{"status":"available","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-12-15","aktenzeichen":"5 E 25/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 E 25/21 \n \n7 K 1819/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Präsidentin \n09105 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nPrüfungszulassung (Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflege) \nhier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \nam 15. Dezember 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen \nden Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. März 2021 - 7 K \n1819/20 - wird zurückgewiesen. \nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nauf Festsetzung eines Streitwerts von 30.570,56 € für das Klageverfahren erster \nInstanz, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 1 GKG) und über die der Senat als Spruchkörper entscheidet, \nnachdem die Einzelrichterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung \nübertragen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), ist unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren erster Instanz im \nErgebnis zu Recht gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf den \nAuffangstreitwert von 5.000,00 € festgesetzt. \nDer von den Beschwerdeführern herangezogene Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für \ndie Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) findet \nnicht unmittelbar Anwendung, weil sich die Klägerin nicht gegen das Nichtbestehen \neiner den Berufszugang eröffnenden, abschließenden (Staats-) Prüfung wendet, \nsondern sie nur die Zulassung zu seiner solchen Prüfung - hier zur staatlichen Prüfung \nfür Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger - begehrt. \nIst die Zulassung zu einer Prüfung Streitgegenstand, wird die Bedeutung der Sache für \neinen Kläger der Bedeutung eines Streits um das (Nicht-)Bestehen der Prüfung dann \nentsprechen, wenn endgültige Zulassungshindernisse in Streit stehen, die verhindern, \ndass ein Kläger die betreffende Prüfung überhaupt ablegen kann. Denn eine solche \nSituation kommt in ihrem Gewicht für einen Kläger dem Nichtbestehen der betreffenden \nPrüfung gleich. Für sie wäre deshalb der Streitwert festzusetzen, den der \nStreitwertkatalog für die entsprechende Prüfung ausweist. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nHiervon zu unterscheiden sind diejenigen Fälle, in denen um ausräumbare \nZulassungshindernisse für Prüfungen gestritten wird. Denn unter diesen Umständen \nsieht sich ein Kläger nicht der Situation ausgesetzt, dass er eine Prüfung überhaupt \nnicht ablegen kann, sondern geht es für ihn in der Regel nur um die Frage, ob er dazu \nbestimmte Voraussetzungen erfüllen und damit den hierfür erforderlichen Aufwand \nunter- und Zeitverzug hinnehmen muss. Solche Belastungen sind indes sowohl \ngegenüber einem Nichtbestehen der Prüfung als auch gegenüber einem endgültigen \nPrüfungszulassungshindernis von geringerem und in der Sache anders gelagertem \nGewicht. Für die Bemessung ihrer Bedeutung bestehen ferner keine genügenden \nAnhaltspunkte (§ 52 Abs. 2 GKG). Für derartige Rechtstreite um Modalitäten der \nPrüfungszulassung erachtet der Senat daher den Auffangstreitwert als angemessen. \nDem entspricht es im Übrigen, dass die obergerichtliche Rechtsprechung auch in \nVerfahren, die bloße Modalitäten des Bestehens von Prüfungen betreffen (Klagen auf \nNotenverbesserung), nicht auf die Streitwerte des Streitwertkatalogs für die jeweiligen \nPrüfungen zurückgreift, sondern den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festsetzt \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2013 - 2 A 58/12 -, juris Rn. 25; NdsOVG, \nBeschl. v. 12. Juli 2007 - 2 LA 213/06 -, Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 8. September 2010 \n- 7 ZB 10.505 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschl. v. 20. März 2007 - 14 E 398/07 -, \njuris). \nHier liegt ein Streit lediglich um die Modalitäten der Prüfungszulassung der Klägerin \nvor. Das vom Beklagten angenommene Zulassungshindernis unzulässiger Fehlzeiten \nder Ausbildung war für die Klägerin mit entsprechendem Aufwand und Zeitverzug \nausräumbar. Mit ihrem Verfahren verfolgte sie das Ziel, diesen Zeitverzug zu \nvermeiden. Endgültige Zulassungshindernisse standen nicht in Rede. Der vom \nVerwaltungsgericht festgesetzte Auffangwert (5.000,00 €) wird daher der Bedeutung \nder Sache für die Klägerin gerecht (§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG). \nDieser Beschluss ergeht gebührenfrei, ohne dass Kosten zu erstatten sind, und ist \nunanfechtbar (§ 68 Abs. 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n \n \nMöller \n \n4 \n5 \n6","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-15/5-e-25-21","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-15/5-e-25-21","retrieved":"2026-07-09 08:35:37.237606+00:00"},"card":{"id":"ovg-sachsen/2021-12-15/5-e-25-21","court":"OVG Sachsen","court_id":"ovg-sachsen","court_as_stated":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","panel":null,"date":"2021-12-15","dockets":["5 E 25/21"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Sachsen, Beschluss vom 15.12.2021 – 5 E 25/21","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-12-15/5-e-25-21","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen\nden Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. 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