{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-10-21","aktenzeichen":"1 A 68/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 A 68/13 \n(VG: 2 K 678/12) \nVerkündet am 21.10.2014 \ngez. Gerhard \nJustizangestellte, als Urkundsbeamtin der \nGeschäftsstelle \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die \nRichter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Heike \nSchröter und den ehrenamtlichen Richter Matthias Schulz aufgrund der mündlichen Ver-\nhandlung vom 21. Oktober 2014 für Recht erkannt: \n \n \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Vollstre-\nckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstre-\nckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Niederschlagswassergebühren. \n \nSie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße 64-66 in Bremen-Vegesack, eingetragen \nim Grundbuch von Vegesack Bl. 857, Nr. 9 (Flur 3, Flurstück 456/1). Das Grundstück hat \nausweislich des Grundbuchs eine Gesamtfläche von 1.759 m2. Es ist weitgehend versie-\ngelt und mit einem Geschäfts- und Wohnhaus bebaut. Im rückwärtigen Bereich befindet \nsich eine Parkplatzfläche. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDie Klägerin bzw. ihr Rechtsvorgänger zahlten für das Einleiten von Schmutz- und Nie-\nderschlagswasser in den öffentlichen Kanal in der Vergangenheit Entwässerungsgebüh-\nren, die sich ausschließlich nach der Menge des bezogenen Frischwassers berechneten \n(sog. Frischwassermaßstab). Für die Beseitigung des von den befestigten Flächen der \nKanalisation zugeführte Niederschlagswasser wurde keine gesonderte Gebühr erhoben. \nStattdessen waren die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in diesen Entwäs-\nserungsgebühren pauschal enthalten. Dies entsprach seit dem Jahr 1964 der in der \nStadtgemeinde Bremen geltenden Rechtslage. Die Entwässerungsgebühren betrugen \nzuletzt 2,87 Euro je m3 Frischwasser. \n \nAm 02.09.2008 beschloss der Senat der Freien Hansestadt Bremen, in der Stadtgemein-\nde Bremen eine gesplittete Entwässerungsgebühr einzuführen. In der Senatsvorlage \nwurde unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass \ndie Erhebung von Abwassergebühren allein nach dem Frischwassermaßstab voraus-\nsichtlich rechtswidrig sei. Es bestehe das Risiko, dass die Gebührenregelungen nichtig \nseien. Mit weiterem Beschluss vom 18.11.2008 entschied der Senat auf Vorschlag des \nSenators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, zur Umsetzung der gesplitteten Entwäs-\nserungsgebühr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf das so genannte „Frei-\nburger Modell“ zurückzugreifen. Danach werde die gesplittete Entwässerungsgebühr nur \nbei Grundstücken ab einer Größenordnung von 1.000 m2 befestigter und an die öffentli-\nche Kanalisation angeschlossener Fläche verbindlich angewandt. Sei die Fläche kleiner, \nkönne auf Antrag ebenfalls auf eine getrennte Veranlagung umgestellt werden. Werde \ndies nicht gewünscht, erfolge eine Erhebung anhand des Frischwassermaßstabs, wobei \ndie Gebühr im Vergleich zur gesplitteten Abwassergebühr – um einen in der Abwasser-\ngebühr enthaltenen pauschalen Niederschlagswasserkostenanteil – erhöht werde. \n \nZur Vorbereitung der Gebührenumstellung wurde in der Stadtgemeinde Bremen auf der \nGrundlage eines digitalen Bildfluges ein Versiegelungskataster angelegt. Die Eigentümer \nder 1.000 m2 übersteigenden versiegelten Flächen wurden zur Erfassung der genauen \nGröße der Fläche angeschrieben (sog. Erhebungsphase). Für das Grundstück der Kläge-\nrin ergab die Erhebung letztendlich eine versiegelte und an das Kanalsystem ange-\nschlossene Fläche von 1.527 m2. \n \nMit Wirkung vom 01.01.2011 trat die neue Gebührenregelung in Kraft. Nach § 4 Abs. 1 \ndes Entwässerungsgebührenortsgesetzes (EGebOB – SaBremR 2130-f-5) in der Fas-\nsung des Art. 1 des Ortsgesetzes zur Änderung ortsentwässerungsrechtlicher Vorschrif-\nten vom 14.12.2010 (Brem.GBl. S. 661) wird bei Grundstücken, deren versiegelte und an \ndas öffentliche Kanalsystem angeschlossene Fläche 1.000 m2 oder mehr beträgt, eine \nEntwässerungsgebühr erhoben, die sich aus der Summe der getrennt erhobenen \nSchmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr ergibt. Ist die versiegelte \nFläche kleiner als 1.000 m2, wird eine nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser \ngetrennte Gebühr gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EGebOB nur auf Antrag erhoben. Nach § 3 \nAbs. 1 EGebOB in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung bemisst sich die Entwäs-\nserungsgebühr bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m2 \nnach der Abwassermenge, die auf dem Grundstück anfällt (Abwassergebühr). Das von \nbebauten oder befestigten Grundstücksflächen zugeführte Niederschlagswasser bleibt \nbei der Gebührenberechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EGebOB grundsätzlich außer An-\nsatz. Allerdings ist die Abwassergebühr höher als die Schmutzwassergebühr. Gemäß § 8 \nEGebOB beträgt die Abwassergebühr 2,64 Euro/m3, die Schmutzwassergebühr 2,31 Eu-\nro/m3 und die Niederschlagswassergebühr 0,72 Euro/m2. § 6 EGebOB enthält darüber \nhinaus die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr maßgeblichen Abflussfakto-\nren (Versiegelungsfaktoren). Für Standarddächer bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) \nEGebOB einen Versiegelungsfaktor von 1,0, für „Schotter“, der im Falle der Klägerin im \nHinblick auf einen Teil der Parkplatzfläche angenommen wurde, einen Versiegelungsfak-\ntor von 0,3 (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) EGebOG). \n\n \n- 4 - \n- 3 -\n \nMit hier streitgegenständlichem Entwässerungsgebührenbescheid vom 25.01.2012 wur-\nden für das Grundstück der Klägerin Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum \n01.01.2011 bis 21.10.2011 in Höhe von 885,58 Euro festgesetzt (1.527 m2 * 0,72 Euro/m2 \nim Jahr = 1.099,44 Euro/365 Tage * 294 Tage). Der Entwässerungsgebührenbescheid \nerging im Namen der hanseWasser Bremen GmbH „für die Stadtgemeinde Bremen“. \nVerschickt wurde er von der swb Vertrieb Bremen GmbH, dem lokalen Wasserversor-\ngungsbetrieb. In den Informationen zum Entwässerungsgebührenbescheid heißt es, die \n„Erhebung“ der Entwässerungsgebühren führe die swb Vertrieb Bremen GmbH „im Auf-\ntrag der hanseWasser Bremen GmbH für die Stadtgemeinde Bremen“ durch. \n \nDer von der Klägerin gegen den Entwässerungsgebührenbescheid erhobene Wider-\nspruch, mit dem sie rügte, das neue Gebührenmodell verstoße gegen den Gleichheits-\ngrundsatz, blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 wies der Senator \nfür Umwelt, Bau und Verkehr den Widerspruch unter Bezugnahme auf ein Urteil des \nVerwaltungsgerichts Freiburg vom 28.11.2002 (4 K 1340/99, juris), mit dem das sog. \n„Freiburger Modell“ bestätigt worden war, als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbe-\nscheid wurden – ausgehend von einem Streitwert von 1.099,44 Euro – Widerspruchsge-\nbühren in Höhe von 88,00 Euro festgesetzt. \n \nFür den Zeitraum 01.01.2011 bis 14.10.2011 wurden gegenüber der Klägerin für das \nstreitgegenständliche Grundstück Schmutzwassergebühren auf der Grundlage eines \nVerbrauchs von insgesamt 529 m3 erhoben. Die insoweit ergangenen Bescheide wurden \nnicht angefochten. \n \nAm 23.05.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen – 2. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom 08.03.2013 \nabgewiesen und die Berufung zugelassen. Die zahlenmäßige Berechnung der Nieder-\nschlagswassergebühren werde von der Klägerin nicht angegriffen und sei auch ansons-\nten nicht zu beanstanden. Die insoweit anzuwendenden Vorschriften des EGebOB seien \nmit höherrangigem Recht vereinbar. Die Beklagte sei gehalten gewesen, ein differenzier-\ntes Gebührensystem bei den Entwässerungsgebühren einzuführen. Der Frischwasser-\nmaßstab sei auch in Bremen kein geeignetes Instrument mehr, um die kommunalen Leis-\ntungen im Zusammenhang mit der Niederschlagsentwässerung versiegelter Grundstücke \nadäquat zu berechnen, weil er lediglich einen plausiblen Schätzwert hinsichtlich des \nSchmutzwassers wiedergebe. Gerade bei großen Grundstücken mit erheblichen versie-\ngelten Flächen verstoße er gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit. Das nun-\nmehr eingeführte Gebührensystem sei trotz der mit ihm verbundenen Ungleichbehand-\nlung großer und kleiner versiegelter Flächen mit Art. 3 GG vereinbar. Es bestünden sach-\nliche Gründe dafür, dass für Grundstücke mit 1.000 m2 und mehr versiegelter Fläche ge-\ntrennte Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren zu entrichten seien, für klei-\nnere versiegelte Grundstücke aber nur auf Antrag. Das Verwaltungsgericht Bremen folge \ninsoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg. Würde auch für die \nMasse der kleineren Grundstücke zwingend gesonderte Niederschlagswassergebühren \neingeführt werden, würde sich der Verwaltungsaufwand bei der Erfassung und Fort-\nschreibung der Versiegelungsflächen exorbitant erhöhen. Das von der Beklagten gewähl-\nte System sei in der Handhabung praktikabel. Es minimiere den Verwaltungsaufwand \nund sei von sachlich gerechtfertigten, willkürfreien Überlegungen geleitet. Die Grenzzie-\nhung bei 1.000 m2 sei durch die deutlich unterschiedliche Kostenrelevanz der Nieder-\nschlagswasserbeseitigung gut nachvollziehbar. Im Übrigen seien die Regelungen über \ndie Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr auch hinreichend be-\nstimmt. \n \nNach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte \nmit Änderungsbescheid vom 14.03.2013 den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 \n\n \n- 5 - \n- 4 -\ninsoweit abgeändert, als – ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 885,58 \nEuro – nur noch Widerspruchsgebühren in Höhe von 78,00 Euro festgesetzt wurden. \n \nDie Klägerin hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen – 2. Kammer – recht-\nzeitig Berufung eingelegt. Sie macht weiterhin geltend, das jetzige Gebührenmodell ver-\nstoße gegen Art. 3 GG. Zunächst hätten Beklagte und Verwaltungsgericht schon nicht \nhinreichend begründet, warum überhaupt eine getrennte Erhebung von Niederschlags- \nund Schmutzwassergebühren notwendig sei. Es erschließe sich nicht, warum nicht wei-\nterhin der Frischwassermaßstab Anwendung finden könne. Das jetzige Gebührensystem \nmit seiner Unterscheidung zwischen großen und kleinen Grundstücken sei ungerecht und \nverstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Es führe dazu, dass nur ein klei-\nner Teil der Grundstückseigentümer die Gebührenlast zu tragen habe. Stattdessen müs-\nse eine gesonderte Niederschlagswassergebühr von allen Anschlussnehmern erhoben \nwerden, um dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip zu genügen. Im Übrigen \nfehle es nach wie vor an einer sachlichen Rechtfertigung für die Bestimmung der Grenze \nzwischen den beiden Gruppen der Gebührenpflichtigen. Es hätte auch die Möglichkeit \nbestanden, aus Gründen der Praktikabilität die auf kleinen Grundstücken vorhandenen \nversiegelten Flächen zu pauschalieren. Der Verweis auf das „Freiburger Modell“ und die \nhierzu ergangene Rechtsprechung des VG Freiburg könne die Begründung nicht erset-\nzen. Im Übrigen bestehe verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die das sog. „Freibur-\nger Modell“ ausdrücklich ablehne (unter Verweis insbesondere auf VG Regensburg Urt. \nv. 23.09.2009 – RN 3 K 08.01610). \n \nDie Klägerin beantragt, \n \nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts \nBremen vom 08.03.2013, den Entwässerungsgebührenbescheid vom \n25.01.2012, betreffend das Grundstück A-Straße 64, 28757 Bremen, und \nden Widerspruchsbescheid vom 20.04.2012 in Gestalt des Änderungsbe-\nscheids vom 14.03.2013 aufzuheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung als unbegründet zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das angegriffene Urteil. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der angegriffene Entwässe-\nrungsgebührenbescheid vom 25.01.2012 ist rechtmäßig. \n \n1. \nRechtsgrundlage ist § 1 Abs. 1 Satz 1 EGebOG. Danach erhebt die Stadtgemeinde Bre-\nmen nach den Bestimmungen des EGebOG eine Gebühr für die Benutzung der öffentli-\nchen Abwasseranlagen. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGebOG werden Entwässerungsgebüh-\nren erhoben für das Einleiten von Abwasser und anderem Wasser in die öffentlichen Ka-\nnäle. Die – hier allein streitige – Bemessung der Gebühren richtet sich nach §§ 3 ff. EGe-\nbOG. \n \n2. \n\n \n- 6 - \n- 5 -\nDer Gebührenbescheid ist formell rechtmäßig. Erlassende Behörde ist die hanseWasser \nGmbH, die für die Festsetzung der Gebühren zuständig ist, weil sie hierzu vom Senator \nfür Umwelt, Bau und Verkehr mit Verfügung vom 29.12.2008 beliehen worden ist (vgl. \n§ 22a Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz). Dem Gebührenbescheid lässt sich \nnoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass er von der hanseWasser GmbH \nund nicht von der swb Vertrieb Bremen GmbH erlassen worden ist. Der swb Vertrieb \nBremen GmbH kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr bedient sich \ndie hanseWasser GmbH allein der Infrastruktur der swb zum Versenden ihrer Bescheide. \nAllerdings kommt diese unselbständige Stellung der swb im Bescheid nur unzureichend \nzum Ausdruck, wenn es dort im Rahmen der Informationen zum Entwässerungsgebüh-\nrenbescheid heißt, die swb Vertrieb Bremen GmbH würde die „Erhebung“ der Gebühren \nim Auftrag der hanseWasser Bremen GmbH durchführen. Dieser Hinweis deutet ein Tä-\ntigwerden auf der Grundlage des § 9 EGebOG an, den auch das Verwaltungsgericht her-\nangezogen hat. Die Vorschrift, die im Rahmen der Gebührennovellierung nicht angepasst \nwurde, bezieht sich indes allein auf eine Berechnung der Gebühren anhand des Frisch-\nwassermaßstabs, an der es vorliegend im Hinblick auf die Klägerin gerade fehlt. \n \n3. \nDer angegriffene Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen \nder Gebührenerhebung sind erfüllt; die Gebühren sind nach dem Normprogramm der \n§§ 3 ff. EGebOG korrekt berechnet. Die Klägerin beruft sich allein darauf, die ortsrechtli-\nchen Vorschriften zur Gebührenberechnung seien nichtig, weil sie unvereinbar mit höher-\nrangigem Recht, insbesondere mit Art. 3 GG, seien. Dies überzeugt nicht. \n \na) \nDas von der Beklagten eingeführte Gebührenmodell verletzt die Klägerin nicht in ihrem \nAnspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. \n \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesent-\nlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG Be-\nschl. v. 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89 u.a., BVerfGE 98, 365, 385 m.w.N.; stRspr). Art. 3 \nAbs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht alle Differenzierungen. Diese bedürfen je-\ndoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem \nAusmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, \ndessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG Be-\nschl. v. 08.04.1987 – 2 BvR 909/82 u.a., BVerfGE 75, 108, 157; Beschl. v. 07.11.1995 – \n2 BvR 413/88, BVerfGE 93, 319, 348 f.; Beschl. v. 18.07.2012 – 1 BvL 16/11, BVerfGE \n132, 179, 188 Rn. 30). \n \nFür das Steuer- und Abgabenrecht folgt aus dem Gleichheitssatz der Grundsatz der Be-\nlastungsgleichheit (vgl. BVerfG Beschl. v. 07.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, 30; \nUrt. v. 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12 u.a., NVwZ 2014, 646, 650 Rn. 121). Im Hinblick auf \ndie Ausgestaltung des Maßstabs von Entwässerungsgebühren folgert das Bundesverwal-\ntungsgericht aus dem Äquivalenzprinzip als Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungs-\nrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und dem \nGleichheitssatz, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Be-\nnutzung bemessen wird, sodass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der gemeindlichen \nEinrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Un-\nterschieden in etwa angemessene Gebühren bezahlt werden (BVerwG Beschl. v. \n25.03.1985 – BVerwG 8 B 11.84, juris Rn. 8 m.w.N.). \n \nDer Gesetzgeber hat bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz ei-\nnen weitreichenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG Beschl. v. 06.02.1979 – 2 BvL \n5/76, BVerfGE 50, 217, 226; Beschl. v. 12.10.1994 – 1 BvL 19/90, BVerfGE 91, 207, \n\n \n- 7 - \n- 6 -\n223). Es kann nicht gefordert werden, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechtes-\nte oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird (BVerwG Beschl. v. 19.09.2005 – \n10 BN 2/05, juris Rn. 8; Beschl. v. 25.03.1985 – BVerwG 8 B 11.84, juris Rn. 8, jeweils \nm.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvor-\ngänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhal-\nte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei \ndie Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes An-\nliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben – insbesondere sofern sie auf der \nGrundlage von kommunalen Satzungen erfolgt – so auszugestalten, dass sie praktikabel \nbleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungs-\nanforderungen zu entlasten. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Abgabepflichti-\ngen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile \nder Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit \nder Belastung stehen (vgl. für das Steuerrecht BVerfG Beschl. v. 10.04.1997 – 2 BvL \n77/92, BVerfGE 96, 1, 6; Beschl. v. 12.10.2010 – 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224, 246). \n \nb) \nUnter Zugrundelegung dieses Maßstabs bestand in der Stadtgemeinde Bremen insoweit \nHandlungsbedarf, als das alte Gebührenmodell, das eine einheitliche Entwässerungsge-\nbühr für Schmutz- und für Niederschlagswasser vorsah, die allein anhand des bezogenen \nFrischwassers berechnet wurde, unter dem Gesichtspunkt der anzustrebenden Belas-\ntungsgleichheit problematisch erscheint. Die Festsetzung einheitlicher Entwässerungs-\ngebühren allein anhand des Frischwassermaßstabs begünstigt insbesondere gewerblich \ngenutzte Grundstücke, die über einen hohen Anteil versiegelter Fläche verfügen, dabei \naber gleichzeitig einen geringen Frischwasserverbrauch aufweisen. \n \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen besteht zu dem seit Mitte der \n60er Jahre bestehenden Gebührensystem, soweit ersichtlich, nicht. Die Unzulässigkeit \ndes (reinen) Frischwassermaßstabs war in den vergangenen Jahren aber häufig Gegen-\nstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. \nv. 18.12.2007 – 9 A 3648/04, DÖV 2008, 294 ff.; Hessischer VGH Urt. v. 02.09.2009 – 5 \nA 631/08, KStZ 2009, 235 ff.; VGH Baden-Württemberg Urt. v. 11.03.2010 – 2 S 2938/08, \nVBlBW 2010, 481 ff.). Danach ist der Frischwassermaßstab – jedenfalls regelmäßig – \nkein zulässiger Maßstab für die einheitliche Erhebung von Abwassergebühren (Schmutz- \nund Niederschlagswasser). Hierauf hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen Bezug \ngenommen (vgl. etwa Mitteilung des Senats v. 23.11.2010 zum Ortsgesetz zur Änderung \nortsentwässerungsrechtlicher Vorschriften, Bürgerschaftsdrucksache 17/668 S, S. 6) und \nzutreffend die Notwendigkeit zur Änderung des Gebührensystems abgeleitet. \n \nc) \nDas von der Beklagten gewählte Gebührenmodell verletzt die Klägerin nicht in ihrem \nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Es verstößt insoweit insbesondere nicht gegen den \nGrundsatz der Belastungsgleichheit. \n \nFestzuhalten ist zunächst, dass der Ortsgesetzgeber Grundstücke, die über gleich große, \nan das öffentliche Kanalnetz angeschlossene versiegelte Flächen verfügen, gleich be-\nhandelt. Die klägerische Argumentation gegen das Gebührenmodell setzt eine Ver-\ngleichsgruppenbildung voraus, die alle Grundstückseigentümer umfasst, die das auf ihren \nGrundstücken anfallende Regenwasser in den öffentlichen Kanal ableiten. Diese Grund-\nstückseigentümer behandelt der Ortsgesetzgeber insoweit ungleich, als die Eigentümer \nsolcher Grundstücke, auf denen die versiegelte und angeschlossene Fläche kleiner ist \nals 1.000 m2, zu den Kosten der Regenentwässerung grundsätzlich lediglich pauschaliert \nanhand des Frischwassermaßstabs herangezogen werden. Zusätzlich erhalten sie die \nMöglichkeit, zu einer gesplitteten Entwässerungsgebühr herangezogen zu werden mit \neiner – im Vergleich zur Abwassergebühr – niedrigeren Schmutzwassergebühr und einer \nflächenbezogenen Niederschlagswassergebühr. \n\n \n- 8 - \n- 7 -\n \nDie Klägerin erfasst die Art der Ungleichbehandlung insoweit nicht zutreffend. Im Rah-\nmen ihrer Berufungsbegründung meint sie, die Kosten der Regenentwässerung würden \nallein durch die für die Niederschlagswassergebühren Gebührenpflichtigen getragen; also \nallein durch die Eigentümer versiegelter Flächen von mindestens 1.000 m2. Richtig ist \nvielmehr, dass die Eigentümer kleinerer Flächen, also die Abwassergebührenpflichtigen, \nan den Kosten ebenfalls beteiligt sind. Sie tragen diese Kosten allerdings pauschaliert \ndurch einen in der Abwassergebühr enthaltenen Niederschlagswasserkostenanteil. Dies \nunterscheidet die Gebührenregelung zum Beispiel von der in dem Verfahren des Bayeri-\nschen Verwaltungsgerichtshofs, auf das die Klägerin sich beruft (Urt. v. 29.04.1999 – 23 \nB 97.1628, juris). Dort waren zu den Kosten der Regenwasserbeseitigung ausschließlich \nGrundstücke herangezogen worden, die über eine versiegelte Fläche von mehr als 200 \nm2 verfügten, was der Verwaltungsgerichtshof als gleichheitswidrig ansah. Um ein sol-\nches Modell handelt es sich vorliegend nicht. \n \nIm Kern verlangt die Klägerin auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 1 GG ein einheitliches \nGebührenmodell für alle Grundstücke. Dies kann sie schon deswegen nicht verlangen, \nweil die Optionsregelung, die nach dem EGebOG allein im Hinblick auf Grundstücke mit \neiner versiegelten Fläche kleiner als 1.000 m2 besteht, keine Auswirkungen auf ihre Ge-\nbührenhöhe hat. \n \nDer Senat stellt insoweit maßgeblich ab auf die von der Beklagten vorgenommene Kos-\ntenzuordnung bei der Gebührenermittlung, wie sie sie in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht dargelegt hat. Sie hat hierzu eine schematische Darstellung zur \nGerichtsakte gereicht. Diese Gesichtspunkte waren im Einzelnen noch einmal Gegen-\nstand der Erörterung mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Ober-\nverwaltungsgericht. Danach ergibt sich Folgendes: \n \nDie Beklagte hat bei ihrer Gebührenermittlung dem Gesamtaufwand für die Nieder-\nschlagswasserbeseitigung zunächst die gesamte versiegelte Fläche in der Stadtgemein-\nde Bremen gegenübergestellt (47.601.000 m2). Hiervon hat sie – entsprechend dem Er-\ngebnis ihrer Befliegung des Stadtgebiets – die Kosten für die Entwässerung der öffentli-\nchen Verkehrsflächen ausgesondert, die dem Amt für Straßen und Verkehr in Rechnung \ngestellt werden. In einem nächsten Schritt hat sie die Kosten für die Entwässerung priva-\nter und sonstiger öffentlicher Flächen (ohne öffentliche Verkehrsflächen) einheitlich auf-\ngeteilt nach Fläche (m2). Danach stehen diesen Kosten, die sich insgesamt auf ca. 20 % \nder Gesamtkosten für die Abwasserbeseitigung belaufen, 28.692.936 m2 versiegelter \nFläche gegenüber. Hiervon entfielen auf Flächen größer als 1.000 m2 21.894.206 m2, \nalso ungefähr ¾ (vgl. auch Mitteilung des Senats, Bürgerschaftsdrucks. 17/668 S, S. 7). \nDie Eigentümer dieser Flächen tragen (über die Niederschlagswassergebühren) konse-\nquenterweise ebenfalls ¾ der insoweit anfallenden Kosten (nämlich 15 von 20 % gerech-\nnet an den Gesamtkosten für die Entwässerung privater und sonstiger öffentlicher Flä-\nchen). Die restlichen Kosten (5 % gemessen an den Gesamtkosten) tragen die Eigentü-\nmer der übrigen Flächen (kleiner 1.000 m2) über den in der Abwassergebühr pauschal \nenthaltenen Niederschlagswasserkostenanteil. \n \nDaraus folgt, dass sich die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung, die in der Bei-\nbehaltung des Frischwassermaßstabs bzw. der Einführung einer Optionsregelung im \nHinblick auf die „kleinen Grundstücke“ besteht, auf sie nicht auswirkt. Selbst wenn für alle \nGrundstückseigentümer eine getrennte Niederschlagswassergebühr auf der Grundlage \neines flächenbezogenen Maßstabs eingerichtet würde, dürfte sich das Verhältnis zwi-\nschen den beiden Gruppen aufgrund des von der Beklagten bereits im Ausgangspunkt \nzugrunde gelegten flächenbezogenen Maßstabs nicht verändern. Es spricht einiges da-\nfür, dass in diesem Fall lediglich die umlagefähigen Kosten insgesamt steigen würden, \nweil die Ermittlung der Gebühren einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand erfordern \nwürde. \n\n \n- 9 - \n- 8 -\n \nMit dem von ihr gewählten Gebührenmodell weicht die Beklagte von einem flächenbezo-\ngenen Maßstab nur innerhalb der Gruppe der Grundstücke mit einer versiegelten Fläche \nkleiner als 1.000 m2 ab; insoweit kommt es zu einer gewissen Ungleichbehandlung. Wie \nimmer bei Anwendung des Frischwassermaßstabs findet innerhalb dieser Gruppe ein \n(interner) Ausgleich zugunsten von Grundstücken mit einem hohen Anteil an versiegelten \nFlächen und geringem Frischwasserverbrauch statt. Das betrifft aber nur die Gebühren-\ngerechtigkeit innerhalb dieser Gruppe der Abwassergebührenpflichtigen, wobei der \nGleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte durch das in § 4 Abs. 2 EGebOG \nenthaltene Optionsrecht gegengesteuert wird. Das Verhältnis zur Klägerin betrifft dies \nnicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin die ortsrechtlichen Gebühren-\nregelungen nicht im Wege eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO \ni. V. m. Art. 7 Abs. 1 bremisches VwGO-Ausführungsgesetz angreift, das als objektives \nRechtsbeanstandungsverfahren die gerichtliche Prüfung erweitern würde. In dem vorlie-\ngenden Rechtsstreit, der lediglich die Anfechtung eines Gebührenbescheides zum Ge-\ngenstand hat, ist die Prüfung auf eine Verletzung der Klägerin in ihren Rechten be-\nschränkt. Eine solche Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. \n \nVor diesem Hintergrund weist der Senat nur am Rande darauf hin, dass – unabhängig \nvon einer Verletzung der Klägerin in ihren Rechten – für das von der Beklagten gewählte \nGebührenmodell sachliche Gründe sprechen. Die Beklagte hat in den mündlichen Ver-\nhandlungen vor dem Verwaltungs- und vor dem Oberverwaltungsgericht näher dargelegt, \ndass nach ihren im Rahmen der Erstellung des Versiegelungskatasters gewonnenen Er-\nkenntnissen von den insgesamt 125.000 Grundstücken in der Stadtgemeinde Bremen \nnur 5.000 Grundstücke eine versiegelte und an die öffentliche Kanalisation angeschlos-\nsene Fläche von mehr als 1.000 m2 aufweisen. Dies hängt mit den besonderen Sied-\nlungsverhältnissen in der Stadtgemeinde Bremen zusammen, die durch eine große An-\nzahl kleiner Grundstücke geprägt sind. Hintergrund hierfür dürfte die viele Stadtteile prä-\ngende Reihenhausbebauung sein (Stichwort „Bremer Haus“). Daraus folgt, dass die Be-\nklagte mit Hilfe des von ihr gewählten Gebührenmodells durch die genaue und sehr auf-\nwändige (flächenmäßige) Erfassung von nur 4 % der Grundstücke 75 % des Kostenauf-\nwands abdeckt, der für die Entwässerung der privaten und (sonstigen) öffentlichen Flä-\nchen anfällt. Damit sprechen für das Gebührenmodell gewichtige Gründe der Verwal-\ntungspraktikabilität. Eine Ermittlung der konkreten Entwässerungsverhältnisse für jedes \neinzelne Grundstück hätte einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand zur Folge, des-\nsen Kosten wiederum auf alle Gebührenpflichtigen umzulegen wären. \n \n4. \nDie weiteren Einwände der Klägerin gegen die dem Gebührenbescheid zugrundeliegen-\nde Regelung greifen nicht durch. Soweit sie im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, \ndie Regelungen über die Bemessungsgrundlage seien im Hinblick auf die in § 6 Abs. 2 \nEGebOG geregelten Versiegelungsfaktoren zu unbestimmt, überzeugt dies nicht. Hinter-\ngrund dieser Rüge war die bei der Klägerin im Erhebungsverfahren streitige Frage, ob \nTeilflächen ihres Grundstücks als „Schotter“ (mit dem Versiegelungsfaktor 0,3) anzuse-\nhen sind. Ein Widerspruchsverfahren der Klägerin war insoweit erfolgreich. Eine fehlende \nBestimmtheit der Regelung ist nicht erkennbar. In der Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts ist geklärt, dass das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot auch im \nAbgabenrecht der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht von vornherein entge-\ngensteht. Das Bestimmtheitsgebot ist vielmehr erst dann verletzt, wenn es wegen der \nUnbestimmtheit eines Rechtsbegriffs nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewin-\nnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen \n(vgl. zusammenfassend nur BVerwG Beschl. v. 10.04.2000 - 11 B 61/99, juris Rn. 10 \nm.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwal-\ntungsgerichts). Die in § 6 Abs. 2 EGebOG enthaltenen Tatbestandsmerkmale sind einer \nAuslegung durch Gerichte und Verwaltung ohne weiteres zugänglich. Soweit die Klägerin \ndaneben die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 EGebOG angreift, wonach unter bestimm-\n\n \n \n- 9 -\nten Umständen vom formellen Grundstücksbegriff abgewichen werden kann, ist schon \nnicht erkennbar, inwieweit die Klägerin hierdurch in ihren Rechten verletzt sein könnte. Im \nÜbrigen ist auch ansonsten für eine Unbestimmtheit der Regelung nichts ersichtlich. \n \n5. \nDie Klägerin hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit ihrer Berufungsbegrün-\ndung die Kostenkalkulation, die der über Art. 3 GG angegriffenen Kostenzuordnung zu-\ngrunde liegt, angegriffen. Allerdings hat sie mit Schriftsatz vom 17.10.2014 auf das Urteil \ndes Niedersächsischen OVG vom 24.03.2014 (9 LC 191/11, juris) hingewiesen und die \nFrage aufgeworfen, ob auch im Bereich der Beklagten so genanntes Fremdwasser bei \nder Kalkulation der Niederschlagswassergebühren berücksichtigt worden sei. Die Ent-\nscheidung, auf die die Klägerin Bezug nimmt, betrifft die Gemeinde Bad Münder. Die \nEntwässerungssituation dort zeichnet sich anscheinend aus durch örtliche Besonderhei-\nten, die zu einem hohen Fremdwasseranteil führen, der teilweise für die Niederschlags-\nwassergebühren kostenrelevant war (vgl. etwa juris Rn. 42). Der Senat hat den Einwand \nder Klägerin zum Anlass genommen, die Frage des Anfalls von Fremdwasser im Bereich \nder Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erörtern. Die Vertreter der \nBeklagten haben hierzu erklärt, dass nach Auskunft des Umweltbetriebs Bremen der \nFremdwasseranfall in Bremen deutlich unter 20 % liege. Das Fremdwasser werde bei der \nJahresschmutzwassermenge berücksichtigt. Die Gesamtabwassermenge abzüglich der \nJahresschmutzwassermenge ergebe die Jahresniederschlagswassermenge. In der Nie-\nderschlagswassermenge ist danach kein Schmutzwasser enthalten. Fehler der Gebüh-\nrenkalkulation sind insoweit nicht ersichtlich und wurden auch von der Klägerin nicht wei-\nter geltend gemacht. \n \n6. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläu-\nfigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, \ndie Revision zuzulassen, liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in-\nnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt \noder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-\ngliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den \nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als \nBevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju-\nristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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