{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-03-16","aktenzeichen":"1 V 152/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"... \n \nVerwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n- 1. Kammer - \n \nFreie\nHansestadt \nBremen \n \nAz: 1 V 152/11 \nMö \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder Partei Freie Wähler, \n \n \n \nAntragstellerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \n \n \ng e g e n \n \n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Landeswahlleiter, \n \n \nAntragsgegnerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \n \n \nBeigeladene: \nWählervereinigung \"Freie Wähler … \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin \nOhrmann, Richter Dr. Baer und Richter Dr. Möller am 16.03.2011 beschlossen: \n \n \nDer Eilantrag wird sowohl hinsichtlich seines Haupt- als \nauch seiner Hilfsanträge abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Aus-\nnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die \ndiese selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \nG r ü n d e \n\n \n2 \n \n \n... \n \n \nDer Eilantrag vom 14.02.2011 hat sowohl hinsichtlich seines Haupt- als auch seiner Hilfsan-\nträge keinen Erfolg. Der Hauptantrag, mit dem die Antragstellerin die Verpflichtung des Lan-\ndeswahlleiters im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, „für die am 22.05.2011 stattfin-\ndenden Bürgerschafts-, Stadtverordneten- und Beiratswahlen in Bremen/Bremerhaven (…) \nkeine Partei, Untergliederung einer Partei oder Wählergemeinschaft mit einem Namen zuzu-\nlassen, der die Bezeichnung „Freie Wähler Bremen“ oder den Namensbestandteil „Freie Wäh-\nler“ verwendet (…)“, sowie die Hilfsanträge, in der Sache gerichtet auf die Verpflichtung des \nLandeswahlleiters im Wege der einstweiligen Anordnung, die Beigeladene nicht unter dem \nNamen „Freie Wähler“, „Freie Wähler Bremen“ oder „Freie Wähler Bremen e.V.“ mit einem \nWahlvorschlag zu den genannten Wahlen zuzulassen und – weiter hilfsweise – gerichtet auf \ndie Verpflichtung des Landeswahlleiters im Wege der einstweiligen Anordnung, der Beigela-\ndenen für die Wahlen eine Unterscheidungsbezeichnung zu geben, sind unzulässig. \n \nDabei kann offen bleiben, ob der Antrag betreffend das Begehren auf Nichtzulassung der Bei-\ngeladenen als Partei oder Wählervereinigung gegen den Landeswahlausschuss für das Ge-\nbiet der Freien Hansestadt Bremen (vgl. § 16 Abs. 3 Bremisches Wahlgesetz v. 22.04.1955, \nBremGBl. S. 63, Neufassung durch Bek. v. 23.05.1990, BremGBl. S. 321 – im Folgenden: \nBremWahlG) hätte gerichtet werden müssen. Auch ob das mit den Hilfsanträgen verfolgte \nBegehren auf Nichtzulassung eines bestimmten Wahlvorschlages und Beifügung einer Unter-\nscheidungsbezeichnung bezüglich der Wahl der Bürgerschaft (vgl. § 23 Abs. 1 BremWahlG, \n§ 30 Abs. 4 S. 2 Bremische Landeswahlordnung v. 23.05.1990, BremGBl. S 334 – im Folgen-\nden: BremLWO) und der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen (vgl. § 48 Abs. 1 \ni. V. m. § 23 Abs. 1 BremWahlG, § 78 Abs. 1 i. V. m. § 30 Abs. 4 S. 2 BremLWO) gegenüber \ndem Wahlbereichsausschuss und – im Hinblick auf die Wahl der Stadtverordnetenversamm-\nlung der Stadt Bremerhaven – gegenüber dem Stadtwahlausschuss (vgl. § 42 Abs. 1, 2 Nr. 3 \ni. V. m. § 23 Abs. 1 BremWahlG; § 67 Abs. 1, 2 Nr. 6 i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 BremLWO) \nhätte geltend gemacht werden müssen, kann dahingestellt bleiben. \n \nSoweit die Antragstellerin Eilrechtsschutz im Rahmen der Wahl der Bürgerschaft begehrt, ist \nnach der landesgesetzlichen Sonderregelung des § 54 i. V. m. §§ 37 ff. BremWahlG bereits \nder Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 2 VwGO). \n \nGemäß § 54 BremWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf \ndas Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz und in der Landeswahlordnung \nvorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Sowohl bei der Entscheidung über die \nAnerkennung oder Nichtanerkennung als Partei oder Wählervereinigung durch den Landes-\n\n \n3 \n \n \n... \n \nwahlausschuss (§ 16 Abs. 3 BremWahlG) als auch bei den Entscheidungen über die Zulas-\nsung der Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 1 BremWahlG) und über die Beifügung einer Unterschei-\ndungsbezeichnung (§ 30 Abs. 4 S. 2 BremLWO) handelt es sich um Wahlrechtsmaßnahmen \nim Sinne des § 54 BremWahlG, da sie im Rahmen der Durchführung des im Bremischen \nWahlgesetz und in der Bremischen Landeswahlordnung geregelten Wahlverfahrens ergehen \nund deren Unabänderlichkeit Voraussetzung dafür ist, dass die Wahlen nicht wesentlich be-\nhindert oder gar vereitelt werden (BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvE 13/90 -, BVerfGE 83, \n156 zur Nichtanerkennung von Parteien und BVerfG, Beschl. v. 27.06.1962 - 2 BvR 189/62 -, \nBVerfGE 14, 154 zur Ablehnung von Wahlvorschlägen; vgl. auch Schreiber, BWahlG, Komm., \n8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7). \n \nIn Übereinstimmung mit § 49 BWahlG hat der bremische Landesgesetzgeber die gerichtliche \nKontrolle unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogener behördlicher Entscheidungen und \nMaßnahmen auf das Wahlprüfungsverfahren (§§ 37 ff. BremWahlG) beschränkt. Über die \nGültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl entscheidet gemäß § 37 Abs. 1 BremWahlG ein \nWahlprüfungsgericht. Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann mittels schrift-\nlicher Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses der Staats-\ngerichtshof angerufen werden (§ 39 Abs. 1 BremWahlG). \n \nBereits in einem früheren Eilverfahren (Beschl. v. 25.04.2003 - 1 V 712/03 -) hat sich die \nKammer der sowohl vom Bundesverfassungsgericht (st. Rspr. seit BVerfG, Beschl. v. \n20.10.1960 - 2 BvQ 6/60 -, BVerfGE 11, 329; vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 31.07.2009 - 2 \nBvQ 45/09 -, juris) als auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Be-\nschl. v. 05.05.1976 - I 785/76 -, DÖV 1976, 678; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.03.1988 - 1 S \n1195/88 -, NVwZ-RR 1989, 111; Hess. VGH, Urt. v. 03.11.1965 - OS II 45/65 -, DÖV 1966, \n505; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.03.2007 - 4 O 87/07 -, juris) vertretenen Auffassung \nangeschlossen, dass Regelungen dieses Inhaltes mit dem Gebot des effektiven Rechtsschut-\nzes gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG vereinbar sind. \n \nAls Massenverfahren ist das Wahlverfahren auf klare und für jedermann transparente Termine \nund Fristen angewiesen (vgl. BremStGH, Urt. v. 22.05.2008 - St 1/08 -, juris). Um die effektive \nDurchführung des Wahlverfahrens zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, die gerichtliche \nKontrolle von Einzelentscheidungen während des Wahlablaufes zu begrenzen und die gericht-\nliche Überprüfung grundsätzlich einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren \nvorzubehalten. \n \n\n \n4 \n \n \n... \n \nInsofern steht die Rechtsschutzkonzeption im Wahlverfahren auch einer in das einstweilige \nAnordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde entgegen (vgl. nur BVerfG, Be-\nschl. v. 24.08.2009 - 2 BvQ 50/09 -, juris; Hess. VGH, Urt. v. 03.11.1965, a. a. O.). Beurteilte \nman dieses anders, könnten gerichtliche Eilverfahren die Durchführung des Wahlverfahrens \nmit Unsicherheiten belasten (VG Göttingen, Urt. v. 25.04.1996 - 1 A 1285/94 -, juris). Zudem \noffenbarte sich ein Wertungswiderspruch, wenn das mit der nachträglichen Wahlprüfung nicht \nbefasste Verwaltungsgericht im Vorfeld Festlegungen zum Wahlverlauf treffen könnte, die der \nEntscheidung des zur abschließenden Auslegung berufenen Staatsgerichtshofes faktisch vor-\ngriffen (so auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 20.04.2005 - 1 L 727/05 -, juris). Hinzu käme das \nstete Risiko der Ungültigkeit der Wahl, wenn die Wahlorgane durch Befolgung gerichtlicher \nEntscheidungen zu einer bestimmten Anwendung und Auslegung der Wahlgesetze angehal-\nten werden könnten, sich eine stattgebende erstinstanzliche (Eil-)Entscheidung jedoch im \nNachhinein als fehlerhaft herausstellen sollte (zu einer solchen Konstellation vgl. Hess. VGH, \nUrt. v. 03.11.1965, a. a. O.). \n \nDiese Einschränkung des Rechtsschutzes gilt auch für Wahlrechtsangelegenheiten, die sich \nvorliegend im Zusammenhang mit der Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt \nBremerhaven und der Wahl der Beiräte im Gebiet der Stadt Bremen ergeben. \n \nZwar ist der Verwaltungsrechtsweg insoweit eröffnet. Gemäß § 47 Abs. 6 BremWahlG kann \ngegen die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über den gemäß § 47 Abs. 2 \nBremWahlG zulässigen Einspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Glei-\nches gilt gemäß § 53 Abs. 2 i. V. m. § 47 Abs. 6 BremWahlG hinsichtlich der Entscheidung \ndes Beirats über den gemäß § 53 Abs. 2 i. V. m. § 47 Abs. 2 BremWahlG zulässigen Ein-\nspruch. \n \nJedoch findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der in verfas-\nsungskonformer Weise durch § 54 i. V. m. § 47 BremWahlG konkretisierte Grundsatz der Ex-\nklusivität des Wahlprüfungsverfahrens auch im Bereich der Kommunalwahl Anwendung \n(BVerfG, Beschl. v. 20.10.1960, a. a. O.; BVerfG, Beschl. v. 14.04.1994 - 2 BvR 2686/93 -, \nNVwZ 1994, 893; vgl. auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschl. v. 02.03.1990 - Vf. \n23-VI-90 -, juris). Insoweit gilt das oben Ausgeführte entsprechend. \n \nJedenfalls in den Fällen der vorliegenden Art bietet das Wahlprüfungsverfahren der Antrag-\nstellerin einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG genügenden effektiven Rechts-\nschutz. Es dient zum einen der objektiven Gewährleistung einer dem Wählerwillen entspre-\nchenden Sitzverteilung im Parlament, zum anderen aber auch der Verwirklichung des subjek-\n\n \n5 \n \n \n... \n \ntiven aktiven und passiven Wahlrechts (BremStGH, Urt. v. 22.05.2008 - St 1/08 -, juris). Soll-\nten Parteien oder Wahlvorschläge tatsächlich zu Unrecht zur Wahl zugelassen worden sein, \nkann eine „in greifbare Nähe gerückte Möglichkeit der Beeinflussung der Sitzverteilung“ (vgl. \ndazu zuletzt BremStGH, Urt. v. 22.05.2008 - St 1/07 -, juris) in der Regel nicht ausgeschlos-\nsen werden. Mithin kommt ernsthaft in Betracht, dass die Wahl auf die Wahlprüfung hin für \nungültig erklärt werden könnte (Meyer, in: HkWP, Band 1, 3. Aufl. 2007, § 20 Rn. 139; Weber, \nJuS 1990, S. 291 [294]). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht \nder Billigkeit i.S. von § 162 Abs. 3 VwGO, der unterlegenen Antragstellerin auch etwaig ent-\nstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene ist \ndurch den Verzicht auf einen eigenen Antrag auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen \n(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 16. Aufl., § 162 Rn. 23). \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 S. 2 und \n3 GKG. Ein Abschlag für das Eilverfahren war wegen der im Antragsbegehren liegenden Vor-\nwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2004). \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an \ndas Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. \nDie Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes \n200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nDie Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei \ndem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n\n \n6 \n \n \n... \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Ohrmann \n \n \ngez. Dr. Baer \n \ngez. Dr. Möller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-03-16/1-v-152-11","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-03-16/1-v-152-11","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.295305+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2011-03-16/1-v-152-11","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2011-03-16","dockets":["1 V 152/11"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Beschluss vom 16.03.2011 – 1 V 152/11","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-03-16/1-v-152-11","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Eilantrag wird sowohl hinsichtlich seines Haupt- als\nauch seiner Hilfsanträge abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Aus-\nnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die\ndiese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf\n5.000,00 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"VwGO/162","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"162","label":"§ 162 VwGO","mentions":2},{"id":"BWahlG/49","law":"BWahlG","abbreviation":"BWahlG","ref":"49","label":"§ 49 BWahlG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/45","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"45","label":"§ 45 GKG 2004","mentions":1},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/40","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"40","label":"§ 40 VwGO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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