{"status":"available","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-28","aktenzeichen":"5 E 72/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 E 72/21 \n \n4 K 632/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin \n09105 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWiederholungsprüfung zum Notfallsanitäter \nhier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts \n \n\n2 \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert als Einzelrichterin \nam 28. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nAuf \ndie \nBeschwerde \nder \nProzessbevollmächtigten \ndes \nKlägers \nwird \ndie \nStreitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. September 2021 - 4 \nK 632/21 - geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz wird auf \n15.000 € festgesetzt. \nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers \nauf Festsetzung eines Streitwerts von 10.000,00 € für das Klageverfahren erster \nInstanz, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) und über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. \n6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist im tenorierten \nUmfang begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz ist gemäß § \n63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 € festzusetzen. \nDie Einzelrichterin ist berechtigt, über das Begehren der Prozessbevollmächtigten des \nKlägers hinauszugehen. Der Grundsatz \"ne ultra petita\", wonach nicht über das \nBegehren \nhinaus \nentschieden \nwerden \nkann, \nfindet \nim \nVerfahren \nder \nStreitwertfestsetzung und im Verfahren über die Streitwertbeschwerde keine \nAnwendung, \nweil \nes \nsich \num \nein \nobjektives \n- \nantragsunabhängiges \n- \nFestsetzungsverfahren handelt, in dem dem Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs. 3 \nGKG auch die Befugnis zur Änderung des Streitwerts von Amts wegen zukommt \n(SächsOVG, Beschl. v. 29. Juni 2015 - 1 E 48/15 - juris Rn. 4; HessVGH, Beschl. v. \n15. November 2018 - 1 E 996/18 -, juris Rn. 27 m. w. N.). \nWie der Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht anmerkt, findet Nr. 36.2 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage) auf das vorliegende Verfahren zwar nicht unmittelbar Anwendung, weil \nsich der Kläger nicht gegen das Nichtbestehen einer den Berufszugang eröffnenden, \nabschließenden (Staats-) Prüfung wendet, sondern gegen die Nichtgenehmigung des \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nRücktritts von einer solchen Prüfung - hier von der praktischen Wiederholungsprüfung \nder staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter. Die Bedeutung der \nGenehmigung eines Prüfungsrücktritts wird in der Sache für einen Kläger der \nBedeutung des (Nicht-)Bestehen der Prüfung aber gleichwohl im Regelfall entsprechen \n(vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Dies kann der Streitwertbemessung auch typisierend zugrunde \ngelegt \nwerden. \nDenn \ndie \nNichtgenehmigung \neines \nfaktisch \nvollzogenen \nPrüfungsrücktritts führt regelmäßig dazu, dass dem Prüfling der entsprechende \nPrüfungsversuch verloren geht und wirkt sich deshalb für ihn faktisch wie ein \nNichtbestehen dieser Prüfung aus. Häufig resultiert hieraus über prüfungsrechtlich \ngeregelte Nichtbestehensfiktionen sogar die Feststellung des Nichtbestehens der \nPrüfung als solche. Angesichts dieser Bedeutung der Genehmigung des Rücktritts von \neiner Prüfung ist es angemessen, für entsprechende Verfahren den Streitwert \nfestzusetzen, den der Streitwertkatalog für die jeweilige Prüfung ausweist (vgl. auch \nSächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 5 E 25/21 -, zur Veröff. bei juris \nvorgesehen). Ergänzungsprüfungen zum Notfallsanitäter unterfallen Nr. 36.2 des \nStreitwertkatalogs (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. März 2021 - 5 B 430/20 -, juris; \nBVerwG, Beschl. v. 1. Dezember 2020 - 6 B 44/20 -, juris). Nach alledem ist hier ein \nStreitwert von 15.000 € festzusetzen. \nDieser Beschluss ergeht gebührenfrei, ohne dass Kosten zu erstatten sind, und ist \nunanfechtbar (§ 68 Abs. 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDr. Helmert \n \n \n4","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-28/5-e-72-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-28/5-e-72-21","retrieved":"2026-07-09 08:35:36.755995+00:00"},"card":{"id":"ovg-sachsen/2021-12-28/5-e-72-21","court":"OVG Sachsen","court_id":"ovg-sachsen","court_as_stated":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","panel":null,"date":"2021-12-28","dockets":["5 E 72/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Sachsen, Beschluss vom 28.12.2021 – 5 E 72/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-28/5-e-72-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf\ndie\nBeschwerde\nder\nProzessbevollmächtigten\ndes\nKlägers\nwird\ndie\nStreitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. 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