{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-08-01","aktenzeichen":"1 B 109/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 109/17 \n(VG: \n2 V 2707/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragstellerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 1. August 2017 beschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-\nschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 2. Kam-\nmer – vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die An-\ntragstellerin zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren \nebenfalls auf 3.750,00 Euro festgesetzt. \n \nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \ndas Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \nI. \nDie 1991 geborene Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \ngegen die Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG. \n \nDie Antragstellerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie lebte nach ihren eigenen An-\ngaben seit dem Jahr 2008 in Libyen, wo sie in einem Privathaushalt als Putzfrau arbeite-\nte. Im Mai 2011 flüchtete sie nach Italien. Dort war sie zuletzt im Besitz einer bis zum \n29.01.2016 gültigen Aufenthaltserlaubnis („PERMESSO DI SOGGIORNO“) zum Zwecke \nder Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit („TIPO DI PERMESSO: LAV \nSUBORDINATO“). Nach eigenen Angaben reiste sie im März 2015 in die Bundesrepublik \nein, um hier als Prostituierte zu arbeiten. \n \nDie Antragstellerin wurde am 02.07.2015 von der Polizei in der Bremer Helenenstraße \nbei der Ausübung der Prostitution angetroffen. \n \nMit Schreiben vom 07.07.2015 teilte die Staatsanwaltschaft Bremen der Ausländerbehör-\nde mit, dass die Anwesenheit der Antragstellerin als Zeugin für ein anhängiges Ermitt-\nlungsverfahren erforderlich sei. Die Antragstellerin hatte bereits zuvor durch eine Bera-\ntungsstelle für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsprostitution bei der Auslän-\nderbehörde mitteilen lassen, dass sie mit der Polizei kooperiere und vor diesem Hinter-\ngrund um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG bitte. \n \nAm 08.07.2015 erteilte die Ausländerbehörde der Antragstellerin eine ein Jahr gültige \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG. \n \nMit E-Mail vom 31.07.2015 teilte die Staatsanwaltschaft der Ausländerbehörde mit, dass \ndas Ermittlungsverfahren gegen unbekannt nunmehr eingestellt sei. Ein Täter habe nicht \nermittelt werden können. Nach Angaben der Antragstellerin als Zeugin bestehe auch kein \nAnfangsverdacht wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung. \n \nDie Ausländerbehörde wurde zunächst nicht tätig. Aus einem Vermerk vom 22.06.2016 \nergibt sich, dass sie die Voraussetzungen für eine nachträgliche Befristung der Aufent-\nhaltserlaubnis nicht als gegeben ansah. \n \nDie Antragstellerin beantragte am 21.07.2016 eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. \nInnerhalb des Gültigkeitszeitraums ihrer Aufenthaltserlaubnis hatte sie keinen Termin \nmehr bei der Ausländerbehörde erhalten. Zu dieser Zeit war sie geringfügig beschäftigt \nund erhielt ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem So-\nzialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie verwies darauf, dass ihr mit Hilfe intensiver \nsozialpsychologischer Unterstützung durch eine Fachberatungsstelle für Betroffene von \nMenschenhandel und Zwangsprostitution nunmehr eine relativ stabile Lebensführung \ngelungen sei. Sie habe eine reguläre Arbeit außerhalb der Prostitution aufgenommen, \nhabe sich hier einen Freundeskreis aufgebaut und sich in ihr neues Lebensumfeld inte-\ngriert. \n \nDie Antragstellerin erhielt zunächst eine Fiktionsbescheinigung auf der Grundlage des \n§ 81 Abs. 4 AufenthG. \n \nMit Bescheid vom 17.08.2016 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag auf Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis ab. Es bestünden keine humanitären oder persönlichen Gründe \nbzw. öffentliche Interessen, die die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. \n\n- 3 - \n- 4 - \nZudem sei der Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt worden, weil davon \nausgegangen worden sei, dass sie ein Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostituti-\non sei und als Zeugin in Betracht komme. Nach der zuletzt erfolgten Mitteilung der \nStaatsanwaltschaft könne dies ausgeschlossen werden. Die Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheide ebenfalls aus. Zugleich drohte die Auslän-\nderbehörde die Abschiebung unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum \n19.09.2016 an. Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung ordnete sie nicht \nan. \n \nDie Antragstellerin legte gegen den Ablehnungsbescheid rechtzeitig Widerspruch ein. Am \n19.09.2016 hat sie zudem den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-\nschutzes gestellt. Die Antragsgegnerin verkenne die Regelung des § 25 Abs. 4a Satz 3 \nAufenthG, wenn sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom Ausgang des Straf-\nverfahrens abhängig mache. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ausländerbehörde \nvon einer nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen habe und inzwi-\nschen der Geltungszeitraum der italienischen Aufenthaltserlaubnis abgelaufen sei. \n \nMit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2017 wies der Senator für Inneres den Wider-\nspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Verlän-\ngerung der Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass die An-\ntragstellerin in der Lage sei, sich in Nigeria wieder eine Existenz aufzubauen. Auch sei es \nnicht ausgeschlossen, dass ihr in Italien wieder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. \nPersönliche (insbesondere familiäre) Gründe, die einen Aufenthalt in der Bundesrepublik \nerforderten, seien ebenfalls nicht dargelegt. Die Antragstellerin hat hiergegen Klage er-\nhoben (2 K 1188/17), die noch anhängig ist. \n \nDie Antragstellerin ist inzwischen im Besitz einer Duldung (zuletzt gültig bis 17.08.2017). \nSie bezog dementsprechend zuletzt (ergänzende) Leistungen nach dem Asylbewerber-\nleistungsgesetz. Die Antragstellerin arbeitet seit dem 01.06.2017 bei einem Personal-\ndienstleister in Vollzeit (Helferbereich). Das Arbeitsverhältnis ist zunächst entsprechend \nder Gültigkeit der Duldung befristet. \n \nMit Beschluss vom 11.05.2017 hat das Verwaltungsgericht Bremen – 2. Kammer – den \nEilantrag abgelehnt. Öffentliche Interessen erforderten die Anwesenheit der Antragstelle-\nrin im Bundesgebiet nicht. Vielmehr stünden öffentliche Interessen einem Verbleib entge-\ngen, weil sie zuletzt auf ergänzende öffentliche Mittel angewiesen gewesen sei. Persönli-\nche oder humanitäre Gründe erforderten einen Verbleib in der Bundesrepublik ebenfalls \nnicht. Die Antragstellerin sei kein Opfer strafbaren Menschenhandels. Sie verfüge in Ni-\ngeria noch über Geschwister. Sie sei gesund und arbeitsfähig und es sei ihr zuzumuten, \ndorthin zurückzukehren, zumal sie in der Bundesrepublik nicht über familiäre Bindungen \nverfüge. \n \nHiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde der Antrag-\nstellerin. Zu Unrecht verlange das Verwaltungsgericht im Rahmen der Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis, dass die Antragstellerin Opfer von Menschenhandel gewesen sei. \nDie ursprünglichen Erteilungsvoraussetzungen seien bei der Verlängerung nicht mehr zu \nprüfen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Antragstellerin kein Opfer von Men-\nschenhandel gewesen sei, hätte dies nur eine nachträgliche Befristung der ursprünglich \nerteilten Aufenthaltserlaubnis gerechtfertigt. Die Verlängerung hänge allein davon ab, ob \nzum gegenwärtigen Zeitpunkt persönliche oder humanitäre Gründe einen Verbleib im \nBundesgebiet erforderten. Dies sei der Fall. Zu berücksichtigen sei, dass die Antragstel-\nlerin ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bilden \ndurfte. Ihre Aufenthaltserlaubnis in Italien sei nunmehr abgelaufen. Sie sei inzwischen in \nNigeria entwurzelt. Eine gesicherte Existenz und soziale Kontakte habe sie nach ihrer \nFlucht aus Libyen erstmals wieder in Deutschland aufbauen können. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nSie beantragt, \ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 17.08.2016 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2017 anzuordnen, soweit \ndadurch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nII. \nDie Beschwerde der Antragstellerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf \ndie dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt ohne Erfolg. \nDie dargelegten Gründe rechtfertigen eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung \nnicht. \n \nDie Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 84 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Antragstellerin kann nicht \nverlangen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gleichwohl anzuordnen, um wieder in \nden Genuss der Fiktionswirkung zu kommen. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzu-\nnehmenden Interessenabwägung muss nach dem derzeitigen Sachstand davon ausge-\ngangen werden, dass die Klage erfolglos bleiben wird, weil der Ablehnungsbescheid \nrechtmäßig ist. \n \nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG. Die Vorschrift setzt entgegen der Ansicht der Antragstelle-\nrin voraus, dass die bzw. der Betroffene Opfer einer Straftat nach § 232 StGB (Men-\nschenhandel), § 232a StGB (Zwangsprostitution), § 232b StGB (Zwangsarbeit), § 233 \nStGB (Ausbeutung der Arbeitskraft) oder § 233a StGB (Ausbeutung unter Ausnutzung \neiner Freiheitsberaubung) wurde (1.). Nach dem derzeitigen Sachstand kann nicht davon \nausgegangen werden, dass dies bei der Antragstellerin der Fall ist (2.). Auf das Vorliegen \nhumanitärer oder persönlicher Gründe, die einen Verbleib im Bundesgebiet erfordern, \nkommt es demnach nicht an (3.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nach dem derzeitigen Sachstand eben-\nfalls nicht vor (4.). \n \n1. \nNach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG, der durch das Gesetz zur Neubestimmung des Blei-\nberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung \nvom 01.08.2015 in das AufenthG eingefügt worden ist, soll die Aufenthaltserlaubnis nach \nBeendigung des Strafverfahrens verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche \nGründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundes-\ngebiet erfordern. \n \nDie Regelung knüpft an § 25 Abs. 4a Satz 1 und 2 AufenthG an. Danach soll einem Aus-\nländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB wurde, unter den in Satz \n2 genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies setzt unter \nanderem voraus, dass die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafver-\nfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht – mit ent-\nsprechender Bindungswirkung für die Ausländerbehörde (Hailbronner, Ausländerrecht, \nStand November 2015, Rn. 120 zu § 25 AufenthG) – für sachgerecht erachtet wird, weil \nohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Die Aufenthalts-\nerlaubnis wird erstmalig grundsätzlich für ein Jahr erteilt (§ 26 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nDie Vorschrift soll ersichtlich einen Anreiz bieten, mit den Strafverfolgungsbehörden zu \nkooperieren. Die Betroffenen können zu einem frühen Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaub-\nnis beanspruchen, während ihnen sonst unter den in § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG ge-\nnannten Gründen nur ein Duldungsanspruch zustünde. Die Regelung berücksichtigt, \ndass es sich um einen besonders schutzwürdigen Personenkreis handelt. Zum einen \nhandelt es sich um Opfer schwerer Straftaten. Zum anderen erklären sie sich bereit, in \neinem gegen die Täter geführten Strafverfahren, dessen Ausgang ungewiss ist, mit den \nstaatlichen Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. \n \nDiese besondere Stellung der Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution spie-\ngelt sich nicht nur in den Vorschriften über die Erteilung und Verlängerung der für sie \nvorgesehenen Aufenthaltserlaubnis wider. Hinzu treten weitere Vorschriften, die ihre auf-\nenthaltsrechtliche Stellung in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben (Richtlinie der Eu-\nropäischen Union 2004/81/EG vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln \nfür Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur \nillegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperie-\nren) differenziert regeln. Zu nennen sind der Abschiebungsschutz während einer zu-\nnächst einzuräumenden Bedenkzeit (§ 59 Abs. 7 AufenthG sowie Art. 6 Abs. 1 Richtlinie \n2004/81/EG), spezielle Widerrufsgründe nach § 52 Abs. 5 AufenthG (zuletzt geändert \ndurch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung \nv. 27.07.2015, BGBl. I S. 1386), das Erfordernis der Beteiligung der Staatsanwaltschaft \nbzw. des Strafgerichts (§ 72 Abs. 6 AufenthG) sowie die Anerkennung eines besonders \nschwer wiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. \n \nDie erstmalige Erteilung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 4a AufenthG stellen ersichtlich eine Gesamtregelung dar. Grundsätzlich gilt, dass \nnach § 8 Abs. 1 AufenthG auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vor-\nschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung. Dies schließt es zwar nicht aus, dass \nspezielle Verlängerungstatbestände hiervon zugunsten des Ausländers abweichen. Dass \ndies im Hinblick auf die Opfereigenschaft bei § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG der Fall ist, \nkann indes nicht angenommen werden. \n \nMit der Einfügung des § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG bezweckt der Bundesgesetzgeber \neine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Lage der von Menschenhandel Betroffe-\nnen. Den Opfern soll eine sichere Perspektive für einen Daueraufenthalt für die Zeit nach \nBeendigung des Strafverfahrens ermöglicht werden, indem die Aufenthaltserlaubnis auch \naus rein humanitären oder persönlichen Gründen verlängert werden soll (vgl. zu allem \nGesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4097, S. 41). Sind die Betreffenden \nnicht Opfer einer der in § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG genannten Straftaten, besteht kein \nGrund, dass sie die Erleichterungen, die § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG für die Verlänge-\nrung der Aufenthaltserlaubnis bietet, für sich in Anspruch nehmen. Dies ist nach dem \nZweck der Vorschrift erkennbar nicht beabsichtigt. \n \n2. \nNach dem derzeitigen Sachstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die An-\ntragstellerin Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB wurde. Hiergegen \nspricht bereits die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 31.07.2016, wonach \nnach ihren Angaben als Zeugin bereits kein Anfangsverdacht wegen Menschenhandels \nzum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB in der bis zum 14.10.2016 gelten-\nden Fassung) bestehe. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im Beschwer-\n\n- 6 - \n- 7 - \ndeverfahren hat sich die Antragstellerin darauf beschränkt einzuwenden, der Verlänge-\nrungsanspruch nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG sei unabhängig von einer Opferei-\ngenschaft. \n \nSoweit die Antragstellerin weiter ausführt, selbst wenn es zutreffen sollte, dass sie tat-\nsächlich kein Opfer von Menschenhandel geworden sei, hätte dieser Umstand allein \ndurch eine nachträgliche Befristung der erteilten Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt wer-\nden dürfen, ist dem nicht zu folgen. Da § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG, wie dargelegt, vo-\nraussetzt, dass eine Opfereigenschaft besteht, ist die Behörde nicht darauf beschränkt, \nbei fehlender Opfereigenschaft die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich \nzu verkürzen bzw. die Aufenthaltserlaubnis – entsprechend der Sonderregelung in § 52 \nAbs. 5 AufenthG – zu widerrufen. Stattdessen kann sie auch die Verlängerung nach § 25 \nAbs. 4a Satz 3 AufenthG ablehnen, weil es an einer (besonderen) Erteilungsvorausset-\nzung fehlt. \n \n3. \nDa die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG nach dem derzeitigen Sach-\nstand bereits deshalb nicht erfüllt sind, weil es an der vorausgesetzten Opfereigenschaft \nfehlt, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob im Fall der Antragstellerin humanitä-\nre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen ihre Anwesenheit in der Bundes-\nrepublik erfordern (vgl. hierzu Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2015, Rn. \n127 zu § 25 AufenthG sowie Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 62 \nzu § 25 AufenthG). Ob insoweit, wie die Antragstellerin meint, der Begriff der humanitä-\nren Gründe ebenso auszulegen ist wie in den übrigen Vorschriften des 5. Abschnitts des \nAufenthG sowie nach Art. 8 EMRK, erscheint unter der Voraussetzung, dass die Verlän-\ngerungsmöglichkeit tatsächlich nur Opfern von Menschenhandel und Zwangsprostitution \nzu Gute kommt, zweifelhaft. Denkbar wäre auch, insoweit einen weniger engen Maßstab \nanzulegen. Es spricht einiges dafür, dass dies der Absicht des Gesetzgebers bei Einfü-\ngung des Satzes 3 entsprach. \n \n4. \nSoweit die Antragstellerin zuletzt meint, sie könne ihren Aufenthaltserlaubnisanspruch \nauch auf § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK stützen, kann dem nicht gefolgt wer-\nden. Auf der Grundlage des bisherigen Vortrags kann nicht davon ausgegangen werden, \ndass die Abschiebung der Antragstellerin aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen \nunmöglich ist. Dafür, dass die Antragstellerin mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur \nnoch durch das formale Band der Staatsangehörigkeit verbunden und faktisch zu einer \nInländerin geworden ist (vgl. zum Maßstab nur Urt. des Senats v. 05.07.2011 – 1 A \n184/10, InfAuslR 2011, 379 = EzAR-NF 33 Nr. 34), ist nichts zu erkennen. Die Antragstel-\nlerin hält sich erst seit dem Jahr 2015 in der Bundesrepublik auf. Auch ihr anerkennens-\nwertes Bemühen, durch einen Ausbau des Umfangs ihrer Erwerbstätigkeit in den ver-\ngangenen Monaten unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben, führt für sich ge-\nnommen noch nicht zu einer Verwurzelung. Der Umstand, dass die Geltungsdauer der \nAufenthaltserlaubnis der Antragstellerin in Italien inzwischen abgelaufen ist, führt eben-\nfalls nicht zu einer Verwurzelung. Aus dem schlichten Umstand, dass die Ausländerbe-\nhörde die Geltungsdauer der nach § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltser-\nlaubnis nicht nachträglich verkürzt bzw. die Aufenthaltserlaubnis nicht widerrufen hat, \nkann die Antragstellerin kein schutzwürdiges Vertrauen ableiten, dass ihr nunmehr erneut \neine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. \n \n5. \n\n- 7 - \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nberuht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozess-\nkostenhilfe war abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bot aus den genannten Gründen zu \nkeinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem erscheint auch zweifelhaft, ob die Antragstellerin die \nwirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, \nnachdem sie inzwischen anscheinend in Vollzeit beschäftigt ist. \n \ngez. 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