{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-06-13","aktenzeichen":"1 B 109/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 109/12 \n(VG: \n1 V 187/12) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nProf. Alexy, Traub und Richterin Dr. Jörgensen am 13. Juni 2012 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts Bremen – 1. Kammer – vom 20.04.2012 wird zurückge-\nwiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf \n2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nDie Beschwerde bleibt erfolglos. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prü-\nfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. \n \nDer Antragsteller wurde am 13.11.1996 geboren. Mit Bescheid vom 29.09.2011 hat die Antragsgegne-\nrin festgestellt, dass bei ihm im Bereich Lernen und sozial-emotionale Entwicklung erheblicher sonder-\npädagogischer Förderungsbedarf bestehe, der nicht im Unterricht an einer allgemeinen Schule einge-\nlöst werde könne. In dem Bescheid wird der Antragsteller zur Beschulung dem Förderzentrum D., zu-\ngewiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20.04.2012 den gegen die sofortige Vollzie-\nhung dieses Bescheids gerichteten Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt. In dem Beschluss \nwird ausgeführt, dass der Bescheid vom 29.09.2011 bei summarischer Überprüfung rechtmäßig sei und \nüberdies ein besonders öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids bestehe. \n \nDer Beschwerdevortrag ist nicht dazu geeignet, diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Zweifel \nzu ziehen. \n \n \n1. \nEntgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Bescheid vom 29.09.2011 nicht verfahrensfehlerhaft \nergangen. \n \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nDie Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs unterliegt einem besonderen Verfahren \n(§ 35 Abs. 3 BremSchulG; §§ 2-6 Sonderpädagogik-VO). Die entsprechenden Anforderungen sind im \nFalle des Antragstellers eingehalten worden: \n \nDas Feststellungsverfahren wurde auf Antrag der Schulleitung, die sich auf das Votum der Klassenkon-\nferenz stützte, von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit eingeleitet (vgl. § 3 Abs. 2 \nSonderpädagogik-VO). Im weiteren Verfahren sind die notwendigen Ermittlungen vorgenommen wor-\nden (vgl. § 4 Abs. 1 Sonderpädagogik-VO). Das abschließende Gutachten entspricht den gesetzlichen \nAnforderungen (vgl. § 5 Sonderpädagogik-VO). \n \nWas der Antragsteller dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. \n \nDem Antrag der Schulleitung an die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit war entgegen \nder Behauptung des Antragstellers eine begründete Stellungnahme beigefügt. Der Verwaltungsvorgang \nenthält einen zusammenfassenden Bericht der Schulleitung, außerdem eine aktuelle Darstellung und \nEinschätzung der Klassenlehrerin, die die Schulleitung sich erkennbar zu Eigen gemacht hatte. \n \nFür die Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens von Amts wegen hat die zuständige sonder-\npädagogische Einrichtung im weiteren Verfahren auf Grund der bereits vorliegenden Erkenntnisse kei-\nnen Grund gesehen. Die Eltern des Antragstellers hätten zwar gleichwohl die Einholung eines solchen \nGutachtens verlangen können (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sonderpädagogik-VO). Dies ist jedoch nicht ge-\nschehen, so dass in dem Fehlen eines solchen Gutachtens kein Verfahrensmangel erblickt werden \nkann. \n \nSchließlich kann es auch nicht als Verfahrensdefizit betrachtet werden, dass keine der arabischen bzw. \ntürkischen Sprache kundige Lehrkraft oder ein Übersetzer im Feststellungsverfahren herangezogen \nworden sind (vgl. dazu § 4 Abs. 1 Nr. 6 Sonderpädagogik-VO). Der Antragsteller, der in Deutschland \ngeboren ist, beherrscht die deutsche Sprache. Zwischen seinen Eltern und der Schule haben wieder-\nholt Gespräche stattgefunden; dass diese Gespräche unter sprachlichen Barrieren gelitten hätten, lässt \nsich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen und wird auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. \n \n \n2. \nZu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass die Feststellung eines erheblichen \nsonderpädagogischen Förderbedarfs inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht des \nAntragstellers kann sich die im Bescheid vom 29.09.2011 getroffene - gerichtlich vollständig überprüf-\nbare - Feststellung auf eine umfassende, tragfähige Tatsachengrundlage stützen. \n \nIn dem abschließenden sonderpädagogischen Gutachten vom 18.08.2011 wird der Förderbedarf des \nAntragstellers zusammenfassend wie folgt beschrieben: \n \n„In der weiteren Schullaufbahn entwickelte sich für M. ein Teufelskreis aus Überforderung, Leis-\ntungsversagen und elterlichem Erwartungsdruck, dem er mit Auffälligkeiten im Verhalten bis zu \nschweren Regelverstößen in der Schule begegnete. Dieses Verhalten wurde zum Ende des \nSchuljahres mit Schulverweis und Hausverbot geahndet. \n \nZurzeit ist eine erfolgreiche Beschulung in einer Oberschule (bzw. Sekundarschule) nicht vor-\nstellbar. \n \nM. benötigt eine enge, klar strukturierte und konsequente Lenkung und für ihn verständliche \nund erreichbare Ziele, damit er Unterrichtsangebote wahrnehmen kann. Eine überschaubare \nGruppe und Ermutigung nach jahrelangen Misserfolgen, positive Rückmeldungen über erste \nErfolge sind Voraussetzungen, um M. zu ermöglichen, sich am Unterricht zu beteiligen und sei-\nne Leistungsrückstände aufzuarbeiten, statt durch auffälliges Verhalten, Ablenkungsmanöver \noder Clownerien von Versagensängsten und Misserfolgserlebnissen abzulenken. \n \nKlare Regeln und Konsequenzen, vertrauensvolle Beziehungen und Vorbilder in enger Beglei-\ntung von und durch die Erwachsenen werden seine Entwicklung begleiten müssen, um M. eine \nChance zu geben mit sozialverträglichen Verhalten Freundschaftsbeziehungen einzugehen und \n„soziale Erfolge“ zu erleben.“ \n \n \n\n \n \n- 3 -\nAnhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, sind nicht erkennbar. In der \nBeschwerde werden solche Anhaltspunkte jedenfalls nicht ansatzweise benannt. Die unzureichenden \nschulischen Leistungen des Antragstellers und seine sich steigernde soziale Auffälligkeit werden in der \nSchullaufbahn-Akte vielmehr umfassend dokumentiert (vgl. nur die in der Stellungnahme der Klassen-\nlehrerin vom 18.05.2011 genannten konkreten Sachverhalte, die von Mitschülerinnen im Mai 2011 in \neiner Eingabe an die Schulleitung geschilderten Vorkommnisse sowie die zahlreichen seit November \n2011 gegen den Antragsteller verhängten Ordnungsmaßnahmen, die zu keiner Verhaltensveränderung \ngeführt haben). Die sozialpädiatrische Abteilung des Gesundheitsamts hat die von der Schule be-\nschriebenen Verhaltensprobleme des Antragstellers in einer Stellungnahme vom 06.09.2011 als „eska-\nlierend übergriffig“ bezeichnet. \n \nDabei können die Einwände, die der Antragsteller gegen das Zustandekommen und die Verwertung \ndes sonderpädagogischen Gutachtens vom 20.12.2007 richtet, in dem seinerzeit bereits ein sonderpä-\ndagogischer Förderungsbedarf beschrieben worden war, auf sich beruhen. Die Schullaufbahn-Akte \nbenennt unabhängig davon aus jüngerer Zeit eine Vielzahl von konkreten Vorkommnissen, die die in \ndem oben zitierten Gutachten gezogene Schlussfolgerung geradezu aufdrängen. \n \nDer Hinweis des Antragstellers darauf, dass das Jugendamt zum Zwecke der Einwirkung auf sein Sozi-\nalverhalten eine intensive Familienhilfe installiert habe, ist nicht dazu geeignet, die oben genannte son-\nderpädagogische Einschätzung zu relativieren, sondern unterstreicht vielmehr den erheblichen Förder-\nbedarf. \n \n \n3. \nSchließlich begegnet auch die Entscheidung über den Förderort, die Schule D. – Förderzentrum für die \nBereiche Lernen, Sprache und Verhalten – keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat \ndies zutreffend dargelegt. Insbesondere steht das in § 70a Abs. 2 BremSchulG den Erziehungsberech-\ntigten für die Übergangszeit bis zur allgemeinen Einführung inklusiver Förderkapazitäten („Bedarfsde-\nckende Einführung von in den allgemeinen Schulen eingegliederten Zentren für unterstützende Päda-\ngogik“) eingeräumte Wahlrecht der Zuweisungsentscheidung nicht entgegen. Entsprechende Förderka-\npazitäten werden sukzessive aufgebaut (vgl. § 70a Abs. 1 Satz 2 BremSchulG). Für die Jahrgangsstu-\nfe, der der Antragsteller angehört, existieren sie an allgemeinen Schulen noch nicht, so dass der För-\nderbedarf nur an einem der vorhandenen Förderzentren erfüllt werden kann. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 \nNr. 2, 52 Abs. 1 GKG. \n \n \n \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \ngez. 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