{"status":"available","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-03-17","aktenzeichen":"5 E 108/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift\n \nAz.: \n5 E 108/19 \n \n5 K 1212/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Erinnerungsführer - \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesjustizkasse Chemnitz \nJagdschänkenstraße 56, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Erinnerungsgegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nPetitionsrecht; Beschwerde gegen die Nichtbewilligung eines Reisekostenvorschusses \nhier: Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 17. März 2020 \n\n \n \n2\nbeschlossen: \n \nDie Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 7. Januar 2020 für das \nBeschwerdeverfahren - 5 E 108/19 - (KSB ............) wird zurückgewiesen. \nGründe \nDie zulässige Erinnerung des Klägers gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den \nKostenansatz \nin \nder \nGerichtskostenrechnung \nvom \n7. Januar 2020 \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren - 5 E 108/19 - (KSB ............), der die Kostenbeamtin nicht \nabgeholfen hat, ist unbegründet. Über sie entscheidet der Senat in der Besetzung mit \ndrei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO), da ihm das Verfahren vom Einzelrichter \nnach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 25. Februar 2020 wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen wurde (§ 66 Abs. 6 Satz 2 \nGKG). \nDie gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG zuständige Kostenbeamtin des \nOberverwaltungsgerichts hat nach Grunde und Höhe zutreffend Gerichtskosten von \n60,00 € \ngegenüber \ndem \nKläger \nangesetzt. \nSeine \nBeschwerde \ngegen \ndie \nNichtbewilligung von Prozesskostenhilfe in Form eines Reisekostenvorschusses für \ndie Hin- und Rückreise zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat der \nSenat mit unanfechtbarem Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 5 E 108/19 - \nzurückgewiesen und ihm darin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Daher \nist er vorrangiger Kostenschuldner (§ 29 Nr. 1, § 31 Abs. 2 GKG) und die für das \nBeschwerdeverfahren gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 \nAbs. 2 GKG (GKG-KV) entstandene Festgebühr von 60,00 € fällig (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 \nGKG). \nErfolglos wendet der Kläger dagegen ein, die Beschwerde rechtzeitig vor der \nBekanntgabe des Beschlusses vom 16. Dezember 2019 zurückgenommen zu haben, \nweshalb die Festgebühr gemäß Nr. 5502 GKG-KV nicht entstanden sei. Der Beschluss \nvom 16. Dezember 2019 wurde noch am selben Tag vom Gericht per De-Mail an den \nKläger versandt. Ausweislich der Empfangsbestätigung, die der für die Übersendung \neingesetzte De-Mail-Dienst dem Gericht rückübermittelt hat, ist der Beschluss im De-\nMail-Postfach des Klägers am 16. Dezember 2019 um 15:59 Uhr eingegangen. Seine \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nformwirksam gemäß § 55a Abs. 3 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 1 VwGO per De-Mail \neingereichte Rücknahmeerklärung ging hingegen ausweislich des von der Software \ndes \nElektronischen \nGerichts- \nund \nVerwaltungspostfachs \n(EGVP) \nerstellten \nPrüfvermerks bei Gericht erst am 16. Dezember 2019 um 21:00 Uhr ein. Das bestreitet \nder Kläger auch nicht, sondern meint, die Übermittlung an ihn durch das Gericht per \nDe-Mail sei unzulässig und damit unwirksam, weil er selbst keinen Zugang für De-\nMails des Gerichts eröffnet habe. Die Veröffentlichung seiner De-Mail-Adresse im \nDe-Mail-Verzeichnisdienst gelte allein nicht als Zugangseröffnung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 \nDe-Mail-Gesetz). Zudem habe das Gericht für den Versand an ihn per De-Mail keinen \nsicheren Übermittlungsweg gewählt (§ 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz). Der Beschluss sei \nihm deshalb wirksam erst am 20. Dezember 2019 per Post bekannt geben worden. \nDamit hat er keinen Erfolg. \nEine Beschwerde kann entsprechend § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur bis zur formellen \nRechtskraft der Entscheidung zurückgenommen werden, die bei gemäß § 152 Abs. 1 \nVwGO unanfechtbaren Beschlüssen spätestens mit deren formloser Bekanntgabe an \ndie Beteiligten, d. h. mit deren äußerer Wirksamkeit, eintritt (so SächsOVG, Beschl. v. \n17. Dezember 2010 - 2 E 137/10 -, juris Rn. 2; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, \nVwGO, 37. EL Juli 2019, § 121 Rn. 7; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, \n§ 121 Rn. 2 a. E.; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 121 \nRn. 26). Ob für den Eintritt der formellen Rechtskraft schon die innere Wirksamkeit \ndes Beschlusses genügt, mithin die gerichtsinterne Herausgabe des Beschlusses aus \ndem Gericht an die Post (so für § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO: BVerwG, Urt. v. 26. Ja-\nnuar 1994 - 6 C 2.92 -, juris Rn. 15; krit. dazu: Clausing und Rennert, a. a. O.), kann \ndahinstehen, ebenso, ob dies auch dann gelten würde, wenn das Gericht statt der \nÜbergabe an die Post (die nach Aktenlage hier erst am 17. Dezember 2019, d. h. nach \nEingang der Rücknahmeerklärung erfolgt ist) einen unzulässigen Übermittlungsweg \nwählt, wie der Kläger rügt. Denn vorliegend ist mit dem Zugang des Beschlusses vom \n16. Dezember 2019 im De-Mail-Postfach des Klägers am selben Tag um 15:59 Uhr \nbereits dessen äußere Wirksamkeit eingetreten, so dass ab diesem Zeitpunkt und damit \nbereits bei Eingang der Rücknahmeerklärung am selben Tag um 21:00 Uhr analog \n§ 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Beschwerderücknahme ausgeschlossen war. \n4 \n\n \n \n4\nDas Gericht durfte dem Kläger den Beschluss vom 16. Dezember 2019 per De-Mail \nübersenden. Das Gesetz enthält in § 55a Abs. 1 bis 6 VwGO nur Vorschriften über die \nEinreichung elektronischer Dokumente durch die Beteiligten bei Gericht und setzt als \nselbstverständlich voraus, dass auch das Gericht den Beteiligten elektronische \nDokumente übersenden darf, wie § 55a Abs. 7 VwGO zeigt, der die Erstellung \nbestimmter elektronischer Dokumente durch das Gericht regelt, die dann \nnotwendigerweise an die Beteiligten versandt werden müssen. Für den Zugang \ngerichtlicher elektronischer Dokumente bei den Beteiligten gelten deshalb die \nallgemeinen Grundsätze der §§ 130 ff. BGB, soweit nicht besondere Vorschriften, \ninsbesondere des Zustellungsrechts, eingreifen (so bereits zu § 55a VwGO a. F.: BT-\nDrs. 15/4067 S. 37 f.). \nLetzteres ist hier nicht der Fall, da unanfechtbare Beschlüsse, wie derjenige vom \n16. Dezember 2019 (§ 152 Abs. 1 VwGO), nicht zustellungsbedürftig sind (§ 56 \nAbs. 1 VwGO) und daher formlos bekanntgegeben werden (§ 173 Satz 1 VwGO \ni. V. m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO), wofür sogar die nur fernmündliche Mitteilung des \nBeschlussinhalts genügen würde (so zu § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO: BGH, Beschl. v. \n26. Mai 2011 - V ZB 248/10 -, juris Rn. 15, m. w. N.). Deshalb kommt es auch nicht \ndarauf an, ob die De-Mail des Gerichts mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2019 \nden Kläger - wie er rügt - ohne Absenderbestätigung des Gerichts gemäß § 5 Abs. 5 \nDe-Mail-Gesetz erreicht hat. Denn das Gericht muss bei formloser Bekanntgabe \nkeinen sicheren Übermittlungswegs gemäß § 55a Abs. 4 VwGO nutzen. Das wäre nur \nbei einer Zustellung nötig (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 3 Satz 3 ZPO). \nBei formloser Bekanntgabe - wie hier - steht es dem Gericht somit grundsätzlich frei, \ndafür auch einen beliebigen elektronischen Weg zu wählen, da es für das \nGerichtsverfahren keine Vorschrift wie § 3a Abs. 1 VwVfG gibt, wonach die \nÜbermittlung elektronischer Dokumente nur zulässig ist, soweit der Empfänger hierfür \neinen Zugang eröffnet. Jedoch ist auch im Verwaltungsprozess der Versand \nelektronischer Dokumente an Beteiligte nur sinnvoll, wenn die Beteiligten dem \nausdrücklich oder konkludent zustimmen, d. h. dafür einen Zugang i. S. v. § 3a Abs. 1 \nVwVfG eröffnen (vgl. R.-P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, \n§ 55a Rn. 18 f.; Schmitz, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1.1.2020, § 55a \nRn. 26; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 55a Rn. 4; Binder, in: \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n5\nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55a Rn. 132). Denn nur wenn Beteiligte einen \nZugang \nfür \nelektronische \nDokumente \nauf \ndem \nvom \nGericht \ngewählten \nÜbermittlungsweg eröffnen, kann ihnen in Anwendung der Grundsätze des § 130 \nBGB ein elektronisches Dokument schon dann zugehen, wenn es so in ihren \nMachtbereich gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme \nzu rechnen ist. Andernfalls kann, falls das Dokument überhaupt ihren Machtbereich \nerreicht, unter gewöhnlichen Umständen nicht mit einer Kenntnisnahme gerechnet \nwerden, weil die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs noch nicht \ngleichermaßen selbstverständlich ist wie der Postweg. Der Zeitpunkt der tatsächlichen \nKenntnisnahme und damit der Bekanntgabe wäre vielmehr konkret festzustellen, was - \nwie auch vorliegend - kaum möglich ist. \nHier hatte der Kläger jedoch bereits einen Zugang i. S. v. § 3a Abs. 1 VwVfG für \ngerichtliche elektronische Dokumente per De-Mail konkludent (durch schlüssiges \nVerhalten) eröffnet, als ihm das Gericht den Beschluss vom 16. Dezember 2019 per \nDe-Mail übersandt hat. \nEine Zugangseröffnung i. S. v. § 3a Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass beim Empfänger \neine technische Kommunikationseinrichtung für den gewählten elektronischen \nÜbermittlungsweg objektiv vorhanden und von ihm dafür subjektiv - nach der \nVerkehrsanschauung - ausdrücklich oder konkludent gewidmet ist (BVerwG, Urt. v. \n7. Dezember 2016 - 6 C 12.15 -, juris Rn. 19, unter Verweis auf BT-Drs. 14/9000 S. \n30 f.). Während für Behörden, geschäftliche Nutzer und Rechtsanwälte eine solche \nWidmung regelmäßig schon dann anzunehmen ist, wenn sich elektronische \nKontaktadressen auf ihren Briefköpfen oder ihrer Homepage im Internet finden, \nmüssen Privatpersonen den elektronischen Zugang entweder ausdrücklich eröffnen \noder im jeweiligen Verfahren selbst auf diesem Wege in einer Weise kommunizieren, \ndie dies hinreichend sicher zum Ausdruck bringt, etwa indem sie auf diesem Wege das \nVerfahren einleiten oder rechtsverbindliche Anträge stellen oder sonst fortgesetzt im \nVerfahren derart korrespondieren (vgl. zu einfachen E-Mails: OVG NRW, Beschl. v. \n13. November 2014 - 2 B 1111/14 -, juris Rn. 11; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, \nVwGO, 25. Aufl. 2019, § 70 Rn. 6c; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, \n20. Aufl. 2019, § 3a Rn. 9 ff.; Schulz, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, \n2. Aufl. 2019, § 3a Rn. 72; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, \n8 \n9 \n\n \n \n6\n§ 3a Rn. 12; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, 4. Aufl. 2016; § 3a \nRn. 11/12; Roßnagel, Beck'scher Komm. zum Recht der Telemediendienste, 1. Aufl. \n2013, § 3a VwVfG, Rn. 28). \nSoweit die bloße elektronische Kontaktaufnahme einer Privatperson mit einer Behörde \nnicht als genügend angesehen wird, um künftig mit ihr gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG \ngenerell auf diesem Weg zu kommunizieren (Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/ \nRonellenfitsch, Stand: 1.10.2019, § 3a Rn. 6), mag das für einfache E-Mails zutreffen. \nDe-Mail-Dienste dienen jedoch gerade dazu, einen sicheren, vertraulichen und \nnachweisbaren Geschäftsverkehr für jedermann im Internet sicherzustellen (§ 1 Abs. 1 \nDe-Mail-Gesetz). Dafür durchlaufen die Nutzer ein spezielles Identifikationsverfahren \n(§ 3 De-Mail-Gesetz) und werden vor der erstmaligen Nutzung ihres De-Mail-Kontos \nüber die Rechtsfolgen der Nutzung umfassend informiert (§ 9 De-Mail-Gesetz). Ein \nGericht darf daher erwarten, dass Privatpersonen, die das Gerichtsverfahren selbst per \nDe-Mail einleiten oder Schriftsätze per De-Mail bei Gericht einreichen, nicht nur über \nein De-Mail-Postfach verfügen, sondern auch damit einverstanden sind, dass das \nGericht mit ihnen per De-Mail kommuniziert (vgl. zu § 3a VwVfG: Roßnagel a. a. O., \nRn. 32), jedenfalls solange es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt. \nDanach durfte das Gericht hier bei Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. Dezem-\nber 2019 per De-Mail an den Kläger noch zweifelsfrei davon ausgehen, dass der \nKläger sein De-Mail-Postfach auch für den Empfang von De-Mails des Gerichts \ngewidmet hat. Denn der Kläger hatte bereits seine Beschwerde formwirksam per De-\nMail erhoben und sodann fortlaufend per De-Mail mit dem Gericht korrespondiert, \nohne dass es Anhaltspunkte gab, dass der Kläger mit einem Empfang von De-Mails \ndes Gerichts nicht einverstanden war. Selbst nachdem er nachträglich mit Schriftsatz \nvom 3. Januar 2020 darauf hingewiesen hatte, keinen Zugang für De-Mails des \nGerichts eröffnet zu haben, hat er selbst weiterhin per De-Mail mit dem Gericht \nkommuniziert, ohne einen sachlichen Grund anzugeben, weshalb er keine De-Mails \ndes Gerichts empfangen wolle. Dies erscheint - auch wenn es darauf vorliegend nicht \nankommt - rechtsmissbräuchlich. \nDass gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 De-Mail-Gesetz die Veröffentlichung der De-Mail-\nAdresse im De-Mail-Verzeichnisdienst bei Verbrauchern allein nicht als Eröffnung \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n7\ndes Zugangs i. S. v. § 3a Abs. 1 VwVfG gilt, ist vor diesem Hintergrund unerheblich, \nda der Kläger durch sein Verhalten gegenüber dem Gericht (De-Mail-Korrespondenz) \nschlüssig erklärt hat, einen Zugang für De-Mails des Gerichts eröffnet zu haben, nicht \naber durch Veröffentlichung seiner De-Mail-Adresse im De-Mail-Verzeichnisdienst. \nHatte der Kläger somit bei Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. Dezember 2019 \neinen Zugang für De-Mails eröffnet, gehen ihm De-Mails zu, sobald sie in seinem De-\nMail-Postfach abrufbereit gespeichert sind und mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen \nist, was nur zur Unzeit (z. B. nachts) nicht der Fall ist (vgl. zu E-Mails: W.-R. \nSchenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 6; OLG Düsseldorf, Urt. \nv. 19. Juli 2011 - I-24 U 186/10 -, juris Rn. 32 ff., m. w. N.). Hier ging die De-Mail \ndes Gerichts mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2019 nachweislich bereits am \nselben Tag (einem Montag) um 15:59 Uhr im De-Mail-Postfach des Klägers ein, \nmithin nicht zur Unzeit. Zudem war der Kläger bereits um 21:00 Uhr wieder an \nseinem De-Mail-Konto angemeldet, um die Rücknahmeerklärung an das Gericht zu \nversenden, so dass bis dahin mit einer Kenntnisnahme des Beschlusses zu rechnen \nwar, unabhängig davon, ob der Kläger von dem Beschluss tatsächlich Kenntnis \ngenommen hat. \nDas Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Helmert \n \n13 \n14 \n15","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-17/5-e-108-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":2},{"jurabk":"De-Mail-G","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"De-Mail-G","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"De-Mail-G","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"De-Mail-G","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"De-Mail-G","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-17/5-e-108-19","retrieved":"2026-07-09 08:36:03.644724+00:00"},"card":{"id":"ovg-sachsen/2020-03-17/5-e-108-19","court":"OVG Sachsen","court_id":"ovg-sachsen","court_as_stated":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","panel":null,"date":"2020-03-17","dockets":["5 E 108/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Sachsen, Beschluss vom 17.03.2020 – 5 E 108/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-03-17/5-e-108-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 7. 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