haftung wegen Eingreifens des gesetzlichen Vorbehalts nach § 57 Abs. 5 BeamtVG \nder verschärften Haftung für die Rückzahlung auch nach allgemeinen Vorschriften gemäß \n§§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG unterliegt. Danach haftet \nverschärft, wer beim Empfang der überzahlten Versorgungsbezüge bösgläubig (§ 819 Abs. 1 \nBGB) war. Der Antragstellerin war – im Gegensatz zur Antragsgegnerin - aus dem ihr in voll-\nständiger Fassung vorliegenden Scheidungsurteil bekannt, dass Versorgungsanwartschaften \naus ihrer Beamtenversorgung an den geschiedenen Ehemann bei der Deutschen Rentenver-\nsicherung übertragen worden waren und sie wusste auch bei Rechtskraft der Scheidung, dass \nihr geschiedener Mann zu diesem Zeitpunkt bereits Rente bezog und sich die Übertragung \nder Anwartschaften daher unmittelbar zu Lasten ihrer eigenen Versorgungsbezüge auswirken \nmusste. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gemäß § 52 \nAbs. 2 Satz 2 BeamtVG gleich, wenn der YZ. so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn \nhätte erkennen müssen. Zumindest diese Voraussetzungen waren im Falle der Antragstellerin \nerfüllt. Die Voraussetzungen von § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG sind nämlich schon dann er-\nfüllt, wenn der Versorgungsempfänger den YZ. des rechtlichen Grundes hinsichtlich der über-\nzahlten Bezüge nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in \nungewöhnlich hohem Maße außer Acht ließ (BVerwG, Urt. v. 21.09.1989 – 2 C 68/86 – juris = \nNVwZ 1990, 670-672 m.w.N.). Dann wäre es sogar unerheblich, wenn die Überzahlung – wo-\nfür hier nach Aktenlage allerdings keine Anhaltspunkte bestehen – auf einem Versehen der \nBehörde beruhen würde; ein Verschulden oder Mitverschulden der Behörde an der Überzah-\nlung ist a l l e n f a l l s im Rahmen der Entscheidung über einen Billigkeitserlass zu berück-\nsichtigen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 21.04.1982 – 6 C 112/78 – juris = ZBR 1982, 306-\n307 m.w.N.). Aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht als Korrelat der Alimentationspflicht des \nDienstherrn folgt die Pflicht des (Ruhestands-)Beamten anhand der ihm zur Verfügung ste-\nhenden Unterlagen, - dazu gehörte hier neben den Bezügemitteilungen auch das vollständige \nScheidungsurteil -, die Höhe seiner Versorgungsbezüge nachzuprüfen und auf Überzahlun-\ngen zu achten (BVerwG, Urt. v. 21.04.1982 – 6 C 112/78 – juris = ZBR 1982, 306-307). Dabei \nkommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beamten an (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 28.02.1985 – 2 C 31/82 – ZBR 1985, 196; BVerwG, Urt. v. 29.04.2004 – 2 A 5.03 - ju-\nris). Bei einer Veränderung von Besoldungsmerkmalen trifft ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht \n\n \n- 13 - \n- 12 -\n(BVerwG, Urt. v. 29.02.1985 – 2 C 31/82 – juris Rdnr. 25). Bei Unklarheiten oder Zweifeln ist \nder Beamte gehalten, sich durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder anweisenden \nStelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Zahlung zu Recht erfolgt ist (BVerwG, Urt. v. \n29.04.2004 – 2 A 5/03 – juris Rdnr. 15; BVerwG, Urt. v. 28.02.1985 – 2 C 16/84 – juris \nRdnr. 19 = BVerwGE 71, 77-85 = NVwZ 1986, 743-745). Der Antragstellerin musste sich aber \ngeradezu aufdrängen, dass die Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monat-\nlich 209,87 Euro zugunsten ihres geschiedenen Mannes, die gemäß Ziffer 2. des Schei-\ndungsurteils ausdrücklich zu Lasten ihrer Versorgungsansprüche bei der Deutschen Telekom \nAG erfolgten, sich – weil der Ehemann bereits Rente bezog – sofort entsprechend nachteilig \nauf ihre Versorgungsansprüche auswirken mussten. Jedenfalls hätten der Antragstellerin bei \nÜberprüfung ihrer Bezügemitteilungen, zu der sie verpflichtet war, Zweifel kommen müssen, \ndie sie zur Nachfrage bei der Antragsgegnerin hätten veranlassen müssen. Wenn sie eine \nsolche Überprüfung oder Nachfrage bzw. beides unterließ, verletzte sie ihre beamtenrechtli-\nchen Pflichten grob schuldhaft. Verletzt ein Beamter seine sich aus der Treuepflicht ergeben-\nden beamtenrechtlichen Pflichten, hat er daraus nachteilige Folgen zu erwarten (BVerwG, Urt. \nv. 25.11.1982 – 2 C 14/81 – juris Rdnr. 22 = BVerwGE 66, 251 – 256 = DVBl. 1983, 504-505). \nDie Folge ist die verschärfte Haftung der Antragstellerin nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB \ni.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auf Rückzahlung der überzahlten Versorgungsbeträge. \n \nGegenüber der verschärften Haftung kann die Antragstellerin sich auch nicht ausnahmsweise \nnach den Grundsätzen von Treu und Glauben etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung \nauf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 \nBGB analog) ist grundsätzlich im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 \nBeamtVG Rechnung zu tragen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 07.12.1960 – VI C 65.57 – juris \nRdnr. 25) und durch die Gewährung der Ratenzahlung in 36 Monatsbeträgen ausreichend \nRechnung getragen worden. \n \nDie mit dem Rückforderungsbescheid vom 01.03.2011 beanspruchten Beträge sind innerhalb \nvon drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rückzahlungsansprüche ent-\nstanden sind und die Antragsgegnerin von den Ansprüchen Kenntnis erlangt hat, geltend ge-\nmacht worden und daher auch nicht teilweise verjährt (§§ 195 BGB, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB \nentsprechend) (siehe auch Hamburgisches OVG, Urt. v. 10.12.2009 – 1 Bf 144/08 – juris) . \n \nDie Antragsgegnerin hat auch eine den Anforderungen von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG ge-\nnügende Billigkeitsentscheidung getroffen, indem sie der Antragstellerin für die Rückzahlung \nzinslose Ratenzahlung in 36 Monatsraten gewährte. \nDie Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG soll eine allen Umständen des \nEinzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lö-\n\n \n- 14 - \n- 13 -\nsung ermöglichen, bei der u.a. Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des \nHerausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des \nEinzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts \nauflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu \nund Glauben sein (BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 – 2 A 10/04 – juris Rdnr. 13 = DJ. 239.2 § 49 \nSVG Nr. 5). Bei der Billigkeitsentscheidung ist aber n i c h t die gesamte Rechtsbeziehung, \naus welcher die ungerechtfertigte Bereicherung erwachsen ist, unter dem Gesichtspunkt von \nTreu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und \nvor allem auf die Modalitäten der Rückforderung und ihre Auswirkungen auf die Lebensum-\nstände des Bereicherungsschuldners abzustellen (zuletzt BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 – 2 A \n10/04 – juris Rdnr. 13 = DJ. 239.2 § 49 SVG Nr. 5). Dabei kommt es nicht auf den Zeitraum \nan, in dem die Überzahlung entstanden ist, sondern auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung \n(ständige Rechtsprechung, BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 – 2 C 21/97 – juris = NVwZ-RR 1999, \n387 (388); BVerwG, ZBR 1983, 193 m.w.N.). Die Billigkeitsentscheidung hat den Umständen \ndes Einzelfalls Rechnung zu tragen und insbesondere auf die Leistungsfähigkeit des Ver-\npflichteten Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 27.01.1994 – 2 C 19/92 – juris = BVerwGE \n95, 94-98). In der Regel übt die Behörde ihr Ermessen jedoch fehlerfrei aus, wenn sie für die \nRückzahlung – ohne Verlangen einer Verzinsung – angemessene Raten einräumt (VGH Bad.-\nWürtt. Urt. v. 23.01.1990 – 4 S 955/89 – juris Rdnr. 29 = Schütz, BeamtR ES/C V 5 Nr. 21 \n(Leitsatz) mit Verweis auf BVerwGE 13, 248). Das ist hier geschehen. Die wirtschaftlichen \nVerhältnisse der Antragstellerin als Versorgungsempfängerin sind durch die Gewährung von \n36 Monatsraten hinreichend berücksichtigt. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - \nGKG. Danach war der hälftige Rückforderungsbetrag zugrunde zu legen, weil im Eilverfahren \nlediglich eine vorläufige Regelung erstrebt wurde. \n \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an \ndas Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n\n \n \n- 14 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. \nDie Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Frei-\nen Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \n \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei \ndem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez.: Kramer \n \n \ngez.: Feldhusen \n \n \ngez.: Twietmeyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-10-26/2-v-769-11","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":10},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":2},{"jurabk":"SVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"VReformG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-10-26/2-v-769-11","retrieved":"2026-10-24 22:07:50.682227+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2011-10-26/2-v-769-11","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2011-10-26","dockets":["2 V 769/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 26.10.2011 – 2 V 769/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-10-26/2-v-769-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Eilantrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auf 4.213,98 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BeamtVG/52","law":"BeamtVG","abbreviation":"BeamtVG","ref":"52","label":"§ 52 BeamtVG","mentions":10},{"id":"BeamtVG/57","law":"BeamtVG","abbreviation":"BeamtVG","ref":"57","label":"§ 57 BeamtVG","mentions":10},{"id":"BGB/818","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"818","label":"§ 818 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/819","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"819","label":"§ 819 BGB","mentions":4},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":3},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":3},{"id":"BGB/820","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"820","label":"§ 820 BGB","mentions":2},{"id":"SVG/49","law":"SVG","abbreviation":"SVG","ref":"49","label":"§ 49 SVG","mentions":2},{"id":"BBG 2009/87","law":"BBG 2009","abbreviation":"BBG 2009","ref":"87","label":"§ 87 BBG 2009","mentions":1},{"id":"BeamtVG/51","law":"BeamtVG","abbreviation":"BeamtVG","ref":"51","label":"§ 51 BeamtVG","mentions":1},{"id":"BGB/195","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"195","label":"§ 195 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"SGB 6/225","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"225","label":"§ 225 SGB 6","mentions":1},{"id":"VReformG/24","law":"VReformG","abbreviation":"VReformG","ref":"24","label":"Art 24 VReformG","mentions":1},{"id":"VwGO/88","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"88","label":"§ 88 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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