{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-07-13","aktenzeichen":"1 B 128/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 128/17 \n(VG: \n2 V 1489/17) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragsteller und Beschwerdeführer, \nProzessbevollmächtigter: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nTraub, Richterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Harich am 13. Juli 2017 beschlossen: \nIn entsprechender Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Bremen – 2. Kammer – vom \n26. Juni 2017 wird die aufschiebende Wirkung des Wi-\nderspruchs des Antragstellers gegen die ihm gegen-\nüber verfügten Haftbeschränkungen insoweit ange-\nordnet, als Besuche und Telefonkontakte mit anderen \nals den in § 62a Abs. 2 AufenthG genannten Personen \npauschal ausgeschlossen wurden. \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je-\nweils zur Hälfte zu tragen. \n \nDer Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils \n5.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDer am 14.03.1999 geborene Antragsteller wendet sich im verwaltungsgerichtlichen Ver-\nfahren gegen die Modalitäten seiner Abschiebehaft. Er ist russischer Staatsangehöriger. \nDer Antragsteller wurde am 14.03.2017 vorläufig festgenommen und dem Polizeigewahr-\nsam zugeführt, in dem er sich noch immer befindet. Zugleich wurde ihm eine Abschie-\nbungsanordnung nach § 58a AufenthG vom 13.03.2017 bekanntgegeben. \n \nDer Antragsteller führt gegen die Abschiebungsanordnung ein vorläufiges Rechtsschutz-\nverfahren, das noch anhängig ist. Über den vorläufigen Rechtsschutzantrag entscheidet \ninsoweit in erster und letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht. Die Gerichte der \nordentlichen Gerichtsbarkeit haben die Abschiebungshaft mehrfach verlängert, zuletzt bis \nzum 01.08.2017, 24:00 Uhr (Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 30.06.2017). \n \nAnfänglich unterlag der Antragsteller den normalen Vollzugsbedingungen der Abschie-\nbungshaft im Bremer Polizeigewahrsam. Insbesondere war er im Besitz eines Mobiltele-\nfons mit Internetzugang. Inzwischen sind dem Antragsteller verschiedene Haftbeschrän-\nkungen auferlegt worden, gegen die er sich zunächst außergerichtlich wandte. Nachdem \nvon Seiten der Polizei Bremen keine Abhilfe erfolgte, hat er am 06.06.2017 den vorlie-\ngenden Eilantrag gestellt. \n \nEr hat vor dem Verwaltungsgericht wörtlich beantragt, \n \ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, \n \n1.) ihm unüberwachte Telefongespräche auch mit anderen Perso-\nnen als Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen \nKonsularbehörden und einschlägigen Hilfs- und Unterstützungs-\norganisationen zu ermöglichen; \n \n2.) ihm Besuch auch durch Personen zu ermöglichen, die nicht dem \noben genannten Personenkreis zugehörig sind; \n \n3.) ihm unüberwachten Besuch mit Gesprächen in von ihm gewähl-\nter Sprache zu ermöglichen. \n \nDie Antragsgegnerin hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nsämtliche Anträge abzulehnen. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen – 2. Kammer – hat den Antrag mit Beschluss vom \n26.06.2017 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. \n \nII. \nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg, soweit ihm Telefonate und Besuchskon-\ntakte mit anderen Personen als Familienangehörigen, Rechtsvertretern oder sonst in \n§ 62a Abs. 2 AufenthG genannten Personen verboten wurden. Sie bleibt insbesondere \nerfolglos, soweit der Antragsteller geltend macht, seine Besuche und Telefonate dürften \nim Polizeigewahrsam nicht überwacht werden. \n \n1. \nNach § 17a Abs. 5 GVG prüft das Oberverwaltungsgericht nicht, ob der beschrittene \nRechtsweg zulässig ist. Dies gilt nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 5 GVG auch \nim Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene sachliche Zuständigkeit. \n \nSoweit sich der Antragsteller und das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Eröffnung \ndes Verwaltungsrechtsweges auf den Beschluss des Senats vom 07.02.2008 (1 B 50/08, \nInfAuslR 2008, 226 = NVwZ-RR 2009, 38) berufen, ist darauf hinzuweisen, dass dieser \nBeschluss keine Ausführungen zum eröffneten Rechtsweg enthält. Dies entspricht der \nfehlenden Prüfungszuständigkeit des Rechtsmittelgerichts. Die Ansicht des Verwaltungs-\ngerichts, wonach bei Einwendungen gegen den Vollzug der Abschiebungshaft der Ver-\nwaltungsrechtsweg eröffnet ist, wenn sie außerhalb von Justizvollzugsanstalten vollzogen \nwird, entspricht gleichwohl einer verbreiteten Ansicht in Literatur und Rechtsprechung \n(LG Passau, Beschl. v. 20.04.2012 – 2 T 56/12, BeckRS 2013, 17231; LG Berlin, In-\nfAuslR 1999, 239; Lesting in: Marschner/Volckart/Lesting, Freiheitsentziehung und Un-\nterbringung, 5. Aufl. 2010, S. 450 f.; Jennissen in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, \n§ 422 FamFG Rn. 14; in diese Richtung auch Winkelmann in Bergmann/Dienelt, Auslän-\nderrecht, 11. Auflage 2016, § 62a AufenthG Rn. 11), die allerdings nicht unbestritten ist \n(andere Ansicht etwa Hailbronner, AuslR, § 62a Rn. 7, Stand der Einzelkommentierung \nOktober 2015; einschränkend auch Heinze in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, Kommen-\ntar, 2. Auflage 2013, § 422 FamFG Rn. 5). \n \nIm Hinblick auf die sachliche Zuständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass eine erstinstanz-\nliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für das hier anhängige Verfahren \nnicht gegeben ist. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsge-\nricht in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen \nnach § 58a AufenthG und ihre Vollziehung. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich \nbei dem Streit über die Abschiebehaftbedingungen nicht. \n \n2. \nEntgegen der Ansicht der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts ist vorliegend allein \nein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. \nGegenüber dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dieser Antrag vorrangig (§ 123 \nAbs. 5 VwGO). Der hier nach dem Wortlaut als einstweilige Anordnung gestellte Antrag \nkann aber vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrensablaufs umgedeutet werden. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nOb ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statt-\nhaft ist, richtet sich nach der statthaften Klageart in der Hauptsache. Gegen die gegen-\nüber dem Antragsteller angeordneten Haftbeschränkungen ist im Hauptsacheverfahren \neine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, Var. 1 VwGO statthaft. \n \nBei den Haftbeschränkungen handelt es sich, soweit sie hier streitgegenständlich sind, \num Verwaltungsakte im Sinne von § 35 BremVwVfG. Nach den dem Oberverwaltungsge-\nricht vorliegenden Vorgängen, die den Vollzug der Abschiebehaft aber wohl nur einge-\nschränkt wiedergeben, handelt es sich insoweit um mündlich verfügte Anordnungen des \nPolizeivollzugsdienstes im Rahmen des Polizeigewahrsams. Schriftliche Verfügungen \nhaben die Beteiligten nicht vorgelegt. Das Schreiben des Senators für Inneres vom \n24.05.2017, mit dem die E-Mail der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom \n16.05.2017 beantwortet wurde, erläutert nur die bislang erfolgten Haftbeschränkungen \neinschließlich ihrer rechtlichen Grundlage, ohne selbst Verwaltungsakt zu sein. Die Be-\nschränkungen regeln im Einzelfall die Haftbedingungen des Antragstellers. Insoweit \nkommt ihnen auch Außenwirkung zu. Sie erschöpfen sich auch nicht nur in einer Wieder-\ngabe der gesetzlichen Regelungen über den Abschiebungsgewahrsam, wie sie sich ins-\nbesondere aus dem bremischen Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam vom \n12.12.2001 (AbschGewG, Brem.GBl. S. 404, zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung \ndes Senats vom 02.08.2016, Brem.GBl. S. 434) ergeben, sondern setzen diese Rege-\nlungen einzelfallbezogen um. \n \nDie besonderen Bedingungen der Inhaftierung führen nicht dazu, hier von einer Vornah-\nmesache auszugehen. Der Antragsteller knüpft mit seinen Anträgen an die besonderen \nBedingungen des Vollzuges an, wenn er begehrt, ihm unbewachte Besuche mit Dritten \n„zu ermöglichen“. Jede Inhaftierung führt zunächst zu einer umfassenden Einschränkung \nin den persönlichen Freiheiten, deren Wiedererlangung im Einzelnen durch die Einrich-\ntungen der Haft „ermöglicht“ werden muss. Dies führt nicht dazu, dass der Betroffene \ninsoweit Erweiterungen seines Rechtskreises erstrebt, die er gerichtlich nur mit Verpflich-\ntungs- und Leistungsklage durchsetzen könnte. \n \nLosgelöst von den Besonderheiten des Abschiebungsgewahrsams wird im Strafvollzugs-\nrecht streng zwischen Aussetzungsverfahren und Vornahmesachen unterschieden, was \ndeswegen erforderlich ist, weil das Aussetzungsverfahren, wie auch im verwaltungsge-\nrichtlichen Verfahren, den Betroffenen prozessual besser stellt. Im Hinblick auf den vor-\nläufigen Rechtsschutz nimmt § 114 Abs. 2 StVollzG ausdrücklich auf § 123 Abs. 1 VwGO \nund die insoweit zugrundeliegenden Maßstäbe Bezug. Nach der zu § 114 StVollzG er-\ngangenen umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann das \nGericht den Vollzug aussetzen, wenn sich der Betroffene gegen eine belastende Maß-\nnahme wendet. Begehrt er dagegen die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt \nabgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur im \nWege einer einstweiligen Anordnung in Betracht (BVerfG NStZ 1994, 101; BVerfG NStZ-\nRR 2015, 355; vgl. zum Rechtsschutz gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Si-\ncherheit und Ordnung BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 15.03.2006 – 2 BvR \n1419/05, juris sowie zum Rechtsschutz gegen Disziplinarmaßnahmen BVerfG, stattge-\nbender Kammerbeschl. v. 11.06.2003 – 2 BvR 1724/02, juris). In einer Entscheidung vom \n24.10.2002 (2 BvR 778/02, juris) hat das BVerfG die Überprüfung einer Anordnung über \nBesuchsmodalitäten nach den Maßstäben des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i. V. m. \n§ 123 Abs. 1 VwGO nur deswegen unbeanstandet gelassen, weil die angegriffene An-\nordnung bereits bestandskräftig war. \n \nUnter den besonderen Bedingungen des Abschiebungsgewahrsams liegt die Annahme, \ndass es sich im vorliegenden Verfahren um eine Anfechtungssituation handelt, beson-\nders nahe. Nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen über den Empfang von Be-\nsuchen und über die Verwendung von Telefonen im Abschiebungsgewahrsam (§§ 6 und \n\n- 5 - \n- 6 - \n7 AbschGewG) bestehen entsprechende Rechte im Rahmen der Kapazitäten der Ge-\nwahrsamseinrichtung weitgehend unbeschränkt. Dies entsprach auch den anfänglichen \nModalitäten der Abschiebungshaft des Antragstellers. In diese Rechtsposition griffen die \nihm gegenüber verfügten Haftbeschränkungen ein, weil er nun nur noch von Familienan-\ngehörigen oder Rechtsvertretern bzw. den sonst in § 62a Abs. 2 AufenthG genannten \nPersonen besucht werden darf bzw. nur noch mit diesen Personen telefonieren kann. \nJedenfalls soweit es um Kontakte mit Familienangehörigen geht, dürfen diese zudem nur \nnoch überwacht und dementsprechend in deutscher Sprache stattfinden. \n \nSoweit in der Literatur, allerdings ohne nähere Begründung, vertreten wird, der Abschie-\nbungshäftling könne sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnach § 123 VwGO gegen Besuchsverbote o.ä. wenden (Keßler in Hofmann, Ausländer-\nrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 62a AufenthG Rn. 13; dem folgend Lesting in: \nMarschner/Volckart/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 5. Aufl. 2010, \nS. 451), folgt dem der Senat aus den genannten Gründen nicht. \n \n3. \nDie Haftbeschränkungen sind schon in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Rechts-\nbehelfsbelehrung noch nicht bestandskräftig geworden. Der Antragsteller hat diesen zu-\nnächst nur mündlich ergangenen Verfügungen nach den konkreten Gegebenheiten wi-\ndersprochen, indem er zunächst mit den Bitten um Abhilfe (E-Mails seiner Prozessbe-\nvollmächtigten vom 16.05.2017 und vom 22.05.2017) sowie noch einmal schriftlich mit \nseinem beim Gericht eingereichten Antrag vom 06.06.2017 unmissverständlich zum Aus-\ndruck gebracht hat, dass er mit ihnen nicht einverstanden ist und ihre Aufhebung begehrt. \n \nDer Widerspruch ist auch statthaft, weil die Haftbeschränkungen nach dem hier bekann-\nten Sachverhalt durch die Mitarbeiter des Polizeigewahrsams, also durch die Polizei \nBremen, gegenüber dem Antragsteller verfügt worden sind. Ein solches Vorgehen ent-\nspricht auch Ziffer 1.2 der Gewahrsamsordnung, die noch einmal herausstellt, dass die \nPolizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven für den Vollzug der Abschie-\nbungshaft zuständig sind. Ob die Polizei intern in Abstimmung oder sogar auf Weisung \ndes Senators für Inneres gehandelt hat, ist insoweit unerheblich. Da die Verwaltungsakte \nnicht von einem Senator erlassen wurden, ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen \n(vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Bremisches AGVwGO). \n \nDie Regelungen über den Abschiebungsgewahrsam verdrängen die allgemeinen Rege-\nlungen über das Widerspruchsverfahren nicht. Die Frage nach den statthaften Rechtsbe-\nhelfen gegen Beschränkungen der Abschiebungshaft ist im AbschGewG nicht geregelt. \nIn § 11 Abs. 1 Satz 1 AbschGewG heißt es lediglich, dass Abschiebehäftlinge das Recht \nhaben, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an den Leiter der Gewahr-\nsamseinrichtung zu wenden. Das Beschwerderecht ist insoweit parallel zum Strafvoll-\nzugsgesetz geregelt (Mitteilung des Senats vom 09.10.2001, Bremische Bürgerschaft, \nLandtag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/853, S. 6). Zu der entsprechenden Regelung \nin § 108 Abs. 1 Satz 1 StVollzG heißt es, es handele sich nicht um einen förmlichen \nRechtsbehelf (Euler in BeckOK, Strafvollzugsrecht des Bundes, Stand 01.02.2017, § 108 \nStVollzG Rn. 1 m.w.N.). \n \n4. \nDem Widerspruch des Antragstellers gegen die Haftbeschränkungen kommt im vorlie-\ngenden Fall nicht gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Die aufschie-\nbende Wirkung des Widerspruchs entfiel hier kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 VwGO, weil es sich um unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Poli-\nzeivollzugsbeamten handelte. Auch wenn der Sachverhalt im Hinblick auf die Anordnung \nder Haftbeschränkungen in den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht vollständig \n\n- 6 - \n- 7 - \ndokumentiert ist, wird doch deutlich, dass die hier streitgegenständlichen Einschränkun-\ngen deshalb erfolgten, weil der Antragsteller, der im Hinblick auf Besuchs- und Kontakt-\nrechte einschließlich des Rechts auf Mitnahme eines Mobiltelefons in den Gewahrsam \nzunächst wie ein „normaler“ Abschiebehäftling behandelt wurde, weiter Kontakt zu Per-\nsonen aus der islamistischen Szene hatte (vgl. ausführlich Vermerk der Polizei Bremen \nvom 05./06.04.2017, Vorgangsnummer Vg/7670/2017). Sobald dies bekannt wurde, er-\nfolgten insbesondere aus Gründen der Gewahrsamssicherheit die hier streitgegenständ-\nlichen Haftbeschränkungen, die auf eine sofortige Vollziehbarkeit angelegt sind und in \ndiesem Sinne noch als unaufschiebbar angesehen werden können. \n \n5. \nDie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das \nprivate Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsin-\nteresse teilweise überwiegt, weil die Haftbeschränkungen teilweise unverhältnismäßig \nund damit rechtswidrig sind. Dies gilt nicht, soweit die Polizei eine Überwachung der Be-\nsuche und Telefonate angeordnet hat. \n \na. \nAls Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller verfügten Haftbeschränkungen \nkommt nur § 3 Abs. 1 2. Halbsatz AbschGewG in Betracht. \n \nIn Bremen ist der Vollzug des Abschiebungsgewahrsams seit dem Jahr 2001 gesetzlich \ngeregelt (vgl. zu den einzelnen Bundesländern Lesting in: Marschner/Volckart/Lesting, \nFreiheitsentziehung und Unterbringung, 5. Aufl. 2010, S. 450). Soweit der Bundesge-\nsetzgeber im Jahr 2011 in Umsetzung von Art. 16 und 17 EU-Rückführungsrichtlinie \n2008/115/EG und unter Berufung auf seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit \nmit Einfügung des § 62a AufenthG Mindestbedingungen für den Vollzug der Abschie-\nbungshaft aufgestellt hat, verdrängen diese die (weitergehenden) landesrechtlichen Re-\ngelungen nicht (vgl. zur Einfügung des § 62a AufenthG Entwurf eines Gesetzes zur Um-\nsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung \nnationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex, BT-Drucks. 17/5470, S. 18, 25). Der \nAntragsteller hat hierauf zutreffend hingewiesen. Die in § 62a Abs. 2 AufenthG garantier-\nte Kontaktaufnahme zu Rechtsvertretern, Familienangehörigen, Konsularbehörden sowie \nHilfs- und Unterstützungsorganisationen steht hier, jedenfalls im Ergebnis, nicht im Streit. \nOb darüber hinausgehende Besuchs- bzw. Kontaktverbote zulässig sind, beurteilt sich \nvorliegend ausschließlich nach Landesrecht. \n \nAls Rechtsgrundlage für die angegriffenen Haftbeschränkungen kommt vorliegend nur \ndie in § 3 Abs. 1 2. Halbsatz AbschGewG enthaltene allgemeine Ermächtigungsgrundla-\nge in Betracht. Danach dürfen Personen, die sich in Abschiebungshaft befinden, Be-\nschränkungen nur auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft oder die Si-\ncherheit oder Ordnung der Gewahrsamseinrichtung erfordern. Diese Regelung enthält \nnach Auffassung des Senats eine Eingriffsbefugnis gegenüber dem Betroffenen. Dies \nfolgt unter anderem aus einer vergleichenden Betrachtung mit den weitgehend inhalts-\ngleichen Vorschriften über den Polizeigewahrsam in § 15 Abs. 4 Satz 2 BremPolG und \n§ 41 Abs. 3 Satz 2 BPolG, die sich ihrerseits an § 119 Abs. 3 StPO in der bis zum \n01.01.2010 geltenden Fassung anlehnen (vgl. zu § 41 BGSG BR-Drucks. 418/94, S. 73). \nUnbestritten ist dies indes nicht (vgl. zu § 41 BPolG andere Ansicht etwa Nomos-\nBR/Wehr, 2. Aufl. 2015, § 41 BPolG Rn. 5; vgl. zum Polizeigewahrsam auch Marschner \nin: Marschner/Volckart/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 5. Aufl. 2010, \nS. 412). \n \nDie in § 3 Abs. 1 2. Halbsatz AbschGewG enthaltene Ermächtigungsgrundlage zur An-\nordnung von Haftbeschränkungen wird entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht \ndurch die Einzelregelungen über den Vollzug nach §§ 5 ff. AbschGewG verdrängt. Soweit \n\n- 7 - \n- 8 - \ndort zum Beispiel Besuche, Postempfang oder Telefonate im Einzelnen geregelt sind, ist \nes nicht ausgeschlossen, diese Rechte, die teilweise spezielle Beschränkungsmöglich-\nkeiten enthalten, daneben aus den in § 3 Abs. 1 AbschGewG genannten Gründen zu \nbeschränken. Zum Teil ergibt sich dies bereits aus den Sonderregeln über den Haftvoll-\nzug selbst, etwa wenn § 7 Abs. 1 Satz 1 AbschGewG davon spricht, „grundsätzlich“ dürf-\nten Abschiebungshäftlinge ohne Beschränkungen Post empfangen. Doch auch darüber \nhinaus besteht Raum für die Anordnung von Beschränkungen im Einzelfall, die nach § 3 \nAbs. 1 2. Halbsatz AbschGewG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind und die \nzudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen haben. \n \nSoweit der Antragsteller zudem gegen die Auslegung des § 3 Abs. 1 2. Halbsatz Absch-\nGewG durch die Polizei Bremen anführt, sie verletze das Gebot, zwischen Abschie-\nbungshaft einer- und Straf- bzw. Untersuchungshaftvollzug andererseits zu trennen, in-\ndem sie sich mit ihren Haftbeschränkungen von dem alleinigen Zweck der Abschie-\nbungshaft löse, die Abschiebung zu sichern (ausführlich Schriftsatz vom 21.06.2017), \nüberzeugt dies den Senat im Ergebnis nicht. Richtig ist, dass die Abschiebungshaft nach \n§ 62 Abs. 3 AufenthG der Sicherung der Abschiebung dient. Sie erfüllt vorliegend aber \nauch eine gefahrenabwehrrechtliche Funktion. Wird sie angeordnet, um die Vollstreckung \neiner Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG sicherzustellen, wird dies besonders \ndeutlich (vgl. hierzu auch den – den Antragsteller betreffenden – Beschl. des LG Bremen \nv. 15.06.2017 – 10 T 325/17, S. 18 ff.). Die Haft verhindert, dass der Betroffene durch \nAbtauchen in den Untergrund weiterhin gefährlich sein kann (Erbs/Kohlhaas/Senge, \nStrafrechtliche Nebengesetze, 213. EL März 2017, § 62 AufenthG Rn. 10). Aus diesem \nGrund wird dem Betroffenen – im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 der Rückführungs-Richtlinie \n2008/115/EG – auch keine Gelegenheit gegeben, freiwillig auszureisen. Zu § 58a Auf-\nenthG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen seit März 2017 ergangenen Ent-\nscheidungen herausgestellt, dass es sich bei einer Abschiebungsanordnung um eine \nselbstständige ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt, die auf die \nAbwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland \nund/oder einer terroristischen Gefahr abzielt (BVerwG, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 VR 1.17 \nsowie Beschl. v. 31.05.2017 – 1 VR 4.17, jeweils Rn. 14). \n \nIm Hinblick auf die Möglichkeit, dem von einer Abschiebungsanordnung nach § 58a Auf-\nenthG Betroffenen bestimmte Kontakte zu verbieten, solange er sich noch im Inland auf-\nhält, knüpft auch der Bundesgesetzgeber an entsprechende Überwachungsmöglichkeiten \nwährend des Abschiebungsgewahrsams an. Nach § 56 Abs. 4 AufenthG kann ein Aus-\nländer, dem gegenüber eine Abschiebungsanordnung erlassen worden ist, unter be-\nstimmten Umständen verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer \nbestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen. Diese Verpflichtungen ruhen nach \n§ 56 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Dies wird damit \nbegründet, dass eine umfassende Überwachung durch die Inhaftierung sichergestellt sei \n(Hailbronner, AuslR, § 56 AufenthG Rn. 33, Stand Februar 2016). \n \nb. \nDie einzelnen Haftbeschränkungen sind, soweit sie hier streitgegenständlich sind, nur \nteilweise rechtmäßig. \n \naa. \nSoweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass er nur noch mit dem in § 62a Abs. 2 \nAufenthG genannten Personenkreis telefonieren darf und er zudem verlangt, dass diese \nTelefongespräche unüberwacht sein müssen, ist sein Antrag teilweise erfolgreich und im \nÜbrigen unbegründet. \n \nDie Beschränkung der Telefonkontakte des Antragstellers auf seine Familienangehörigen \nund Rechtsvertreter sowie die weiteren in § 62a Abs. 2 AufenthG genannten Personen ist \nnach derzeitigem Sachstand rechtswidrig. \n\n- 8 - \n- 9 - \n \nDie Antragsgegnerin beruft sich zur Begründung dieser Beschränkung auf die Sicherheit \nder Gewahrsamseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Halbs. 2 AbschGewG). Zur Verhältnismäßigkeit \nhat sie im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass mildere Mittel nicht in Betracht kä-\nmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf eine Überwachung der Telefonate, weil ein \npolizeilicher Zuhörer erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung auf sicherheitsrele-\nvante Inhalte reagieren könnte. Dies überzeugt nicht. \n \nZunächst fällt auf, dass ein umfassendes Kontaktverbot in anderen Regelungszusam-\nmenhängen, die über detailliertere Vorgaben verfügen, nicht vorgesehen ist. Es ist be-\nreits darauf hingewiesen worden, dass nach § 56 Abs. 4 AufenthG im Rahmen von \nÜberwachungsmaßnahmen nur der Kontakt zu bestimmten Personen oder Personen \neiner bestimmten Gruppe verboten werden kann. Zu erwähnen ist auch, dass selbst bei \nUntersuchungshäftlingen der in § 119 Abs. 1 Satz 2 StPO enthaltene Beispielskatalog \nzunächst nur die Möglichkeit vorsieht, den Empfang von Besuchen und die Telekommu-\nnikation von einer Erlaubnis abhängig zu machen sowie zu überwachen. Das von der \nPolizei Bremen pauschal verfügte Verbot, mit anderen als den in § 62a Abs. 2 AufenthG \ngenannten Personen zu telefonieren, geht darüber hinaus. \n \nEs leuchtet nicht ein, warum eine Überwachung der Telefongespräche nicht in gleichem \nMaße geeignet sein soll, den von der Polizei befürchteten Gefahren zu begegnen. Eine \nsolche Überwachung schränkt die Rechte des Antragstellers weit weniger ein. Allein der \nkurze Zeitraum bis zu einem möglichen Einschreiten nimmt der Überwachung nicht die \nGeeignetheit. Eingeschritten werden kann auch dann, wenn der konspirative Austausch \nvon Informationen durch vorgeblich Unverfängliches befürchtet wird. Dies entspricht auch \nansonsten der Vollzugspraxis. Bestehen Bedenken gegen Telefongespräche mit be-\nstimmten Personen, zu denen sicherheitsrelevante Informationen vorliegen, können sol-\nche Telefonate verboten werden. Um dies zu überprüfen, können Telefongespräche von \neiner Erlaubnis abhängig gemacht werden. \n \nDer Antragsteller kann nicht verlangen, dass er Telefongespräche unüberwacht führen \ndarf. Die Anordnung einer entsprechenden Überwachung, die sich anscheinend bislang \nauf Gespräche mit Familienangehörigen beschränkt, dient sowohl der Sicherheit der Ge-\nwahrsamseinrichtung als auch dem Zweck der Abschiebungshaft. Nach dem Inhalt der \nAbschiebungsanordnung vom 13.03.2017 hat sich der Antragsteller jedenfalls in der Ver-\ngangenheit in ein islamistisch-terroristisches Milieu verstrickt. Er soll sich konkret angebo-\nten haben, in der Bundesrepublik terroristische Anschläge insbesondere gegen staatliche \nEinrichtungen zu begehen. Dies ist in tatsächlicher Hinsicht in entscheidenden Punkten \nauch nicht streitig, wie sich etwa aus seinem Fernsehinterview oder auch aus dem poli-\nzeilichen Vermerk vom 05./06.04.2017 ergibt. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, \ndass die Kontakte des Antragstellers überwacht werden müssen. \n \nbb. \nSoweit der Antragsteller sich gegen die Beschränkung seiner Besuchskontakte auf den in \n§ 62a Abs. 2 AufenthG genannten Personenkreis wendet, ist die Anordnung nach vorläu-\nfiger Einschätzung ebenfalls rechtswidrig. Die Antragsgegnerin befürchtet, die Besuche \nkönnten genutzt werden, um Anschläge auf den Abschiebungsgewahrsam oder eine \nGeiselnahme durchzuführen. Eine Durchsuchung möglicher Besucher sei nicht in glei-\ncher Weise geeignet, solche Gefahren zu verhindern. \n \nWie auch bei dem pauschalen Verbot von Telefonaten ist die Anordnung des hier verfüg-\nten umfassenden Besuchsverbots unverhältnismäßig. Es erschließt sich nicht, warum \nden von der Antragsgegnerin befürchteten Gefahren nicht auch durch polizeiliche Ein-\nzelmaßnahmen begegnet werden kann. Hierzu ist bislang jedenfalls nichts vorgetragen. \nEine Geiselnahme, für die es allerdings keinerlei konkreten Anhaltspunkte gibt, kann \ndadurch verhindert werden, dass die Anzahl der Besucher von vornherein beschränkt \n\n- 9 - \n \nwird und jedenfalls eine erste Durchsuchung auch schon vor dem Eintritt in gesicherte \nBereiche erfolgt. Entsprechendes gilt für Anschläge im Zusammenhang mit Besuchen. Es \nist daran zu erinnern, dass der Antragsteller zu Beginn des Polizeigewahrsams weitge-\nhend wie ein „normaler“ Abschiebungshäftling behandelt worden ist. Es erscheint deswe-\ngen erklärungsbedürftig, warum die Antragsgegnerin inzwischen von einer derartig mas-\nsiven Gefahrenlage im Abschiebungsgewahrsam ausgeht. Eine solche Erklärung ist bis-\nlang nicht erfolgt. Aus dem Inhalt der „Chats“, die der Antragsteller anfänglich aus dem \nPolizeigewahrsam heraus hatte führen können (Polizeivermerk vom 05./06.04.2017), \nfolgt sie nicht. \n \ncc. \nDie Anordnung, sich bei den Besuchen auf Deutsch zu unterhalten, ist nach dem derzei-\ntigen Erkenntnisstand rechtmäßig. Sie ist Ausfluss des Rechts der Polizei, die Gespräche \ndes Antragstellers jedenfalls mit Familienangehörigen oder Dritten zu überwachen. So-\nweit der Antragsteller hiergegen zwischenzeitlich eingewandt hatte, eine Kommunikation \nmit seinen wohl nur schlecht Deutsch sprechenden Eltern sei dann nicht möglich, hat der \nSenators für Inneres in seinem Schreiben vom 24.05.2017 darauf hingewiesen, dass die \nMöglichkeit besteht, einen Dolmetscher anzufordern. Der Dolmetscherbedarf ist zusam-\nmen mit der Besuchsanmeldung mitzuteilen. Dass die Anordnung unverhältnismäßig ist, \nist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt insoweit den Auffangstreitwert \nzugrunde (anders noch Beschl. des Senats vom 07.02.2008 – 1 B 50/08). Eine weitere \nDifferenzierung danach, gegen wie viele Haftbeschränkungen sich der Antragsteller wen-\ndet, ist nicht angezeigt. Sie ließe sich auch nur schwer durchführen. Dementsprechend \nist die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Da das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Hauptsache hier \nvorwegnimmt, kommt eine weitere Absenkung nicht in Betracht. \n \n \ngez. Traub \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. 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