{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-08-14","aktenzeichen":"1 B 98/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 98/12 \n(VG: 1 V 445/12) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Traub, \nDr. Harich und Dr. Grundmann am 14. August 2012 beschlossen: \n \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \n– 1. Kammer – vom 05.04.2012 wird zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf \n5.000,-- Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nMit Beschluss vom 19.03.2012 wurde der Antragsteller aus der CDU-Fraktion der Stadtverordnetenver-\nsammlung Bremerhaven ausgeschlossen. Über die Klage des Antragstellers auf Feststellung der Un-\nwirksamkeit dieses Beschlusses ist bisher noch nicht entschieden worden. Auf Antrag des Antragstel-\nlers hat das Verwaltungsgericht – 1. Kammer - mit Beschluss vom 05.04.2012 die Antragsgegnerin im \nWege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller einstweilen an ihren Sitzungen teil-\nnehmen zu lassen. \n \nDie dagegen erhobene Beschwerde, bei deren Überprüfung der Senat auf die dargelegten Gründe \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Auffassung des Verwaltungsge-\nrichts, es spreche Überwiegendes dafür, dass sich der Ausschluss des Antragstellers als materiell \nrechtswidrig erweisen werde, ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n \nDer Fraktionsausschluss bedarf nach § 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin zur Recht-\nfertigung eines wichtigen Grundes. Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung der einschlägigen \nRechtsprechung zu Recht festgestellt, ein wichtiger Grund könne u.a. darin gesehen werden, dass ein \nMitglied das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört habe, dass den übrigen Fraktionsmitgliedern die \nweitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden könne. Auf diese Begründung hatte sich die Antrags-\ngegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 29.03.2012 berufen. Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, \ndass das Verwaltungsgericht der Fraktion hinsichtlich der Würdigung, ob das Vertrauensverhältnis \nnachhaltig gestört ist und eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar erscheint, einen Beurteilungsspiel-\nraum zubilligt und die gerichtliche Kontrolle auf einen Verstoß gegen das Willkürverbot beschränkt \nsieht. \n \nDie Willkürkontrolle beinhaltet allerdings die Prüfung, ob die Entscheidung über den Fraktionsaus-\nschluss auf einer belastbaren Tatsachengrundlage beruht. Eine von sachfremden und willkürlichen \nErwägungen freie Entscheidung der Fraktion setzt grundsätzlich voraus, dass die Fraktionsmitglieder \n\n \n- 3 - \n- 2 -\ndie zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Grunde gelegt haben (BerlVerfGH, Urteil \nvom 22.11.2005 – VerfGH 53/05 -, NVwZ-RR, 441 <445>). Dies bedeutet für die hier gegebene Be-\ngründung einerseits, dass die Annahme, das ausgeschlossene Fraktionsmitglied habe das Vertrauens-\nverhältnis nachhaltig gestört, auf Tatsachen beruht, die geeignet sind zu belegen, dass dieses Frakti-\nonsmitglied für die Störung des Vertrauensverhältnisses verantwortlich ist. Nur wenn die Verantwort-\nlichkeit für den entstandenen Konflikt dem Fraktionsmitglied eindeutig zuzuordnen ist, kann dieser Kon-\nflikt willkürfrei durch dessen Ausschluss gelöst werden. Weiterhin erfordert die Annahme, eine weitere \nZusammenarbeit mit diesem Fraktionsmitglied sei den übrigen Fraktionsmitgliedern nicht zumutbar, \neine mit Tatsachen unterlegte Prognose darüber, dass das gestörte Vertrauen nicht wieder hergestellt \nwerden kann. Zu den Tatsachen, die die Fraktion zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat, ist \ndas betroffene Fraktionsmitglied anzuhören. Die in § 8 Abs. 3 der Geschäftsordnung niedergelegte \nPflicht, dem Betroffenen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, stellt eine \nqualifizierte Anhörungspflicht dar. Der Betroffene muss die Möglichkeit haben, sich mit den gegen ihn \nerhobenen Vorwürfen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Dies setzt voraus, dass ihm die Ausschluss-\ngründe vollständig schriftlich mitgeteilt wurden (vgl. Schmidt-Jortzig/Hansen NVwZ 1994, 116 (118), \nOVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.04.2012 – 2 B 105/12 -, BeckRS, 49898). \n \nGemessen an diesen Maßstäben spricht Überwiegendes dafür, dass der Fraktionsausschluss des An-\ntragstellers keinen Bestand haben kann. \n \nFür die Annahme, der Antragsteller sei allein für eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses \ninnerhalb der Fraktion verantwortlich, fehlt es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Zwar hat er \ndurch seine Presseerklärung vom 10.03.2012 eine mögliche Ursache für eine Störung des Vertrauens-\nverhältnisses gesetzt. Ob nach der Veröffentlichung eine ernsthafte atmosphärische Störung zwischen \nden Mitgliedern der Antragsgegnerin und eine nachhaltige Schädigung des Ansehens der Antragsgeg-\nnerin in der Öffentlichkeit eingetreten ist, kann unter Zugrundelegung eines beschränkten gerichtlichen \nÜberprüfungsmaßstabes offen bleiben. Es liegt jedoch nahe, dass das Vertrauensverhältnis bereits \ndurch nicht vom Antragsteller herrührende Handlungen belastet war. Dies belegen nicht zuletzt die \nVorgänge bei der Klausurtagung der Antragsgegnerin vom 10.03.2012. Mag auch nach Auffassung der \nden Ausschluss des Antragstellers tragenden Fraktionsmehrheit nach der Presseerklärung des An-\ntragstellers vom 10.03.2012 „das Maß voll“ (vgl. Debattenbeitrag des Fraktionsmitglieds Skusa in der \nFraktionssitzung der Antragsgegnerin vom 19.03.2012) gewesen sein, ist es vorliegend nicht sachlich \nbegründet, hierfür nur den Antragsteller, der hierfür möglicherweise den zeitlich letzten Betrag geleistet \nhat, zur Verantwortung zu ziehen. \n \nDie Prognose der Antragsgegnerin darüber, dass die vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Fraktion \nmit dem Antragsteller auch in Zukunft nicht möglich sei, deckt sich inhaltlich mit ihren Überlegungen zur \nVerhältnismäßigkeit des Fraktionsausschlusses. Sie stützt sich insoweit auf die ihrer Meinung nach \nfehlende Bereitschaft des Antragstellers, die bestehenden Konflikte zu klären. Die mit der Beschwerde \nvorgetragenen Annahmen, dem Antragsteller fehle eine grundsätzliche Bereitschaft zur Kompromiss-\nfindung, bei seiner erklärten Bereitschaft zur sachorientierten Zusammenarbeit handele es sich um ein \nLippenbekenntnis und der Antragsteller habe infolge seines Geltungsstrebens eine ungezügelte Nei-\ngung, Parteiinterna zu veröffentlichen, um die Aufmerksamkeit der Presse zu erregen, könnten zwar \nabstrakt geeignet sein, eine solche fehlende Mitwirkungsbereitschaft zu belegen. Sie beruhen jedoch \neinerseits nicht auf einer feststehenden Tatsachengrundlage und andererseits nicht auf Tatsachen, zu \ndenen der Antragsteller im Ausschlussverfahren angehört wurde. \n \nDie Antragsgegnerin stützt ihre Annahmen auf die Nichtbeachtung des Gesprächsangebots des Frakti-\nonsvorsitzenden am 10.03.2012 durch den Antragsteller, auf von ihm ausgegangene frühere Medienin-\nformationen, auf sein Verhalten während der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am \n20.03.2012 und auf dessen Übertritt zur niedersächsischen CDU am 13.04.2012. \n \nOb der Antragsteller ein Gesprächsangebot des Fraktionsvorsitzenden zur Konfliktklärung vom \n10.03.2012 ignoriert hat, erscheint jedoch nach derzeitigem Sachstand offen. Die hierzu von den Betei-\nligten vorgetragenen Tatsachenbehauptungen sind widersprüchlich. So hat der Antragsteller geltend \ngemacht, er habe den Fraktionsvorsitzenden am 10.03.2012 auf den Vorfall aufmerksam gemacht, \nhierauf jedoch keine Reaktion erhalten. Der Fraktionsvorsitzende macht demgegenüber geltend, den \nAntragsteller aufgefordert zu haben, ihn am selben Abend zur Klärung der Angelegenheit anzurufen, \nwas der Antragsteller bestreitet. Sollte sich insoweit der Sachverhalt nicht weiter aufklären lassen, gin-\nge dies zu Lasten der Antragsgegnerin. Sollte der Antragsteller ein am 10.03.2012 gemachtes Ge-\nsprächsangebot unbeachtet gelassen haben, würde dies allein nicht ausreichen, um auf seine fehlende \nBereitschaft zur Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses zu schließen, denn er hat am \n\n \n \n- 3 -\n19.03.2012 seine Bereitschaft zur weiteren sachlichen Zusammenarbeit in der Fraktion erklärt und sei-\nne Äußerung über den angeblich schlechten Charakter seiner Fraktionskollegen als Fehler bezeichnet. \n \nZu den der Pressemitteilung vom 10.03.2012 vorangegangenen Informationen des Antragstellers an \ndie Medien wurde der Antragsteller nicht angehört. Das Verhalten des Antragstellers vor dem \n10.03.2012 war nicht Gegenstand des Fraktionsausschlussverfahrens. Der gegenüber dem Antragstel-\nler erhobene Vorwurf lautete ausweislich des an ihn gerichteten Schreibens des Fraktionsvorstandes \nvom 17.03.2012 lediglich, er habe aus einer internen Sitzung der Fraktion im Rahmen ihrer Klausurta-\ngung am 10.03.2012 Informationen an die örtliche Presse gegeben, ohne eine Klärung mit dem Frakti-\nonsvorstand zu suchen. \n \nSoweit sein Verhalten vor dem 10.03.2012 bei der Entscheidung der Fraktionsmehrheit für seinen Aus-\nschluss eine Rolle gespielt haben sollte, wurde der Antragsteller über diese Gründe nicht vorher schrift-\nlich unterrichtet und er hatte demzufolge auch keine Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. \n \nFür zeitlich nach dem Beschluss über den Fraktionsausschluss eingetretene Tatsachen war naturge-\nmäß eine vorhergehende Anhörung nicht möglich. Diese können auch nicht Grundlage der Entschei-\ndung der Fraktion vom 19.03.2012 gewesen sein. \n \nDa erhebliche Gründe für einen Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache bestehen, ist auch die \nAnnahme eines Anordnungsgrundes durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. \n \nDie Verfahrenskosten hat die Bremerhaven zu tragen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.2010 \n– 1 A 192/08 -). \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \n \ngez. Traub \ngez. Dr. Harich \ngez. Dr. Grundmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-08-14/1-b-98-12","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-08-14/1-b-98-12","retrieved":"2026-07-09 04:52:25.979498+00:00"},"card":{"id":"ovg-bremen/2012-08-14/1-b-98-12","court":"OVG Bremen","court_id":"ovg-bremen","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2012-08-14","dockets":["1 B 98/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Bremen, Beschluss vom 14.08.2012 – 1 B 98/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-08-14/1-b-98-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts\n– 1. 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