{"status":"available","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Augsburg","senate":null,"decided":"2019-12-10","aktenzeichen":"Au 8 E 19.10038","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nI. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n \n\nII. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n \n\nIII. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDie Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ihre vorläufige Zulassung zum Studiengang Lehramt Grundschule.\n\n \n\nDie 1997 geborene Antragstellerin erwarb im Juni 2015 in ... die allgemeine Hochschulreife (Durchschnittsnote: 2,7). Ab dem Sommersemester 2017 studierte sie an der ... den Studiengang Lehramt Grundschule, Studienfächer Biologie, Deutsch, Mathematik, Sport und Erziehungswissenschaften. Das Studium hat sie zum Ende des Sommersemesters 2019 abgebrochen und sich exmatrikuliert.\n\n \n\nAm X. Juli 2019 stellte sie bei der Universität ... einen Antrag auf Zulassung zum Studium ins 5. Fachsemester zum Wintersemester 2019/2020 für den Studiengang Didaktik der Grundschule/Lehramt an Grundschule. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 lehnte die Universität ... diesen Antrag ab. Der Studiengang sei höchstzahlbegrenzt. Die Anzahl der immatrikulierten Studierenden im Studiengang Didaktik der Grundschule/Lehramt an Grundschulen (1. Lehramtsprüfung) aller Fachsemester habe die Anzahl der in der Zulassungszahlsatzung festgelegten Kapazität erreicht.\n\n \n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 22. Oktober 2019 stellte die Antragstellerin bei der Universität ... einen Antrag auf außerkapazitäre Zuweisung eines Studienplatzes für den Studiengang Lehramt Grundschule - Hauptfach: Sport; Nebenfächer: Deutsch, Mathematik und Biologie - im 5. Fachsemester, hilfsweise jedem niedrigeren Fachsemester jeweils zum Wintersemester 2019/2020; sofern ein Losverfahren für den genannten Studiengang stattfinde, die Antragstellerin an diesem zu beteiligen. Die Hochschule habe entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die Anzahl der Studienplätze nicht kapazitätserschöpfend und damit unzutreffend berechnet.\n\n \n\nAm 29. Oktober 2019 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragte,\n\n \n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Studiengang Lehramt Grundschule - Hauptfach: Sport; Nebenfächer: Deutsch, Mathematik und Biologie - im 5. Fachsemester, hilfsweise jedem niedrigeren Fachsemester, jeweils beginnend mit dem Wintersemester 2019/2020, zuzulassen,\n\n \n\nhilfsweise die Antragstellerin an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechender Studienplätze zu beteiligen und im Fall der Zulosung eines Studienplatzes den Antragsgegner im Sinne des vorstehenden Antrags zu verpflichten.\n\n \n\nUnter Zugrundelegung der Berechnungsvorgaben der einschlägigen Kapazitätsverordnung sei zu erwarten, dass versteckte Studienplätze im Überprüfungsverfahren ermittelt würden. Die Lehrkapazität sei nicht ausgeschöpft. Titellehre sei kapazitätserhöhend einzurechnen. Die Deputatsverminderung könne nicht anerkannt werden, weil nur ein Schreiben vom 28. August 2000 vorliege, das keine Abwägung mit den Interessen am Erhalt der Kapazität der Studienbewerber enthalte (Ermessensausfall). Im 5. und 3. Fachsemester seien mehr Studierende immatrikuliert, als die Zulassungszahl hoch sei. Dies lege nahe, dass die Zulassungszahl keine wirksame Begrenzung der Ausbildungskapazität sei. Es sei zu klären, wie in den vergangenen zehn Semestern die Zulassungszahlen im streitbefangenem Studiengang und wie viele Studierende tatsächlich eingeschrieben gewesen seien. Wenn der Antragsgegner (z.B. wegen Überbuchung) ständig eine Überlast ausgebildet habe, komme ein entsprechender Sicherheitszuschlag in Betracht. Sofern eine rechtswidrige Stellenverlagerung oder -reduzierung erfolgt sei, könnten sich weitere Kapazitäten ergeben. Es werde um Nachweis gebeten, ob der wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit auch zur eigenen Weiterbildung beschäftigt sei. Im Hinblick auf die Überbuchung sei zu ermitteln: die Anzahl der Zulassungsangebote, die Anzahl der erstrebten Einschreibungen, der Schlüssel erwarteter Einschreibungen, also die erwartete Annahmequote und die Grundlagen für die Bestimmung der Annahmequote (Statistiken aus den Vorjahren). Es werde auf die Entscheidung des VG Lüneburg (Az. 6 C 20/16) zu den Grenzen zulässiger Überbuchung und auf die Entscheidung des Hamburgischen OVG vom 3. Juni 2014 (Az. 3 Nc 122/13) verwiesen.\n\n \n\nHinsichtlich des gerichtlichen Eilverfahrens beantragte der Antragsgegner,\n\n \n\nden Antrag abzulehnen.\n\n \n\nDie Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Lehramt an Grundschulen, Didaktik der Grundschule, innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen im 1. oder in höheren Fachsemestern. Die vorhandenen Studienplätze würden im Rahmen eines örtlichen Auswahlverfahrens vergeben. Im Wintersemester 2019/2020 stünden der Universität für Studienanfänger und höhere Fachsemester 406/372/216/198 Studienplätze zur Verfügung. Im 3./5. Fachsemester seien keine Zulassungen ausgesprochen worden, da die in der Zulassungszahlsatzung angegebenen Studienplatzzahlen bereits überschritten gewesen seien (3. Fachsemester: 380 /5. Fachsemester: 227). Ein Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester sei nicht gestellt worden. Die Kapazitätsermittlung sei durch die Universität im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erfolgt. Die Berechnung sei unter Berücksichtigung aller vorhandenen, der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Kapazitäten erfolgt. Es werde die Aufstellung der der Lehreinheit zuzurechnenden Stellen und Deputate vorgelegt. Die in der Aufstellung aufgeführten, aber nicht kapazitätsrelevanten Stellen seien Stellen, die aus Studienbeiträgen oder über Drittmittelgeber finanziert worden seien und bei denen aufgrund der Vorgaben des Drittmittelgebers keine Lehrverpflichtung übertragen werde. Titellehre bestehe im Bereich der hier maßgeblichen Lehreinheit nicht. Dienstleistungsexporte bestünden nicht und würden sich im Übrigen kapazitätsmindernd auswirken. Der „Schwundausgleichsfaktor“ werde aus den Fachsemesterzahlen zur Statistik für Studierende in der Regelstudienzeit ohne Beurlaubte nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ berechnet. Eine Übergangsquote größer 1 könne im Einzelfall beispielsweise durch Rückkehr beurlaubter Studierender entstehen. Ein Schwundausgleichsfaktor größer 1 werde allerdings nicht in die Berechnung eingestellt, sondern auf den Wert 1 gekappt. Die Berechnung der Zulassungszahlen von 150 Studienplätzen ergebe sich aus dem Tabellenblatt 3b „Berechnung_ Anlage“ und beruhe auf einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 18. Mai 2018. Danach sollten die Ausbildungskapazitäten aufgrund eines höheren Bedarfs an Lehrkräften im Bereich der Grundschulen erhöht werden. Die Universität sei daher seit dem Wintersemester 2018/2019 verpflichtet, für fünf Jahre jährlich zusätzlich 150 Studienanfängerplätze für das Studienfach Didaktik der Grundschule mit Abschlussart Lehramt an Grundschulen auszuweisen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Lehraufwands sei jeweils eine Abordnungsstelle mit je 15 SWS Lehrdeputat zur Verfügung gestellt worden. Zur Sicherstellung der Lehrkapazitäten für zusätzlich 150 Studienanfänger werde in der Aufbauphase eine Peakberechnung durchgeführt. Der Zulassungszahlsatzung 2018/2019 lasse sich entnehmen, dass die Kapazitätsberechnung keine signifikanten Veränderungen aufweise. Die Deputatsverminderung sei durch das Gericht bisher nicht beanstandet worden. Ein Ermessensausfall sei nicht gegeben. Die Fachstudienberatung sei weiterhin erforderlich. Eine ständige Überlast durch eine „rechtsmissbräuchliche“ Überbuchung sei nicht gegeben. Soweit die festgesetzte Zulassungszahl jeweils überschritten worden sei, habe dies der Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten gedient. Die ausgewiesenen Studienplätze seien bis zum Beginn des Vorlesungsbetriebs zu besetzen. Die Überlasten würden sich im Bereich von in der Regel einstelligen Prozentsätzen bewegen. Höhere Überhänge im ersten Fachsemester im Wintersemester 2015/2016 und im Wintersemester 2016/2017 würden auf verändertem Annahmeverhalten beruhen, welches im Vorfeld nicht absehbar gewesen sei. Es werde eine Übersicht zu den Zulassungsverfahren in den Wintersemestern 2013/2014 bis 2019/2020 vorgelegt. Im Wintersemester 2014/2015 habe es einen Überhang von lediglich fünf Studierenden gegeben. In den beiden folgenden Wintersemestern hätte es einen höheren Überhang gegeben. Da sich die weiteren Daten (Bewerberzahlen, Zulassungszahlen) im Vergleich zu den vorherigen Semestern nicht wesentlich verändert hätten und auch im Übrigen keine Sondersituation (wie beispielsweise doppelter Abiturjahrgang o.ä.) vorgelegen habe, sei das Annahmeverhalten nicht vorhersehbar gewesen. Die konkrete Festlegung der Anzahl der Zulassungsangebote ergebe sich nicht aus einer formelhaften Zusammenführung statistischer Werte, sondern anhand eines Vergleichs mit den Zulassungsverfahren in den Vorjahren. Bei diesen Überlegungen fließen die Anzahl der Bewerbungen, die Anzahl der festgesetzten Studienplätze, das bisherige Annahmeverhalten und die Grenzränge der HZB-Noten ein. Eine formelhafte „Berechnung“ der Anzahl der Zulassungsangebote sei nicht zielführend. Eine Stellenverlagerung aus oder Stellenreduzierung in der Lehreinheit sei nicht erfolgt. Dagegen sei eine Erhöhung der Ausbaustellen von einer auf zwei Stellen mit jeweils 15 Semesterwochenstunden Lehrdeputat erfolgt. Bei dem wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit handle es sich um eine Akademische Ratsstelle auf Zeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV. Für diese sei ein Deputat von fünf Semesterwochenstunden vorgesehen. Die Stelle sei mit einer Akademischen Rätin auf Zeit besetzt. Für Beamte bestehe keine Tätigkeitsbeschreibung.\n\n \n\nMit Bescheid vom 31. Oktober 2019 lehnte die Universität ... den Antrag auf Zulassung für den Studiengang Lehramt Grundschule außerhalb der festgesetzten Kapazitäten zum Wintersemester 2019/2020 ab. Die in der Zulassungszahlsatzung 2019/2020 vom 26. Juni 2019 festgesetzten Zulassungszahlen würden die Kapazität für die Universität ... erschöpfen. Die Kapazitätsberechnung habe alle der Lehreinheit zugeordneten Lehrkapazitäten berücksichtigt.\n\n \n\nKlage gegen diesen Bescheid ist nicht erhoben.\n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.\n\n \n\n1. Nach <verweis.norm>§ 123 Abs. 1 Satz 1 <v.abk ersatz=\"VwGO\">VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß <verweis.norm>§ 123 Abs. 1 Satz 2 <v.abk ersatz=\"VwGO\">VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).\n\n \n\nVoraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach <verweis.norm>§ 123 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"VwGO\">VwGO ist stets, dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund; <verweis.norm>§ 123 Abs. 3 <v.abk ersatz=\"VwGO\">VwGO i.V.m. <verweis.norm>§ 920 Abs. 2 <v.abk ersatz=\"ZPO\">ZPO). Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der seitens der Antragstellerin vorliegend begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber - zumindest in zeitlicher Hinsicht - vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und die Antragstellerin ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris Rn. 3 f.).\n\n \n\nUngeachtet dessen, dass auch in Eilverfahren im Hochschulzulassungsstreit gemäß <verweis.norm>§ 123 Abs. 3 <v.abk ersatz=\"VwGO\">VwGO i.V.m. <verweis.norm>§ 920 Abs. 2 <v.abk ersatz=\"ZPO\">ZPO der Anordnungsanspruch - also das Vorliegen freier Studienplätze über die festgesetzte Kapazität hinaus - von der Antragstellerseite glaubhaft zu machen ist, besteht für das Verwaltungsgericht die Verpflichtung aus <verweis.norm>§ 86 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"VwGO\">VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Macht ein Studienbewerber geltend, die Hochschule habe ihre vorhandenen Ausbildungskapazitäten tatsächlich nicht erschöpfend genutzt und es seien - über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehend - weitere Studienplätze zu vergeben, so hat daher das Gericht die kapazitätsbestimmenden Faktoren bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter Mitwirkung der beteiligten Hochschule zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.12.2013 - 7 CE 13.10310 - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 19.2.1999 - 7 ZE 98.10059 u.a. - juris Rn. 17).\n\n \n\nEiner umfassenden Aufklärung des Sachverhalts im Eilverfahren sind jedoch auch im Hochschulzulassungsrecht Grenzen gesetzt. In eine Kapazitätsermittlung fließen Zahlenwerte ein, die aus umfangreichen Erhebungen und Analysen hervorgegangen sind und die erst in Verbindung mit mehreren komplizierten, rechnerisch verknüpften Formeln zu konkreten Zulassungszahlen führen. Diese Komplexität setzt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Eilverfahren natürliche Grenzen, so dass hier die Forderung nach einer lückenlosen Kontrolle nicht erfüllbar ist. Es ist allerdings geboten, dass die Verwaltungsgerichte von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und der öffentlichen Diskussion nachgehen und die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen. Wie in anderen Verfahren auch gebietet somit die Aufklärungspflicht nach <verweis.norm>§ 86 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"VwGO\">VwGO im hochschulzulassungsrechtlichen Eilverfahren, dass die Verwaltungsgerichte den Gesichtspunkten, die von den Beteiligten vorgetragen werden, nachzugehen haben und weiter die Elemente der Ermittlung der Zulassungszahl, die erkennbar überprüfungsbedürftig sind, untersuchen müssen. Auch im Hochschulzulassungsrecht stellt der Untersuchungsgrundsatz jedoch keine „prozessuale Hoffnung“ eines Beteiligten dar, das Gericht werde „auf Verdacht“ alle denkbaren Gesichtspunkte prüfen und so günstige entscheidungserhebliche Tatsachen finden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 19.2.1999 - 7 ZE 98.10059 u.a. - juris Rn. 18; B.v. 20.2.2004 - 7 CE 04.10011 - juris Rn. 9; VG Augsburg, B.v. 8.2.2016 - Au 3 E 15.10004 - juris Rn. 22).\n\n \n\nUnter Berücksichtigung obiger Grundsätze und Vorgaben ist vorliegend ein Anordnungsanspruch durch die Antragstellerseite nicht glaubhaft gemacht. Eine (vorläufige) Zulassung der Antragstellerin zum begehrten Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren kommt daher nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Anspruch würde voraussetzen, dass die Hochschule die Kapazität zu niedrig berechnet hat. Letzteres trifft jedoch mit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht zu.\n\n \n\na) Soweit - wie hier - keiner der in <verweis.norm>§ 1 Satz 2 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV i.V.m. der Anlage 1 zur HZV genannten universitären Studiengänge inmitten steht, können Studienplätze an der Universität ... nach <verweis.norm>Art. 1 Abs. 2 <v.abk ersatz=\"Satz 1\">Satz 1 Alt. 2 BayHZG i.V.m. <verweis.norm>Art. 5 <v.abk ersatz=\"BayHZG\">BayHZG in einem örtlichen Auswahlverfahren vergeben werden. Dazu bedarf es der Ermittlung der Aufnahmekapazität des betreffenden Studiengangs sowie der Festsetzung der Zulassungszahl durch Satzung der Hochschule, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ergeht (<verweis.norm>Art. 3 Abs. 1 und 5 <v.abk ersatz=\"BayHZG\">BayHZG).\n\n \n\nDie satzungsmäßigen Zulassungszahlen sind gemäß <verweis.norm>Art. 3 Abs. 3 Satz 1 <v.abk ersatz=\"BayHZG\">BayHZG i.V.m. <verweis.norm>§ 38 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Die Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang, <verweis.norm>Art. 3 Abs. 3 Satz 2 <v.abk ersatz=\"BayHZG\">BayHZG i.V.m. <verweis.norm>§ 39 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV. Sie wird gemäß <verweis.norm>Art. 3 Abs. 3 Satz 3 <v.abk ersatz=\"BayHZG\">BayHZG i.V.m. <verweis.norm>§ 39 Abs. 2 Satz 1 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Die jährliche Aufnahmekapazität wird gemäß <verweis.norm>Art. 4 Abs. 1 Satz 1 <v.abk ersatz=\"BayHZG\">BayHZG insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt.\n\n \n\nb) Hiervon ausgehend sind die durch die Universität ... festgesetzten Zulassungszahlen für die jeweiligen Fachsemester rechtlich nicht zu beanstanden. Die Hochschule hat diese auf Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität ordnungsgemäß ermittelt.\n\n \n\naa) Die von der Hochschule durchgeführte Berechnung ist hinsichtlich des Lehrangebots nachvollziehbar und schlüssig.\n\n \n\nDem Lehrangebot liegen nach <verweis.norm>Art. 4 Abs. 1 Satz 2 <v.abk ersatz=\"BayHZG\">BayHZG die Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde. Reduzierungen der Lehrverpflichtung werden berücksichtigt (<verweis.norm>Art. 4 Abs. 1 Satz 3 <v.abk ersatz=\"BayHZG\">BayHZG). Für die Berechnung des Lehrangebots sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 HZV alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen.\n\n \n\nBei der Feststellung des lehreinheitsbezogenen Lehrangebots waren keine weiteren Studiengänge zu berücksichtigen, da der inmitten stehenden Studiengang allein der Lehreinheit „Grundschuldidaktik“ zugewiesen ist, <verweis.norm>§ 44 Abs. 1 und 2 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV. Demnach stellt sich das Lehrangebot hier wie folgt dar:\n\n \n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\nStellen\n\n \n \n\nZahl\n\n \n \n\nDeputat h\n\n \n \n\nGesamtdeputat h\n\n \n \n\nVerminderung\n\n \n \n\nSumme\n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\nW3\n\n \n \n\n1\n\n \n \n\n9\n\n \n \n\n9\n\n \n \n\n \n \n\n9\n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\nA13, LbfA\n\n \n \n\n1\n\n \n \n\n16\n\n \n \n\n16\n\n \n \n\n \n \n\n16\n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\nA14, SemR\n\n \n \n\n1\n\n \n \n\n15\n\n \n \n\n15\n\n \n \n\n \n \n\n15\n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\nA13 a.Z.\n\n \n \n\n1\n\n \n \n\n5\n\n \n \n\n5\n\n \n \n\n \n \n\n5\n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\nA14 OR, LfbA\n\n \n \n\n1\n\n \n \n\n15\n\n \n \n\n15\n\n \n \n\n1\n\n \n \n\n14\n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\nA13/A14\n\n \n \n\n0,5\n\n \n \n\n10\n\n \n \n\n5\n\n \n \n\n \n \n\n5\n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\nAusbau\n\n \n \n\n2\n\n \n \n\n15\n\n \n \n\n30\n\n \n \n\n \n \n\n30\n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n\n \n \n\n \n \n\n \n \n\n \n \n\n94\n\n \n\n \n\n \n \n \n\nDie Hochschule hat das zur Verfügung stehende Lehrdeputat i.S.v. <verweis.norm>§ 59 Satz 1 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV, § 46 Abs. 1 HZV und <verweis.norm>§ 47 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV beanstandungsfrei gemäß § 1 LUFV i.V.m. <verweis.norm>§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 <v.abk ersatz=\"LUFV\">LUFV ermittelt. Professoren haben an Universitäten eine Lehrverpflichtung i.H.v. neun Semesterwochenstunden (<verweis.norm>§ 4 Abs. 1 Nr. 1 <v.abk ersatz=\"LUFV\">LUFV).\n\n \n\nBei dem wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit handelt es sich um eine Akademische Ratsstelle im Beamtenverhältnis auf Zeit, für die eine Lehrverpflichtung i.H.v. fünf Semesterwochenstunden (<verweis.norm>§ 4 Abs. 1 Nr. 5 <v.abk ersatz=\"LUFV\">LUFV) vorgesehen ist. Die Stelle ist mit einer Akademischen Rätin auf Zeit besetzt. Für Beamte besteht keine Tätigkeitsbeschreibung. Dass die verordnungsrechtliche Festlegung durchgreifenden Bedenken unterliegt, hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der jeweilige Stelleninhaber eigene Fort- und Weiterbildung betreibt (vgl. VG Köln, B.v. 14.3.2016 - 6 Nc 78/15 - juris Rn. 30; OVG NRW, B.v. 15.4.2010 - 13 C 133/10 - juris Rn. 3).\n\n \n\nDie Hochschule hat gemäß <verweis.norm>§ 46 Abs. 2 Satz 1 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV Deputatsminderungen i.H.v. insgesamt 1 SWS berücksichtigt. Diese Ermäßigung beruht nach dem von der Hochschule vorgelegten Dokument (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 28.6.2000) auf einer Tätigkeit der betreffenden Akademischen Oberrätin als Studienfachberaterin (<verweis.norm>§ 7 Abs. 1 Nr. 5 <v.abk ersatz=\"LUFV\">LUFV) und ist nicht zu beanstanden. Die Deputatsverminderung ist unbefristet gewährt worden und auch in früheren Verfahren durch das Gericht nicht beanstandet worden (VG Augsburg, B.v. 24.11.2016 - Au 3 E 16.10003 - juris Rn. 36). Die Hochschule hat versichert, dass die Tätigkeit nach wie vor erforderlich ist. Eine zwingende Verpflichtung, die einmal gewährte Ermäßigung in regelmäßigen Abständen von Amts wegen zu überprüfen, besteht nicht (BayVGH, B.v. 19.7.2011 - 7 CE 11.10279 - juris Rn. 10).\n\n \n\nTitellehre besteht nach Angabe der Hochschule im Bereich der hier maßgeblichen Lehreinheit nicht. Eine weitergehende Verminderung des Lehrangebots aufgrund eines Dienstleistungsexports in lehreinheitsfremde Studiengänge (<verweis.norm>§ 48 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV) fand vorliegend ebenfalls nicht statt.\n\n \n\nbb) Da der Lehreinheit „Grundschuldidaktik“ nur der streitgegenständliche Studiengang zugeordnet ist, mussten keine Anteilquoten bestimmt werden (<verweis.norm>§ 49 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV).\n\n \n\nDie jährliche Aufnahmekapazität wird gemäß <verweis.norm>§ 43 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV auf Grund der personellen Ausstattung nach Anlage 5 zur HZV unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet. Der Curricularnormwert bestimmt gemäß <verweis.norm>§ 50 Abs. 1 Satz 1 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 zur HZV aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (<verweis.norm>§ 50 Abs. 1 Satz 2 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV). In Anlage 7 zur HZV ist für „Didaktik der Grundschule LA an Grundschulen“ ein Curricularnormwert von 0,75 ausgewiesen.\n\n \n\nVorliegend ist die Hochschule ausweislich der Kapazitätsberechnung von einem Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs, der auf die Lehreinheit entfällt (<verweis.norm>§ 50 Abs. 4 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV; CAp) i.H.v. 0,6333 ausgegangen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein zu niedrig angesetzter Curricularnormwert kapazitätserhöhend wirken würde - und daher von vornherein nicht geeignet wäre, eine Rechtsverletzung der Antragstellerin zu begründen (vgl. VG München, B.v. 25.4.2016 - M 3 E 15.10478 - juris Rn. 39; VG Ansbach, B.v. 24.2.2015 - AN 2 E 14.10181 - juris Rn. 19).\n\n \n\ncc) Nach Ziffer II. der Anlage 5 zur HZV erfolgt sodann die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität (Ap) eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs (p) nach der Formel\n\n \n\nAp = (2 · Sb) / CA · zp,\n\n \n\nwobei Sb für das „bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatsstunden pro Semester“ und CA für den „gewichteten Curricularanteil“ steht. Der gewichtete Curricularanteil (CA) stellt die Summe der Produkte aus den Curricularanteilen (CAp) und den Anteilsquoten (zp) jedes Studiengangs (p) der Lehreinheit nach der Formel CA = Σ/p CAp · zp dar. Hiervon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung des gewichteten Curricularanteils (CA):\n\n \n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \n\nStudiengang\n\n \n \n\nzp\n\n \n \n\nCAp\n\n \n \n\nzp · CAp\n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n\nDidaktik der Grundschule\n\n \n \n\n1,000\n\n \n \n\n0,6333\n\n \n \n\n0,6333\n\n \n\n \n\n \n \n \n\nSumme = CA 0,6333\n\n \n\n \n\n \n \n \n\nDie (rechnerische) jährliche Aufnahmekapazität des streitgegenständlichen Studiengangs - Ap - beträgt daher:\n\n \n\n(2 · 71,5457) / 0,6333 · 1,000 = 225,9455\n\n \n\ndd) Nach <verweis.norm>§ 53 <v.abk ersatz=\"HZV ist die nach der Anlage 5 zur HZV\">HZV ist die nach der Anlage 5 zur HZV errechnete Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Hochschule hat vorliegend fehlerfrei eine Schwundquote von 0,8834 angesetzt.\n\n \n\nGrundsätzlich ist die zu erwartende Schwundquote aus dem Zahlenmaterial von fünf Stichprobensemestern abzuleiten (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris Rn. 32). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestehen gegen die Verwendung eines Berechnungsmodus, der wie das vorliegend angewandte sog. Hamburger Modell von einem gleichmäßigen Verlauf der Lehrnachfrage über alle Fachsemester sowie von der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre ausgeht und die künftige Entwicklung der Studierendenzahlen auf der Basis stichtagsbezogener Bestandszahlen in einem Schwundfaktor ausdrückt, keine rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 7 CE 08.10122 - juris Rn. 12; VG München, B.v. 9.5.2016 - M 3 S7 16.1351 - juris Rn. 65 f.).\n\n \n\nWegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, B.v. 21.12.2015 - B 3 E 15.10024 - juris Rn. 102).\n\n \n\nDie Hochschule hat ihre Schwundquotenberechnung in ihrem Schriftsatz vom 27. November 2019 im Einzelnen plausibel und nachvollziehbar erläutert. Sie hat insbesondere mitgeteilt, dass im Rahmen der Schwundquotenberechnung keine beurlaubten Studenten berücksichtigt worden sind. Vorliegend hat die Hochschule die Bestandsdaten aus dem Wintersemester 2016/17, Sommersemester 2017, Wintersemester 2017/18, Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/19 herangezogen. Auf dieser Basis wurden zunächst zutreffend die Übergangsquoten ermittelt:\n\n \n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nFachsemester\n\n \n \n\n1.\n\n \n \n\n 2.\n\n \n \n\n 3.\n\n \n \n\n 4.\n\n \n \n\n 5.\n\n \n \n\n 6.\n\n \n \n\n 7.\n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nÜbergangsquote\n\n \n \n\n1,0000\n\n \n \n\n0,9179\n\n \n \n\n0,9297\n\n \n \n\n1,0039\n\n \n \n\n1,0000\n\n \n \n\n0,9980\n\n \n \n\n0,9877\n\n \n\n \n\n \n \n \n\nDass eine einzelne Übergangsquote - wie hier hinsichtlich des vierten Fachsemesters - bei über 1,0 liegt, führt nicht zu einer Korrektur der zugrunde gelegten Zahlen, da nach der Systematik des Kapazitätsrechts lediglich eine über 1,0 liegende (Gesamt-)Schwundquote unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u.a. - juris Rn. 24; B.v. 24.8.2010 - CE 10.10210 - juris Rn. 29 m.w.N.). Für die Annahme atypischer Semesterübergänge oder schwundfremder Faktoren, die die Statistik verfälschen könnten und eliminiert werden müssten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Hochschule hat plausibel darauf hingewiesen, dass eine Übergangsquote im Einzelfall größer als 1 sein kann beispielsweise durch Rückkehr beurlaubter Studierender.\n\n \n\nNunmehr hat die Hochschule zutreffend für jedes Fachsemester - beginnend mit der Übergangsquote des höchsten Fachsemesters (hier: 6.  7.) bis hin zum ersten Fachsemester - zurückgerechnet, um zu ermitteln, wie viele Studierende im ersten Fachsemester für eine optimale Kapazitätsauslastung zugelassen werden müssen (Formel: Schwundberechnungszahl Fachsemester X = Übergangsquote Fachsemester X · [1 + Schwundberechnungszahl nächsthöheres Fachsemester). Hieraus ergaben sich sodann folgende Werte:\n\n \n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nFachsemester\n\n \n \n\n1.\n\n \n \n\n 2.\n\n \n \n\n 3.\n\n \n \n\n 4.\n\n \n \n\n 5.\n\n \n \n\n 6.\n\n \n \n\n 7.\n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nÜbergangsquote\n\n \n \n\n1,0000\n\n \n \n\n0,9179\n\n \n \n\n0,9297\n\n \n \n\n1,0039\n\n \n \n\n1,0000\n\n \n \n\n0,9980\n\n \n \n\n0,9877\n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nSchwundberechnungszahl\n\n \n \n\n6,1837\n\n \n \n\n5,1837\n\n \n \n\n4,6476\n\n \n \n\n3,9991\n\n \n \n\n2,9836\n\n \n \n\n1,9836\n\n \n \n\n0,9877\n\n \n\n \n\n \n \n \n\nDie Schwundquote ergibt sich nunmehr, indem die für das erste Fachsemester ermittelte Schwundberechnungszahl ins Verhältnis zur Regelstudienzeit von hier sieben Semestern gesetzt wird: 6,1837 / 7 = 0,8834\n\n \n\nSomit ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von gerundet 256 (225,9455 / 0,8834 = 255,77) für den streitgegenständlichen Studiengang. Unter Hinzurechnung der zusätzlichen 150 Studienplätze (vgl. ee) entspricht dies der in der Satzung der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl von 406 für das erste Fachsemester.\n\n \n\nee) Die zusätzliche Zulassungszahl von 150 Studienplätzen beruht auf einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 18. Mai 2018. Danach sollen die Ausbildungskapazitäten aufgrund eines höheren Bedarfs an Lehrkräften im Bereich der Grundschulen erhöht werden. Die Universität ist daher seit dem Wintersemester 2018/2019 verpflichtet, für fünf Jahre jährlich zusätzlich 150 Studienanfängerplätze für das Studienfach Didaktik der Grundschule mit Abschlussart Lehramt an Grundschulen auszuweisen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Lehraufwands ist jeweils eine Abordnungsstelle mit je 15 SWS Lehrdeputat zur Verfügung gestellt worden. Zur Sicherstellung der Lehrkapazitäten für zusätzlich 150 Studienanfänger wurde in der Aufbauphase eine Peakberechnung durchgeführt, die in der Anlage 3b vorgelegt wurde und in gleicher Weise erfolgte, wie die Berechnung zur Bewältigung des doppelten Abiturjahrgangs (BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 7 CE 16.10139).\n\n \n\nff) Auch die als Folge einer zusätzlich vorgenommenen Überbuchung eingetretene Erhöhung der Studierendenzahl gibt keinen Anlass zur Ausbringung eines „Sicherheitszuschlags“. Überbuchungen sind grundsätzlich zulässig. Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden (§ 25 i.V.m. <verweis.norm>§ 10 Abs. 1 Satz 4 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV). Zweck der Überbuchung ist der Ausgleich voraussichtlicher Nichtannahmen von Studienplätzen und die möglichst erschöpfende Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität durch eine Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studierenden. Da insbesondere aufgrund von Mehrfachbewerbungen häufig nicht alle zugelassenen Bewerber den ihnen zugewiesenen Studienplatz annehmen, würde ohne Überbuchung ein Teil der vorhandenen Ausbildungskapazität ungenutzt bleiben, wenn diese nicht durch Nachrückverfahren rechtzeitig vergeben werden können.\n\n \n\nGrundsätzlich kann aus einer solchen Überbuchung, die die tatsächliche Ausbildungskapazität überschreitet, deshalb nicht geschlossen werden, dass die Beschränkung der Zulassungszahlen aufgrund der errechneten Ausbildungskapazität nicht stichhaltig oder gar entbehrlich wäre. Vielmehr ist die Zulassung weiterer Studienanfänger als kapazitätsdeckend hinzunehmen, solange sich die Hochschule dabei am Annahmeverhalten der Bewerber in der Vergangenheit orientiert hat und die darauf gestützte Prognose nachvollziehbar ist (BayVGH, B.v. 21.8.2012 - 7 CE 12.10067 u.a. - juris Rn. 11 f.; vgl. auch VGH BW, B.v. 17.1.2012 - NC 9 S 2775/10 - juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 20.2.2013 - 2 NB 386.12 - juris Rn. 20 - 24; OVG NW, B.v. 15.3.2013 - 13 B 177.13 - juris; Schemmer, DVBl 2011, 1338/1340). Auch eine fehlerhafte Prognose lässt nicht ohne weiteres darauf schließen, dass die Hochschule eine vorhandene Ausbildungskapazität verschwiegen hätte. Nimmt eine Hochschule in einem zulassungsbeschränkten Studiengang über mehrere aufeinander folgende Zulassungstermine hohe Überbuchungen vor, kann dies allerdings Anlass geben, zu prüfen, ob sich das von der Hochschule prognostizierte Annahmeverhalten auch unter Berücksichtigung aller hierbei bestehenden Unsicherheiten noch hinreichend auf Erfahrungswerte der letzten Jahre stützen lässt, oder ob die Hochschule selbst davon ausgeht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch nutzbare Ausbildungskapazität vorhanden ist. Von Letzterem wird allerdings nur in Ausnahmefällen auszugehen sein. Eine punktgenaue Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität wird sich kaum erreichen lassen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn Hochschulen bei der Einschätzung des Annahmeverhaltens - kapazitätsfreundlich - eher zu höheren Überbuchungen tendieren, um freibleibende Studienplätze möglichst zu vermeiden (BayVGH, B.v. 4.4.2013 - 7 CE 13.1002 - juris Rn. 9 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 20.2.2013 - 2 NB 386/12 - juris Rn. 20 ff.).\n\n \n\nGemessen daran ist nicht erkennbar, dass die Überbuchung durch die Hochschule die vorstehend dargelegten Grenzen überschreiten würde. Die Hochschule hat in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2019 überzeugend dargelegt, dass sie ihre Prognose auf ihre Erfahrungen in den vergangenen Jahren gestützt hat und das geänderte Annahmeverhalten der Bewerber insoweit nicht vorhersehbar war. Da sich die weiteren Daten (Bewerberzahlen, Zulassungszahlen) im Vergleich zu den vorherigen Semestern nicht wesentlich verändert hätten und auch im Übrigen keine Sondersituation (wie beispielsweise doppelter Abiturjahrgang o.ä.) vorgelegen habe, sei das Annahmeverhalten nicht vorhersehbar gewesen. Die konkrete Festlegung der Anzahl der Zulassungsangebote ergebe sich nicht aus einer formelhaften Zusammenführung statistischer Werte, sondern anhand eines Vergleichs mit den Zulassungsverfahren in den Vorjahren. Bei diesen Überlegungen fließen die Anzahl der Bewerbungen, die Anzahl der festgesetzten Studienplätze, das bisherige Annahmeverhalten und die Grenzränge der HZB-Noten ein.\n\n \n\nDiese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich Überhänge in den vergangenen elf Semestern in der Regel im Bereich einstelliger Prozentsätzen. Höhere Überhänge sind nur im Wintersemester 2015/2016 (36 Studierende) und im Wintersemester 2016/2017 (53 Studierende) ersichtlich. Im Folgesemester hat die Hochschule darauf entsprechend reagiert und es kam wieder zu einem niedrigeren Überhang von jeweils fünf bzw. zwei Studierenden. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ist insoweit nicht zu erkennen.\n\n \n\ngg) Nachdem die Kapazitätsberechnung nicht zu beanstanden ist, ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass an der Hochschule im Studiengang Didaktik der Grundschule im Wintersemester 2019/20 im 5. Fachsemester oder hilfsweise jedem niedrigeren Fachsemester über die Zahl der tatsächlich immatrikulierten 1282 Studierenden (ohne Beurlaubte 1249) hinaus noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragstellerin in Anspruch genommen werden könnte. Gemäß <verweis.norm>§ 35 Abs. 1 Satz 1 <v.abk ersatz=\"HZV\">HZV erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt. Demzufolge findet gemäß § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung in den zulassungsbeschränkten Studiengängen eine Zulassung für ein höheres Fachsemester auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht statt, wenn die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkung zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen erreicht oder überschreitet. Die in diesem Studiengang immatrikulierten 1282 Studierenden erschöpfen die dafür gemäß der Zulassungszahlsatzung festgesetzte Kapazität von insgesamt 1192 Studienplätzen vollständig.\n\n \n\nc) Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Hauptantrag abzulehnen.\n\n \n\nd) Auch der Hilfsantrag war abzulehnen, weil nach den vorstehenden Ausführungen keine zusätzlichen Studienplätze ermittelt werden konnten, die in einem eventuellen Losverfahren zu verteilen gewesen wären.\n\n \n\n2. Die Kostenentscheidung folgt aus <verweis.norm>§ 154 Abs. 1 <v.abk ersatz=\"VwGO\">VwGO.\n\n \n\n3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. <verweis.norm>§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 <v.abk ersatz=\"GKG\">GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Wert von 5.000 € war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Satz 2 der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht zu halbieren, da die begehrte Regelungsanordnung der Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-augsburg/2019-12-10/au-8-e-19-10038","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-augsburg/2019-12-10/au-8-e-19-10038","retrieved":"2026-10-24 21:42:15.629647+00:00"},"card":{"id":"vg-augsburg/2019-12-10/au-8-e-19-10038","court":"VG Augsburg","court_id":"vg-augsburg","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Augsburg","panel":null,"date":"2019-12-10","dockets":["Au 8 E 19.10038"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"VG Augsburg, Beschluss vom 10.12.2019 – Au 8 E 19.10038","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-augsburg/2019-12-10/au-8-e-19-10038","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"I. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nII. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nIII. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T21:42:15.629647+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}