{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-06-06","aktenzeichen":"2 A 267/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 A 267/10 \n(VG: 1 K 1797/09) \n \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 07.06.2012 \ngez. Bothe \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterin Meyer, \nRichter Dr. Grundmann und Richterin Dr. Jörgensen sowie den ehrenamtlichen Richter Ahmet Can und \ndie ehrenamtliche Richterin Linda Ringer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2012 für \nRecht erkannt: \n \n \nUnter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen \n- 1. Kammer - vom 24.02.2010 wird die Klage abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-\ngrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger begehrt die behördliche Genehmigung zur Errichtung einer privaten Grundschule. \n \nDer klägerische Verein wurde 2006 von Eltern gegründet. Er hat sich zum Ziel gesetzt, eine freie, de-\nmokratische Schule in Bremen aufzubauen. \n \nIm Januar 2007 legte der Kläger der Senatorin für Bildung und Wissenschaft ein 28 Seiten umfassen-\ndes Konzept der von ihm geplanten sechsjährigen Grundschule vor und beantragte mit Schriftsatz vom \n15.01.2007 deren Genehmigung zum Schuljahr 2007/2008. \n\n \n- 3 - \n- 2 -\n \nDa die Entscheidung der Behörde sich hinauszögerte, beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht, \ndie Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Grundschule vorläufig zu ge-\nnehmigen. \n \nDas Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 10.07.2007 ab (Az. 1 V 1013/07). \n \nMit Bescheid vom 12.07.2007 lehnte die Senatorin für Bildung und Wissenschaft den Antrag des Klä-\ngers auf Genehmigung der Schule ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbe-\nscheid vom 04.09.2007 zurückgewiesen, weil er verspätet eingelegt worden sei. \n \nDaraufhin ist Klage erhoben worden (VG 1 K 2889/07). \n \nNachdem das Gericht nach Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt war, dass der Widerspruch \nverfristet ist, nahm der Kläger die Klage zurück. \n \nMit Schriftsatz vom 19.03.2009 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Senatorin, über einen \nbereits gestellten erneuten Genehmigungsantrag für die Schule vom 24.07.2008 nunmehr kurzfristig zu \nentscheiden. Es solle zunächst entschieden werden, ob für die geplante Schule ein besonderes päda-\ngogisches Interesse anzuerkennen sei. \n \nAm 19.06.2009 legte der Kläger der Senatorin „Ergänzungen zum pädagogischen Konzept“ vor. Darin \nwird ausgeführt, dass das Konzept für eine Freie Schule Bremen (FSB) drei Besonderheiten aufweise, \ndie die Schule grundsätzlich von anderen Bremer Schulen unterschieden: (1) Es handele sich um eine \nGrundschule mit integriertem Kindergarten. (2) Die Schule sei - auch als Ganzes - für Kinder über-\nschaubar, damit sie ein demokratisches Gemeinwesen mit direkter Teilhabe aller Beteiligten sein kön-\nne. (3) Die Schule fördere eine „neue Lernkultur“, die demokratische Partizipation und subjektorientier-\ntes Lernen in den Mittelpunkt stelle. Insbesondere das Zusammenwirken dieser Merkmale mache die \nFSB zu einem Modellprojekt, von dem neue pädagogische Impulse für das Bremer Schulsystem aus-\ngehen werden. \n \nMit Bescheid vom 14.08.2009 lehnte die Senatorin für Bildung und Wissenschaft den Antrag des Klä-\ngers auf Zulassung einer privaten Grundschule als Ersatzschule in freier Trägerschaft ab. Eine private \nGrundschule sei die von Verfassungs wegen gewollte Ausnahme. Der Verfassungsgeber erwarte da-\nher, dass eine solche Schule nicht lediglich von einem irgendwie gearteten pädagogischen Interesse \nsei, sondern dass ein „besonderes“ pädagogisches Interesse vorliege. Das vom Grundgesetz als Krite-\nrium benannte „besondere pädagogische Interesse“ meine ein öffentliches Interesse an der Ergänzung \ndes Bildungsangebots eines Landes im Sinne der tatsächlichen und bedeutsamen Ergänzung oder der \nmodellhaften Weiterbildung. In beiderlei Hinsicht bestehe keine Veranlassung, dem Antrag statt-\nzugeben. Die vom Kläger gewählten Akzente seien als Entwicklungsschwerpunkte im öffentlichen \nSchulwesen Bremens bereits präsent und stellenweise in der Praxis weit entwickelt, was sodann im \nEinzelnen näher ausgeführt wird. \n \nDen gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Senatorin für Bildung und Wissenschaft \nmit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 zurück. Für das vorgelegte Konzept könne ein „besonderes \npädagogisches Interesse“ nicht anerkannt werden. Es handele sich um ein „Sammelsurium“ unter-\nschiedlicher reformpädagogischer Ansätze. Die vom Kläger hervorgehobenen drei Besonderheiten \nvermögen weder für sich allein noch als „inhaltliche Ganzheit“ ein besonderes pädagogisches Interesse \nim Sinne des Gesetzes zu begründen. Das vorgelegte Konzept konstituiere keine wirkliche Alternative; \nseine Merkmale seien zu dicht an der realen Praxis bremischer Grundschulen. \n \nAm 29.10.2009 ist Klage erhoben worden. Der Kläger hat vorgetragen, die Parteien seien sich einig, \ndass es im vorliegenden Verfahren nur um die Frage gehen solle, ob ein besonderes pädagogisches \nInteresse, das gemäß Art. 7 Abs. 5 GG für den Betrieb einer Grundschule in freier Trägerschaft erfor-\nderlich sei, vorliege oder nicht. Maßgebend dafür sei der grundlegende Beschluss des Bundesverfas-\nsungsgerichts vom 16.12.1992 (1 BvR 167/87 = BVerfGE 88, 40). Danach setze ein „besonderes pä-\ndagogisches Interesse“ nur eine sinnvolle Alternative zum bestehenden öffentlichen und privaten \nSchulangebot voraus, welche die pädagogische Erfahrung bereichere und der Entwicklung des Schul-\nsystems insgesamt zugute komme. Es reiche grundsätzlich aus, dass ein pädagogisches Konzept we-\nsentlich neue Akzente setze oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht \nkombiniere. Hiernach sei ein „besonderes pädagogisches Interesse“ am Betrieb der FSB zu bejahen. \nDas habe der Erziehungswissenschaftler Prof. Dr. W. (Universität B.) bestätigt. Zur Stützung dieses \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nVortrages hat der Kläger ein Gutachten von Prof. W. vom 15.10.2009 vorgelegt. Zum Gutachten hat er \nausgeführt, soweit darin zwei Empfehlungen und zwei Auflagen angesprochen werden, seien damit \nkeine Mängel aufgezeigt worden, die das „besondere pädagogische Interesse“ an dem Konzept redu-\nzieren würden. Überdies hat der Kläger die Anregungen im Gutachten von Prof. W. aufgegriffen und am \n19.02.2010 Ergänzungen zum pädagogischen Konzept der FSB dem Verwaltungsgericht vorgelegt. \n \nAußerdem hat der Kläger eine Stellungnahme zum pädagogischen Konzept der FSB von Prof. Dr. B. \n(Universität S.) vom 14.01.2010 eingereicht, nach der ein besonderes pädagogisches Interesse für das \nKonzept zu bejahen ist. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Senatorin für Bildung und Wissen-\nschaft vom 24.08.2009 und des Widerspruchsbescheides der Senatorin für Bildung und \nWissenschaft vom 14.10.2009 zu verpflichten, seinen Antrag vom 24.07.2008 auf Ge-\nnehmigung einer privaten Ersatzschule „Freie Schule Bremen“ unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie hat auf den Inhalt der ergangenen Bescheide Bezug genommen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 24.02.2010 unter Aufhebung des Bescheids der \nSenatorin für Bildung und Wissenschaft vom 24.08.2009 und des Widerspruchsbescheids vom \n14.10.2009 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 24.07.2008 auf Genehmigung einer privaten Er-\nsatzschule „Freie Schule Bremen“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu be-\nscheiden. \n \nNach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 16.12.1992 \n(1 BvR 167/87 = BVerfGE 88, 40) aufgestellt habe, sei die von der Beklagten ausgesprochene Versa-\ngung der Genehmigung zur Errichtung der FSB als private Ersatzschule im Primarbereich rechtlich zu \nbeanstanden. Die Beklagte habe den Rechtsbegriff des „besonderen pädagogischen Interesses“ zum \nTeil unzutreffend angewandt und daher auch die für eine Zulassung der FSB sprechenden Gründe bei \nder Abwägung mit dem grundsätzlichen Vorrang der öffentlichen Volksschule nicht angemessen ge-\nwichtet. Insbesondere gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass mit dem vom Kläger vorgelegten \nKonzept im Vergleich zu den bisher im Grundschulbereich erprobten Unterrichtsformen keine wesent-\nlich neuen Akzente gesetzt werden. \n \nIm Hinblick auf das Alleinstellungsmerkmal „Integration von Kindergarten und Schule“ sei das pädago-\ngische Konzept des Klägers fachlich fundiert und biete ein hinreichendes Maß an Erneuerung. In der \nFSB sollten die Institutionen Kindergarten und Schule „unter einem Dach“ vereinigt werden. Darüber \nhinaus solle eine Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Gruppen - sowohl vor als auch zurück - \nbestehen. In dieser Form gebe es die Integration von Kindergarten und Schule in der bremischen \n(Grund-) Schullandschaft bislang noch nicht. \n \nBezüglich des zweiten Alleinstellungsmerkmales „überschaubares, demokratisches Gemeinwesen“ sei \nzwischen den Merkmalen „Überschaubarkeit bzw. Kleinheit der Schule“ und „demokratische Partizipati-\non der FSB Beteiligten“ zu differenzieren. Der pädagogische Ansatz der überschaubaren bzw. kleinen \nSchule sei im pädagogischen Konzept des Klägers fachlich fundiert begründet worden. Er enthalte \nauch ein hinreichendes Maß an Erneuerung. Nach dem Konzept des Klägers sei eine Stammgruppen-\ngröße von 15 Kindern geplant. Der von der Beklagten herangezogene Gesichtspunkt der mangelnden \nÜbertragbarkeit solcher Klassengrößen auf das öffentliche Schulsystem sei nicht zu berücksichtigen. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 16.12.1992 stehe ein \nlangfristiges Nebeneinander der privaten mit den öffentlichen Schulen der Anerkennung eines besonde-\nren pädagogischen Interesses nicht entgegen und verhindere Art. 7 Abs. 5 GG auch nicht die Geneh-\nmigung von Privatschulen, die unter günstigeren Bedingungen arbeiten könnten als die öffentlichen \nSchulen. \n \n\n \n- 5 - \n- 4 -\nDie vom Kläger beabsichtigte demokratische Partizipation der Kinder der FSB im sog. Großgruppen-\nplenum stelle ebenfalls einen im Konzept des Klägers fachlich begründeten pädagogischen Ansatz dar. \nDiesem Ansatz komme auch ein hinreichendes Maß an Erneuerung zu. Die demokratische Partizipati-\non aller Kinder solle in anderen als den im Bremischen Schulverwaltungsgesetz genannten Beteili-\ngungsformen erfolgen. Denn im Großgruppenplenum der FSB gestalteten alle Kinder das innere Schul-\nleben im Wege der direkten Demokratie. Eine solche direkte Einflussnahme auf das Schulleben sähen \ndie Beteiligungsformen des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes nicht vor. \n \nSchließlich sei das pädagogische Konzept des Klägers auch im Hinblick auf die sog. „neue Lernkultur“ \nin Form des selbstbestimmten oder subjektorientierten Lernens fachlich fundiert. Diesbezüglichen Be-\ndenken von Prof. Dr. W. im Gutachten vom 15.10.2009 habe der Kläger durch die Ergänzungen zum \npädagogischen Konzept vom 19.02.2010 Rechnung getragen. Die geplante „neue Lernkultur“ stelle \nauch ein hinreichendes Maß an Erneuerung dar. Zwar habe der pädagogische Ansatz des sog. selbst-\nbestimmten bzw. subjektorientierten Lernens bereits Einzug in die staatlichen Bremer Grundschulen \ngefunden. Er sei allerdings noch nicht in der vom Kläger gewünschten Reinform flächendeckend in \nBremen verwirklicht worden. Darüber hinaus schaffe die FSB für das selbstbestimmte bzw. subjektori-\nentierte Lernen besondere Rahmenbedingungen. Weil die Schule überschaubar sei, Kinder bereits im \nKindergartenalter hineinwachsen und langjährige, verlässliche Bindungen eingehen können, kennen \nPädagogen ihre Schüler und deren soziales Umfeld gut genug, um individuell auf deren Bedürfnisse \nund Fähigkeiten eingehen zu können. \n \nBestünden hiernach im Ergebnis weder an dem hinreichenden Maß der Erneuerung noch an der fachli-\nchen Fundiertheit des Konzepts des Klägers begründete Zweifel, müsse das „besondere pädagogische \nInteresse“ am Betrieb einer solchen Privatschule dem Grunde nach bejaht werden. \n \nVor dem Hintergrund der festgestellten Fehler bei der Anwendung des Rechtsbegriffs des „besonderen \npädagogischen Interesses“ genüge auch die von der Beklagten in einem zweiten Schritt zu treffende \nAbwägungs- bzw. Prognoseentscheidung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. \n \nDer Senat hat mit Beschluss vom 15.10.2010 die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelas-\nsen. \n \nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: \n \nDas verwaltungsgerichtliche Urteil sei unter Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO, d. h. ohne prozessord-\nnungsgemäße Erforschung des Sachverhalts, ergangen. Die positive Anerkennung des „besonderen \npädagogischen Interesses“ setze spezifische pädagogische Fachkunde voraus, die dem Verwaltungs-\ngericht jedenfalls kraft fachrichterlichem Wissen nicht zu Gebote stehe. \n \nUnabhängig davon sei die Klage schon deshalb abzuweisen, weil Eckpunkte des vorgelegten pädago-\ngischen Konzepts gegen Vorgaben des Landesschulrechts verstießen. \n \nDas Konzept des Klägers, das eine sechsjährige Grundschule vorsehe, sei mit dem Ersatzschulcharak-\nter nicht zu vereinbaren. Nach § 18 BremSchulG umfasse die Grundschule die Jahrgangsstufen 1 - 4. \nDas bedeute, dass für ein schulpflichtiges Kind in Bremen nach der vierten Grundschulklasse entschie-\nden werden müsse, wie der weiterführende Bildungsgang aussehen solle. Ein Konzept, das diese Ent-\nscheidung erst nach sechs Jahren vorsehe, sei damit unvereinbar. \n \nDas integrierte Kindergarten - Schulmodell sei ebenfalls mit Bremischem Schulrecht nicht vereinbar. \nDas Konzept des Klägers sehe einen flexiblen Übergang zwischen Kindergruppe und Schulgruppe vor. \nKindergartenkinder könnten schon vor dem zeremoniellen Übertritt in die Schulgruppe an den Veran-\nstaltungen und Lernangeboten der Schulgruppe teilnehmen, während Schulkinder bei Bedarf wieder \nzurück in den Kindergarten gehen können sollten. Diese Regelung sei mit den Schulpflichtregelungen \nin den §§ 52 ff. BremSchulG nicht zu vereinbaren. \n \nNach dem Konzept des Klägers solle die Schule basisdemokratisch geführt werden. Dies bedeute, \ndass alle im Schulverhältnis Verbundenen in der Schule im Wege der Abstimmung mitwirken. Diese \nKonzeption sei mit dem Bremischen Privatschulgesetz nicht vereinbar, welches für alle Ersatzschulen \nverlange, dass diese in ihren Lehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückbleiben dürfen. Die \nFreiräume für eine Privatschule dürften nicht so weit gehen, dass auch die Verantwortung für die Ein-\nhaltung der Lehrziele und der Bildungsstandards in ihrer Erfüllbarkeit vom Mehrheitswillen der Eltern \nund der Kinder abhängen. \n\n \n- 6 - \n- 5 -\n \nDas Konzept des Klägers gehe davon aus, dass die sechsjährige Schule insgesamt 45 Schülerinnen \nund Schüler haben solle, die anfänglich von zwei Lehrkräften unterrichtet werden sollen. Bei nur zwei \nLehrkräften sei die Stetigkeit der Unterrichtsversorgung gefährdet. Es sei ein rechtlicher Mangel, dass \ndas Konzept keine Überlegungen zur Stetigkeitssicherung des Unterrichts enthalte. \n \nDas vorgelegte Konzept der FSB habe den Anschluss an die von der Kultusministerkonferenz neuges-\ntaltete „Normativität“ der Schule fehlerhaft nicht hergestellt. Darüber, wie die verbindlichen Bildungs-\nstandards für die Grundschule etwa für die Grundschulfächer Deutsch und Mathematik im Rahmen des \npädagogischen Konzepts erreicht werden sollten, finde sich in dem Antrag nichts. \n \nDas Konzept sei auch im Übrigen nicht geeignet, das Erfordernis eines „besonderen pädagogischen \nInteresses“ auszufüllen. In den letzten zehn Jahren seien speziell in den Grundschulen nahezu alle aus \nder Reformpädagogik bekannten inhaltlichen und strukturellen Besonderheiten in das öffentliche \nSchulwesen integriert worden. Das Land Bremen habe zahlreiche Modellversuche unternommen, so \ndass heute in den Schulprogrammen - vor allem der Grundschulen - innovative Maßnahmen breiten \nRaum einnähmen. In den Schulkonzepten werde explizit der Anspruch formuliert, sich vorwiegend an \nreformpädagogischen Ideen zu orientieren wie selbstbestimmtes Lernen, Gremienmitbestimmung, \nLerninhalte aus der Erfahrungswelt der Kinder, Ganztägigkeit und Kindergarten und Schule unter einem \nDach. Diese reformorientierte Ausrichtung der Bremer Grundschulen wird sodann unter Hinweis auf \nbestimmte Schulen im Einzelnen näher dargelegt. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es in \nBremer Schulen die Innovationen schon gebe, mit denen die FSB das Schulangebot der Bremer \nGrundschulen bereichern wolle. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom \n24.02.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \n \nEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Verwaltungsgericht habe nur festgestellt, dass die Beklagte \ndas besondere pädagogische Interesse nicht mit den von ihr herangezogenen Gründen verneinen durf-\nte. Dafür habe es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurft. \n \nDie Auffassung der Beklagten, eine sechsjährige Grundschule sei mit dem Bremischen Schulgesetz \nunvereinbar, sei unzutreffend. Zum Zeitpunkt der Antragstellung (Januar 2007 bzw. Juli 2008) sei die \nsechsjährige Grundschule noch expliziter Bestandteil der Primarstufe gewesen. Die Beklagte habe \nauch weiterhin die rechtliche Möglichkeit, eine private sechsjährige Grundschule zu genehmigen, zumal \nes in Bremen noch fortbestehende sechsjährige Grundschulen gebe. Überdies sei in Bremen im Jahr \n2009 die Institution der „Reformschule“ durch eine Änderung des § 13 SchulG neu eingeführt worden. \nAuf dieser Grundlage sei die Errichtung einer sechsjährigen Grundschule als Ersatzschule ohne weite-\nres darstellbar. \n \nDer Besuch einer Kindergartengruppe durch schulpflichtige Kinder stelle keine Schulpflichtverletzung \ndar. Dass sich ein schulpflichtiges Kind zeitweise in einer Kindergartengruppe aufhalten könne, sei \nBestandteil der individuellen Schulgestaltung; die Schulpflicht werde dadurch nicht beeinträchtigt. \n \nEin Anschluss an die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz sei gegeben. Die Beklagte über-\nsehe, dass die Rahmenlehrpläne des Landes und damit auch die Bildungsstandards Bestandteil des \nKonzepts des Klägers seien. Für die Lernziele am Ende der 6. Jahrgangsstufe würden die Bildungsplä-\nne für die Bremische Oberschule zugrunde gelegt. Der Vortrag der Beklagten, alle Punkte, die das \nKonzept des Klägers vorsähe, seien bereits in ihren Grundschulen verwirklicht, sei unzutreffend. \n \nMit Beschluss vom 25.08.2011 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines erziehungswis-\nsenschaftlichen Fachgutachtens zu der Frage, ob das vom Kläger vorgelegte Konzept für eine Freie \n(Grund-) Schule in Bremen in der Fassung des Ergänzungskonzepts vom 19.06.2009 die Annahme \neines besonderen pädagogischen Interesses rechtfertigt und ob eine danach geführte Schule in ihren \n\n \n- 7 - \n- 6 -\nLehrzielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückbleibt und angenommen werden kann, dass am \nEnde der (Grund-) Schulzeit die Anschlussfähigkeit an das öffentliche Schulsystem gewährleistet ist. \n \nZum Gutachter hat der Senat Prof. Dr. Dr. h.c. T. (Universität B.; im Folgenden: Prof. T.) bestimmt. \n \nAm 13.12.2011 hat die Beklagte dem Senat ein ausführliches Gutachten (113 Seiten) des Erziehungs-\nwissenschaftlers Prof. Dr. O. (Z.) zum Antrag des Klägers auf Genehmigung einer privaten Grundschu-\nle vorgelegt. Prof. O. kommt zu dem Ergebnis, dass dem Antrag der FSB ein „besonderes pädagogi-\nsches Interesse“ nicht zuerkannt werden könne. Der Antrag biete keine Hinweise auf eine besondere \npädagogische Qualität, welche die staatlichen Schulen nicht bieten könnten. Grundlage des Antrags sei \neine Doktrin, die konkrete Ausgestaltung sei übernommen und abgeschrieben worden, hinter dem An-\ntrag stehe keine erkennbare pädagogische Kompetenz. \n \nDer Kläger hat sich gegen dieses Gutachten gewandt. Den Vorhalt des Gutachters, das größere Teile \naus Konzepten anderer Alternativschulen stammen, ohne dass dies gekennzeichnet worden wäre und \nder Antragstext daneben Bausteine enthalte, „deren Quellen gar nicht ausgewiesen sind“, hat er einge-\nräumt und ein Konzept nachgereicht, in dem die fehlenden Quellenangaben nachgetragen sind. Er hat \nbetont, Prof. O. habe seinem Gutachten nicht den Maßstab des Bundesverfassungsgerichts zugrunde \ngelegt, „sondern einen ganz abstrakten Maßstab einer wie auch immer definierten Wissenschaftlich-\nkeit“. Das Gutachten verkenne überdies die Tatsachen, aufgrund derer von der Schule des Klägers \neine Bereicherung des Schulwesens zu erwarten sei. \n \nProf. T. hat das von ihm erbetene Gutachten unter dem 17.01.2012 erstellt. Er kommt zu dem Schluss, \ndass weder ein besonderes pädagogisches Interesse an der Realisierung des Konzepts des Vereins \nFreie Schule Bremen zu erkennen noch gesichert sei, dass für die potentiellen Besucher einer zu grün-\ndenden Freien Schule Bremen die Übergänge auf weiterführende Schulen hinreichend gesichert wer-\nden. Mit dem Gutachten von Prof. W. und der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. B. hat sich \nProf. T. auseinandergesetzt, vermag deren Beurteilungen im Ergebnis jedoch nicht zu folgen. \n \nDer Kläger wendet sich gegen dieses Gutachten. Er trägt u. a. vor, das Gutachten sei nicht objektiv \nerstellt worden. Die von Prof. T. vertretene Meinung sei nicht besser oder höher zu werten als die Mei-\nnung anderer Erziehungswissenschaftler, wie z. B. der Professoren W. und B. Auch beruhe die Auffas-\nsung von Prof. T., wonach das Konzept der FSB nicht „substantiiert“ sei, auf einem zu strengen Maß-\nstab, der über die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinausgehe. \n \nDer Kläger hat ferner eine Stellungnahme von Prof. W. vom 20.03.2012 zum Gutachten von Prof. T. \nvorgelegt. Danach würden im T.-Gutachten zentrale Intentionen des Antrags der FSB zum Teil völlig \nausgeklammert, gar nicht gewürdigt oder ohne weitere Begründungen zurückgewiesen. Wenn man die \nvon Prof. T. vernachlässigten schulpädagogischen Innovationen der FSB in die Beurteilung einbeziehe, \nsei ein besonderes pädagogisches Interesse an der Realisierung des Konzepts der FSB zu bejahen. \n \nZudem hat der Kläger ein Kurzgutachten von Prof. Dr. H. (T.) vom 03.04.2012 vorgelegt. Prof. H. \nkommt darin zu dem Ergebnis, dass der FSB ein „besonderes pädagogisches Interesse“ zugestanden \nwerden könne. Dem Gutachter T. sei nicht zu folgen; er verkenne den übergreifenden Sinn der Grün-\ndung der FSB im Lichte der derzeitigen Diskussion über Chancen-, Zugangs- und Beteiligungsgerech-\ntigkeit. \n \nDer Kläger hat ferner ein unter Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahmen der Professoren \nW., B., O. und T. überarbeitetes pädagogisches Konzept von April 2012 eingereicht. \n \nDie Beklagte hat auch zu dem Konzept 2012 Stellung genommen und ausgeführt, auch in der geänder-\nten Form genehmige sie das Konzept des Klägers nicht. \n \nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2012 den Sachverständigen zur Erläuterung \nseines Gutachtens angehört und Herrn Prof. W. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. \n \nWegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten \nSchriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen; im Übrigen wird zur Vervollständigung des Sach-\nverhalts auf die Gerichtsakte (einschl. der Sitzungsniederschrift vom 06.06.2012) Bezug genommen. \n \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nDer das vorliegende Verfahren betreffende Verwaltungsvorgang und die Akten des Verwaltungsgerichts \nBremen Az. 1 V 1013/07 und 1 K 2889/07 haben dem Senat vorgelegen. Der Inhalt dieser Akten war \nGegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit er im Urteil verwertet worden ist. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Antrag des Klägers vom \n24.07.2008 auf Genehmigung einer privaten Ersatzschule „Freie Schule Bremen“ (im Folgenden: FSB) \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Genehmigung des Kon-\nzepts des Klägers steht entgegen, dass es eine sechsjährige Grundschule vorsieht, was mit der Ge-\nsamtkonzeption des Bremer Schulsystems, das ein Übergang in die weiterführenden Schulen nach der \n4. Klasse vorsieht, nicht zu vereinbaren ist (I.). Zudem - und unabhängig davon - ist der Senat aufgrund \ndes Gutachtens des Sachverständigen Prof. T. und seiner ausführlichen Anhörung in der mündlichen \nVerhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Entscheidung der Beklagten, für das Konzept des \nKlägers sei ein „besonderes pädagogisches Interesse“ i.S.v. Art. 7 Abs. 5 GG und § 6 Nr. 1 Privat-\nschulG nicht anzuerkennen, rechtlich nicht zu beanstanden ist (II.) \n \n \nI. \nDer mit der Klage verfolgte Anspruch auf Neubescheidung ist schon deshalb nicht gegeben, weil das \nKonzept eine Verlängerung der Grundschulzeit auf sechs Jahre beinhaltet, was einer Genehmigung \nzwingend entgegensteht. \n \nFür die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist der Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt lag das Konzept des Klä-\ngers in einer dritten Ausgabe von April 2012 vor. Auch diese Fassung des Konzepts (im Folgenden: \nKonzept 2012) sieht eine „sechsjährige Grundschule“ ausdrücklich vor (vgl. Ziff. 2.3 des Konzepts \n2012). \n \nDie FSB soll als anerkannte private „Ersatzschule“ geführt werden (Ziff. 8.1 des Konzepts 2012). \n \nPrivate Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG der Genehmi-\ngung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Frage, ob die vom Kläger geplante \nGrundschule Ersatzschule im Sinne dieser Vorschrift ist, lässt sich nicht ausschließlich nach Bundes-\nverfassungsrecht beantworten. Auch das Landesschulrecht beeinflusst die Beantwortung der Frage, \nwelche Schule Ersatzschule ist. Dies geschieht in der Weise, dass es „bestimmt, welche öffentlichen \nSchulen es gibt, denen eine Privatschule entsprechen kann“ (BVerfGE 90, 128, 139). \n \nNach § 2 Abs. 2 Satz 1 PrivatschulG sind Ersatzschulen Privatschulen, die den in den §§ 18 bis 31 des \nBremischen Schulgesetzes genannten Schularten oder Bildungsgängen entsprechen, mit Ausnahme \nder Schulen, die für Berufe ausbilden, für die im Land Bremen keine Schule in öffentlicher Trägerschaft \nvorhanden ist. \n \n§ 18 Abs. 1 BremSchulG legt fest, dass die Grundschule die Jahrgangsstufen 1 bis 4 umfasst. \n \nBis zum 31.07.2009 konnte die Grundschule nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BremSchulG als Schulversuch \num die Jahrgangsstufen 5 und 6 erweitert werden. Diese Bestimmung ist durch die Schulrechtsnovelle \n2009 (Gesetz vom 23.06.2009, Brem.GBl. S. 237) aufgehoben worden. Für Schülerinnen und Schüler, \ndie sich am 01.08.2009 in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der sechsjährigen Grundschule befanden, ist in \neiner Übergangsregelung (§ 68 BremSchulG) festgelegt worden, dass sie diese Jahrgangsstufen bis \nzum Ende der Jahrgangsstufe 6 durchlaufen. \n \nDie Aufgabe der sechsjährigen Grundschule gehört zu den „wesentlichen Bestandteilen“ der Schul-\nrechtsnovelle 2009 (vgl. Mitteilung des Senats vom 12.05.2009 zum Gesetz zur Änderung schulrechtli-\ncher Bestimmungen, Bremische Bürgerschaft, Drucksache 17/778 S. 23). Begründet wurde die Ab-\nschaffung damit, dass die sechsjährige Grundschule seit ihrer Einführung von den Eltern und Schülern \nnicht angenommen worden sei und sich zukünftig nicht in die funktionale Übersichtlichkeit einfügen \n\n \n- 9 - \n- 8 -\nwürde (vgl. Mitteilung des Senats, a.a.O., Seite 26). Nach der neuen Gesetzeslage ist im Land Bremen \nnach Klasse 4 die weiterführende Schule anzuwählen, wobei die Eltern die Schule für ihr Kind stadtweit \nanwählen können. Dabei wird das allgemeinbildende Schulsystem nach Beendigung der Grundschule \nim Kern auf zwei Schularten, die Oberschule und das Gymnasium, konzentriert. Die Oberschule ist eine \nSchule der Vielfalt mit zahlreichen, an der individuellen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schü-\nler orientierten Formen der Differenzierung, die den Erwerb aller Abschlüsse ermöglicht. Im Gymnasium \nist der Bildungsgang in Inhalt und Lerntempo auf das Abitur in acht Jahren ausgerichtet (vgl. Mitteilung \ndes Senats, a.a.O., Seite 23 f.). \n \nDiese neue Grundstruktur der Bremer Schulorganisation lässt das Konzept 2012 des Klägers außer \nAcht, in dem es den Zeitpunkt des Endes der Grundschulzeit um zwei Jahre hinausschiebt. Damit aber \n„ersetzt“ die FSB die Grundschule nicht mehr, sondern schafft eine neue, abweichende Struktur. Das \nBundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 18.12.1996 (Az. 6 C 6/95) ausgeführt, eine Schule in freier \nTrägerschaft könne schon im Sinne des Wortes nur dann „Ersatzschule“ sein, wenn sie in der Lage sei, \ndiese zu „ersetzen“. Ein Mindestmaß an Verträglichkeit mit vorhandenen Schulstrukturen einschließlich \nder damit verfolgten pädagogischen Ziele sei insbesondere dann zu beachten, wenn der vom Grundge-\nsetz in Art. 7 Abs. 5 GG mit besonderem staatlichen Vorrang ausgestattete Grundschulbereich mitbe-\ntroffen sei. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie sicherstellen \nmüsse, dass die Nahtstellen für die Schulkarrieren der Schüler in Bremen nicht zur Disposition stehen, \num die schulische Freizügigkeit für alle Schüler in Bremen zu gewährleisten. \n \nDemgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, nach dem Konzept würden für die \nLernziele am Ende der 6. Jahrgangsstufe die Bildungspläne für die Bremische Oberschule zugrunde \ngelegt. Insoweit ist im Konzept des Klägers schon nicht substantiiert dargelegt, wie diese Lernziele \nerreicht werden können. Diesbezügliche konkrete und nachvollziehbare Angaben wären gerade vor \ndem Hintergrund des Selbstverständnisses des Klägers (vgl. Ziff. 2 des Konzepts 2012) angezeigt ge-\nwesen. Danach kommt „Freiheit und selbstbestimmtem Lernen“ eine zentrale Bedeutung zu und wird \ndie Verlängerung der Grundschulzeit auf sechs Jahre u. a. damit begründet, dass in nur vier Jahren mit \nkleiner Stundenzahl nicht zu schaffen sei „allen Kindern eine grundlegende Bildung zu ermöglichen und \nihnen damit tragfähige Grundlagen für weiteres Lernen zu vermitteln“ (vgl. Ziff. 2.3.). Der Senat teilt die \ndiesbezügliche Kritik von Prof. T., wonach es im Konzept an einer Vorbereitung auf den Übergang am \nEnde der 6. Klasse fehlt und ein problemangemessener Übergang nicht gewährleistet ist. \n \nUnabhängig davon wäre aber auch eine Ausrichtung an den Bildungsplänen für die Bremische Ober-\nschule nicht ausreichend. Denn das Bremische Schulsystem eröffnet nach der 4. Grundschulklasse \nauch den Weg zu den Gymnasien und die Lernziele der Gymnasialausbildung in den weiterführenden \nKlassen 5 und 6 werden nach dem Konzept des Klägers nicht berücksichtigt. \n \nSoweit der Kläger meint, die FSB könne als Reformschule nach § 13 BremSchulG genehmigt werden, \nübersieht er, dass § 13 BremSchulG öffentliche Reformschulen im Blick hat und für sie nähere Rege-\nlungen trifft (vgl. auch Mitteilung des Senats vom 12.05.2009 zum Gesetz zur Änderung schulrechtli-\ncher Bestimmungen, Bremische Bürgerschaft, Drucksache 17/778 vom 12.05.2009 S. 25). Für Privat-\nschulen gelten demgegenüber die Regelungen des Privatschulgesetzes, die - wie erwähnt - festlegen, \ndass sie als Ersatzschulen den in den §§ 18 bis 31 BremSchulG genannten Schularten oder Bildungs-\ngängen entsprechen müssen. \n \nDie Behauptung des Klägers, es gebe in Bremen noch Grundschulen mit den Jahrgangsstufen 5 und 6 \nist von der Beklagten zur Überzeugung des Senats entkräftet worden. \n \nDer Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausge-\nführt, in den Schulen Grambker Heerstraße und Borchshöhe sei von der Elternschaft eine Fortführung \nder sechsjährigen Grundschule gewünscht worden, verbunden mit der Vorstellung eines privilegierten \nÜbergangs an die Oberschulen Helsinkistraße und Lerchenstraße. Innerhalb der Bildungsbehörde habe \nman sich dahingehend verständigt, dass es einen privilegierten Übergang nicht geben könne und dass \ndie Schüler der beiden genannten Grundschulen an dem im Schulverwaltungsgesetz geregelten Aus-\nwahlverfahren teilnehmen müssen. Bezüglich der Schule Grambker Heerstraße hat der Prozessbevoll-\nmächtigte der Beklagten schriftsätzlich ausgeführt, bis zur Änderung durch die Schulrechtsnovelle sei \ndie Schule an der Grambker Heerstraße eine sechsjährige Grundschule gewesen. Auch gegenwärtig \nwürden in dem Schulgebäude noch 6 Klassen unterrichtet. Es handele sich um eine vierjährige Grund-\nschule und zwei Oberschulklassen, wobei die Klassen 5 und 6 der Oberschule an der Helsinkistraße \nzugehören und nach den für alle Bremer Oberschulen geltenden curricularen Vorschriften unterrichtet \nwerden. Auch für die Grundschule an der Grambker Heerstraße werde nach der 4. Klasse entschieden, \n\n \n- 10 - \n- 9 -\nwie die Schüler ihre Schullaufbahn fortsetzen. Für die Zuteilung gelten dieselben Zuteilungsmechanis-\nmen wie für alle Grundschüler in Bremen. In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Vortrag bestä-\ntigt. \n \nDer Senat sieht keinen Anlass, diesen substantiierten Vortrag der Beklagten anzuzweifeln, zumal auch \nder Kläger keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die das Vorbringen der Beklagten in Frage \nstellen könnten. Der Senat ist davon überzeugt, dass auch in der Praxis in Bremen die sechsjährige \nGrundschule - entsprechend dem mit der Schulrechtsnovelle 2009 verfolgten Ziel - abgeschafft worden \nist. \n \nSchließlich hilft auch der Hinweis im Konzept 2012, dass in Hamburg derzeit vier Grundschulen in ei-\nnem Schulversuch als sechsjährige Grundschulen arbeiten, dem Kläger nicht weiter. Der Föderalismus \n(Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) hat zur Folge, dass unterschiedliche Schulstrukturen in den ver-\nschiedenen Ländern grundsätzlich zu respektieren sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.1996 - 6 C 6/95 - \nRn. 39). \n \nDer Kläger hat schriftsätzlich erklärt, er wäre hilfsweise auch bereit, sein Konzept auf eine vierjährige \nGrundschule umzustellen. Einen entsprechenden Antrag hat er nicht gestellt. Der Senat sah auch keine \nVeranlassung, auf eine solche Antragstellung hinzuwirken. Denn die sechsjährige Grundschulzeit ist \nwesentlicher Bestandteil des Konzepts 2012, so dass die Umstellung keine (bloße) Ergänzung des \nAntrags, sondern eine Änderung des Streitgegenstands wäre. Für die Genehmigung einer FSB mit \nvierjähriger Grundschulzeit bedarf es deshalb eines neuen Antrags bei der Behörde. Eine Klageände-\nrung (§ 91 Abs. 1 VwGO) wäre jedenfalls nicht sachdienlich gewesen, weil gänzlich neuer Prozessstoff \neingeführt und die Entscheidung des entscheidungsreifen Rechtsstreits weiter verzögert würde. \n \n \nII. \nUnabhängig von den Ausführungen zu I. ist die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Ent-\nscheidung auch deshalb abzuweisen, weil die Entscheidung der Beklagten, ein besonderes pädagogi-\nsches Interesse für die FSB nicht anzuerkennen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach der Beweis-\naufnahme folgt der Senat dem Sachverständigen Prof. T. darin, dass für die Errichtung der FSB nach \ndem Konzept des Klägers - auch in der Fassung der dritten Ausgabe von April 2012 - ein besonderes \npädagogisches Interesse nicht anerkannt werden kann. \n \n \n1. \nNach Art. 7 Abs. 5 GG ist eine private Volksschule nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein \nbesonderes pädagogisches Interesse anerkennt. \n \nEntsprechend bestimmt § 6 Nr. 1 des bremischen Privatschulgesetzes, dass die Errichtung einer priva-\nten Volksschule i.S.d. Art. 7 Abs. 5 GG nur genehmigt werden darf, wenn der Senator für Bildung und \nWissenschaft ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt. \n \nMit dem Begriff der „Volksschule“ meint Art. 7 Abs. 5 GG die Grundschule und begreift diese als eigen-\nständige Schulart (vgl. BVerfG, B. v. 08.06.2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09). \n \nDas Bundesverfassungsgericht hat in einem grundlegenden Beschluss vom 16.12.1992 (1 BvR 167/87 \n- BVerfGE 88, 40 ff. = DVBl 1993, 485; Rn zitiert nach juris) die Maßstäbe aufgezeigt, die gelten, wenn \nes um die Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses für die Zulassung einer privaten \nGrundschule geht. Es hat betont, dass Art. 7 Abs. 5 GG den Zweck verfolge, die Kinder aller Volks-\nschichten zumindest in den ersten Klassen grundsätzlich zusammenzufassen und private Volks- oder \nGrundschulen nur zuzulassen, wenn der Vorrang der öffentlichen Schulen aus besonderen Gründen \nzurücktreten müsse. Der Vorrang der öffentlichen Schulen trete im Einzelfall zurück, wenn die Unter-\nrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkenne. Die Auslegung des Begriffs „be-\nsonderes pädagogisches Interesse“ durch die Unterrichtsverwaltung sei gerichtlich in vollem Umfang \nnachprüfbar. Die Eingrenzung der gerichtlichen Kontrolle könne sich nur auf die Bewertung eines pä-\ndagogischen Konzepts im konkreten Fall und die Abwägung mit dem Vorrang der öffentlichen Volks-\nschule beziehen. Insoweit wäre es mit Art. 7 Abs. 5 GG nicht vereinbar, wenn die Gerichte ihre Auffas-\nsung an die Stelle der behördlichen setzten (Rn. 44). \n \nEin Antragsteller habe - so führt das Bundesverfassungsgericht weiter aus - im Zulassungsverfahren \ndie „Darlegungslast“ für das von ihm zur Prüfung gestellte pädagogische Interesse. Er müsse das von \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nihm entwickelte Konzept so substantiiert darlegen, dass der Unterrichtsverwaltung ein Vergleich mit \nbestehenden pädagogischen Konzepten und eine prognostische Beurteilung seiner Erfolgschancen \nund möglicher Risiken und Gefahren für die Entwicklung der Schüler ohne weiteres möglich sei \n(Rn. 30). \n \nInhaltlich setze die Annahme eines „besonderen pädagogischen Interesses“ als Rechtfertigung für eine \nAusnahme von dem Grundsatz der „Schule für alle“ eine sinnvolle Alternative zum bestehenden öffent-\nlichen und privaten Schulangebot voraus, welche die pädagogische Erfahrung bereichere und der Ent-\nwicklung des Schulsystems insgesamt zugute komme (Rn. 36); das Konzept brauche weder neu noch \neinzigartig zu sein. Es müsse grundsätzlich ausreichen, dass ein pädagogisches Konzept wesentlich \nneue Akzente setze oder schon erprobte Konzepte mit neuen Ansätzen von einigem Gewicht kombinie-\nre (Rn. 37). \n \nDie „Besonderheit“ eines privaten pädagogischen Konzepts entfalle nicht bereits dann, wenn Landes-\ngesetze und staatliche Planungen bestimmte Veränderungen im öffentlichen Schulwesen vorsehen, \ndiese aber noch nicht verwirklicht seien. Maßstab sei insoweit der tatsächliche Zustand des öffentlichen \nSchulwesens, dem allenfalls noch unmittelbar bevorstehende Reformen zugerechnet werden können \n(Rn. 42). \n \n \n2. \nBei Anlegung dieses Maßstabes ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein besonderes pädago-\ngisches Interesse für die Errichtung der FSB nach Maßgabe des Konzepts 2012 nicht anzuerkennen. \n \nDabei stützt sich der Senat maßgeblich auf die Beurteilung des Sachverständigen Prof. T. \n \na) \nProf. T. ist ein namhafter Erziehungswissenschaftler mit fundierten Kenntnissen (auch) der Re-\nformpädagogik. Das wird schon an der Liste der Veröffentlichungen, die Prof. T. seinem Gutachten \nbeigefügt hat, deutlich. Sie enthält Arbeiten zur Theorie der Schule, zur Geschichte und Funktion der \nGrundschule, zur aktuellen Reform im Bildungswesen sowie zur Geschichte, Praxis und gegenwärtigen \nBedeutung der sog. Reformpädagogik, einschließlich Stellungnahmen zu aktuellen Kontroversen über \nReformpädagogik (vgl. auch Gutachten Prof. T., Seite 4). Darüber hinaus wurde auch in der Anhörung \ndeutlich, dass das Urteil des Sachverständigen auf großer Sachkenntnis beruht. Seine Antworten wa-\nren ausführlich und differenzierend und wurden wiederholt durch die Bezugnahme auf einschlägige \nFachliteratur untermauert. \n \nDer Senat hat nicht feststellen können, dass der Gutachter sein Gutachten nicht objektiv erstellt hat. \nWeder ist eine - von der Klägerseite vermutete - unangemessene Nähe zur Beklagtenseite zu erkennen \nnoch hat sich ergeben, dass der Gutachter gegenüber Schulen in Freier Trägerschaft oder Reformen \nim Bildungswesen oder im Grundschulbereich voreingenommen ist. Im Gutachten hat er eine solche \nVorfestlegung - weil im Vorfeld die Akzeptanz des Gutachters diskutiert worden ist - ausdrücklich ver-\nneint (Seite 40 des Gutachtens). Das ist für den Senat glaubhaft. Sowohl im Gutachten selbst als auch \nbei der mehrstündigen Anhörung vor dem Senat haben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass der \nSachverständige gegenüber dem Anliegen des Klägers voreingenommen sein könnte, nicht ergeben. \nVielmehr ging es dem Sachverständigen ersichtlich darum, ein fachlich fundiertes Urteil abzugeben und \nauch abweichende Sichtweisen in seine Überlegungen einzubeziehen. So hat er sich im Gutachten mit \nden abweichenden Auffassungen von Prof. W. und Prof. B. detailliert auseinandergesetzt und im Ein-\nzelnen aufgezeigt, wie weit die Übereinstimmungen reichen und in welchen Punkten Dissens besteht. \nAuch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er nicht unerhebliche Übereinstimmungen mit \nder Sichtweise von Prof. W. betont und den zentralen Punkt, in dem er anderer Auffassung ist, fachlich \nbegründet und nachvollziehbar dargestellt. Schließlich wird in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten \nvon Prof. H. vom 03.04.2012 auf eine Stellungnahme von Prof. T. zu einem reformpädagogik-kritischen \nBuch von Prof. O. hingewiesen (abgedruckt in Sozialwissenschaftliche Literaturrundschau Heft \n63/2011, Seite 18 ff.), die zeigt, dass Prof. T. nicht in systematischer Distanz zur Reformpädagogik oder \nzu Schulen in privater Trägerschaft steht. \n \nDer Kläger kann dem Gutachter auch nicht vorhalten, er habe keine praktische Erfahrung. Dieser hat \nvor dem Senat glaubhaft erklärt, er habe als Hochschullehrer in der Lehrerausbildung in über 20 Jahren \nan einer Vielzahl von Hospitationen teilgenommen und kenne die Verhältnisse der Berliner Schulland-\nschaft. Außerdem kenne er Grundschulen in Nordrhein-Westfalen und Hamburg. \n \n \n\n \n- 12 - \n- 11 -\nb) \nProf. T. hat die Frage des Senats, ob das vom Kläger vorgelegte Konzept für eine freie (Grund-) \nSchule in Bremen in der Fassung des Ergänzungskonzepts vom 19.06.2009 die Annahme eines be-\nsonderen pädagogischen Interesses rechtfertigt und ob eine danach geführte Schule in ihren Lehrzie-\nlen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückbleibt und angenommen werden kann, dass am Ende \nder (Grund-) Schulzeit die Anschlussfähigkeit an das öffentliche Schulsystem gewährleistet ist, dahin-\ngehend beantwortet, dass weder ein besonderes pädagogisches Interesse an der Realisierung des \nKonzepts zu erkennen, noch gesichert sei, dass für die potenziellen Besucher einer zu gründenden \nFreien Schule Bremen die Übergänge auf weiterführende Schulen hinreichend gesichert werden (Seite \n42 des Gutachtens). Zwar konnte in diesem Gutachten vom 17.01.2012 die dritte Ausgabe des Kon-\nzepts der FSB von April 2012 noch nicht berücksichtigt werden. Prof. T. hat bei seiner Anhörung vor \ndem Senat jedoch erklärt, er könne sein Urteil auch bei Einbeziehung des Konzepts von April 2012 \nnicht revidieren. \n \nProf. T. hat seiner sachverständigen Beurteilung den - oben wiedergegebenen - Maßstab des Bundes-\nverfassungsgerichts zugrunde gelegt (vgl. Seite 2 des Gutachtens). Dass er die Anforderungen zu Las-\nten des Klägers überspannt hat, ist nicht zu erkennen. \n \nProf. T. hat sein Ergebnis für den Senat nachvollziehbar begründet. Er hat dargelegt, dass die drei Be-\nsonderheiten, die die FSB nach dem Konzept von den anderen Bremer Schulen unterscheiden, entge-\ngen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Annahme eines besonderen pädagogischen Interes-\nses i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu begründen vermögen. \n \nDie drei Besonderheiten sind nach dem ergänzten Konzept 2007, das dem Gutachter vorgelegen hat, \nund dem Konzept 2012: 1. Grundschule mit integriertem Kindergarten, 2. Überschaubarkeit der Schule \nund 3. Förderung einer „neuen Lernkultur“ (vgl. Ziff. 1.1 des Konzepts 2012). \n \n \naa) \nBezogen auf die erste Besonderheit wird im Gutachten vom 17.01.2012 (Seite 23 f.) die Bedeu-\ntung einer Unterscheidung der Lernorte Kindergarten und Schule hervorgehoben und ausgeführt: \n \n„Ganz offenkundig arbeitet das Konzept, orientiert auf „Integrations“- und „Verschmel-\nzungs“absichten, ohne ein hinreichend klares Bewusstsein von der Notwendigkeit der - bezo-\ngen auf diesen Bildungsgang - unentbehrlichen Differenz der Lernorte Kindergarten und \nGrundschule. Aber der Bildungsgang vom Kindergarten bis zum Übergang in die Sekundar-\nschule ist nicht ohne eigene Binnenstruktur und unerlässliche Zäsuren, die Annäherung von \nKindergarten und Schule gehorcht zwar - in den Ländern, in denen sie auch international Tradi-\ntion hat - gemeinsamen Zielen, vor allem der kognitiven Förderung und der Vorbereitung auf \nschulisch organisiertes Lernen, folgt aber nicht für die Zeit von sechs (oder, wie früher im Kon-\nzept 2007 geplant, acht bis neun) Jahren den Gesetzen eines differenzlosen Bildungsgangs, \nsondern einer klaren Logik der Sequenzierung, die als Ergebnis Grundbildung ermöglichen soll. \nBereits die immanente Aufgabe der Grundschule war schon immer so komponiert, dass sie \nvom überfachlichen Lernen und von Formen des Gesamtunterrichts zwar ihren Ausgang nahm, \naber ihre Aufgabe der Grundbildung erst dadurch erfüllte, dass sie nicht allein Gesamtunterricht \nanbot oder dort verweilte, wie es das Konzept der Freien Schule propagiert, sondern fachlich \ngebundenes Lernen vorbereitet und realisiert, auch curricular und in der Lernorganisation aus-\ndifferenziert, und damit den Übergang in die Sekundarschule ermöglicht. Allein eine Pädagogik \ndes Vertrauens und der Vermeidung von Differenzerfahrung ist jedenfalls nicht Kern des Kon-\nzepts der Grundbildung. Die knappen Andeutungen im Konzept, für ihre Lerngruppen nach der \nGrundschule dann in der Sekundarschule ungeteilt und insgesamt besondere Formen des \nÜbergangs und der weiteren Beschulung zu finden, ist ja nicht allein als Fürsorglichkeit zu in-\nterpretieren, sondern legt auch die Befürchtung nahe, dass die Lernenden der Freien Schule \nBremen nicht die Kompetenzen erworben haben, in weiterführenden Schulen allein an Lernpro-\nzessen selbstständig und produktiv teilzunehmen, sondern dauerhaft Schonräume wie Kinder-\ngartenkinder benötigen.“ \n \nAuch in der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter betont, der Mangel des Konzepts bestehe dar-\nin, dass es keine Abschnitte und Zäsuren enthalte, es „widerspreche allen Konzepten von Grundbil-\ndung“. Nach den Änderungen durch das Konzept 2012 sei hinsichtlich des Verhältnisses von Kinder-\ngarten zu Schule die Aussage im Kern gleich geblieben, auch wenn anstelle von vollständiger Ver-\nschmelzung nunmehr von Integration die Rede sei. \n \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nDiese grundsätzlichen Bedenken von Prof. T. an dem Vorhaben der FSB, eine Grundschule mit integ-\nriertem Kindergarten zu errichten, sind für den Senat nachvollziehbar. Es ist einleuchtend, dass eine \nweitgehende Integration der Lernorte Kindergarten und Schule den Kindern Differenzerfahrungen vor-\nenthält und dies Probleme für den weiteren schulischen und nichtschulischen Werdegang der Kinder \naufwirft. Das Konzept des Klägers geht darauf nicht näher ein und entbehrt auch schon deshalb einer \nüberzeugenden Grundlage. Jedenfalls vermag der Senat hiernach nicht festzustellen, dass die beab-\nsichtigte Integration von Kindergarten und Grundschule eine sinnvolle Alternative zum bestehenden \nSchulangebot darstellt (vgl. Seite 30 f. des Gutachtens Prof. T.). \n \n \nbb) \nAuch die Überschaubarkeit der Schule ist kein besonderes Alleinstellungsmerkmal. Nach dem \nKonzept 2012 ist die Schule auf eine Größe von 45 Schülerinnen und Schülern angelegt. Die Schule \nsoll - auch als Ganzes - für Kinder überschaubar sein, damit sie ein demokratisches Gemeinwesen mit \ndirekter Teilhabe aller Beteiligten sein kann (Seite 6 und Seite 30 des Konzepts 2012). Eine Schule \ndieser Größenordnung ist indes, worauf Prof. T. zutreffend hingewiesen hat (Seite 31 des Gutachtens), \nkeine Besonderheit, weil es schon jetzt in Bremen Grundschulen mit so kleiner Schülerzahl gibt. Der \nProzessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es in \nBremen zwei Schulen \n- nämlich die Schulen Strom und Seehausen - gebe, deren Schülerzahl unter 30 liege, außerdem meh-\nrere zweizügige Grundschulen, an denen max. 80 Schülerinnen und Schüler seien. Prof. O. führt in \nseinem Gutachten aus, die Grundschule Seehausen habe im Schuljahr 2010/2011 29 und die Grund-\nschule Strom lediglich 23 Schülerinnen und Schüler gehabt, weshalb die Größe von 45 keine Anomalie, \naber auch kein besonderes Merkmal sei (Seite 59 des Gutachtens). \n \nIm Übrigen wird die Annahme, dass die kleine Zahl die erwarteten positiven Wirkungen hat, im Konzept \ndes Klägers im Einzelnen nicht näher begründet oder belegt, was auch deshalb angezeigt gewesen \nwäre, weil nach dem Gutachten von Prof. T. andere Reformschulen wie die Waldorfschulen im Grund-\nschulbereich bewusst mit größeren Klassen arbeiten (Seite 23 des Gutachtens). Soweit der Gutachter \nin diesem Zusammenhang ausgeführt hat, „Reformschulen wie die Waldorfschulen arbeiten im Grund-\nschulbereich bewusst mit Klassengrößen von über 30 Kindern“ (Seite 23 des Gutachtens), ist der Klä-\nger dem entgegengetreten und hat vorgetragen, tatsächlich seien Klassengrößen von über 30 Kindern \nauch in Waldorfschulen inzwischen die Ausnahme. Selbst wenn dieser Einwand zutrifft, nimmt dies den \ngutachterlichen Ausführungen von Prof. T. nicht die Überzeugungskraft. Denn dem Gutachter kam es in \ndiesem Zusammenhang darauf an darzulegen, dass Reformschulen wie die Waldorfschulen eine ande-\nre Auffassung von Klassengrößen haben und daraus Erfahrungen gewonnen haben und der Kläger für \nseine Annahme keine Belege angibt. \n \n \ncc) \nDie „neue Lernkultur“ stellt nach dem Konzept 2012 die demokratische Partizipation und subjekt-\norientiertes Lernen in den Mittelpunkt. \n \nNach den Ausführungen von Prof. T. ist die von der Schule konzeptionell beanspruchte „neue Lernkul-\ntur“ nicht neu, weder im deutschen Bildungswesen noch in der staatlichen Bremer Grundschule. Demo-\nkratische Partizipation und subjektorientiertes Lernen seien gängige Ziele und Praxis; alternativen Sta-\ntus haben die im Konzept vertretenen Elemente in dieser Dimension nicht (Seite 31 des Gutachtens). \n \nZur „neuen Lernkultur“ enthält das Konzept 2012 (korrigierende und ergänzende) Erläuterungen (Seite \n16 ff.), in denen u. a. näher ausgeführt wird, dass und weshalb das Konzept „Kinder als kompetente \nLernende“ begreift; in diesem Zusammenhang wird auch auf die Erkenntnisse der Neurowissenschaf-\nten verwiesen. \n \nProf. T. hat auch danach an seiner Kritik festgehalten und erklärt, im Kern seien die Probleme unverän-\ndert geblieben. \n \nDer Senat teilt die Auffassung des Gutachters, dass das Konzept 2012 hinsichtlich einer „neuen Lern-\nkultur“ keine wesentlichen neuen Akzente setzt, die ein besonderes pädagogisches Interesse begrün-\nden könnten. Sie wird bestätigt durch den „Rahmenplan für die Primarstufe“ (vgl. Der Senator für Bil-\ndung und Wissenschaft, Pädagogische Leitideen, Rahmenplan für die Primarstufe), der ebenfalls die \nBedeutung von subjektorientiertem Lernen und demokratischer Partizipation hervorhebt. So heißt es, \nder Rahmenplan gehe bei der Formulierung der Bildungs- und Erziehungsziele von dem Erfahrungspo-\ntential der Kinder aus (Ziff. 1). Die Bildungs- und Erziehungsziele setzten „auf das Kind als Akteur sei-\nner Entwicklung“ (Ziff. 3). Eine wesentliche Aufgabe bestehe darin, dem lernwilligen und lebensneugie-\n\n \n- 14 - \n- 13 -\nrigen Kind zu vermitteln, „wie es sein Lernen selbst in die Hand nehmen kann“. Jedes Kind entwickle für \nsich ein eigenes Lernsystem mit eigenen Strategien (Ziff. 3.1). Weiter wird zu den Bildungs- und Erzie-\nhungszielen der Grundschule betont, das Kind lerne „das Zusammenleben in der Gemeinschaft mit \ndemokratischen Verhaltensweisen zunehmend mitzugestalten“ (Ziff. 2). Soziale Kompetenz zeige sich \nin der wachsenden Fähigkeit und Bereitschaft „mit Konflikten konstruktiv umzugehen und Verantwor-\ntung zu übernehmen“. Das fordere z. B. dazu heraus „gemeinsame Regeln zu vereinbaren und sich \ndaran zu halten“ sowie „Verantwortung für die gemeinsame Sache zu tragen“. Der Erwerb grundlegen-\nder sozialer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in der Primarstufe sei eine Basis für das schuli-\nsche und außerschulische Zusammenleben in einer demokratischen Gesellschaft (Ziff. 2). Darüber \nhinaus wird betont, die Grundschule verstehe sich „als erfahrungs- und handlungsoffenes Haus des \nLernens“. Weil lebenslanges interessiertes Lernen in der Primarstufe grundgelegt wird, sei dieser schu-\nlische Abschnitt besonders bedeutsam (Ziff. 3.1). \n \nDie Berufung auf die Erkenntnisse der Neurowissenschaften im Konzept 2012 ändert nichts. Über die \nLeistungsfähigkeit der Hirnforschung besteht nach den Ausführungen von Prof. T. mehr Dissens als \nKonsens. „Allgemeingut“ seien die Versprechen der Hirnforscher bislang nicht geworden - und die \nSchulpädagogik könne sie auch nicht beglaubigen (vgl. Schriftsatz von Prof. T. vom 10.04.2012, Blatt \n678, 682 GA). Der Senat sieht keinen Anlass, dies anzuzweifeln. \n \nZu den Lernzielen und -inhalten, die die FSB verfolgt (Ziff. 5 des Konzepts 2012), ist folgendes anzu-\nmerken: So wie die Lernziele (Ziff. 5.1.) und die Inhalte des Lernens (Ziff. 5.2.) im Konzept 2012 näher \numschrieben sind, ist nicht gesichert, dass am Ende der 6. Jahrgangsstufe die Lernziele der Bildungs-\npläne für die Bremische Oberschule erreicht werden. \n \nZu den Inhalten des Lernens wird ausgeführt, die FSB setze auf ein „Lernen in Zusammenhängen“. \nDieses Prinzip sei für die FSB so wichtig, dass über alle sechs Jahrgangsstufen hinweg auf einen nach \nFächern getrennten Stundenplan verzichtet werde. Eine Fachperspektive werde den Kindern erst zum \nEnde der 6. Jahrgangsstufe vermittelt (Seite 41 des Konzepts). So wie es keinen nach Fächern ge-\ntrennten Stundenplan gebe, gebe es an der FSB auch keinen für alle Kinder verbindlichen Lehrplan, \nder vorschreibe, welcher Lernstoff in welcher Woche des Schuljahres durchzunehmen sei. Anstelle \neines Lehrplans gebe es an der FSB eine individuelle Lernbegleitung für jedes Kind. Möglich werde \ndies durch die geringe Gruppengröße und die offene Unterrichtsform. Offener Unterricht bedeute, dass \ndie Kinder zu jeder Zeit einen beliebigen Gegenstand, der sie gerade fessele, in das Lerngeschehen \neinbringen können, um daraus Projekte oder andere Aktivitäten zu initiieren oder für sich selbst eine \nZeit lang den Arbeitsschwerpunkt festzulegen (Seite 42 des Konzepts). \n \nDiese Konzeption weicht von derjenigen des Rahmenplans für die Primarstufe ab. Nach dem Rahmen-\nplan zählen zu den didaktischen Prinzipien des Grundschulunterrichts u. a. „Lernen in Zusammenhän-\ngen und hinführen zur Fachlichkeit“ sowie „Offenheit und Strukturhaftigkeit“ (Ziff. 3.2.; Unterstreichun-\ngen durch den Senat). Im Rahmenplan wird betont, dass im Laufe der Schulzeit die Fachperspektive \nzunimmt, so dass der ungefächerte Unterricht allmählich in einen eher fächergeleiteten Unterricht über-\ngeht. „Fachliche Aspekte gehören somit zur Arbeit in der Grundschule“. (Ziff. 3.2.). Weiter wird ausge-\nführt, die praktische Umsetzung des Rahmenplans erfordere von Lehrerinnen und Lehrern ein hohes \nMaß an Eigenverantwortlichkeit, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit und Offenheit für die Vielfalt didak-\ntischer-methodischer Möglichkeiten und Modelle. Sie erfordere zugleich „ein Angebot, welches verbind-\nlichen Standards genügt“ (Ziff. 3.2.). Sinnvoll sei der konstruktive Verbund verschiedener Unterrichts-\nformen wie offener Unterricht, Freiarbeit, Projektlernen, Gruppenarbeit oder auch Frontalunterricht“. \n \nIm Konzept des Klägers werden die Komponenten „Hinführen zur Fachlichkeit“ und „Strukturhaftigkeit“ \nvernachlässigt. Die Kritik von Prof. T., es fehle (auch) im abgeänderten Konzept an einer fächermäßi-\ngen Zentrierung, das Konzept lasse nicht erkennen, wie die eigene Lernorganisation in Verbindung mit \nden Rahmenlehrplänen gebracht werden könne, ist hiernach nachvollziehbar. Gleiches gilt für seine \nFeststellung, es fehle an einem Ansatz, wie die Standards der öffentlichen Bremer Schulen erreicht \nwerden sollen und es sei nicht erkennbar, dass eine Gleichwertigkeit hergestellt werden könne. Die \nZweifel an Letzterem werden noch dadurch verstärkt, dass nach dem Konzept 2012 auch jede Art von \nPlanung, die „von oben“ über die Köpfe der Kinder hinweg stattfindet“ ausgeschlossen sein soll (Seite \n40 des Konzepts). Selbst der von der Klägerseite herangezogene Prof. W. hat bei seiner Anhörung \neingeräumt, dass es im Konzept an ergänzenden Ausführungen fehle, wie das Lernen in den Jahr-\ngangsstufen 5 und 6 fortgesetzt werden könne. \n \n\n \n- 15 - \n- 14 -\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kann - mit Prof. T. - auch nicht festgestellt \nwerden, dass sich aus dem Zusammenwirken der im Konzept angegebenen drei Besonderheiten ein \nbesonderes pädagogisches Interesse an der Errichtung der geplanten Grundschule ergibt. \n \n \n3. \nDie Einwände des Klägers gegen die Annahme, dass ein besonderes pädagogisches Interesse an der \nRealisierung seines Grundschulkonzepts nicht anzuerkennen ist, greifen nicht durch. \n \na) \nDas vom Kläger vorgelegte Gutachten von Prof. W. vom 15.10.2009 geht von einem unzutref-\nfenden Maßstab aus. Dort heißt es: „Ein besonderes pädagogisches Interesse liegt bereits dann vor, \nwenn Eltern ihren Kindern die Regelschulpädagogik nicht zumuten und ihnen stattdessen eine alterna-\ntive Schulbildung ermöglichen wollen“ (Seite 12 des Gutachtens von Prof. W.). Diese rein subjektive \nSichtweise wird der dargelegten verfassungsgerichtlichen Auslegung des Begriffs „besonderes päda-\ngogisches Interesse“ nicht gerecht. Sie geht über den rechtlich vorgegebenen Rahmen hinaus und \nkommt unter deutlich erleichterten Voraussetzungen zur Bejahung des besonderen pädagogischen \nInteresses. \n \nDas pädagogische Konzept der FSB lag Prof. W. seinerzeit in der Fassung von Januar 2007 und mit \nden Ergänzungen von Juni 2009 vor. Prof. W. bestätigt dem Konzept „ein hohes reformpädagogisches \nNiveau, eine erziehungswissenschaftliche Dignität und ein schulpädagogisch erhebliches Interesse an \nder Verwirklichung seines Gesamtanliegens und all seiner einzelnen Vorhaben“ (Seite 12 des Gutach-\ntens). Diese Bestätigung ist für den Senat jedoch nicht nachvollziehbar belegt. So wird auf die drei Be-\nsonderheiten des Konzepts nur kurz eingegangen; eine vertiefte Auseinandersetzung im Einzelnen, wie \nsie Prof. T. vorgenommen hat, fehlt. Zudem werden auch von Prof. W. nicht unerhebliche Mängel \ngrundsätzlicher Art am Konzept festgestellt. In seinem Gutachten heißt es: „Allerdings fehlen an etli-\nchen Stellen nicht nur notwendige Begriffs(er)klärungen und Einbettungen bzw. Anknüpfungen an den \nreformpädagogischen Diskurs, sondern auch Präzisierungen, Positionsbestimmungen sowie Angaben \nüber Nähe und Distanz zu bestimmten Reformpädagogen und ihren Theorien und Praxen“ (Seite 29 \ndes Gutachtens). Weiter wird beanstandet, dass die Absicht der FSB, das Lernen auch mathetisch zu \nplanen und zu gestalten, im Konzept nicht hinreichend geklärt sei. Es ergehe deshalb die Auflage, dass \nim „Pädagogischen Konzept“ die Mathetik des vorgesehenen Lehr- und Lerngeschehens teilweise kor-\nrigiert und ausführlicher präzisiert werden muss (Seite 30 des Gutachtens). \n \nHinzu kommt, dass Prof. O. in seinem Gutachten von August 2011 aufgezeigt hat, dass „größere Teile \naus Konzepten anderer Alternativschulen stammen, ohne dass dies gekennzeichnet worden wäre“ und \ndass der Antragstext Bausteine enthält, „deren Quellen gar nicht ausgewiesen sind“ (Gutachten Seite \n7). Der Kläger hat diesen Mangel am Konzept 2007 eingeräumt und ausdrücklich bedauert. Zur Erklä-\nrung hat er ausgeführt, aus praktischen Gründen sei das Konzept in mehrere Bereiche unterteilt wor-\nden, die von verschiedenen Kleingruppen bearbeitet worden seien, „teilweise ohne oder mit weit zu-\nrückliegender Erfahrung in akademischer Textproduktion“. (Schriftsatz des Klägers vom 30.01.2012, \nSeite 2). Im Januar 2012 hat der Kläger ein Konzept nachgereicht, in dem die fehlenden Quellenanga-\nben nachgetragen sind. \n \nBei dieser Sachlage vermag der Senat die Bestätigung von Prof. W., dass das Konzept 2007 des Klä-\ngers ein „hohes reformpädagogisches Niveau“ und eine „erziehungswissenschaftliche Dignität“ aufwei-\nse, nicht nachvollziehen. \n \nDie vom Kläger eingereichte Stellungnahme von Prof. W. vom 20.03.2012 gegen das Gutachten von \nProf. T. überzeugt ebenfalls nicht. \n \nProf. W. kritisiert, dass im Gutachten T. die anthropologische „Menschenkunde“ und „Kindersicht“ gänz-\nlich unberücksichtigt bleibe, ohne dies zu belegen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass \nProf. T. bei den hier aufgeworfenen Fragestellungen den naheliegenden Aspekt der „Menschenkunde“ \nund „Kindersicht“ nicht in seine Überlegung einbezogen hat. \n \nWeiter wendet Prof. W. ein, ein prägendes Argument des T.-Gutachtens sei, dass ein Großteil der be-\nabsichtigten freien Lehr- und Lernformen der FSB auch in den staatlichen Regelschulen vorfindbar oder \nzumindest tendenziell möglich sei. Eine solche Behauptung ignoriere die Fälle schulkritischer Stellung-\nnahmen. Die schulkritische Dimension als eine legitime und buchstäblich notwendige Begründung für \nalternative Schulmodelle bleibe im T.-Gutachten marginal. \n \n\n \n- 16 - \n- 15 -\nBei dieser Kritik wird verkannt, dass Prof. T. am Konzept des Klägers beanstandet, dass es sich darauf \nbeschränke, eigene Programme vorzustellen und dabei zumeist zu unterstellen, dass vergleichbare und \nwünschenswerte neue Aktivitäten im öffentlichen Schulsystem nicht möglich oder nicht realisierbar \nseien (Seite 19). Das Konzept des Klägers verzichte vollständig darauf, für die Behauptungen über die \nRealität des öffentlichen Bildungswesens auch nur an irgendeiner Stelle tragfähige Begründungen vor-\nzutragen oder, wenn dafür Daten genutzt werden, sich diese Daten nicht auf das eigene Handlungsfeld \nbeziehen (Seite 19). In diesem Zusammenhang wird auch die Ansicht der Autoren, die in der Tradition \nder Reformpädagogik stehen, angesprochen. Da es nach der Auffassung von Prof. T. im Konzept des \nKlägers schon an einer nachvollziehbaren Begründung der Mängel des öffentlichen Schulsystems fehlt, \nhatte der Gutachter keine Veranlassung, näher auf schulkritische Stellungnahmen von Reformpädago-\ngen einzugehen. Dass er die Sichtweisen anderer schulkritischer Autoren und Befürworter der Reform-\npädagogik im Blick hatte, wird durch den Gutachtentext belegt (vgl. u. a. Seite 19) und kann auch an-\ngesichts der im Literaturverzeichnis aufgeführten Veröffentlichungen aus jüngerer Zeit (vgl. insbesonde-\nre die Veröffentlichungen aus 2010) angenommen werden. \n \nProf. W. beanstandet weiter, dass das Gutachten T. auf die Elemente eines angstfreien Lernens in der \nFSB nicht eingehe. Dahinter steht die Annahme, dass in der Regelschule angstbesessenes Lernen \nvorherrsche und dort nicht angemessen abgebaut werde. Nachvollziehbar belegt ist diese Kritik an der \nRegelschule indes nicht und deshalb ist sie auch nicht überzeugend (vgl. auch T., Schriftsatz vom \n10.04.2012, Blatt 678, 682 GA). \n \nDass Prof. T. in seinem Gutachten auf die Erkenntnisse der modernen Hirnforschung hätte eingehen \nmüssen, ist nicht zu erkennen, zumal auch das Konzept der FSB, das Prof. T. zur Begutachtung vorge-\nlegen hat, darauf noch nicht verweist. „Allgemeingut“, das zwingend zu berücksichtigen war, sind die \nErkenntnisse der Hirnforschung nach den - schon erwähnten - Ausführungen von Prof. T. nicht. \n \nBezüglich der im Konzept geplanten Verzahnungen von Vorschul-, Primar- und Sekundarbereich ist \nProf. W. der Ansicht, dass die im T.-Gutachten formulierten kritischen Diagnosen „ohne jede plausible \nBegründungen“ seien. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Berliner Schulpolitik den Grundschulen \nmittlerweile und nach jahrelangen Kämpfen das sog. JÜL, das „Jahrgangsübergreifende Lernen“, er-\nlaube. \n \nAuch diese Kritik ist nicht überzeugend. Die grundsätzlichen Bedenken von Prof. T. an der geplanten \nVerbindung von Kindergarten und Grundschule sind für den Senat - wie dargelegt - nachvollziehbar und \neinleuchtend. Bezüglich des Verweises auf die JÜL-Praxis als Vorbild stellt Prof. T. fest, die Berliner \nSchulverwaltung habe in jüngster Zeit den Schulen freistellen müssen, JÜL wieder aufzugeben, weil die \nKonsequenzen für Schüler, Kinder und Eltern „zu problematisch waren“ (Schriftsatz vom 10.04.2012, \nBlatt 678, 682 GA). \n \nAuch die Anhörung von Prof. W. vor dem Senat hat die Beurteilung von Prof. T. nicht in Frage gestellt. \nProf. W. hat nachdenkenswerte Gesichtspunkte, die für die Zulassung von privaten Alternativschulen \nsprechen, vorgetragen, ist jedoch der ins Einzelne gehenden Kritik von Prof. T. am Konzept des Klä-\ngers in den unterschiedlichen Fassungen nicht substantiiert entgegengetreten. Überzeugende Ge-\nsichtspunkte, die gegen die dargestellte Einschätzung der drei Besonderheiten des Konzepts 2012 \ndurch Prof. T. sprechen, hat er nicht vorgetragen, vielmehr die Bedenken von Prof. T. teilweise geteilt, \nindem er - wie erwähnt - ausgeführt hat, dass es im Konzept 2012 an Ausführungen fehle, wie das Ler-\nnen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 fortgesetzt werden könne. Im Übrigen hat er erklärt, er kenne „die \nBremischen Schulverhältnisse im Einzelnen nicht“. \n \n \nb) \nWas zum Gutachten von Prof. W. ausgeführt worden ist, gilt z. T. auch für die Einschätzung der \nStellungnahme von Prof. B. vom 14.01.2010. Auch diese Stellungnahme zeigt substantiiert keine Ge-\nsichtspunkte auf, die ein besonderes pädagogisches Interesse am Konzept des Klägers zu rechtferti-\ngen vermögen. Die kurze Stellungnahme (3 Seiten) beurteilt das Konzept nach den Kriterien des Deut-\nschen Schulpreises, was irreführend ist, weil mit den Kriterien des Schulpreises die Praxis von Schulen \nvergleichend geprüft wird, nicht jedoch Programme und Pläne noch zu errichtender Schulen (vgl. Gut-\nachten T., Seite 36). Überdies beschränkt sich die Stellungnahme auf wenige, zustimmende Sätze zu \nden einzelnen Kriterien des Schulpreises. Eine vertiefte gutachterliche Auseinandersetzung mit dem \nKonzept des Klägers, die auch mögliche Einwände gegen das Konzept in Erwägung zieht, findet nicht \nstatt. Deshalb vermag auch die Schlussfolgerung, dass ein besonderes pädagogisches Interesse zu \nbejahen sei, nicht zu überzeugen und die Bewertung durch den gerichtlich bestellten Gutachter nicht \nernstlich in Frage zu stellen. \n\n \n- 17 - \n- 16 -\nc) \nAuch die Einwendungen, die Prof. H. im Kurzgutachten vom 03.04.2012 gegen das Gutachten \nvon Prof. T. erhebt, sind nicht durchgreifend. \n \nProf. H. führt aus, das übergeordnete gesellschafts- und bildungspolitische besondere pädagogische \nInteresse müsse darin bestehen, dass der Besuch einer öffentlichen Schule für jeden Schüler ein Opti-\nmum an Chancengleichheit, Zugangsgerechtigkeit und Beteiligungsgerechtigkeit gewährleistet. Dies sei \njedoch nicht der Fall. Es bestehe allgemeiner Konsens, dass diese Gerechtigkeitslücken im öffentlichen \nSchulwesen nur geschlossen werden können durch eine modifizierte Vorbereitung auf den Besuch der \nGrundschule (Frühförderung) sowie durch eine Modifizierung des Übergangs in sog. weiterführende \nSchulen. Genau dies aber sei der strukturelle Ansatz des Klägers und damit könne er das besondere \npädagogische Interesse beanspruchen. \n \nAuch diese Sichtweise geht von einem zu weiten Verständnis des Begriffs des besonderen pädagogi-\nschen Interesses aus und bejaht ein solches Interesse ohne die besonderen Voraussetzungen, die die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigt hat, zu beachten. Schon deshalb vermag \nsie nicht zu überzeugen. \n \nWeiter meint Prof. H., der Übergang könne und müsse flexibel gestaltet werden, weil das Entwick-\nlungsalter der Kinder nicht ihrem Schulalter entspreche. Bei der institutionellen Verzahnung von Kin-\ndergarten und Grundschule ergäben sich individuelle Übergänge zwischen dem 5./6. und 6./7. Lebens-\njahr; Über- und Unterforderungen könnten bei entsprechender Organisation ohne die Demütigungen \nvon Rückstufungen, Sitzenbleiben usw. ausgeglichen werden. Auch damit könne die FSB das besonde-\nre pädagogische Interesse beanspruchen. Prof. T. gehe auf diese Fragen gar nicht ein und verkenne \ndamit ein zentrales Anliegen der FSB. \n \nAuch diese Bejahung eines besonderen pädagogischen Interesses ist nicht an der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts orientiert. Zudem trifft es nicht zu, dass Prof. T. sich im Gutachten nicht mit \nFragen des flexiblen Übergangs vom Kindergarten in die Grundschule beschäftigt hat. Solche Fragen \nspielten bei der Beurteilung des Kriteriums „Grundschule mit integriertem Kindergarten“ eine Rolle (Sei-\nte 23 f., 30 des Gutachtens). So heißt es im Gutachten, eine Grundschule mit integriertem Kindergarten \nsei nicht vollständig neu, denn Formen flexibler Übergänge zwischen Kindergarten und Schule seien in \neinigen Bundesländern, darunter auch Bremen, praktiziert und analysiert worden und in dieser Dimen-\nsion also keine Alternative, weil man sie schon erprobt habe (Seite 30 f. des Gutachtens). Nach dieser \nFeststellung war es aus der Sichtweise des Gutachters nicht erforderlich, auf weitere Einzelheiten ein-\nzugehen. \n \nProf. H. führt aus, nach dem Konzept der FSB solle eine Verteilung der Schüler nach Klasse 4 auf ver-\nschiedene Schulformen dadurch vermieden werden, dass erstens diese Verteilung unterbleibe und \nzweitens in den Klassen 5 und 6 differenzierte Lern- und Leistungsangebote gemacht würden, um die \nSchüler auf die Spur ihrer Stärken zu setzen. Aus diesem Grunde könne der Kläger ein besonderes \npädagogisches Interesse beanspruchen. Prof. T. lasse diesen Aspekt außen vor, weil er einem konven-\ntionellen Bild von Schule als Selektionsanstalt folge und damit die neueren Forschungsbefunde der \nNeurowissenschaften ebenso übergehe wie die Schulsystem- und Strukturkritik. \n \nDiese pauschal gehaltene Kritik überzeugt nicht. Das Gutachten von Prof. T. macht deutlich, dass er \nmit der Schulsystem- und -strukturkritik vertraut ist und deren Sichtweise in seine Überlegungen einbe-\nzogen hat. Auch ist sein Gutachten nicht vom einseitigen Bild von Schule als Selektionsanstalt geprägt, \nsondern lässt eine durchaus differenzierte Sichtweise erkennen. Das zeigt sich etwa, wenn zur imma-\nnenten Aufgabe der Grundschule ausgeführt wird, sie sei schon immer so komponiert gewesen, „dass \nsie vom überfachlichen Lernen und von Formen des Gesamtunterrichts zwar ihren Ausgang nahm, \naber ihre Aufgabe der Grundbildung erst dadurch erfüllte, dass sie nicht allein Gesamtunterricht anbot \noder dort verweilte, wie es das Konzept der Freien Schule propagiert, sondern fachlich gebundenes \nLernen vorbereitet und realisiert, auch curricular und in der Lernorganisation ausdifferenziert, und damit \nden Übergang in die Sekundarschule ermöglicht“ (Seite 24). \n \nDass nach dem Konzept des Klägers in den Klassen 5 und 6 differenzierte Lern- und Leistungsangebo-\nte gemacht werden, kann - wie die obigen Ausführungen zu den Lernzielen und -inhalten des Konzepts \nbelegen - nicht angenommen werden. Auch nach der Ansicht von Prof. W. fehlt es im Konzept des \nKlägers an hinreichenden Darlegungen, wie das Lernen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 fortgeführt \nwerden kann. \n \n\n \n- 18 - \n- 17 -\nÜber die - von Prof. H. angesprochene - Leistungsfähigkeit der Hirnforschung für die pädagogische \nPraxis besteht nach Darstellung von Prof. T. - wie erwähnt - „mehr Dissens als Konsens“ (vgl. Schrift-\nsatz vom 10.04.2012, Blatt 678, 682 GA). \n \nProf. H. hält dem T.-Gutachten ferner entgegen, es halte zu Unrecht eine „Konsistenz“ und ein „ge-\nschlossenes Konzept“ für erforderlich. Reformschulen formulierten an ihrem Start immer „Versatzstü-\ncke“, weshalb hier in besonderem Maß die Differenz von Programmatik und Praxis gelte (Blatt 644). \n \nMit dieser Argumentation können indes mangelnder Tiefgang eines Konzepts, Unklarheiten oder Wi-\ndersprüchlichkeiten nicht gerechtfertigt werden; in diese Richtung zielen die Beanstandungen von \nProf. T. am Konzept des Klägers. \n \nProf. H. führt schließlich aus, das Konzept der FSB enthalte in den Vorhaben Ziff. 5.4 bis 5.7 (5.4 Ge-\nsundheits- und Ernährungslehre, 5.5 Sport und Bewegung, 5.6 Handwerklich-kreatives Lernen, 5.7 \nMusikalisch-künstlerisches Lernen) Elemente von neuen Lernangeboten und -erfahrungen, die den \nüblichen Rahmen städtischer Grundschularbeit überschreiten. Prof. T. habe diesen Bereich übersehen, \nweil er nicht verstanden habe, dass gerade hierin ein wesentlicher Bestandteil eines Grundschulprofils \nbestehe (Blatt 645 GA). \n \nBei dieser Kritik wird schon übersehen, dass Prof. T. auf die Lerninhalte des Konzepts ausdrücklich \neingegangen ist und erklärt hat, die Ausführungen des Konzepts „reproduzieren in ihren sieben Dimen-\nsionen von den Kulturtechniken über die Fremdsprachen, Ökologie/Natur/Umwelt, Gesundheits- und \nErnährungslehre, Sport und Bewegung, handwerklich-kreatives sowie musisch-künstlerisches Lernen \ndie bekannten Ländercurricula der Grundbildung, so wie sie auch in Bremen oder international aner-\nkannt werden - und sie machen bewusst, dass Neues, gar Alternativen hier schwerlich zu finden sind“ \n(Seite 26 des Gutachtens). Diese Feststellungen von Prof. T. werden auch durch die Stellungnahme \nvon Prof. H. nicht entkräftet. \n \nDie sonstigen Ausführungen von Prof. H. vermögen die Überzeugungskraft des Gutachtens von Prof. T. \nebenfalls nicht zu erschüttern. \n \nAuch aus dem Klägervorbringen im Übrigen ergeben sich für den Senat keine durchgreifenden Ein-\nwände gegen die Annahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen, dass für die Errichtung der \nFSB ein besonderes pädagogisches Interesse nicht anerkannt werden kann. \n \nDie Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben ge-\nnannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ndargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet \nwerden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates \n\n \n \n- 18 -\nder Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertre-\nten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beam-\nte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Grundmann \ngez. 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