{"status":"available","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-09-15","aktenzeichen":"6 E 66/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 E 66/20 \n \n2 K 793/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n - Beschwerdeführer - \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Mittelsachsen \nvertreten durch den Landrat \nFrauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis \nhier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts \n \n\n \n \n2\n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nDehoust, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp \n \nam 15. September 2020 \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des \nKlägers wird die \nStreitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Juni \n2020 - 2 K 793/20 - geändert. Der Streitwert wird auf 17.500,00 € festgesetzt. \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \nGründe \nÜber die Beschwerde entscheidet der Senat, nachdem der Berichterstatter das \nVerfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat (vgl. § 68 \nAbs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG). \nDer 1952 geborene Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die Entziehung einer \nihm 1997 neu erteilten Fahrerlaubnis. Nach Rücknahme der Klage hat das \nVerwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und den Streitwert auf 10.000,00 € \nfestgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstrebt eine Heraufsetzung auf \n20.000,00 €. \nDie Beschwerde ist zulässig. Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht \nStreitwertbeschwerde gerichtet auf die Erhöhung des Streitwerts einlegen (vgl. § 32 \nAbs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG; SächsOVG, Beschl. v. 15. Mai 2018 - 3 \nE 86/17 -, LKV 2018, 378). \nDa für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand \nbetreffenden Antragstellung maßgebend ist (vgl. § 40 GKG), ist hier auf den Zeitpunkt \ndes Eingangs der Klage im Juli 2020 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger \nInhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 1 und 2 (alt) \nsowie der Einschlussklassen. Die ehemalige Fahrzeugklasse 2 (neu: C, CE) war bis zu \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\ndem Tag befristet, an dem der Kläger das 50. Lebensjahr vollendete (§ 76 Nr. 9 Satz 4, \n§§ 10, 13 FeV). Da der Kläger im Juli 2020 über 50 war und er keine Verlängerung \nder Fahrerlaubnisklassen C und CE beantragt hatte, können sich diese Klassen nicht \nmehr streitwerterhöhend auswirken. Zu berücksichtigen sind deshalb nach Buchstabe \nA Ziff. I Nr. 4, 13 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV die heutigen Fahrerlaubnisklassen \nA, A 1, A2, AM, B, BE, C1, C1E sowie AM, L und T. \nNach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind zur \nErmittlung des Werts der Fahrerlaubnisklassen, die von der Entziehung der \nFahrerlaubnis betroffen sind, nur diejenigen heranzuziehen, denen eine eigenständige \nwertmäßige Bedeutung zukommt, nicht hingegen die Fahrerlaubnisklassen, die gemäß \n§ 6 Abs. 3 FeV von den heranzuziehenden Fahrerlaubnisklassen eingeschlossen oder \nihnen gleichwertig sind (SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2018 - 3 B 321/17 -, juris Rn. \n11; Beschl. v. 25. August 2016 - 3 E 85/16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 7. Juli 2016 - 3 E \n69/16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 3. Juni 2014 - 3 B 67/14 -, juris Rn. 16). \nDa die Klasse A den Kläger gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV auch zum Führen von \nKraftfahrzeugen der Klasse AM, A1 und A2, die Fahrerlaubnis der Klasse B ihn \ngemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM \nund L berechtigt, kommt den Klassen A1, A2, AM und L keine eigenständige \nwirtschaftliche Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind beim Streitwert somit die \nFahrerlaubnisklasse A, die Fahrerlaubnisklasse B sowie die Fahrerlaubnisklassen \nC1/C1E die nach Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage) jeweils mit dem Auffangwert anzusetzen sind (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 1. März 2018 - 3 B 321/17 -, juris Rn. 11). \nDie Fahrerlaubnisklassen B und C1/C1E sind dabei jeweils gesondert mit je \n5.000,00 € zu berücksichtigen, da sie sich ergänzen und nicht die Fahrerlaubnisklassen \nC1/C1E die Fahrerlaubnisklasse B einschließt. Vielmehr gilt die Fahrerlaubnisklasse \nB für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg \nund die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E (nur) für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen \nMasse von mehr als 3.500 kg oder Kraftfahrzeugkombinationen mit einem Anhänger \nvon über 750 Kg. Die gesonderte Berücksichtigung der Fahrerlaubnisklassen \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nentspricht auch der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. \nBayVGH, Beschl. v. 23. März 2020 - 11 ZB 20.35 -, juris Rn. 19; VGH BW, Beschl. \nv. 23. April 2018 - 10 S 358/18 -, juris Rn. 8; Urt. v. 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 -, juris \nRn. 61; ThürOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2017 - 2 EO 303/16 -, juris Rn. 17; \nHessVGH, Beschl. v. 11. Oktober 2018 - 2 B 1543/18 -, juris Rn. 13; a. A.: NdsOVG, \nBeschl. v. 15. Oktober 2019 - 12 ME 162/19 -, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. \nv. 15. November 2017 - 4 Bs 180/17 -, juris Rn. 32; OVG Bremen, Beschl. v. 30. \nNovember 2011 - 2 S 243/11 -, juris Rn. 15). \nDies gilt auch für Fälle, in denen Fahrerlaubnisklassen entzogen werden, die zuvor \nzwangsläufig oder zugleich mit anderen Fahrzeugklassen erworben wurden und denen \nzum Zeitpunkt des Erwerbs oder ihrer Umstellung keine eigenständige wirtschaftliche \nBedeutung zukam, wie hier der in Klasse 2 (alt) enthaltenen Klasse B (neu). \nMaßgeblicher Zeitpunkt für das wirtschaftliche Interesse und die Festsetzung des \nStreitwerts ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung und nicht der \nZeitpunkt des früheren Erwerbs der Fahrerlaubnis oder ihrer Umstellung. Zu dem \nZeitpunkt der Antragstellung kam dem Entzug der Klasse B eine eigenständige \nwirtschaftliche Bedeutung zu, weil er dem Kläger die Möglichkeit nimmt, Fahrzeuge \nmit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg zu führen. Soweit das \nSächsische Oberverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (SächsOVG, Beschl. \nv. 11. Dezember 2018 - 3 A 1185/18 -, juris Rn. 17; v. 6. Februar 2017 - 3 B 305/16 -, \njuris Rn. 6 f.; Beschl. v. 25. August 2016 - 3 E 85/16 -, juris Rn. 3; v. 7. Juli 2016 - 3 \nE 69/16 -, juris Rn. 3 f.;. v. 3. Juni 2014 - 3 B 67/14 -, juris Rn. 16; v. 25. Juni 2010 - 3 \nB 65/10 -, juris Rn. 8) eine andere Auffassung vertreten hat, wird hieran nicht \nfestgehalten. \nAuch die Fahrzeugklasse T ist mit 2.500,00 € gesondert zu bewerten, da sie nicht in \nden Klassen B, C1/C1E enthalten ist (vgl. Nr. 46.9 des Streitwertkatalogs sowie \nBayVGH, Beschl. v. 24. März 2014 - 11 CE 14.11 -, juris Rn. 20). \nDieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n Groschupp \n \n8 \n9 \n10","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-15/6-e-66-20","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-15/6-e-66-20","retrieved":"2026-07-09 08:35:58.209366+00:00"},"card":{"id":"ovg-sachsen/2020-09-15/6-e-66-20","court":"OVG Sachsen","court_id":"ovg-sachsen","court_as_stated":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","panel":null,"date":"2020-09-15","dockets":["6 E 66/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Sachsen, Beschluss vom 15.09.2020 – 6 E 66/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-09-15/6-e-66-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des\nKlägers wird die\nStreitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. 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