{"status":"available","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-07-30","aktenzeichen":"3 E 42/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 E 42/20 \n \n1 L 982/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \nbeide wohnhaft: \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nProzessbevollmächtigt: \n \n \n - Beschwerdeführer - \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \n \n\n \n \n2\nwegen \n \n \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Sonstige Beschwerde \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Groschupp als Einzelrichter \n \nam 30. Juli 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 18. März 2020 - 1 L 982/19 - wird \nzurückgewiesen. \nGründe \nDer Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den \nBerichterstatter als Einzelrichter, da auch die angefochtene Entscheidung vom Einzel-\nrichter erlassen wurde. \n1. Die Beschwerde ist unzulässig. \nDer Senat geht - auch wenn dies in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich so \nformuliert ist - davon aus, dass die Bevollmächtigten die auf Heraufsetzung des \nGegenstandswerts gerichtete Beschwerde im eigenen Namen einlegen wollten und \ndaher nach § 33 Abs. 2 RVG antragsberechtigt sind (vgl. Volpert, in: \nSchneider/ders./Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 68 GKG Rn. 29 ff.), \nzumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller - etwa aufgrund einer mit den \nBevollmächtigten getroffenen Gebührenvereinbarung - ebenfalls beschwert sein \nkönnte. Eine mögliche Beschwer kann daher nur bei den Bevollmächtigten gegeben \nsein. \nJedoch ist der nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderliche Wert des \nBeschwerdegegenstands von 200,00 € nicht erreicht. Dieser berechnet sich nicht nach \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nder Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Gegenstandswert, sondern aus \nder Differenz zwischen den Kosten, welche die Bevollmächtigten bei diesen \nGegenstandswerten jeweils abrechnen können. Diese Differenz liegt hier unter 200,00 \n€. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Den Bevollmächtigten steht eine 1,3 \nVerfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 \nVV RVG sowie Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG zu. Ausgehend von dem nach \nder Beschwerdebegründung beantragten Gegenstandswert von 5.000,00 € könnten die \nBevollmächtigten danach 492,54 € abrechnen. Hingegen können sie aufgrund des vom \nVerwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerts von 2.500,00 € nur 334,75 € \nabrechnen. Dies ergibt eine Differenz von lediglich 157,79 €, wobei dahingestellt \nbleiben kann, ob bei dieser Berechnung die Umsatzsteuer überhaupt zu \nberücksichtigen ist. Diese Beschwer reicht nicht aus. \n2. Die Beschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Gegenstandswert zutreffend gemäß § 33 Abs. 1, 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 52 Abs. \n1, Abs. 2 unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,- € festgesetzt, also den hälftigen Auffangwert \nnach § 52 Abs. 2 GKG. \nIn Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, so-\nweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn er-\ngebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmten (§ 52 Abs. 1 GKG). \nBetrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf \ngerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. \nBietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden \nAnhalts-punkte, ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). \nLetzteres ist hier der Fall. Die Bestimmung des Werts hat sich mit Blick auf § 52 Abs. \n1 GKG an der sich aus dem Antrag eines Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden \nBedeutung der Sache zu orientieren. Primärer Gegenstand von Rechtsschutzverfahren \nbetreffend den Nachweis und die Zurverfügungstellung eines Kinderbetreuungsplatzes \nist das Interesse des rechtsschutzsuchenden Kindes, einen solchen Platz zu erhalten, \num dort eben betreut und vor allem (§ 24 SGB VIII) auch gefördert zu werden. Das \nInteresse an Betreuung und Förderung lässt sich jedoch nicht nach wirtschaftlichen \nMaßstäben bewerten und dementsprechend nicht konkret beziffern, weshalb hier der \n5 \n6 \n\n \n \n4\nAuffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zum Tragen kommt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n12. September 2018 - 4 E 98/18 -, juris Rn. 4 ff m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 23. \nOktober 2014 - 12 E 426/14 -, juris Rn. 3). \nEntgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers ist es gerechtfertigt, \ndiesen Betrag in Anbetracht des vorläufigen Charakters der Entscheidung in \nAnlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren (SächsOVG, Beschl. v. 22. \nSeptember 2017 - 4 B 268/17 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v 28. Februar 2019 - \n12 E 857/18 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29. August 2018 - 6 L \n47.18 -, juris). Anders liegt der Fall in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, \nwenn mit der Eilentscheidung die Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist \n(SächsOVG, Beschl. v. 28. März 2019 - 3 B 43/19 -, juris Rn. 39). Dies ist hier nicht \nder Fall. Allein die Tatsache, dass eine vorläufig getroffene Regelung beibehalten \nwird, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Denn dies ist in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nicht ungewöhnlich und ändert nichts am vorläufigen Charakter der \nEntscheidung. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 33 Abs. 9 Satz 1 \nRVG gerichtsgebührenfrei. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht er-\nstattet (vgl. § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). \nDieser Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar. \n \ngez.: \nGroschupp \n \n7 \n8 \n9","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-30/3-e-42-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-30/3-e-42-20","retrieved":"2026-07-09 08:35:59.630085+00:00"},"card":{"id":"ovg-sachsen/2020-07-30/3-e-42-20","court":"OVG Sachsen","court_id":"ovg-sachsen","court_as_stated":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","panel":null,"date":"2020-07-30","dockets":["3 E 42/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Sachsen, Beschluss vom 30.07.2020 – 3 E 42/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-07-30/3-e-42-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Dresden vom 18. 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