{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-05-11","aktenzeichen":"6 V 2019/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 2019/10 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richter Hülle, \nRichter Vosteen und Richterin Kehrbaum am 11. Mai 2011 beschlossen: \n \n \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die \nam 03.11.2010 hausintern ausgeschriebene Stelle im Prüfungsdienst des Rech-\nnungshofes (Bes.-Gr. A 14) vorläufig bis zum Ablauf eines Monats nach Zugang \neiner erneuten Auswahlentscheidung bei der Antragstellerin oder einer anderwei-\ntigen Erledigung des Verfahrens freizuhalten. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kos-\nten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf € 15.219,46 festge-\nsetzt. \n \n \nGründe: \nI. \n \nDie Antragstellerin begehrt die vorläufige Freihaltung einer Stelle am Rechnungshof, die die \nAntragsgegnerin mit der Beigeladenen besetzen möchte. \n \nDer Rechnungshof der Antragsgegnerin schrieb am 03.11.2010 hausintern eine Stelle der \nBesoldungsgruppe A 14 im Prüfungsdienst aus. In der Ausschreibung wird auf die Kriterien \nhingewiesen, die in der Dienstvereinbarung zwischen dem Dienststellenleiter und dem Perso-\nnalrat des Rechnungshofs vom 11.12.2000 für eine Beförderung nach A 14 vorausgesetzt \nwerden. Unter Nr. 2 lit. b) dieser Dienstvereinbarung heißt es: \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n„Im Regelfall der Nachweis von Erfahrungen in mindestens zwei Ressortbereichen, die \nentweder im Rechnungshof durch Wechsel des Prüfungsgebiets oder durch Tätigkeit in \neinem Ressort bestehen können, das nicht das im RH betreute Prüfungsgebiet betreffen \ndarf (Stichwort: fachliche Mobilität – Mobilitätsrichtlinien) – zeitliche Mindestdauer je \nEinsatzbereich von einem Jahr (Anrechnung von Zeiten aus dem gehobenen Dienst ist \nmöglich).“ \n \n \nEs bewarben sich vier Bewerber, darunter die Antragstellerin sowie die Beigeladene. \n \nDie im Jahr 1974 geborene Antragstellerin war in der Zeit vom 01.10.1996 bis zum \n31.10.1997 in der Umweltbehörde Hamburg zunächst als Fortbildungssachbearbeiterin, vom \n01.11.1997 bis zum 31.10.2000 sodann im Referat Organisation und Betriebswirtschaft tätig. \nAb dem 01.02.2001 war sie beim Senator für Finanzen der Antragsgegnerin im Zuständig-\nkeitsbereich des Pressesprechers und des Persönlichen Referenten des Senators eingesetzt. \nSeit dem 01.04.2003 nahm die Antragstellerin am Rechnungshof Prüfungsaufgaben im Be-\nreich „Bau, Umwelt und Verkehr“ wahr. Zum 01.10.2006 wurde sie zur Regierungsrätin er-\nnannt. Zum 15.04.2010 wurde die Antragstellerin beim Rechnungshof in den Prüfungsbereich \n„Jugend und Soziales“ umgesetzt. Die Antragstellerin wurde zuletzt für den Zeitraum \n02.08.2006 bis zum 17.07.2009 dienstlich regelbeurteilt. Die Beurteilung schloss mit dem Ge-\nsamtergebnis „übertrifft die Anforderungen“ ab. \n \nDie im Jahr 1960 geborene Beigeladene war zunächst bei der Deutschen Post AG tätig, bevor \nsie zum 01.09.2003 ihre Tätigkeit beim Rechnungshof der Antragsgegnerin aufnahm. Dort \nwar sie zunächst im Prüfungsgebiet 2 tätig. Anfang 2006 wechselte sie sodann in das Prü-\nfungsgebiet 1. Zum 01.03.2007 wurde der Beigeladenen das Amt einer Regierungsrätin über-\ntragen. Die Beigeladene erhielt für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 14.07.2009 eine \nRegelbeurteilung. Die Beurteilung schloss ebenfalls mit dem Gesamtergebnis „übertrifft die \nAnforderungen“ ab. Aus Anlass der Bewerbung der Beigeladenen bestätigte die Präsidentin \ndes Rechnungshofes unter dem 07.12.2010 die letzte Regelbeurteilung der Beigeladenen. \n \nDie Präsidentin des Rechnungshofes wählte die Beigeladene aus. Zur Begründung der Aus-\nwahlentscheidung ist in den Akten vermerkt, lediglich die Beigeladene erfülle die nach der \nDienstvereinbarung vorausgesetzten Mobilitätsanforderungen. Die Antragstellerin erfülle diese \nAnforderungen zum Stichtag 01.01.2011 noch nicht, da sie den dort im Regelfall geforderten \nNachweis von Erfahrungen in mindestens zwei Ressortbereichen nicht erbracht habe. Ein \nGrund dafür, von dieser Regelanforderung eine Ausnahme zu machen, sei im Fall der Antrag-\n\n \n- 4 - \n- 3 -\nstellerin nicht ersichtlich. Die Mitbestimmungsgremien des Rechnungshofes stimmten der \nAuswahlentscheidung zu. \n \nUnter dem 21.12.2010 teilte der Rechnungshof der Antragstellerin das Auswahlergebnis mit. \nZur Begründung heißt es in dem Bescheid, durch den Wechsel der Antragstellerin in den Be-\nreich „Jugend und Soziales“ zum 15.04.2010 sei eine für die Beförderung nach Bes.-Gr. A 14 \nnotwendige Mobilitätsmaßnahme zwar begonnen, aber noch nicht abgeschlossen. Ein Grund \ndafür, von dieser Regelanforderung eine Ausnahme zu machen, sei im Fall der Antragstellerin \nnicht ersichtlich. Im Übrigen wäre die Auswahlentscheidung auch dann nicht anders ausgefal-\nlen, wenn die Antragstellerin die Mobilitätsanforderung erfüllt hätte, denn diese sei im Juli \n2009 ebenso wie die Beigeladene mit vier Punkten beurteilt worden, so dass bei der Aus-\nwahlentscheidung Hilfskriterien wie Dienst- und Lebensalter hätten herangezogen werden \nmüssen. Das hätte jedoch zu keiner anderen Auswahlentscheidung geführt. \n \nBereits am 16.12.2010 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um einstweiligen \nRechtsschutz nachgesucht. Sie erfülle das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung, ins-\nbesondere genüge sie der Mobilitätsanforderung. Durch ihren Wechsel aus dem Prüfungsge-\nbiet „Bau, Umwelt und Verkehr“ in den Bereich „Jugend und Soziales“ zum 15.04.2010 verfü-\nge sie nunmehr über die geforderten Erfahrungen in zwei Ressorts. Des Weiteren habe sie \nauch durch ihre Tätigkeit von 1996 bis 2001 in der Umweltbehörde Hamburg sowie im Zeit-\nraum 2001 bis 2003 beim Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen Erfahrungen in \nanderen Bereichen gesammelt. Hinzu komme eine ressortübergreifende Tätigkeit der Antrag-\nstellerin in verschiedenen Ausschüssen und Projekten beim Rechnungshof, welche ebenfalls \nbei der Frage, ob die Antragstellerin das Mobilitätserfordernis der Stellenausschreibung erfül-\nle, Berücksichtigung finden müssten. Die Antragstellerin habe deswegen in die Auswahl ein-\nbezogen werden müssen. \n \nDie Antragstellerin beantragt nunmehr, \n \nder Antraggegnerin aufzugeben, die Ernennung der Beigeladenen nicht vorzunehmen, \nsolange die Antragstellerin nicht in das Bewerbungsverfahren mit einbezogen wurde \nund Gelegenheit hatte, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Mitteilung einer \nAuswahlentscheidung nach Einbeziehung und Einsicht in die Akten des Bewerbungs-\nverfahrens eine Rechtsschutzentscheidung zu treffen. \n \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie sei an das von ihr in der Stellenaus-\nschreibung gesetzte Anforderungsprofil gebunden. Da die Antragstellerin dieses nicht erfülle, \nsei sie auch nicht in die eigentliche leistungsbezogene Auswahl einzubeziehen gewesen. \n\n \n- 5 - \n- 4 -\n \nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. \n \nDie Kammer hat die Akte des Rechnungshofs zum Bewerbungsverfahren sowie die Personal-\nakten der Antragstellerin und der Beigeladenen beigezogen. \n \n \nII. \n \nDie Kammer versteht das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin so, wie dies \naus dem Tenor ersichtlich wird. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Die \nAntragstellerin hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft ge-\nmacht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). \n \n \n1. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit rich-\ntet sich nach Ansicht der beschließenden Kammer (weiterhin) nach § 123 VwGO, weil der im \nEilverfahren vorläufig zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch im Hauptsacheverfahren \nmit der Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO) zu verfol-\ngen wäre. Zwar stellt die Auswahlentscheidung nach neuerer Rechtsprechung des Bundes-\nverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 – NVwZ 2011, 358 Rn 19) \neinen Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar, weil sie einheitlich für alle Bewerber verbindlich \nüber deren Bewerbungsverfahrensanspruch in einer bestimmten Konkurrenzsituation ent-\nscheidet. Einem unterlegenen Bewerber, der die Auswahlentscheidung anficht, geht es aber \nersichtlich nicht bloß um die Anfechtung der Entscheidung über den Bewerbungsanspruch \ndes ausgewählten Bewerbers, sondern um die Abänderung der einheitlichen Auswahlent-\nscheidung zur Durchsetzung seines eigenen Bewerbungsverfahrensanspruchs. Dafür steht im \nHauptsacheverfahren nur eine Klage nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Verfügung (a.A.: Roette-\nken, ZBR 2011,73/74). \n \n \n2. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren vor-\naussichtlich keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz mehr erlangen könnte. Denn ein \noffenes Hauptsacheverfahren hinderte die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen nicht \nund deren Ernennung könnte wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich nicht \nmehr rückgängig gemacht werden. \n \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n3. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, weil die Auswahlentscheidung nach gegenwärtigem \nSach- und Streitstand den Anspruch der Antragstellerin auf ermessens- und beurteilungsfeh-\nlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl auf Grundlage des verfassungsrechtlichen \nLeistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt und \ndie Auswahl der Antragstellerin bei erneuter Entscheidung möglich erscheint. Insoweit hat die \nKammer Folgendes erwogen: \n \na) Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG hat jeder Deutsche nach seiner \nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt \n(beamtenrechtlicher Leistungsgrundsatz). Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach \nArt. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne durch Beförderung \ndes Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter \nnur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leis-\ntung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in \nwelchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höhe-\nren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt \nund vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrund-\nsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe \nhöherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewer-\nbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen \nBewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entspre-\nchenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 \nGG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentli-\nchen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen \ngerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet wer-\nden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leis-\ntungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen \nAnspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die \ndurch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die \nEinhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes einfordern (sog. Bewerbungsver-\nfahrensanspruch; s. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – NVwZ 2011, 358 m.w.N.; \nBVerfG, Beschl. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95). Ein Verstoß gegen Art. 33 \nAbs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil \nes bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen, d.h. an aussagekräfti-\ngen dienstlichen Beurteilungen, fehlt. Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. \n2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung \neinfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Aus der gegenseitigen \nAbhängigkeit der Bewerbungen folgt, dass jeder Bewerber im Stande sein muss, sowohl ei-\n\n \n- 7 - \n- 6 -\ngene Benachteiligungen als auch Bevorzugungen eines anderen zu verhindern, die nicht \ndurch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Daher kann sich eine Verletzung seines Bewerbungs-\nverfahrensanspruchs auch aus der Beurteilung eines Mitbewerbers oder aus dem Leistungs-\nvergleich zwischen ihnen ergeben. Voraussetzung ist nur, dass sich ein derartiger Verstoß auf \ndie Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechts-\nfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 – 2 C \n16.09 – Rn. 24 unter Bezugnahme auf: BVerfG, Kammerbeschlüsse v. 2.10.2007 - 2 BvR \n2457/04 – NVwZ 2008, 194 und v. 8.10. 2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. - NVwZ 2008, 69; \nBVerwG, Urt. v. 18.4 2002 - 2 C 19.01 - DM. 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2; BVerfG, Beschl. v. \n24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Entscheidung \nüber die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. \nDie im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befä-\nhigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur be-\nschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, \nder Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstä-\nbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermes-\nsen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner \nAuswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz \ndes gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (BVerwG, Urt. v. \n20.10.1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109). \n \nDie Auswahl, welcher Bewerber der Bestgeeignete für ein Amt ist, beruht auf der Bewertung \nder durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem An-\nforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermög-\nlicht die Prognose, dass der in Betracht kommende Bewerber den nach der Dienstpostenbe-\nschreibung anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden wird. Die \nFunktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber \nerfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den \nDienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Es obliegt dem orga-\nnisatorischen Ermessen des Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und \nwelche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Bei der \nBestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr dabei an die gesetzlichen Vorgaben \ngebunden; eine Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leis-\ntung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt kann deshalb nur aufgrund sachli-\ncher Erwägungen erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n167 – m.w.N). Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforde-\nrungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbstgesteckten Ziel best-\nmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet \nhat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle. Erst wenn mehrere Bewerber allen \nAnforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen \nausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt \nes der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und \nfachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (BVerwG, \nUrt. v. 16.8.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). \n \nEine aktuelle dienstliche Beurteilung eines Beamten ist die vorrangige Grundlage für am Leis-\ntungsprinzip orientierte Auswahlentscheidungen, weil und soweit sie maßgebliche zuverlässi-\nge Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und seinen fachlichen Leistungen enthält \n(BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003 – 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Urt. v. 27.2.2003 – \n2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397). Die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Vergleichsgrund-\nlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die \ndienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuver-\nlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf \ndas angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hin-\nreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßge-\nbend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch \neine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichts-\npunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet ein-\nzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren beson-\ndere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungs-\nbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit frühe-\nren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (BVerwG, Urt. v. 4.11.2010 – 2 C \n16.09 – Rdnr. 46, m.w.N.). \n \nMaßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Dienstherrn ist nach § 79 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er \ndurch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Ist ein Widerspruchsbescheid noch nicht er-\ngangen, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der in den Akten dokumentierten \nBegründung der Auswahlentscheidung auszugehen (st. Rspr. des OVG Bremen, u.a. Beschl. \nv. 07.04.2008 – 2 B 453/07). \n \nb) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Auswahlentscheidung den Bewerbungsver-\nfahrensanspruch der Antragstellerin. Denn die Bewerbung der Antragstellerin ist auf der \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nGrundlage eines nur mittelbar Eignung, Leistung und Befähigung betreffenden Kriteriums \nabgelehnt worden, ohne dass zuvor ein unmittelbar leistungsbezogener Vergleich der Bewer-\nber anhand der dafür vorgesehenen dienstlichen Beurteilungen angestellt worden ist. \n \nDas Kriterium „Erfahrung in mindestens zwei Ressortbereichen“, wie es in der Dienstvereinba-\nrung vom 11.12.2000 näher umschrieben ist, gehört zur Überzeugung der Kammer nicht zu \nden unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Be-\nförderungsstelle (zunächst) zu Grunde zu legen sind. Zwar wird sich eine in mehreren Res-\nsorts gewonnene und damit breitere Erfahrung häufig auf die Beurteilung von unmittelbar leis-\ntungsbezogenen Gesichtspunkten auswirken, weil sich die umfassendere Berufserfahrung \nhäufig leistungsfördernd niederschlagen wird. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungs-\nsatz des Inhalts, dass von einer Erfahrung, die in zwei Ressorts gewonnen wurde, zwingend \nauf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen \nwerden kann als von Erfahrungen, die auf ein Ressort begrenzt sind. Gegen einen solchen \nSchluss spricht u.a., dass Erfahrungen innerhalb der einzelnen, unterschiedlich großen Res-\nsortbereiche unterschiedlich umfassend sein können und dass sich Erfahrungen im Einzelfall \nin unterschiedlichem Maße leistungsstärkend auswirken können. So kann z.B. ein Prüfer, der \neine zehnjährige Erfahrung in einem einzigen, aber sehr großen Ressort leistungsfördernd \ngenutzt hat, vor dem Hintergrund von gewonnenen Erfahrungen über einen besseren Leis-\ntungsstand verfügen als ein Prüfer, der insgesamt nur zwei Jahre, allerdings in unterschiedli-\nchen Ressortbereichen, geprüft hat. Auch ließe sich von einem Prüfer mit jeweils langjähriger \nErfahrung in mehreren Prüfungsbereichen, der dienstlich allerdings nur mäßig beurteilt wor-\nden ist, kaum sagen, dass sich die Erfahrung in einen hohen Leistungsstand niedergeschla-\ngen habe. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium „Erfahrung in mindestens zwei Ressort-\nbereichen“ um ein Kriterium, das die beschließende Kammer im Hinblick auf seine Leistungs-\nnähe ebenso einschätzt wie die Kriterien „Mindestverweildauer“, „Dienstalter“ oder „Lebensal-\nter“. Auch diese Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. \nUrt. v. 28.10.2004 – 2 C 23.03 – NVwZ 2005, 457 = ZBR 2005, 162) nicht unmittelbar leis-\ntungsbezogen und ihre Berücksichtigung bei der Besetzung von Beförderungsstellen ist daher \nebenfalls nur im Falle eines (auf der Grundlage unmittelbar leistungsbezogener Kriterien fest-\ngestellten) Leistungsgleichstandes mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. \n \nc) Die Auswahl der Antragstellerin erscheint bei erneuter Auswahl möglich. Der zunächst ge-\nbotene Leistungsvergleich auf der Grundlage des Gesamtergebnisses aussagekräftiger aktu-\neller dienstlicher Beurteilungen setzt voraus, dass Beurteilungsbeiträge eingeholt werden, \nsoweit die Beurteilerin die dienstliche Tätigkeit der zu beurteilenden Beamtinnen nicht aus \neigener Anschauung kennt (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010, a.a.O. Rn 47). Wie die zu ver-\ngleichenden dienstlichen Beurteilungen danach ausfallen werden, darf das Gericht nicht vor-\n\n \n- 10 - \n- 9 -\nwegnehmen. Zudem ist offen, nach welchen Kriterien die Antragsgegnerin eine Auswahl vor-\nnehmen würde, wenn sie nach der Beurteilungslage einen Leistungsgleichstand zwischen der \nAntragstellerin und der Beigeladenen annehmen sollte. \n \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es erscheint nicht \nangemessen, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf-\nzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko \nunterworfen hat. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 \nGKG. Da das Verfahren die Besetzung einer Beförderungsstelle und damit das Interesse der \nAntragstellerin an der Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist die Hälfte des 13-fachen \nEndgrundgehaltes des von der Antragstellerin angestrebten Amtes nach Bes.-Gr. A 14 Brem-\nBesO maßgebend (6,5 x 4.682,91 Euro). Davon nimmt die Kammer einen Abschlag von 50 % \nvor, weil es sich hier um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt \nund lediglich die Verhinderung irreversibler Tatsachen durch eine vorläufige Freihaltung der \nStelle begehrt wird. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be-\nschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober-\nverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die \nBeschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei-\ndung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set-\nzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse-\nstadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \n\n \n \n- 10 -\nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt-\nsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \ngez. Hülle \n \n \ngez. Vosteen \n \n \ngez. Kehrbaum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-05-11/6-v-2019-10","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-05-11/6-v-2019-10","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.093146+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2011-05-11/6-v-2019-10","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2011-05-11","dockets":["6 V 2019/10"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 11.05.2011 – 6 V 2019/10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-05-11/6-v-2019-10","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die\nam 03.11.2010 hausintern ausgeschriebene Stelle im Prüfungsdienst des Rech-\nnungshofes (Bes.-Gr. A 14) vorläufig bis zum Ablauf eines Monats nach Zugang\neiner erneuten Auswahlentscheidung bei der Antragstellerin oder einer anderwei-\ntigen Erledigung des Verfahrens freizuhalten.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kos-\nten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf € 15.219,46 festge-\nsetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":14},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":2},{"id":"BeamtStG/9","law":"BeamtStG","abbreviation":"BeamtStG","ref":"9","label":"§ 9 BeamtStG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/47","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"47","label":"§ 47 GKG 2004","mentions":1},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/79","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"79","label":"§ 79 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/920","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"920","label":"§ 920 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-09T04:52:56.093146+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}