{"status":"available","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Stuttgart","senate":null,"decided":"2021-02-03","aktenzeichen":"8 W 343/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2019, Az. 3 O 45/19,\n\nabgeändert:\n\nAuf Grund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 24.04.2019 sind vom Kläger an die Beklagte zu erstatten:\n\nEUR 1,319,87\n\nnebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 26.04.2019.\n\n2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers\n\nzurückgewiesen.\n\n3. Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen tragen von den Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kläger 78 % und die Beklagte 22 %.\n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 328,63\n\nGründe\n\n \n\n1 \n\nDie gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat zu einem Teil Erfolg. Auf Seiten der Beklagten ist eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG angefallen, allerdings nicht aus dem Hauptsachestreitwert, sondern lediglich aus dem Kostenwert. Diese Terminsgebühr ist auch erstattungsfähig.\n\n1.\n\n2 \n\nZwar hat der Kläger am Morgen des Terminstages die Klage zurückgenommen, der auf 14:00 Uhr jenes Tages bestimmte Verhandlungstermin in vorliegender Sache wurde aber nicht aufgehoben. Eine Aufhebung des Termins war prozessual auch keineswegs zwingend, da über die Kosten nach wirksamer Klagerücknahme auf Grund freigestellter mündlicher Verhandlung (§ 128 Abs. 4 ZPO, vgl. Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 269 ZPO, Rdnr. 19) entschieden werden kann. Im Anwaltsprozess besteht auch insoweit Anwaltszwang (Zöller/Greger, a.a.O.).\n\n3 \n\nNachdem der Termin nicht aufgehoben wurde, sind schon deshalb sämtliche Erwägungen des Klägers zur telefonischen Vorab-Information der Beklagten über die Klagrücknahme im Laufe des Vormittags unerheblich. Die Wahrnehmung des Termins durch den Beklagtenvertreter war eine objektiv erforderliche Maßnahme der Rechtsverteidigung.\n\n2.\n\n4 \n\nBei Aufruf der Sache wurde festgestellt, dass für den Kläger niemand erschienen war. Der Beklagtenvertreter stellte im Hinblick auf die Klagrücknahme Kostenantrag. Für den Anfall der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 1 VV RVG ist ausreichend, dass der Rechtsanwalt den Termin wahrnimmt und vertretungsbereit für seinen Mandaten anwesend ist. Eine Terminsgebühr aus dem Hauptsachestreitwert, wie sie im Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten enthalten ist, konnte hier nicht mehr anfallen, nachdem die zuvor erfolgte Klagrücknahme sofort wirksam war (§ 269 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO) und das Gericht bei Aufruf der Sache Kenntnis von der Klagrücknahme hatte (OLG Stuttgart/Senat, BeckRS 2009, 9787). Ob etwas anderes gegolten hätte, wenn das Gericht diese Kenntnis bei Aufruf nicht gehabt hätte (vgl. dazu OLG Köln AGS 2008, 28), kann dahinstehen.\n\n5 \n\nAnders als im Festsetzungsantrag aufgeführt fällt in der vorliegenden Konstellation allerdings eine 1,2-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG und nicht nur eine 0,5-fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG aus dem Kostenwert an. Mit dem Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO wurde nicht lediglich ein Antrag zur Prozess- oder Sachleitung gestellt. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG ist nicht erfüllt (vgl. OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 15.05.2012, Az. 8 W 179/12; OLG Köln AGS 2008, 28 mit zustimmender Anmerkung N. Schneider; Zöller/Greger, a.a.O., § 269 ZPO, Rdnr. 24).\n\n6 \n\nDer Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG aus dem Kostenwert steht nicht entgegen, dass die Beklagte lediglich die Festsetzung einer 0,5-fachen Terminsgebühr beantragt hat, dies allerdings aus dem weitaus höheren Hauptsachestreitwert. Im Kostenfestsetzungsverfahren kann eine geforderte, nicht entstandene Gebühr gegen eine entstandene, nicht geforderte Gebühr ausgetauscht werden, solange die Festsetzung dabei innerhalb des Antrags bleibt und die Gebühren auf denselben Sachverhalt bezogen sind (Zöller/Herget, a.a.O., § 104 ZPO, Rdnr. 21.20 und 21.39 m.w.N.).\n\n3.\n\n7 \n\nBei der Berechnung des Kostenwerts ist von den Anwaltskosten beider Parteien und den Gerichtskosten auszugehen (OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 15.05.2012, Az. 8 W 179/12). Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus die Gebührenstufe „bis EUR 3.000,00“. Eine 1,2-fache Terminsgebühr hieraus beträgt EUR 241,20 zuzüglich Mehrwertsteuer (EUR 45,83). Es ergeben sich damit erstattungsfähige Gesamtkosten auf Beklagtenseite in Höhe von EUR 1.319.87. Der angegriffene Kostenfeststellungsbeschluss war entsprechend abzuändern.\n\n4.\n\n8 \n\nDie Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf Nr. 1812 VV RVG. Für eine teilweise Emäßigung der Festgebühr bestand angesichts des Umstandes, dass die sofortige Beschwerde nur zu einem geringeren Teil Erfolg hatte, keine Veranlassung. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2021-02-03/8-w-343-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2021-02-03/8-w-343-19","retrieved":"2026-07-09 04:15:33.773260+00:00"},"card":{"id":"olg-stuttgart/2021-02-03/8-w-343-19","court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","panel":null,"date":"2021-02-03","dockets":["8 W 343/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2021 – 8 W 343/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2021-02-03/8-w-343-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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