{"status":"available","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2020-02-06","aktenzeichen":"5 E 297/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 E 297/18 \n \n1 K 876/12 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Erinnerungsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt B......... \nvertreten durch den Bürgermeister \n.......... .., ..... B......... \n \n \n- Beklagte - \n \n- Erinnerungsführerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \nStraßenbaubeitrags; Erinnerung gegen die Festsetzung zu erstattender Kosten \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \nden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert \n \nam 6. Februar 2020 \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 19. September 2018 - 1 K 876/12 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nGründe \n1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit \ndem ihre Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin \ndes Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2018 über die Festsetzung der von ihr an die \nKlägerin zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens (§ 164 VwGO) zurückgewiesen \nwurde, ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig, nachdem ihr \ndas Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat (§ 151 Satz 3 i. V. m. § 148 VwGO). \nInsbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € (§ 146 Abs. 3 \nVwGO), da die Beklagte die Kostenfestsetzung in Höhe von 236,60 € insgesamt als \nunzulässig ansieht. Über die Beschwerde entscheidet der Senat mangels abweichender \ngesetzlicher Regelung in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n28. Februar 2017 - 5 E 91/16 -, juris Rn. 2, m. w. N.). \n2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. \na) Da die Beklagte aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 15. Mai 2014 die \nKosten des Verfahrens zu tragen hat, zu denen auch die Kosten des Vorverfahrens \ngehören (§ 162 Abs. 1 VwGO), und im Vergleich auch die Zuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt wurde (§ 162 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO), begegnet die Festsetzung der von der Beklagten an die Klägerin zu \nerstattenden \nKosten \ndes \nVorverfahrens \ndurch \ndie \nUrkundsbeamtin \ndes \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nVerwaltungsgerichts auf den Antrag der Klägerin vom 9. November 2017 dem Grunde \nnach keinen Bedenken. \nInsbesondere hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin entgegen der Ansicht der \nBeklagten den Festsetzungsantrag vom 9. November 2017 nicht für sich selbst, \nsondern für die Klägerin gestellt. Aus dem Antrag ergibt sich zweifelsfrei, dass die \nvon \nder \nKlägerin \nan \nihren \nProzessbevollmächtigten \nzu \nzahlende \nRechtsanwaltsvergütung als der zu erstattende Betrag festgesetzt werden soll, wie u. a. \nder Hinweis auf die Vorsteuerabzugsbefugnis der Klägerin zeigt. Der Wortlaut des \nAntrags lässt zwar offen, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Erstattung \ndieses Betrags an die Klägerin oder an sich selbst als Kostengläubiger beantragt. Bei \neiner derart offenen Formulierung verbietet sich jedoch eine Auslegung dahin, dass \nder Prozessbevollmächtigte die Erstattung an sich selbst als Kostengläubiger beantragt \nhat, weil er nach dem geschlossenen Vergleich kein Kostengläubiger ist, sondern die \nKlägerin, wie das Verwaltungsgericht richtig ausführt, und bei einem Rechtsanwalt \nohne konkrete gegenteilige Anhaltspunkte nicht anzunehmen ist, dass er in einer \nsolchen Situation unzulässige Festsetzungsanträge stellt (vgl. zur ähnlichen \nProblematik bei § 32 Abs. 2 RVG: OLG Stuttgart, Beschl. v. 20. August 2012 - 14 W \n8/12 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N.). Dementsprechend ist die Beklagte selbst bis zur \nKostenfestsetzung \nam \n4. Juli 2018 \nnoch \ndavon \nausgegangen, \ndass \nein \nFestsetzungsantrag der Klägerin vorliegt, wie ihr Schriftsatz vom 1. März 2018 zeigt. \nErst mit ihrer Erinnerung vom 24. Juli 2018 hat sie Gegenteiliges behauptet. \nb) Der Höhe nach ist der festgesetzte Erstattungsbetrag ebenfalls nicht zu beanstanden. \nDer Klägerin ist antragsgemäß die an ihren Prozessbevollmächtigten für das \nVorverfahren zu zahlende Vergütung zu erstatten, d. h. die Geschäftsgebühr gemäß \nNr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) \nzuzüglich der Dokumentenpauschale von 30,40 € (Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG), der \nAuslagen \nfür \ndie \nAktenübersendung \nvon \n6,90 € \nund \nder \nPost- \nund \nTelekommunikationspauschale von 20,00 € (Nr. 7002 VV-RVG). Abzuziehen sind der \nAnrechnungsbetrag gemäß § 15a RVG i. V. m. Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG \nvon 253,50 € und der von der Beklagten bereits vor dem Kostenfestsetzungsantrag an \ndie Klägerin erstattete Betrag von 243,20 €. Umsatzsteuer fällt nicht an (Nr. 7008 VV-\n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nRVG), da die Klägerin vorsteuerabzugsbefugt ist, wie sie erklärt hat. Der \nErstattungsbetrag ist schließlich antragsgemäß mit fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Eingang des Festsetzungsantrags bei Gericht am 10. November 2017 \nzu verzinsen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 247 Abs. 1 \nBGB; vgl. zur analogen Anwendung der §§ 103 ff. ZPO i. R. d. § 164 VwGO u. a.: \nHug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 164 Rn. 3, Fn. 1, m. w. N.). \n(1) Soweit die Beklagte insofern allgemein unter Verwahrung gegen ihre Darlegungs- \nund Beweislast die unzureichende Glaubhaftmachung der von der Klägerin geltend \ngemachten Kostenansätze rügt, hat sie damit keinen Erfolg. \nGemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 2 Satz 1, § 294 Abs. 1 ZPO sind die \nim Festsetzungsverfahren nach § 164 VwGO geltend gemachten Kostenansätze zwar \nvom Antragsteller glaubhaft zu machen. In diesem Umfang trifft den Antragsteller \ndaher auch die Darlegungs- und Beweislast. Das gilt aber zum einen gemäß § 104 \nAbs. 2 Satz 2 und 3 ZPO für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die \nUmsatzsteuer nur eingeschränkt. Zum anderen genügt zur Glaubhaftmachung der \nangesetzten Kosten deren substantiierte Geltendmachung, wenn sie nach Anhörung \nnicht bestritten werden und es auch keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit gibt \n(vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 164 Rn. 7). Zwar gelten \n§ 138 Abs. 3 und § 288 ZPO, wonach die beantragten Kosten schon dann festzusetzen \nwären, wenn sie eingeräumt oder unbestritten sind (BGH, Beschl. v. 14. Dezem-\nber 2006 - V ZB 11/06 -, juris Rn. 8/9), wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes im \nVerwaltungsprozess nicht (vgl. BVerwG, Urteile v 9. März 1990 - 7 C 94.88 -, juris \nRn. 15, und v. 12. November 1971 - IV C 26.69 -, juris Rn. 9 ff.). Deshalb sind hier \nauch eingeräumte oder unbestrittene Kostenansätze zu überprüfen, falls es Zweifel an \nihrer Richtigkeit gibt (vgl. Dawin bzw. Meissner/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/ \nSchneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 86 Rn. 28, § 173 Rn. 86). Fehlen \naber Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit, besteht auch kein Anlass für weitere \nErmittlungen von Amts wegen, so dass es dann keiner weiteren Glaubhaftmachung \nder unbestrittenen oder eingeräumten Kostenansätze bedarf. \nDa die Beklagte vorliegend im Festsetzungsverfahren nach ihrer Anhörung zum \nFestsetzungsantrag der Klägerin Einwände ausschließlich gegen die Höhe der \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nanzusetzenden Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG erhoben hat und es keine \nAnhaltspunkte gibt, dass die von der Klägerin im Übrigen geltend gemachten Kosten \nunrichtig sein könnten, sind diese somit schon deshalb antragsgemäß festzusetzen. \n(2) Die danach hier allein streitige Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG hat die \nUrkundsbeamtin ebenfalls zu Recht antragsgemäß der Festsetzung zugrunde gelegt. \nDie Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG bemisst sich gemäß § 13 RVG i. V. m. \nAnlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG nach dem für das Klageverfahren festgesetzten \nStreitwert von 5.915,14 € (§ 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 32 Abs. 1 RVG; zur \nMaßgeblichkeit des Klagestreitwerts für das Vorverfahren: HessVGH, Beschl. v. \n29. März 2017 - 6 E 263/17 -, juris Rn. 17). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG gilt hier \nallerdings noch Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG i. d. F. vom 5. Mai 2004 (BGBl. \nI S. 718, 788), gültig bis 31. Juli 2013, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für \ndas Vorverfahren 2010 beauftragt wurde, so dass eine Gebühr 338,00 € beträgt. \nInnerhalb des Gebührenrahmens gemäß Nr. 2300 VV-RVG von 0,5 bis 2,5 hatte die \nUrkundsbeamtin antragsgemäß eine 2,0fache Gebühr (676,00 €) festzusetzen, weil die \nVoraussetzungen dafür hinreichend glaubhaft gemacht sind. \nGemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der \nRechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor \nallem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung \nder Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des \nAuftraggebers, nach billigem Ermessen, wobei ein besonderes Haftungsrisiko des \nRechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden kann (nicht muss), wenn sich \ndie Gebühr - wie hier - nach dem Gegenstandswert richtet (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 \nRVG). Die so vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr ist solange ermessensgerecht und \ndamit nicht unbillig i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG, d. h. von einem ersatzpflichtigen \nDritten hinzunehmen, wie sie sich innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % um die im \nEinzelfall gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG objektiv angemessene Gebühr bewegt. \nEine Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2300 Satz 2 VV-RVG ist \nallerdings nur zulässig (und der Ermessensspielraum nach § 14 Abs. 1 RVG wieder \neröffnet), wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was uneingeschränkt \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\ngerichtlich überprüfbar ist. Soweit danach das Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG \neröffnet und ausgeübt ist, der Rechtsanwalt aber die Toleranzgrenze von 20 % \nüberschreitet, setzt das Gericht die objektiv angemessene Gebühr selbst fest, ohne sie \nnochmals um 20 % zu erhöhen (SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2018 - 5 E \n18/18 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.). \nDanach ist der Ansatz einer 2,0fachen Gebühr hier jedenfalls nicht unbillig und die \nvom Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestimmte Gebühr daher verbindlich. Sein \nErmessen zur Festsetzung einer höheren Gebühr als 1,3 war hier gemäß Nr. 2300 \nSatz 2 VV-RVG eröffnet und unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 \nRVG insgesamt eine Erhöhung der Gebühr auf 1,7 gerechtfertigt, so dass sich seine \nGebührenbestimmung mit 2,0 noch innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % bewegt. \nDie Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren ist als \numfangreich und schwierig i. S. v. Nr. 2300 Satz 2 VV-RVG und daher insgesamt als \nüberdurchschnittlich anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits eine \ngeringfügige Überschreitung des Durchschnitts von Umfang oder Schwierigkeit \ngenügt, um das Ermessen zur Bestimmung einer höheren Gebühr als 1,3 zu eröffnen \n(vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 2300 Rn. 35; \nTeubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, RVG Nr. 2300 VV Rn. 12/13, \nm. w. N.). \nDies zugrunde gelegt ergibt sich die überdurchschnittlich umfangreiche und \nschwierige Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren aus \nder \nVielzahl \nder \ntatsächlichen \nund \nrechtlichen \nProbleme, \ndie \nsich \nim \nWiderspruchsverfahren gegen die Straßenausbaubeitragserhebung gestellt haben und \nvom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren ausweislich seines \naktenkundigen Widerspruchsschreibens auch dargestellt wurden, so dass dies \nhinreichend glaubhaft ist (vgl. zur Glaubhaftmachung: BGH, Beschl. v. 4. April 2007 - \nIII ZB 79/06 -, juris Rn. 9), wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. \nDanach ging es nicht nur um die zeitliche Grenze innerhalb derer infolge des \nInkrafttretens der einzelnen Fassungen der maßgebenden Ausbaubeitragsatzung und \nihrer Wirksamkeit Verjährung oder nach Treu und Glauben Verwirkung der \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nBeitragsforderung eingetreten sein könnte, sondern auch darum, ob Ausbaubeiträge \nwegen des baulichen Zustands und der Eigenschaften der Straße vor und nach der \nAusbaumaßnahme überhaupt erhoben werden durften, in welchem Umfang die \naufgewandten Kosten im Einzelnen beitrags- und umlagefähig waren und inwieweit \nsie der Beitragsberechnung sodann anhand des Beitragsmaßstabs und der konkreten \nGegebenheiten auf dem Grundstück (u. a. nach der Zahl der anzusetzenden \nVollgeschosse und der maßgebenden Grundstücksfläche) zugrunde gelegt werden \ndurften. Dies warf nicht nur eine Vielzahl von Rechtsproblemen auf, sondern \nerforderte angesichts der Widerspruchsbegründung glaubhaft auch einen erheblichen \nEinarbeitungs- und vor allem Rechercheaufwand zu den tatsächlichen Gegebenheiten, \nwas zusammen die Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf zumindest 1,7 rechtfertigt. \nDass hier fünf Parallelverfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand zu bearbeiten \nwaren, führt wegen der jeweils zu beachtenden individuellen Grundstückssituation zu \nkeiner anderen Beurteilung. \nZwar mag es auch in anderen Rechtsgebieten, wie von der Beklagten aufgeführt, \nvielfach überdurchschnittlich umfangreiche und/oder schwierige Angelegenheiten \ngeben. Dies ändert aber nichts daran, dass auch im Kommunalabgabenrecht solche \nAngelegenheiten nicht selten sind und das hier vorliegende Vorverfahren gegenüber \neinem üblichen kommunalabgabenrechtlichen Vorverfahren (vgl. zum Abstellen auf \ndas \njeweils \neinschlägige \nRechtsgebiet \nals \nVergleichsmaßstab: \nMayer, \nin: \nGerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 2300 Rn. 36; Teubel, in: \nMayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, RVG Nr. 2300 VV Rn. 17) insgesamt betrachtet \nüberdurchschnittlich schwierig und umfangreich war, wenn auch nur in mäßigem \nGrade, so dass objektiv eine Gebührenerhöhung nur auf 1,7 angemessen erscheint. Die \nhier \nzu \nbearbeitenden \nFragen \nstellen \nsich \nabstrakt \ngesehen \nzwar \nin \nkommunalabgabenrechtlichen Verfahren häufig, jedoch nicht typischerweise im \nvorliegenden Umfang in einem Vorverfahren. \nDass daneben mangels anderer Anhaltspunkte die Bedeutung der Angelegenheit für \ndie Klägerin angesichts des Streitwerts nur als durchschnittlich anzusehen ist und auch \nzu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin und eventuellen \nbesonderen Haftungsrisiken ihres Prozessbevollmächtigten nichts abweichendes \nerkennbar ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dazu trägt auch die Beklagte \n18 \n19 \n\n \n \n8\nnichts Gegenteiliges vor, so dass es zu diesen Kriterien - wie eingangs unter (1) \nausgeführt - keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaftmachung seitens der Klägerin \nbedurfte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nEiner \nStreitwertfestsetzung \nbedarf \nes \nnicht, \nda \ngemäß \nNr. 5502 \ndes \nKostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,00 € \nanfällt. \n \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nTischer \n \n \n \n Helmert \n \n \n20 \n21 \n22","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-06/5-e-297-18","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-06/5-e-297-18","retrieved":"2026-07-09 08:36:04.432264+00:00"},"card":{"id":"ovg-sachsen/2020-02-06/5-e-297-18","court":"OVG Sachsen","court_id":"ovg-sachsen","court_as_stated":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","panel":null,"date":"2020-02-06","dockets":["5 E 297/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Sachsen, Beschluss vom 06.02.2020 – 5 E 297/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2020-02-06/5-e-297-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts\nChemnitz vom 19. 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