{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2014-01-30","aktenzeichen":"2 B 258/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 B 258/13 \n(VG: 6 V 843/13) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, \nRichterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Baer am 30.01.2014 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - vom 22. Oktober \n2013 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin \nmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, \ndie diese selbst trägt. \n \nDer \nStreitwert \nwird \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nauf \n24.099,60 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \nDie Antragstellerin begehrt die vorläufige Freihaltung der zum 1. Juni 2013 ausgeschriebenen \nStelle einer hauptamtlichen Stadträtin / eines hauptamtlichen Stadtrates als Baudezernent/in bei \nder Antragsgegnerin. Hauptamtliche Stadträte sind Mitglieder des Magistrats der Antragsgegnerin. \nSie werden von der Stadtverordnetenversammlung auf sechs Jahre gewählt und sind Beamte auf \nZeit. Die Stelle ist der Besoldungsgruppe B6 zugeordnet. Nach dem Koalitionsvertrag zwischen \nder SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN hat die Fraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN das Vor-\nschlagsrecht für die Position des Baudezernenten \n \nAuf die Stelle bewarben sich 23 Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin und die \nBeigeladene. Die 1970 geborene Antragstellerin hat Landespflege mit der Fachrichtung Land-\nschaftsarchitektur studiert. Von Oktober 2002 bis März 2006 war sie Leiterin des städtischen Bau-\namtes der Stadt T. und seit April 2006 war sie Baureferentin der Stadt P. Seit Februar 2010 befin-\ndet sie sich in Elternzeit. Die Beigeladene hat Architektur studiert mit dem Studienschwerpunkt \nStadtplanung. Nach Abschluss ihres Studiums war sie freiberuflich im Architektenbüro ihres Vaters \ntätig und hat promoviert. Von September 2004 bis Januar 2009 war sie als Art Director bei der \nI. GmbH, einer „Full Service“ Agentur für die interaktive Unterhaltungsindustrie, und von Februar \nbis Dezember 2009 als Art Director bei der G. GmbH, ebenfalls ein Unternehmen im Bereich der \ninteraktiven Unterhaltungsindustrie, beschäftigt. Seitdem ist sie als Beraterin für ökologische \nStadt- und Hochbauplanung tätig, eine Tätigkeit, die die Beigeladene seit Januar 2004 ausübt. \n \nAm 4. Juni 2013 stellten sich die nach einer Vorauswahl von der Fraktion Bündnis 90/DIE \nGRÜNEN vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie ein von der CDU vorgeschlage-\n\n \n- 2 - \nner Bewerber in einer nichtöffentlichen Sitzung den Mitgliedern des Ausschusses für Verfassung, \nGeschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung (Verfassungs- und Ge-\nschäftsordnungsausschuss) vor. Der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss gab keine \nEmpfehlung für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung ab. \n \nAm Vorabend des 4. Juni 2013 hatte der Kreisverband Bremerhaven der Partei Bündnis 90/DIE \nGRÜNEN zu einer öffentlichen Versammlung zur Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten \nfür die Besetzung des Postens des Baustadtrats eingeladen. An dieser Veranstaltung nahmen \nsowohl die Beigeladene als auch die Antragstellerin teil, nachdem der Fraktionsvorsitzende der \nFraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN ihr Einverständnis dazu eingeholt hatte. \n \nAm 13. Juni 2013 wählte die Stadtverordnetenversammlung die von dem Fraktionsvorsitzenden \nder Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN als einzige Kandidatin vorgeschlagene Beigeladene mit 26 \nJa-Stimmen zu 20 Nein-Stimmen bei einer ungültigen Stimme zur hauptamtlichen Stadtbaurätin. \n \nÜber den gegen die Auswahlentscheidung von der Antragstellerin eingelegten Widerspruch ist \nnoch nicht entschieden worden. \n \nDen am 4. Juli 2013 gestellten Antrag auf vorläufige Freihaltung der Stelle einer hauptamtlichen \nStadträtin / eines hauptamtlichen Stadtrates als Baudezernent/in bei der Antragsgegnerin lehnte \ndas Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 ab. \n \nDagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. \n \n \nII. \n1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig begründet worden. Der Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Bremen vom 22.10.2013 ist der Prozessbevollmächtigten der Antragstel-\nlerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25.10.2013 zugestellt und die Beschwerde ist \nam 25.11.2013 innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Ent-\ngegen der Auffassung der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen ist der Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht bereits am 23.10.2013 zuge-\nstellt worden. Gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Urteil durch \nTelekopie gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt wer-\nden. Als bewirkt gilt die Zustellung allerdings erst dann, wenn der Adressat bestätigt, dass er das \nper Telefax übermittelte Schriftstück erhalten und zu einem bestimmten Zeitpunkt als zugestellt \nentgegengenommen hat. Die Möglichkeit, die Zustellung durch Telefax vorzunehmen, ändert \nnichts an der für die Zustellung erforderlichen unzweifelhaften Äußerung des Willens, das Schrift-\nstück zur Zustellung anzunehmen (OVG Bremen, Beschluss vom 25.09.2013 - 2 A 14/12.A mit \nHinweis auf: LSG LSA, Beschluss vom 15.04.2011 - L 5 AS 172/10 B -, juris; OLG Hamm, Urteil \nvom 12.01.2010 - 4 U 193/09 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2006 - 6 W 81/06 -, juris). \nFür Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt nichts \nanderes. \n \n2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten \nGründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es \nnicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ihren Gunsten abzuändern. \n \nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verneint. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ihren sich aus Art. 33 Abs. 2 GG \nergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 \nZPO). \n \na) Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Antragsgegnerin mit der Beigelade-\nnen eine Bewerberin ausgewählt habe, die das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle \nnicht erfülle. \n \nDurch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl \nder Bewerber fest. Dabei obliegt es seinem organisatorischen Ermessen, welchen \"Zuschnitt\" eine \nStelle erhalten soll, welche Zuständigkeiten ihr also im Einzelfall zugewiesen sind und welche \nFachkenntnisse zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben erforderlich sind (OVG Bremen, \n- 3 - \n\n \n- 3 - \nBeschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, juris = NordÖR 2009, 213; BVerfG, Beschl. vom \n02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 und vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ \n2011, 746; BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7/09 -, BVerwGE 141, 361). Bei der Bestimmung \ndes Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Bezugspunkt \nfür das Anforderungsprofil ist grundsätzlich das angestrebte Statusamt (vgl. dazu: BVerwG, Be-\nschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris = NVwZ 2014, 75). Im Rahmen seiner Organisations-\ngewalt hat der Dienstherr den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich bei \nder Festsetzung des Anforderungsprofils nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen \n(BVerfG, Beschl. vom 02.10.2007, a.a.O.; und vom 26.11.2010, a.a.O.). Das Anforderungsprofil \nmuss ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen \ninhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen \n(BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.). \n \nMit dem Anforderungsprofil können Mindestanforderungen aufgestellt werden, die ein Bewerber \nerfüllen muss, um in die eigentliche Auswahlentscheidung überhaupt einbezogen zu werden. Er-\nfüllt ein Bewerber ein vom Dienstherrn als zwingend vorausgesetztes Qualifikationsmerkmal nicht, \nso bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt. Die Auswahl eines Bewerbers, der die Mindestqualifi-\nkation für die in Rede stehende Stelle nicht besitzt, verletzt den unterlegenen Bewerber in seinem \nBewerbungsverfahrensanspruch (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR \n2305/11 -, juris = NVwZ 2012, 368). Dementsprechend kann der unterlegene Mitbewerber im be-\namtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren geltend machen, dass der ausgewählte Konkurrent \nmangels Erfüllung der Mindestanforderungen gar nicht hätte ausgewählt werden dürfen (BVerfG, \nBeschl. vom 02.10.2007, a.a.O.; BVerwG, Urt. vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58). \n \nDie Beigeladene erfüllt die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils und war somit nicht \nvon vorneherein aus dem Kreis der zu berücksichtigenden Bewerber auszuscheiden. \n \nNach dem Text der Stellenausschreibung sind \n \n„Voraussetzungen für die Bewerbung [sind] ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Mastergrad \noder gleichwertiger Abschluss) \n \n• \nder Fachrichtung Stadt- und Regionalplanung, Raumplanung oder Architektur, jeweils mit \ndem Schwerpunkt Städtebau oder \n \n• \neiner vergleichbaren Fachrichtung auf dem Gebiet des Bauwesens oder \n \n• \neines anderen Studiengangs mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bauwesen \n \n• \nsowie mehrjährige Leitungserfahrung.“ \n \n \nStellenausschreibungen sind entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und \ndem Willen des Erklärenden auszulegen (OVG Bremen, Beschlüsse vom 17.07.2013 - 2 S 343/11; \nvom 27.07.2009 - 2 B 166/09 -, juris; vom 16.02.2009 - 2 B 598/08 -, juris = DÖD 2009, 202; und \nvom 31.08.2005 - 2 B 206/05; BVerwG, Beschl. vom 25.10.2011 - 2 VR 4/11 -, juris = NVwZ-RR \n2012, 241; Beschl. vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 -, a.a.O.). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung \nauszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu er-\nmitteln (BVerwG, Urt. vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom \n16.02.2009, a.a.O.). \n \nDas Anforderungsmerkmal einer mehrjährigen Leitungserfahrung erfordert entgegen der Auffas-\nsung der Antragstellerin nicht eine mehrjährige Leitungserfahrung im jeweiligen Fachbereich des \nabgeschlossenen Hochschulstudiums. Der Begriff „mehrjährige Leitungserfahrung“ ist weit gefasst \nund erstreckt sich nach dem Wortlaut des Ausschreibungstextes auf Leitungserfahrung in jedem \nBereich. Es wird nicht zusätzlich auf einen bestimmten Berufs- oder Fachbereich abgestellt, in \ndem der Bewerber die Leitungsaufgaben wahrgenommen haben muss. \n \nAuch der systematische Zusammenhang, in dem das Anforderungsmerkmal steht, spricht nicht \nzwingend für eine Einschränkung der Leitungserfahrung auf den Fachbereich des abgeschlosse-\nnen Hochschulstudiums. Dies folgt nicht aus dem Umstand, dass das Merkmal innerhalb eines \nSatzes in einer Aufzählung mit dem ebenfalls konstitutiven Merkmal des abgeschlossenen Hoch-\n- 4 - \n\n \n- 4 - \nschulstudiums einer bestimmten Fachrichtung genannt wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht \ndaraufhin hingewiesen, dass das Merkmal von den übrigen Aufzählungspunkten sprachlich durch \nein „sowie“ abgesetzt ist. Ein Bezug zu den anderen Anforderungsmerkmalen oder eine sonstige \nVerknüpfung mit ihnen ist, außer dass die Anforderungsmerkmale in einem Satz aufgezählt wer-\nden, nicht zu erkennen. Vielmehr steht das Anforderungsmerkmal „mehrjährige Leitungserfahrung“ \neigenständig und kumulativ neben dem Anforderungsmerkmal „abgeschlossenes Hochschulstudi-\num“. Wäre eine mehrjährige Leitungserfahrung im jeweiligen Fachbereich des abgeschlossenen \nHochschulstudiums gewollt gewesen, hätte dies in der Stellenausschreibung seinen Niederschlag \ngefunden (vgl. OVG Bremen, Beschl. vom 27.07.2009 \n- 2 B 166/09 -, juris, zum Begriff der „langjährigen Leitungserfahrung“). \n \nAuch soweit sich die Antragstellerin auf die objektive Interessenlage beruft, führt dies zu keiner \nanderen Auslegung. Zwar mag es auf den ersten Blick dem Interesse der Antragsgegnerin ent-\nsprechen, das der Besoldungsgruppe B6 zugeordnete Spitzenamt des Baustadtrats mit einer Per-\nson zu besetzen, die ihre Leitungserfahrung im Bau-, oder wie die Antragstellerin auch geltend \nmacht, jedenfalls im Verwaltungsbereich erworben hat. Dagegen spricht jedoch, dass von dem \nZweck des Merkmals her, das von den in der Ausschreibung beschriebenen Aufgaben eines Bau-\ndezernenten her zu erschließen ist, auch nichtfachspezifische Leitungserfahrungen genügen kön-\nnen. Das Baudezernat umfasst die Ämter Baureferat, Stadtplanungsamt, Vermessungs- und Ka-\ntasteramt, Bauordnungsamt und Amt für Straßen- und Brückenbau, und ihm sind organisatorisch \ndie Entsorgungsbetriebe Bremerhaven und die Seestadt Immobilien zugeordnet. Für diese Orga-\nnisationseinheiten trägt der Baudezernent die Verantwortung. Mit dem Merkmal „mehrjährige Lei-\ntungserfahrung“ sollen nur solche Bewerber in die Bewerberauswahl einbezogen werden, die Füh-\nrungspositionen wahrgenommen und neben Leitungserfahrungen aus der Führung von Mitarbei-\ntern auch über Erfahrungen in der Finanz- und Organisationsverantwortung verfügen. Derartige \nErfahrungen können einem Bewerber die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Baudezernen-\nten erforderlichen Führungskompetenzen auch vermitteln, wenn sie nicht im Fachgebiet des ab-\ngeschlossenen Hochschulstudiums gewonnen worden sind. Maßgebliche Aufgabe des Baudezer-\nnenten ist vor allem aber auch die Gestaltung politischer Prozesse. Nach der Stellenausschrei-\nbung ist vorrangige Aufgabe des Baudezernenten, kreative Bürgerbeteiligungsformen, integrierte \nHandlungskonzepte, innovative Finanzierungen und partnerschaftliche Kooperationen fest zu ver-\nankern. Es entspricht daher dem Interesse der Antragsgegnerin, einen breiten Bewerberkreis an-\nzusprechen und nicht bereits auf der ersten Stufe der Vorauswahl Führungspersönlichkeiten, die \nüber Leitungserfahrungen in fachfremden Bereichen verfügen, durch ein eng gefasstes konstituti-\nves Anforderungsmerkmal aus dem weiteren Auswahlverfahren auszuscheiden. Die Antragsgeg-\nnerin konnte sich dafür entscheiden, den konkreten Umfang und die Qualität der Leitungserfah-\nrung im Rahmen des Leistungsvergleichs zu würdigen. Die Vorstellungsgespräche vor dem Ver-\nfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss bieten auch ausreichenden Raum, insoweit beste-\nhenden Erklärungsbedarfen ggf. nachzugehen. \n \nDass die Antragsgegnerin in sachwidriger Weise Leitungserfahrungen ohne einen Bezug zum \njeweiligen Fachbereich des abgeschlossenen Hochschulstudiums als ausreichend ansieht und die \nBewertung und Gewichtung der jeweiligen Leitungserfahrung dem anschließenden Leistungsver-\ngleich überlässt, ist angesichts des Zwecks des Merkmals nicht festzustellen. \n \nDie Beigeladene verfügt über eine mehrjährige Leitungserfahrung. Sie hat von September 2004 \nbis Januar 2009 in der Firma I. GmbH eigenständige Firmenbereiche geleitet und hat für diese die \nOrganisations-, Finanz- und Personalverantwortung getragen. Nach dem Arbeitszeugnis der \nI. GmbH gehörten zu den Aufgaben der Beigeladenen unter anderem die Leitung des Bereichs \nHuman Resources sowie der Aufbau und die Leitung des Bereichs Grafik Outsourcing. \n \nDass die Beigeladene entgegen ihren Bewerbungsunterlagen nicht über Leitungserfahrungen \nverfügt, wird von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend substantiiert dar-\ngelegt. Die Beschwerdebegründung führt nur aus, dass keine Leitungserfahrung im Bau- oder \nVerwaltungsbereich gegeben sei. \n \nb) Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese und Chancen-\ngleichheit durch Missachtung des Grundsatzes der Vertraulichkeit rügt, greift ihr Vorbringen eben-\nfalls nicht durch. \n \nNach § 10 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven sind Stadtverordnete und ehrenamtlich Täti-\nge wie städtische Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Vorschriften über die Verschwie-\n- 5 - \n\n \n- 5 - \ngenheitspflichten dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der \ndienstlichen Belange, darüber hinaus aber auch den Interessen Einzelner an der Geheimhaltung \nbestimmter Umstände (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.10.1998 - 1 D 28/97 -, juris; Urt. vom 11.12.1991 \n- 1 D 75/90 -, BVerwGE 93, 202). Insbesondere Bewerbungsunterlagen enthalten eine Vielzahl \nvon Informationen über die persönlichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber durch \nDarstellung des Lebenslaufs und des beruflichen Werdegangs. Wegen der besonderen Sensibili-\ntät dieser Daten müssen die Bewerber darauf vertrauen dürfen, dass darüber nach außen grund-\nsätzlich Schweigen bewahrt wird. Zudem haben Bewerber häufig ein Interesse daran, dass das \nVertrauensverhältnis zu ihrem bisherigen Arbeitgeber und / oder ggf. zu Dritten, mit denen sie \nberuflich zu tun haben, unbelastet bleibt und die Bewerbung diesen gegenüber nicht bekannt wird. \n \nEine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist nur bei Hinzutreten weiterer Umstände zugleich \nauch eine Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese oder des Gebots der Chancengleich-\nheit im Bewerbungsverfahren. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet den Dienstherrn \nnicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller \nBewerber im Verfahren. Er darf keine Maßnahmen ergreifen, die bei objektiver Betrachtung, d.h. \naus der Sicht eines unbefangenen Beobachters, als eine Bevorzugung oder aktive Unterstützung \neines Bewerbers erscheinen. Er darf nicht bestimmten Bewerbern Vorteile verschaffen, die andere \nnicht haben (BVerwG, Urt. vom 29.11.2012 - 2 C 6/11 -, BVerwGE 145, 185). \n \nDanach kann die Verletzung des Vertraulichkeitsgrundsatzes zugleich eine Verletzung des Gebots \nder Chancengleichheit im Bewerbungsverfahren darstellen, wenn die Kenntnis von der Bewerbung \neines Mitbewerbers oder von dem Inhalt seiner Bewerbungsunterlagen einem anderen Bewerber \neinen Informationsvorsprung und dadurch Vorteile im Bewerbungsverfahren verschaffen kann, sei \nes, dass der Bewerber sich besser präsentieren kann oder dass er versucht, unangemessenen \nEinfluss auf das Bewerbungsverfahren zu nehmen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch \ntangiert, wenn das Bekanntwerden von Namen der Bewerberinnen und Bewerber zu Einflussnah-\nmen seitens Dritter führt. \n \nAllein in der Weitergabe der Telefonnummern einiger Bewerberinnen und Bewerber an den Vorsit-\nzenden der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN, der diese Daten genutzt hat, um bei den betref-\nfenden Personen nachzufragen, ob sie bereit seien, sich in einer öffentlichen Veranstaltung vor \nihrer Wahl vorzustellen, liegt noch keine die Chancengleichheit beeinträchtigende Benachteili-\ngung. \n \nSoweit die Antragstellerin eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit darin sieht, dass \nsich an die Weitergabe der Daten die Teilnahme einzelner ausgewählter Bewerberinnen und Be-\nwerber an einem öffentlichen Vorstellungsgespräch angeschlossen hat, hat sie nicht glaubhaft \ngemacht, dass dadurch ihr Anspruch auf ein faires Bewerbungsverfahren und Wahrung der Chan-\ncengleichheit konkret beeinträchtigt worden ist. Die Antragstellerin hat zu den Personen gehört, \ndie zu dem öffentlichen Vorstellungsgespräch eingeladen worden sind. Sie hat sich dazu bereit \nerklärt und hat ebenso wie die Beigeladene und zwei weitere Personen an dem Vorstellungsge-\nspräch teilgenommen. Die sich aus der Kenntnis der Schwächen und Stärken der Mitbewerber \nergebenden Vorteile hat sie für sich gleichermaßen nutzen können wie die anderen Teilnehmerin-\nnen und Teilnehmer des öffentlichen Vorstellungsgesprächs. Die von der Antragstellerin beschrie-\nbenen Nachteile, die sich für die Bewerberinnen und Bewerber ergeben, die nicht zu dem öffentli-\nchen Vorstellungsgespräch eingeladen worden sind und daher lediglich die Möglichkeit hatten, \nsich in einem kurzen und strukturierten Vorstellungsgespräch vor dem Verfassungs- und Ge-\nschäftsordnungsausschuss vorzustellen, treffen die Antragstellerin gerade nicht. \n \nDa die Verschwiegenheitspflicht nicht generell dem Grundsatz der Chancengleichheit dient, reicht \nes nicht aus, dass sich die Antragstellerin auf einen Bruch der Vertraulichkeit beruft, ohne konkret \ndarzulegen, inwieweit dadurch die chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung beeinträchtigt \nworden ist. Deswegen kann auch offen bleiben, ob es Einschränkungen der Verschwiegenheits-\npflicht geben kann, die bezwecken, die Entscheidungsfindung in demokratisch besetzten kommu-\nnalen Gremien vorzubereiten. \n \n3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht kein Anlass, die au-\nßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Antragstellerin aufzuer-\nlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich keinem eigenen Kostenrisiko ausge-\nsetzt hat. \n \n- 6 - \n\n \n- 6 - \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 \nNr. 2 GKG. Wegen der Bestimmung des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach es im Verfahren über \nein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, für die \nKostenentscheidung auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ankommt, ist nach der \nNeufassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG zum 01.08.2013 zunächst die Hälfte der Summe \nder für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zugrunde zu legen, denn Gegenstand des Verfah-\nrens ist ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Dieser Streitwert ist um die Hälfte zu reduzieren. Gegen-\nstand des Hauptsacheverfahrens ist der Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über ihre Bewerbung. In beamtenrechtlichen Verfahren ist bei einer Klage auf Neu-\nbescheidung nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \nder Streitwert auf die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage festzusetzen \n(vgl. Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 sowie des Streitwertkata-\nlogs in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). \nEine weitere Reduzierung des sich danach ergebenden Streitwertes im Hinblick darauf, dass die \nAntragstellerin ihr Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt, ist nicht geboten. \nInsoweit ist ihr wirtschaftliches Interesse im Hauptsacheverfahren weitgehend identisch mit ihrem \nInteresse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Dieses übernimmt in der Praxis die Funktion des \nHauptsacheverfahrens und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden \nAnforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren \nzurückbleiben (vgl. zur Streitwertfestsetzung: Beschluss des Senats vom 09.01.2014 - 2 B 198/13 \n-). \n \nDanach ergibt sich ein Betrag von 24.099,60 Euro (3 x 8033,20 Euro). \n \nDie Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war nicht abzuändern, da es zu demselben \nErgebnis kommt und nur der Begründungsweg ein anderer ist. Der höhere Streitwert des Verwal-\ntungsgerichts ergibt sich daraus, dass dieses als Ausgangspunkt von dem 13-fachen Endgrund-\ngehalt auszugehen hatte. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. 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