{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2013-05-16","aktenzeichen":"2 A 409/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 A 409/05 \n(VG: 2 K 2499/04) \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, \nRichterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Baer sowie die ehrenamtlichen Richter Ahmet Can und Gerd \nMay ohne mündliche Verhandlung am 16. Mai 2013 für Recht erkannt: \n \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Verfahrensbeteiligten es \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben. In diesem Umfang ist das \nUrteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – \n2. Kammer – vom 13. Oktober 2005 gegenstandslos. \n \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen \nwird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides \nder Wehrbereichsverwaltung West vom 1. April 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 22. September 2004 verpflichtet, \ndem Kläger wegen des Todes des ... Sterbegeld nebst Zinsen in Höhe \nvon fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n21. Oktober 2004 sowie für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum \n31. Dezember 2008 Witwergeld zu gewähren. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-\nstreckbar. \n \nDie Revision wird zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden \nist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt als eingetragener Lebenspartner eines verstorbenen Soldaten Hinterbliebenenver-\nsorgung für zurückliegende Zeiträume. \n \nDer Kläger war eingetragener Lebenspartner des ... (im Folgenden: Lebenspartner). Der Lebenspart-\nner war seit dem 1. April 1962 Soldat und trat mit Ablauf des 30. September 1994 in den Ruhestand. Er \nwar zunächst verheiratet gewesen. Aus der Ehe waren zwei Söhne hervorgegangen. Durch Urteil des \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nAmtsgerichts Bremen vom 23. April 2001 wurde die Ehe geschieden. Die eingetragene Lebenspartner-\nschaft zwischen dem Kläger und dem Lebenspartner wurde am 28. Januar 2002 geschlossen. Am \n25. Februar 2004 verstarb der Lebenspartner. \n \nDer Kläger beantragte am 15. März 2004 Witwerversorgung und Sterbegeld. \n \nDurch Schreiben vom 1. April 2004 teilte die Wehrbereichsverwaltung West mit, dass für den überle-\nbenden Lebenspartner ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften des \nSVG/BeamtVG gesetzlich nicht normiert sei. Ein Anspruch auf Sterbegeld bestehe nur insoweit, als \nHinterbliebene nach § 18 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht vorhanden seien und der \nKläger die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen habe. \n \nDer Kläger erhob am 29. April 2004 Widerspruch. Ihm sei Witwergeld und Sterbegeld wie einem über-\nlebenden Ehegatten zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtungen von Lebenspartnern entsprächen denen \nvon Eheleuten. Es handle sich um eine gegen die unmittelbar wirksame Richtlinie 2000/78/EG versto-\nßende Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung. Ebenso sei der allgemeine Gleichheitssatz \nverletzt. \n \nDurch Widerspruchsbescheid vom 22. September 2004 wies die Wehrbereichsverwaltung West den \nWiderspruch zurück. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Sterbegeld bestehe nicht. Der \nAnspruch richte sich nach § 43 SVG in Verbindung mit den Vorschriften des BeamtVG. Der persönliche \nAnwendungsbereich sei auf Witwen, Witwer, Waisen, Halbwaisen und frühere Ehegatten beschränkt. \nÜberlebende eingetragene Lebenspartner seien damit ausgeschlossen. Ausnahmen seien nur möglich \nbei den Bezügen für den Sterbemonat, die den Erben belassen blieben, sowie beim sogenannten Kos-\ntensterbegeld, soweit vorrangige Anspruchsberechtigte nicht vorhanden seien. Die Kinder des Lebens-\npartners des Klägers seien vorrangig anspruchsberechtigt. Eine Einbeziehung von Lebenspartnern \nbleibe dem Gesetzgeber vorbehalten. Das Lebenspartnerschaftsgesetz habe die beamtenrechtlichen \nVorschriften nicht geändert und begründe auch selbst keine Ansprüche. Soweit das SG Düsseldorf für \ndas Rentenrecht etwas anderes entschieden habe, könne dem nicht gefolgt werden. Insbesondere \nlasse sich die Hinterbliebenenversorgung im Gegensatz zur Hinterbliebenenrente nicht aus einem Un-\nterhaltsanspruch ableiten, sondern stelle die Fortsetzung der Alimentation der Familie dar. Ein Rechts-\nanspruch ergebe sich auch nicht aus Europäischem Gemeinschaftsrecht. Aus der Richtlinie \n2000/43/EG ergebe sich nichts, weil keine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen \nHerkunft vorliege. Die Richtlinie 2000/78/EG sei sachlich nicht anzuwenden, weil die staatlichen Syste-\nme der sozialen Sicherheit gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie aus dem Anwendungsbereich ausge-\nschlossen seien. Gegenwärtig vorliegende Entwürfe zur Änderung des Lebenspartnerschaftsrechts \nnähmen nicht an, dass eine Umsetzung Europäischen Rechts geboten sei. \n \nDer Kläger hat am 21. Oktober 2004 Klage erhoben. \n \nDen Söhnen des Lebenspartners ist durch Bescheide vom 2. November 2004 anteiliges Sterbegeld \nbewilligt worden. \n \nDer Kläger hat vorgetragen, es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Eheleuten \nvor. Lebenspartner seien sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet und erbrechtlich den Eheleuten \ngleichgestellt. Die rechtlichen Verpflichtungen seien durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene \nGesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts noch weiter den Vorschriften für Ehepaare \nangeglichen worden. Die Unterhalts- und Scheidungsvoraussetzungen sowie das Güterrecht für Ehe-\npaare seien voll übernommen worden. Der Versorgungsausgleich und die Hinterbliebenenrente seien \neingeführt worden. Es liege eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung gemäß der Richt-\nlinie 2000/78/EG vor. Diese sei unmittelbar wirksam. Die Richtlinie verbiete Diskriminierungen beim \nArbeitsentgelt wegen der sexuellen Ausrichtung. Beamtenpensionen gehörten zum Arbeitsentgelt. Der \nAusschluss des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie sei daher nicht anwendbar. Auch unter Berücksichtigung \nihres Erwägungsgrundes 22 könne die Richtlinie nicht so ausgelegt werden, dass dem Kläger kein An-\nspruch zustehe. Im Falle eines Verstoßes gegen eine Richtlinie durch Regelungen, die eine Diskrimi-\nnierung vorsähen, seien die nationalen Gerichte gehalten, die Diskriminierung auf jede denkbare Weise \nund insbesondere dadurch auszuschließen, dass sie diese Regelungen zu Gunsten der benachteiligten \nGruppe anwendeten, ohne die Beseitigung der Diskriminierung durch den Gesetzgeber abzuwarten. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nden Bescheid der Beklagten vom 1. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n22. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Hinterbliebenen-\nversorgung seit dem 25. Februar 2004 zu gewähren. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. Oktober 2005, dem Kläger zugestellt am \n8. November 2005, abgewiesen und die Berufung zugelassen. Überlebende Lebenspartner einer ein-\ngetragenen Lebenspartnerschaft gehörten nicht zu den Hinterbliebenen im Sinne des § 43 SVG. Eben-\nsowenig kämen die Vorschriften über den Unterhaltsbeitrag für frühere Ehefrauen oder Ehemänner \noder Waisengeld zur Anwendung. Eine Ausdehnung des Begriffes „Witwer“ auf überlebende Lebens-\npartner sei nicht möglich. Die Rechtsbegriffe Ehegatte und Lebenspartner schlössen sich aus. Für eine \nAuslegung sei kein Raum. Eine Analogie könne nicht vorgenommen werden, weil keine Lücke bestehe \nund die Schaffung neuer Rechte und Pflichten nur durch Gesetz erfolgen könne. Erst durch das Gesetz \nzur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts seien die überlebenden Lebenspartner im Renten-\nrecht Witwen und Witwern gleichgestellt worden. Diese gesetzliche Neuregelung verdeutliche, dass \ndiese Personengruppen etwas Verschiedenes seien. Auch Sterbegeld stehe dem Kläger nicht zu. \n \nDie fehlende Einbeziehung überlebender Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung verstoße \nnicht gegen das Grundgesetz. Für die Ungleichbehandlung überlebender Ehegatten und Lebenspartner \nbestünden sachliche Gründe. Die Ehe stehe nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der \nstaatlichen Ordnung. Dem Gesetzgeber sei es wegen dieses besonderen Schutzes erlaubt, die Ehe \ngegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege auch \nnicht deswegen vor, weil überlebende Lebenspartner im Rentenrecht mit Witwern und Witwen gleich-\ngestellt seien, im Soldatenversorgungsrecht aber nicht. Beide Systeme seien nach unterschiedlichen \nPrinzipien konzipiert. Bei der Hinterbliebenenversorgung handele es sich nicht um Sozialleistungen, \nsondern um eine aufgrund der nachwirkenden Fürsorge gewährte Leistung. Sie finde ihre Grundlage im \nSoldatenverhältnis des Verstorbenen und müsse im Zusammenhang mit dessen Dienstleistung und \nDienstverpflichtung gesehen werden. Wegen der strukturellen Verschiedenheit könne der Gesetzgeber \ndie Anspruchsberechtigung an unterschiedliche Voraussetzungen knüpfen. Es sei ihm nicht verwehrt, \nwegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Hinblick auf den Ehegatten und die Familie des Soldaten \nmit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG nur diesen Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Richtlinie \n2000/78/EG sei nicht anwendbar, weil sie nach dem Erwägungsgrund 22 die einzelstaatlichen Rechts-\nvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lasse. Die Europäi-\nsche Gemeinschaft habe keine Kompetenz zur Regelung des Familienstandes und davon abhängiger \nLeistungen. Da die Hinterbliebenenversorgung aus dem Familienstand folge, komme von vornherein \nkeine Anwendung der Richtlinie in Betracht. Die unterschiedliche Regelung der Hinterbliebenenversor-\ngung knüpfe nicht an die sexuelle Ausrichtung, sondern an den Familienstand an. Nach dem deswegen \nmaßgeblichen deutschen Recht seien Lebenspartnerschaft und Ehe nicht identisch. Aus der Recht-\nsprechung des EuGH könne nicht gefolgert werden, dass eingetragene Lebenspartner genauso zu \nbehandeln seien wie Ehegatten. Der EuGH habe entschieden, dass die Zahlung einer Zulage an ver-\nheiratete EG-Beamte und nicht auch an Personen, die in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen \nLebenspartnerschaft lebten, weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes noch eine Diskrimi-\nnierung aufgrund des Geschlechts sei. Die Gewährung der Zulage habe nicht vom Geschlecht des \nPartners abgehangen, sondern von der Rechtsnatur der Bindungen, die zwischen ihm und dem Beam-\nten bestanden hätten. \n \nDer Kläger hat am 24. November 2005 Berufung eingelegt. Er hat zunächst die Gewährung von Hinter-\nbliebenenversorgung seit dem 25. Februar 2004 begehrt. Er hat vorgetragen, das Bundesverwaltungs-\ngericht habe mittlerweile entschieden, dass Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung An-\nspruch auf Leistungen wie hinterbliebene Ehepartner von Beamten hätten. Die ungleiche Behandlung \nvon überlebenden Ehegatten ohne Kinder und von Lebenspartnern im Soldatenversorgungsrecht ver-\nletze Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe vor Inkrafttreten des Lebenspartner-\nschaftsgesetzes angenommen, dass die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung an einen Lebens-\npartner möglich sei, wenn der Gesetzgeber solche Gemeinschaften in den für die Hinterbliebenenver-\nsorgung maßgebenden Punkten gleichstelle. Dies sei durch das Lebenspartnerschaftsgesetz erfolgt. \nArt. 3 Abs. 1 GG werde weiter durch die ungleiche Behandlung überlebender Lebenspartner im Rah-\nmen der Hinterbliebenenrente und der Hinterbliebenenversorgung verletzt. Die Versagung einer Hinter-\n\n \n- 5 - \n- 4 -\nbliebenenversorgung für überlebende Lebenspartner von Soldaten verstoße gegen das Alimentati-\nonsprinzip. Lebenspartner seien Familienangehörige und müssten als solche zur amtsangemessenen \nAlimentation Versorgungsleistungen erhalten. Es handele sich um eine Diskriminierung aufgrund der \nsexuellen Ausrichtung, die gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoße. Die Begründungserwägung 22 \nsei nicht in der Lage, die Richtlinie einzuschränken. Die Hinterbliebenenversorgung sei Arbeitsentgelt \nim Sinne der Richtlinie. \n \nDurch Bescheid vom 16. März 2011 hat die Wehrbereichsverwaltung West dem Kläger rückwirkend ab \ndem 1. November 2011 unter Vorbehalt Witwergeld gewährt. Durch Bescheid vom 5. Februar 2012 hat \nsie gekürzte Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2009 gewährt. \n \nDie Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der ab dem 1. Januar 2009 geltend gemachten An-\nsprüche für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger hat die Klage um eine Zinsforderung erwei-\ntert. \n \nHinsichtlich des vorangehenden Zeitraums trägt der Kläger vor, soweit das Bundesverwaltungsgericht \nangenommen habe, die normative Vergleichbarkeit der Lebensverhältnisse von Ehe und Lebenspart-\nnerschaft sei erst durch die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom Juli 2009 geschaffen wor-\nden, sei dies unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des EuGH komme es nicht auf die normative, \nsondern auf die tatsächliche Vergleichbarkeit an. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits für die \nZeit ab April 2004 in anderem Zusammenhang ausgesprochen, dass hinsichtlich der gegenseitigen \nUnterhalts- und Beistandspflichten keine maßgeblichen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepart-\nnern bestünden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag sei zu \nverallgemeinern und erfasse auch die Hinterbliebenenversorgung. \n \nDer Kläger beantragt nunmehr, \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 13. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte \nzu verpflichten, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 1. April 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 22. September 2004 dem Kläger Hinterbliebenenversorgung \nfür die Zeit vom 25. Februar 2004 bis einschließlich 31. Dezember 2008 zu gewähren sowie ihm \nZinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf den zu zahlenden Rückstandsbetrag ab \nRechtshängigkeit der Klage zu zahlen. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie schließt sich der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung an. \n \nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten übereinstimmend auf \neine solche verzichtet haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). \n \nI. \nDie Beteiligten haben das Verfahren betreffend Witwergeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 an \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Insoweit ist es einzustellen (§ 161 \nAbs. 2 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). In diesem Umfang ist das Urteil des Verwal-\ntungsgerichts wirkungslos (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO analog). \n \nII. \nDie zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Dem Kläger \nstehen Witwer- und Sterbegeld sowie Prozesszinsen auf das Sterbegeld zu, weitere Prozesszinsen \njedoch nicht. \n \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n1. Für den Zeitraum vom 1. März 2004 bis zum 31. Dezember 2008 hat der Kläger einen Anspruch auf \nWitwergeld. \n \na. Mit der Klage wird nach der Teilerledigung noch Witwergeld für diesen Zeitraum begehrt. Das Gericht \nversteht die Erwähnung des 25. Februar 2004 im Klagantrag dahin, dass damit der für den Anspruchs-\nbeginn nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG maßgebliche Sterbemonat bezeichnet wird, ohne dass ent-\ngegen dieser Vorschrift schon für die letzten Tage des Monats Februar 2004 Witwergeld begehrt wird. \nEiner Klagabweisung insoweit bedarf es daher nicht. \n \nb. Anspruchsgrundlage ist § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (in der vom 1. Januar \n2002 bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember \n2001, BGBl I S. 3926), § 28 BeamtVG i. V. m. der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur \nFestlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung \nund Beruf (ABl. L 303, 16 – RL 2000/78/EG). \n \nc. Die Voraussetzungen des § 19 BeamtVG sind an sich erfüllt. Allerdings ist der Kläger nicht im Wort-\nsinne Witwer. Aufgrund des Diskriminierungsverbots der RL 2000/78/EG müssen die Vorschriften des \nBeamtenversorgungsrechts jedoch so angewandt werden, dass sie nicht zu einer Diskriminierung von \nSoldaten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich im Übrigen in einer mit \nEheleuten vergleichbaren Situation befinden. Hierzu muss das Witwergeld als in diskriminierender Wei-\nse vorenthaltener Teil des Arbeitsentgelts gewährt werden (zu den Rechtsfolgen einer Diskriminie-\nrung s. auch Langenfeld, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, Art. 157 AEUV Rn. 72; Reb-\nhahn, in: Schwarze, EU-Kommentar, 3. Aufl. 2012, Art. 157 AEUV Rn. 35, 37; Rudolf/Mahlmann, \nGleichbehandlungsrecht, 2007, S. 133). \n \naa. Das gilt zunächst für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008. Das Gericht \nschließt sich den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 3. April 2012 (4 S \n1773/09, juris) an. Sie lassen sich vollständig auf den Fall des Klägers übertragen. Dort heißt es: \n \nDer Anspruch des Klägers folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28 \nBeamtVG (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG). Danach erhält der Witwer einer \nBeamtin als Hinterbliebenenversorgung (auch) ein Witwergeld. Da der Begriff des Witwers auf \nden überlebenden Ehegatten einer Beamtin beschränkt ist, ist der Kläger als überlebender Le-\nbenspartner vom Regelungsbereich dieser Vorschriften bereits ihrem Wortlaut nach nicht er-\nfasst. Die Einbeziehung von Lebenspartnern im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Le-\nbenspartnerschaft vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) in die Hinterbliebenenversorgung wider-\nspricht darüber hinaus dem Willen des Gesetzgebers, weil dieser sich bewusst gegen die zu-\nnächst vorgesehene weitergehende Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern im Beamten-\nrecht entschieden hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, ZBR 2011, 304 \nm. w. N.; s.a. BT-Drs. 15/3445 S. 14; LT-Drs. 14/3016 S. 4 f.). Damit scheidet eine verfas-\nsungskonforme Auslegung der Vorschrift aus. Mangels einer vom Normgeber nicht beabsichtig-\nten planwidrigen Regelungslücke und nicht zuletzt in Anbetracht des im Beamtenversorgungs-\nrecht geltenden Gesetzesvorbehalts nach § 3 Abs. 1 BeamtVG (§ 2 Abs. 1 LBeamtVG) kommt \nauch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmungen auf Lebenspartnerschaften nicht \nin Betracht. \n \nDer geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwergeld - Hinterbliebe-\nnenversorgung wie ein verwitweter Ehepartner - ergibt sich jedoch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m. § 28 BeamtVG (§ 33 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 3 LBeamtVG) i. V. m. der Richtli-\nnie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die \nVerwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, 16). Nach Art. 1 \nder Richtlinie ist ihr Zweck die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der \nDiskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters \noder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung \ndes Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Nach Art. 2 Abs. 1 bedeutet \n„Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Sinne der Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittel-\nbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf, wobei nach \nArt. 2 Abs. 2. Buchst. a der Richtlinie eine unmittelbare Diskriminierung vorliegt, wenn eine Per-\nson wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine we-\nniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren \nwürde. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die je-\nweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. Dies zu beurteilen, ist Sache \n\n \n- 7 - \n- 6 -\ndes mitgliedstaatlichen Gerichts (EuGH, Urteile vom 01.04.2008 - C-267/06 “Maruko“ -, ZBR \n2008, 375 und vom 10.05.2011 - C-147/08 “Römer“ -, EuGRZ 2011, 278). \n \nDer Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet, denn bei der vom Kläger bean-\nspruchten Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts \nnach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie. Dem steht auch Erwägungsgrund 22 nicht entgegen, \nwonach die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und da-\nvon abhängige Leistungen unberührt lässt, denn die Verbindlichkeit und die allgemeine Anwen-\ndung des Unionsrechts wären gefährdet, wenn die Mitgliedstaaten Regelungen über Entgeltbe-\nstandteile mit dem Ergebnis an den Familienstand binden könnten, dass sie dadurch dem uni-\nonsrechtlichen Diskriminierungsverbot vollständig entzogen würden (vgl. EuGH, Urteile vom \n01.04.2008 und vom 10.05.2011, jeweils a. a. O.). Dessen ungeachtet liegt der Schwerpunkt \nder Hinterbliebenenversorgung auf ihrer Eigenschaft als Entgeltbestandteil, denn sie stellt eine \nLeistung dar, die der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat. Deshalb dürften die hier-\naus gewährten Leistungen bereits der Sache nach keine \"vom Familienstand abhängigen\" Leis-\ntungen im Sinne des vorgenannten Erwägungsgrundes sein (vgl. BVerwG, Urteil vom \n28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a. a. O.). \n \nDer Ausschluss der Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspart-\nnerschaft von der Gewährung des Witwergeldes stellt eine unmittelbare Diskriminierung im \nSinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG dar. Der Kläger wird als überleben-\nder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber einem Witwer nachteilig be-\nhandelt, weil ihm eine Hinterbliebenenversorgung nicht gewährt wird, während hinterbliebene \nEhepartner verheirateter Beamter eine solche beanspruchen können. Die nachteilige Behand-\nlung geschieht wegen der sexuellen Ausrichtung des Klägers, denn die eingetragene Lebens-\npartnerschaft ist Personen gleichen Geschlechts vorbehalten, während die Ehe nur von Perso-\nnen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden kann. Die Wahl des Familienstandes \nentspricht in der Regel der sexuellen Orientierung der Partner (vgl. hierzu auch BVerfG, Be-\nschlüsse vom 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 - 1 BvR \n611/07 und 1 BvR 2464/07 -, BVerfGE 126, 400). Die unterschiedliche Behandlung der verpart-\nnerten im Vergleich zu verheirateten Beamten stellt eine Diskriminierung dar, weil beide Grup-\npen sich im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung - jedenfalls im hier streitgegenständli-\nchen Zeitraum - in einer vergleichbaren Lage befinden. \n \nHinsichtlich der gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten bestehen keine maßgebli-\nchen Unterschiede zwischen Lebens- und Ehepartnern (mehr). In beiden Fällen soll der Beam-\nte in die Lage versetzt werden, sich selbst und seine Familie angemessen zu unterhalten. Zur \nErfüllung seiner Unterhaltspflichten zählt dabei auch die Vorsorge für den Todesfall (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a. a. O.). Wie die Ehe ist die eingetragene Le-\nbenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Un-\nterhalts- und Einstandspflicht. Auch die Lebenspartner erwarten, den gemeinsamen Lebens-\nstandard im Fall des Todes des Partners halten zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n07.07.2009 und vom 21.07.2010, jeweils a. a. O.). Anhaltspunkte für die Auffassung, die Be-\nschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf die Hinterbliebenen verheirateter Beamter solle \neinen Anreiz für Eheschließungen im Hinblick auf die bevölkerungspolitische Funktion der Ehe \nschaffen, lassen sich dem Zweck der Beamtenversorgung nicht entnehmen. Diese wird nicht \ngewährt, um einen Beitrag zur Förderung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe im Hin-\nblick auf deren gesellschaftliche Bedeutung zu leisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 \nC 47.09 -, a. a. O.). Der Regelung der Hinterbliebenenversorgung liegt keine familienpolitische \nZielsetzung zugrunde (so in Abgrenzung zum Familienzuschlag auch BVerwG, Urteile vom \n28.10.2010 - 2 C 10.09 -, NJW 2011, 1466 und - 2 C 21.09 -, DVBL 2011, 354). Allein die Tat-\nsache, dass Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft in Bezug auf die hier im Streit stehen-\nde Hinterbliebenenversorgung normativ unterschiedlich ausgestaltet sind - was gerade Aus-\ngangspunkt des Rechtsstreits ist -, nimmt dem jeweiligen Lebenssachverhalt nicht die Ver-\ngleichbarkeit. Vielmehr ist maßgeblich, dass sich der Lebenspartner im nationalen Recht hin-\nsichtlich der streitgegenständlichen Versorgungsbezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen \nSituation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der \nVergleichbarkeit hat sich dabei auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der \nVoraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten \nder Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie \nsie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind. Nicht vorzunehmen ist hin-\ngegen eine Prüfung, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht all-\n\n \n- 8 - \n- 7 -\ngemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist (EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a. a. O.; an-\nders noch BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33.06 -, ZBR 2008, 381; die hiergegen erho-\nbene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n31.08.2011 - 2 BvR 1979/08 - aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen). \n \nDas Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 (LPartG) sah bereits \nin seiner ursprünglichen, zum 01.08.2001 in Kraft getretenen Fassung in §§ 2 und 5 vor, dass \ndie Lebenspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zum angemessenen Unter-\nhalt nach Maßgabe der für Ehepartner geltenden Bestimmungen verpflichtet sind. Nach § 5 \nLPartG in der zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Überarbeitung \ndes Lebenspartnerschaftsrechts vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) sind die Lebenspartner ein-\nander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensge-\nmeinschaft angemessen zu unterhalten. Mit der Verweisung auf § 1360 Satz 2 BGB wurde \nzugleich bestimmt, dass ein Lebenspartner seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der \nPartnerschaft beizutragen, in der Regel durch Führung des Haushalts erfüllt, wenn ihm die \nHaushaltsführung überlassen ist. Die Unterhaltsrechte und -pflichten innerhalb von Ehen und \neingetragenen Lebenspartnerschaften sind damit weitgehend identisch geregelt, so dass die \nbei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstä-\nben zu bemessen ist; verallgemeinerungsfähige Unterschiede gibt es insoweit nicht (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a. a. O.). Im Zusammenhang mit der Änderung des Le-\nbenspartnerschaftsrechts zum 01.01.2005 wurde darüber hinaus nicht nur der Versorgungs-\nausgleich auf das Recht der eingetragenen Lebensgemeinschaft erstreckt (§ 20 LPartG), son-\ndern durch Einfügung des § 46 Abs. 4 SGB VI auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversi-\ncherung eine umfassende Annäherung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Eherecht \nvollzogen. Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente wird der Lebenspartner da-\nnach dem Ehegatten, die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund \nlässt sich im Bereich der Hinterbliebenenversorgung jedenfalls seit diesem Zeitpunkt \n(01.01.2005) - und damit für den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum - kein wesent-\nlicher Unterschied zwischen hinterbliebenen Ehegatten und hinterbliebenen Lebenspartnern \n(mehr) feststellen (vgl. hierzu für die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersver-\nsorgung: BAG, Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07 -, BAGE 129, 105; für die betriebliche Hin-\nterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungs-\nanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind: BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, \na. a. O.; BGH, Urteile vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09 und IV ZR 267/04 -, MDR 2010, 1185 f.). \nUnabhängig vom jeweiligen Versorgungsträger liegt es in der maßgeblichen Zielsetzung der \nHinterbliebenenversorgung, dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs Rechnung zu tragen (vgl. \nhierzu bereits BVerwG, Urteil vom 25.07.2007, a. a. O.). Die Ausgestaltung der Hinterbliebe-\nnenversorgung trägt insoweit Sachverhalten Rechnung, die bei Ehen und Lebenspartnerschaf-\nten sowie Beamten und Angestellten in gleicher Weise auftreten. \n \nDer Gesetzgeber hat bei der Regelung der Witwen- bzw. Witwerversorgung dem Grunde nach \nnicht zwischen Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, und kinderlosen Ehen unter-\nschieden (vgl. für die Höhe des Witwen-/Witwergeldes lediglich den Sonderfall eines mehr als \nzwanzigjährigen Altersunterschieds in § 20 Abs. 2 BeamtVG und § 34 Abs. 2 LBeamtVG). So-\nweit grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, knüpft die ge-\nsetzliche Regelung der Hinterbliebenenversorgung hieran nicht an. Ebensowenig wird an einen \ngegebenenfalls erweiterten Alimentationsbedarf des überlebenden Ehegatten aufgrund von \nKindererziehungszeiten angeknüpft. Weder ist jede Ehe auf Kinder ausgelegt, noch greift das \nModell der „Versorgerehe“, vielmehr ist beides auch für eingetragene Lebenspartnerschaften \ndenkbar (hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, a. a. O.). Ein die unter-\nschiedliche Behandlung im Bereich der Hinterbliebenenversorgung rechtfertigender (angeblich \nnoch) in der Lebenswirklichkeit anzutreffender typischer Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte \nnamentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen \nbei der Erwerbstätigkeit tatsächlich vom anderen Ehegatten Unterhalt erhält, während bei der \nLebenspartnerschaft typischerweise nicht von einem Unterhaltsbedarf eines der Partner aus-\ngegangen werden muss (so noch BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 -, BVerwGE 129, \n129; s.a. Beschluss vom 21.07.2008 - 6 B 33.08 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 51 \nm. w. N.), trifft, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 07.07.2009 (a. a. O.) \nklargestellt hat, nicht zu. Bereits die Einführung der gegenüber der Witwenversorgung inhalts-\ngleichen Witwerversorgung erfolgte insoweit vor dem Hintergrund gleichberechtigter Partner-\nschaft von Mann und Frau (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 11.04.1967 - 2 BvL 3/62 -, \nBVerfGE 21, 329) und schon 1975 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass von \n\n \n- 9 - \n- 8 -\neiner „typisierten Normalehe“ mit einem Versorger und einem Haushälter nicht mehr ausge-\ngangen werden kann (Urteil vom 12.03.1975 - 1 BvL 15/71 u. a. -, BVerfGE 39, 169). \n \nDie vergleichbare Lage zwischen Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft \nund einer Ehe im Hinblick auf die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung besteht nicht erst \nseit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2009 (a. a. O.), sondern (je-\ndenfalls) bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum seit 01.01.2005 (offen gelassen von \nBVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a. a. O. unter Hinweis auf das Urteil zum Famili-\nenzuschlag vom 28.10.2010 - 2 C 10.09 -, a. a. O.). Die Entscheidung des Bundesverfas-\nsungsgerichts vom 07.07.2009 (a. a. O.) zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und \nEhe in der betrieblichen Altersversorgung hat nicht erst für den Entscheidungszeitpunkt eine \n„normative Vergleichbarkeit“ hergestellt, sondern bezieht sich auch in der Sache auf den Zeit-\nraum seit dem 01.01.2005 (vgl. hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.06.2010 - 1 \nBvR 170/06 -, DVBl 2010, 1098). Offen bleiben kann hier, ob der unionsrechtliche Anspruch auf \nGleichbehandlung bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG am \n02.12.2003 (Art. 18 Satz 1) besteht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.05.2011, a. a. O.). \n \nDer Kläger kann sich auf die Richtlinie 2000/78/EG auch unmittelbar berufen. \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der \nEinzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und \nhinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestim-\nmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das natio-\nnale Recht umgesetzt hat. Eine Unionsvorschrift ist unbedingt, wenn sie eine Verpflichtung \nnormiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit \nauch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Sie ist \nhinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt \nwerden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (EuGH, Ur-\nteil vom 01.07.2010 - C-194/08 “Gassmayr“ -, EuGRZ 2010, 296 m. w. N.). Eine Richtlinie ist \nauch dann unmittelbar anwendbar, wenn Umsetzungsmaßnahmen zwar in Kraft getreten sind, \ndiese aber eine vollständige Anwendung der Richtlinie nicht tatsächlich gewährleisten (EuGH, \nUrteil vom 11.07.2002 - C-62/00 “Marks & Spencer“ -, Slg. 2002, I-6325). Diese Voraussetzun-\ngen sind im vorliegenden Fall gegeben. \n \nDie Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Hin-\nterbliebenenversorgung nicht innerhalb der Umsetzungsfrist vollständig in deutsches Recht \numgesetzt worden. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den \nsie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den in-\nnerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Der Mitgliedstaat hat bei der Umset-\nzung der Richtlinie in rechtstechnischer Hinsicht daher eine gewisse Wahlfreiheit, doch muss er \njedenfalls sicherstellen, dass die vollständige und effektive Anwendung der Richtlinie in hinrei-\nchend klarer und bestimmter Weise gewährleistet ist. Soweit die Richtlinie Ansprüche des Ein-\nzelnen begründen soll, muss insbesondere erreicht werden, dass die Begünstigten in der Lage \nsind, von ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Ge-\nrichten geltend zu machen (EuGH, Urteile vom 30.05.1991 - C-361/88 -, Slg. 1991, I-2567 und \nvom 13.12.2007 - C-418/04 -, Slg. 2007, I-10947). Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entge-\ngenstehen, müssen daher aufgehoben oder geändert werden. Andernfalls muss auf andere \ngeeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass \ndie sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der Rechtsordnung des Mitglied-\nstaats wird. \n \nDiesen Anforderungen wird die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in §§ 18 ff. und 28 \nBeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) nicht gerecht. Die Vorschriften schließen die hinterbliebenen \nLebenspartner eines Beamten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung nach den für \nEhepartner geltenden Vorschriften aus. Insofern ist die Umsetzung der Richtlinie unvollständig \ngeblieben. Es wäre erforderlich gewesen, die einer Einbeziehung der Lebenspartnerschaften \nentgegenstehenden Vorschriften zu ändern und einen entsprechenden Anspruch im deutschen \nRecht zu verankern. Auch der Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom \n14.08.2006 (BGBl. I S. 1897) hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie \n2000/78/EG in deutsches Recht geführt. Zwar verfolgt das Gesetz das Ziel, Benachteiligungen \naus den in § 1 genannten Gründen - dazu zählen auch Benachteiligungen wegen der sexuellen \nIdentität - zu verhindern oder zu beseitigen. Es begründet jedoch keine über die §§ 18 ff. und \n\n \n- 10 - \n- 9 -\n28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) hinausgehenden Leistungsansprüche. Die Gewährung von \nSekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie \nnicht aus (BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a. a. O.). \n \nDie maßgeblichen Richtlinienvorschriften - insbesondere Art. 1 bis 3 und 16 - sind auch inhalt-\nlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkun-\ngen zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a. a. O.). Aus Art. 16 \nBuchst. a der Richtlinie ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem unionsrechtli-\nchen Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu \nändern. Als Folge der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG sind §§ 18 ff. und \n28 BeamtVG (§§ 30 ff. LBeamtVG) insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unions-\nrecht nicht in Einklang stehen. Der sich aus dem Wortlaut der Vorschriften ergebende Aus-\nschluss der Hinterbliebenen eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beam-\nten von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung für Verheiratete kann dem Anspruch \ndes Klägers deshalb nicht entgegengesetzt werden. Vielmehr müssen die Vorschriften als \nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch so angewandt werden, dass sie nicht zu \neiner Diskriminierung von Beamten führen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft le-\nben und sich im Übrigen in einer mit Eheleuten vergleichbaren Situation befinden. Dies kann \nnur dadurch geschehen, dass verpartnerte Beamtinnen und Beamte so behandelt werden wie \nverheiratete. Dass dies über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgeht \nund bedeutet, einen vom Normgeber geregelten Anspruch einer von ihm bewusst nicht erfass-\nten Gruppe von Begünstigten zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. Denn anders lässt sich im \nvorliegenden Fall die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG nicht herstellen. § 3 \nBeamtVG (§ 2 LBeamtVG) steht dem Anspruch deshalb nicht entgegen. Das mitgliedstaatliche \nGericht hat vielmehr von mehreren denkbaren Möglichkeiten zur Umsetzung des Unionsrechts \ndie effektivste zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 2 C 47.09 -, a. a. O. m. w. N.). \n \nbb. Die Verletzung des Diskriminierungsverbots bestand auch in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis \nzum 31. Dezember 2004. Auch insoweit kann der Kläger die Gleichbehandlung mit Witwen und Wit-\nwern verlangen. Die unterschiedliche Behandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften \nbewirkte auch in diesem Zeitraum eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung. \n \nDie bei dieser Prüfung abzuwägenden Situationen müssen nicht identisch, sondern nur vergleichbar \nsein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt sein, sondern muss spezi-\nfisch und konkret für die betreffende Leistung erfolgen. Der Vergleich der Situationen ist auf eine Analy-\nse zu stützen, die sich auf die Rechte und Pflichten verheirateter Personen und eingetragener Lebens-\npartner, wie sie sich aus den anwendbaren innerstaatlichen Bestimmungen ergeben, konzentriert, die \nunter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der im Ausgangsver-\nfahren fraglichen Leistung relevant sind, und darf nicht in der Prüfung bestehen, ob die eingetragene \nLebenspartnerschaft der Ehe im nationalen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist \n(EuGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – C-147/08 –, NJW 2011, 2187 – Römer). \n \nFür das Witwergeld ist die Unterhalts- und Beistandspflicht der Eheleute prägend. Diese Pflicht war \nauch zwischen dem 1. März 2004 und dem 31. Dezember 2004 für die Ehe und die eingetragene Le-\nbenspartnerschaft vergleichbar. Die bestehenden Unterschiede waren von so geringem Gewicht, dass \nfür die hier begehrte Leistung eine vergleichbare Situation bestand (vgl. auch EuGH, Urteil vom \n10. Mai 2011 – C-147/08 – Römer, Tz. 47; BVerfGE 126, 400, 423; BVerfG, Beschluss vom 19. Juni \n2012 – 2 BvR 1397/09 –, NVwZ 2012, 1304; BVerwGE 129, 129, 134 f.). \n \nDie allgemeine Beistandspflicht der Lebenspartner ist seit 2001 unverändert in § 2 LPartG geregelt. Die \nLebenspartner sind einander danach zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebens-\ngestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. Ein Unterschied zur Ehe ergibt sich hin-\nsichtlich der Beistandspflicht nicht (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 2 \nLPartG Rn. 1). Bei der Unterhaltspflicht sind nur der Unterhalt während des Bestands der Lebenspart-\nnerschaft und während des Getrenntlebens von Interesse. Der nachpartnerschaftliche Unterhalt kann \nausgeklammert werden, weil der geschiedene Ehegatte nicht Witwer i. S. d. §§ 19, 28 BeamtVG ist \n(vgl. § 22 Abs. 2 BeamtVG). In dem betrachteten Zeitraum bestimmte § 5 LPartG für den Unterhalt \nwährend der Partnerschaft, dass die Lebenspartner einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet \nsind; die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Damit war bereits \n2001 im Wesentlichen die Übernahme des Unterhaltsrechts zusammenlebender Ehepaare erfolgt (vgl. \nWacke, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl., Ergänzungsband, § 5 LPartG Rn. 1). 2005 sind Verweisungen \nauf § 1360 Satz 2 und § 16 Abs. 2 LPartG sowie die Regelung in § 5 hinzugekommen, dass der ange-\n\n \n- 11 - \n- 10 -\nmessene Unterhalt durch die Arbeit und aus dem Vermögen der Lebenspartner zu leisten ist. Darin liegt \neine weitere Annäherung der Normenbestände für Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft. Die \nAuswirkungen der jeweiligen Regelungen auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Eheleuten und Le-\nbenspartnern waren aber schon im hier betrachteten Zeitraum bei wertender Betrachtungsweise sehr \nähnlich. Beim Getrenntlebensunterhalt war der Abstand der eingetragenen Lebenspartnerschaft von \nder Ehe vor 2005 noch deutlicher; hier sind 2005 noch wesentliche Änderungen erfolgt (vgl. v. Dick-\nhuth-Harra, FÜR 2005, 273, 275). § 12 LPartG sah in Absatz 1 vor, dass bei Getrenntleben ein Le-\nbenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögens-\nverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen kann; der nichter-\nwerbstätige Lebenspartner kann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit \nselbst zu verdienen, es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Be-\nrücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der \nLebenspartner nicht erwartet werden kann. Absatz 2 bestimmte, dass ein Unterhaltsanspruch zu versa-\ngen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten \nunbillig wäre; § 1361 Abs. 4 und § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Eine \ngegenseitige Pflicht zum Getrenntlebensunterhalt nach Maßgabe der lebenspartnerschaftlichen Le-\nbens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse war auch damit schon vorgesehen. Insgesamt ergibt sich \neine so große Vergleichbarkeit des Rechtsrahmens von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, \ndass die vorhandenen rechtlichen Unterschiede in Bezug auf Zweck und Voraussetzungen des Witwer-\ngeldes von geringer Bedeutung waren. \n \nDas Erfordernis einer Gleichstellung beim Arbeitsentgelt ergibt sich aus einer unterschiedlichen Heran-\ngehensweise von Unionsrecht und nationalem Recht. Im deutschen Recht ist in den familienrechtlichen \nKernregelungen in den hier betrachteten Bereichen von vornherein ein hohes Maß an Vergleichbarkeit \nvon Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft verwirklicht worden. Größere Unterschiede waren vor \nallem bei den Folgewirkungen in anderen Rechtsgebieten, etwa dem Steuerrecht und dem Recht der \nsozialen Sicherung, aber auch im Recht der Beamtenversorgung vorgesehen. Diese Unterschiede wur-\nden und werden schrittweise verringert. Die RL 2000/78/EG knüpft aber an die Vergleichbarkeit in den \nfamilienrechtlichen Kernregelungen das Diskriminierungsverbot im Bereich des Arbeitsentgelts. Das \nergibt sich aus der Vorgabe des EuGH, der Vergleich der Situationen sei auf eine Analyse zu stützen, \ndie sich auf die Rechte und Pflichten verheirateter Personen und eingetragener Lebenspartner, wie sie \nsich aus den anwendbaren innerstaatlichen Bestimmungen ergeben, konzentriert, die unter Berücksich-\ntigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevant sind, \nund dürfe nicht in der Prüfung bestehen, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe im nationa-\nlen Recht allgemein und umfassend rechtlich gleichgestellt ist. Soweit die genannten Folgewirkungen \nsich auf das Arbeitsentgelt im unionsrechtlichen Sinne auswirken, bestand hinsichtlich des zeitlichen \nVerlaufs der Gleichstellung kein Spielraum für den nationalen Gesetzgeber. Sie musste sogleich erfol-\ngen. \n \nDas Gericht folgt daher nicht der – nicht entscheidungstragenden – Annahme des Bundesarbeitsge-\nrichts, eine vergleichbare Situation habe der Gesetzgeber nicht bereits durch das Lebenspartner-\nschaftsgesetz in der ursprünglichen, am 1. August 2001 in Kraft getretenen Fassung geschaffen. Die-\nses Gesetz habe zwar in § 5 bereits eine Unterhaltspflicht für Lebenspartner vorgesehen, jedoch Fra-\ngen der Altersversorgung nicht zum Gegenstand gehabt. Das habe sich erst durch das am \n1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts geändert. \nDurch dieses Gesetz sei ein Versorgungsausgleich wie bei der Ehescheidung auch bei der Aufhebung \nder Lebenspartnerschaft eingeführt worden. Weiter sei § 46 SGB VI ergänzt und damit die eingetrage-\nne Lebenspartnerschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehe gleichgestellt worden (BAG, \nUrteil vom 11. Dezember 2012 – 3 AZR 684/10 –, juris). Darauf, ob gerade die Regelungen zur Alters-\nversorgung vergleichbar waren, kam es aber nach der Rechtsprechung des EuGH nicht an (vgl. auch \nVGH BW, Urteil vom 3. April 2012 – 4 S 1773/09 –, juris; 5. Absatz des oben wiedergegebenen Aus-\nzugs). Zu prüfen war, ob die Rechte und Pflichten von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern \nvergleichbar waren, die unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewäh-\nrung der fraglichen Leistung relevant waren. Das sind die Beistands- und Unterhaltspflicht, deren Erfül-\nlung dem Ehegatten oder Lebenspartner mit dem Tode des Soldaten nicht mehr zur Bestreitung des \nLebensunterhalts dienen kann. Auch wenn man die vom Bundesarbeitsgericht angesprochenen \nRechtsbereiche in die Betrachtung mit einbezieht, ergibt sich aber nichts anderes. Der Versorgungs-\nausgleich nach dem Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft hat im Hinblick auf die Funktion des Wit-\nwergeldes, das dem geschiedenen Ehegatten grundsätzlich nicht zusteht, eine nur geringe Bedeutung. \nDass der Gesetzgeber im Bereich der Rentenversicherung, der nach Art. 3 Abs. 3 der RL 2000/78/EG \nnicht von deren Diskriminierungsverbot erfasst wird, die Gleichstellung erst zu einem späteren Zeit-\n\n \n- 12 - \n- 11 -\npunkt angeordnet hat, ermöglicht keinen Schluss darauf, ob im Hinblick auf das Arbeitsentgelt im Sinne \nder RL 2000/78/EG schon vorher eine Diskriminierung vorlag. \n \n2. Der Kläger hat wegen des Todes seines Lebenspartners einen Anspruch auf Sterbegeld. \n \na. Anspruchsgrundlage ist § 43 Abs. 1 SVG i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1, 3 BeamtVG (in der vom \n1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom \n20. Dezember 2001, BGBl I S. 3926) i. V. m. RL 2000/78/EG. Beim Tode eines Beamten mit Dienstbe-\nzügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten danach der überlebende Ehe-\ngatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das gilt entsprechend beim Tode eines Ruhe-\nstandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten \nhat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Un-\nterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. \n \nb. Abgesehen von der Witwereigenschaft sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1, 3 \nBeamtVG erfüllt. Der Lebenspartner war Soldat im Ruhestand mit Ruhegehalt. Der Kläger war auch \nvorrangig vor dessen Söhnen zu berücksichtigen. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist für die Be-\nstimmung des Zahlungsempfängers, wenn mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden sind, die \nReihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grun-\ndes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden. Überlebende \nEhegatten werden vor den Abkömmlingen aufgezählt. Das Ermessen nach Hs. 2 hat die Beklagte nicht \nausgeübt, für einen wichtigen Grund ist auch nichts ersichtlich. \n \nc. Die Anspruchsgrundlage ist auf den Kläger anzuwenden, obwohl er nicht im Wortsinne Witwer ist, \nweil die Nichtanwendung auf den überlebenden Lebenspartner die RL 2000/78/EG verletzt. \n \naa. Die RL 2000/78/EG ist auf die gesamte Hinterbliebenenversorgung, also auch auf das Sterbegeld, \nanzuwenden (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 47/09 –, NVwZ 2011, 192). Sie ist unmittel-\nbar anwendbar (s.o. 1.c.aa.). \n \nbb. Eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung liegt vor. Ehen und eingetragene Lebens-\npartnerschaften befanden sich im Zeitpunkt des Todes des Lebenspartners am 25. Februar 2004 im \nHinblick auf das Sterbegeld in einer vergleichbaren Lage. \n \nDas Sterbegeld ist eine Versorgungsleistung eigener Art, die dazu dienen soll, die Kosten der letzten \nKrankheit und der Beerdigung des Verstorbenen zu decken. Auch soll den Hinterbliebenen damit die \nUmstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse infolge des Todesfalls in gewisser Weise erleichtert \nwerden (Strötz, in: GKÖD Bd. I, § 18 BeamtVG Rn. 3). \n \nDie Lebensverhältnisse der Lebenspartnerschaft werden in wirtschaftlicher Hinsicht im Wesentlichen \ndurch die zwischen den Lebenspartnern bestehende Unterhaltsverpflichtung geprägt. Dass insoweit \nauch 2004 bereits Vergleichbarkeit bestand, wurde oben 1.c.bb. ausgeführt. Dies gilt auch für die Kos-\nten der letzten Krankheit, deren Tragung zum Unterhalt nach § 1360a BGB gehören kann (vgl. Bruder-\nmüller, in: Palandt, BGB 72. Aufl. 2013, § 1360a Rn. 2). Auf diese Vorschrift verwies § 5 LPartG schon \nin seiner ursprünglichen Fassung. \n \nDie Beerdigungskosten trägt gemäß § 1968 BGB der Erbe. Der überlebende Lebenspartner des Erb-\nlassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten \nOrdnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe, § 10 Abs. 1 Satz 1 LPartG. \nDie Vorschrift bestand schon vor 2005. Mit Ehegatten wurden Lebenspartner insoweit nach diesem \nZeitpunkt weiter gleichgestellt, als die Vorschrift des § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB übertragen wurde, wo-\nnach der Lebenspartner, wenn mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammentreffen, auch \nvon der anderen Hälfte den Anteil erhält, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufallen würde. \nAuch § 1934 BGB wurde erst später übernommen. Für die seinerzeit als gesetzlicher Güterstand vor-\ngesehene Ausgleichsgemeinschaft galt nach § 6 Abs. 2 Satz 4 LPartG in der 2004 geltenden Fassung \nzudem die „güterrechtliche Lösung“. § 1371 BGB wurde für entsprechend anwendbar erklärt, so dass \nsich der gesetzliche Erbteil wie bei der Zugewinngemeinschaft um ein Viertel erhöhte. Erst 2005 wurde \nauch § 1931 Abs. 4 BGB übernommen, wonach bei Gütertrennung, wenn der Erblasser ein oder zwei \nKinder hatte, der überlebende Lebenspartner und die Kinder zu gleichen Teilen erben. Insgesamt war \ndas Erbrecht schon 2004 stark angenähert. Die Erbquote, die auch für die Höhe der Tragung der Be-\nstattungskosten bedeutsam ist, war nur dann unterschiedlich, wenn entweder nur Verwandte dritter \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nOrdnung, und zwar zugleich Großeltern und deren Abkömmlinge, vorhanden waren, oder wenn keine \nAusgleichsgemeinschaft vereinbart war. \n \n3. Der Kläger hat Anspruch auf Prozesszinsen für das Sterbegeld, aber nicht für das Witwergeld. \n \nDie Erhebung dieses Anspruchs in der Berufungsinstanz ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 264 \nNr. 2 ZPO zulässig. \n \nDer Anspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 291 Satz 1 BGB. Die Vorschrift ist \nim öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige \nRegelung enthält. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der \nRechtshängigkeit an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, auch wenn er nicht \nim Verzug ist. Danach muss eine Geldforderung rechtshängig geworden sein (§ 90 VwGO). Prozess-\nzinsen können auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar \nauslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise \nkonkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung \nalso eindeutig bestimmt ist. Allerdings braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsaus-\nspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein \nrechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Daran fehlt es, wenn es zur Ermittlung der Höhe der \nForderung noch einer weiteren Rechtsanwendung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 – \n6 B 80/04 –, juris, m. w. N.). \n \nDas Beamtenversorgungsgesetz enthält keine Bestimmung, die die Zahlung von Prozesszinsen aus-\nschließt (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28/97 –, NJW 1998, 250). Das dem Kläger zustehen-\nde Sterbegeld kann rein rechnerisch ermittelt werden. Das Sterbegeld betrug das Zweifache des Ruhe-\ngehalts zuzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Familienzuschlag der Stufe 1 und der nach \ndem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags und ausschließlich der \nAuslandskinderzuschläge und der Vergütungen (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 50 Abs. 1 BeamtVG in der 2004 \ngeltenden Fassung). Soweit über die Höhe der Bezüge des Verstorbenen bereits unanfechtbar ent-\nschieden war, konnten keine Einwendungen mehr erhoben werden (GKÖD, O § 18 BeamtVG Rn. 27). \nÜber den Familienzuschlag der Stufe 1 war durch bestandskräftigen Bescheid vom 4. September 2001 \nentschieden. Ein Unterschiedsbetrag kam nicht in Betracht, ebensowenig ist ersichtlich, dass hinsicht-\nlich Auslandskinderzuschlägen oder Vergütungen eine Rechtsanwendung erforderlich sein könnte. \n \nZur Ermittlung der Höhe des Witwergeldes bedarf es einer weiteren Rechtsanwendung. § 20 BeamtVG \nsieht je nach dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine unterschiedliche Höhe des Witwergeldes \nvor. Insbesondere ist zu prüfen, ob § 20 Abs. 2 BeamtVG Anwendung findet, worüber – abstrakt be-\ntrachtet – Streit entstehen kann. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 161 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des erledig-\nten Teils sind der Beklagten aufzuerlegen, weil sie ohne Erledigung nach dem oben 1. Ausgeführten \nvoraussichtlich unterlegen wäre. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. \n \nDie Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, soweit der Klage stattgegeben worden \nist, weil die Frage, von welchem Zeitpunkt an ein hinterbliebener eingetragener Lebenspartner bei Vor-\nliegen der Voraussetzungen im Übrigen Hinterbliebenenversorgung beanspruchen kann, grundsätzliche \nBedeutung hat. Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nicht vorliegen. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDas Urteil kann durch Revision angefochten werden, soweit die Revision zugelassen worden ist. \n \nDie Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich), \n\n \n \n- 13 -\n \nschriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei \ndem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-\ndung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor \nihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, \ndie Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. \n \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision \nund für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen \nRechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates \nder Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertre-\nten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beam-\nte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n \nSoweit die Revision nicht zugelassen worden ist, kann die Nichtzulassung der Revision durch Be-\nschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben ge-\nnannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ndargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet \nwerden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates \nder Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertre-\nten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beam-\nte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Jörgensen \ngez. 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