{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-05-14","aktenzeichen":"1 B 65/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 1 B 65/12 \n(VG: 1 V 85/12) \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter \nDr. Grundmann, Prof. Alexy und Traub am 14. Mai 2012 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 24.02.2012 wird zurückge-\nwiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n \nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro \nfestgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nDie Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten \nGründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Die vom Antragsteller vorgetrage-\nnen Gründe rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. \n \n \n1. \nDas Verwaltungsgericht hat zur Beurteilung der Frage, ob dem Antragsteller ein Abwehranspruch ge-\ngen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.09.2011 zusteht, einen zutreffenden recht-\nlichen Maßstab zugrunde gelegt. \n \nBauliche Vorhaben sind im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn \nsie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die über-\nbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Hinsichtlich der Art der baulichen \nNutzung fügt sich das genehmigte Bauvorhaben unstrittig in die nähere Umgebung ein. Der Antragstel-\nler rügt einen Verstoß gegen die übrigen in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Anforderungen. \n \nBei diesen Kriterien (Nutzungsmaß, Bauweise und überbaute Grundstücksfläche) handelt es sich zu-\nnächst um objektiv-rechtliche Anforderungen an das Vorhaben. Die Behörde darf nur solche Vorhaben \ngenehmigen, die sich nach diesen Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Hiervon \nzu unterscheiden ist, unter welchen Voraussetzungen ein Nachbar wegen Nicht-Einfügens subjektiv-\n\n \n- 3 - \n- 2 -\nrechtlich einen Abwehranspruch gegen ein Vorhaben hat. Das ist nicht bereits bei jedem objektiv-\nrechtlichen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB, sondern erst dann der Fall, wenn das genehmigte Vor-\nhaben das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr. der Ver-\nwaltungsgerichte, vgl. BVerwG, U. v. 25.02.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122; U. v. 18.10.1985 - \n4 C 19/82 - DVBl 1986, 187). \n \nDas Gebot der Rücksichtnahme betrifft das Austauschverhältnis zwischen dem Baugrundstück und der \nin der unmittelbaren Nähe vorhandenen Bebauung. Es stellt ab auf den engeren Kreis der in nachbarli-\ncher Beziehung stehenden Grundstücke, d. h. auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situati-\non unmittelbar benachbarter Grundstücke (BVerwG, B. v. 06.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, \n516; U. v. 16.09.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksicht-\nnahme hiernach im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je emp-\nfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zu-\nsammenhang zu Gute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher \nund unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, \nder das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem \nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Din-\nge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 25.02.1977, a. a. O.; OVG Bremen, U. v. 25.10.2002 - 1 A 88/02 - \nNordÖR 2002, 508). \n \nNach diesem Maßstab war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, voll umfänglich und abschließend zu \nprüfen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen dem objektiv-rechtlichen Maßstab des § 34 \nAbs. 1 BauGB genügt, d. h. sich nach dem maßgeblichen Umgebungsrahmen in die Eigenart der nähe-\nren Umgebung einfügt. Es durfte sich auf die Prüfung beschränken, ob das Bauvorhaben aufgrund \nseiner konkreten Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers zu Nachteilen führt, die die \nSchwelle der Rücksichtslosigkeit erreichen (vgl. VGH Mannheim, B. v. 20.03.2012 - 3 S 223/12 - juris). \n \nDabei hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Umstand, dass das Vorhaben der \nBeigeladenen den nach den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften erforderlichen Min-\ndestabstand (§ 6 Abs. 5 Satz 3 BremLBO) zum Antragsteller einhält, nicht dazu führt, dass die Prüfung \nnach dem Maßstab des Rücksichtnahmegebots sich erübrigen würde. Zwar dienen die landesrechtli-\nchen Abstandsflächenvorschriften ebenfalls dem Schutz nachbarlicher Belange. Das gilt insbesondere \nfür die Belange der angemessenen Belichtung, Besonnung und Belüftung der Grundstücke sowie der \nBegrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts liefern insoweit \ndurchaus Anhaltspunkte dafür, ob das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme eingehalten \nist, ersetzen die konkret auf das nachbarliche Austauschverhältnis abstellende Prüfung aber nicht (vgl. \nBVerwG, B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; OVG Bremen, B. v. 28.03.2001 - 1 A 331/00 \n- NordÖR 2001, 355; vgl. auch OVG Sachsen, B. v. 20.10.2005 - 1 BS 251/05 - BRS 69 Nr. 128). Es \nhandelt sich grundsätzlich um zwei unterschiedliche Prüfungsebenen, die jeweils einem anderen recht-\nlichen Ansatz folgen. Ob deshalb der Ansicht gefolgt werden kann, die Einhaltung der Abstandsflä-\nchenvorschriften könne zugleich als ein „zuverlässiger Indikator“ für die Wahrung des bauplanungs-\nrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme gewertet werden (so etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. \n27.02.2012 - juris, m. w. N.), erscheint zweifelhaft. Diese Ansicht könnte im Ergebnis dazu führen, dass \ndie gebotene Prüfung der konkreten baulichen Situation verkürzt wird. Das bedarf im vorliegenden Fall \naber keiner weiteren Vertiefung. Denn das Verwaltungsgericht hat eine entsprechend konkrete Würdi-\ngung des nachbarlichen Austauschverhältnisses vorgenommen. \n \n \n2. \nEs ist bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nachteile, die von dem Vorhaben der Bei-\ngeladenen auf das Grundstück des Antragstellers ausgehen, nicht die Schwelle der Rücksichtslosigkeit \nerreichen. Das Oberverwaltungsgericht teilt nach Auswertung des Akteninhalts sowie unter Berücksich-\ntigung des Vortrags der Beteiligten diese Beurteilung. Dass das Vorhaben der Beigeladenen rücksichts-\nlos auf das Grundstück des Antragstellers einwirkt, kann danach nicht angenommen werden. \n \n \na) Von dem genehmigten Vorhaben geht entgegen der Ansicht des Antragstellers eine das Gebot der \nRücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung ersichtlich nicht aus. \n \nEine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn das neue bauliche Vorhaben etwa eine Abriege-\nlungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ erzeugt. Eine erdrückende Wirkung liegt nicht \nschon vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vom \n\n \n- 4 - \n- 3 -\nNeubauvorhaben muss vielmehr aufgrund seiner Massivität und Lage eine qualifizierte, handgreifliche \nStörung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, U. v. 25.10.2002, a. a. O.). Das \nVerwaltungsgericht hat eine solche Störung zu Recht verneint. \n \nDas 6,5 Meter hohe, mit einem Flachdach versehene Neubauvorhaben überschreitet nach seiner Höhe \nnicht das in einer Einfamilienhausbebauung übliche Maß. Die beiden versetzt angeordneten Häuser \nsind jeweils im unteren Geschoss ca. 15 Meter und im oberen Geschoss ca. 17 Meter tief, was in Rela-\ntion zur beträchtlichen Tiefe des Baugrundstücks gesetzt werden muss. Zwischen dem Wohnhaus des \nAntragstellers und dem Haus Nr. 112 liegt eine Entfernung von ca. 15 Metern. Dass durch die Baukör-\nper, auch unter Berücksichtigung ihrer Lage, die Außenbereichs-, Garten- oder sonstige wohnliche \nNutzung des Grundstücks des Antragstellers unzumutbar beeinträchtigt werden würde, kann unter die-\nsen Umständen nicht angenommen werden. \n \nSoweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang zusätzlich auf die Bebauung des Grundstücks \nH…straße 114/114A hinweist, die mit der hier streitgegenständlichen baugleich ist, schließt bereits die \nEntfernung zu jenem Grundstück die Annahme einer erdrückenden Wirkung aus. \n \nVon einer rücksichtslosen Beeinträchtigung kann auch nicht ausgegangen werden, wenn man die vom \nAntragsteller beanstandete Aufschüttung berücksichtigt. Diese Aufschüttung, der erkennbar der Cha-\nrakter einer eigenständigen baulichen Anlage fehlt, dient dazu, dass zum Garten hin abfallende Gelän-\nde im Bereich der neuen baulichen Anlage auf Straßenniveau zu bringen. Auch das Wohngebäude des \nAntragstellers ist ersichtlich durch eine Aufschüttung auf ein solches Niveau gebracht worden. Die Auf-\nschüttung beträgt im rückwärtigen Bereich und dem Terrassenbereich der beiden genehmigten Häuser \nnach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ca. 50 cm. Soweit der Antragsteller geltend macht, \ndie Aufschüttung werde nach Abschluss der Bauarbeiten „deutlich höher“ liegen, findet diese Befürch-\ntung im Akteninhalt keine Grundlage. Eine erdrückende Wirkung im Sinne einer qualifizierten Störung \ndes nachbarlichen Austauschverhältnisses ist jedenfalls unwahrscheinlich. \n \nDass von der Aufschüttung im Übrigen, etwa im Hinblick auf ihre Abstützung, eine derart gewichtige \nBeeinträchtigung nachbarlicher Belange ausgeht, dass dadurch die Genehmigungsfähigkeit des ge-\nsamten Bauvorhabens in Frage gestellt werden würde, ist nicht ersichtlich. \n \nb) Gleiches gilt für die Einblicksmöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers, die durch das \nBauvorhaben geschaffen werden. Der Antragsteller macht geltend, dass unter anderem aus dem obe-\nren Geschoss des neuen Bauvorhabens Einblicke in seinen Garten sowie auch sein Haus möglich sei-\nen. \n \nNach der Rechtsprechung des Senats können Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück, die \ndurch ein neues Bauvorhaben geschaffen werden, nur unter besonders gravierenden Umständen als \nVerletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angesehen werden (vgl. B. v. \n28.09.2006 - 1 B 303/06 - n. v.). Das kann etwa der Fall sein, wenn durch das neue Bauvorhaben un-\nmittelbare Einsichtsmöglichkeiten aus kurzer Entfernung in Wohnräume geschaffen werden, zumal in \nrückwärtig gelegene Räume, die sich wegen ihrer Lage besonders zur Nutzung als Schlafräume anbie-\nten (vgl. etwa OVG Thüringen, B. v. 11.05.1995 - 1 EO 486/94 - BRS 57 Nr. 221). \n \nSolche unzumutbaren Einblicksmöglichkeiten aus kurzer Entfernung werden durch das genehmigte \nBauvorhaben nicht geschaffen. Darüber hinaus sind auch in einem offen bebauten Einfamilienhausge-\nbiet Einblicksmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück, wie sie etwa durch den Ausbau eines Dachge-\nschosses oder - wie hier - eines oberen Geschosses geschaffen werden, hinzunehmen. Es ist dem \nbetroffenen Nachbarn zuzumuten, unerwünschte Einblicke durch eigene Mittel abzuwehren, sei es \ndurch Sichtschutz im Haus (Vorhänge, Gardinen) oder im Gartenbereich (Bepflanzung). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Im Baunach-\nbarstreit setzt der Senat auch in Eilverfahren grundsätzlich mit 7.500,00 Euro fest (vgl. B. v. 28.09.2006 \n- 1 B 303/06). Besondere Gründe, den Streitwert im vorliegenden Fall niedriger festzusetzen, sind nicht \nerkennbar. \n \n \n \ngez. Dr. Grundmann \ngez. Prof. Alexy \ngez. Traub \n\n \n \n- 4 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-05-14/1-b-65-12","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-05-14/1-b-65-12","retrieved":"2026-07-09 04:52:26.124335+00:00"},"card":{"id":"ovg-bremen/2012-05-14/1-b-65-12","court":"OVG Bremen","court_id":"ovg-bremen","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Bremen","panel":null,"date":"2012-05-14","dockets":["1 B 65/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OVG Bremen, Beschluss vom 14.05.2012 – 1 B 65/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-bremen/2012-05-14/1-b-65-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwal-\ntungsgerichts Bremen - 1. 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