{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-04-30","aktenzeichen":"2 B 75/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 75/18 \n(VG: \n5 V 3721/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die \nRichterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 30. April 2018 beschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 5. Kammer – vom 20. Februar 2018 \nwird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdever-\nfahrens. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Kla-\nge gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. \n \nAm 20.03.2017 um 16:20 Uhr wurde der Antragsteller, als er mit dem Pkw am öffentli-\nchen Straßenverkehr teilnahm, einer Verkehrskontrolle unterzogen. Ein Drogenschnell-\ntest war positiv. Die nachfolgende Blutanalyse ergab im Serum einen Wert von 6,0 ng/ml \nTHC, 0,97 ng/ml 11-OH-THC und 36 ng/ml THC-COOH. Im Rahmen der Verkehrskontrol-\nle gab der Antragsteller nach Belehrung über seine Rechte und Pflichten im Ordnungs-\nwidrigkeitenverfahren an, in den vorangegangenen Monaten regelmäßig Cannabis ge-\nraucht zu haben, zuletzt jedoch am 16.03.2017. An diesem Tag war der Antragsteller im \nRahmen eines Polizeieinsatzes in seinem Wohnhaus bereits wegen eines etwaigen Can-\nnabiskonsums befragt worden. Dass der Drogentest am 20.03.2017 positiv ausgefallen \nsei, könne daran liegen, dass er in den vergangenen vier Wochen elf Kilogramm abge-\nnommen habe. \n \nMit Bescheid vom 24.10.2017 entzog das Bürgeramt Bremen dem Antragsteller die \nFahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und forderte ihn unter Zwangsgeldandro-\nhung auf, seinen Führerschein abzuliefern. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wur-\nde angeordnet. Der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Die \nfestgestellte THC-Konzentration erreiche die Grenze von 1 ng/ml Blut, bei der die Recht-\nsprechung einen zeitnahen Konsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung anneh-\nme. Von einem Drogenkonsum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt sei \ndaher auszugehen. Der festgestellte THC-COOH-Wert von 36 ng/ml weise allerdings \nnicht auf eine gelegentliche Einnahme i. S. d. Anlage 4 zur FeV hin. Der Antragsteller \nhabe aber nach entsprechender Belehrung selbst anlässlich der Verkehrskontrolle ange-\ngeben, in den vergangenen Monaten regelmäßig Cannabis geraucht zu haben. \n \nAm 13.11.2017 hat der Antragsteller Klage erhoben. Er habe gelegentlich „einen ge-\nraucht“, dies aber seit dem Vorfall am 20.03.2017 nicht mehr getan. Am 18.12.2017 hat \nder Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit \nBeschluss vom 20.02.2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich \nder Antragsteller mit seiner Beschwerde. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \n \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. \n \n1. \nDie Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht bereits deshalb zu verwerfen, \nweil die Beschwerdebegründung keinen ausdrücklichen Antrag enthält. Dem Erfordernis \neines bestimmten Antrags (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist auch dann genügt, wenn sich \ndas Rechtsschutzziel eindeutig mittels Auslegung aus den Gründen der Beschwerde und \nggf. der Bezugnahme auf die in erster Instanz gestellten Anträge ergibt (vgl. SächsOVG, \nBeschluss vom 02.08.2011 – 2 B 78/11 –, Rn. 7, juris; Kopp / Schenke, VwGO, 23. Aufl. \n2017, § 146, Rn. 41 m. w. N.). So liegt es hier: Aus der Beschwerdebegründung, die das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung in Zweifel zieht, geht \nhervor, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage begehrt. \n \n2. \nDie Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht \nabgelehnt. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf de-\nren Prüfung das Oberverwaltungsgericht sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu be-\nschränken hat, führen zu keiner anderen Entscheidung. \n \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Verfügung vom 24.10.2017 das Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers überwiegt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2017 voraus-\nsichtlich erfolglos bleiben wird (a.) und ein besonderes öffentliches Interesse an der so-\nfortigen Vollziehung besteht (b.). \n \na. \nDie mit Bescheid vom 24.10.2017 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Auf-\nforderung zur Abgabe des Führerscheins sind offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist einem Fahrerlaubnisinhaber, der \nsich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu ent-\nziehen. Die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 \nStVG. Nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV ist die Eignung zum Führen von \nKraftfahrzeugen zu verneinen, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen wird (Nr. 9.2.1). \n\n- 4 - \n- 5 - \nWird gelegentlich Cannabis eingenommen, kommt es darauf an, ob der Betreffende in \nder Lage ist, Cannabiskonsum und das Fahren zu trennen (Nr. 9.2.2). Für die „gelegentli-\nche“ Einnahme genügt bereits ein zweimaliger Konsum, sofern diese Konsumvorgänge \neinen gewissen, auch zeitlichen, Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 \n– 3 C 3/13 – juris, Rn. 20 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.2016 – 1 B 9/16 – NordÖR \n2016, 324). \n \nMit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er habe weder regelmäßig noch \ngelegentlich, sondern nur einmalig Cannabis konsumiert. An den genauen Zeitpunkt er-\ninnere er sich nicht; dieser einmalige Konsum habe jedenfalls nicht am 20.03.2017, dem \nTag der Verkehrskontrolle, stattgefunden. Der an diesem Tag festgestellte hohe THC-\nWert in seinem Blutserum sei auf seinen raschen und hohen Gewichtsverlust und den \ndaher damals geringen Fettanteil seines Körpers zurückzuführen. Er habe zu keiner Zeit \neingeräumt, häufiger konsumiert zu haben. \n \nDieses Vorbringen führt nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entschei-\ndung. Es ist bereits nicht schlüssig und erweist sich zudem als aktenwidrig. \n \nEs trifft nicht zu, dass der Antragsteller seinen gelegentlichen Konsum nicht selbst einge-\nräumt habe. Er hat nicht nur laut der Aufnahme der Ordnungswidrigkeitenanzeige nach \nBelehrung über seine Pflichten und Rechte im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber \nden Polizeibeamten anlässlich der Verkehrskontrolle angegeben, in den vorangegange-\nnen Monaten regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben. Vielmehr hat er auch in seiner \nKlageschrift eingeräumt, vor dem Vorfall am 20.03.2017 „gelegentlich mal einen ge-\nraucht“ zu haben. \n \nAnders lassen sich die beim Antragsteller gemessenen Werte auch nicht erklären. Es ist \nnicht denkbar, dass der Antragsteller nur einmalig einige Tage vor dem 20.03.2017 – \nnach seiner ursprünglichen Aussage am Tag des Einsatzes am 16.03.2017 – Cannabis \nkonsumiert hat. In der Blutprobe, die ihm am 20.03.2017 um 17.50 Uhr im Zusammen-\nhang mit der Verkehrskontrolle entnommen wurde, ist eine THC-Konzentration im Blutse-\nrum von 6,0 ng/ml festgestellt worden (Toxikologischer Befundbericht des Klinikums \nBremen-Mitte vom 07.04.2017). Es ist davon auszugehen, dass THC bei einmaligem \noder gelegentlichem Konsum spätestens zwölf Stunden nach der Aufnahme jedenfalls \nbis unter 1 ng/ml abgebaut ist (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittel-\ngesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 386 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n23.10.2014 – 3 C 3/13 –, Rn. 23 f., juris: vier bis sechs Stunden). Bei THC-\n\n- 5 - \n- 6 - \nKonzentrationen ab 2 ng/ml Serum ist bei gelegentlichem Konsum davon auszugehen, \ndass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden \nhat (Grenzwertkommission, Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration \nvon Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermö-\ngens von Cannabiskonsum und Fahren, Blutalkohol 2015, 322). Im Übrigen können nur \nbei regelmäßigem Konsum THC-Konzentrationen oberhalb von 1 ng/ml auch nach über \n20 Stunden – teilweise sogar noch nach mehr als 46 Stunden – nachgewiesen werden \n(Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. \nRn. 387 m. w. N.). Bei regelmäßigem Konsum von Cannabis reichert sich das THC im \nKörper an und wird über viele Tage an das Blut abgegeben (Grenzwertkommission, Emp-\nfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) \nim Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fah-\nren, Blutalkohol 2015, 322, 323; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 09.07.2015 – 16 B \n616/15 – juris, Rn 5). Bei THC-COOH wird ein unterer Grenzwert von 5 ng/ml im Blut bei \neinem einmaligen Konsum nach zwei bis drei Tagen unterschritten (vgl. Mußhoff/Madea, \nChemisch-toxikologische Analysen auf berauschende Mittel im Rahmen der Fahreig-\nnungsdiagnostik, NZV 2008, 485, 488). \n \nDanach muss der Antragsteller entweder – zusätzlich zu dem von ihm eingeräumten \nKonsum einige Tage vor dem 20.03.2017 – ein weiteres Mal wenige Stunden vor der \nFahrt Cannabis konsumiert haben oder es muss, wenn der letzte Konsum tatsächlich \nmehr als 24 Stunden zurückgelegen haben sollte, zuvor zu einer erheblichen Akkumula-\ntion von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen sein. Beides würde einen mehr als \neinmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum belegen (vgl. BVerwG, Urteil vom \n23.10.2014 – 3 C 3/13 – Rn. 24, juris). \n \nAuch soweit der Antragsteller geltend macht, seine hohen Werte seien dem raschen und \nstarken Gewichtsverlust im März 2017 geschuldet, führt dies nicht zu einer anderen Ein-\nschätzung. Zwar reichert sich THC im Fettgewebe an und diffundiert zurück ins Blut. Bei \nAbbau von Fettgewebe ist daher eine Erhöhung des THC-Wertes grundsätzlich denkbar, \nsofern zuvor Cannabis konsumiert wurde, THC sich also bereits anreichern konnte. Der \nAntragsteller hat jedoch vorgetragen, er habe in den Wochen vor dem 20.03.2017 – die \nAngaben schwanken zwischen vier Wochen und 10 Tagen – stark an Gewicht verloren. \nDass THC in erheblichem Umfang aus dem Fettgewebe ins Blut abgegeben werden \nkonnte, setzt danach voraus, dass der Antragsteller nicht nur und nicht erst um den \n16.03.2017 herum Cannabis eingenommen hat. Die vom Antragsteller angeführte Ur-\n\n- 6 - \n- 7 - \nsächlichkeit seines Gewichtsverlusts spräche danach – bei unterstellter Richtigkeit – \nebenfalls für einen mindestens gelegentlichen Konsum. \n \nNach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV genügt der gelegentliche Can-\nnabiskonsum für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Be-\ntroffenen auszugehen. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Kraftfahreignung ge-\ngeben, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann. Eine ausreichende \nTrennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssi-\ncherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, liegt nur dann vor, wenn der Betroffene \nKonsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegange-\nne Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaf-\nten unter keinen Umständen eintreten kann. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit \neiner solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen \nsein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 –, Rn. 32, 36, juris; vgl. auch \nSächsOVG, Beschluss vom 26.01.2018 – 3 B 384/17 –, Rn. 7, juris m. w. N. aus der \nobergerichtlichen Rechtsprechung). Unabhängig von der Frage, ob bereits ab einer THC-\nKonzentration von 1,0 ng/ml oder erst ab 3,0 ng/ml bei gelegentlich Cannabis konsumie-\nrenden Personen die gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV erforderliche \nTrennung von Konsum und Fahren zu verneinen ist (vgl. hierzu eingehend OVG Bremen, \nBeschl. v. 25.02.2016 – 1 B 9/16 – NordÖR 2016, 324; zur Bestimmung des „Risiko-\ngrenzwerts auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 –, Rn. 38, juris), liegt der \nWert des Antragstellers mit 6,0 ng/ml in einem Bereich, in dem das Trennungsvermögen \nnicht mehr als gegeben angesehen werden kann. \n \nAngesichts der Überschreitung dieses Risikogrenzwertes war die Fahrerlaubnisbehörde \nnicht verpflichtet, weitere Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen. Insoweit hält der Senat in \nÜbereinstimmung mit der Judikatur des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts \n(Beschluss vom 07.04.2017 – 12 ME 49/17 – juris) an seiner bisherigen Rechtsauffas-\nsung fest (vgl. abweichend BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 – 11 BV 17.33 – juris). Auch \ndas Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 –, Rn. 36, juris) davon aus, dass es bei Überschreitung \ndes so ermittelten Grenzwertes der Einholung eines Gutachtens nicht bedarf, weil die \nNichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 \nAbs. 7 FeV). Vor dem Hintergrund, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegent-\nliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehm-\nbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in je-\ndem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Canna-\n\n- 7 - \n \nbis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Um-\nständen eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 –, Rn. 32 ff., juris \nsowie NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 – 12 ME 49/17 –, Rn. 7, juris), ist dies auch \nüberzeugend. Die systematischen Erwägungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichts-\nhof zur Begründung seiner Auffassung anführt, zwingen nicht zu einer Abkehr von der \nbisherigen, von den Obergerichten ganz überwiegend vertretenen Rechtsansicht. Denn \nfür § 14 Abs. 2 Satz 3 FeV verbleibt auch dann noch ein Anwendungsbereich, wenn die-\nse Regelung nicht auf Fälle wie den vorliegenden erstreckt wird (vgl. überzeugend \nNdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 – 12 ME 49/17 –, Rn. 7, juris, sowie SächsOVG, \nBeschluss vom 26.01.2018 – 3 B 384/17 –, Rn. 8 f., juris). Dass der Verordnungsgeber \neine Gleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum nicht beabsichtigt hat, ergibt \nsich zudem daraus, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beein-\nträchtigender Alkoholkonsum „hinreichend sicher“ getrennt werden können muss (Nr. 8.1 \nAnlage 4), die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum jedoch die „Trennung \nvon Konsum und Fahren“ (Nr. 9.2.2 Anlage 4) schlechthin erfordert (vgl. auch dazu \nNdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 – 12 ME 49/17 – Rn. 7, juris). Bis zu einer diesbe-\nzüglichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem möglichen Revisions-\nverfahren ist daher zumindest im vorliegenden Fall einstweiligen Rechtschutzes mit der \nweit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin davon auszugehen, \ndass dem Antragsteller im vorliegenden Fall die Fahreignung fehlt. \n \nb. \nEs ist im Interesse der Verkehrssicherheit, die dem Schutz von Gesundheit und Leben \nsowie Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer dient, auch geboten, die Entziehungs-\nverfügung sofort zu vollziehen. Die geltend gemachten persönlichen, auch beruflichen, \nBelange des Antragstellers, die durchaus Gewicht haben, müssen dahinter zurückstehen \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.2016 – 1 B 9/16 – NordÖR 2016, 324). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. Dr. Steinfatt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-04-30/2-b-75-18","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-04-30/2-b-75-18","retrieved":"2026-07-09 04:52:21.794937+00:00"},"card":{"id":"ovg-bremen/2018-04-30/2-b-75-18","court":"OVG Bremen","court_id":"ovg-bremen","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2018-04-30","dockets":["2 B 75/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2018 – 2 B 75/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2018-04-30/2-b-75-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse-\nstadt Bremen – 5. Kammer – vom 20. Februar 2018\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdever-\nfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren\nauf 2.500,00 Euro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FeV 2010/11","law":"FeV 2010","abbreviation":"FeV 2010","ref":"11","label":"§ 11 FeV 2010","mentions":4},{"id":"FeV 2010/14","law":"FeV 2010","abbreviation":"FeV 2010","ref":"14","label":"§ 14 FeV 2010","mentions":4},{"id":"FeV 2010/13","law":"FeV 2010","abbreviation":"FeV 2010","ref":"13","label":"§ 13 FeV 2010","mentions":3},{"id":"VwGO/146","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"146","label":"§ 146 VwGO","mentions":2},{"id":"StVG/3","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"3","label":"§ 3 StVG","mentions":2},{"id":"FeV 2010/46","law":"FeV 2010","abbreviation":"FeV 2010","ref":"46","label":"§ 46 FeV 2010","mentions":1},{"id":"GKG 2004/47","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"47","label":"§ 47 GKG 2004","mentions":1},{"id":"GKG 2004/53","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"53","label":"§ 53 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/152","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"152","label":"§ 152 VwGO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/52","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"52","label":"§ 52 GKG 2004","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/66","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"66","label":"§ 66 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-09T04:52:21.794937+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}