{"status":"available","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-21","aktenzeichen":"5 A 63/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 63/19 \n \n13 K 4709/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Wasserzweckverband Mittlere Neiße-Schöps \nvertreten durch den Vorstand \nStraße des Friedens 13 - 19, 02943 Weißwasser \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsteller - \n \n\n \n \n \n2\nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSchmutzwasserbeitrags \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n \n3\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \nam 21. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 17. Oktober 2018 - 13 K 4709/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 14.622,30 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Sein \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und \nAbs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nzuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \na) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nsind anzunehmen, wenn in der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ntragende \nRechtssätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, \ndass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (st. Rspr., vgl. u. a. \nSächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse v. \n10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11, und v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 \n-, juris Rn. 14/15). Der Zulassungsantrag muss sich dazu mit den Argumenten des \nVerwaltungsgerichts für seine Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen und \naufzeigen, warum sie nicht tragfähig sein sollen (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 \n- 5 A 133/16 -, juris Rn. 4). \nb) Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung des Änderungsbescheides des \nBeklagten vom 24. April 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2017, \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n \n4\nmit denen gegenüber der Klägerin - unter Änderung von vier vormals \nbuchgrundstücksbezogenen Ausgangsbeitragsbescheiden vom 9. August 2016 - für \nihre fünf Grundstücke, Grundbuch von U., G1, G2, G3, G4 und G5 als wirtschaftliche \nEinheit ein einheitlicher Schmutzwasserbeitrag von 14.622,30 € festgesetzt wurde. \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Änderungsbescheid vom \n24. April 2017 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2017 mit folgender \nBegründung aufgehoben: Der Änderungsbescheid sei rechtswidrig, weil sich die \nVeranlagung \nnicht \nauf \nein \noder \nmehrere \nGrundstücke \nbeziehe. \nDie \nAbwasserbeitragssatzung knüpfe an den Buchgrundstücksbegriff an. Ein Abweichen \nhiervon sei nur gerechtfertigt, wenn es nach Inhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich \nunangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu \nlegen. Eine solche Ausnahme sei nur bei wirtschaftlicher Einheit gegeben, wenn ein \nBuchgrundstück allein nicht bebaut werden könne, zusammen mit einem oder \nmehreren anderen Buchgrundstücken desselben Eigentümers aber baulich genutzt \nwerden dürfe. Dies sei hier nicht der Fall, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür \nbestünden, dass alle fünf Grundstücke nur gemeinsam baulich oder gewerblich genutzt \nwerden \nkönnten. \nEs \nbestehe \nschon \nkein \nAnlass \nzum \nAbweichen \nvom \nBuchgrundstücksbegriff, wenn aneinander angrenzende Grundstücke selbstständig \nbebaubar seien; dies gelte auch dann, wenn der Eigentümer sie tatsächlich \nwirtschaftlich einheitlich nutze. Hier komme eine selbstständige bauliche oder \ngewerbliche Nutzbarkeit der Grundstücke G1 und G2 zwar mit ihrem derzeitigen \nZuschnitt nicht in Betracht. Das Grundstück G2 sei zu klein. Für das Grundstück G1 \nfolge dies aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, der für dieses Grundstück kein \nBaufenster vorsehe. Die Grundstücke G3, G4 und G5 seien aber jeweils selbstständig \nbaulich oder gewerblich nutzbar. Es könne offenbleiben, ob einzelne dieser \nGrundstücke zusammen mit den Grundstücken G1 oder G2 als wirtschaftliche Einheit \nveranlagt werden könnten; jedenfalls sei keine Veranlagung aller fünf Grundstücke als \nwirtschaftliche Einheit zulässig. Es entspreche auch nicht Inhalt und Sinn des \nBeitragsrechts, \nden \nBuchgrundstücksbegriff \nim \nGeltungsbereich \neines \nBebauungsplans nur für Grundstücke desselben Eigentümers aufzulösen. Es sei auch \nnicht möglich, künftige Änderungen der Buchgrundstückssituation, die durch den \nBebauungsplan möglicherweise gefördert werden sollten, aber noch nicht \nvorgenommen worden seien, beitragsrechtlich bereits umzusetzen. Hierfür existierten \nvielmehr spezielle Regelungen in § 19 Abs. 2 SächsKAG für die Vereinigung von \nGrundstücken. Deshalb sei die Veranlagung nach dem Buchgrundstücksbegriff hier \nnicht gröblich unangemessen. \n5 \n\n \n \n \n5\nc) Hiergegen wendet der Beklagte ein, der vom Verwaltungsgericht herangezogene \nMaßstab für die gemeinsame Beitragsveranlagung von Buchgrundstücken als \nwirtschaftliche Einheit sei zwar zutreffend, das Verwaltungsgericht verkürze aber \nmögliche Ausnahmen unzutreffend auf den Fall des Handtuchgrundstücks. Die \nZugrundelegung des Buchgrundstücksbegriffs sei im vorliegenden Fall gröblich \nunangemessen. \nDie \nGrundstücke \nG2 \nund \nG1 \nblieben \nnach \ndem \nBuchgrundstücksbegriff beitragsfrei, weil sie wegen der im Bebauungsplan \nfestgesetzten Baugrenzen für sich betrachtet nicht überbaubar seien; andererseits \nwürden diese Grundstücke - ausweislich der Festsetzung des Bebauungsplans - zur \nvollständigen Ausschöpfung der festgesetzten zulässigen Grundfläche herangezogen \nund seien somit nur zusammen mit diesen Buchgrundstücken sinnvoll baulich nutzbar \nim Sinne des § 2 AbwS. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Bebauungsplan die \nGrundstücksgrenzen abweichend von den bestehenden Grenzen der klägerischen \nGrundstücke vermerke. Soweit der Bebauungsplan für eine sinnvolle bauliche Nutzung \nder klägerischen Grundstücke diese in ihrer Gesamtheit betrachte, lägen die \nVoraussetzungen der Veranlagung als wirtschaftliche Einheit vor. Denn nicht die \ntatsächlichen \nGrundstücksverhältnisse \nseien \nentscheidend, \nsondern \ndie \nFestsetzungen des Bebauungsplans. Dies ergebe sich auch daraus, dass bei \nGrundstücken im Bereich eines Bebauungsplans als Grundstücksfläche die Fläche \ngelte, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der \nzulässigen Nutzung zugrunde zu legen sei (§ 5 AbwS). Danach könne das Grundstück \nG1 sowohl mit den Grundstücken G3, G4 als auch G5 jeweils gesondert oder aufgeteilt \neine wirtschaftliche Einheit bilden. Dann müsse es auch ausnahmsweise zulässig sein, \ndas Grundstück G1 mit allen drei Grundstücken als wirtschaftliche Einheit \nzusammenzufassen und hierbei auch das Grundstück G2 mit einzubeziehen. \nAuch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 19 Abs. 2 SächsKAG seien \nfehlerhaft. Bei Unterbleiben einer Grundstücksvereinigung würden die Grundstücke G1 \nund G2 dauerhaft beitragsfrei bleiben, obwohl sie nach den Festsetzungen des \nBebauungsplans einem allgemeinen Wohngebiet zugeordnet seien und diese \nTeilflächen für die Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung \nBerücksichtigung gefunden hätten. Dies verstoße gegen das Prinzip der \nBeitragsgerechtigkeit. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bürde zudem \ndem Beklagten das Risiko der Festsetzungsverjährung bei rechtlichen Zweifeln über \neine Sofortveranlagung oder eine spätere Nachveranlagung auf. \n6 \n7 \n\n \n \n \n6\nd) Mit diesem Vorbringen zeigt der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils nicht schlüssig auf. \nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass maßgebend für die \nBeitragserhebung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG das Grundstück ist, womit das \nBuchgrundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn gemeint ist, d. h. ein räumlich \nabgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt (§ 3 \nAbs. 1 GBO) oder einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen \nNummer (§ 4 GBO i. V. m. § 6 Abs. 1 GBV) eingetragen ist. Ein Abweichen von diesem \nGrundstücksbegriff ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es nach dem \nInhalt und Sinn des Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-\nrechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Urt. v. \n12. Juli 2007 - 5 B 566/05 -, juris Rn. 18). Eine solche Ausnahme hat der Senat nur bei \nwirtschaftlicher Einheit angenommen, wenn ein Buchgrundstück allein nicht bebaut \nwerden kann, zusammen mit einem oder mehreren anderen Buchgrundstücken \ndesselben Eigentümers aber baulich genutzt werden darf (SächsOVG, Urt. v. 18. \nDezember 2014 - 5 A 192/12 -, juris Rn. 22; vgl. SächsOVG, Urt. v. 3. September 2008, \nSächsVBl. 2009, 40, 41 f.; BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 1986, Buchholz 406.11 § 131 \nBBauG Nr. 69 = NVwZ 1987, 420). Dies hat das Verwaltungsgericht in dem \nangegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt und wird von den Beteiligten auch nicht in \nZweifel gezogen. \nDas mögliche Vorliegen einer solchen Ausnahme für die Gesamtheit der Grundstücke \nG1, G2, G3, G4 und G5 hat der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht \nschlüssig aufgezeigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob hier die besondere \n„Riegellage“ des Grundstücks G1 hinter den Grundstücken G3, G4 und G5 dazu führen \nkann, dass eine mögliche wirtschaftliche Einheit des Grundstücks G1 mit jedem dieser \nvorgelagerten Grundstücke in der Folge eine Verklammerung aller dieser Grundstücke \nnach sich ziehen und aufsetzend hierauf letztlich auch die Einbeziehung des \nangrenzenden „Handtuchgrundstücks“ G2 in die so gebildete wirtschaftliche Einheit \ntragen würde. Denn der Beklagte zeigt bereits das Vorliegen des Ausgangspunktes \neiner solchen Grundstücksverklammerung - die mögliche Bildung einer wirtschaftlichen \nEinheit jedes der vorgelagerten Grundstücke G3, G4 und G5 mit dem Grundstück G1 \n- nicht nachvollziehbar und plausibel auf. \nDie diesbezügliche Argumentation des Beklagten beruht tragend auf der Behauptung, \ndass das Grundstück G1 aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zwar selbst \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n \n7\nnicht bebaubar sei, aber für das Maß der baulichen Nutzbarkeit der vorgelagerten \nGrundstücke G3, G4 und G5 der Klägerin auch ohne eine Vereinigung der Grundstücke \n- dieses Maß erhöhend - herangezogen werde. Der Beklagte legt jedoch nicht dar und \nes ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, weshalb diese baurechtliche \nGrundannahme schon vor einer Vereinigung der bestehenden Buchgrundstücke \nzutreffen sollte. Vielmehr ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch baurechtlich \ndas Baugrundstück i. S. d. Baunutzungsverordnung als räumliche Bezugsgröße für die \nzulässige Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 19, § 20 Abs. 2 BauNVO) nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich identisch mit \ndem Buchgrundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn (BVerwG, Beschl. v. 30. November \n2000 - 4 BN 57/00 -, juris; Urt. v. 14. Dezember 1973 - 4 C 48.72 -, juris; Urt. v. \n14. Februar 1991 - 4 C 51.87 -, juris; ausführlich Ziegler/Seith, in: Brügelmann, BauGB, \n§ 19 BauNVO, Rn. 20 ff. m. w. N.). Ausnahmen hiervon sind nach dieser \nRechtsprechung nur dort vertretbar, dann allerdings auch geboten, wo bei Verwendung \ndes grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstände, dass der Sinn einer \nbestimmten bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde (BVerwG, Beschl. \nv. 30. November 2000 - 4 BN 57/00 -, juris Rn. 6 ff.). \nDiese Maßstäbe stehen insbesondere nicht zur Disposition der kommunalen \nBauleitplanung (BVerwG, Beschl. v. 30. November 2000 - 4 BN 57/00 -, juris Rn. 6). \nEs ist deshalb unerheblich, ob die Kommune hier bezüglich der Berechnung des \nMaßes der baulichen Nutzung bei Erlass des Bebauungsplans von anderen - dann \nnicht im Einklang mit dem gesetzlich höherrangigen Baugrundstücksbegriff des § 19 \nBauNVO stehenden - Erwägungen ausgegangen ist, sei es von einer Vorwegnahme \nkünftiger \nÄnderungen \nder \nGrundstücksschnitte \noder \nvon \neinem \ndie \nGrundstücksgrenzen übergreifenden, „einheitlichen Bauraum“. \nDie Voraussetzungen einer baurechtlichen Ausnahme vom grundbuchrechtlichen \nGrundstücksbegriff zeigt der Beklagte in seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. \nWeshalb für die hier in Rede stehenden Grundstücke der Klägerin bei Verwendung des \ngrundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs der Sinn von bodenordnungsrechtlichen \nRegelungen - zumal handgreiflich - verfehlt werden sollte, legt er nicht dar und ist auch \nsonst nicht erkennbar. Die Annahme einer bauplanungsrechtlichen Grundstückseinheit \nmit dem Grundstück G1 würde für die Bebaubarkeit der Grundstücke G3, G4 und G5 \nallenfalls insoweit einen Unterschied bewirken, als dass das durch Baugrenzen \ngezogene Baufenster auf den Grundstücken G3, G4 und G5 in größerem Maße \nausgenutzt werden könnte. Dass ein solches möglichst weitgehendes Ausschöpfen \n12 \n13 \n\n \n \n \n8\ndes Baufensters bauplanungsrechtlich besonders bezweckt wäre bzw. hier einen \nspezifischen bodenrechtlichen Sinn hätte, ist aber nicht ersichtlich. Hiergegen spricht \nbereits, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplan die in den gesetzlichen Grenzen \ndes § 16 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bestehende Möglichkeit der Festsetzung von \nMindestmaßen der baulichen Nutzung zum Erreichen einer Mindestausnutzung der \nBaugrundstücke gerade nicht verwirklicht wurde. \nWeil ein baurechtlicher Ausnahmefall von der Verwendung des grundbuchrechtlichen \nGrundstücksbegriffs vom Beklagten nicht schlüssig und nachvollziehbar argumentativ \ndargetan ist, ist für die Bewertung seines Zulassungsvorbringens von dem \nbaurechtlichen Grundsatz auszugehen, dass sich das Maß der baulichen Nutzung der \nGrundstücke G3, G4 und G5 jeweils allein nach der (gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO \nkonkretisierten) Fläche jedes einzelnen dieser Buchgrundstücke bemisst, sodass die \n(im Bauland gelegene Teil-)Fläche des gesonderten Buchgrundstücks G1 in diese \nBerechnungen nicht einfließt. Eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzbarkeit der \nGrundstücke G3, G4 und G5 tritt unter diesen Umständen folglich erst bei einer \nGrundstücksvereinigung \nmit \ndem \nGrundstück \nG1 \nein. \nFür \ndie \nkommunalabgabenrechtlichen Auswirkungen einer solchen Grundstücksvereinigung \nenthält aber § 19 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG eine spezielle Regelung, die für \nSachverhalte dieser Art die Entstehung einer weiteren Beitragspflicht vorsieht. Hierauf \nhat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Recht hingewiesen. Eine \nsolche zeitlich nachgelagerte weitere Beitragspflicht, die erst mit dem Rechtsakt der \nVereinigung der Grundstücke begründet wird, welcher zur Erhöhung der baulichen \nNutzbarkeit eines Grundstücks führt, bewegt sich zudem auch vollständig im Gleichlauf \nmit der jeweiligen Steigerung des mit dem Beitrag abzugeltenden beitragsrechtlichen \nVorteils. Denn der beitragsrechtliche Vorteilsbegriff knüpft gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 \nSächsKAG an die bauliche oder sonstige Nutzungsmöglichkeit des einzelnen \nGrundstücks an (vgl. dazu SächsOVG, Urt. v. 12. Juli 2007 - 5 B 565/05 -, juris \nRn. 41 ff.); der Vorteil vergrößert sich somit seinerseits erst mit dem zeitlichen Eintritt \nder Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit. \nDas Sächsische Kommunalabgabenrecht löst Fallgestaltungen wie die vorliegende \nmithin gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG eindeutig und systemgerecht gerade unter \nBeibehaltung des Buchgrundstücksbegriffs im Sinne eines weiteren Beitrags, der erst \nbei Grundstücksvereinigung entsteht. Angesichts dieser klaren gesetzgeberischen \nKonzeption von sukzessiv entstehenden weiteren Beitragslasten ist es aber \nausgeschlossen anzunehmen, dass es nach Inhalt und Sinn des Beitragsrechts \n14 \n15 \n\n \n \n \n9\ngröblich \nunangemessen \nwäre, \nin \nder \nvorliegenden \nKonstellation \nden \nBuchgrundstücksbegriff zugrunde zu legen. Auch Schwierigkeiten und rechtliche \nUnsicherheiten bei der Handhabung der Erhebung eines weiteren Beitrags nach § 19 \nAbs. 2 SächsKAG oder bei der Abgrenzung der verschiedenen insoweit denkbaren \nFallkonstellationen rechtfertigen es wegen des Vorrangs des Gesetzes nicht, diese \neindeutige \ngesetzliche \nRegelungskonzeption \nder \nBeitragspflichten \nfür \nBuchgrundstücke und Grundstücksvereinigungen unangewendet zu lassen und \nstattdessen \nentgegen \nder \nklaren \ngesetzlichen \nEntscheidung \nden \nBuchgrundstücksbegriff \neinzuengen \n(vgl. \nzu \nden \nGrenzen \nrichterlicher \nGesetzesauslegung BVerfG, Beschl. v. 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 -, juris Rn. \n23). \nDie Möglichkeit einer Beitragsveranlagung des Grundstücks G1 mit einem der \nvorgelagerten Grundstücke G3, G4 und G5 als wirtschaftliche Einheit ist nach alledem \nvom Beklagten nicht schlüssig dargetan. Damit scheidet auch die von ihm geltend \ngemachte Rechtfertigung der Gesamtveranlagung der Grundstücke G3, G4, G5, G1 \nund G2 als wirtschaftliche Einheit aus. Dass die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit \nzwischen dem Grundstück G5 und dem „Handtuchgrundstück“ G2 möglich erscheint, \nlässt die Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Gesamtveranlagung aller \nfünf Grundstücke der Klägerin als wirtschaftliche Einheit mit dem Änderungsbescheid \nvom 24. April 2017 unberührt. \ne) Da demnach bereits das Zulassungsvorbringen des Beklagten ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht entsprechend der \nBegründungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO \naufzeigt, bedarf keiner weiteren Vertiefung, dass sich das erstinstanzliche Urteil \ndarüber hinaus auch aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist. Denn \nentgegen der Auffassung des Beklagten dürfen Kommunalabgabenbescheide \naußerhalb des Widerspruchsverfahrens von der zuständigen Behörde gemäß § 3 Abs. \n1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \ngrundsätzlich nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO geändert \nwerden. Vorliegend kommen allein die Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n2 Buchst. a AO in Betracht. Eine belastende Änderung - wie sie hier schon wegen der \nErhöhung des Gesamtbetrags der Beitragslast gegeben ist - ist hiernach außerhalb \ndes Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn der Abgabenpflichtige zustimmt (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2014 - 5 A 192/12 -, juris Rn. 27 f.; Urt. v. 28. \n16 \n17 \n\n \n \n \n10\nNovember 2019 - 5 A 67/18 -, juris, und BFH, Urt. v. 9. Dezember 2009 - II R 39/07 -, \njuris Rn. 22). Eine solche Zustimmung hat die Klägerin nicht erklärt. \n2. Aus den genannten Gründen liegt auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus \nmuss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die \nAnerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung \nder Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 5 A 255/10 -, juris \nRn. 15 m. w. N.; st. Rspr.). \nDer Beklagte bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob ein \nAbweichen vom Buchgrundstücksbegriff im Rahmen der Beitragserhebung nach dem \nSächsischen Kommunalabgabengesetz nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein \nsogenanntes Handtuchgrundstück, ein Grundstück, das mangels hinreichender Größe \nallein nicht bebaubar ist, bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands \nvöllig unberücksichtigt bleiben würde, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren \nangrenzenden Grundstücken desselben Eigentümers ohne Weiteres baulich \nangemessen genutzt werden könnte, vorliegt oder ob darüber hinaus auch weitere \nAnwendungsfälle - hier die Verhältnisse der Grundstücke der Klägerin - ein \nausnahmsweises Abweichen vom Buchgrundstück zulassen. Die Klärungsbedürftigkeit \nund Klärungsfähigkeit der hiermit anhand des Zulassungsvorbringens angesprochenen \nFragen zeigt der Beklagte nicht auf. \nSoweit der Beklagte diesbezüglich als klärungsbedürftig erachtet, ob die \nBeitragsveranlagung mehrerer Buchgrundstücke als wirtschaftliche Einheit in Fällen \nzulässig ist, in denen baurechtlich die räumliche Bezugsgröße für die zulässige \nGrundfläche von baulichen Anlagen - und damit für das beitragserhebliche Maß der \nbaulichen Nutzbarkeit der Grundstücke - aus mehreren Buchgrundstücken gemeinsam \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n \n11\ngebildet wird, hat er - wie oben ausgeführt - nicht dargetan, weshalb ein solcher \nbaurechtlicher Ausnahmefall hier vorliegen sollte. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass \nsich diese Frage in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und sie damit \nklärungsfähig ist. \nSollte der Beklagte als klärungsbedürftig ansehen, ob für eine Beitragsveranlagung aus \nmehreren Buchgrundstücken eine wirtschaftliche Einheit gebildet werden kann, bei \ndenen ein für sich betrachtet nicht bebaubares Grundstück erst nach einer \nGrundstücksvereinigung zu einer Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzbarkeit der \nanderen Grundstücke führt, ist diese Frage angesichts der eindeutigen, speziellen \nRegelung dieser Fallgestaltung in § 19 Abs. 2 Satz 2 SächsKAG nach dem oben \nGesagten aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung auch ohne \nDurchführung eines Berufungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 1 \nB 9.18 -, juris Rn. 2) ohne Weiteres dahin zu beantworten, dass in Fällen dieser Art \neine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff nicht zulässig ist. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 \nSatz 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n Möller \n \n \n22 \n23 \n24 \n25","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-21/5-a-63-19","cited_norms":[{"jurabk":"SächsKAG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"SächsKAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SächsKAG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SächsKAG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-21/5-a-63-19","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.235847+00:00"},"card":{"id":"ovg-sachsen/2021-07-21/5-a-63-19","court":"OVG Sachsen","court_id":"ovg-sachsen","court_as_stated":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","panel":null,"date":"2021-07-21","dockets":["5 A 63/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Sachsen, Beschluss vom 21.07.2021 – 5 A 63/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-21/5-a-63-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts\nDresden vom 17. 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