{"status":"available","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-11-09","aktenzeichen":"3 E 33/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 E 33/20 \n \n6 K 3888/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Neukirchen \nvertreten durch den Bürgermeister \nHauptstraße 77, 09221 Neukirchen/Erzgebirge \n \n \n- Beklagte - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n - Beschwerdeführer - \n \n \nwegen \n \n \nVergütung Kindertagespflege \nhier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck als Berichterstatter \nam 9. November 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerden des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. März 2020 (6 K 3888/17) \nwerden zurückgewiesen. \nGründe \nDer Kläger sowie sein Prozessbevollmächtigter wenden sich mit ihrer Beschwerde \ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz, mit dem dieses den \nGegenstandswert des mit Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 2019 \nabgeschlossenen Klageverfahrens erster Instanz auf 69.000 € festgesetzt hat. Über \ndie gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde entscheidet \ngemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 2. Halbsatz RVG der Berichterstatter, da die angefochtene \nEntscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. \nDas Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert in Höhe von 69.000 € wie folgt \nberechnet: In Anlehnung an § 52 Abs. 1 GKG sei für die Festsetzung des \nGegenstandswerts das wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich. Dieses habe \nder Kläger selbst mit 300,00 € pro Monat und Kind beziffert. Danach berechne sich das \nwirtschaftliche Interesse wie folgt: \n„Für die Vergangenheit (im Zeitpunkt der Klageerhebung): \n \nfür das Jahr 2015: 10 Monate x 300,00 € x 5 Kinder = 15.000,00 € \n \nfür das Jahr 2016: 12 Monate x 300,00 € x 5 Kinder = 18.000,00 € \n \nfür das Jahr 2017: 12 Monate x 300,00 € x 5 Kinder = 18.000,00 € \nFür die Zukunft (wiederkehrende Leistungen): \n \n12 Monate x 300,00 € x 5 Kinder = 18.000,00 € \nInsgesamt war der Gegenstandswert somit auf 69.000,00 € festzusetzen.“ \n1 \n2 \n\n3 \n \nDer Kläger und sein Prozessbevollmächtigter wenden hiergegen in ihrer \nBeschwerdeschrift vom 23. März 2020 ein, dass sich für die vergangenen Zeiträume \nder Streitwert im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestimme und zu \ndiesem Zeitpunkt auch die Jahre 2018 und 2019 der Vergangenheit angehörten. Es \nmüssten weitere zwei Jahresbeträge hinzugefügt werden. Für zukünftige Leistungen \nmüsse gemäß § 42 GKG nicht der einfache Jahresbetrag, sondern der dreifache \nJahresbetrag \nder \nwiederkehrenden \nLeistungen \nangesetzt \nwerden. \nDas \nBundesverwaltungsgericht habe in einer Beamtenstreitigkeit darauf hingewiesen, dass \nbei zukünftigen wiederkehrenden Leistungen die maßgebliche Bestimmung im \nStreitwertkatalog mit dem Gesetz nicht in Einklang stehe, da § 42 Abs. 2 GKG den \ndreifachen Jahresbetrag vorsehe. \nMit diesem Vorbringen können die Beschwerden keinen Erfolg haben. Auch nach \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die vom Verwaltungsgericht \nvorgenommene Festsetzung des Gegenstandswerts keine rechtlichen Bedenken. \nDas Verwaltungsgericht hat für die Festsetzung des Gegenstandswerts für die \neingeklagten laufenden Leistungen zutreffend gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG in der \nSache auf § 40 GKG abgestellt, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den \njeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgeblich ist, die den \nRechtszug einleitet. Dies war der 18. Dezember 2017. Dabei ist das Gericht \naugenscheinlich davon ausgegangen, dass auch der Monat Dezember 2017 bei der \nGegenstandswertfestsetzung in Gänze anzurechnen ist. Eine Wertberechnung bis zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist damit, anders als der Kläger und sein \nProzessbevollmächtigter meinen, ausgeschlossen. \nIm Hinblick auf die zukünftigen laufenden Leistungen gilt Folgendes: Nr. 21.1 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. \nJuni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen sieht bei laufenden \nLeistungen auf dem Gebiet des Kinder- und Jugendhilferechts höchstens den \nJahresbetrag der streitigen Leistung vor. Der Streitwertkatalog verstößt damit nicht \ngegen § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach bei bestimmten \nRechtsverhältnissen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen \nmaßgebend ist, denn die dort aufgezählten Arbeits- und Dienstverhältnisse liegen hier \nnicht vor. Zudem hat der Kläger ausweislich der Niederschrift über die Verhandlung vor \ndem \nVerwaltungsgericht \nChemnitz \nvom \n17. \nDezember \n2019 \neine \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nGegenstandswertfestsetzung „ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung für ein weiteres \nJahr“ beantragt. \nIm Übrigen wäre, die Anwendbarkeit von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG vorausgesetzt, hier \n§ 42 Abs. 1 Satz 2 GKG heranzuziehen, wonach u. a. im Verfahren vor den Gerichten \nder Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG zu \nbestimmen ist, wenn die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers \nbestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar ist. Dieser \nFall ist hier gegeben, da sich aus dem Klageantrag und dem Vorbringen ohne \nerheblichen Aufwand kein bezifferbarer Geldbetrag ableiten ließ. Die vom \nVerwaltungsgericht herangezogene Kostenberechnung von 300,00 € pro Kind und \nMonat \nberuht \nausschließlich \nauf \neinen \nentsprechenden \nHinweis \ndes \nProzessbevollmächtigten des Klägers in der vorgenannten mündlichen Verhandlung. \nAuch wenn § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auf die hier geltend gemachten Ansprüche nicht \nanwendbar ist, da sie nicht dem Katalog des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG unterfallen, kann \n§ 39 Abs. 1 GKG entnommen werden, dass die Gegenstandswerte der eingeklagten \nzurückliegenden und der zukünftigen laufenden Leistung zusammenzurechnen sind. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren über den Antrag ist \ngebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die \nBeschwerde (§ 33 Abs. 9 RVG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n7 \n8 \n9 \n10","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-09/3-e-33-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-09/3-e-33-20","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.043608+00:00"},"card":{"id":"ovg-sachsen/2021-11-09/3-e-33-20","court":"OVG Sachsen","court_id":"ovg-sachsen","court_as_stated":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","panel":null,"date":"2021-11-09","dockets":["3 E 33/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Sachsen, Beschluss vom 09.11.2021 – 3 E 33/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-11-09/3-e-33-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerden des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten gegen den\nBeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. 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