{"status":"available","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-04-13","aktenzeichen":"2 B 3/26","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT\n\nBeschluss\n\nIn der Verwaltungsrechtssache Az.: 2 B 3/26 8 L 728/25 VG Leipzig des Herrn prozessbevollmächtigt:\n\ngegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Justizvollzugsanstalt Torgau vertreten durch den Leiter Am Fort Zinna 7, 04860 Torgau – Antragsteller – – Beschwerdegegner – – Antragsgegner – – Beschwerdeführer – wegen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2\n\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 13. April 2026\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2025 - 8 L 728/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.112,95 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n1 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 4. April 2025 wiederherzustellen, zu Recht entsprochen.\n\n2\n\n1. Der 1982 geborene Antragsteller wurde am 1. Januar 2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Obersekretäranwärter im Justizvollzugsdienst (JVD) ernannt. Mit Wirkung vom 1. September 2021 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Obersekretär im JVD ernannt und im Stationsdienst der JVA Torgau verwendet. In der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2022 war der Antragsteller zur ständigen und unmittelbaren Überwachung (sog. Sitzwache) eines Strafgefangenen in einem sog. Präventions-/Sicherheitshaftraum (PSR) eingeteilt. Er löste um 0.40 Uhr den Bediensteten J........ ab, der ihm mitteilte, dass der Gefangene geraucht und seine Medikamente genommen habe und nun schlafe. Zu diesem Zeitpunkt lag der Strafgefangene schlecht einsehbar am Boden der Haftzelle mit dem (verdeckten) Oberkörper in Richtung Außenwand. Gegen 1.05 Uhr entschied sich der Antragsteller, der den Gefangenen im Stehen durch die Scheibe beobachtet hatte, nach eigenen Angaben, den Strafgefangenen aufzufordern, sich ins Bett zu legen. Nachdem dieser auf Ansprache nicht reagierte, habe er den die Sicht beeinträchtigenden schwenkbaren Fernseher zur Seite gedreht, anschließend eine Schlinge um den Hals des Gefangenen bemerkt und den Notruf ausgelöst. Der Strafgefangene beging zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 0.00 Uhr und 1.06 Suizid, indem er sich mit dem Schnürsenkel aus einem seiner Schuhe am Lüftungsgitter unterhalb des Fensters strangulierte. Der Antragsteller befindet sich seit dem Ereignis in psychotherapeutischer Behandlung und hat überwiegend keinen Dienst geleistet.\n\n3\n\n3 Ein wegen unterlassener Hilfeleistung und fahrlässiger Tötung durch Unterlassen eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Leipzig mit Verfügung vom 24. November 2022 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil nicht nachweisbar sei, dass der Sorgfaltspflichtverstoß zum Tod des Gefangenen geführt habe. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 leitete der Antragsgegner gegen den Antragsteller wegen des Verdachts eines Dienstvergehens disziplinarrechtliche Ermittlungen ein. Die bestellte Ermittlungsführerin schlug mit Bericht vom 3. März 2023 vor, als Disziplinarmaßnahme gegen den Antragsteller einen Verweis auszusprechen. Die Leiterin der JVA Torgau stellte hierzu unter dem 18. Juni 2023 fest, dass insbesondere Ermittlungen dazu fehlten, warum der Strafgefangene Turnschuhe mit Schnürsenkeln im PSR zur Verfügung gehabt habe, obwohl der Entzug gefährlicher Gegenstände angeordnet gewesen sei. Unter dem 8. August 2023 wurde die Weiterführung der Ermittlungen im Disziplinarverfahren angeordnet und die Vollzugsleiterin der JVA Torgau mit der Durchführung beauftragt.\n\n4 Deren Ermittlungsbericht vom 2. Januar 2024 liegen u. a. folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Strafgefangene habe ab Januar 2022 wiederholt sehr auffälliges und aggressives Verhalten gezeigt; ab April 2022 sei er aus Sicht des Anstaltspsychologen im Gespräch nicht mehr zugänglich gewesen, sodass seine Absprache- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei jedenfalls teilweise neben der „F-Kennzeichnung“ (Fremdgefährdung) eine „S-Kennzeichnung“ (Selbstgefährdung) vergeben worden, etwa mit Sicherungsverfügung vom 20. April 2022. Mit Sicherungsverfügung vom 28. April 2022 sei angeordnet worden, dass der Gefangene aufgrund aktueller Eigen- und Fremdgefährdung im PSR untergebracht werden müsse; die permanente Sitzwache sei empfohlen worden. Trotz dieser Auffälligkeiten sei (erneut) kein Suizidprophylaxebogen angelegt worden. Auf der zuletzt gültigen Sicherungsverfügung vom 9. Mai 2022 sei weder eine F- noch eine S-Kennzeichnung vermerkt; diese ergebe sich indes aus einer gesonderten Verfügung vom selben Tag, die im Aufsichtsraum vorhanden gewesen sei. Seit dem 28. April 2022 sei der Gefangene aus Anlass einer Selbst- und Fremdgefährdung im PSR ständig und unmittelbar beobachtet und ein Beobachtungsbogen geführt worden. Worauf die Beobachtung auszurichten sei, sei den aufsichtführenden Bediensteten nicht mitgeteilt worden. Der Gefangene habe am 28. April 2022 bgH- Kleidung (bgH: besonders gesicherter Haftraum) erhalten. Zudem seien ihm alle gefährlichen Gegenstände entzogen worden, wobei diese nicht weiter konkretisiert worden seien. Hierbei seien aktenkundige und bekannte Informationen aus der Vorgeschichte zu suizidalen Handlungen u. a. am 6. Dezember 2020 nicht berücksichtigt worden. Während der Unterbringung in PSR seien dem Gefangenen entgegen der Anstaltsverfügung private Kleidungsstücke sowie ein Rasierer zur Nutzung überlassen worden; eine Kontrolle sei nicht erfolgt. Unter den am 17. Mai 2022 im PSR festgestellten privaten Kleidungsstücken hätten sich neben den Turnschuhen mit Schnürsenkeln auch ein Pullover mit Kordel und eine Hose mit Schnur zum 4 Binden befunden. Seit dem 28. April 2022 sei die Beobachtung des Gefangenen durch eine Vielzahl an Bediensteten wahrgenommen worden. Zur Beobachtung stehe ein spezieller Beobachtungsraum zur Verfügung, welcher mit dem PSR mit einer Glasscheibe verbunden sei.\n\nVor dem großen Sichtfenster befinde sich ein Schreibtisch. Aufgrund der baulichen Beschaffenheit des PSR und des Aufsichtsraumes habe nicht die Möglichkeit bestanden, jeden Winkel des Raumes sitzend am Schreibtisch einzusehen. Eine ständige und unmittelbare Beobachtung des kompletten Raumes sei möglich gewesen, indem der beobachtende Bedienstete seine Position je nach Situation an verschiedenen Positionen im Raum stehend eingenommen habe. Eine ständige und unmittelbare Beobachtung des gesamten Körpers habe stehend neben dem Schreibtisch umgesetzt werden können. Bei Betreten des Aufsichtsraumes habe der Gefangene auf dem Boden mit dem Oberkörper in Richtung Außenwand gelegen. Der Oberkörper und Kopf des Gefangenen seien durch den Tisch verdeckt, der Unterkörper im Stehen aber gut sichtbar gewesen. Der Beamte habe im Rahmen der Übergabe gegen 0:50 Uhr Bewegungen der Beine wahrgenommen. Diese habe er gut erkennen können, da Licht aus dem Flur in den Raum geschienen habe. Er habe den Gefangenen in der Folge ununterbrochen im Stehen durch die Scheibe beobachtet; dieser habe während der gesamten Dauer seiner Aufsicht seine Position nicht geändert. Da ihm die stehende Beobachtung auf Dauer unpraktikabel erschienen sei, habe sich der Beamte gegen 1:00 Uhr unmittelbar nach seinem letzten Eintrag ins PSR-Buch entschieden, den Gefangenen anzusprechen und nach Beiseiteschieben des Fernsehers die Schlinge um dessen Hals entdeckt. Der Ermittlungsbericht schließt mit dem Ergebnis, dass für einen Beamten auf Lebenszeit eine Kürzung der Dienstbezüge zu verhängen gewesen wäre; da dies bei einem Beamten auf Probe nicht in Betracht komme, sei der Antragsteller zu entlassen. Es handele sich um eine Verletzung im Kernbereich der Dienstpflichten, weil der Beamte seine Pflicht zur ständigen und unmittelbaren Beobachtung nicht umgesetzt habe, indem er sich auf die Angaben des Bediensteten J........ verlassen habe und lediglich die unteren Extremitäten des Gefangenen beobachtet habe. Dies wäre ihm auch durch Beiseiteschieben des Fernsehers möglich gewesen. Das Betrachten lediglich des Unterkörpers sei generell ungeeignet, Suizidhandlungen zu unterbinden und damit den Zweck der Anordnung zu erreichen. Dies gelte auch angesichts der schlechten Sichtverhältnisse. Das Fehlverhalten habe dazu geführt, dass der Tod des Gefangenen letztlich nicht habe aufgeklärt werden können, wodurch ein massiver Vertrauensverlust in die Integrität des Berufsbeamtentums eingetreten sei, was bei der Sanktionszumessung Berücksichtigung finden könne. Mildernd zu berücksichtigen sei, dass das Dienstvergehen bereits länger als 1,5 Jahre zurück liege, dass der Beamte disziplinarisch nicht vorbelastet sei, sich noch in der Probezeit befinde und nicht auf eine größere dienstliche Erfahrung zurückgreifen könne. Zudem sei er bis heute in ärztlicher Behandlung.\n\nZudem sei mildernd zu berücksichtigen, dass bei der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen und der Überprüfung der Umsetzung der Anordnungen durch den Vollzugsabteilungsleiter ein erhebliches Versagen zutage getreten sei. Auch sei zu 5 berücksichtigen, dass die Umstände der Gefährdungssituation für den Gefangenen nicht adressatengerecht kommuniziert worden seien (unzulängliche Dokumentation der Umstände der Selbstgefährdung). Zudem sei das kollektive Versagen einer Vielzahl an aufsichtführenden Bediensteten sowie Vorgesetzten zu berücksichtigen, das im Ergebnis dazu geführt habe, dass mehrere nicht zugelassene Gegenstände ausgehändigt worden seien, was wegen fehlender Kontrollen unbemerkt geblieben sei. Zudem sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Beobachtung des Gefangenen in stündlichen Abständen gewechselt habe und die Verantwortung auf eine Vielzahl an Bediensteten verteilt worden sei. Die Todesfolge für den Gefangenen sei nicht zulasten des Beamten zu werten. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände wäre bei einem Lebenszeitbeamten die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge erforderlich, jedoch auch ausreichend gewesen.\n\n5 Mit Verfügung vom 2. Januar 2024 wurde das Disziplinarverfahren im Zuge des Entlassungsverfahrens ausgesetzt. Nach vorheriger Anhörung wurde der Antragsteller mit Verfügung vom 4. April 2024 mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Disziplinarverfahren ausgeführt, dass der Antragsteller die ihm nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt habe, indem er die Anordnung der ständigen und unmittelbaren Beobachtung des Häftlings nicht befolgt habe. Er habe gegen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Hinsichtlich der Begründung folgt die Verfügung der Würdigung im Ermittlungsbericht vom 2. Januar 2024. Der hiergegen am 6. Mai 2024 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2025 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen am 25. Juni 2025 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.\n\n6 Auf seinen am 11. Juli 2025 gestellten Antrag stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 8 L 728/25 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung wieder her. Die Stellung des Antrags erst nach Klageerhebung sei unschädlich, weil für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich keine Antragsfrist gelte. Zwar begegne die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit keinen formalrechtlichen Bedenken. Auch sei der Antragsteller im Rahmen des Entlassungsverfahrens hinreichend angehört worden und es seien keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beteiligung der Personalvertretung vorgetragen oder ersichtlich. Indessen erweise sich die Entlassungsverfügung bei summarischer Prüfung als voraussichtlich materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 3 SächsBG. Die Entlassungsverfügung sei als Ermessensentscheidung nach §§ 113, 114 VwGO (eingeschränkt) verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Maßgeblich sei, ob nach der 6 einschlägigen disziplinargerichtlichen Rechtsprechung bei einem Beamten auf Lebenszeit als Disziplinarmaßnahme mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge erfolgt wäre; andernfalls hätten die Verwaltungsgerichte unter Heranziehung disziplinarrechtlicher Grundsätze unter Berücksichtigung der Rechtsprechungspraxis der Disziplinargerichte eine eigenständige Bewertung des dem Beamten auf Probe zur Last gelegten Verhaltens vorzunehmen. Unter Auswertung der Rechtsprechung zu von im Beamtenverhältnis auf Probe begangenen Dienstvergehen im Allgemeinen und im Hinblick auf Disziplinarvergehen von Justizvollzugsbeamten im Allgemeinen sowie insbesondere bei der Verletzung von Aufsichtspflichten erweise sich die Entlassungsverfügung als rechtswidrig, weil sich zur Überzeugung der Kammer die Ahndung der Dienstpflichtverletzung des Antragstellers mit einer Kürzung der Dienstbezüge als ungerechtfertigt erweise. Zugrundezulegen sei, dass sich der Gefangene mit dem Schnürsenkel seines Turnschuhs stranguliert habe, obwohl angeordnet gewesen sei, dass er besondere Schutzkleidung zu tragen gehabt hätte. Die Sichtbedingungen in dem PSR seien eher ungünstig und die Arbeitsanweisungen im Hinblick auf die Gefährdungslage des Häftlings uneindeutig gewesen; zudem sei eine Vielzahl von Personen für die Aufsicht zuständig gewesen. Unstreitig sei, dass der Antragsteller den Häftling nicht vollständig, sondern dessen Körper nur teilweise, nämlich weitestgehend nur die Beine, beobachtet habe, was aus Sicht des Antragsgegners die Aufsichtspflicht nur unzureichend erfüllt habe.\n\nUnstreitig habe der Tod des Häftlings nicht zulasten des Antragstellers gewertet werden dürfen. Zu dessen Lasten werte der Antragsgegner hingegen, dass infolge der unzureichenden Aufsicht nicht früher lebensrettende Maßnahmen hätten eingeleitet werden können und dass unaufklärbar geblieben sei, wessen unterlassene Hilfeleistung zum Tod geführt habe. Unstreitig sei auch, dass der Antragsteller jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt habe. Zwar habe der Antragsteller die aktuellen Sicherungsverfügungen nicht gekannt, allerdings seien diese im PSR-Buch einsehbar gewesen; zudem sei dem Antragsteller jedenfalls bekannt gewesen, dass er den als „schwierig“ geltenden Häftling im PSR besonders zu beobachten gehabt habe. Hiervon ausgehend erscheine die Ahndung mit einer Kürzung der Dienstbezüge als ungerechtfertigt. Zwar habe der Antragsteller seine Aufsichtspflichten verletzt und hierdurch ein Dienstvergehen begangen. Im Hinblick auf die vorhandene Rechtsprechung sei indes zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Räumlichkeiten nicht verlassen, sondern den Häftling nicht „vollständig“ beobachtet habe. Es liege kein vorsätzliches Handeln vor, weil der Antragsteller dem Grunde nach seine Aufsichtspflichten habe erfüllen und nicht zulasten des Dienstherrn oder des Häftlings habe handeln wollen. Zwar habe er seine Pflichten grob fahrlässig nur mangelhaft erfüllt, weil sich für ihn bereits aus der Unterbringung des Gefangenen im PSR in hinreichendem Maße ergeben habe, dass für diesen besondere Sicherungsmaßnahmen gegolten hätten, sodass es nicht darauf ankomme, ob ihm die aktuellen Sicherungsverfügungen und speziell die Selbstgefährdungsgefahr bekannt gewesen seien. Allerdings habe der Antragsgegner nicht hinreichend berücksichtigt, dass nicht habe rekonstruiert werden können, weshalb der Gefangene im PSR über private 7 Kleidung verfügt habe (die bei dem Suizid zum Einsatz gekommen sei) und dass die Überwachung der Unterbringung im PSR sowie die Kommunikation durch die Anstaltsleitung defizitär gewesen seien.\n\n7 Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsgegner vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Interessen des Antragsgegners an der Vollziehung der Entlassungsverfügung höher zu bewerten als das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller habe zu seinem Aussetzungsinteresse nicht vorgetragen. Der Antragsgegner habe das Vollzugsinteresse in der Entlassungsverfügung umfassend begründet; dieses bestehe weiterhin fort. Die Entlassungsverfügung stelle sich als rechtmäßig dar. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt lückenhaft und ohne hinreichende Berücksichtigung des Widerspruchsbescheides zugrundegelegt. Der Antragsteller habe während der gesamten Beobachtungszeit nicht gemäß der Weisung sowie entgegen der eigentlichen Anordnung gehandelt. Er hätte sich bereits bei Übernahme seiner Beobachtungszeit um 0:40 Uhr durch Inaugenscheinnahme des Gefangenen ein Bild über die Beobachtungssituation verschaffen müssen. Zwar sei er ständig im Beobachtungsraum anwesend gewesen, habe indes keine ständige und unmittelbare Beobachtung durchgeführt. Die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller seine Dienstpflichten habe erfüllen wollen, weil er räumlich anwesend gewesen sei, sei fehlerhaft. Es habe gerade keine bloße Aufsichtspflicht bestanden. Dies habe das Gericht auch bei der Heranziehung der Vergleichsfälle aus der Rechtsprechung verkannt, die sich sämtlich auf Verstöße gegen die Aufsichtspflicht bezögen. Auch lasse die Kammer unberücksichtigt, dass die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Beobachtung bestanden hätte, und beschränke sich darauf, die einander widersprechenden Ausführungen des Antragstellers und des Antragsgegners zu referieren, ohne eine eigene Bewertung vorzunehmen. Zudem nehme die Kammer an, der Antragsteller habe die aktuelle Sicherungsverfügung nicht gekannt, was dessen Vortrag entspreche. Soweit der Antragsteller diese nicht gekannt haben wolle, sei entgegenzuhalten, dass diese im Beobachtungsraum ausgelegen habe. Die Suizidgefahr sei seit Verlegung des Gefangenen in den PSR am 28. April 2022 durchweg schriftlich festgehalten worden. In diesem Zusammenhang sei der Vortrag des Antragstellers, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Gefangene nicht über Turnschuhe mit Schnürsenkel verfügt habe, widersprüchlich. Wenn der Antragsteller die Sicherungsverfügung nicht gekannt habe, könne er sich auch über die Zulassung von Gegenständen nicht im Klaren gewesen sein. Das Gericht lege ohne nähere Betrachtung zugrunde, dass die Kommunikation mit der Anstaltsleitung defizitär gewesen sei und der Antragsgegner dies nicht hinreichend gewürdigt habe. Im Rahmen der Bewertung des dem Antragsteller zur Last gelegten Verhaltens habe das Verwaltungsgericht die Maßstäbe und Tendenzen der disziplinaren Rechtsprechung verkannt.\n\nDie Kammer ziehe Wertungen und Tendenzen von drei Entscheidungen betreffend Aufsichtspflichtverletzungen heran, ohne eine 8 vollständige Bewertung der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, es liege kein mittleres bis schweres Dienstvergehen vor, sei unzutreffend begründet worden. Soweit das Verwaltungsgericht auf den ersten Ermittlungsbericht abstelle, seien dessen Ergebnisse als unzureichend bezeichnet worden. Auch das Fehlen einer Schädigungsabsicht des Dienstherrn könne nicht dafür herangezogen werden, dass kein mittleres bis schweres Dienstvergehen zugrundezulegen sei. Zudem liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Der Antragsgegner habe die vom Gericht getroffene Entscheidung nicht erwarten müssen. Er habe entsprechend einer telefonischen Absprache mit der damaligen Berichterstatterin am 15. Juli 2025 auf den Antrag nicht erwidern müssen, weil die (vorgreifliche) Stellungnahme des Antragstellers zur Frage der Zulässigkeit nicht erfolgt sei.\n\n8 Der Antragsteller ist der Beschwerde unter Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und substantiierter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten.\n\n9\n\n2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2025 wiederhergestellt.\n\n10 Der Senat kann offenlassen, ob der mit der Beschwerde gerügte Gehörsverstoß im erstinstanzlichen Verfahren vorlag. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat oder sich auf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht in der gebotenen Weise erklären konnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 122 Rn. 3, § 108 Rn. 19c m. w. N.). Der Eilantrag vom 11. Juli 2025 wurde dem Antragsgegner mit richterlicher Verfügung vom 14. Juli 2025 mit der Aufforderung übersandt, sich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang zum Schreiben des Antragstellers zu äußern sowie zur Höhe des Streitwertes und insbesondere zur Zulässigkeit des Eilantrags Stellung zu nehmen. In der Gerichtsakte findet sich zudem ein vom 16. Juli 2025 datierender richterlicher Vermerk über ein stattgefundenes Telefonat mit dem Antragsgegner, wonach dieser um Fristverlängerung gebeten habe, die bis 1. August 2025 gewährt worden sei. Eine Antragserwiderung erfolgte bis zum Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 17. Dezember 2025 nicht. Selbst wenn – unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens – ein Missverständnis zur Erforderlichkeit einer Stellungnahme\n\nbetreffend die Zulässigkeit des Eilantrags vorgelegen haben sollte, hätte dem Antragsgegner spätestens mit der Mitteilung des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2025 über die bis 9 zum 17. Dezember 2025 beabsichtigte Entscheidung klar sein müssen, dass eine Antragserwiderung, unverzüglich hätte erfolgen müssen, um Berücksichtigung zu finden.\n\n11 Selbst bei abweichender Bewertung wäre ein Gehörsverstoß im Übrigen unbeachtlich, weil der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, seine Einwände vorzubringen (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. § 108 Rn. 29, § 138 Rn. 18) und dies auch getan hat. Das Oberverwaltungsgericht prüft im Rahmen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Rechtssache im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, weshalb der Antragsgegner mit seinem Vorbringen auch im Beschwerdeverfahren noch gehört werden konnte.\n\n12 Die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach - wie hier - in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen und schlüssig begründet. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. Senatsbeschl. v. 11. Juni 2025 - 2 B 45/24 - juris Rn. 7 m. w. N. und v. 4. November 2025 - 2 B 193/25 -, juris).\n\n13 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 -, juris Rn. 8). Ausgehend hiervon war die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, weil sich die Entlassungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist und ein besonderes Vollzugsinteresse bereits aus diesem Grund ausscheidet.\n\n14\n\na) In formeller Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Formelle Mängel, etwa im Hinblick auf das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14, Satz 2 SächsPersVG), sind nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht substantiiert dargelegt.\n\n15\n\nb) In materieller Hinsicht stützt der Antragsgegner die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 3 SächsBG. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie eine Handlung 10 begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SächsBG können Beamte auf Probe im Falle von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtenStG setzt voraus, dass der Beamte ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, also schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Die Bezügekürzung steht im Katalog der zulässigen Disziplinarmaßnahmen gegen aktive Beamte an dritter Stelle (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SächsDG). Entsprechend dieser Einstufung im „Mittelfeld“ dient diese Maßnahme dazu, Dienstvergehen mittlerer bis schwerer Art zu ahnden (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Sauerland, 40. Ed. BeamtStG § 23 Rn. 49 m. w. N.).\n\n16 Der Gesetzgeber geht im Rahmen von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG davon aus, dass ein Beamter auf Probe, der bereits während seiner Probezeit derart schwerwiegende Verfehlungen begangen hat, insbesondere in charakterlicher Hinsicht ungeeignet ist, in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen zu werden. Die Prüfung, ob eine dienstliche Verfehlung bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, ist anhand disziplinarrechtlicher Maßstäbe vorzunehmen. Die hypothetische Nachprüfung ist „Rechtsfindung“ in Form einer Tatsachenfeststellung, die zwar grundlegende Rechtskenntnisse über die Disziplinarrechtsprechung voraussetzt, aber selbst keine wertende Entscheidung vornimmt. Für die hypothetische Feststellung ist primär auf die allgemeine Rechtsprechung der Disziplinargerichte abzustellen (vgl. Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, Kommentar, Stand November 2025, § 23 BeamtStG Rn. 127). Diese sind aus einer Gesamtschau der zum Disziplinarrecht ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung des jeweiligen Bundeslandes zu ermitteln und nach Möglichkeit bereits in der Entlassungsverfügung zu benennen (Woydera/Summer/Zängl a. a. O. § 23 BeamtStG Rn. 128). Fehlt es an einer einschlägigen disziplinargerichtlichen Rechtsprechungs- oder Verwaltungspraxis, müssen Behörde und Gericht unter Heranziehung disziplinarrechtlicher Grundsätze und der in der Rechtsprechung auch anderer Disziplinargerichte erkennbaren Maßstäbe und Tendenzen eine eigene Bewertung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens vornehmen. Nur wenn das Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit mit Sicherheit zu einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer schwereren Sanktion geführt hätte, ist der Entlassungsgrund nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG gegeben. Es genügt nicht, dass der Beamte auf Lebenszeit mit einer solchen Maßnahme lediglich hätte „rechnen“ müssen oder dass sie nur möglicherweise verhängt worden wäre (BeckOK BeamtenR Bund/Sauerland a. a. O. § 23 Rn. 53, 54 m. w. N.; ebenso Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 6 Rn. 7 m. w. N.). Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Entscheidung über die Entlassung als Ermessensentscheidung nach § 114 VwGO indes nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Reich/Masuch BeamtStG, 4. Aufl. 2025, § 23 Rn. 15 m. w. N.).\n\n11\n\n17 Ausgehend von diesen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt, erweist sich die Entlassungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2025 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung als rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG nicht vorliegen. Denn die vom Antragsteller begangene Dienstpflichtverletzung (aa) wäre im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge zu ahnden (bb).\n\n18\n\naa) Zwar teilt der Senat die Auffassung des Antragsgegners, dass der Antragsteller seiner Pflicht zur ständigen und unmittelbaren Überwachung des im PSR untergebrachten Strafgefangenen nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist, indem er lediglich die unteren Extremitäten des Gefangenen beobachtet hat. Er hat hierdurch jedenfalls gegen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG normierte Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz verstoßen. Die lediglich teilweise ausgeführte Überwachung stellt eine Schlechterfüllung der gebotenen Beobachtung eines selbst- und fremdgefährdenden Gefangenen dar. Der Antragsteller hat diese Pflicht fahrlässig verletzt. Ihn trifft der Vorwurf der unbewussten Fahrlässigkeit, weil es ihm nach seinen individuellen Möglichkeiten vorhersehbar und vermeidbar war, dem sich aus dem Eindruck lediglich der unteren Extremitäten bietenden täuschenden Bild zu vertrauen und ihm das pflichtgemäße Verhalten, nämlich die Beobachtung des vollständigen Körpers des Gefangenen, nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auch zumutbar war. Der ihn treffende Vorwurf besteht deshalb darin, dass er sich bei Übernahme der Wache keine Gedanken darüber machte, dieser vollständigen Kontrollpflicht zu unterliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 1991 - 2 WD 16.90 -, juris Rn. 6), sondern sich durchgängig mit dem Beobachten lediglich der unteren Extremitäten des Gefangenen begnügte.\n\n19\n\nbb) Allerdings ist nach der vorzunehmenden hypothetischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass das Dienstvergehen bei einem Lebenszeitbeamten mit der gebotenen Sicherheit mindestens mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet worden wäre.\n\n20 Aus der Rechtsprechung der mit dem Disziplinarrecht befassten sächsischen Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgericht Dresden und Oberverwaltungsgericht) sind keine einschlägigen disziplinarrechtlichen Entscheidungen ersichtlich, aus denen sich die im vorliegenden Fall zu verhängende Maßnahme ableiten ließe. Der Antragsgegner selbst benennt weder in seiner Entlassungsverfügung noch im Widerspruchsbescheid eine derartige Entscheidung. Herangezogen werden könnte der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Mai 2004 - 10 D 3013/00 -, juris, mit dem ein Verweis für einen Polizeibeamten wegen unzureichender Bewachung bei der Vorführung eines Untersuchungsgefangenen für ausreichend gehalten wird. Allerdings lässt sich hieraus mit der gebotenen Sicherheit keine Disziplinarmaßnahme für die 12 vorliegend zu bewertende Pflichtverletzung, sondern lediglich eine ungefähre Einordnung der Schwere der Pflichtverletzung ableiten.\n\n21 Die deshalb heranzuziehenden disziplinarrechtlichen Grundsätze der Rechtsprechung auch anderer Disziplinargerichte führen ebenfalls zu keinem eindeutigen Ergebnis (vgl. hierzu etwa den allgemeinen Überblick bei Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O. Rn. 8). Aus der vom Verwaltungsgericht (vgl. BA S. 14/15) vorgenommenen Sichtung und Auswertung von disziplinargerichtlichen Entscheidungen zur Verletzung von Aufsichtspflichten ergibt sich die Tendenz, in den genannten Konstellationen bloße Unvorsichtigkeiten oder Nachlässigkeiten eher milde zu bewerten (Geldbuße oder Verweis), hingegen ein bewusst regelwidriges Verhalten deutlich strenger zu ahnden (mindestens Gehaltskürzung). Zwar ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass es vorliegend nicht um eine Verletzung der Aufsichtspflicht, sondern um die Verletzung der darüber hinausgehenden Pflicht zur ständigen unmittelbaren Beobachtung geht. Mangels spezieller Entscheidungen hierzu - solche benennt auch der Antragsgegner nicht - erscheint es dem Senat jedoch als sachgerecht, die genannten Entscheidungen zur Verletzung der Aufsichtspflicht aufgrund der jedenfalls vorhandenen Parallelen mit in den Blick zu nehmen.\n\n22 Ergänzend zieht der Senat die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 28. Januar 2014 - 20 LD 10/13 -, juris: Geldbuße bei einmaliger grob fahrlässiger Schlechtleistung im Kernbereich - nicht rechtzeitige Kündigung eines Abfallentsorgungsvertrages) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17. Januar 1991 - 2 WD 16/90 -, juris: Maßnahmebemessung bei fahrlässiger Verletzung einer technischen Prüfungspflicht, die zu Flugzeugabsturz mit zwei Todesopfern führt) für eine vergleichende Betrachtung heran. Hieraus ergibt sich, dass eine dienstliche Schlecht- oder Minderleistung nur dann als Dienstvergehen einzustufen ist, wenn sie auf einem Schuldvorwurf (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) beruht. Hinsichtlich der Maßnahmebemessung kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an, zu denen insbesondere der Gegenstand der Pflichtverletzung - Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit -, das Maß des Verschuldens und die durch das Dienstvergehen verursachten Folgen zählen.\n\n23 Hiervon ausgehend nimmt der Senat eine eigene Bewertung des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens in der Weise vor, wie das zuständige Disziplinargericht entschieden hätte. Ausgehend von der Entlassungsverfügung vom 4. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2025 ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass die Pflichtverletzung den Kernbereich seiner dienstlichen Tätigkeit betraf, nämlich die unmittelbare vollständige Beobachtung des gesondert untergebrachten Gefangenen, die dem Antragsteller möglich und zumutbar war. Hierdurch wurde zumindest verhindert, dass der Suizid des Gefangenen zu einem früheren Zeitpunkt entdeckt und vollständig aufgeklärt werden 13 konnte. Nicht zu Lasten des Antragstellers war - wie auch der Antragsgegner zutreffend annimmt - die Todesfolge des Gefangenen zu werten, nachdem zugunsten des Antragstellers davon auszugehen war, dass der Gefangene bereits vor dessen Dienstübernahme verstorben war.\n\n24 Dem stehen gewichtige Milderungsgründe für den Beamten gegenüber, die der Antragsgegner in seinen Bescheiden selbst in den Blick nimmt. Maßgeblich sind neben der Eigenschaft als Probebeamter, der geringen Berufserfahrung, der fehlenden disziplinarischen Vorbelastung, den gesundheitlichen Folgen für den Antragsteller und der erheblichen Dauer des Disziplinarverfahrens die vom Antragsgegner benannten Defizite bei der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen und der Überprüfung der Umsetzung von Anordnungen durch den Vollzugsabteilungsleiter. Hierzu zählt insbesondere, dass sich verschiedene nicht zugelassene Gegenstände (darunter die zum Suizid verwendeten Schnürsenkel) im PSR befanden, die Selbstgefährdung des Gefangenen unzureichend dokumentiert war und sich eine Vielzahl von Bediensteten bei der Beobachtung des Gefangenen in stündlichen Abständen abwechselten. Zudem erachtet der Senat auch die damalige Gestaltung des Beobachtungsraums, die eine vollständige Überwachung des PSR nur im Stehen und nach erfolgtem Beiseiteschieben des Fernsehers erlaubte, als mildernden Umstand. Denn hierdurch wurde den zur sog. Sitzwache eingeteilten Beamten die geschuldete Pflichterfüllung in unnötiger Weise erschwert. Schließlich stellen auch die bei der Übergabe der Wache durch den zuvor eingeteilten Bediensteten übermittelten Informationen einen den Antragsteller deutlich entlastenden Umstand dar. Denn dieser dienstältere Beamte hatte dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Gefangene geraucht und seine Medikamente eingenommen habe und nun schlafe, wodurch der Antragsteller subjektiv annahm, dass es mit der vorgefundenen Situation seine Richtigkeit habe. Schließlich ist davon auszugehen, dass es angesichts der tragischen Umstände der Pflichtverletzung keiner weiteren Mahnung des Beamten bedurft hätte, um diesen in Zukunft zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten.\n\n25 Ausgehend von der Vielzahl und dem Gewicht der für den Antragsteller sprechenden Milderungsgründe ist nicht davon auszugehen, dass das Dienstvergehen bei einem Beamten auf Lebenszeit mit Sicherheit zu einer Gehaltskürzung geführt hätte. Nachdem es bereits an den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG fehlt, bedarf die Ermessensausübung durch den Antragsgegner keiner Erörterung.\n\n26 Da sich die Entlassungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen dürfte, besteht bereits aus diesem Grund kein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung.\n\n27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\n28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht.\n\n29 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:\n\nDr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-13/2-b-3-26","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"SächsBG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SächsDG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-13/2-b-3-26","retrieved":"2026-10-24 08:27:56.156021+00:00"},"card":{"id":"ovg-sachsen/2026-04-13/2-b-3-26","court":"OVG Sachsen","court_id":"ovg-sachsen","court_as_stated":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","panel":null,"date":"2026-04-13","dockets":["2 B 3/26"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Sachsen, Beschluss vom 13.04.2026 – 2 B 3/26","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-04-13/2-b-3-26","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. 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