{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2010-01-07","aktenzeichen":"2 K 573/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen \n- 2. Kammer - \n \nFreie \nHansestadt \nBremen \n \nAz: 2 K 573/07.A \nKr \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Richter \nKramer als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2010 für Recht \nerkannt: \n \n \n \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klagen zurückge-\nnommen worden sind. \n \nIm Übrigen werden die verbundenen Klagen abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger; insoweit ist \ndas Urteil vorläufig vollstreckbar. \n \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n... \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Kläger begehren in Asylfolgeverfahren Abschiebungsschutz. Sie sind türkische Staatsan-\ngehörige arabischer Herkunft. Die Klägerin zu 1., geboren 1968, ist die Mutter der Klägerin \nzu 4., geboren 1986, der Klägerin zu 3., geboren 1988, des Klägers zu 5., geboren 1990, und \nder 2000 in Deutschland geborenen minderjährigen Klägerin zu 2.. \n \nDie Klägerin zu 1. ist nach eigenen Angaben im August 1996 in die Bundesrepublik Deutsch-\nland eingereist. Bei dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlin-\nge (im Folgenden: BAFl) stellte sie am 21.08.1996 einen ersten Asylantrag. \n \nDas BAFl lehnte nach vorheriger Anhörung der Klägerin zu 1. mit Bescheid vom 04.09.1996 \nden Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Ab-\nschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Klägerin zu 1. wurde zugleich \nunter Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland \nzu verlassen. \n \nIhre drei ältesten Kinder, die Kläger zu 3. bis 5., waren eigenen Angaben zufolge schon vor \nihr, nämlich im Mai 1996, nach Deutschland gelangt. Für sie wurden am 13.06.1996 erste \nAsylanträge gestellt, die mit Bescheiden des BAFl vom 06.09.1996 in gleicher Weise wie bei \nder Klägerin zu 1. abgelehnt wurden. \n \nFür die am 31.03.2000 geborene Klägerin zu 2. wurde am 22.05.2000 ein Asylantrag gestellt, \nder mit identischen Regelungen wie bei der Mutter und den Geschwistern durch Bescheid \nvom 30.05.2000 vom BAFl abgelehnt wurde. \n \nDie gegen sämtliche Bescheide erhobenen, miteinander verbundenen Asylklagen wurden mit \nUrteil des VG Bremen vom 28.02.2001 (8 K 27207/96.A) abgewiesen. Ein Antrag auf Zulas-\nsung der Berufung wurde mit Beschluss des OVG Bremen vom 17.06.2002 (2 A 144/01.A) \nabgelehnt. \n \nDie Kläger zu 1. bis 5. stellten mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom \n28.08.2002 Asylfolgeanträge. \n \nMit zwei Bescheiden des BAFl jeweils vom 09.09.2002 gegenüber den Klägern zu 1. bis 3. \nund 5. einerseits und gegenüber der Klägerin zu 4. andererseits wurden die Durchführung von \n\n \n3 \n \n \n... \n \nweiteren Asylverfahren und die Abänderung der getroffenen Feststellungen zu § 53 AuslG \nabgelehnt. Diese Bescheide wurden nicht angefochten. \n \nSchließlich beantragte der derzeitige Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom \n08.01.2007 für die Klägerin zu 1. und die Kläger zu 3. bis 5. sowie mit Schreiben vom \n16.01.2007 für die Klägerin zu 2. die Durchführung neuer Asylverfahren und die Feststellung \nvon Abschiebehindernissen gemäß § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG. \n \nDas jetzige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit \nBescheid vom 21.02.2007 gegenüber den Klägerinnen zu 1. und 2., mit Bescheid vom \n19.02.2007 gegenüber der Klägerin zu 3., mit Bescheid vom 15.02.2007 gegenüber der Klä-\ngerin zu 4. und mit Bescheid vom 21.02.2007 gegenüber dem Kläger zu 5. die Durchführung \nweiterer Asylverfahren und die Abänderung der nach altem Recht ergangenen Bescheide \nbezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Auf die Gründe dieser Bescheide wird Bezug \ngenommen. \n \nDagegen haben die Klägerin zu 4. am 27.02.2007 (2 K 507/07.A), die Klägerin zu 3. am \n02.03.2007 (2 K 548/07.A), die Klägerinnen zu 1. und 2. am 06.03.2007 (2 K 573/07.A) und \nder Kläger zu 5. ebenfalls am 06.03.2007 (2 K 572/07.A) Asylklagen erhoben. Alle Verfahren \nwurden mit Beschluss vom 13.08.2007 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung ver-\nbunden. Die verbundenen Verfahren wurden unter dem Aktenzeichen 2 K 573/07.A fortge-\nführt. \n \nDie Kläger machen geltend, dass sie von …………., dem Ehemann der Klägerin zu 1. und \nVater der Kläger zu 2. bis 5., bedroht würden, weil insbesondere die Klägerin zu 1. und die \nKlägerin zu 4. sich einer von ihm geplanten Zwangsehe der Klägerin zu 4. widersetzt hätten. \nDie Klägerin zu 1. beruft sich außerdem auf eine psychische Erkrankung. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vom 07.01.2010 haben die Kläger ihre Klagen weitgehend \nzurückgenommen. \n \nSie beantragen nunmehr, \ndie Beklagte unter entsprechender Abänderung der Bescheide betreffend die Kläge-\nrinnen zu 1. und 2. vom 21.02.2007, betreffend die Klägerin zu 3. vom 19.02.2007, \nbetreffend die Klägerin zu 4. vom 15.02.2007 und betreffend den Kläger zu 5. vom \n21.02.2007 zu verpflichten, im Falle aller Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. \n\n \n4 \n \n \n... \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klagen, soweit sie nicht zurückgenommen worden sind, abzuweisen. \n \n \nDurch Beschluss vom 11.08.2009 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die bei-\ngezogenen Akten des Bundesamtes Bezug genommen. \n \nDie Türkei-Dokumentation des Verwaltungsgerichts Bremen war Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden ist. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \n \n1. \nDas Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Kläger zu 1. bis 5. \nihre Klagen teilweise zurückgenommen haben. \n \nDie noch aufrechterhaltenen Klagen der Kläger zu 1. bis 5. sind zulässig, aber unbegründet. \n \n2. \nDie Kläger zu 1. bis 5. haben hinsichtlich des Wiederaufgreifens der bestandskräftigen Be-\nscheide vom 04.09.1996 (Klägerin zu 1.), vom 06.09.1996 (Kläger zu 3. bis 5.) und vom \n30.05.2000 (Klägerin zu 2.) bezüglich der jeweiligen Feststellungen, dass Abschiebungshin-\ndernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht \neingehalten. \n \nSoweit die Kläger sich auf eine Gefährdung durch den Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater \nder Kläger zu 2. bis 5. wegen der von ihm geplanten Zwangsverheiratung der Klägerin zu 4. \nberufen, bestand diese Bedrohungssituation nach den Angaben der Klägerin zu 1. in der \nmündlichen Verhandlung vom 07.01.2010 bereits seit 2003 oder 2004. Denn damals hatte sie \nvon ihrem Mann erfahren, dass er die Tochter ……..versprochen hatte. Wegen ihrer Ableh-\n\n \n5 \n \n \n... \n \nnung einer solchen Zwangsverheiratung sei sie von ihrem Ehemann geschlagen worden. Seit \ndieser Zeit besteht der innerfamiliäre Konflikt. \n \nDie auf die Bedrohung durch den Ehemann der Klägerin zu 1. gestützten Anträge auch hin-\nsichtlich der nunmehr begehrten Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG, der an die Stelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten ist, sind jedoch erst \nmit anwaltlichen Schreiben vom 08.01.2007 (Klägerin zu 1. und Kläger zu 3. bis 5.) und vom \n16.01.2007 (Klägerin zu 2.) gestellt worden und damit weit später als innerhalb von drei Mona-\nten nach Kenntnis der Gründe im Sinne des § 51 Abs. 3 VwVfG. \n \n \n3. \nUnabhängig von der Fristversäumnis hat das Gericht aber gleichwohl in der Sache über die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden. \n \nDas Bundesamt kann bei Nichteinhaltung der Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG nämlich von Amts \nwegen in Anwendung des § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 49 VwVfG über den Widerruf der Ent-\nscheidung zu § 53 AuslG, jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, im Ermessenswege entscheiden. \nDas Bundesamt hat in den angefochtenen Bescheiden ein Wiederaufgreifen im erweiterten \nSinne gemäß § 49 VwVfG auch hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG abgelehnt. Über die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung hat das Gericht zu \nbefinden. Dabei ist zu beachten, dass eine Ermessensreduzierung des Bundesamtes auf Null \nvorliegt, wenn feststeht, dass für den Betroffenen in seinem Heimatstaat eine extreme Gefah-\nrenlage für Leib oder Leben anzunehmen ist (VG Bremen, Urteil vom 04.10.2007 – \n2 K 1796/04.A m.w.N.). Damit ist auch die Sachprüfung durch das Verwaltungsgericht inso-\nweit eröffnet. \n \n \n4. \nEine Ermessensreduzierung auf Null kann hier jedoch schon deswegen nicht angenommen \nwerden, weil im Falle der Kläger zu 1. bis 5. keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und \nLeben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen ist. Eine entsprechende Gefahr \nfür ihre Freiheit besteht ohnehin nicht und ist von den Klägern auch nicht vorgetragen worden. \n \n4.1 \nDie geltend gemachte erhebliche Gefährdung von Leib und Leben der Klägerin zu 1. durch \nihren Ehemann ist nicht hinreichend konkret. \n\n \n6 \n \n \n... \n \n \n4.1.1 \nDabei geht das Gericht davon aus, dass er bei seinem letzten Aufenthalt in Bremen im Jahre \n2004 die Klägerin zu 1. wegen ihrer ablehnenden Haltung zur Zwangsverheiratung geschla-\ngen und in der Folgezeit von der Türkei aus telefonisch Drohungen gegen sie ausgesprochen \nhatte. Ebenso unterstellt das Gericht den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung von Frau \n………………. vom 20.12.2006 über ein Telefonat des Ehemannes der Klägerin zu 1. mit ihr \nam 23.10.2006 als richtig. Danach habe der Ehemann seine Tochter …….an einen Verwand-\nten versprochen und auch Brautgeld erhalten. Deswegen habe er mit allen Mitteln zu errei-\nchen versucht, dass seine Frau und seine Tochter…….in die Türkei kommen, damit die Toch-\nter den Verwandten heiratet. In dem Telefonat mit Frau ……..habe er schließlich geschworen, \nseine Frau und seine Tochter ……….umzubringen, weil beide eine Schande für ihn und seine \nEhre darstellten, weil sie in der hiesigen Gesellschaft integriert seien und die deutsche Menta-\nlität übernommen hätten. \n \nNach der glaubhaften Darstellung der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am \n07.01.2010 hatte der Ehemann schließlich im Jahre 2007 der Tochter …….telefonisch mitge-\nteilt, dass er seine Ehefrau töten werde, wenn sie das Scheidungsverfahren weiterführe. Die \nKlägerin zu 1. hatte zuvor in Deutschland ein Scheidungsverfahren gegen ihren Mann einge-\nleitet, im Scheidungstermin am 23.10.2007 den Scheidungsantrag wegen der Bedrohung \ndurch den Ehemann aber zurückgenommen. \n \nEs ist nach den Schilderungen der Kläger davon auszugehen, dass es sich bei dem Ehemann \nder Klägerin zu 1. um einen Menschen handelt, der von den konventionellen Strukturen des \nländlichen türkisch-arabischen Milieus in der Grenzregion zu Syrien geprägt ist, aus der er \nstammt. Er akzeptiert nicht, dass seine Frau und seine Tochter ……..für sich eigene Lebens-\nentscheidungen treffen und sich ihm dabei nicht unterordnen. Für den in einer patriarchali-\nschen Gesellschaftsstruktur verwurzelten Ehemann ist die Verweigerung durch seine Ehefrau \nund seine Tochter …….im Hinblick auf die von ihm beschlossene Verheiratung von ……nicht \nakzeptabel. Dass er sich in seiner Mannesehre verletzt sieht und zur Durchsetzung seines \nWillens wüste Drohungen ausspricht, kann den Klägern geglaubt werden. \n \nDem erkennenden Gericht ist auch bekannt, dass familiäre Konflikte in Familien, die aus der \nTürkei stammen, wegen abgelehnter Zwangsheiraten oder gebrochener Heiratsversprechen \neskalieren und in Einzelfällen auch zur Tötung von Familienangehörigen aus Ehr- oder Rach-\nsucht führen können. \n \n\n \n7 \n \n \n... \n \n4.1.2 \nIm Falle der Klägerin zu 1. bietet aber die bisherige Entwicklung des Konfliktes mit ihrem \nEhemann keinen Anlass, die Gefahr einer konkreten Umsetzung seiner Tötungsandrohungen \nanzunehmen. \n \nEs fällt auf, dass die Eheleute schon seit mehr als einem Jahrzehnt weitgehend getrennte \nWege gehen. Während die Klägerin zu 1. und ihre ältesten drei Kinder 1996 nach Deutsch-\nland gereist sind und hier Asylverfahren betrieben hatten, ging ……..nach der Darstellung der \nKlägerin zu 1. nach Italien, führte dort erfolgreich ein Asylverfahren durch und war im Besitz \neines italienischen Passes. Er besuchte seine Familie in Deutschland offenbar immer nur be-\nsuchsweise für drei Monate. Das war der Zeitraum, für dessen Dauer er sich jeweils in \nDeutschland aufhalten konnte. Im Übrigen pendelte ……….bis 2004 zwischen Deutschland \nund der Türkei hin und her und hält sich den Angaben der Klägerin zu 1. zufolge seitdem in \nder Türkei auf. Eine intakte Ehebeziehung erschließt sich hieraus nicht. Weder hatte \n…….ernsthafte Anstrengungen unternommen, in Deutschland bei seiner Ehefrau, der Klägerin \nzu 1., dauerhaft zu bleiben noch ist sie ihm in die Türkei gefolgt. \n \nWaren die Ehebeziehungen aber ohnehin schon gelockert, relativiert sich auch die Bedeutung \nder „Ehrverletzung“ des Ehemannes wegen der verweigerten Zustimmung der Klägerin zu 1. \nzur geplanten Zwangsverheiratung der Tochter …….. Denn bei den Absichten von……dürfte \nweniger die Aufrechterhaltung einer – ohnehin schon nicht mehr gegebenen - intakten \nFamilieneinheit als vielmehr sein materielles Interesse an dem Brautgeld für die Tochter …….. \nim Vordergrund gestanden haben. \n \nBemerkenswert ist ferner, dass der Zwist wegen der Zwangsverheiratung der Klägerin zu 4. \nnun schon seit sieben oder sechs Jahren anhält, ohne dass der Ehemann seitdem wieder in \nBremen bei seiner Familie aufgetaucht ist. Auch wenn seine Familie in Bremen umgezogen \nist, ist es für ihn nicht unmöglich, sie bei einem Aufenthalt in Bremen wiederzufinden. Er war \nauch in der Lage, die gemeinsame Bekannte ……………… im Jahre 2006 oder die Klägerin \nzu 4. noch im Jahre 2007 anzurufen. Anstrengungen, sich durch persönliche Anwesenheit mit \nseinem Willen gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter ……… durchzusetzen, hat …….. \nersichtlich nicht unternommen. Er hat es bei üblen telefonischen Bedrohungen belassen, um \nseine Ehefrau und die Tochter …….. einzuschüchtern und sie auf diese Weise seinem Willen \nzu unterwerfen. Das ist ihm im Hinblick auf den zurückgenommenen Scheidungsantrag der \nKlägerin zu 1. auch gelungen. Zugleich signalisiert die Rücknahme des Scheidungsbegehrens \nauch ein Entgegenkommen seiner Ehefrau ihm gegenüber, was im Hinblick auf die ange-\nspannte Situation innerhalb der Familie durchaus deeskalierenden Charakter hat. \n\n \n8 \n \n \n... \n \n \nSchließlich ist zu konstatieren, dass der Ehemann im Jahre 2007 die Tochter …….. angerufen \nund ihr gegenüber Drohungen wegen des von der Klägerin zu 1. damals eingeleiteten Schei-\ndungsverfahrens ausgesprochen hatte. Es hätte erwartet werden können, dass in einem sol-\nchen Telefonat zwischen der Klägerin zu 4. und ihrem Vater auch die von ihm für sie geplante \nHeirat thematisiert würde, wenn dieses Projekt zu der Zeit noch aktuell gewesen wäre. Davon \nwar aber keine Rede. Es ging nach der Darstellung der Klägerseite ausschließlich um die \nScheidung. Das deutet darauf hin, dass die Zwangsverheiratung im Jahre 2007 nicht mehr im \nVordergrund stand. Es ist ohnehin wenig plausibel, dass ein potenzieller Bräutigam sechs \noder sieben Jahre auf eine Braut wartet, von der er annehmen muss, dass sie ihn nicht heira-\nten will und sich hierzu auch nicht zwingen lässt. \n \nSoweit die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass ihr Ehemann immer \nnoch seine Ehre verletzt sehe und sie bedrohe, weil …….. jemanden aus seiner Sippe heira-\nten solle, ist dieses nicht glaubwürdig. Denn zuvor hatte sie angegeben, dass sie – und ihre \nKinder - von ihrem Mann seit 2007 nichts mehr gehört hätten und von ihm gar nichts mehr \nwüssten. Beide Einlassungen stehen in Widerspruch zueinander und sind nicht miteinander \nvereinbar. \n \n4.1.3 \nSchließlich stellt sich die Situation bei einem Aufenthalt der Klägerin zu 1. in der Türkei im \nHinblick auf die Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann dort prinzipiell nicht anders dar als in \nDeutschland. Die Türkisch sprechende Klägerin zu 1. kann in Landesteilen der Türkei im Wes-\nten oder Norden leben, die räumlich weit entfernt sind von dem Bereich an der Grenze zu Sy-\nrien, wo sich ihr Ehemann derzeit aufhält. Dafür, dass er sie dort in der Türkei aufsuchen und \nbedrohen würde, besteht keine größere Wahrscheinlichkeit als dieses derzeit in Deutschland \nder Fall ist. Genauso wie in Deutschland kann sich die Klägerin zu 1. auch in der Türkei an die \nPolizei wenden, wenn sie Nachstellungen ihres Mannes befürchtet. Anders als in Deutsch-\nland, wo sie auch künftig als abgelehnte Asylbewerberin mit Duldungsstatus einer örtlichen \nBeschränkung ihres Aufenthaltes unterliegen würde – und daher von ihrem Ehemann leichter \ngefunden werden könnte – kann sie sich in der Türkei frei bewegen und ihren Aufenthaltsort \nselber bestimmen. Droht eine Gefahr nicht landesweit, kann der Ausländer sich den geltend \ngemachten Gefahren durch ein Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes ent-\nziehen (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 – 9 C 9.95 in BVerwGE 99, 324, 330) Ein Ortswech-\nsel ist der Klägerin zu 1. in der Türkei gegebenenfalls zuzumuten (Renner, Komm. z. Auslän-\nderrecht, 8. Aufl., zu § 60 AufenthG, Rdnr. 52). \n \n\n \n9 \n \n \n... \n \n4.2 \nDie nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geforderte erhebliche konkrete Gefahr für Leib und \nLeben ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine Gefährdung nicht grundsätzlich \nauszuschließen ist. Die bloße Möglichkeit, Opfer von Angriffen auf Leib und Leben zu werden, \nreicht für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nnicht. Vielmehr muss die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorliegen, wobei das \nElement der „Konkretheit“ der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer akuten, individuell \nbestimmten \nund \nerheblichen \nGefährdungssituation \nstatuiert \n(Hailbronner, \nKomm. \nz. Ausländerrecht, zu § 60 AufenthG, Rdnr. 179). Dieses liegt hier nicht vor. \n \n5. \nDie vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Frage der erheblichen konkreten Gefähr-\ndung der Klägerin zu 4.. Sie ist aus den genannten Gründen in gleicher Weise wie für ihre \nMutter, der Klägerin zu 1., zu negieren. \n \nFür ihre erwachsenen Geschwister, die Kläger zu 3. und 5., ist eine konkrete Gefahr für Leib \nund Leben schon deswegen zu verneinen, weil sie sich dem Vater nicht unmittelbar widersetzt \nhaben. Auch wenn sie Partei ergreifen und sich mit der Mutter und der Schwester \n…..solidarisieren, stehen doch in erster Linie die Klägerinnen zu 1. und 4. im Fokus von \n…………... Kann schon für sie keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben bejaht \nwerden, ist dieses für die Kläger zu 3. und 5. erst recht nicht anzunehmen. \n \nÜberhaupt keinen Ansatzpunkt für eine Gefährdung durch den Vater gibt es für die noch nicht \neinmal zehnjährige Klägerin zu 2.. Sie scheidet schon wegen ihrer Minderjährigkeit als „Ehr-\nverletzerin“ ihres Vaters aus. \n \n \n6. \nSchließlich ist auch wegen der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1., die erstmals in der \nmündlichen Verhandlung am 07.01.2010 geltend gemacht wurde, kein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für sie zu bejahen. \n \n6.1 \nEine Erheblichkeit krankheitsbedingter Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nliegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand eines Ausländers wesentlich oder gar le-\nbensbedrohlich verschlechtern würde. Diese Gefahr wäre konkret, wenn der Ausländer als-\nbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat in diese Lage geriete, weil er auf die dortigen un-\n\n \n10 \n \n \n... \n \nzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch an-\nderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom \n25.11.1997 - 9 C 58/96 in BVerwGE 105, 383). \n \nDabei ist zu beachten, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes \nnicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen ist, \nsondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen und/oder existenzbedrohenden Zu-\nständen, kurz existenziellen Gesundheitsgefahren (OVG Münster, Beschluss v. 16.12.2004 - \n13 A 4512/03.A). \n \nEs kann daher nicht darauf abgestellt werden, dass die medizinische Betreuung der Klägerin \nzu 1. in Deutschland besser sein könnte als in der Türkei (VG Bremen, Urteil vom 28.06.2007 \n– 2 K 1822/04.A). \n \nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass grundsätzlich sämtliche \nKrankheiten in der Türkei behandelt werden können (vgl. zuletzt VG Bremen, Urteil vom \n05.11.2009 – 2 K 1462/07.A). Das betrifft auch alle psychischen Erkrankungen (vgl. VG Bre-\nmen, Urteil vom 17.07.2008 – 2 K 369/07.A). \n \nDie aktuelle Berichtslage bestätigt diese Einschätzung. Nach dem Lagebericht des Auswärti-\ngen Amtes vom 29.06.2009 garantiert das Gesundheitswesen der Türkei auch psychisch \nkranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Das \nstaatliche Gesundheitssystem gewährleistet eine medizinische Grundversorgung. Daneben \ngibt es mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hin-\nsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letz-\nten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Zwar gibt es noch Versorgungsdefi-\nzite vor allem in den ländlichen Provinzen, doch besteht die Möglichkeit, Patienten in Behand-\nlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Sämtliche erforderliche \nMedikamente können auch in der Türkei besorgt werden. \n \nVor diesem Hintergrund kann die Klägerin zu 1. ihre attestierte psychische Erkrankung künftig \nin der Türkei behandeln lassen. \n \n6.2 \nEs ist davon auszugehen, dass der finanzielle Aufwand für eine gegebenenfalls erforderliche \nmedizinische Behandlung in der Türkei angesichts der dort deutlich geringeren Kosten aufge-\nbracht werden kann. \n\n \n11 \n \n \n... \n \n \n6.2.1 \nIm Übrigen gibt es für Mittellose in der Türkei das System der Yesil Kart („Grüne Karte“). Be-\ndürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine Yesil Kart ausstellen zu \nlassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem be-\nrechtigt. Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die Yesil Kart \nerhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 und aus dem Änderungs-\ngesetz Nr. 5222 vom 14.07.2004. Nach Angaben der zuständigen staatlichen Stellen gibt es in \nder Türkei etwa zwölf Millionen Inhaber einer Yesil Kart. Die Mittellosigkeit eines Antragstel-\nlers wird seit dem 06.12.2006 unter Beteiligung verschiedener Behörden von Amts wegen \nfestgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, \nwobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben. Inhaber der Yesil Kart haben \ngrundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Mittlerweile können \nYesil Kart-Empfänger Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwi-\nschen Beantragung und Ausstellung der Yesil Kart werden bei einer Notfallerkrankung sämtli-\nche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben \nübernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der Yesil Kart umfasst die Behandlungs-\nkosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Für Leistungen, die nicht über die \nYesil Kart abgedeckt sind, oder wenn ein Mittelloser kein Anrecht auf die Yesil Kart hat, ste-\nhen ergänzend Mittel aus dem jeweiligen örtlichen Solidaritätsfonds - Sosyal Yardim ve Daya-\nnisma Fonu - zur Verfügung (siehe im Einzelnen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Tür-\nkei vom 29.06.2009). \n \n \n6.2.2 \nSelbst wenn die im Falle der Klägerin zu 1. erforderlichen Kosten für ihre Behandlung nicht \nvon ihren Familienagehörigen übernommen werden könnten und auch nicht von der Yesil Kart \noder gegebenenfalls vom örtlichen Solidaritätsfonds gedeckt wären und dadurch in absehba-\nrer Zeit eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 1. ein-\ntreten würde - wofür allerdings nach der derzeitigen Sachlage keine überzeugenden Anhalts-\npunkte bestehen - liegt kein Fall des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Denn eine Gesund-\nheitsverschlechterung wäre dann bei an sich möglicher medizinischer Versorgung in der Tür-\nkei eine Konsequenz der unzureichenden Leistungsfähigkeit des türkischen Gesundheits- und \nSozialsystems (VG Bremen, Urt. v. 17.07.2008 – 2 K 369/07.A). \n \nZur Frage der Anwendbarkeit des damaligen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, der dem jetzigen § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht, bei allgemein unzureichender Leistungsfähigkeit des me-\n\n \n12 \n \n \n... \n \ndizinischen Versorgungssystems im Heimatstaat hat der VGH München im Beschluss vom \n10.10.2000 (25 B 99.32077) Folgendes ausgeführt: \n \n„Die Berücksichtigung von Gesundheitsgefahren, die sich aus der mangelnden Finan-\nzierbarkeit medizinischer Versorgung ergeben können, scheitert im Übrigen auch an \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Nach dieser Vorschrift werden im Heimatland bestehende \nGefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei einer entsprechenden politischen Leitent-\nscheidung der obersten Landesbehörden gemäß § 54 AuslG berücksichtigt. Um eine \nallgemeine Gefahr in diesem Sinne handelt es sich im Fall des Klägers, auch wenn \nman mögliche Fallgruppen der psychisch Kranken oder an paranoider Psychose Lei-\ndenden zahlenmäßig für zu gering ansähe, um eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des \n§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bilden zu können. Auch die Kranken, die ohne Einkommen \nund finanzielle Unterstützung durch die Familie keine hinreichende medizinische Ver-\nsorgung erlangen können, bilden nämlich eine Bevölkerungsgruppe (vgl. ebenso OVG \nSaarl vom 23.08.1999 Az. 3 R 28/99). Erwerbsunfähigkeit, fehlender Versicherungs-\nschutz und finanzielle Unterstützungsbedürftigkeit im Krankheitsfall können aber nach \nden oben zitierten allgemeinen Verhältnissen in ... ohne weiteres als häufige Erschei-\nnung angenommen werden. Die damit für die Kranken verbundenen Schwierigkeiten \nlassen nur die Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG zu. Ursache dieser schwierigen Lebensbedingungen ist die wirtschaftliche und \nsoziale Situation der Bevölkerung insgesamt, die sich typischerweise in einem unter-\nentwickelten medizinischen Versorgungssystem auswirkt. Derartige Gefahren fallen \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter § 53 Abs. 6 Satz 2 \nAuslG (vgl. BVerwGE 108, 77), schließen also grundsätzlich Ansprüche nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG aus. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschie-\nbungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht ab-\ngeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \nGG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz un-\nabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG ge-\nbieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine \nEntscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. Das ist der \nFall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahren-\nlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden \nAuges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, keinen ge-\nnerellen Abschiebungsstopp nach § 54 AuslG verfügen (BVerwGE 99, 324).“ \n \nDem folgt der erkennende Einzelrichter mit dem Hinweis, dass an die Stelle des § 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG nunmehr § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG und an die Stelle von § 54 AuslG jetzt \n§ 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG getreten ist. \n \n6.2.3 \nEine extreme Gefahrenlage liegt im Falle der Klägerin zu 1. nicht vor. \n \nDie psychische Erkrankung der Klägerin zu 1. ist in der Türkei adäquat behandelbar. \n \nNach dem Attest des Diplompsychologen ……..vom 17.12.2009 leidet die Klägerin zu 1. an \neiner posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode. \n\n \n13 \n \n \n... \n \n \nSoweit diese Erkrankungsformen medikamentös behandelt werden können, stehen erforderli-\nche Medikamente auch in der Türkei zur Verfügung, die dort im Übrigen erheblich preiswerter \nals in Deutschland sind (VG Bremen, Urteil vom 05.11.2009 – 2 K 113/09.A). \n \nDie Erkrankung der Klägerin zu 1. ist nicht so gravierend, dass sie nicht in der Türkei behan-\ndelt werden könnte. Dieses erschließt sich schon aus dem zeitlichen Verlauf. Die Klägerin \nzu 1. lebt bereits seit 1996 in Deutschland. Die psychotherapeutische Praxis von Herrn \n……hat sie nach seinem Attest aber erst Ende Oktober 2009 zur Aufnahme einer Behandlung \naufgesucht. Dieses stand in zeitlichem Zusammenhang mit der Ladung zum Termin in ihrem \nAsylklageverfahren, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 01.10.2009 zugestellt wurde. Es \nliegt daher nahe, dass das Aufsuchen dieser Praxis mit der Befürchtung der Klägerin zu 1. \nzusammenhängt, ihre Aufenthaltsmöglichkeit in Deutschland verlieren zu können. \n \nWenn in dem Attest eine vorerst bestehende Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 1. bescheinigt \nwird, deutet dieses ebenfalls darauf hin, dass ihre derzeitige depressive Episode wohl in der \nAngst vor der Abschiebung und damit vor dem Verlust der zurzeit in Deutschland für sie ge-\ngebenen relativen wirtschaftlichen und sozialen Sicherheit gegründet ist. So könnten auch die \n„Tendenzen zur Suizidalität“ in dem Attest vom 17.12.2009 erklärt werden, von denen in den \nvorangegangenen 13 Jahren des Aufenthalts der Klägerin zu 1. in Deutschland in ihren diver-\nsen Asylverfahren keine Rede war. Eine akute Suizidalität ist im Übrigen nicht bescheinigt \nworden. Beziehen sich die „Tendenzen zur Suizidalität“ auf die befürchtete Abschiebung, wä-\nren diese im Rahmen der Vollziehung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde im Hin-\nblick auf die Reisefähigkeit der Klägerin zu 1. als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis \nzu prüfen. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht Gegenstand der Entschei-\ndung des Bundesamtes und daher auch nicht im Asylklageverfahren zu entscheiden (VG \nBremen, Urteil vom 05.11.2009 – 2 K 1462/07.A). \n \n \n6.2.4 \nSchließlich hat das OVG Bremen in einem Urteil vom 05.03.2008 (2 A 298/04.A) bestätigt, \ndass in der Türkei hinreichende Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen be-\nstehen. In dem Urteil heißt es: \n \n„Auch aus einer psychischen Erkrankung ergibt sich für den Kläger keine relevante \nGefährdung. \n \n\n \n14 \n \n \n... \n \nAus einer Krankheit kann sich ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 \nAufenthG ergeben, wenn zu erwarten ist, dass eine Abschiebung zu einer erheblichen \nGesundheitsgefahr, also einer Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität \nführt. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar le-\nbensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, B.v. 24.05.2006, 1 B 118/05, InfAuslR \n06, 485 m.w.N.). Diese Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass im Zielstaat der \nAbschiebung Behandlungsmöglichkeiten nicht existieren oder der Betroffene sie aus \nfinanziellen oder anderen Gründen tatsächlich nicht ergreifen kann (BVerwG, U.v. \n25.11.1997, 9 C 58/96, BVerwGE 105, 383; U.v. 29.10.2002, 1 C 1/02, DVBl 03, 463). \n \nKonkret ist eine Gefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes als-\nbald nach der Rückkehr in das Heimatland einträte (BVerwG, B.v 24.05.2006, 1 B \n118/05, InfAuslR 06, 485, juris Rn. 4 m.w.N.). Beherrschbare Übergangsprobleme, wie \ndie Gefahr, dass es bei der Umstellung einer laufenden Behandlung zu Verzögerungen \nkommt, oder Schwierigkeiten des Patienten, erforderliche und tatsächlich erreichbare \nHilfen rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, bilden insofern kein Abschiebungshindernis \nim Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG, sondern sind von der Ausländerbehörde bei der \nkonkreten Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen und zu minimieren \n(BVerwG, U.v. 29.10.2002, 1 C 1/02, DVBl 2003, 463, juris Rn. 10). \n \n… \n \nZur Gesundheitsversorgung in der Türkei sind folgende Auskünfte relevant: \n \nDr. Penteker von der Deutschen Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung \ndes Atomkrieges/Ärzte in sozialer Verantwortung e.V. (IPPNW) hat in einer Stellung-\nnahme vom 11.11.2001 erklärt, zwar könnten in der Türkei alle Krankheiten adäquat \ndiagnostiziert und behandelt werden, die gute Medizin sei jedoch für kurdische Flücht-\nlinge unerreichbar. An staatlichen Krankenhäusern könne bestenfalls eine stationäre \nBehandlung bzw. Krisenintervention durch Ruhigstellen durchgeführt werden. Perso-\nnen ohne Einkommen und Vermögen hingen vom Erhalt der Grünen Karte ab, die viele \nnicht erhielten, weil sie sich nicht zu den zuständigen Behörden trauten. \n \nNach einer Stellungnahme des Generalkonsulats der Deutschen Botschaft in Istanbul \nvom 16.07.2003 sind keine Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene wie \noffene oder geschlossene Psychiatrien, Wohnheime im geschützten Raum oder be-\ntreute Wohneinheiten vorhanden. Soweit kein Daueraufenthalt in einer psychiatrischen \nKlinik notwendig ist, sei die Betreuung psychisch kranker Menschen in den Groß- und \nProvinzstädten der Türkei anscheinend sichergestellt, nicht jedoch ihre persönliche, \nsozialpädagogische oder psychosoziale Betreuung und/oder Rehabilitation bzw. Un-\nterstützung ihrer Familien. Psychisch Kranke ohne ausreichende Privatversicherung \nseien von den Zentraleinrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens oder des So-\nzialversicherungssystems abhängig. Auch das Gesundheitsministerium bestätige, dass \ndie rein medizinische Versorgung von Behinderten und psychisch Kranken gesichert \nsei, weiterführende Therapien aus fachlichen und finanziellen Gründen im Allgemeinen \njedoch nicht angeboten werden könnten. Anschlusstherapien von aus Deutschland zu-\nrückkehrenden Patienten müssten - schon aufgrund der unterschiedlichen Behand-\nlungskonzepte - ausgeschlossen werden. Die Zentralkrankenhäuser, deren Anzahl je \nProvinz variiere, müssten als Gründungsvoraussetzung eine neurologische und psy-\nchiatrische Abteilung führen. Landesweit unterhalte das Gesundheitsministerium fünf \nFachkliniken für Psychiatrie. 137 Krankenhäuser in 68 Städten seien berechtigt, Ge-\nsundheitszeugnisse über Behinderte auszustellen, sodass davon auszugehen sei, \ndass nicht in allen Provinzen des Landes (nach dem Lagebericht des AA vom \n25.10.2007, S. 9 gibt es 81) fachärztliche Kompetenz zur Verfügung stehe. \n \n\n \n15 \n \n \n... \n \nDie Schweizerische Flüchtlingshilfe beschreibt in ihrer Stellungnahme „Die medizini-\nsche Versorgungslage in der Türkei“ vom 13.08.2003 große regionale Unterschiede in \nder Qualität der medizinischen Versorgung. In den Großstädten der Westtürkei befän-\nden sich gut ausgerüstete Spitäler. Hier seien Gesundheitseinrichtungen auf allen \nEbenen, teilweise auch auf westlichem Niveau vorhanden. Die südöstlichen Landestei-\nle seien schlechter versorgt. In Elazig befinde sich eine der landesweit fünf auf psychi-\nsche Erkrankungen spezialisierten Kliniken des Gesundheitsministeriums. Eine rein \nmedikamentöse Versorgung psychisch kranker Menschen gelte als gesichert. Weiter-\nführende Psychotherapien könnten aus fachlichen und finanziellen Gründen nicht an-\ngeboten werden. \n \n… \n \nDer Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 25.10.2007 (S. 36 f., Anlage) er-\nklärt, psychische Erkrankungen könnten grundsätzlich türkeiweit medizinisch versorgt \nund behandelt werden. Das Gesundheitssystem der Türkei eröffne psychisch kranken \nMenschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Psy-\nchische Erkrankungen könnten in der Türkei in allen Krankenhäusern, die über eine \nAbteilung für Psychiatrie verfügen, behandelt werden. Es dominiere eine kranken-\nhausorientierte Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Ta-\ngeskliniken und/oder –stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z. B. Bera-\ntungsstellen, Kontaktbüros, betreutes Wohnen etc). Weiterführende Therapien könnten \naus fachlichen und finanziellen Gründen nicht immer angeboten werden. Zu den Be-\nhandlungskonzepten zählten Therapien, wie sie auch in Westeuropa üblich seien, u. a. \nPsychotherapie. Der staatlichen Aufsicht unterstünden 444 private Rehabilitationszent-\nren für psychisch Kranke. Während private Einrichtungen in jeder Hinsicht EU- Stan-\ndards entsprächen, gelte das nicht immer für öffentliche Krankenhäuser. Vor allem auf \ndem Land seien erhebliche Defizite festzustellen. Bei der Behandlung psychischer Er-\nkrankungen sei ein ständig steigender Standard festzustellen. \n \n… \n \nDie Feststellung des Senats, dass psychische Erkrankungen in der Türkei grundsätz-\nlich behandelt werden können und eine notwendige Behandlung auch von mittellosen \nPatienten realisiert werden kann, stimmt mit der jüngeren Rechtsprechung anderer \nObergerichte überein (OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 18.01.2005, 8 A 1242/03.A; \nBayerischer VGH, U.v. 07.06.2005, 11 B 02.31096, beide juris; OVG Saarland, U.v. \n01.09.2005, 2 R 1/05).“ \n \n \n7. \nDer Lebensunterhalt der Kläger ist bei einem Aufenthalt in der Türkei als hinreichend gesi-\nchert anzusehen. \n \nSoweit die Klägerin zu 1. nicht unmittelbar auf die Hilfe ihrer in der Türkei lebenden eigenen \nFamilie zurückgreifen kann - nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung hat sie acht \nGeschwister -, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihre erwachsenen Kinder, die Kläger zu \n3. bis 5., ihren Lebensunterhalt selber in der Türkei verdienen und ihre Mutter und die jüngste \n\n \n16 \n \n \n... \n \nSchwester …….unterstützen können (vgl. zum traditionellen Zusammenhalt türkisch-\narabischer Großfamilien VG Bremen, Urteil vom 22.06.2006 – 2 K 679/05.A). \n \nIm Urteil des VG Bremen vom 06.08.2009 (2 K 2909/08:A) ist zur Frage der Lebensgrundlage \nin der Westtürkei ausgeführt worden: \n \nEs steht insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass \nder Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein wird, in der \nWesttürkei ein das Existenzminimum sicherndes Auskommen zu finden. Es sind vor-\nliegend keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die grundsätzlich für \nkurdische Zuwanderer nach wie vor in der Westtürkei bestehenden Existenzmöglich-\nkeiten (VG Bremen, Urteil vom 21.08.2008 - 2 K 2613/05.A; Urteil vom 07.05.2009 – 2 \nK 1940/07.A) für den Kläger als nicht gegeben anzusehen. Der Kläger ist 41 Jahre alt \nund arbeitsfähig. Er arbeitet in Deutschland als Eisenflechter auf dem Bau. Solche Ar-\nbeiten sind auch in der türkischen Baubranche gefragt. Da er nach bald 15jährigem \nAufenthalt in der Bundesrepublik über gewisse deutsche Sprachkenntnisse verfügt, \nbietet sich für ihn auch eine Beschäftigungsmöglichkeit in der Tourismusbranche der \nTürkei an. \n \nIm Übrigen ist für die Türkei signifikant, dass die Lebensverhältnisse durch ein starkes \nWest-Ost-Gefälle geprägt sind und der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den \nWesten der Türkei anhält (Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom \n11.09.2008). Die Türkei hatte in den letzten Jahren eine deutliche Steigerung des Brut-\ntosozialprodukts zu verzeichnen. Dabei entfallen etwa 50 % des Bruttosozialprodukts \ndes ganzen Landes auf die Metropole Istanbul und ihr Einzugsgebiet, was deren An-\nziehungskraft noch erhöht (Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom \n25.10.2007). Zwar ist zu konstatieren, dass letztlich eine kleine Schicht von sehr \nWohlhabenden deutlich ärmeren breiten Bevölkerungsschichten gegenübersteht. Doch \nsind gleichwohl in der Westtürkei die wirtschaftlichen Existenzmöglichkeiten - wenn \nauch im Vergleich zu westeuropäischen Ländern auf deutlich niedrigerem Niveau - für \neinkommensschwache Personengruppen gegeben. In diesem Zusammenhang ist fer-\nner zu berücksichtigen, dass der Anteil der Schattenwirtschaft in der Türkei sehr hoch \nist und daher die realen Durchschnittseinkommen wesentlich höher liegen dürften als \ndie offiziellen statistischen Angaben ausweisen (Lagebericht Türkei des Auswärtigen \nAmtes vom 25.10.2007). Dass sich an dieser Situation in jüngerer Zeit Wesentliches \ngeändert hat, ist den Unterlagen in der Türkei-Dokumentation des Verwaltungsgerichts \nnicht zu entnehmen.“ \n \nDiese Ausführungen gelten für Türkisch sprechende arabischstämmige Staatsangehörige der \nTürkei entsprechend. Die Kläger zu 3. bis 5. sprechen Deutsch, Türkisch und Arabisch. Alle \ndrei haben in Deutschland eine Schule besucht. Die Klägerin zu 3. hat eine Lehrstelle als Fri-\nseurin, die Klägerin zu 4. als Restaurantfachfrau. Als junge Erwachsene mit Schulbildung und \nSprachkenntnissen in Deutsch und Türkisch haben sie insbesondere im Tourismussektor in \nder Türkei im Westen oder auch an der Schwarzmeerküste Zugang zum türkischen Arbeits-\nmarkt. Es gibt keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, warum ihnen in der Türkei eine \nExistenzsicherung nicht gelingen sollte. \n \n\n \n17 \n \n \n... \n \n \n8. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, soweit über die Klagen entschieden \nwurde. Hinsichtlich der zurückgenommenen Klagen folgt die Kostenentscheidung aus § 155 \nAbs. 2 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 11 ZPO. \n \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zugelassen wird. Die Zulassung \nder Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der \nAntrag ist bei dem \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe dar-\nzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG zuzulassen ist. Der Antrag \nmuss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung be-\nrechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \nDie sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende Einstellungs- \nund Kostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \n \ngez.: Kramer \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n18 \n \n \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberech-\nnung gemäß § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) \nauf 6.600,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \nH i n w e i s \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n \n \nBremen, 07.01.2010 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer -: \n \ngez.: Kramer \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt Popal für die verbundenen \nKlageverfahren wird abgelehnt. \n \n \nG r ü n d e \n \nEs bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Auf die Aus-\nführungen im vorstehenden Urteil wird verwiesen. Außerdem sind keine Erklärungen und Be-\nlege nach § 117 Abs. 2 ZPO vorgelegt worden. \n \n \nH i n w e i s \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n \n \nBremen, 07.01.2010 \n \nDas Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer -: \n \n \ngez.: Kramer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-01-07/2-k-573-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":16},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-01-07/2-k-573-07-a","retrieved":"2026-07-09 04:52:56.756239+00:00"},"card":{"id":"vg-bremen/2010-01-07/2-k-573-07-a","court":"VG Bremen","court_id":"vg-bremen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2010-01-07","dockets":["2 K 573/07.A"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Bremen, Urteil vom 07.01.2010 – 2 K 573/07.A","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2010-01-07/2-k-573-07-a","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/60","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60","label":"§ 60 AufenthG 2004","mentions":16},{"id":"VwVfG/51","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"51","label":"§ 51 VwVfG","mentions":4},{"id":"VwGO/92","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"92","label":"§ 92 VwGO","mentions":2},{"id":"VwVfG/49","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"49","label":"§ 49 VwVfG","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/80","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"80","label":"§ 80 AsylVfG 1992","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/155","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"155","label":"§ 155 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/158","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"158","label":"§ 158 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/166","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"166","label":"§ 166 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/117","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"117","label":"§ 117 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/67","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"67","label":"§ 67 VwGO","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/78","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"78","label":"§ 78 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/60a","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"60a","label":"§ 60a AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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