{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2011-01-06","aktenzeichen":"2 K 783/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"... \n \nVerwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n- 2. Kammer - \n \nFreie\nHansestadt \nBremen \n \nAz: 2 K 783/09 \nKr \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn …, \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwälte …, \n \n \ng e g e n \n \n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport, Contrescar-\npe 22 - 24, 28203 Bremen, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigter: \nHerr …, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter \nKramer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2011 für Recht \nerkannt: \n \n \n \n \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar. \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n... \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid wegen eines Polizeieinsatzes der Be-\nklagten. \n \nDer Kläger ist Taxiunternehmer. Auf dem Dach seines Taxis ... befindet sich ein Taxenschild, \ndas bei Betätigen eines Alarmknopfes im Taxiinneren blinkt. \n \nEin Taxifahrer des Klägers löste während einer Fahrt am 01.12.2008 nach Mitternacht einen \nsolchen ausschließlich optischen Alarm aus. Das blinkende Taxenschild wurde um 1.04 Uhr \nvon einer Streifenbesatzung eines Polizeiwagens bemerkt. Die Polizeibeamten gingen von \neiner Bedrohungslage aus und fuhren hinter dem Taxi her. Dieses hielt auf der Bundesautob-\nahn 27 in Fahrtrichtung Bremerhaven an, nachdem der Taxifahrer von der Taxizentrale infor-\nmiert worden war. Wie sich dann herausstellte, war der stille Alarm von ihm versehentlich \nausgelöst worden. Durch Betätigen eines Schalters im Kofferraum wurde der Alarm durch den \nTaxifahrer ausgeschaltet. \n \nMit als Kostenbescheid anzusehendem Schreiben der Polizei Bremen vom 24.02.2009 wurde \nder Kläger für den Einsatz der Polizei aufgrund eines Fehlalarms zu einem Kostenbetrag von \n116,00 Euro herangezogen. Rechtsgrundlage seien Ziffern 120.62, 120.12 des Kostenver-\nzeichnisses zur Kostenverordnung für die innere Verwaltung i.V.m. Ziffer 103.00 der Allge-\nmeinen Kostenverordnung. \n \nDer Kläger legte am 06.03.2009 Widerspruch ein. Der stille Alarm sei ein rein optisches Signal \nohne Verbindung zu einer Zentrale oder Polizeileitstelle. Ein besonderer Einsatz sei deshalb \nnicht gegeben. Der Gebührentatbestand für Fehlalarme solle Maßnahmen abdecken, die ein-\nzig und allein deshalb erforderlich würden, weil der Betreiber der Anlage die Polizei herbeiru-\nfe. Das sei hier nicht der Fall gewesen. \n \nDer Senator für Inneres und Sport wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n12.05.2009 als unbegründet zurück. Der Einsatz der Polizei nach Alarmierung aufgrund eines \nFehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage sei kostenpflichtig. Gebührenschuldner \nbei Anlagen, die nicht an eine Alarmanlage angeschlossen seien, sei der Anlagenbesitzer. Auf \nein Verschulden komme es nicht an. Der Hilferuf sei durch die Alarmanlage gesetzt worden. \nDer Sinn einer Alarmanlage sei es, dass bei Ablaufen des Alarms dem um Hilfe Rufenden \ngeholfen werde, da sich dieser oder das Eigentum des Anlagenbesitzers in Gefahr befinde. \nHätte kein Fehlalarm, sondern eine Notlage vorgelegen, wäre die Befreiung des Fahrers aus \n\n \n3 \n \n \n... \n \nder Notlage eine Maßnahme der Gefahrenabwehr gewesen, bei deren Vorliegen der Betreiber \nder Alarmanlage von einer Gebührenforderung frei bleibe. Bei einem Fehlalarm wie hier wür-\nde dem Gebührenschuldner aber unabhängig von dem tatsächlich eingesetzten Personal und \nMaterial eine Pauschale in Rechnung gestellt. Die Kostenhöhe sei rechtmäßig. \n \nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.05.2009 zugestellt. \n \nDer Kläger hat am 15.06.2009 Klage erhoben. Bei dem blinkenden Dachzeichen des Taxis \nhandele es sich nicht um eine Anlage im Sinne der Vorschrift über Fehlalarmkosten. Davon \nseien nur stationäre Anlagen erfasst, die ausschließlich zum Schutze der privaten Interessen \ndes Anlagenbetreibers installiert würden. Hierbei handele es sich um ortsfeste, technisch \nkomplizierte Anlagen, die entweder direkt mit Leitzentralen der Polizei oder mit einer Alarm-\nzentrale verbunden seien. Derartige Anlagen seien anfällig für technische Störungen. So eine \nAnlage befinde sich nicht im Taxi des Klägers. Taxen müssten mit einer Alarmanlage verse-\nhen sein. Hierfür bestehe eine gesetzliche Verpflichtung. Zusätzlich könne ein blinkendes \nDachzeichen angebracht werden. Die Ausrüstungsvorschriften würden der Überfallsicherheit \nund damit der Gefahrenabwehr zugunsten des eingesetzten Fahrpersonals dienen. Diese \nEinrichtung signalisiere der Öffentlichkeit, dass eine Gefahr für Leib und Leben des Taxifah-\nrers bestehe. Die Polizei werde hier nicht zum Schutz von Privatinteressen, sondern zur Auf-\nklärung einer vermeintlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung tätig. Eine un-\ngeklärte Ursache bzw. ein technisches Versagen der Alarmanlage habe hier auch nicht vorge-\nlegen, sondern ein Bedienungsfehler des Fahrers, der als Verursacher des polizeilichen Ein-\nschreitens und damit als Kostenschuldner heranzuziehen sei, wenn überhaupt eine Kosten-\ntragungspflicht bestehen sollte. \n \nDer Kläger beantragt, \n \nden Kostenbescheid der Polizei Bremen vom 24.02.2009 in Ge-\nstalt des Widerspruchsbescheids des Senators für Inneres und \nSport vom 12.05.2009 aufzuheben. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDer Betreiber müsse für die Risiken seiner Alarmanlage gebührenrechtlich einstehen. Ein \nblinkendes Taxischild sei im Übrigen nicht vorgeschrieben. Der Kläger habe sich für die Mög-\nlichkeit eines stillen Alarms entschieden. Die fehlende Kontrollmöglichkeit im Inneren des Ta-\nxis gehe zu seinen Lasten. Bei Ablaufen einer solchen Alarmanlage erhalte der Betreiber eine \n\n \n4 \n \n \n... \n \npolizeiliche „Gegenleistung“. Hier habe sie in dem polizeilichen Einsatz im Rahmen der Be-\nobachtung und des abschließenden Einschreitens gelegen. \n \nDie Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 24.03.2010 auf den Einzelrichter über-\ntragen. \n \nWegen des weiteren Vortrags der Parteien und wegen der Einzelheiten des Sach- und Streit-\nstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n \nDas Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom \n12.05.2009 und sieht daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung ab, \nsoweit der Vortrag der Parteien im gerichtlichen Verfahren nicht zu folgenden Ausführungen \nAnlass gibt. \n \nDer Kläger ist gemäß §§ 1, 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGeb-\nBeitrG) i.V.m. § 1 der Kostenverordnung für die innere Verwaltung (InKostV) und der Anlage \nzu § 1 - Kostenverzeichnis Inneres – Nrn. 120.62, 120.12 vom 20.08.2002 (Brem.GBl. S. 455) \nin der hier maßgebenden Fassung der Änderungsverordnung vom 15.06.2004 (Brem.GBl. \nS. 341) sowie i.V.m. § 1 Allgemeine Kostenverordnung (AllKostV) und der Anlage zu § 1 - \nAllgemeines Kostenverzeichnis - Nr. 103.00 vom 16.08.2002 (Brem.GBl. S. 333) in der hier \nmaßgebenden Fassung der Änderungsverordnung vom 02.03.2004 (Brem.GBl. S. 163) zur \nZahlung der festgesetzten Kosten in Höhe von 116,00 € verpflichtet. \n \nNach dem Kostenverzeichnis Inneres Nr. 120.62 InKostV ist der Einsatz der Polizei nach \nAlarmierung aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage kostenpflich-\ntig. \n \nDas blinkende Taxizeichen auf dem Fahrzeug des Klägers ist eine Überfallmeldeanlage. Das \nergibt sich bereits aus § 25 Abs. 2 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im \nPersonenverkehr (BOKraft). Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BOKraft müssen Taxen mit einer Alarm-\nanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann. \nDie Alarmanlage muss gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 BOKraft die Hupe zum Tönen in Intervallen \n\n \n5 \n \n \n... \n \nund die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen. Zusätz-\nlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BOKraft zum Blinken gebracht werden. Um \neine solche zusätzliche, nicht obligatorische Alarmanlage handelt es sich bei dem blinkenden \nTaxenschild nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BOKraft. \n \nDie Kostenpflichtigkeit nach dem Kostenverzeichnis Inneres Nr. 120.62 InKostV ist nicht auf \nstationäre Alarmanlagen beschränkt. Dafür gibt es auch keinen Grund. Alle Alarmanlagen \ndienen dem Schutz von Personen oder Eigentum. Wenn die Polizei aufgrund Alarms zum \nSchutze privater Rechtsgüter tätig wird, wird eine individuell zurechenbare Verwaltungsleis-\ntung erbracht (BVerwG, Urteil vom 23.08.1991 – 8 C 37/90 in NJW 1992, 2243). Einen über-\nzeugenden Grund dafür, mobile Alarmanlagen anders als stationäre zu behandeln, gibt es \nnicht (vgl im Hinblick auf Wohnmobile VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 03.12.1994 – 1 A \n76.94 in NZV 1995, 416). Ob rechtliche Verpflichtungen zum Vorhalten einer bestimmten \nAlarmanlage eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, kann dahingestellt bleiben. Das \nblinkende Taxenschild als optische Überfallmeldeanlage ist nicht durch Gesetz oder Verord-\nnung bindend vorgeschrieben. \n \nEin Fehlalarm im Sinne des Kostenverzeichnisses Inneres Nr. 120.62 InKostV liegt hier un-\nstrittig vor. Ein Überfall hatte nicht stattgefunden. Die optische Alarmierung war durch Fehlbe-\ndienung des Fahrers ausgelöst worden. Für die polizeilichen Kosten bei Fehlalarmen soll aber \nnicht die Allgemeinheit, sondern der Anlagenbetreiber aufkommen (OVG Bremen, Urteil vom \n21.12.1982 – I BA 35/82 in DVBl. 1983, 462). Der Besitzer einer Alarmanlage, die einen Fehl-\nalarm auslöst, ist polizeirechtlich als Zustandsstörer anzusehen. Auch dieses rechtfertigt nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.08.1991 – 8 C 37/90, \na.a.O.), dass der Anlagenbesitzer hierfür gebührenrechtlich einstehen muss. \n \nDer Kläger - und nicht etwa sein Fahrer - ist auch der richtige Kostenschuldner. Schuldner \neiner Verwaltungsgebühr ist nach § 13 Abs. 1 BremGebBeitrG derjenige, der die Amtshand-\nlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat. Veranlasser \ndes Polizeieinsatzes war im Ergebnis der Kläger. Die optische Alarmanlage auf dem Dach des \nTaxis hat der Kläger entweder selber installieren lassen oder das Taxi auf diese Weise über-\nnommen. Wie sich im konkreten Fall gezeigt hat, besteht eine Fehlalarmanfälligkeit durch un-\nbemerkte Bedienungsfehler des Taxifahrers. Dieses Risiko durch Fehler eines Dritten muss \nsich der Kläger zurechnen lassen, denn er ist derjenige, dem die Alarmanlage gehört und in \ndessen Auftrag das Taxi von anderen Personen gefahren wird. \n \n\n \n6 \n \n \n... \n \nIn Nr. 120.62 Kostenverzeichnis InKostV ist daher ausdrücklich festgelegt worden, dass bei \nAnlagen, die nicht an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, der Anlagenbesitzer Gebühren-\nschuldner für den Einsatz der Polizei nach einem Fehlalarm ist. \n \nDie Kostenhöhe ist nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die Berechnung der Gesamtkos-\nten von 116,00 Euro im Widerspruchbescheid verwiesen werden. \n \nDie Kosten halten sich auch im Rahmen des § 4 BremGebBeitrG. Nach § 4 Abs. 2 BremGeb-\nBeitrG sind Verwaltungsgebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsauf-\nwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftli-\nchen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes \nVerhältnis besteht. Es kann dahinstehen, ob der bremische Landesgesetzgeber damit auf das \nKostendeckungsprinzip abgestellt hat (der VGH Kassel legt eine vergleichbare Vorschrift des \nHessischen Verwaltungskostengesetzes nicht in diesem Sinne aus: Beschluss vom \n13.03.2002 in NVwZ-RR 03, 89; ähnlich auch zum bayerischen Recht: VGH München, Urteil \nvom 09.09.1981 in KStZ 82, 75, 77). Bei der Betrachtung der Angemessenheit darf pauscha-\nliert werden, sodass ein Missverhältnis allenfalls dann entsteht, wenn ein Gebührensatz so \nhoch festgelegt wurde, dass in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich der Verwaltung im Mit-\ntel Gewinne erwirtschaftet werden (OVG Bremen, Urteil vom 17.05.1988 – 1 N 1/85 in NVwZ-\nRR 1989, 101 zum Kostendeckungsgrundsatz bei Benutzungsgebühren). Es ist nicht erkenn-\nbar, dass der im Mittel durch eine Tätigkeit der Polizei bei Fehlalarmaufklärung entstehende \nZeitaufwand mit zwei Stunden und die anzusetzenden 16 km oder die dafür insgesamt anfal-\nlenden Kosten mit 116 Euro überhöht wären oder die Polizei mit der Feststellung von Fehl-\nalarmen insgesamt Gewinne erwirtschaften würde (VG Bremen, Urteil vom 25.03.2010 – 2 K \n355/09). \n \nSchließlich sind keine formellen Mängel der angefochtenen Kostenbescheide festzustellen. \nInsbesondere ist im Ergebnis auch § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BremGebBeitrG beachtet worden. \nDanach muss bei einer schriftlichen Entscheidung über Kosten die Rechtsgrundlage für die \nErhebung sowie deren Berechnung angegeben werden. Diese Vorschrift soll sicherstellen, \ndass der von einem Kostenbescheid betroffene Bürger den Rechtsgrund und die Höhe der \nKosten anhand der mitgeteilten Grundlagen ohne weiteres überprüfen kann. Allerdings erfor-\ndert dieses nach der Rechtsprechung der Kammer regelmäßig, dass die maßgebende Fas-\nsung der einschlägigen Gebührenordnung und die Fundstelle im Gesetzblatt angegeben wird \n(VG Bremen, Urteil vom 22.08.1996 – 2 A 71/95; Urteil vom 24.10.1996 – 2 A 133/95). Dem \nträgt der Ausgangsbescheid nicht, der Widerspruchsbescheid nur eingeschränkt Rechnung, \nweil letzterer die Fundstellen der einschlägigen Kostenverordnungen im Gesetzblatt nur für \n\n \n7 \n \n \n... \n \ndie Ursprungsfassungen, nicht aber hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes maß-\ngebenden Fassungen angibt. Gleichwohl genügt der Widerspruchsbescheid den Anforderun-\ngen des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BremGebBeitrG. Der Widerspruchsbescheid hat die Fund-\nstellen der InKostV und der AllKostV in der Sammlung des bremischen Rechts (203-c-2 und \n203-c-1) angegeben. Dort finden sich sämtliche Hinweise auf Änderungen und Veröffentli-\nchungen im Gesetzblatt. Da sich hinsichtlich der hier einschlägigen Kostenbestimmungen die \ngegenwärtige Rechtslage nicht von derjenigen zum Einsatzzeitpunkt der Polizei unterscheidet, \nwaren diese Angaben im konkreten Fall ausreichend. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nDie Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. \n \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzu-\nlegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden \nist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, einzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Ver-\ntretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez.: Kramer \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n8 \n \n \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung ge-\nmäß § 52 Abs. 3 GKG auf 116,00 Euro festgesetzt. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Be-\nschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde \nzugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die \nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig er-\nledigt hat, bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \nBremen, 06.01.2011 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer -: \n \n \ngez.: Kramer \n \n \n \nBeschluss \n \nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Verwaltungs-\nvorverfahren war erforderlich. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Han-\nsestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdege-\ngenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \neinzulegen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 \nAbs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n \nBremen, 06.01.2011 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer -: \n \ngez.: Kramer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-01-06/2-k-783-09","cited_norms":[{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-01-06/2-k-783-09","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.351505+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2011-01-06/2-k-783-09","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2011-01-06","dockets":["2 K 783/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Urteil vom 06.01.2011 – 2 K 783/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2011-01-06/2-k-783-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BOKraft 1975/25","law":"BOKraft 1975","abbreviation":"BOKraft 1975","ref":"25","label":"§ 25 BOKraft 1975","mentions":2},{"id":"BOKraft 1975/26","law":"BOKraft 1975","abbreviation":"BOKraft 1975","ref":"26","label":"§ 26 BOKraft 1975","mentions":2},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/117","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"117","label":"§ 117 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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