{"status":"available","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-02-22","aktenzeichen":"1 E 79/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 E 79/21 \n \n3 N 3/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Vollstreckungsgläubiger - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Vogtlandkreis \nvertreten durch den Landrat \nPostplatz 5, 08523 Plauen \n \n \n \n- Vollstreckungsschuldner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nVollstreckung \nhier: Beschwerde gegen die Vollstreckung \n\n \n \n2\nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 22. Februar 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. November 2021 - 3 N 3/21 - wird \nzurückgewiesen. \nDer Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2021 auf den Antrag des \nVollstreckungsgläubigers gegenüber dem Vollstreckungsschuldner einem Landkreis \ndas mit Beschluss vom 3. August 2021 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.000 € \nfestgesetzt. Der Vollstreckungsschuldner sei seiner Verpflichtung aus dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2014 (- 3 K 26/13 -) nicht im erforderlichem \nUmfang nachgekommen. Zwar habe er mit Bescheid vom 11. August 2021 gegenüber \ndem Fuhrunternehmen (im Folgenden: GbR) ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € \nfestgesetzt, welches zur Durchsetzung des rechtskräftigen Urteils vom 11. Juni 2014 \naber nicht ausreichend und damit nicht geeignet sei. Die bisher vom \nVollstreckungsschuldner \nergriffenen \nMaßnahmen \nhätten \noffensichtlich \nkeine \nVeränderung bei dem Verhalten der GbR bewirkt. Diese zeige weiterhin keine Einsicht, \nsondern habe gegen den Bescheid über die Festsetzung eines Zwangsgelds durch den \nVollstreckungsschuldner vom 11. August 2021 Widerspruch eingelegt. Ansonsten \nführe sie ihre bis dahin praktizierte Nutzung der Flächen vor der Doppelgarage \nunverändert fort, wie dies den vorgelegten Fotodokumentationen, die auch die \nVorgänge nach Erlass des Bescheids vom 11. August 2021 dokumentierten, zu \nentnehmen sei. Bis in die jüngste Vergangenheit seien die Garagen von einer Vielzahl \nunterschiedlicher Lkw zum Betanken mit Harnstoff, zum Säubern mit einem \nHochdruckreiniger und zum Wechseln von Rädern angefahren worden. Diese illegale \nNutzung sei nicht substantiiert bestritten, sondern mit Schriftsatz des Bevollmächtigten \nder GbR vom 4. November 2021 eingeräumt worden. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDer Vollstreckungsschuldner trägt vor, dass der Beschluss vom 19. November 2021 zu \nUnrecht ergangen sei. Er habe die zur Vollziehung des Urteils des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 11. Juni 2014 erforderlichen Maßnahmen getroffen, in dem er \nUntersagungsverfügungen und Zwangsgeldfestsetzungen erlassen habe. Dass diese \nAnordnungen geeignet gewesen seien und auch den erforderlichen Erfolg erzielt \nhätten, habe das Verwaltungsgericht im Verfahren - 3 N 9/19 - ausdrücklich festgestellt. \nDie danach durchgeführten Maßnahmen des Vollstreckungsschuldners belegten eine \nEinhaltung der Anordnungen. Die neuerlich durch den Vollstreckungsgläubiger \nvorgetragenen „Anschuldigungen“ habe er mittels seiner Überwachungen widerlegt. \nAuch das Verwaltungsgericht habe im hier angefochtenen Beschluss anerkannt, dass \noffensichtlich keine Verstöße hätten festgestellt werden können. Die erforderlichen \nVollstreckungsvoraussetzungen lägen damit nicht vor. \nDer Vollstreckungsgläubiger habe auch erst nach der Erteilung der Baugenehmigung \nvom 8. März 2021 in ihrer Fassung vom 16. April 2021 und nachdem er von dieser \nKenntnis erlangt habe, weitere Verstöße des Fuhrunternehmens geltend gemacht. Die \ndurchgeführten „Überwachungen“ hätten die „Anschuldigungen“ aber widerlegt. Auch \nhabe er darauf hingewiesen, dass einzelne Vorhaltungen des Vollstreckungsgläubigers \nunter Hinweis auf die „vorgefundenen meteorologischen Gegebenheiten“ an den \nbetreffenden Tagen nicht richtig seien. Auf diese Widersprüche und den \n„Belastungseifer“ des Vollstreckungsgläubigers sei das Verwaltungsgericht aber nicht \neingegangen. Das Verwaltungsgericht hätte auch versäumt, eine Stellungnahme des \nFuhrunternehmens einzuholen und dieses beizuladen. Der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts sei deshalb zu beanstanden. \nDie Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat keinen Erfolg. Der angegriffene \nBeschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. \nDie Voraussetzungen des § 172 Satz 1 VwGO liegen vor. Dies gilt auch für das \nErfordernis einer grundlosen Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten \nPflichten. Zwar ist der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung aus dem Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Juni 2014 insoweit nachgekommen, als er am \n26. August 2019 (Flurstücke..... und.....) sowie 23. Januar 2020 (Flurstück.....) \nNutzungsuntersagungen erließ. Zu berücksichtigen ist aber im Weiteren, dass es im \nErgebnis des der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteils um die Beseitigung einer \nfestgestellten Rechtsverletzung und um die Herstellung eines nachbarrechtskonformen \nZustandes geht. Es kann deshalb mit dem Erlass der der Behörde aufgegebenen \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nMaßnahme nicht sein Bewenden haben, wenn der Inanspruchgenommene der in \nBefolgung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung getroffenen Anordnung nicht \nFolge leistet (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 21. Dezember 2010 - 2 E 291/10 -, juris \nRn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 20. Februar 1992 - 10 E 1357/91 -, juris Rn. 5 ff. m. w. \nN.). \nLetzteres ist hier der Fall, denn der Vollstreckungsschuldner ist der ihm mit dem Urteil \ndes Verwaltungsgerichts auferlegten Verpflichtung, die Nutzung und Umnutzung des \nGrundstücks ............ (Flurstücke....., ..... und..... ...................) zu untersagen, soweit \ndiese über die Baugenehmigung vom 16. Juli 1996 hinausgeht, nicht wie erforderlich \nnachgekommen. Dieser Annahme steht weder entgegen, dass er gegenüber dem \nFuhrunternehmen ein Zwangsgeld festgesetzt, Versiegelungen auf den Flurstücken..... \nund..... vorgenommen noch, dass er anknüpfend an den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 3. August 2021 das mit Bescheid vom 21. Januar 2021 \nangedrohte Zwangsgeld wegen der Nutzung der Freiflächen des Flurstücks Nr. ..... für \nLkw-Abstellplätze festgesetzt sowie am 7. (ca. 12.30 Uhr), 19. (ca. 9.45 Uhr) und 29. \nOktober 2021 (9:00 Uhr) jeweils eine unangemeldete Kontrolle vor Ort durchgeführt \nhat, denn diese Maßnahmen waren zur Durchsetzung des Nutzungsverbots nicht \nausreichend. Die GbR nutzte die Freiflächen vor der Lkw-Garage vielmehr weiterhin \nzum Abstellen von Lkw sowie zum Säubern entgegen Nr. Punkt 1.3 der \nBaugenehmigung vom 16. Juli 1996, wonach das Abstellen von Lkw sowie das Lagern \nvon Materialien auf den Freiflächen des Grundstücks nicht erlaubt wurde (vgl. Abdruck \ndes Urteils vom 14. Juni 2014 Seite 3). Es oblag damit dem Vollstreckungsschuldner, \nauch nach den eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen im Verfahren 3 N 9/19 die mit \ndem Urteil vom 11. Juni 2014 titulierte Verpflichtung durchzusetzen und dafür Sorge zu \ntragen, dass das Nutzungsverbot eingehalten wird. Dabei ist unter dem Abstellen des \nLkw nach dem Empfängerhorizont (vgl. § 133 BGB) auch ein Abstellen von Lkw zur \nPflege und Wartung für das Fuhrunternehmen zu verstehen, da diese über eine \nkurzzeitiges Überfahren der Flächen zur Einfahrt in die Garage hinausgeht. Dass auf \nden Freiflächen entgegen der Baugenehmigung vom 16. Juli 1996 wiederholt Lkw \nabgestellt wurden, spiegeln u. a. die vom Vollstreckungsgläubiger vorgelegten Fotos \nvom 16. und 22. Oktober sowie 5. und 6. November 2021 wider. Dabei zeigen sie nicht \nlediglich zwei Lkw bei ihrem jeweiligen Einparkvorgang in die Doppelgarage, sondern \nsie zeigen auf den Freiflächen vor der Garage abgestellte Lkw, die dort gereinigt und \nbetankt wurden. Diese Nutzung der Freiflächen widerspricht der Baugenehmigung vom \n16. Juli 1996. Dabei spricht auch nichts dafür, dass die Bilder nicht an diesen Tagen \naufgenommen wurden. Denn der Vollstreckungsgläubiger hat nicht nur auf ihre digitale \n7 \n\n \n \n5\nSpeicherung verwiesen, sondern den konkreten Zeitpunkt der Fotoaufnahme und die \nAutokennzeichen \nder \nabgebildeten \nLkw \nangegeben. \nEin \netwaiger \ndem \nVollstreckungsgläubiger unterlaufener Irrtum „im Tag“ im Hinblick auf das Foto vom 19. \nMärz 2021 - wie er vom Vollstreckungsschuldner angeführt wurde -, stellt weder den \ndokumentierten Verstoß gegen die Baugenehmigung als solches in Frage noch \nbegründet \ner \nZweifel \nan \nder \nRichtigkeit \ndes \nübrigen \nVorbringens \ndes \nVollstreckungsgläubigers. Es kann daher dahinstehen, ob und im welchem Umfang die \nvom Vollstreckungsschuldner selbst eingeräumte unzutreffende Dokumentation seiner \nVorort-Kontrolle vom 19. März 2021 die Glaubhaftigkeit ihrer Durchführung an jenem \nTag zur genannten Zeit erschüttert. Soweit der Vollstreckungsschuldner selbst keine \nrechtswidrige Nutzung bei seinen lediglich sporadisch auf dem Garagengrundstück \ndurchgeführten Ortsterminen am 7. (ca. 12:30 Uhr), 19. (ca. 9:45 Uhr) und 29. Oktober \n2021 (ca. 9:00 Uhr) festgestellt hat, ergibt sich daraus ebenfalls nicht, dass eine solche \nan einem anderen Tag oder kurz davor oder danach nicht erfolgt ist. \nDer Vollstreckungsschuldner kann eine Änderung des angegriffenen Beschlusses \nauch nicht deshalb erreichen, weil er der Auffassung ist, dass entgegen § 65 Abs. 2 \nVwGO eine notwendige Beiladung unterblieben ist. Dem steht bereits entgegen, dass \ner durch die fehlende Beiladung nicht in eigenen Rechten betroffen und damit materiell \nbeschwert ist. Die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die \nVerfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in \ndessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 16. September 2009 - 8 B 75.09 -, juris Rn. 3). Die GbR ist an dem streitigen \nRechtsverhältnis \nnicht \nderart \nbeteiligt, \ndass \ndie \nEntscheidung \nim \nVollstreckungsverfahren ihr gegenüber nur einheitlich ergehen konnte (§ 65 Abs. 2 \nVwGO). Die Entscheidung im Vollstreckungsverfahren kann ihre Rechtsstellung - \nanders als die Entscheidung im Hauptsacheverfahren - nicht unmittelbar gestalten, \nbestätigen, feststellen oder aufheben vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6. Dezember 1996 - \n10 E 1155/96 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Mit dem Vollstreckungsverfahren soll die im \nAusgangsverfahren unterlegene Behörde (i. S. v. § 172 Satz 1 VwGO) vielmehr als \nVollstreckungsschuldner \ngezwungen \nwerden, \nder \ntitulierten \nVerpflichtung \nnachzukommen. Über den Inhalt dieser titulierten Verpflichtung wurde im \nHauptsacheverfahren aber bereits abschließend und mit bindender Wirkung für die \nBeteiligten des Hauptsacheverfahrens entschieden. Auf die Rechtsstellung der \nBeigeladenen des Hauptsacheverfahrens wird damit unmittelbar erst durch die \nMaßnahmen eingewirkt, welche die Behörde als Vollstreckungsschuldnerin unter dem \nEindruck der gerichtlichen Vollstreckungsanordnungen nach § 172 VwGO ergreift. \n8 \n\n \n \n6\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in einem Beschwerdeverfahren der \nvorliegenden Art keine streitwertabhängigen Gerichtskostentatbestände verwirklicht \nwerden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \n9 \n10 \n11","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-22/1-e-79-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-22/1-e-79-21","retrieved":"2026-07-09 08:35:35.182821+00:00"},"card":{"id":"ovg-sachsen/2022-02-22/1-e-79-21","court":"OVG Sachsen","court_id":"ovg-sachsen","court_as_stated":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","panel":null,"date":"2022-02-22","dockets":["1 E 79/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2022 – 1 E 79/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-02-22/1-e-79-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 19. 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