{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberverwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2012-04-24","aktenzeichen":"2 A 271/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nOVG: 2 A 271/10 \n(VG: 1 K 1209/09) \nNiedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 08.05.2012 \n \ngez. Bothe \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes! \n \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nhat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterin Meyer, \nRichter Dr. Grundmann und Richterin Dr. Jörgensen sowie die ehrenamtliche Richterin Yvonne Kranz \nund den ehrenamtlichen Richter Burghard Niederquell aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n24. April 2012 für Recht erkannt: \n \nUnter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen \n- 1. Kammer - vom 24.02.2010 wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kön-\nnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-\nweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Kläger beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb einer humanistischen Schule mit den Jahr-\ngangsstufen 1 bis 10. \n \nDie Klägerin zu 1. ist Mutter eines grundschulpflichtigen Kindes und Mitglied des Humanistischen Ver-\nbandes Bremen e. V. – dem Kläger zu 2. -, der als Landesverband dem Humanistischen Verband \nDeutschland angehört. \n \nMit Schreiben vom 17.12.2008 beantragten die Klägerin zu 1. und die Humanistisches Sozialwerk \nNorddeutschland gGmbH (HSW gGmbH) die Genehmigung zum Betrieb einer privaten Weltanschau-\nungsschule durch den Humanistischen Verband Deutschland, Landesverband Bremen. Dazu legten sie \n\n \n- 3 - \n- 2 -\nInteressenbekundungen für den Besuch der geplanten Schule von 11 weiteren Erziehungsberechtig-\nten/Eltern, von denen sechs Mitglieder des Klägers zu 2. sind, und ein von der Klägerin zu 1. erarbeite-\ntes 48-seitiges Schulkonzept vor. Wirtschaftliche und organisatorische Trägerin der Humanistischen \nSchule Bremen soll die HSW gGmbH mit Sitz in Hannover werden, die zu 100% von dem Kläger zu 2. \nund dem Landesverband Niedersachsen des HVD getragen wird. Für die weltanschauliche und päda-\ngogische Ausrichtung soll der der Kläger zu 2. verantwortlich sein. \n \nMit Schreiben vom 18.03.2009 teilte die Beklagte als Zwischennachricht mit, dass die Voraussetzung \nzur Errichtung einer privaten Humanistischen Schule als Weltanschauungsschule, was die verfassungs-\nrechtliche Zulässigkeit nach Art. 7 Abs. 5 GG und § 6 Bremisches Privatschulgesetz anbelange, im \nGrundsatz als gegeben angesehen werde. Damit sei noch keine Genehmigung zum Betrieb der Schule \nverbunden. Mit weiterem Schreiben vom 18.04.2009 teilte die Beklagte mit, dass der Aspekt der „Welt-\nanschauungsgemeinschaft“ zu vertiefen sei. Eine Gesamtbewertung werde insofern erst nach Auswer-\ntung eines noch zu beauftragenden Gutachtens möglich sein. \n \nMit Bescheid vom 29.01.2010 lehnte die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, nach Einholung eines \nGutachtens zu Rechtsfragen der Genehmigung einer Weltanschauungsgrundschule, den Antrag ab. \nUnabhängig davon, ob der HVD als Weltanschauungsgemeinschaft zu betrachten sei, fehle es an einer \nPrägung der Schule sowie des gesamten Unterrichts durch die Weltanschauung. Das Konzept orientie-\nre sich an dem Konzept der in Bayern zugelassenen Humanistischen Grundschule, verlasse das Kon-\nzept aber gerade dort, wo die bayerische Schule sich in den beschriebenen Lerninhalten besonders \nstark um eine weltanschauliche Prägung bemühe. So übernehme das Konzept nicht die Vermittlung \nvon Menschenrechtsfragen und auch nicht das Unterrichtsfach „Humanistische Lebenskunde“. Durch-\ngängig finde sich in dem Konzept nicht die Vermittlung einer Weltanschauung, sondern im Prinzip die \nAnregung zur Selbstfindung und Selbstverwirklichung. Welterklärungen würden gleichberechtigt ne-\nbeneinander gestellt und vermittelt. Dies alles entspreche eher einer dem Neutralitätsgebot verpflichte-\nten öffentlichen Schule. Die bloße Abwesenheit von Etwas führe aber noch nicht zur Vermittlung einer \nWeltanschauung. Die Schule müsse Antworten geben auf Fragen nach Ursprung, Sinn und Ziel der \nWelt und des Lebens der Menschen. Das Konzept der Kläger lasse diese Welterklärungsfragen offen. \nEs werde auch an keiner Stelle deutlich, ob und in welcher Weise gewährleistet sei, dass Elternschaft, \nSchüler und Lehrer eine gemeinsame weltanschauliche Überzeugung hätten oder annehmen wollten. \nDie Elemente des pädagogisch-inhaltlichen Konzepts würden keine Prägekraft entfalten: Philosophie-\nren sei seit längerem Teil einer ganzheitlichen Grundschuldidaktik im werte- und religionspädagogi-\nschen Lernfeld. Selbstgesteuertes Lernen und ein konstruktivistischer Lernbegriff gehörten zur Grund-\nlegung guten Unterrichts. Das Element der Mathetik sei konstitutiv für die Konzepte sog. Freier Schu-\nlen, es liege aber auch hier eine starke Entsprechung in den Qualitätsstandards der Rahmensetzungen \nfür die Arbeit der bremischen Schulen vor. Die Elemente des pädagogisch-inhaltlichen Konzepts ver-\nwiesen auf ein Lernkonzept, das erziehungs- und kognitionswissenschaftlich gestützt die Qualitätsstan-\ndards der Arbeit staatlicher wie privater Schulen bestimme, und auf ein Menschenbild, das ohnehin \ndem Grundgesetz, der Landesverfassung und den Schulgesetzen unterliege. \n \nDagegen legten die Kläger Widerspruch ein, der nicht beschieden worden ist. \n \nBereits am 27.08.2009 - vor Erlass des Ablehnungsbescheids - haben die Kläger Untätigkeitsklage \nerhoben. Dass der Humanismus eine Weltanschauung sei, ergebe sich aus dem von der Beklagten \neingeholten Gutachten von Herrn Prof. Löwer. Die Schule bekenne sich zur Weltanschauung des Hu-\nmanismus. Für die Frage einer weltanschaulichen Prägung gebe das Gutachten nichts her. Es gebe \nkeine Abweichungen zu dem Konzept der humanistischen Grundschule Fürth. Das Fach „Humanisti-\nsche Lebenskunde“ werde im vorgelegten Schulkonzept als „Humanistische Werte“ bezeichnet, da es \nin Bremen Lebenskundeunterricht an den öffentlichen Schulen nicht gebe. Dass die Gesellschaft oder \nauch staatliche Schulen einige ethische Überzeugungen des Humanismus teilten, mache aus ihnen \nkeine humanistische Gesellschaft bzw. Schule. In der Realität erschienen Gesellschaft und staatliche \nSchulen eher christlich geprägt. Das Transzendentale wegzulassen, beruhe auf einer grundsätzlich \nanderen Welt-, Lebens- und Menschenauffassung. Zu einer humanistischen Lebensauffassung gehöre \neine ethische Orientierung, die die Vernunft als zur Natur des Menschen gehörig und diesen somit als \nmündig und von keiner transzendentalen Autorität abhängig sehe. Die Humanistische Pädagogik habe \nsich im Wesentlichen aus der humanistischen Psychologie und der Reformpädagogik entwickelt. Mitt-\nlerweile sei sie ein anerkannter wissenschaftlicher Bereich. In Bremen sei beispielsweise das Institut für \nHumanistische Pädagogik in Schule und Weiterbildung seit 1994 an der Universität Bremen angesie-\ndelt. Die Humanistische Pädagogik gebe Antworten, wie Inhalte und Anliegen der Reformpädagogik \numgesetzt werden könnten. Die Schule halte Kontakt zu anderen humanistischen Organisationen. Für \ndie Schüler gebe es eine Anbindung der Schule an den HVD Bremen durch humanistische Feiertage, \n\n \n- 4 - \n- 3 -\ndurch Kooperation mit den Schulen in Fürth und Berlin, den humanistischen Kindergärten oder den \njungen Humanisten. Lehrer und sonstige Mitarbeiter seien in der Regel Mitglied des HVD. Die meisten \nEltern seien Mitglieder im HVD. Humanistische Lebenskunde werde immer wieder als eigenes Projekt \nsowie als Kurs angeboten. Zudem strahle es in alle anderen Projekte ein und biete die Grundlage, auf \nder an der Humanistischen Schule gearbeitet und gelebt werde. Im Fach Humanistische Wer-\nte/Lebenskunde werde altersgemäß eine Grundbildung des Humanismus in Geschichte und Gegenwart \nvermittelt, aber auch Kenntnisse über Religionen aus humanistischer Sicht, also als Bemühungen von \nMenschen, Antworten auf existenzielle Fragen zu finden. In den drei Lernfeldern Individuum, Verant-\nwortung des Menschen für Natur und Gesellschaft sowie Weltdeutung und Menschenbilder würden den \nKindern grundlegende Prinzipien humanistischer Lebensorientierung wie Freundschaft, Toleranz und \nGleichberechtigung nahe gebracht und somit eine ethisch bestimmte Wirklichkeitsbetrachtung ohne \nRückgriff auf religiöse Deutungsmuster aufgezeigt. Methodisch entspreche die große Wahlfreiheit unter \nden verschiedenen Arbeitsformen der humanistischen Grundauffassung von der Verschiedenartigkeit \naber Gleichwertigkeit der Menschen. Humanismus verwirkliche sich gerade in sozialem Handeln und \nhumaner Praxis. Auch das informelle Lernen sei ein wichtiger Baustein. Weit über den eigentlichen \nUnterricht hinaus würden die Kinder bei der Suche nach Sinn und Orientierung im Leben auf der \nGrundlage humanistischer Weltanschauung unterstützt. \n \n \nDie Kläger haben beantragt, \n \ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Senatorin für Bildung und \nWissenschaft vom 29.01.2010 zu verpflichten, den Antrag auf Genehmigung \nzur Errichtung und zum Betrieb einer Humanistischen Schule Bremen unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n \nDie Beklagte hat beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nNeben den Gründen, die Eingang in den Ablehnungsbescheid gefunden haben, hat sie vorgetragen, es \nsei nicht eindeutig, ob der Humanistische Verband sich selbst als Weltanschauungsvereinigung begrei-\nfe, denn er bezeichne sich auf seiner Homepage zwar als eine Weltanschauungsgemeinschaft, in sei-\nnem Selbstverständnis erkläre er aber auch, dass das Selbstverständnis des Humanistischen Verban-\ndes keine Doktrin, keine Theorie, keine geschlossene Weltanschauung, kein Bekenntnis sei. Zwar \nkomme das Gutachten von Prof. Löwer zu dem Schluss, dass Humanisten einer Weltanschauungsge-\nmeinschaft angehörten, dieser Schluss komme allerdings angesichts des vorher Beschriebenen über-\nraschend. Es dränge sich der Eindruck auf, dass sich die Weltanschauungseigenschaft des Humanis-\nmus zwar nicht mehr explizit erklären lasse, ihn aber alle traditionell dafür hielten. Weitere Vorausset-\nzung sei, dass die Weltanschauung die Schule sowie den gesamten Unterricht prägen müsse. Diesen \nAnforderungen werde der Antrag nicht gerecht. In der Gesamtschau verfolge die Humanistische Schule \nein offenes, aber kein weltanschauliches Konzept. Weltanschauung verharre in nebulöser Wertevermitt-\nlung. Die angebotene Methodik sei aus der Konzeption vieler freier Schulen geläufig. Die Strukturprin-\nzipien des Schulkonzepts fänden sich nahezu vollständig in allen Konzeptionen oder zumindest in den \nKonzeptionen einiger öffentlicher Schulen wieder oder sie seien den Konzepten sog. Freier Schulen \nentlehnt. \n \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die HSW gGmbH, die zunächst \nauch geklagt hatte, und der Kläger zu 2. erklärt, dass nur noch die Kläger den Rechtsstreit fortführen. \nDie Beklagte hat dem zugestimmt. \n \nDas Verwaltungsgericht Bremen hat die Beklagte mit Urteil vom 24.02.2010 unter Aufhebung des Be-\nscheides der Senatorin für Bildung und Wissenschaft vom 29.01.2010 verpflichtet, den Antrag auf Ge-\nnehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer „Humanistischen Schule Bremen“ unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, \nweil über den Antrag der Kläger ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht ent-\nschieden worden sei. Der vom HVD vertretene Humanismus stelle eine Weltanschauung dar. Nach \ndem Selbstverständnis 2001 des HVD bestehe ein moderner praktischer Humanismus darin, dass \nMenschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben führten und einforderten, ohne sich dabei \nreligiösen Glaubensvorstellungen zu unterwerfen. In den vom HVD im Einzelnen formulierten \nGrundsätzen sei sowohl eine ganzheitliche Welt-, Lebens-, Sinn- und Werteordnung als auch eine \nHandlungsanleitung zu erkennen. Aus der Definition einer Weltanschauung ergebe sich nicht, dass \n\n \n- 5 - \n- 4 -\ndiese einen Ausschließlichkeitsanspruch erheben müsse. Entscheidend sei vielmehr, dass ein Anhän-\nger der Weltanschauung diese für sich selbst als eine Sinn- und Werteordnung mit subjektiv verbindli-\nchen Handlungsanleitungen begreife. In den oben geschilderten Grundsätzen des HVD sei eine welt-\nanschauliche Orientierung zu erkennen; aus der Betonung der Verantwortung des einzelnen für Gesell-\nschaft und Natur ergäben sich zudem moralische Anforderungen an das Handeln. Schließlich erscheine \nes nicht überzeugend, wenn eine Weltanschauung, deren Grundsätze inzwischen von einem Großteil \nder Bevölkerung geteilt würden und deren Grundforderungen auch Grundlagen des westlichen Verfas-\nsungsstaates seien, nur aus diesem Grunde keine Weltanschauung mehr sein solle, zumal die genann-\nten Grundforderungen aus einem atheistischen Weltbild resultierten. Nach dem vorgelegten Schulkon-\nzept werde der Unterricht an der Humanistischen Schule Bremen durch die Weltanschauung des Hu-\nmanismus geprägt. Zum einen nehme das Schulkonzept auf den eigenständigen Bereich der humanis-\ntischen Pädagogik Bezug, zum anderen ergebe sich die geforderte Prägung aus dem Schulkonzept. \nDie Kläger verwiesen auf den eigenständigen Bereich der humanistischen Pädagogik, die ausweislich \ndes Internetauftritts des Instituts für Humanistische Pädagogik in Schule und Weiterbildung an der Uni-\nversität Bremen den Menschen als eine Leib-Seele-Geist-Ganzheit sehe und von seiner Fähigkeit und \nBereitschaft zu selbstverantwortlichem, konstruktivem und sozialem Handeln ausgehe. Sie respektiere \nseine Wertentscheidungen, achte seine Suche nach einem Lebenssinn und wolle ihn, wenn nötig, in \ndieser Suche begleiten und unterstützen. In dem vorgelegten Schulkonzept fänden sich hinreichende \nBezüge auf die humanistische Weltanschauung und die Prinzipien des Humanismus. Die Betonung von \nIndividualität, Selbständigkeit und Toleranz spiegele sich u. a. in der Mathetik, der inklusiven Pädago-\ngik, im Lernen durch Selbsttätigkeit, in dem Bestreben, Demokratie zu erlernen, in Lern- und Arbeits-\nformen, die die Bedürfnisse der einzelnen Kinder berücksichtigten, in unterschiedlichen Lerninhalten je \nnach den Interessen des Kindes, in kleinen Lerngruppen, damit auf jedes Kind eingegangen werden \nkönne, und auch in dem vorgesehenen flexiblen Tagesablauf wider. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, \ndass diese Gesichtspunkte auch den aktuellen pädagogischen Forderungen entsprechen würden, vor \ndem Hintergrund der humanistischen Weltanschauung erhielten diese pädagogischen Ansätze jedoch \neine weitere, weltanschauliche Facette. Eine Besonderheit der Schule sei das Philosophieren, das im \nSchulkonzept als eigenständige Lern- und Arbeitsform geführt werde. Die weltanschauliche Prägung \nerfolge insbesondere durch das im Schulkonzept vorgesehene eigene Fachgebiet „Humanistische Wer-\nte“. Der Umstand, dass den Schülern eine letztlich offene Auseinandersetzung mit den verschiedenen \nWeltanschauungen und Religionen angeboten werde, resultiere daraus, dass der Humanismus eben \nkeinen Ausschließlichkeitsanspruch erhebe. Die von der Beklagten hinterfragte Betonung der Men-\nschenrechte würde sich an zahlreichen Stellen im Schulkonzept finden. Die Kammer vermöge keine \ngrundlegenden Unterschiede des von den Klägern vorgelegten Konzeptes zu den – nahezu identischen \n– Schulkonzepten der Humanistischen Schulen in Berlin und Fürth zu erkennen. Die Kammer habe \nkeinen Zweifel daran, dass die für die Schulgründung maßgeblichen Personen eine gemeinsame welt-\nanschauliche Überzeugung hätten. \n \nGegen diese Entscheidung führt die Beklagte die durch Beschluss des Senats vom 15.10.2010 zuge-\nlassene Berufung. \n \nZur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe versäumt zu prüfen, \nob die beantragte Schule mit dem bremischen Landesschulrecht vereinbar sei. Insofern seien zwei \nMängel zu beklagen: der Genehmigungsantrag gehe von einer sechsjährigen Grundschule aus und \ndefiniere nicht, welchen Schultyp die weiteren Klassen bis zur Klasse 10 ersetzen sollen. Außerdem sei \ndem Schulkonzept nicht zu entnehmen, wie die Lehrstandards erreicht werden können. Nach § 2 Abs. \n1 Bremisches Privatschulgesetz seien Ersatzschulen Privatschulen, die den in den §§ 18 bis 31 des \nbremischen Schulgesetzes genannten Schularten oder Bildungsgängen entsprächen. Eine private \nSchule, die Ersatzschule sein wolle, müsse den Schultypen entsprechen, die das bremische Schulge-\nsetz vorhalte. Die zu genehmigende Schule solle sechs Grundschulklassen umfassen; dahinter stehe \ndie Prämisse, dass sechsjähriges gemeinsames Lernen von Kindern pädagogisch vorzugswürdig sei. \nZwar könnten Schulen mit der Jahrgangsstufe 1 - 4 beginnen und als Oberschule zum Abitur führen, \nwobei auf diesem Weg auch ein sechsjähriger zur erweiterten Berufsbildungsreife oder zum mittleren \nSchulabschluss führender Bildungsgang eingeschlossen sein könne, dennoch müsse eine Zäsur hinter \ndem vierten Schuljahr gesetzt werden. Ein Anschluss an das bremische Landesschulsystem sei an-\nsonsten nicht möglich. Bis zur Klasse zehn bleibe zudem unklar, ob eine Oberschulausbildung oder \neine gymnasiale Ausbildung ersetzt werden solle. Die alternative Pädagogik setze gewissermaßen als \nPrämisse, dass ein dortiger Schüler von der ersten bis zur letzten Klasse in dem Schulweg bleibe, so \ndass Schulgliederungsentscheidungen ignoriert werden könnten. Das Konzept habe zudem den An-\nschluss an die von der Kultusministerkonferenz neugestaltete \"Normativität\" der Schule nicht herge-\nstellt. Dazu, wie die verbindlichen Bildungsstandards für die Grundschule erreicht werden sollen, finde \nsich in dem Antrag nichts. Die Bildungsstandards seien für alle Schulen verbindlich, da ansonsten nicht \n\n \n- 6 - \n- 5 -\ngewährleistet sei, dass die Privatschule in ihren Lehrleistungen nicht hinter den öffentlichen Schulen \nzurückstehe. Ebenso sei die flexible Einschulung mit dem staatlichen Schulrecht nicht vereinbar, weil \ndieses bestimmte Beschulungszeiten vorsehe. Diese Spezifika seien für das Gesamtkonzept keines-\nwegs marginal, so dass darauf nicht mit Nebenbestimmungen zur Genehmigung reagiert werden kön-\nne. \n \nDas Verwaltungsgericht stelle zudem nur sehr geringe Anforderungen an die Prägung durch eine Welt-\nanschauung. Es begnüge sich mit der Feststellung, eine Weltanschauung müsse keinen Ausschließ-\nlichkeitsanspruch erheben. Die im Ergebnis auch von der Beklagten nicht bestrittene Prämisse, dass \nder Humanismus wegen seines atheistischen Ausgangspunkts Weltanschauung sein möge, dass aber \nwegen des nur geringen Verbindlichkeitsgrades notwendigerweise die Prägekraft, die sich als Legitima-\ntionsvoraussetzung für eine Privatschule dort entfalten müsse, gering sein müsse, werde nicht ange-\nmessen verarbeitet. Das Verwaltungsgericht unterschätze die Legitimationsvoraussetzung der Prägung \nfür die Durchbrechung des staatlichen Schulmonopols. Da beim humanistischen Verband die weltan-\nschauliche Basis, von der die Prägekraft ausgehen solle, nur schwach ausgebildet sei, sei auch eine \nhinreichende Prägung für die Schule nicht erkennbar. Die Problematik, die Grundsätze des Humanisti-\nschen Verbandes als Weltanschauung einzuordnen, liege daran, dass der Humanismus die Autonomie \ndes Menschen, Weg, Weltsicht und Weltdeutung selbst zu finden, begleite, diese Weltsicht aber nicht \ninhaltlich vorpräge. Es gebe keine Vorprägung weltanschaulicher Art zur Entscheidung von moralischen \nKonflikten. Was aus den Grundsätzen erkennbar sei, sei ein Konzept der Überzeugtheit davon, dass \nfreiheitliche Selbstentfaltung des Einzelnen möglich sei und dass diese Selbstentfaltung auch ohne \ntranszendentalen Bezug gelinge. Nur in dem atheistischen Grundzug schaffe der Humanistische Ver-\nband wohl noch die Eigenschaft eines Weltanschauungsverbandes. Der Begriff der Weltanschauung im \nRahmen des Art. 7 Abs. 5 GG sei aber eng auszulegen. Die zusammenfassende Beschreibung des \nHumanismus im Schulkonzept sei nicht mehr als eine Beschreibung der Werteordnung des Grundge-\nsetzes. Das Spezifische des Wahrheitsanspruchs einer Weltanschauung sei im vorgelegten Konzept \nnicht erkennbar. Wenn Unterscheidbarkeit nicht gegeben sei, könne aber auch eine Prägung nicht fest-\ngestellt werden. Die schon bei der Erläuterung von Weltanschauungen und Religionen übliche Trias: \nDogma - Ethik - Ritus spiegele sich im vorliegenden Antragstext nicht wieder. Das im Konzept genannte \nZiel einer Vermittlung einer humanistischen Lebensauffassung ließe eine weltanschauliche Spezifik \nvermissen. Die Aussagen zu dem Fach \"Humanistische Werte\" blieben inhaltlich und strukturell unklar. \nIm Gegensatz zum Fachangebot \"Humanistische Lebenskunde und Philosophie\" im Konzept der hu-\nmanistischen Grundschule Fürth fehlten im Bremer Konzept vor allem Mindeststandards für ein schul-\nfachliches Angebot. Die Aussagen zu den humanistischen Werten seien bestenfalls als Lehrintentionen \nzu verstehen, deren Vermittlungsprozesse würden mit umgangssprachlichen Begrifflichkeiten belegt. \nDas Konzept verhalte sich auch nicht dazu, wie die Gemeinsamkeiten in personaler Hinsicht sicherge-\nstellt würden. Im Hinblick auf die Einzelheiten des Schulkonzepts werde deutlich, dass die humanisti-\nschen Grundsätze deckungsgleich seien mit den Zielen modernen Schulehaltens in der Staatsschule. \nSoweit das Urteil Individualität, Selbstständigkeit und Toleranz als Ziel der humanistischen Pädagogik \nbeschreibe, gestehe es zu, dass diese Gesichtspunkte aktuellen pädagogischen Forderungen entspre-\nchen würden, billige diesen aber eine „weltanschauliche Facette“ zu. Es sei aber die verfassungsrecht-\nliche Frage, ob solche Konzepte, die sich dicht an den pädagogischen Konzepten der Staatsschule \nbewegten, wegen ihres Hintergrundes eine genügende Prägung entfalteten, um eine Durchbrechung \ndes Vorrangs der staatlichen Volksschule zu rechtfertigen. Die Frage einer genügenden Prägung werde \nnicht herausgearbeitet. Gleiches gelte, soweit das Urteil ausführe, ein Bezug des Humanismus zur \nWeltanschauung sei offensichtlich, wenn den Schülern das Philosophieren in einem Sinne, der reflek-\ntiertes moralisches und verantwortliches Handeln ermögliche, gelehrt werde. Denn Ziel jedes Philoso-\nphieunterrichts sei die Reflektion moralischen und verantwortlichen Handelns. Das Fach „Humanisti-\nsche Lebenskunde“ werde in den Konzepten der genehmigten Grundschulen in Fürth und Berlin Fach \nbesonders hervorgehoben. In Bremen werde es als „Humanistische Werte“ mit anderen Schwerpunkt-\nbildungen bezeichnet. Beim Fach Philosophieren im Lebenskundeunterricht verschwinde die Lebens-\nkunde völlig. Den konkreten Unterrichtsanteil für dieses zentrale weltanschauliche Fach habe die Klä-\ngerin auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts nicht benennen können. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.02.2010 zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n \n\n \n- 7 - \n- 6 -\n \nDie Kläger beantragen, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nDie Kläger sind der Auffassung, dass die Anforderungen an die Genehmigung einer Privatschule nicht \nso überzogen und überdreht werden dürften, dass die Erziehungsberechtigten als Grundrechtsträger de \nfacto die Voraussetzungen und Bedingungen für die Genehmigung einer Weltanschauungsschule nicht \nerfüllen könnten. Dass vom Humanismus als Weltanschauung getragene Schulkonzept finde sich ent-\ngegen der Auffassung der Beklagten nicht mit seinen humanistischen Grundsätzen programmatisch \nvielfach im bremischen öffentlichen Schulwesen wieder. Dass die Lehrziele bzw. Leitprinzipien des \nvorgelegten Schulkonzepts sich weitgehend mit den Lehr- und Bildungszielen der staatlichen Schule \ndecken würden, finde seinen Grund darin, dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht \nhinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfe. Gerade mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit tota-\nlitärer Erziehung an staatlichen Schulen im deutschen Nationalsozialismus hätten die Väter des Grund-\ngesetzes die Gründung privater Schulen auch als Weltanschauungsschulen ausdrücklich in Art. 7 Abs. \n5 GG vorgesehen. Wenn dies aber so sei, dann müssten die Zulassungsvoraussetzungen bzw. Zulas-\nsungsbeschränkungen auch so ausgestaltet werden, dass es auf Initiative von Erziehungsberechtigten \nhin überhaupt möglich sei, solche Schulen zu gründen und zu betreiben. Alles andere würde zu dem \nabsurden Ergebnis führen, dass Weltanschauungen, wie der Humanismus, keine Chance hätten, eine \nWeltanschauungsschule zu betreiben, während totalitäre Weltanschauungen mit entsprechenden Prä-\ngungen danach wohl gute Chancen hätten, eine Errichtungs- und Betriebsgenehmigung zu erhalten. \nDie dem Schulkonzept zugrunde liegende humanistische Pädagogik und Methodik sei im gerichtlichen \nVerfahren ausführlich dargelegt worden. Die Lehrinhalte des Fachs „Humanistische Lebenskunde“ in \nden Grundschulen Fürth und Berlin seien auch Gegenstand des Fachs „Humanistische Werte“. Le-\nbenskunde werde immanent unterrichtet, so dass der Vorwurf, es sei keine bestimmte Stundenzahl für \nden Lebenskundeunterricht reserviert, nicht greife. Die Neutralität der staatlichen Schulen sei zu hinter-\nfragen. So würde an einer humanistischen Schule die Bundeswehr nicht zu Werbezwecken eingeladen \nund es würde auch keine Gottesdienste zur Einschulung geben. Ein neutraler Weltanschauungs- und \nReligionsunterricht finde an staatlichen Schulen nicht statt, sondern ein christlich geprägter. Die huma-\nnistische Schule halte Kontakt und kooperiere mit anderen humanistischen Organisationen, wie bei-\nspielsweise dem Ausbildungsinstitut des Humanistischen Verbandes und der Humanistischen Akade-\nmie. Für die Schüler erfolge die Anbindung an den Landesverband Bremen. Von der Schule Berlin wer-\nde der Rahmenplan für das Fach „Humanistische Lebenskunde“ übernommen und mit Fürth bestehe \neine Zusammenarbeit bezüglich des Philosophierens mit Kindern. Eltern und Lehrer hätten eine beson-\ndere Nähe zum Humanismus und teilten diese Weltanschauung. Sie würden den besonderen Stellen-\nwert und die Funktion des Bereichs \"Humanistische Werte\" als Grundlage der Schule anerkennen. Die \nLehrer, Mitarbeiter und Eltern seien in der Regel Mitglied des HVD. Anvisiert sei eine Zusammenarbeit \nmit dem 1994 gegründeten Institut für Humanistische Pädagogik in Schule und Weiterbildung. Huma-\nnistische Werte bzw. Lebenskunde würden immer wieder als eigenes Projekt sowie als Kurs angeboten \nund strahlten in alle anderen Projekte, Themenangebote sowie in den gesamten Schulalltag aus und \nbildeten die Grundlage, auf der an der Schule gearbeitet und gelebt werde. Im Fach \"Humanistische \nWerte\" würden die Grundideen und Werte des Humanismus vermittelt. Der Unterricht würde eine \nGrundbildung des Humanismus in Geschichte und Gegenwart, aber auch Kenntnisse über Religionen \naus humanistischer Sicht vermitteln. Humanistische Pädagogik wende wissenschaftliche Methoden bei \nder Behandlung von Themen und der Lösung von Problemen an. Themen der drei Lernfelder Indivi-\nduum, Verantwortung des Menschen für Natur und Gesellschaft sowie Weltdeutung und Menschenbil-\nder seien grundlegende Moral- und Sinnfragen, verschiedene Welt- und Menschenbilder sowie Fragen \nder individuellen Lebensgestaltung und des Zusammenlebens. Die Kinder würden in der Auseinander-\nsetzung mit humanistischen und anderen Lebensorientierungen unterstützt, damit sie eigene Antworten \nauf fundamentale Fragen ihres Lebens finden. Darunter sei keine Beliebigkeit von Werten zu verstehen, \nsondern es gehe um begründete, reflektierte Wertvorstellungen, die auf Entscheidungen des Verstan-\ndes beruhten und sich am Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und der Verantwortung für die Ge-\nmeinschaft orientierten. Themen, die die Kinder beschäftigten, würden in einem größeren Themenzu-\nsammenhang bearbeitet. Dabei gehe es darum, die moralischen Konsequenzen des Handelns für die \nMenschen und andere Lebewesen aufzuzeigen und an wissenschaftliche Erkenntnisse anzuknüpfen. \nMethodisch entspreche die große Wahlfreiheit unter den verschiedenen Arbeitsformen der humanisti-\nschen Grundauffassung von der Verschiedenartigkeit, aber Gleichwertigkeit der Menschen - eben auch \nin ihren Lernwegen und Interessen. Eine Besonderheit sei das Philosophieren mit Kindern. Die aktive \nAuseinandersetzung mit und Verständigung über die Welt sei ein essentieller Bestandteil humanisti-\nscher Bildung, in dem grundlegende Kompetenzen gefördert bzw. erworben würden. Humanistische \nWerte würden nicht vorgebetet, sondern im täglichen Umgang miteinander von den Lehrern vorgelebt \n\n \n- 8 - \n- 7 -\nund so von den Schülern erlebt und als unmittelbar sinnvoll erfahren. Die Kläger orientierten sich an \nden Rahmenlehrplänen, ohne diese deshalb noch einmal vollständig abschreiben zu müssen. Hinsicht-\nlich der Rahmenlehrpläne gebe es aber keine detaillierten Stoffverteilungspläne, da dies den pädagogi-\nschen Konzepten widerspreche. Das Kerncurriculum werde aber mit den Interessen der Schüler ver-\nbunden. Ausreichend sei, dass die Kinder am Ende das Lehrziel erreichten. Zudem bestimme das Pri-\nvatschulgesetz, dass die Lernstoffe der Privatschulen andere sein könnten. Die Kläger seien jederzeit \nbereit, ihr Konzept in den Punkten, wo dieses mit dem geltenden Schulsystem nicht hinreichend kom-\npatibel sei, in der gebotenen Weise anzupassen. Soweit die Beklagte eine Zäsur nach der vierten Klas-\nse vermisse, sei darauf hinzuweisen, dass ein Schüler jederzeit auf eine andere Schule wechseln kön-\nne. Wegen ständiger, politisch motivierter Änderungen sei es schwierig, den passenden Schultyp zu \nfinden; passend erscheine die nun aktuelle Form der Oberschule. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte \nüber ihren Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer „Humanistischen Schule \nBremen“ erneut entscheidet. Der Genehmigung der geplanten Schule steht entgegen, dass sie mit der \nGesamtkonzeption des Bremer Schulsystems, das von einer 4-jährigen Grundschule ausgeht, nicht zu \nvereinbaren ist (II.). Zudem fehlt es der Schule an einer weltanschaulichen Prägung (III.) \n \nI. \nRechtsgrundlage für die Erteilung der beantragten Schulgenehmigung ist Art. 7 Abs. 4 und 5 GG i. V. \nm. § 2 Abs. 2 und § 6 des Bremischen Privatschulgesetzes (im Folgenden: PrivatschulG) vom 3. Juli \n1956 (Brem.GBl. S. 77, zuletzt geändert am 24. 11. 2009, Brem.GBl. S. 536). \n \nArt. 7 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet das Recht zur Errichtung von privaten Schulen. Kennzeichnend \nfür die Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungszie-\nle, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und die Lehrinhalte (BVerfGE 27, 195 <200 f.>). Nach \nArt. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der Genehmigung \ndes Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten \nSchulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehr-\nkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den \nBesitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (Abs. 4 Satz 3). \n \nDarüber hinaus ist nach Art. 7 Abs. 5 GG der Grundschulbereich mit einem besonderen staatlichen \nVorrang ausgestattet. Nach Art. 7 Abs. 5 GG ist eine private Volksschule nur zuzulassen, wenn die \nUnterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erzie-\nhungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule \nerrichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. Mit dem \nBegriff der Volksschule meint Art. 7 Abs. 5 GG die Grundschule und begreift diese als eine eigenstän-\ndige Schulart (BVerfG, Beschl. vom 08.06.2011 – 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 - NVwZ 2011, 1384-\n1386). Art. 7 Abs. 5 GG verfolgt den Zweck, die Kinder aller Volksschichten zumindest in den ersten \nKlassen grundsätzlich zusammenzufassen und private Volks- oder Grundschulen nur zuzulassen, wenn \nder Vorrang der öffentlichen Schulen aus besonderen Gründen zurücktreten muss. Dahinter steht eine \nsozialstaatliche und egalitär-demokratischem Gedankengut verpflichtete Absage an Klassen, Stände \nund sonstige Schichtungen. Es ist ein legitimes Ziel staatlicher Schulpolitik, soziale Reibungen zu ver-\nmeiden, die dadurch entstehen können, dass sich gesellschaftliche Gruppen fremd bleiben (BVerfGE \n88, 40 <49 f.>). \n \nDas Bremische Privatschulgesetz übernimmt die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG als Ge-\nnehmigungsvoraussetzungen. Entsprechend bestimmt § 6 Nr. 2 PrivatschulG, dass die Errichtung einer \nprivaten Volksschule im Sinne des Art. 7 Abs. 5 GG nur genehmigt werden darf, wenn auf Antrag von \nErziehungsberechtigten eine Gemeinschafts-, eine Bekenntnis- oder eine Weltanschauungsschule \nerrichtet werden soll und eine öffentliche Schule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. Nach § 2 \nAbs. 2 Satz 2 PrivatschulG müssen ihre Lehrziele denen der öffentlichen Schulen, ihre Erziehungsziele \n\n \n- 9 - \n- 8 -\ndem Art. 26 der Bremischen Landesverfassung entsprechen. Die Lehr- und Erziehungsmethoden kön-\nnen von denen der öffentlichen Schulen abweichen, die Lehrstoffe andere sein. \n \nDie von den Klägern zur Genehmigung gestellte Schule soll als durchgängige Schule die Klassen 1 bis \n10 umfassen. Da die Schule die Jahrgangsstufen 1 bis 4 erfasst und insoweit Grundschule ist, bleibt es \ndabei, dass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 5 GG, § 6 Nr. 2 PrivatschulG für die Genehmigung \nvorliegen müssen. \n \nArt. 7 Abs. 5 GG räumt das Recht auf Erteilung der Genehmigung einer privaten Weltanschauungs-\nschule den antragstellenden Erziehungsberechtigten im Hinblick auf ihr Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. \n2 Satz 1 GG sowie ihre Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG ein. Deswegen kann eine Welt-\nanschauungsgemeinschaft als Schulträger nur dann antragsbefugt sein, wenn sichergestellt ist, dass \nder Antrag auf Errichtung einer privaten Grundschule als Weltanschauungsschule letztlich von den \nbetroffenen Erziehungsberechtigten gestellt wird, ihnen zugerechnet werden kann, und dass es im Er-\ngebnis ihr gemeinsames Bekenntnis ist, das die Schule und deren gesamten Unterricht prägt (BVerwG, \nUrt. v. 19.02.1992, 6 C 3/91 - BVerwGE 90, 1-17). Danach ist neben der Klägerin zu 1. als Erziehungs-\nberechtigte eines grundschulpflichtigen Kindes auch der Kläger zu 2. als für die pädagogische und \nweltanschauliche Ausrichtung der Schule verantwortlicher Schulträger antragsbefugt nach Art. 7 Abs. 5 \nAlt. 2 GG, § 6 Nr. 2 PrivatschulG. Dem Antrag waren neben einer Erklärung der Klägerin zu 1. elf weite-\nre Erklärungen von Eltern beigefügt, die ihren Kindern den Schulbesuch an der Humanistischen Schule \nBremen ermöglichen möchten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die \nKläger vier weitere entsprechende Erklärungen von Eltern überreicht. Dies ist ausreichend, um darzu-\nlegen, dass die Schule den betroffenen Erziehungsberechtigten zugerechnet werden kann und sich \ndiese als eigentliche Antragsteller verstehen. \n \nII. \nDer mit der Klage verfolgte Anspruch auf Neubescheidung ist schon deshalb nicht gegeben, weil das \nKonzept tatsächlich zu einer Verlängerung der Grundschulzeit auf sechs Jahre führt, was einer Ge-\nnehmigung zwingend entgegensteht. Das Konzept fasst die Klassenstufen 1 bis 3 und 4 bis 6 zusam-\nmen. \n \nPrivate Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen unterstehen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG den Lan-\ndesgesetzen. Die Frage, ob die von den Klägern geplante Schule Ersatzschule im Sinne dieser Vor-\nschrift ist, lässt sich nicht ausschließlich nach Bundesverfassungsrecht beantworten. Auch das Landes-\nschulrecht beeinflusst die Beantwortung der Frage, welche Schule Ersatzschule ist. Dies geschieht in \nder Weise, dass es „bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule entspre-\nchen kann“ (BVerfGE 90, 128, 139). \n \nNach § 2 Abs. 2 Satz 1 PrivatschulG sind Ersatzschulen Privatschulen, die den in den §§ 18 bis 31 des \nBremischen Schulgesetzes genannten Schularten oder Bildungsgängen entsprechen, mit Ausnahme \nder Schulen, die für Berufe ausbilden, für die im Land Bremen keine Schule in öffentlicher Trägerschaft \nvorhanden ist. \n \n§ 18 Abs. 1 BremSchulG legt fest, dass die Grundschule die Jahrgangsstufen 1 bis 4 umfasst. \n \nBis zum 31.07.2009 konnte die Grundschule nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BremSchulG als Schulversuch \num die Jahrgangsstufen 5 und 6 erweitert werden. Diese Bestimmung ist durch die Schulrechtsnovelle \n2009 (Gesetz vom 23.06.2009, Brem.GBl. S. 237) aufgehoben worden. Für Schülerinnen und Schüler, \ndie sich am 01.08.2009 in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der sechsjährigen Grundschule befanden, ist in \neiner Übergangsregelung (§ 68 BremSchulG) festgelegt worden, dass sie diese Jahrgangsstufen bis \nzum Ende der Jahrgangsstufe 6 durchlaufen. \n \nDie Aufgabe der sechsjährigen Grundschule gehört zu den „wesentlichen Bestandteilen“ der Schul-\nrechtsnovelle 2009 (vgl. Mitteilung des Senats vom 12.05.2009 zum Gesetz zur Änderung schulrechtli-\ncher Bestimmungen, Bremische Bürgerschaft, Drucksache 17/778 S. 23). Begründet wurde die Ab-\nschaffung damit, dass die sechsjährige Grundschule seit ihrer Einführung von den Eltern und Schülern \nnicht angenommen worden sei und sich zukünftig nicht in die funktionale Übersichtlichkeit einfügen \nwürde (vgl. Mitteilung des Senats, a.a.O., Seite 26). Nach der neuen Gesetzeslage ist im Land Bremen \nnach Klasse 4 die weiterführende Schule anzuwählen, wobei die Eltern die Schule für ihr Kind stadtweit \nanwählen können. Dabei wird das allgemeinbildende Schulsystem nach Beendigung der Grundschule \nim Kern auf zwei Schularten, die Oberschule und das Gymnasium, konzentriert. Die Oberschule ist eine \nSchule der Vielfalt mit zahlreichen, an der individuellen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schü-\n\n \n- 10 - \n- 9 -\nler orientierten Formen der Differenzierung, die den Erwerb aller Abschlüsse ermöglicht. Im Gymnasium \nist der Bildungsgang in Inhalt und Lerntempo auf das Abitur in acht Jahren ausgerichtet (vgl. Mitteilung \ndes Senats, a.a.O., Seite 23 f.). \n \nDiese neue Grundstruktur der Bremer Schulorganisation lässt das Konzept der Kläger außer Acht, in \ndem es tatsächlich den Zeitpunkt des Endes der Grundschulzeit um zwei Jahre hinausschiebt. Damit \nwird eine neue, abweichende Struktur geschaffen, die verkennt, dass das Bremische Schulsystem nach \nder 4. Grundschulklasse auch den Weg zu den Gymnasien eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nim Urteil vom 18.12.1996 (Az. 6 C 6/95) ausgeführt, eine Schule in freier Trägerschaft könne schon im \nSinne des Wortes nur dann „Ersatzschule“ sein, wenn sie in der Lage sei, diese zu „ersetzen“. Ein Min-\ndestmaß an Verträglichkeit mit vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten päda-\ngogischen Ziele sei insbesondere dann zu beachten, wenn der vom Grundgesetz in Art. 7 Abs. 5 GG \nmit besonderem staatlichen Vorrang ausgestattete Grundschulbereich mitbetroffen sei. Zu Recht weist \ndie Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Zäsur hinter dem vierten Schuljahr ge-\nsetzt werden müsse, um den Anschluss an das bremische Landesschulsystem zu sichern. \n \nIII. \nUnabhängig davon steht der Genehmigung der geplanten Schule entgegen, dass diese nicht hinrei-\nchend weltanschaulich geprägt ist. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem grundlegenden Urteil vom \n19.02.1992 (6 C 5/91 - BVerwGE 89, 368-383) sind Weltanschauungsschulen Schulen, in denen eine \nWeltanschauung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG das Gepräge der Schule bestimmt. Überzeugungen zu \nTeilaspekten des Lebens genügen nicht, wenn sie nicht spezifischer Ausdruck einer gemeinsamen \nweltanschaulichen Gesamtkonzeption sind, die der Erziehung in der Schule insgesamt eine weltan-\nschauliche Basis verleiht. Eine Weltanschauung bestimmt das Gepräge einer Schule, wenn sie für die \nGestaltung von Erziehung und Unterricht in den verschiedenen Unterrichtsfächern nicht nur metho-\ndisch, sondern bei der Behandlung der jeweils berührten Sinn- und Wertfragen auch inhaltlich grundle-\ngend ist. Die Weltanschauung muss mithin für das gesamte Gepräge der Schule grundlegend sein. \nAllein eine solche Prägung rechtfertigt es, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die öffentliche \nGrundschule Vorrang haben soll. \n \nAusgehend von dem Zweck des Art. 7 Abs. 5 GG, Kinder aller Volksschichten zumindest in den ersten \nKlassen grundsätzlich zusammenzufassen und private Volks- oder Grundschulen nur zuzulassen, wenn \nder Vorrang öffentlicher Schulen aus besonderen Gründen zurücktreten muss, ist der Begriff der Welt-\nanschauungsschule restriktiv auszulegen. Eine extensive Auslegung des Begriffs Weltanschauungs-\nschule würde, ohne dass es des Nachweises eines besonderen pädagogischen Interesses bedarf, die \nZulassung privater Grundschulen unter Berufung auf eine gemeinsame Weltanschauung ermöglichen \nund damit Art. 7 Abs. 5 Alt. 1 GG in seinem Ausnahmecharakter weitgehend unterlaufen und entwerten \n(BVerwG, Urt. vom 19.02.1992 – 6 C 5/91 - BVerwGE 89, 368-383; vgl. auch: Jach, DÖV 1990, S. \n512). \n \nDie tatsächliche Prägung ist äußerlich dadurch zu sichern, dass in personaler Hinsicht entsprechende \nGemeinsamkeiten gegeben sind und diese auf Dauer - gemessen an der Dauer der projektierten \nSchulexistenz - sichergestellt sind. Elternschaft, Schüler und Lehrer müssen grundsätzlich eine ge-\nmeinsame weltanschauliche Überzeugung haben oder zumindest annehmen wollen. Dieser Grundsatz \nlässt zwar - bei entsprechender Offenlegung - Ausnahmen zu. Sie müssen jedoch nach Zahl und Be-\ndeutung so gering sein, dass davon die gemeinsame und durchgehende Wahrnehmung der positiven \nFreiheit zum weltanschaulichen Bekenntnis im Schulleben nicht beeinträchtigt wird (BVerwG, Urt. vom \n19.02.1992 - 6 C 5/91 - BVerwGE 89, 368-383). \n \nFür die Gewährleistung eines hinreichend gefestigten Bestandes der Weltanschauung ist darüber hin-\naus auch ein Minimum an Organisationsgrad einer wie auch immer organisierten Weltanschauungsver-\neinigung unvermeidlich und daher vorauszusetzen (BVerwG, Urt. vom 19.02.1992 - 6 C 5/91 – a.a.O.). \n \n1. \nDer Humanismus ist als Weltanschauung anzuerkennen. Nach Art. 4 Abs. 1 GG ist die Freiheit des \nreligiösen und des weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Religion und Weltanschauung wer-\nden von der Verfassung grundsätzlich gleich behandelt. Beiden Bekenntnissen liegt eine Gesamtan-\nsicht der Welt zugrunde. Religiöses Bekenntnis einerseits und Weltanschauung andererseits setzen \ngleichermaßen ein alle Lebensbereiche umfassendes, geschlossenes Weltbild voraus; sie unterschei-\nden sich nur dadurch, dass das religiöse Bekenntnis durch die Gottbezogenheit der Weltsicht geprägt \n\n \n- 11 - \n- 10 -\nist, die bei einer Weltanschauung fehlt. Eine Weltanschauung ist durch die Ordnung der Weltsicht nach \numfassenden Prinzipien gekennzeichnet, die aller Erkenntnis vorgeordnet sind, sowie durch ihre Rück-\nbezüglichkeit auf den Menschen, der als erkennendes Subjekt teilhat an einer ganzheitlichen Welt-, \nLebens-, Sinn- und Werteordnung; Sinnhaftigkeit und Werthaltigkeit dieser subjektiv vorgeordneten \nWahrheit fordern als Überzeugung von dem Menschen Verbindlichkeit auch im Sinne einer Handlungs-\nanleitung ein. Ein Gedankensystem, das im Sinne dieser grundrechtlichen Gewährleistung Weltan-\nschauung sein will, wird sich mit Fragen nach dem Sinnganzen der Welt und insbesondere des Lebens \nder Menschen in dieser Welt befassen und zu sinnentsprechenden Werturteilen hinführen. Es bedarf \neiner aus der individuellen Wahrheitsüberzeugung von der Sinn- und Wertordnung erwachsenen sub-\njektiv verbindlichen Gewissheit. Für die Anerkennung als Weltanschauung ist eine hinreichende Konsis-\ntenz, eine ähnliche Geschlossenheit und Breite vorauszusetzen, wie sie den im abendländischen Kul-\nturkreis bekannten Religionen zu Eigen ist. Überzeugungen zu einzelnen Teilaspekten des Lebens - \nz. B. zum Gedanken der Toleranz - mögen im Einzelfall zwar Ausdruck einer weltanschaulichen Ge-\nsamtkonzeption sein; ohne die Einbettung in einen entsprechenden Zusammenhang vermögen sie \nhingegen den Begriff der Weltanschauung nicht auszufüllen (BVerwG, Urt. vom 19.02.1992 – 6 C 5.91 \n– a.a.O.). \n \nDaran gemessen erfüllt der Kläger zu 2. die Voraussetzungen einer Weltanschauungsgemeinschaft. \n \nDer HVD, dem der Kläger zu 2. als Landesverband angehört, definiert sich in § 2 seiner Satzung als \nhumanistische Weltanschauungsgemeinschaft in der Tradition der europäischen Aufklärung. Das \nSelbstverständnis seiner Mitglieder besteht in der Lebensauffassung des weltlichen Humanismus. Der \nBundesverband tritt für die Interessen und Rechte seiner Mitgliedsverbände, seiner Mitglieder und jener \nKonfessionslosen in Deutschland ein, die zentrale Prinzipien des humanistischen Bekenntnisses für \nsich anerkennen (Bekenntniszugehörige). Der moderne, praktische Humanismus, wie ihn die Mitglieder \ndes HVD sehen, steht in der freigeistigen Tradition der Aufklärung sowie der atheistischen, freireligiö-\nsen, freidenkerischen, humanistischen Bewegungen des 19. und 20. Jahrhunderts. Humanistische \nLebensauffassungen beruhen danach auf dem Vertrauen in die Fähigkeit jedes Menschen, in seinem \nLeben eigenständig Sinn zu erfahren – auch als Glück, Bedeutung des eigenen Handelns und Zusam-\nmengehörigkeit mit anderen. Nach den Grundsätzen des Klägers zu 2. kommt im Humanismus die \npersönliche Auseinandersetzung des Einzelnen mit der Wirklichkeit zum Ausdruck. Humanisten stehen \nauf dem Boden eines wissenschaftlichen Weltbildes. Es bedarf zu seinem Verständnis keiner übersinn-\nlichen Erklärung. Ein objektiver, auf den Menschen bezogener Sinn des Lebens ist nicht erkennbar. Es \nliegt an jedem Einzelnen, mit seinen eigenen Kräften und mit anderen Menschen zusammen sein Le-\nben und den von ihm beeinflussbaren Lebenskreis sinnvoll zu gestalten. Das Zusammenleben der \nMenschen erfordert soziale Partnerschaft und Verantwortung, die nicht auf ein \"höheres Wesen\" über-\ntragen werden kann. Aus der Anerkennung der Würde jedes Menschen erwächst die Forderung nach \nChancengleichheit. Aus der Verantwortung für sich selbst und für den Mitmenschen entwickelt sich die \nSolidarität in der Gemeinschaft. Was gut und böse ist, ist nicht vorgegeben, sondern wird von den Men-\nschen entschieden. Humanisten bekennen sich zur Toleranz. \n \nNach § 3 der Satzung des HVD liegt das Aufgabengebiet in der der Verbreitung der humanistischen \nWeltanschauung und der Förderung u. a. von humanistischer Bildungs-, Erziehungs- und Kulturarbeit \nsowie der Jugendpflege, -fürsorge und Altenhilfe. Die Mitglieder des Humanistischen Verbandes treten \ndafür ein, die Dominanz der christlichen Kirchen zu überwinden, die vielfach noch immer einem Allein-\nvertretungsanspruch gleichkommt. Der Kläger zu 2. pflegt zudem eine weltliche Feier-, Fest- und Trau-\nerkultur konfessionsfreier Menschen und ihrer Familien. \n \nDer vom Kläger zu 2. vertretene moderne praktische Humanismus besteht nach diesem Selbstver-\nständnis im Kern darin, dass Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben führen und \neinfordern, ohne sich dabei religiösen Glaubensvorstellungen zu unterwerfen. Es kommt dem Kläger zu \n2. in erster Linie auf ein Leben in Toleranz, Selbstbestimmung und Solidarität an. Es sollen die Interes-\nsen und Bedürfnisse derjenigen Menschen aufgenommen und vertreten werden, die sich zu einer \nselbstbestimmten, nichtreligiösen, ethisch begründeten Lebensauffassung bekennen. Damit begreift \nsich der Kläger zu 2. als eine Gemeinschaft konfessionsfreier Menschen, die für ein Denken frei von \nVorurteilen und religiösen Dogmen und auf der Basis von wissenschaftlichen Erkenntnissen für eine \nrational begründete Weltsicht eintreten, wobei die Achtung vor der Würde des Menschen und vor der \nNatur ihr Handeln bestimmt (vgl. VG Potsdam, Beschl. vom 23.08.2003 – 12 K 2130 – juris; BFH, Urt. \nvom 23.09.1999 - XI R 66/98 – juris). \n \nIn der Rechtsprechung wird der Humanismus allgemein als Weltanschauung anerkannt (vgl. VG Düs-\nseldorf, Urt. vom 19.01.2011 – 18 K 5288/07 – juris; in einem Nebensatz: BVerwG, Urt. vom 21.06.2005 \n\n \n- 12 - \n- 11 -\n– 2 WD 12/04 - BVerwGE 127, 302-374; BVerfG, Beschl. vom 19.09.2003 – 1 BvR 1557/03 – juris: zum \nhumanistischen Verband Berlin-Brandenburg; VG Potsdam, Beschl. vom 23.08.2003 – a.a.O.; BFH, \nUrt. vom 23.09.1999 – a.a.O.; OVG Berlin, Urt. vom 08.11.1995 – 7 B 34.93 – juris; wohl auch: \nBay.VGH, Urt. vom 03.04.2008 – 7 B 07.1292 – juris). \n \nAuch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der im erstinstanzlichen Verfahren von der Beklagten \nals Gutachter zu Rechtsfragen der Genehmigung einer Weltanschauungsgrundschule beauftragt wor-\nden war, kommt in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass es sich bei dem Humanismus um eine \nWeltanschauung handelt. Insoweit führt er aus: „Aber in der Tat wird man letztlich die Negation trans-\nzendentaler Wirkkraft für die Erklärung der Welt und der Stellung des Menschen in der Welt für eine \nWeltanschauung halten müssen, weil in der Freisetzung des Menschen zu dieser Form der Welter-\nkenntnis verfassungshistorisch erst Raum zu schaffen war, weil von den abendländisch religiösen Vor-\nstellungen naturgemäß wegen ihres Ausschließlichkeitsanspruchs, der aus dem Wissen um die Wahr-\nheit resultiert, versucht worden ist, solche Abweichungen von der Wahrheit zu unterdrücken. Reflex \ndieser verfassungshistorischen Konfliktlage ist der verfassungsrechtliche Äquivalenzschutz für das \nReligiöse wie für das Weltanschauliche.“ (S. 34 des Gutachtens). \n \nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht mehr an ihrer \nAuffassung festgehalten, dass der Humanismus nicht als Weltanschauung anzuerkennen sei. \n \n2. \nEs fehlt der von den Klägern geplanten Grundschule jedoch an einer hinreichenden Prägung durch \ndiese Weltanschauung. \n \nDen Klägern obliegt die Darlegungslast für die weltanschauliche Prägung der Schule. Das von den \nKlägern zur Genehmigung gestellte Schulkonzept muss die Prägung der Erziehung, der Unterrichtsme-\nthoden und der Unterrichtsinhalte durch den Humanismus als Weltanschauung substantiiert und in \nihren richtungweisenden Besonderheiten nachvollziehbar darlegen. Die Beurteilung, ob der Humanis-\nmus für das gesamte Gepräge der Schule grundlegend ist, ist auf der Grundlage des vorgelegten pä-\ndagogischen Konzepts und nicht auf der Grundlage von möglichen inhaltlichen Änderungen, die die \nKläger im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich in Aussicht gestellt haben, zu treffen. Das Schulkon-\nzept ist Gegenstand der Genehmigung und Maßstab für eine etwaige schulaufsichtliche Überprüfung \nder Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen. Es ist nicht Sache des Gerichts, Lücken in der \nDarstellung zu schließen und ein nicht substantiiertes Konzept anhand von Absichtserklärungen inhalt-\nlich zu ergänzen oder auszudeuten (vgl. zur Darlegungslast für das besondere pädagogische Interesse: \nBVerfG, Beschl. vom 16.12.1992 – 1 BvR 167/87 – a.a.O.). \n \na) \nDem vorgelegten Schulkonzept mangelt es bereits an Vorgaben dazu, wie die notwendige weltan-\nschauliche Homogenität von Schülern, Eltern und Lehrern erreicht werden soll. Die Annahme einer \nWeltanschauungsschule im Sinne von Art. 7 Abs. 5 Alt. 2 GG setzt grundsätzlich eine gemeinsame \nWeltanschauung der Erziehungsberechtigten, die ihre Kinder in die Schule schicken wollen, voraus, \nzudem müssen auch die Lehrer - zumindest ganz überwiegend - dem fraglichen Bekenntnis angehören. \nZwar ist es einer Weltanschauungsschule erlaubt, auch Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, die \ndie weltanschauliche Zielsetzung der Schule nicht teilen, dies setzt aber voraus, dass die Schule be-\nreits durch eine bestimmte Weltanschauung als Weltanschauungsschule geprägt ist und deshalb eine \nMinderheit von Schülerinnen und Schülern, die diese Weltanschauung nicht teilen, den Weltanschau-\nungscharakter der Schule nicht zu ändern vermag (BVerwG, Urt. Vom 19.02.1992 - 6 C 3/91 – a.a.O.). \n \nDas Konzept verlangt weder bei der Schulaufnahme von Kindern noch bei der Einstellung und Beschäf-\ntigung von Lehrern und anderen Mitarbeitern ein Bekenntnis der Schülerinnen und Schülern bzw. ihrer \nErziehungsberechtigten sowie des Lehrpersonals und der Mitarbeiter zum Humanismus als Weltan-\nschauung. Für die Aufnahme von Schülern formuliert das Konzept keine Auswahlkriterien. Nach dem \nVorwort soll die Schule als weltliche Schule allen Kindern offen stehen, die unabhängig von ihrer ethni-\nschen oder sozialen Herkunft eine nichtreligiöse, humanistische und wissenschaftlich fundierte Bildung \nund Erziehung erhalten sollen. Unter „Menschen in der Schule“ wird weiter ausgeführt, dass auf die \nAufnahme gleich vieler Mädchen und Jungen und auf eine sozial und kulturell ausgewogene Mischung \nder Kinder geachtet werden soll. Im Weiteren nennt das Konzept lediglich die Verfahrensbedingungen \nder Aufnahme. Danach soll der Aufnahme von neuen Kindern ein Gespräch mit den interessierten El-\ntern und Kindern vorausgehen, über die Aufnahme entscheidet sodann das Plenum, dass diese Aufga-\nbe an eine Arbeitsgruppe delegieren kann, der auch Kinder angehören können. \n \n\n \n- 13 - \n- 12 -\nFür die Mitarbeiter, zu denen auch das Lehrpersonal gehört, wird neben der fachlichen und persönli-\nchen Eignung vorausgesetzt, dass sie eine große Offenheit gegenüber den humanistischen Grundsät-\nzen der Schulen mitbringen und in der humanistischen Pädagogik mit den Kindern umgehen. Die von \nden Klägern im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen des Bewerbers um eine Stelle als Leh-\nrer und pädagogischer Leiter der Schule lassen dementsprechend auch kaum einen Bezug des Bewer-\nbers zum Humanismus als Weltanschauung erkennen, auch wenn der Bewerber mit seinem Praktikum \nin der Kinderschule Bremen und einem reformpädagogischen Themenbezug seiner Examensarbeit \neinen Ausbildungsschwerpunkt im reformpädagogischen Bereich gehabt haben mag. Dabei ist zu be-\nrücksichtigen, dass insbesondere der pädagogische Leiter der Schule eine besondere Verantwortung \nfür die weltanschauliche Prägung der Schule in der täglichen Schulpraxis trägt. \n \nb) \nDas von den Klägern vorgelegte Konzept lässt schließlich auch nicht erkennen, dass der Humanismus \nals Weltanschauung für die Gestaltung von Erziehung und Unterricht in den verschiedenen Unterrichts-\nfächern sowohl methodisch, als auch bei der Behandlung der jeweils berührten Sinn- und Wertfragen \nprägend ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des von der Beklagten geltend gemachten \nUmstandes, dass „die meisten der humanistischen Grundüberzeugungen mit den normativen und ethi-\nschen Grundlagen einer von westlicher Verfassungsstaatlichkeit stark geformten Gesellschaft überein-\nstimmen“ (vgl. Seite S. 38 des Gutachtens von Prof. Löwer), überhaupt Raum für die Genehmigung \neiner humanistischen Grundschule ist. Dies erscheint jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen. \n \nFür die Darlegung einer Prägung ist erforderlich, dass im Schulkonzept Ziele definiert werden, die sich \nvon den Zielen der staatlichen Schule durch ihren spezifischen Bezug zum Humanismus unterschei-\nden. Art. 7 Abs. 5 Alt. 2 GG ist Ausdruck der positiven Bekenntnisfreiheit. Der Verzicht auf den Vorrang \nder öffentlichen Grundschule besteht wegen dieser positiven Bekenntnisfreiheit, d. h. zum Zweck einer \nentsprechenden schulischen Erziehung. Das Ziel, den Kindern Humanismus als die für richtig gehalte-\nne weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln, muss für die Schule profilbildend sein. Nicht ausrei-\nchend ist, dass das Konzept von bestimmten Anschauungen des Humanismus nur beeinflusst wird, \nbzw., wie es das Verwaltungsgericht formuliert hat, „verschiedene pädagogische Ansätze vor dem Hin-\ntergrund der humanistischen Weltanschauung eine weitere, weltanschauliche Facette erhalten“. \n \nDas Konzept zitiert zunächst Aussagen und Vorstellungen verschiedener Philosophen und Reformpä-\ndagogen und greift - nach seiner Selbstdarstellung - die beschriebenen Ansätze und Erkenntnisse auf, \num sie für die pädagogische Arbeit nutzbar zu machen. Sodann werden die Unterrichtsmethoden und \nPrinzipien der pädagogischen Arbeit sowie die Rahmenbedingungen des pädagogischen Alltags be-\nschrieben, die im Wesentlichen auf Erfahrungen der Reformpädagogik gründen und sich vielfach in \nKonzepten und Programmen anderer Alternativschulen finden. Dies betrifft insbesondere die pädagogi-\nschen Grundlagen des Lernens, wie die Mathetik, die das Lernen aus dem Blickwinkel des Lernenden \nbetrachtet und dem Lehrer eine beratende Rolle zuschreibt; das eigenaktive und selbstbestimmte Ler-\nnen, das seinen Ausgangspunkt in den aktuellen Interessen und Lernbedürfnissen des Kindes findet \nund bei dem das Kind seinen Lernweg selbst bestimmt; das ganzheitliche Lernen, das Bewegung, Sin-\nneswahrnehmung und Erkenntnis konstruktiv miteinander verbindet; das fächerübergreifende Lernen in \nSinnzusammenhängen bzw. durch persönlich bedeutsames Lernen; Bildung als Auseinandersetzung \nmit der Welt um uns herum; das altersgemischte Lernen; die inklusive Pädagogik als gezielter und ge-\nwollter Umgang mit Vielfalt; die Mitverantwortung und Mitbestimmung von Schülern durch Teilnahme an \ndemokratischen Entscheidungsprozessen; die Größe der Schule und die flexiblen Zeitstrukturen; Ar-\nbeitsformen wie Freiarbeit, Projektarbeit, freies Spiel; die Öffnung zum Stadtteil; sowie die Ersetzung \nder Benotung durch Lernentwicklungsberichte. Viele dieser Elemente entsprechen zudem auch den \nZielen und der Praxis der staatlichen Grundschule. So beinhaltet bspw. das Bremische Schulgesetz \neinen Inklusionsanspruch und sehen die „Pädagogische(n) Leitideen, Rahmenplan für die Primarstufe“ \nder Senatorin für Bildung und Wissenschaft (im Folgenden: Pädagogischen Leitideen) die Schaffung \neiner offenen und anregenden Lernkultur für eigenaktive Lernkonzepte sowie einen konstruktiven Ver-\nbund verschiedener Unterrichtsformen wie Offener Unterricht, Freiarbeit, Projektlernen, Gruppenarbeit \noder auch Frontalunterricht vor. Die Grundlagen für ein lebenslanges interessiertes Lernen zu schaffen \nist Ziel auch der staatlichen Grundschule. \n \nDem Konzept fehlt es an einer Unterscheidbarkeit zwischen pädagogisch für erstrebenswert oder sinn-\nvoll erachteten allgemeinen Prinzipien der pädagogischen Arbeit und aus dem Humanismus als Welt-\nanschauung erwachsenen Leitideen, die die pädagogische Arbeit an der Grundschule tragen. Es wird \nnicht nachvollziehbar und begründet dargelegt, welche konkreten Unterrichtsmethoden, Arbeitsformen \nund schulorganisatorischen Besonderheiten einzeln oder in ihrer Gesamtkonzeption spezifischer Aus-\ndruck einer humanistischen Weltanschauung sind. \n\n \n- 14 - \n- 13 -\n \nSoweit im Schulkonzept ausgeführt wird, dass sich die humanistische Pädagogik aus den Ansätzen der \nReformpädagogik und der humanistischen Psychologie weiterentwickelt habe, fehlt es bereits an einer \nhinreichenden Beschreibung dessen, was eine insoweit weiterentwickelte humanistische Pädagogik \nauszeichnet. \n \nDas Konzept definiert humanistische Pädagogik als eine „Einstellung gegenüber Erziehung, die den \nAspekten der Freiheit, der Wertschätzung, der Würde und der Integrität von Personen mehr Gewicht \nbeimisst. Sie ist personenzentriert. Humanistische Pädagogik soll sich mit dem Verhalten sowie auch \nmit dem Innenleben, Werten und Gefühlen von Schülern beschäftigen.“ Das „Ziel der humanistischen \nPädagogik ist die Förderung auf den Menschen bezogener Formen ganzheitlichen Erziehens, Lehrens \nund Lernens. Bedeutsam ist hierbei der sich vollziehende Kontakt, die Begegnung von Person zu Per-\nson mit voller gegenseitiger Anerkennung der personalen Würde“. In dieser Erläuterung geht die huma-\nnistische Pädagogik aber bereits nicht über das hinaus, was auch Grundlage der Erziehung und Bil-\ndung in den staatlichen Grundschulen ist. Prägekraft vermag die Beschreibung nicht zu entfalten. Auch \nder Hinweis der Kläger, dass die große Wahlfreiheit unter den verschiedenen Arbeitsformen der huma-\nnistischen Grundauffassung von der Verschiedenartigkeit, aber Gleichwertigkeit der Menschen auch in \nihren Lernwegen und Lerninteressen entspreche, reicht allein zur Darlegung einer humanistisch ge-\nprägten Unterrichtsmethodik nicht aus. \n \nDie Gefahr, dass der Ausnahmetatbestand des besonderen pädagogischen Interesses in Art. 7 Abs. 5 \nAlt. 1 GG durch die schlichte Übernahme wesentlicher Teile von Konzepten reformpädagogischer \nSchulen unterlaufen wird, ist evident. \n \nAllerdings bezeichnet das Konzept darüber hinaus das „Philosophieren“ als Alleinstellungsmerkmal und \nfür die geplante Schule profilbildend. Das Philosophieren ist dabei sowohl unterrichtsmethodisch als \nauch inhaltlich bedeutsam. Das philosophische Gespräch soll kritisches und systematisches Nachden-\nken über eigene und andere Bedürfnisse, über Interessen, Normen, Werte und Ziele erleichtern und so \nreflektiertes moralisches und verantwortliches Handeln, persönliche Sinngebung sowie eine humanisti-\nsche Lebensgestaltung ermöglichen. Angepasst an den Entwicklungsstand und die Fragen und Erleb-\nnisse der Kinder sollen Methoden des Philosophierens, wie Wahrnehmung eines Phänomens klären, \nDeutungen verstehen und vergleichen, Begriffe analysieren, Argumente im Dialog austauschen, zu-\nsammenfassen, neue Fragen aufwerfen, erlernt werden. Nach dem Konzept ist das Philosophieren \neingebettet in den gesamten Tagesablauf, soll aber besonders durch den hohen Wert, den die Schule \nauf Gespräche und Debatten legt, gefördert werden. Über diese weitgehend allgemeine Beschreibung \nhinaus finden sich keine konkreten oder präziseren Ausführungen zu der unterrichtsmethodischen oder \nunterrichtsinhaltlichen Ausgestaltung des Fachgebiets „Philosophieren“. \n \nSoweit die Kläger sich an dem „Rahmenplan Philosophieren mit Kindern“ des HVD orientieren (vgl. \nSeite 12 des Schriftsatzes vom 13.04.2011), der in der Humanistischen Grundschule Berlin angewen-\ndet wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder nach dem dortigen Schulkonzept ab der Jahrgangs-\nstufe 4 im Rahmen des Humanistischen Lebenskundeunterrichts reguläre Philosophiestunden erhalten, \nin denen sie Methoden bzw. Praktiken des Philosophierens erlernen. Zudem wird das Fach „Humanisti-\nsche Lebenskunde“, mit dem das Philosophieren besonders eng verbunden ist, zusätzlich zu der wö-\nchentlichen Gesamtstundenzahl, die sich nach der Berliner Stundentafel richtet, mit drei Stunden pro \nWoche obligatorisch erteilt und daneben fächerübergreifend oder als Kurs bzw. in Projektform angebo-\nten. Im Konzept der Kläger wird das Fach Philosophie nicht mit einer eigenen Stundenzahl in einer \nStundentafel ausgewiesen, sondern ist lediglich in den gesamten Tagesablauf eingebettet. Die sich \ndaraus ergebenden Konsequenzen für die Umsetzung des – im Übrigen für die Klassenstufen 1 bis 6 \nkonzipierten - Rahmenplans, lässt das Konzept der Kläger ebenso offen, wie die Frage der Kompeten-\nzen und Inhalte, die vermittelt werden sollen. \n \nDas „Philosophieren mit Kindern“, dem nach dem Selbstverständnis des Konzepts eine zentrale Bedeu-\ntung beizumessen ist, verliert, insbesondere auch im Vergleich mit der Humanistischen Schule Berlin, \nauf die die Kläger sich wiederholt bezogen haben, in seiner konkreten Ausgestaltung deutlich an Rele-\nvanz und prägender Wirkung. Es bleibt insgesamt vage und unbestimmt. \n \nAuch hinsichtlich der weiteren Bildungsziele und Inhalte des Unterrichts fehlt es an einer substantiierten \nDarlegung der Prägung durch den Humanismus als Weltanschauung. Die im Schulkonzept der Kläger \ndargelegten Erziehungsziele und Erziehungsinhalte haben insbesondere im Verhältnis zu den in der \nBremer Landesverfassung, im Bremer Schulgesetz und den Pädagogischen Leitideen für die Primar-\nstufe formulierten Erziehungszielen keine prägende Kraft. \n\n \n- 15 - \n- 14 -\n \nNach der Selbstbeschreibung des Konzepts ist wesentlicher Kern des Humanismus die Unantastbarkeit \nder Würde jedes Einzelnen, die sich in der Anerkennung der persönlichen Identität und dem Recht auf \nfreie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit zeigt. Humanisten würden Menschen eigenständige Ent-\nscheidungen zutrauen, respektierten und teilten deren Wunsch und Recht, nach eigenen Maßstäben zu \nleben. Dabei würden Humanisten auf Vernunft und Aufklärung setzen und jede Form von Dogmatismus \nund Manipulation ablehnen. Humanisten seien davon überzeugt, dass die Erklärung gesellschaftlicher \noder naturwissenschaftlicher Phänomene keiner Berufung auf einen Gott oder sonstiger übersinnlicher \nErklärungen bedürfe. Dem Dreiklang Selbst denken – selbst bestimmen – selbst Verantwortung über-\nnehmen, entsprächen die Werte Toleranz – Solidarität – Gemeinschaft. Zentrales Anliegen einer hu-\nmanistisch geprägten Schule sei die Stärkung der Selbstverantwortung und Selbstbestimmung durch \nreflektiertes Hinterfragen der eigenen Anschauungen ohne Berufung auf eine höhere Instanz und die-\nselbe Toleranz gegenüber der Autonomie anderer Menschen. \n \nDie sich daraus ergebenden im Schulkonzept formulierten Zielsetzungen unterscheiden sich nur gradu-\nell von den Bildungsaufgaben und Erziehungszielen der staatlichen Grundschulen. \n \nAls unterrichtsinhaltlich besonders bedeutsam ist zunächst das Fachgebiet „Humanistische Werte“ \nhervorzuheben. Es soll die Kinder befähigen, über sich selbst und die Welt nachzudenken und Stand-\npunkte aus nicht-religiöser, humanistischer Sicht zu entwickeln. Ziel ist es, den Schülern die reflektierte \nMöglichkeit zu geben, eigene Weltanschauungen zu entwickeln. Es werden grundlegende Prinzipien \nhumanistischer Lebensorientierung, wie z.B. Freundschaft, Toleranz und Gleichberechtigung bespro-\nchen und eine ethisch bestimmte Form der Wirklichkeitsbetrachtung und -bewältigung ohne Rückgriff \nauf religiöse Deutungsmuster gemeinsam entwickelt. Unterschieden werden die Schwerpunkte Indivi-\nduum, Verantwortung der Menschen für Natur und Gesellschaft sowie Weltdeutung und Menschenbil-\nder. Im Schwerpunkt Weltdeutung und Menschenbilder sollen die Kinder mit unterschiedlichen religiö-\nsen, kulturellen und mythischen Weltdeutungsmodellen sowie dem humanistischen und wissenschaftli-\nchen Weltverständnis bekannt gemacht werden. Die Schüler lernen, wissenschaftliche Methoden von \nreligiösen Deutungen zu unterscheiden und kulturelle Unterschiede auf ihre gesellschaftlichen, geogra-\nphischen und historischen Hintergründe zurückzuführen. \n \nUnabhängig davon, dass – vergleichbar mit dem Fachangebot „Philosophieren mit Kindern“ - die Ver-\nankerung und Umsetzung dieses als zentral und profilbildend anzusehenden Fachgebiets im Schulall-\ntag nicht hinreichend beschrieben ist, fehlt es auch an einer prägenden Ausrichtung des Lebenskunde-\nunterrichts am Humanismus. Zwar sollen die Schüler im Lebenskundeunterricht die Fähigkeit erwerben, \neigene Weltanschauungen zu entwickeln und Positionen aus einer nicht-religiösen, humanistischen \nSicht zu finden, eine besondere Gewichtung des Lebenskundeunterrichts im Hinblick auf die prägenden \nIdeen und Wertvorstellungen des Humanismus oder eine besondere Orientierung an der weltanschauli-\nchen Position der Kläger, beispielsweise durch eine problemorientierte vertiefte Auseinandersetzung \nmit Religionen insbesondere aus der Weltsicht des Humanismus, ist nicht zu erkennen. \n \nSoweit im Schulkonzept der Kläger auf die Vermittlung grundlegender Prinzipien humanistischer Le-\nbensorientierung, wie Freundschaft, Toleranz und Gleichberechtigung abgestellt wird, sind dies Werte, \ndie gleichermaßen zentral in der staatlichen Grundschule vermittelt werden. Zudem umfasst auch die \nGrundbildung in der staatlichen Grundschule die Entwicklung grundlegender personaler, sozialer und \nmethodischer Kompetenzen und damit die Fähigkeit zur Entwicklung einer eigenen grundlegenden \nLebens- und Weltorientierung. Nach den Pädagogischen Leitlinien für die Primarstufe soll grundlegen-\nde Bildung Handlungskompetenz schaffen und den Schülerinnen und Schülern u. a. helfen die eigene \nPersönlichkeit zu entwickeln, der eigenen Erfahrung zu folgen, kritisch zu urteilen und Informationen \nsinnvoll zu nutzen, das Eigene zu schätzen, das Fremde anzuerkennen und sich mit anderen darüber \nverständigen zu können. Soziale Kompetenz zeige sich in der wachsenden Fähigkeit und Bereitschaft \nsich für die Denk- und Lebensweisen, Werte und Normen anderer Menschen zu interessieren, eigene \nund fremde Sichtweisen und Wertvorstellungen zunehmend tolerant und kritisch zu hinterfragen. Damit \nwerden Schülerinnen und Schüler nicht nur zur Offenheit gegenüber Personen anderer Religionen und \nWeltanschauungen erzogen, sondern sie sollen auch die Kompetenz entwickeln, eigene, auch nicht-\nreligiöse Positionen zu finden. \n \nDie weiteren Inhalte des Lernens wie Kulturtechniken, Fremdsprachen, Ökologie/Natur/Umwelt, Ge-\nsundheits- und Ernährungslehre, Sport und Bewegung, handwerklich-kreatives sowie musisch-\nkünstlerisches Lernen sind Lerninhalte auch in der staatlichen Grundschule. Insoweit weisen die Kläger \nzu Recht darauf hin, dass die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen \nSchulen zurückstehen dürfe. Eine besondere weltanschauliche Ausrichtung ist jedoch weder den inhalt-\n\n \n- 16 - \n- 15 -\nlichen noch methodischen Hinweisen zu den Lerninhalten zu entnehmen. Auch hinsichtlich der von den \nKlägern geltend gemachten Orientierung an den staatlichen Rahmenlehrplänen fehlt es an einer Dar-\nstellung, ob und ggf. wie diese angewendet werden sollen, damit die Grundsätze des Humanismus \nbesonders zum Ausdruck kommen. \n \nIn der Humanistischen Schule soll weiterhin anstelle von Religionen bei den Fragen des Lebens auf \nErfahrung, Vernunft und Aufklärung unter Achtung der Glaubens- und Gewissensfreiheit aller Men-\nschen gesetzt werden. Dies findet seine Entsprechung in § 5 Abs. 3 BremSchulG, wonach Schülerin-\nnen und Schüler lernen sollen, Informationen kritisch zu nutzen, sich eigenständig an Werten zu orien-\ntieren und entsprechend zu handeln (Nr. 1) sowie Toleranz gegenüber den Meinungen und Lebenswei-\nsen anderer zu entwickeln und sich sachlich mit ihnen auseinanderzusetzen (Nr. 7), und in Art. 26 Nr. 1 \nBremLV, wonach Aufgabe von Erziehung und Bildung die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, \ndie auf der Achtung vor der Würde jedes Menschen, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den \nMeinungen anderer beruht, ist. \n \nNach dem Konzept geht es der humanistischen Pädagogik weiter um das Individuum, den einzelnen \nMenschen in seiner konkreten Lebenswelt mit all seinen Bedürfnissen, Hoffnungen und Wünschen. Das \nKind steht im Mittelpunkt. Seine Einzigartigkeit wird als besonderer Wert anerkannt. Auch die Pädago-\ngischen Leitideen gehen vom Individuum aus. Danach steht die Beachtung der Eigenwertigkeit indivi-\nduell gelebter Kindheit im Zentrum des Bildungs- und Erziehungsauftrags. Die vielfältigen psycho-\nsozialen Entwicklungsgeschichten der Kinder erforderten die Entwicklung individualisierter, kindgerech-\nter und an die alterstypische Lebens- und Weltsicht angepasster Lern- und Arbeitsformen im Verbund \nmit adäquaten Inhalten. Vielfalt (Ausdruck individueller Prägungen) und Gemeinsamkeiten (Ausdruck \ngemeinsamer Bildungsprozesse) seien kein Widerspruch, wenn das Individuum in seiner ganzheitlichen \nEntwicklung im Mittelpunkt von Erziehung, Unterricht und Schulleben stehe. \n \nSoweit als Grundsatz humanistischer Pädagogik das Recht des Einzelnen auf Unantastbarkeit der per-\nsönlichen Identität und auf volle Entfaltung der eigenen Persönlichkeit hervorgehoben und als Heraus-\nforderung der menschlichen Würde die Aufgabe, so selbstbestimmt wie möglich zu leben und Verant-\nwortung für sich, für sein Handeln und seinen Lernweg zu übernehmen, bezeichnet wird, ist darauf \nhinzuweisen, dass Art. 26 Nr. 3 BremLV als Bildungsaufgabe die Erziehung zum eigenen Denken, zur \nAchtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen und das als richtig und notwendig Erkannte zu \ntun, bestimmt. Nach § 5 Abs. 3 BremSchulG sollen Schülerinnen und Schüler lernen, eigene Rechte zu \nwahren und die Rechte anderer gegen sich selbst gelten zu lassen (Nr. 3), selbstkritisch und selbstbe-\nwusst zu werden (Nr. 8) und nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BremSchulG soll die Schule zur Bereitschaft, politi-\nsche und soziale Verantwortung zu übernehmen, erziehen. Auch die von den Klägern hervorgehobene \nBesonderheit, dass die humanistischen Werte im täglichen Umgang miteinander erlebt und erfahren \nwürden, hat keine Unterscheidungskraft, denn auch in der staatlichen Grundschule gehören Lernen und \nsoziales Miteinander zusammen. Nach den Pädagogischen Leitideen äußert sich soziale Kompetenz \nvor allem in der Entwicklung einer Lern- und Lebensgemeinschaft zwischen Kindern mit heterogenen \nLernvoraussetzungen. \n \nDas Konzept beschreibt ferner eine Atmosphäre der Vielfalt und Offenheit, in der die Verschiedenheit \nder Menschen, ihre Lebenswelten und Lebensziele anerkannt und respektiert werden, als die Grundla-\nge für Toleranz. Gemäß § 5 Abs. 2 BremSchulG soll Schule zum Verständnis für die Eigenart und das \nExistenzrecht anderer Völker sowie ethnischer Minderheiten und Zuwanderer in unserer Gesellschaft \n(Nr. 7), zur Achtung der Werte anderer Kulturen sowie der verschiedenen Religionen (Nr. 8), zur Bereit-\nschaft, Minderheiten in ihren Eigenarten zu respektieren, sich gegen ihre Diskriminierung zu wenden \nund Unterdrückung abzuwehren (9.), erziehen, und nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 BremSchulG sollen Schüle-\nrinnen und Schüler lernen, Toleranz gegenüber den Meinungen und Lebensweisen anderer zu entwi-\nckeln und sich sachlich mit ihnen auseinander zu setzen. Man wird es gerade der öffentlichen Grund-\nschule als einer gemeinsamen Schule für Kinder aller gesellschaftlichen Gruppen nicht absprechen \nkönnen, dass sich in ihr in besonderer Weise der Umgang mit Heterogenität auf der Grundlage von \nToleranz verwirklichen kann. \n \nSoweit im Schulkonzept darauf abgestellt wird, dass die Kinder lernen sollen, die Anwendung wissen-\nschaftlicher Erkenntnisse ethisch zu reflektieren, findet dies eine Entsprechung nicht nur in § 5 Abs. 3 \nNr. 1 BremSchulG, wonach die Schüler lernen sollen, Informationen kritisch zu nutzen, sich eigenstän-\ndig an Werten zu orientieren und entsprechend zu handeln, sondern auch in Art. 26 Nr. 3 BremLV, \nwonach Erziehungs- und Bildungsauftrag die Erziehung zum eigenen Denken ist. \n \n\n \n- 17 - \n- 16 -\nEbenso findet das Postulat „Menschenrechte anerkennen – solidarisch handeln“ mit den dahinter ste-\nhenden Werte wie Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Solidarität eine Entsprechung in § 5 Abs. 1 Brem-\nSchulG, wonach die schulische Bildung und Erziehung den allgemeinen Menschenrechten, den in \nGrundgesetz und Landesverfassung formuliertem Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit \nund Mitmenschlichkeit verpflichtet ist. Die Schule soll zur Bereitschaft, kritische Solidarität zu üben und \nsich für Gerechtigkeit einzusetzen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BremSchulG) erziehen und die Schülerinnen \nund Schüler sollen lernen, Toleranz zu entwickeln (§ 5 Abs. 3 Nr. 7 BremSchulG). Zudem gehören \nMenschenrechte und Kinderrechte zum Lernfeld Gesellschaft und Individuum im Sachunterricht. \n \nRechtfertigungsgrund für das Zurücktreten des Vorrangs von öffentlichen Grundschulen gegenüber \nprivaten Weltanschauungsschulen ist das Recht der Eltern, ihren Kindern die von ihnen für richtig ge-\nhaltene weltanschauliche Überzeugung auch in der schulischen Erziehung zu vermitteln. Allein das \nVorhandensein von weltanschaulichen Bezügen oder einer weltanschaulichen Basis ist nicht ausrei-\nchend, vielmehr bedarf es eines Angebots an eine bestimmte Elternschaft auf der Grundlage einer \nverbindlich gesetzten gemeinsamen weltanschaulichen Überzeugung, die in einem einheitlichen in der \nSchule vermittelten Weltbild zum Ausdruck kommt (Jach, DÖV 1990, S. 513). Eine Schule wird erst \ndann zur Weltanschauungsschule, wenn aus einer gemeinsamen für richtig gehaltenen Weltanschau-\nung heraus die Vermittlung dieser Weltsicht Erziehungs- und Bildungsziel ist. Das kommt in dem Kon-\nzept der Kläger nicht hinreichend zum Ausdruck. \n \n \n3. \nDanach kann es dahingestellt bleiben, ob das Konzept die Anschlussfähigkeit an die Bildungsgänge \nder Sekundarstufe sichert und die Schülerinnen und Schüler die Kompetenzen erwerben, um nach \nEnde der Grundschulzeit in den weiterführenden Schulen am Lernprozess teilnehmen zu können. Zwar \nhaben die Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die Schule sich an den staatlichen \nRahmenlehrplänen orientiere, das Konzept lässt jedoch vollkommen offen, wie die stärker fachlich aus-\ngerichteten Rahmenlehrpläne in Einklang mit der im Konzept dargestellten Lernorganisation gebracht \nwerden sollen. Mit etwaigen Wechselwirkungen zwischen den eigenen Unterrichtsmethoden und –\nansätzen und den staatlichen Rahmenlehrplänen setzt sich das Konzept nicht auseinander, so dass \nauch nicht erkennbar ist, wie die Gleichwertigkeit erreicht werden soll. \n \nDass die Oberstufe nach § 20 Abs. 2 Satz 6 BremSchulG (nach einer Entscheidung der Stadtgemein-\nde) auch die Jahrgangsstufen 1 bis 4 umfassen kann, ändert nichts daran, dass die am Ende der Klas-\nse 4 vermittelten Qualifikationen dem Standard der öffentlichen Schulen entsprechen müssen. § 20 \nAbs. 2 Satz 6 BremSchulG konstituiert keinen einheitlichen Bildungsgang, da sich die gesetzlich vorge-\ngebenen Bildungsziele beider Schularten deutlich unterscheiden. Nach § 18 Abs. 3 BremSchulG berei-\ntet die Grundschule die Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in weiter-\nführenden Bildungsgängen vor und will damit einen Wechsel zu allen weiterführenden Schulen eröffnen \n(vgl. dazu. BVerfG, Beschl. vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08, 1 BvR 733/09 – a.a.O.). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-\nstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor. \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \n \nDie Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben ge-\nnannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n\n \n \n- 17 -\ndargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet \nwerden. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be-\nschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder \neinen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates \nder Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertre-\nten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beam-\nte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen. \n \n \ngez. Meyer \ngez. Dr. Grundmann \ngez. 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