{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2017-03-17","aktenzeichen":"1 B 33/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 33/17 \n(VG: \n4 V 3601/16) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragstellerin und Beschwerdeführerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, \nFrauen, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter \nProf. Alexy, Dr. Harich und Richterin Dr. Jörgensen am 17. März 2017 beschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen vom 02. Februar 2017 – 4 V 3601/16 – \nwird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 1.250,- festgesetzt. \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. \nDie Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung, sich in eine \nAufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein zu begeben. \n \nDie am 15.07.1953 geborene Antragstellerin ist armenische Staatsangehörige und reiste \nam 15.09.2016 mit einem bis zum 30.09.2016 gültigen Schengen-Visum in das Bundes-\ngebiet ein. Am 29.09.2016 beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Nach Anhörung verpflichtete die \nAusländerbehörde die Antragstellerin mit Verfügung vom 21.11.2016, sich zum Zwecke \nder Prüfung der Umverteilung zur Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber und \nausländische Flüchtlinge in Bremen zu begeben. Mit Verteilungsbescheid vom \n28.11.2016 wurde sie der Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in \nNeumünster zugewiesen. \n \nDie Antragstellerin hat am 06.12.2016 Klage gegen den Verteilungsbescheid vom \n28.11.2016 erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen \nbzw. wiederherzustellen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom \n02.02.2017 abgelehnt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. \n \nII. \nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das \nOberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen \nAnlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. \n \nGemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die we-\nder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise \nin Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben \nwerden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die \nErteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. \n \nMit dem Bescheid der Ausländerbehörde vom 21.11.2016 steht bestandskräftig fest, dass \ndie Antragstellerin dem Verteilungsverfahren unterliegt, was die Feststellung der uner-\nlaubten Einreise und das Nichtvorliegen zwingender Gründe nach § 15a Abs. 1 \nSatz 6 AufenthG einschließt. \n \nNach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Verteilungsverfahren nach \n§ 15a AufenthG um ein abgestuftes Verfahren, an dem verschiedene Behörden des Bun-\ndes und der Länder beteiligt sind. Dabei ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang \nvon § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG und § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass Gründe, die \nder Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, gegenüber der Ausländerbe-\nhörde geltend zu machen sind und von dieser bei einer Entscheidung nach § 15a Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG über die Verpflichtung eines Ausländers, sich zu der Behörde zu bege-\nben, die die Verteilung veranlasst (Vorspracheverpflichtung), geprüft werden. Diesem \nVerfahrensabschnitt kommt eine Filterfunktion zu. Kommt die Ausländerbehörde bei der \nihr obliegenden Prüfung zu dem Schluss, dass zwingende Gründe bestehen, die einer \nVerteilung dauerhaft entgegenstehen, ist kein Verteilungsverfahren durchzuführen. Die \nEntscheidungskompetenz darüber, ob aus zwingenden Gründen des § 15a Abs. 1 Satz 6 \nAufenthG auf eine Verteilung zu verzichten ist, obliegt der Ausländerbehörde. Verpflichtet \nsie dagegen den betroffenen Ausländer, sich zu der Behörde zu begeben, die die Vertei-\nlung veranlasst (§ 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), trifft sie damit gleichzeitig die positive \nEntscheidung, dass der Verteilung keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Für das \n\n- 3 - \n \nVerwaltungsverfahren hat diese Zuständigkeitsverteilung zur Folge, dass die Vertei-\nlungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die mit der Vorspracheverpflichtung \nzwingend verbundene Vorentscheidung der Ausländerbehörde darüber, dass einer Ver-\nteilung entgegenstehende zwingende Gründe nicht vorliegen, vollziehbar ist (Beschlüsse \nvom 07.01.2014 – 1 B 290/13 –; vom 29.01.2014 – 1 B 302/13 – und vom 25.06.2014 – \n1 B 30/14 –, Rn. 5, sämtlich juris). \n \nDie Zuständigkeit der Ausländerbehörde bezieht sich darüber hinaus auch auf die Prü-\nfung, ob der Ausländer unerlaubt eingereist ist, denn die Verpflichtung des Ausländers \nnach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, sich zu der die Verteilung veranlassenden Behörde \nzu begeben, setzt die unerlaubte Einreise des Ausländers zwingend voraus. Eine noch-\nmalige Feststellung der unerlaubten Einreise durch die die Verteilung veranlassende \nBehörde findet nicht statt und widerspräche dem Sinn und Zweck des abgestuften Ver-\nteilungsverfahrens. \n \nBei der Vorspracheverpflichtung und der Verteilungsanordnung handelt es sich um zwei \nselbstständig anfechtbare Teilentscheidungen, die jeweils der Bestandskraft fähig sind, \nwie sich aus § 15a Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 7 und 8 AufenthG ergibt. Aufgrund \nder besonderen Ausgestaltung des Verteilungsverfahrens mit mehreren selbständig an-\nfechtbaren Entscheidungskomponenten beschränkt sich der Regelungsgehalt der Vor-\nspracheverpflichtung nicht darauf, dem Ausländer aufzugeben, sich zu der die Verteilung \nveranlassenden Behörde zu begeben, sondern beinhaltet die Entscheidung der Auslän-\nderbehörde, dass zwingende Gründe nicht vorliegen und der Ausländer unerlaubt einge-\nreist ist. Jedenfalls im Verhältnis von Vorspracheverpflichtung zur Verteilungsanordnung \nhat dies zur Folge, dass im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vertei-\nlungsanordnung das Vorliegen einer unerlaubten Einreise des Ausländers und zwingen-\nder Gründe nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht mehr zu prüfen sind, wenn die \nvorgeschaltete Vorspracheverpflichtung in Bestandskraft erwachsen ist. \n \nDas ist hier der Fall. Spätestens mit der Bekanntgabe des Verteilungsbescheids vom \n28.11.2016 an die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin war auch die Verfügung \nvom 21.11.2016 der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekanntgegeben, weil \nsie dem Verteilungsbescheid als Anlage beigefügt war. Die anwaltlich vertretene Antrag-\nstellerin hat die Vorspracheverpflichtung nicht mit einer Klage angefochten, denn ihre \nKlage vom 06.12.2016 bezieht sich ausdrücklich und eindeutig nur auf den Verteilungs-\nbescheid. \n \nZu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass ein Vollstreckungshindernis \nnicht vorliegt (vgl. zur Geltendmachung eines Vollstreckungshindernisses: Beschluss des \nSenats vom 29.01.2014 – 1 B 302/13 –, Rn. 26, AuAS 2014, S. 62). Es ist davon auszu-\ngehen, dass die Verteilungsentscheidung durchsetzbar ist, ohne dass die ernsthafte Ge-\nfahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung droht. Etwas anderes folgt nicht aus den im Ver-\nwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Attesten, auf die sich die Antragstellerin in ihrer \nBeschwerde bezieht. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (Beschluss des Senats vom 21.10.2016 \n– 1 S 249/16 –, Rn. 7, juris). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Dr. Harich \ngez. 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